Der Darlehensvertrag. Ein Überblick über die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch


Dossier / Travail, 2020

21 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsangabe

1. Einleitung

2. Darlehen
2.1 Pflichten
2.2 Verzug
2.3 Bearbeitungsentgelt Rechtsprechung
2.4 Disagio/ Damnum
2.5 Beendigung und Kündigung
2.5.1 Ordentliches Kündigungsrecht
2.5.2 Außerordentliches Kündigungsrecht
2.6 Verbraucherdarlehen
2.6.1 Allgemein-Verbraucherdarlehen
2.7 Sachdarlehen
2.7.1 Abgrenzung zum Mietvertrag/ Leihvertrag
2.8 Verjährung

3. Fazit

Anhang
Anlage A
Anlage B
Anlage C
Anlage D
Anlage E

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In der folgenden Hausarbeit wird ein kurzer Einblick in die Regeln und Vorschriften eines Darlehensvertrages gegeben. Ein Darlehensvertrag ist in der heutigen Zeit eines der bekanntesten und beliebtesten Finanzierungsmittel. Aufgrund seiner zahlreichen Arten und dem wandlungsfähigen Charakter, ist er oftmals das erste Mittel zur Wahl und erfüllt seinen Zweck seit jeher gleichermaßen für Verbraucher, Unternehmensverbunde, sowie für Staaten. Es ist also nicht verwunderlich, dass der Gesetzgeber ein reges Interesse daran hat dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer ein Regelwerk an die Hand zu geben, um beiden eine rechtlich solide Grundlage zu geben.

In der nun vorliegenden Arbeit wird sich hauptsächlich auf die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch bezogen. Aspekte des Bankenrecht werden somit nicht gezielt berücksichtigt und nehmen dementsprechend eine untergeordnete Rolle ein. Daraus folgend wird grundsätzlich der Rechtsbegriff „Darlehen“ und nicht „Kredit“, wie es im Bankenrecht üblich ist, verwendet. Es werden verschiedene Arten des Darlehens erläutert, sowie die drei Bereiche eines Verbraucher-darlehens genannt und im Einzelfall näher beschrieben. Der Anhang ergänzt mit Grafiken und weiteren Angaben die im Abschnitt erläuterten Sachverhalte, sowie die methodische Vorgehensweise und Erstellung der Arbeit.

Alle weiteren Rahmenbedingungen bezüglich einer Hausarbeit wurden aus dem Formulare- und Dokumentenverzeichnis der Hochschule Koblenz, sowie aus den E-Mails zum Modul Wirtschaftsprivat- und Arbeitsrecht entnommen.

Schließlich möchte ich darauf hingewiesen, dass aufgrund der anhaltenden Pandemie des Coronavirus und die damit einhergehenden Einschränkungen auf die verstärkte Verwendung von Online-Quellen zurückgegriffen wurde.

2. Darlehen

Das Darlehen wird als schuldrechtlicher Vertrag verstanden, „durch den einem Darlehensnehmer Geld (§§ 488-505e BGB) oder vertretbare Sachen (§§ 607-609 BGB) auf Zeit zum Gebrauch (entgeltlich oder unentgeltlich) überlassen werden.“1 Es bildet eine fundamentale Form der Fremdfinanzierung ab, welche in der Praxis eine hohe Beliebtheit genießt. Mit der Bezeichnung „Darlehen“ meint das Bürgerliche Gesetzbuch explizit das Gelddarlehen und seine Abwandlungen, das Sachdarlehen besitzt seinen eigenen Rechtsbegriff.2

Dabei handelt es sich bei einem Darlehen um einen Konsensualvertrag. Anders als bei einem Realvertrag, indem Leistungen ohne vorheriges Leistungs-versprechen unmittelbar gegeneinander ausgetauscht werden, werden bei einem Konsensualvertrag lediglich zwei korrespondierende Leistungsversprechen ohne die Hingabe einer Sache oder einer zusätzlichen Schriftform nach § 488 BGB vereinbart.3 In der Praxis ist es dennoch allgemein gängig, dass eine schriftliche Form gewählt wird, um Streitigkeiten im Vorfeld zu bereinigen. Der Darlehensvertrag stellt somit einen beidseitig verpflichtenden Vertrag, der Darlehensnehmer, sowie Darlehensgeber mit Rechten und Pflichten ausstattet, dar.

Zustandekommen

Wie bereits mit der Erläuterung des Konsensualvertrages erwähnt, kommt ein Darlehensvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme nach § 145 BGB) zustande. Durch die Entstehung wird gleichzeitig ein Darlehensverhältnis geschaffen, welches die Regelungen und restlichen Beziehungen klärt (Mustervertrag siehe Anlage A). Soweit ein Sachverhalt nicht explizit geregelt worden ist, regeln die gesetzlichen Vorschriften die unbeschriebene Aspekte.4 So kommt es, dass aufgrund der Tatsache, dass ein Darlehen per gesetzlichen Regelfall nach § 488 Abs. 1 BGB verzinslich ist, der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber einen Zins schuldet, auch wenn dieser nicht im Vorfeld vereinbart wurde. Dieser Zins entspricht dann dem gesetzlichen Zinssatz nach § 246 BGB mit 4 von Hundert (4 %). Ein unverzinsliches Darlehen nach § 488 Abs. 3 BGB muss dementsprechend ausdrücklich genannt werden und im Zweifelsfall auch eindeutig bewiesen werden können.

Darüber hinaus darf zur Wirksamkeit jedoch auch kein Wirksamkeitshemmnis bestehen. Ein solches liegt bspw. mit dem Sittenwidrigen Rechtsgeschäft bzw. insbesondere dem Wucher nach § 138 BGB vor. Als Wucher wird ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beschrieben. Dabei wird der vertraglich vereinbarte Zins bei der Prüfung genauer betrachtet. Nach h. M. wird ein Wucher allgemein vermutet, wenn der Vertragszins den „marktüblichen Zinssatz um mehr als 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt.“5 Des Weiteren wird nach § 138 Abs. 2 BGB ein Hemmnis in der Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Vertragspartners erkannt. Besondere Beachtung findet neben dem Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB der Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB, welcher voraussetzt, dass der Darlehensgeber mit verwerflicher Gesinnung handelt.6 Eine verwerfliche Gesinnung wird immer dann vermutet, wenn der Darlehensgeber die „schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen hat“.7 Darüber hinaus stehen Darlehensgeschäfte, die ein außerordentliches Missverhältnis vorweisen, unter besonderen Verdacht einer verwerflichen Gesinnung.

Daraus folgt, sollte eine Sittenwidrigkeit oder Wucher nach § 138 BGB festgestellt worden sein und somit ein Wirksamkeitshemmnis vorliegen, ist das Rechtsgeschäft des Darlehensvertrages insgesamt als nichtig anzusehen. „Der Vertrag wird nicht mit einer angemessenen Gegenleistung aufrechterhalten.“8 Schließlich muss das überlassene Darlehen erst zu dem Zeitpunkt zurückgezahlt werden, wie es das Darlehensverhältnis vorgesehen hätte.9

2.1 Pflichten

Pflichten des Darlehensgebers

Nach § 488 Abs. 1 S. 1 ist der Darlehensgeber dazu „verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen“10 (Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers). Die Zurverfügungstellung kann dabei mit Bargeld oder bargeldlos vollzogen werden. Wichtig ist nur, dass der Darlehensnehmer direkt oder nach Vereinbarung auch indirekt (Zurverfügungstellung an einen Dritten nach § 185 i. V. m. § 362 Abs. 2 BGB) den vereinbarten Geldbetrag verwenden kann. Abschließend existiert eine gewisse Aufklärungspflicht des Darlehensgebers gegenüber des Darlehensnehmers, welche jedoch nur unter besonderen Umständen erfüllt werden muss. Dazu muss der Darlehensgeber über die herkömmliche Rolle des Darlehensgebers hinauswachsen. Dies geschieht bspw., „wenn er einen besonderen Gefährdungstatbestand schafft, wenn er in Interessenskonflikte verwickelt ist oder wenn er einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und diesen auch erkennen kann.“11 12

[...]


1 Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Definition: Darlehen, 2018.

2 Vgl. Walter Maier, Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon | Darlehen, 2020, Rn. 2.

3 Vgl. Braun, J., Einführung in die Rechtswissenschaft, 2001, S. 177.

4 Vgl. Friedrich-Schmid, V., jura-basic (Darlehensvertrag Zinsen Übersicht) - Grundwissen, 2020, Rn. 3.

5 Langkamp, T./Lüdde, J. S., Miete und Leasing, (Verbraucher-)Darlehen, Bürgschaft u.a, 2020, Rn. 3.

6 Langkamp, T./Lüdde, J. S., Miete und Leasing, (Verbraucher-)Darlehen, Bürgschaft u.a, 2020, Rn. 3.

7 Nina, K., Rechtsgeschäfte - Verstoß gegen gute Sitten, 2020.

8 Palandt, O. u. a., Bürgerliches Gesetzbuch, 2019, Rn. 75.

9 Vgl. Bundesgerichtshof, v. 02.02.1999, XI ZR 74/98.

10 Wichtige Wirtschaftsgesetze, 2020, 488 Abs. 1 S. 1 BGB.

11 Langkamp, T./Lüdde, J. S., Miete und Leasing, (Verbraucher-)Darlehen, Bürgschaft u.a, 2020, Rn. 6.

12 Vgl. Bundesgerichtshof, v. 17.11.2011, XI ZB 3/11.

Fin de l'extrait de 21 pages

Résumé des informations

Titre
Der Darlehensvertrag. Ein Überblick über die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch
Université
University of Applied Sciences Koblenz
Note
1,3
Auteur
Année
2020
Pages
21
N° de catalogue
V911145
ISBN (ebook)
9783346234261
ISBN (Livre)
9783346234278
Langue
allemand
Mots clés
Darlehensvertrag, Verbraucherdarlehen, Mietvertrag, Leihvertrag, Schuldrecht BT2, Gelddarlehen, Sachdarlehen, Schuld, Darlehensvertrag ein Überblick, verbrauche, Schuldrecht, Vertrag, Darlehen, Miete, Steuern, BGB, Geld, Wirtschaft, Studium
Citation du texte
Laurent Klee (Auteur), 2020, Der Darlehensvertrag. Ein Überblick über die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/911145

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