Am 31. Mai 2002 billigte der Deutsche Bundesrat das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (2. SchadÄndG), welches am 18. April 2002 vom Deutschen Bundestag angenommen wurde. Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1. August 2002 in Kraft treten.
Bereits in der 13. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde von der damaligen Bundesregierung mittels eines Änderungsentwurfs versucht das Schadensersatzrecht zu reformieren. Aufgrund der zu späten Einbringung konnte er jedoch nicht in Kraft gesetzt werden. Dieser Änderungsentwurf wurde als Grundlage für den aktuellen Regierungsentwurf herangezogen und ist inhaltlich, mit Ausnahmen von Teilbereichen, in den Gesetzesbeschluß eingeflossen.
Das 2. SchadÄndG soll das Schadensersatzrecht neueren Entwicklungen und Erkenntnissen anpassen und unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten fortschreiben.
Begründet wird die Reform damit, daß die Bestimmungen des BGB bzgl. des Schadensersatzrechtes seit dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 1900 nahezu unverändert geblieben ist.
Zwar war es der Rechtsprechung aufgrund des hohen Abstraktionsgrades der dem Schadensersatzrecht zugrunde liegenden Vorschriften möglich, durch entsprechende Auslegung sowie durch ständige richterliche Rechtsfortbildung, sich den gewandelten Verhältnissen anzupasen, doch wurde in Folge geänderter Wertvorstellungen, des technischen Fortschritts sowie neueren Erkenntnissen eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse nötig.
Im wesentlichen ergaben sich aufgrund der geänderten Verhältnisse Haftungslücken und Gerechtigkeitsdefizite. Insbesondere für den Schadensausgleich bei Personenschäden ergab sich die Notwendigkeit der Verbesserung des Opferschutzes. Des weiteren entsprachen vereinzelte Regelungen im deutschen Schadensersatzrecht nicht mehr den europäischen Haftungsstandards, so daß auch diesbezüglich eine Anpassung vonnöten erschien. ...
... Europäischer Vergleich
Vielfach wird in den Ausführungen zum 2. SchadÄndG darauf hingewiesen, daß durch die Reform eine Annäherung an die europäischen Nachbarrechtsordnungen erfolgen soll. Dies soll im folgenden am Beispiel des französischen Schadensersatzrechts exemplarisch nachvollzogen werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Allgemeine Zielsetzung der Gesetzgebung
3. Inhalt des 2. SchadÄndG
4. Regelungsschwerpunkte des 2. SchadÄndG
4.1. Verbesserung der Arzneimittelhaftung
4.1.1. Umsetzung
4.1.2. Würdigung
4.2. Änderung der Abrechnung von Sachschäden
4.2.1. Umsetzung
4.2.2. Würdigung
4.3. Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Schmerzensgeld
4.3.1. Umsetzung
4.3.2. Würdigung
4.4. Verbesserung der Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr
4.4.1. Umsetzung
4.4.2. Würdigung
4.5. Ausweitung der Halterhaftung
4.5.1. Umsetzung
4.5.2. Würdigung
4.6. Anhebung der Haftungshöchstgrenzen
5. Europäischer Vergleich
5.1. Das franz. Schadensersatzrecht
5.1.1. Grundlagen des französischen Schadensersatzrechtes
5.1.2. Tatbestandsmerkmale des franz. Schadensersatzrechtes
5.1.3. Haftung für Schäden aus Sachen
5.1.4. Kfz-Haftung
5.1.5. Schadensersatz
5.2. Beurteilung der Schadensersatzreform im Vergleich zum franz. Recht
6. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert das „Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften“ (2. SchadÄndG) mit dem Ziel, die Anpassung des deutschen Schadensersatzrechts an moderne Anforderungen sowie die europäische Rechtsangleichung kritisch zu bewerten.
- Reform der Arzneimittelhaftung durch Beweiserleichterungen.
- Neuregelung der Sachschadensabrechnung und Umsatzsteuerproblematik.
- Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Schmerzensgeld.
- Verbesserung der Rechtsposition von Kindern im Straßenverkehr.
- Vergleich der deutschen Reformschritte mit dem französischen Schadensersatzrecht.
Auszug aus dem Buch
4.1.2. Würdigung
Prinzipiell sind die eingeführten Beweiserleichterungen für den Geschädigten zu begrüßen. Kritisch anzumerken ist, daß durch die Beweislastumkehr ein nach bisherigem Recht bestehendes Ungleichgewicht durch ein neues Ungleichgewicht im umgekehrten Sinne ersetzt wurde. Da die maßgebenden Tatsachen zur Beurteilung des Einzelfalls sowohl in der Sphäre des Geschädigten wie auch in der des betroffenen Arzneimittelherstellers zu finden sind, wäre eine gleichgewichtige Lösung vorzuziehen.
Des weiteren gibt der einseitige Auskunftsanspruch zugunsten des Geschädigten Anlaß zur Kritik. Auch das involvierte pharmazeutische Unternehmen hat ein berechtigtes Interesse daran, die in der Sphäre des Geschädigten liegenden Informationen zu erhalten um ggf. mit deren Kenntnis der Inanspruchnahme durch den Geschädigten entgegentreten zu können. Vorzuziehen gewesen wäre eine Lösung, die ebenfalls dem in Haftung genommenen pharmazeutischen Unternehmen einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Geschädigten zuspricht, so daß im Sinne einer korrekten Haftungszuweisung der Sachverhalt vollständig aufgeklärt wird.
Auch die gesetzliche Regelung bzgl. eines möglichen Auskunftsverweigerungsrechts sowohl der Arzneimittelhersteller wie auch der beteiligten Behörden scheint nicht geglückt. Diese Regelung könnte im Rahmen der Ermittlung von Anspruchsgrundlagen gem. § 84a Abs. 1 S. 1. AMG von Seiten der Unternehmen unbillig ausgenutzt werden, um die Ermittlung einer möglichen Haftungsvoraussetzung zu verhindern, mindestens zu verzögern. Mögliche Folge wäre die „Zermürbung“ des Anspruchsstellers.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Darstellung der Intention des 2. SchadÄndG zur Modernisierung des veralteten Schadensersatzrechts und zur Schließung von Haftungslücken.
2. Allgemeine Zielsetzung der Gesetzgebung: Erläuterung der Bestrebungen zur Stärkung des Opferschutzes und der Anpassung an europäische Standards.
3. Inhalt des 2. SchadÄndG: Überblick über die wesentlichen neugeschaffenen Regelungen, von Arzneimittelhaftung bis zur Haftung im Straßenverkehr.
4. Regelungsschwerpunkte des 2. SchadÄndG: Detaillierte Analyse der Einzelreformen wie Arzneimittelhaftung, Sachschadensabrechnung und Schmerzensgeldansprüche.
5. Europäischer Vergleich: Untersuchung des französischen Rechts als Vergleichsmodell und Beurteilung der deutschen Reform im Hinblick auf eine europäische Annäherung.
6. Fazit: Kritische Bilanz, die die Reform als in Teilen gelungen, aber insgesamt als verbesserungsbedürftig und teilweise unausgereift bewertet.
Schlüsselwörter
Schadensersatzrecht, 2. SchadÄndG, Arzneimittelhaftung, Opferschutz, Schmerzensgeld, Kausalitätsvermutung, Sachschadensabrechnung, Halterhaftung, Beweislastumkehr, Straßenverkehr, Haftungshöchstgrenzen, Rechtsangleichung, französisches Schadensersatzrecht, Haftungslücken, Deliktsfähigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit untersucht das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (2. SchadÄndG) von 2002 und dessen Auswirkungen auf das deutsche Recht.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zu den Schwerpunkten zählen die Arzneimittelhaftung, die Abrechnung von Sachschäden, die Einführung eines allgemeinen Schmerzensgeldanspruchs und die Haftung bei Unfällen mit Kindern.
Was ist das primäre Ziel dieser Arbeit?
Das Ziel ist eine wissenschaftliche Analyse und kritische Würdigung der neuen Gesetzeslage im Vergleich zur alten Rechtslage sowie eine Gegenüberstellung mit dem französischen Schadensersatzrecht.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzesentwürfen, der aktuellen Rechtsprechung und einem rechtsvergleichenden Ansatz mit Fokus auf das französische Zivilrecht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die einzelnen Neuregelungen des 2. SchadÄndG detailliert auf ihre Umsetzung und praktische Anwendung hin untersucht und gewürdigt.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Schadensersatzrecht, Arzneimittelhaftung, Schmerzensgeld und die Rechtsvergleichung mit Frankreich.
Warum wird die Regelung zur Sachschadensabrechnung als „verunglückt“ bezeichnet?
Der Autor kritisiert, dass durch die Beschränkung des Umsatzsteuerersatzes neue Probleme bei der fiktiven Schadensabrechnung entstehen und das Ziel der Vermeidung von Überkompensation nur unzureichend erreicht wird.
Inwiefern beeinflusst die Reform die Situation von Kindern im Straßenverkehr?
Die Reform hebt das Alter für die deliktsfähige Haftung bei Verkehrsunfällen auf 10 Jahre an, um der entwicklungspsychologischen Unreife von Kindern Rechnung zu tragen.
- Arbeit zitieren
- Pierre Bahr (Autor:in), 2002, Reform des Schadensersatzrechtes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9105