Der Kauf unter Eigentumsvorbehalt


Seminar Paper, 2006

20 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhalt

A EINLEITUNG

B DER KAUF UNTER EIGENTUMSVORBEHALT

I. Grundlagen des Eigentumsvorbehaltes
1. Schuldrechtliche Grundlage
2. Sachenrechtliche Grundlage

II. Die verschiedenen Formen des Eigentumsvorbehaltes
1. Der einfache Eigentumsvorbehalt
2. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt
3. Der nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt
4. Der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt
5. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt
5.1 Der Kontokorrentvorbehalt
5.2 Der Konzernvorbehalt
6. Der nachträgliche Eigentumsvorbehalt
6.1 Der einseitig nachträgliche Eigentumsvorbehalt
6.2 Der vereinbarte nachträgliche Eigentumsvorbehalt

III. Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes
1. Schuldrechtliche Folgen
2. Sachenrechtliche Folgen
IV. Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers
1. Der Begriff des Anwartschaftsrechtes
2. Verfügung und Übertragung des Anwartschaftsrechtes
3. Verpfändung der Anwartschaft
4. Schutz der Anwartschaft
V. Das Erlöschen von Anwartschaftsrecht und
Eigentumsvorbehalt

C SCHLUSSBEMERKUNG

A Einleitung

Der Kaufvertrag ist der wohl meist geschlossene Vertrag im heutigen Geschäftsleben.

Während bei geringeren Kaufpreisen, sowohl im geschäftli- chen als auch im privaten Bereich, die Kaufpreisforderungen sofort und auch vollständig beglichen werden, wird dagegen bei höheren Preisen sehr häufig ein Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers geschlossen. Dieser verschafft dem Käufer den Vorteil, den Gesamtpreis der Ware nicht sofort auf einmal bezahlen zu müssen, sondern ihn in Raten begleichen zu können. Trotzdem darf der Käufer die Ware sofort mitnehmen.

Dem Vorbehaltsverkäufer dagegen bleibt bis zur vollständi- gen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer das Eigentum an der Sache vorbehalten. Somit dient der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer als Sicherheit, da dieser vorleistet und nicht gleich die gesamte Gegenleistung erhält.

Die vorliegende Arbeit umfasst im Folgenden die rechtlichen Regelungen des BGB zum Kauf unter Eigentumsvorbehalt sowie eine Übersicht über und Erläuterungen zu dessen verschiedenen Formen.

Außerdem werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen Formen aufgezeigt, ein Überblick über die rechtlichen Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes gegeben und die wichtigste Komponente des Eigentumsvorbehaltes - das Anwartschaftsrecht - genauer erläutert.

B Der Kauf unter Eigentumsvorbehalt

I. Grundlagen des Eigentumsvorbehaltes

Der Kauf unter Eigentumsvorbehalt ist im § 449 des BGB geregelt. Diese besondere Art des Kaufes ist nur bei beweglichen Sachen möglich, nicht aber beim Grundstücks- erwerb.1 Der Kauf unter Eigentumsvorbehalt setzt sich aus einem schuldrechtlich unbedingten Kaufvertrag und einem sachenrechtlich bedingten Übereignungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszah- lung zusammen.2

1. Schuldrechtliche Grundlage

Die schuldrechtliche Seite des Kaufes unter Eigentumsvor- behalt wird durch einen unbedingten Kaufvertrag charakteri- siert. Dieses schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft wird sofort wirksam3, wobei die „Kaufpreisforderung aber ganz oder teilweise gestundet wird“4 und der Verkäufer dem Käufer das Eigentum an der Ware erst dann überträgt, wenn die Kaufpreisforderung vollständig beglichen ist.

2. Sachenrechtliche Grundlage

Die sachenrechtliche Seite des Kaufes unter Eigentumsvor- behalt ist durch einen zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Übereignungsvertrag gekennzeichnet.

„Während jedoch der schuldrechtliche Kaufvertrag ohne Bedingung abgeschlossen wird, ist der dingliche Einigungsvertrag mit der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises versehen.“5

Dies hat zur Folge, dass das Eigentum an der Ware erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.6

II. Die verschiedenen Formen des Eigentums- vorbehaltes

1. Der einfache Eigentumsvorbehalt

Der einfache Eigentumsvorbehalt ist im § 449 I BGB geregelt. Er entspricht dem Kauf unter der aufschiebenden Bedingung der Übereignung der Kaufsache. Besonders im kaufmännischen Geschäftsverkehr hat sich der einfache Eigentumsvorbehalt aber oftmals als nicht sehr nützlich herausgestellt.7 Denn hier besteht für den Käufer nicht die Möglichkeit, die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Waren weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten, da er dabei in das Eigentum des Verkäufers eingreifen würde. Um dies vermeiden zu können, hat man neue Arten des Eigentums- vorbehaltes entwickelt.8

2. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt dient dem Verkäufer bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Kaufsache durch den Käufer als Sicherung.9 Denn in beiden Fällen muss der Vorbehaltsverkäufer dem Käufer eine Verfügungsermächti- gung erteilen, die den Käufer zum Weiterverkauf bzw. zur Verarbeitung der Kaufsache berechtigt. Jedoch würde dann der Verkäufer im Falle der Weiterveräußerung das Eigentum an der Ware verlieren, denn der Kunde des Käufers würde gemäß §§ 929, 185 I BGB das Eigentum erwerben.10 Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung würde das Eigentum gemäß § 950 BGB an den Käufer übergehen.11

Um das zu verhindern und um dem Verkäufer weiterhin eine Sicherheit zu gewährleisten, kann ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart werden.

Bei Weiterveräußerung kann dieser verlängerte Eigentums- vorbehalt so zustande kommen, indem der Verkäufer dem Weiterverkauf gemäß § 185 I BGB zustimmt und „sich schon im Voraus die Forderung seines Käufers gegen dessen Kunden, an den die Sache veräußert wird, abtreten [lässt] (Vorausabtretungsklausel).“12 In der Regel erfolgt diese Vorausabtretung im Stillen, also ohne dass der Schuldner des Käufers von der abgetretenen Forderung erfährt.13

Häufig ist der Käufer dann zugleich dazu berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Kaufpreisforderung gegen den Kunden einzuziehen. „Für den Fall des Zahlungsverzuges behält sich dann der Verkäufer häufig den Widerruf der Einzugsermächtigung vor.“14

Wenn jedoch der Käufer die erworbene Ware zu neuen Sachen verarbeitet oder umbildet, kann eine Eigentumsüber- tragung auf den Käufer in der Weise verhindert werden, dass der Verkäufer „sich das Eigentum an der neu entstehenden Sache durch vorweggenommenes Besitzkonstitut (§ 930) zur Sicherheit übereignen lässt oder indem vereinbart wird, der […] [Verkäufer] solle Hersteller i. S. des § 950 [BGB] sein […].“15

3. Der nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt

Im Gegensatz zum verlängerten Eigentumsvorbehalt, den Vorbehaltsverkäufer und -käufer miteinander vereinbaren, ist der nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt eine Einigung zwischen Käufer und dessen Kunden.

Die übliche Form dieses Eigentumsvorbehaltes ist der pflichtgemäß nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt. Er liegt vor, wenn der zwischen Verkäufer und Käufer geschlossene Kaufvertrag eine Verpflichtung zum nachgeschalteten

Eigentumsvorbehalt des Käufers bei Weiterveräußerung an dessen Abnehmer enthält.16 Hierbei behält sich der Käufer seinerseits gegenüber seinem Kunden das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung durch diesen vor, ohne offen zu legen, dass er die Sache selbst unter Eigentumsvorbehalt erworben hat.17

Eine andere Form der Nachschaltung stellt der freiwillig nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt dar. Dieser „besteht dann, wenn der Vorbehaltskäufer in eigener Initiative gegenüber seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart.“18

Bei beiden Formen des nachgeschalteten Eigentumsvorbe- haltes verliert der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Ware, wenn der Abnehmer den vollständigen Kaufpreis an den Käufer bezahlt, oder der Käufer die Forderung des Verkäufers begleicht.19 Bei ersterem geht das Eigentum auf den Käufer über, bei letzterem auf den Abnehmer.

„Der Verkäufer besitzt also nur solange eine Sicherheit, als weder der Vorbehaltskäufer noch der Zweitkäufer die Forderung beglichen haben.“20

4. Der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt

Der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt kommt ebenfalls bei Weiterveräußerung durch den Vorbehaltskäufer zum Tragen. Im Gegensatz zum nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt, muss hier jedoch „dem Abnehmer des Vorbehaltskäufers der Eigentumsvorbehalt zwischen Verkäufer und Vorbehaltskäufer [ausdrücklich] offengelegt“21 werden.

Anders als im Falle der Nachschaltung, wird hier der Eigentumsvorbehalt des Vorbehaltsverkäufers, nicht der des Vorbehaltskäufers, an dessen Kunden weitergeleitet.22 Während der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bestehen bleibt, wird dem Abnehmer des Käufers nur das Anwartschaftsrecht übertragen.23

Diese Art des Eigentumsvorbehaltes stellt eine besondere Sicherung des Vorbehaltsverkäufers dar, da sein Eigentums- vorbehalt erst dann erlischt, wenn sowohl die Kaufpreisforde- rung des Käufers gegen dessen Kunden, als auch die des Verkäufers gegen den Käufer vollständig bezahlt sind.24

5. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt

5.1 Der Kontokorrentvorbehalt

Gegensätzlich zu den bisher bereits genannten Formen des Eigentumsvorbehaltes, wird beim Kontokorrentvorbehalt zwischen Vorbehaltsverkäufer und Käufer vereinbart, dass das Eigentum an der Kaufsache nicht schon bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises übergehen soll, sondern erst dann, wenn der Käufer „alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer herrührenden […] Forderungen beglichen hat […].“25

Bei dieser Art des Eigentumsvorbehaltes kann jedoch ein klarer Nachteil für den Käufer entstehen:

Der weite Vorbehalt bewirkt, dass das Eigentum an den erworbenen Sachen auch dann nicht dem Käufer übertragen wird, wenn dieser die Waren bereits bezahlt hat.26

[...]


1 Vgl. Schwab/Prütting, Sachenrecht, S. 182, Rn. 388.

2 Vgl. Schwab/Prütting, Sachenrecht, S. 182, Rn. 388.

3 Vgl. Wörlen, Schuldrecht BT, S. 25.

4 Wolf, Sachenrecht, S. 312, Rn. 670.

5 Wolf, Sachenrecht, S. 313, Rn. 671.

6 Vgl. Wolf, Sachenrecht, S. 313, Rn. 671.

7 Vgl. Wilhelm, Sachenrecht, S. 810, Rn. 2270.

8 Vgl. Wilhelm, Sachenrecht, S. 810 f, Rn. 2270.

9 Vgl. Schwab/Prütting, Sachenrecht, S. 189, Rn. 399.

10 Vgl. Medicus, Schuldrecht II, Besonderer Teil, S. 62, Rn. 123.

11 Vgl. Köhler/Lorenz, Schuldrecht II, S. 128.

12 Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, S. 108, Rn. 33.

13 Vgl. Medicus, Schuldrecht II, Besonderer Teil, S. 62, Rn. 123.

14 Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, S. 108, Rn. 33.

15 Köhler/Lorenz, Schuldrecht II, S. 128.

16 Vgl. Ullrich/Thamm, Eigentumsvorbehalt und andere Warenkreditsicherungsmöglichkeiten, S. 19.

17 Vgl. Wilhelm, Sachenrecht, S. 811, Rn. 2273.

18 Ullrich/Thamm, Eigentumsvorbehalt und andere Warenkreditsicherungsmöglichkeiten, S. 19.

19 Vgl. Ullrich/Thamm, Eigentumsvorbehalt und andere Warenkreditsicherungsmöglichkeiten, S. 19.

20 Ullrich/Thamm, Eigentumsvorbehalt und andere Warenkreditsicherungsmöglichkeiten, S. 19.

21 Wilhelm, Sachenrecht, S. 812, Rn. 2274.

22 Vgl. Ullrich/Thamm, Eigentumsvorbehalt und andere Warenkreditsicherungsmöglichkeiten, S. 18.

23 Vgl. Köhler/Lorenz, Schuldrecht II, S. 128.

24 Vgl. Ullrich/Thamm, Eigentumsvorbehalt und andere Warenkreditsicherungsmöglichkeiten, S. 18.

25 Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, S. 107, Rn. 32.

26 Vgl. Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, S. 107, Rn. 32.

Excerpt out of 20 pages

Details

Title
Der Kauf unter Eigentumsvorbehalt
College
University of Applied Sciences Trier
Course
Proseminar BGB
Grade
1,3
Author
Year
2006
Pages
20
Catalog Number
V91200
ISBN (eBook)
9783638046039
ISBN (Book)
9783638941945
File size
409 KB
Language
German
Keywords
Kauf, Eigentumsvorbehalt, Proseminar
Quote paper
Miriam Heilig (Author), 2006, Der Kauf unter Eigentumsvorbehalt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91200

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