Die Ausarbeitung befasst sich mit den Entwicklungen im Umweltrecht; vornehmlich soll hierbei das Gebiet des Wasserhaushaltes beleuchtet werden.
Nach Definition einiger Termini wird zu klären sein, inwieweit sich die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern im Bereich des Wasserrechts durch die Föderalismusreform verschoben haben. In diesem Zusammenhang soll ein Vergleich zwischen den alten Regelungen über Gesetzgebungsbefugnisse sowie den alten Normen des Wasserrechts und den neuen Bestimmungen angestellt werden. Dabei wird insbesondere auf die neu entstandene Abweichungskompetenz der Länder einzugehen sein.
Inhaltsverzeichnis
1 DIE FÖDERALISMUSREFORM 2006
2 DER WASSERHAUSHALT VOR UND NACH DER FÖDERALISMUSREFORM VON 2006
2.1 Wasserhaushalt und Gewässerschutzrecht – Definitionen und allgemeiner Überblick
2.2 Die Kompetenzverteilung im Bereich des Wasserhaushaltes vor der Föderalismusreform
2.2.1 Die Rahmengesetzgebung gemäß Art. 75 GG alte Fassung
2.2.2 Die Konkurrierende Gesetzgebung gemäß Art. 72 i.V.m. Art. 74 GG alte Fassung
2.2.3 Die Erforderlichkeitsklausel gemäß Art. 72 II GG alte Fassung
2.3 Die neue Kompetenzverteilung im Bereich des Wasserhaushaltes nach der Föderalismusreform von 2006
2.3.1 Die Abschaffung der Rahmengesetzgebung aus Art. 75 GG alte Fassung
2.3.2 Die konkurrierende Gesetzgebung nach der Föderalismusreform von 2006
2.3.2.1 Kernkompetenzen
2.3.2.2 Bedarfskompetenzen
2.3.2.3 Abweichungskompetenzen
2.3.3 Die Zurückdrängung der Erforderlichkeitsklausel aus Art. 72 II GG
2.3.4 Das Abweichungsrecht der Länder
2.3.4.1 Abweichungsfeste Kerne
2.3.4.1.1 Anlagenbezogene Regelungen
2.3.4.1.2 Stoffbezogene Regelungen
2.3.4.2 Einschränkungen des Abweichungsrechtes durch EG-Recht
2.3.4.3 Abweichungsmöglichkeiten
2.3.4.4 Besondere Regelungen und Besonderheiten zur Abweichungsgesetzgebung
3 SCHLUSSBEMERKUNG
Zielsetzung und Themen
Die Arbeit untersucht die Auswirkungen der Föderalismusreform von 2006 auf die Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des deutschen Wasserhaushaltsrechts, insbesondere durch den Vergleich alter und neuer Regelungen sowie die Analyse der neuen Abweichungskompetenzen der Länder.
- Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern
- Aufhebung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes
- Einführung und Grenzen des Abweichungsrechts der Länder
- Verhältnis von nationalem Wasserrecht zum Europarecht
- Entflechtung föderaler Beziehungen im Umweltrecht
Auszug aus dem Buch
2.3.2.1 Kernkompetenzen
Die so genannten ‚Kernkompetenzen’ werden zum einen durch die Sperrwirkung aus Art. 72 I GG charakterisiert.
Die Kernkompetenzen bleiben also den Landesgesetzgebern nicht grundsätzlich verschlossen, wie etwa die Bereiche der ausschließlichen Bundesgesetzgebungskompetenz, sondern die Länder können auf den Gebieten der Kernkompetenzen von ihrer Befugnis Gebrauch machen, solange und soweit der Bund noch nicht tätig geworden und die „sachliche und zeitliche Sperrwirkung“ noch nicht eingetreten ist.
Andererseits zeichnen die Kernkompetenzen sich dadurch aus, dass hier die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht von einer Erforderlichkeitsprüfung gemäß den Voraussetzungen aus Art. 72 II GG abhängt. Vielmehr hat der Gesetzgeber vorausgesetzt, dass bezüglich der Titel der Kernkompetenzen grundsätzlich eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist.
Zusammenfassung der Kapitel
DIE FÖDERALISMUSREFORM 2006: Einführung in die historische Ausgangslage der Reform sowie deren Ziele zur Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen und Stärkung der Europafähigkeit des Umweltrechts.
DER WASSERHAUSHALT VOR UND NACH DER FÖDERALISMUSREFORM VON 2006: Detaillierte juristische Analyse der Kompetenzverschiebungen, der Einführung der konkurrierenden Gesetzgebung im Wasserrecht und der neuen Befugnisse der Bundesländer zur Abweichung von Bundesrecht unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben.
SCHLUSSBEMERKUNG: Kritische Würdigung der Reformergebnisse, wobei die Chancen einer Entflechtung und Vereinfachung des Umweltrechts den Risiken einer möglichen Rechtszersplitterung durch das länderspezifische Abweichungsrecht gegenübergestellt werden.
Schlüsselwörter
Föderalismusreform 2006, Wasserhaushaltsgesetz, Gesetzgebungskompetenz, Bund, Länder, Rahmengesetzgebung, Konkurrierende Gesetzgebung, Abweichungsrecht, Erforderlichkeitsklausel, Gewässerschutz, Europarecht, Umweltgesetzbuch, Sperrwirkung, Kernkompetenzen, Abweichungsfeste Kerne
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert, wie sich die Föderalismusreform des Jahres 2006 auf die Verteilung der Gesetzgebungsbefugnisse zwischen Bund und Ländern im spezifischen Bereich des Wasserhaushalts ausgewirkt hat.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die Aufhebung der Rahmengesetzgebungskompetenz, die Einführung einer konkurrierenden Gesetzgebung im Wasserrecht sowie die neu geschaffenen Abweichungsbefugnisse der Länder.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die rechtliche Verschiebung der Kompetenzen darzustellen und zu klären, inwieweit die Reform zur "Entflechtung" der föderalen Beziehungen beigetragen hat.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Ausarbeitung, die durch eine vergleichende Analyse der Rechtsnormen vor und nach der Reform sowie der Auswertung juristischer Fachliteratur erfolgt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung des alten Rechtssystems (Rahmengesetzgebung) und des neuen Systems, inklusive der Einteilung in Kern-, Bedarfs- und Abweichungskompetenzen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Föderalismusreform, Wasserhaushaltsgesetz, Abweichungsrecht, konkurrierende Gesetzgebung und Europafähigkeit.
Was ist unter einem „abweichungsfesten Kern“ zu verstehen?
Dies sind Bereiche, in denen den Ländern keine Befugnis eingeräumt wird, von Bundesrecht abzuweichen, da hier die einheitliche bundesweite Regelung zwingend gewahrt bleiben muss.
Welche Rolle spielt das Europarecht bei den Abweichungen der Länder?
Das Europarecht stellt eine Grenze dar; sofern Bundesrecht europäische Mindestvorgaben umsetzt, ist ein Abweichungsrecht der Länder ausgeschlossen, um die Umsetzung nicht zu gefährden.
- Arbeit zitieren
- Miriam Heilig (Autor:in), 2007, Der Wasserhaushalt vor und nach der Föderalismusreform von 2006, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91201