Die Verlustnutzungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften

Kritische Analyse des § 8c KStG


Tesis (Bachelor), 2019

43 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2. Grundlagen und aktuelle Rechtlage zur Verlustabzugsbeschränkung
2.1 Grundlagen der Verlustabzugsbeschränkung
2.1.1 Gesetzliche Entwicklungen zur Verlustabzugsbeschränkung
2.1.1.1 Mantelkaufregelung nach § 8 Abs. 4 KStG a.F
2.1.1.2 Einführung des § 8c KStG
2.1.2 Regelungen des § 8c KStG
2.1.2.1 Schädlicher Beteiligungserwerb
2.1.2.2 Fünf-Jahres-Zeitraum
2.1.2.3 Vergleichbarer Sachverhalt
2.1.2.4 Ausnahmetatbestände
2.1.2.4.1 Konzernklausel
2.1.2.4.2 Stille-Reserven-Klausel
2.1.2.4.3 Sanierungsklausel

3. Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG
3.1 § 8c Satz 1 KStG bzw. § 8c Abs. 1 S.1 KStG a.F. verfassungswidrig
3.2 Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich § 8c KStG Abs. 1 S.2 KStG a.F

4. Einführung des § 8d KStG
4.1 Regelungszweck der Vorschrift
4.2 Inhalte der Regelung
4.2.1 Antragstellung
4.2.2 Unterhaltung desselben Geschäftsbetriebes
4.2.3 Rechtsfolge: Nichtanwendung des § 8c KStG
4.3 Verfassungswidrigkeit des § 8c KStG i.V.m. § 8d KStG

5. Heilung der Verfassungswidrigkeit der Verlustnutzungsbeschränkung und Kritische Würdigung
5.1 Geplante Neufassung der §§ 8c, 8d KStG
5.2 Kritische Würdigung

6. Zusammenfassung

Anlagen

Literatur- und Quellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: „Unmittelbare Anteilsübertragung“

Abbildung 2: „Mittelbare Anteilsübertragung“

Abbildung 3: „Konzernklausel ist anwendbar“

Abbildung 4: „Konzernklausel ist nicht anwendbar“

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Die Regelungen zur Verlustabzug für Körperschaften hat eine konfliktreiche und langjährige Geschichte im deutschen Körperschaftsteuerrecht.1 Der ewige Streit zwischen der Finanzverwaltung und der steuerpflichtigen Körperschaften ist auf das Bestreben der Verlustnutzungsmöglichkeit und der Verhinderung missbräuchlicher Mantelkäufe zurückzuführen.2

Auf die streitanfällige Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG a.F. reagierte der Gesetzgeber im Rahmen der Unternehmenssteuerreform (UntStRefG) 2008 mit Einführung der Vorschrift § 8c KStG. Trotz einer Neuauslegung der Verlustnutzungsregelung erwies sich der § 8c KStG weiterhin als auslegungsbedürftig und wurde daher durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) v. 29.03.2017 teilweise als verfassungswidrig erklärt. Mit diesem Beschluss entschied das BVerfG, dass der § 8c KStG Abs. 1 Satz 1 KStG mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich kollidiert. Weitere verfassungsrechtliche Bedenken betreffen aktuell den zweiten Satz des § 8c Abs. 1 KStG. Derzeit ist der Vorlagenbeschluss des FG Hamburgs vom 29.8.2017 beim BVerfG anhängig.3 Bis dato ist fraglich, ob der Gesetzgeber auch in Bezug auf Satz 2 schnell reagiert und diesen aus dem Gesetz streicht.4

Bezüglich der Sanierungsklausel, welche mit dem Beschluss v. 26.01.2011 der Europäischen Kommission als rechtswidrige Beihilfe eingestuft und aus diesem Grund suspendiert wurde, entschied der EuGH mit Urteil v. 28.06.2018 über die Nichtigkeit des Beschlusses der Europäischen Kommission. Die Suspendierung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG wurde im Anschluss darauf wieder aufgehoben.5

Um die in der Literatur ständig diskutierte Reformüberlegungen konkretisieren zu können muss zunächst einmal abgewartet werden, wie der BVerfG über die Vorlage des FG Hamburg entscheidet.6

1.2 Gang der Untersuchung

Die vorliegende Bachelorarbeit befasst sich im Wesentlichen mit der kritischen Analyse der Verlustnutzungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften.

Zu Beginn der Arbeit werden wichtige theoretische Grundlagen und Begriffe aufgezeigt, die für das Verständnis von Bedeutung sind. Dabei werden die gesetzlichen Entwicklungen zur Verlustabzugsbeschränkung betrachtet, um die Motive und Absichten des Gesetzgebers näher verdeutlichen zu können. Im Anschluss darauf erfolgt eine ausführliche Darstellung der Regelung zur Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften gefolgt von einigen Ausnahmetatbeständen.

Im dritten Abschnitt der Arbeit werden verfassungsrechtliche Fragestellungen der Vorschrift § 8c KStG näher betrachtet. Dabei wird im Detail auf den bereits für verfassungswidrig erklärten § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. und den § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG a.F. eingegangen.

Im vierten Abschnitt der Arbeit wird die Einführung des § 8d KStG thematisiert. Dabei wird der Regelungszweck der Vorschrift und die Inhalte dargestellt.

Im letzten Kapitel erfolgt eine kritische Würdigung der Regelung zur Verlustabzugsbeschränkung. In diesem Zusammenhang wird untersucht, wie der Gesetzgeber auf die ununterbrochenen Diskussionen reagiert hat und in der Zukunft auf die bestehenden Kritikpunkte reagieren wird. Abschließend wird die Arbeit in seinen Kernaussagen zusammengefasst.

2. Grundlagen und aktuelle Rechtlage zur Verlustabzugsbeschränkung

2.1 Grundlagen der Verlustabzugsbeschränkung

2.1.1 Gesetzliche Entwicklungen zur Verlustabzugsbeschränkung

Im Folgenden werden die gesetzlichen Entwicklungen zur Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften betrachtet. Eine ausführliche Übersicht wird in den Anlagen aufgeführt (siehe Anlage A2).

2.1.1.1 Mantelkaufregelung nach § 8 Abs. 4 KStG a.F.

Die sog. Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 a.F. wurde ursprünglich im Rahmen des Steuerreformgesetztes 1990 eingeführt und im Jahr 1997 weitgehend verschärft. Die Regelung zur Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften (§ 8c KStG) wurde als Nachfolgevorschrift der sog. Mantelkaufregelung nach § 8 Abs. 4 KStG a.F. im Rahmen des UntStRefG in 2008 (v. 14.08.2007) eingeführt. Bis zum Jahr 2012 fand die Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 a.F. neben der neuen Vorschrift § 8c KStG teilweise Anwendung.7

Die Vorgängervorschrift § 8 Abs. 4 a.F. stellte eine klassische Mantelkaufregelung dar. Der Grundgedanke dieser Vorschrift erlaubte einen Verlustabzug nach § 10 EStG nur dann, wenn die steuerpflichtige Körperschaft mit der Gesellschaft, die den Verlust erlitten hat, nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich „identisch“ war. Die wirtschaftliche Identität lag insbesondere dann nicht vor, wenn folgende Tatbestände kumulativ bestanden:8

- Wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen wurden und
- und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortfuhr oder wieder aufnahm

2.1.1.2 Einführung des § 8c KStG

Mit Einführung der Vorschrift § 8c KStG im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber die Konzeption der alten Mantelkaufregelung nach § 8 Abs. 4 grundlegend geändert.9

Die Einführung der Nachfolgevorschrift erfolgte aus der Tatsache, dass die wirtschaftliche Identität durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen bzw. neuen Anteilseigners verloren geht bzw. sich ändert. So ist zumindest die Ansicht des Gesetzgebers vor Einführung des § 8c KStG gewesen.10 Dies zur Folge wurde in der Literatur oft der Eindruck erweckt, dass der § 8c KStG den gleichen Zweck wie die Vorgängervorschrift § 8 Abs. 4 KStG a.F. verfolgt und lediglich den Gesellschafter sanktioniert, der seinen beherrschenden Einfluss ausnutzt, um „fremde Verluste“ für eigene unternehmerische Zwecke geltend zu machen. Die neue verschärfte Regelung zielte jedoch im Gegensatz zu der alten Mantelkaufregelung allein auf die Anteilsübertragung sowie die gleichgestellten Sachverhalte ab. Die Schädlichkeitsgrenze wurde somit auf 25 % herabgesetzt. Bei einem Minderheitengesellschafter mit mehr als 25 % der Anteile kann daher nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Gesellschafter seinen herrschenden Einfluss für ungerechtfertigte Verlustnutzung „ausnutzen“ kann.11

Der § 8c KStG wurde in der Zwischenzeit mehrfach geändert. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz v. 12.08.2008 (BGBl I 2008, 1672) um einen Abs. 2 erweitert, welcher eine Ausnahme für Anteilsübertragungen unter Beteiligung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mit sich bringen sollte. Nach Genehmigung der EU-Kommission sollte die Regelung eingeführt werden. Die EU-Kommission hat sich jedoch geweigert, sodass infolge der Abs. 2 nicht in Kraft getreten ist.12

Durch das Gesetz v. 22.12.2009 (BStBl I 2009, 782) wurde die sog. Sanierungsklausel als Abs. 1a eingeführt. Diese wurde mit dem Beschluss v. 26.01.2011 der Europäischen Kommission als rechtswidrige Beihilfe eingestuft und aus diesem Grund zunächst suspendiert. Der EuGH entschied mit Urteil v. 28.06.2018 über die Nichtigkeit des Beschlusses der Europäischen Kommission. Die Suspendierung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG wurde im Anschluss darauf aufgehoben.13

Mit dem Gesetz v. 22.12.2009 (BStBl I 2010) wurde in Abs. 1 eine Ausnahme für konzerninterne Beteiligungserwerbe aufgenommen. Der Verlustabzug sollte hierbei zugelassen werden, soweit sie die stillen Reserven nicht übersteigen.14

Durch das Gesetz v. 08.12.2010 (BStBl I 2010, 1394) wurden einige Änderungen in Abs. 1 vorgenommen. Durch Änderung des S. 6 a.F. (nach Änderung S. 5) wurden ausländische stille Reserven den im Inland steuerpflichtigem Betriebsvermögen einbezogen.15

Durch Beschluss des BVerfG v. 29.03.2017 wurde der § 8c KStG Abs. 1 Satz 1 für verfassungswidrig erklärt. Mit diesem Beschluss entschied das BVerfG, dass dieser mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Weitere verfassungsrechtliche Bedenken betreffen aktuell den zweiten Satz des § 8c Abs. 1 KStG. Derzeit ist der Vorlagenbeschluss des FG Hamburgs vom 29.8.2017 beim BVerfG anhängig.16

Der Gesetzgeber reagierte auf den Beschluss des BVerfG durch Gesetz v. 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) bzw. im Rahmen des UStAVermG17 mit ersatzloser Streichung (rückwirkend für den Zeitraum zwischen 31.07.20018 und vor dem 01.01.2016) der Regelung zur anteiligen Verlustkürzung nach § 8c Abs.1 Satz 1 KStG. Anteilsübertragungen von bis zu 50 Prozent fallen nunmehr nicht in den Anwendungsbereich des § 8c KStG18

2.1.2 Regelungen des § 8c KStG

Der nach wie vor strittige § 8c KStG wurde im Laufe der Zeit in bestimmten Aspekten geändert. Im Folgenden wird aus Gründen der Verständlichkeit im Wesentlichen die aktuelle Rechtslage aufgegriffen. Dennoch werden die diversen gesetzlichen Änderungen aufgezeigt und erläutert. Im dritten Kapitel dieser Arbeit wird die ursprüngliche Fassung der Vorschrift bezüglich Absatz 1 Satz 1 kritisch näher betrachtet und hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit analysiert.

2.1.2.1 Schädlicher Beteiligungserwerb

Ein schädlicher Beteiligungserwerb ist nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gegeben, wenn

- innerhalb von fünf Jahren
- mittelbar oder unmittelbar
- (In der ursprünglichen Fassung nach Satz 1: mehr als 25 %) oder
- mehr als 50 Prozent
- des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder Stimmrechte an
- einer Körperschaft
- an einen Erwerber oder eine diesem nahe stehende Person übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Als Erwerber gilt nach Satz 2 auch eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen. Nach § 8c Abs. 1 Satz 3 ist eine Kapitalerhöhung der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleichgestellt soweit diese zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.19

Von dem Wortlaut des § 8c KStG sind sowohl mittelbare als auch unmittelbare Anteilsübertragungen erfasst. Eine Übertragung erfolgt unmittelbar, wenn das rechtliche Eigentum an den Anteilen bzw. die Stimmrechte von dem übertragenden Rechtsträger auf den Erwerber übergehen.20 Hierbei handelt es sich um eine - im Vergleich zur mittelbaren Anteilsübertragung - wesentlich transparentere Übertragungsform, welche anhand folgender Grafik veranschaulicht werden kann:21

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : „Unmittelbare Anteilsübertragung“

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Thonemann-Micker/Kanders, in: BeckOK, KStG, 2019, § 8c, Rz. 107 f.

Vorliegend werden Anteile der T1-GmbH an der Verlustgesellschaft an die T2-GmbH übertragen. Je nach Höhe der Anteilsübertragung kann ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegen. In der ursprünglichen Fassung des § 8c KStG haben Anteilsübertragungen zwischen 25 bis 50 Prozent einen quotalen Verlustuntergang in entsprechender Höhe verursacht. Nachdem der § 8c KStG Abs. 1 Satz 1 aus dem Gesetz genommen wurde sind lediglich Anteilsübertragungen von über 50 Prozent schädlich, wodurch ein Wegfall der Verluste in voller Höhe verursacht wird.22

Mittelbare Anteilsübertragungen wurden von der Vorgängervorschrift § 8 Abs. 4 KStG a.F. nicht erfasst, sodass sich daraus Gestaltungsmöglichkeiten ergaben. Nachdem auch der BFH mit dem Beschluss23 v. 20.08.2009 darüber entschieden hatte, wurden mittelbare Anteilsübertragungen in der neuen Vorschrift § 8c KStG ausdrücklich genannt.24 Bei mittelbaren Übertragungen handelt es sich um Anteilsübertragungen, die auf einer höher gelagerten Beteiligungsstufe indirekt erfolgen. Dies kann anhand folgender Abbildung veranschaulicht werden:25

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: „Mittelbare Anteilsübertragung“

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an: Dötsch/Leibner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8c, Rz. 86.

Mittelbare Anteilsübertragungen können in der Praxis vor allem in mehrgliedrigen Konzernstrukturen sehr unübersichtlich und komplex sein. Für die Beurteilung, ob ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt oder nicht ist die sog. durchgerechnete Beteiligungsquote maßgeblich, welche sich rechnerisch ermitteln lässt. Eine Anteilsübertragung von bspw. 60 Prozent an der E-GmbH an die T2-GmbH löst keinen schädlichen Beteiligungserwerb aus, da die durchgerechnete Beteiligungsquote bei 42 Prozent liegt (0,6 x 0,7 = 0,42). Nach der ursprünglichen Fassung des § 8c KStG würden hierbei 42 Prozent der Verluste wegfallen. Nach aktuellster Rechtslage erfolgt keine Verlustkürzung für Anteilsübertragungen bis 50 Prozent.26

2.1.2.2 Fünf-Jahres-Zeitraum

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KStG sind alle Anteilsübertragungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zusammenzufassen. Für den Gesetzgeber ist hierbei lediglich der zeitliche Zusammenhang maßgeblich. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Anteilsübertragungen ist nicht zwingend erforderlich. Der Fünf-Jahres-Zeitraum beginnt mit der ersten Übertragung. Die Anteilsübertragungen in diesem Zeitraum werden zusammengerechnet. Mit jeder Anteilsübertragung wird ein neuer Fünf-Jahres-Zeitraum ausgelöst, sodass sich diese Zeiträumich überlappen können.27

Beispiel:28 Im Jahr 2010 werden 20 Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, welche Verluste aufweist, übertragen. Drei Jahre später werden weitere 10 Prozent der Anteile übertragen.

Mit der ersten Anteilsübertragung wird ein schädlicher Fünf-Jahres-Zeitraum von 2010 – 2016 ausgelöst. Mit der zweiten Anteilsübertragung überlappt sich der Zeitraum von 2012 – 2018.

Mit 5 Jahren sind keine Kalenderjahre, sondern tatsächlich jeweils 365 Tage gemeint. Der Zeitraum erstreckt sich ab dem Tag der ersten Anteilsübertragung und läuft dann 5 mal 365 Tage.29

2.1.2.3 Vergleichbarer Sachverhalt

Der Anwendungsbereich des § 8c Abs. 1 KStG bezüglich des schädlichen Beteiligungserwerbs wird auf „vergleichbare Sachverhalte“ erweitert. Mögliche denkbare, mit einer Anteilsübertragung vergleichbare Sachverhalte wären die Übertragungen von Mitgliedschaftsrechten oder beteiligungsähnlichen Genussrechten. Diese stellen jedoch ohnehin ein Grundtatbestand dar. Das bedeutet, dass es neben der Übertragung von Mitgliedschaftsrechten und beteiligungsähnlichen Genussrechten auch andere Übertragungsformen bzw. Gestaltungen als schädlich klassifiziert werden können. Diese müssen jedoch mit den o.g. Gestaltungen vergleichbar sein.30

Das Kriterium der Vergleichbarkeit kann vorliegen bzw. erfüllt sein, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Anteile übergeht. Das bedeutet, dass nicht nur das rechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen im Falle einer Übertragung eine Verlustkürzung verursachen kann.31

Das BMF-Schreiben v. 28.11.2017 stuft als folgende Sachverhalte als vergleichbare Sachverhalte ein:32

- Den Erwerb von Genussscheinen mit Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös
- eine Kapitalherabsetzung
- den Erwerb eigener Anteile
- die Verschmelzung auf eine Verlustgesellschaft
- die Einbringung eines Betriebs bzw. eines Teilbetriebs und
- die Fusion von Anstalten des öffentlichen Rechts

Die Einräumung von reinen Vermögensrechten ohne Stimmrecht stellt in der Regel keinen vergleichbaren Sachverhalt dar.

Darunter zählen z.B.:33

- stimmrechtlose Vorzugsaktien,
- stille Beteiligungen,
- Darlehen,
- mezzanine Finanzierungen

2.1.2.4 Ausnahmetatbestände

2.1.2.4.1 Konzernklausel

Bis zum Veranlagungszeitraum 2009 waren in der Vorschrift § 8c KStG keine Sonderregelung für konzerninterne Beteiligungserwerbe beinhaltet. Unmittelbare Erwerbe innerhalb eines Konzerns waren nach § 8c KStG ebenfalls schädlich, obwohl die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse der Muttergesellschaft unverändert blieben. Dadurch wurden konzerninterne Umstrukturierungsmaßnahmen unterbunden, da sonst die Gesellschafter eine(n) Verlustkürzung/Verlustuntergang verursachen würden.34

Im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetztes (WachstumsBG) wurde die sog. Konzernklausel in den Abs.1 Satz 5 der Vorschrift aufgenommen. Durch diese Sonderregelung sollten konzerninterne Umstrukturierungsmaßnahmen keine Verlustkürzungen herbeiführen.35

Damit die Konzernklausel nach § 8 Abs. 1 Satz 5 KStG einschlägig war, musste mindestens ein dreistufiger Konzernaufbau vorliegen. Ein schädlicher Beteiligungserwerb würde demzufolge nicht vorliegen, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt war. Eine beispielhafte Anwendbarkeit der Konzernklausel nach § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG a.F. kann wie folgt dargestellt werden:36

[...]


1 Vgl. Olbing, in: Streck, KStG, 2018, § 8c, Rz. 1.

2 Vgl. Hörhammer, DStR 2019, S. 847 (847).

3 Nach dem Beschl. v. 11.4.2018 – 2 V 20/18, rkr. soll auch der § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG verfassungswidrig sein. Zumindest sollen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit vorliegen.

4 Vgl. Hörhammer, DStR 2019, S. 847 (847).

5 Vgl. Hörhammer, DStR 2019, S. 847 (847).

6 Vgl. Hörhammer, DStR 2019, S. 847 (847).

7 Vgl. Thonemann-Micker/Kanders, in: BeckOK, KStG, 2019, § 8c, Rz. 15.

8 Vgl. hierzu Anlage A1.

9 Vgl. Brandis, in: Blümich, KStG, 2019, § 8c, Rz. 2.

10 Vgl. BT-Drucks. 220/07 v. 30.03.2007, S. 125.

11 Vgl. Olbing, in: Streck, KStG, 2018, § 8c, Rz. 1.

12 Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Drüen, KStG, 2019, § 8c, Rz. 10a.

13 Vgl. Hörhammer, DStR 2019, S. 847 (847) sowie Frotscher, in: Frotscher/Drüen, KStG, 2019, § 8c, Rz. 10a.

14 Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Drüen, KStG, 2019, § 8c, Rz. 10a.

15 Vgl. ebenda.

16 Vgl. Hörhammer, DStR 2019, S. 847 (847) sowie Frotscher, in: Frotscher/Drüen, KStG, 2019, § 8c, Rz. 10a.

17 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

18 Vgl. Hörhammer, DStR 2019, S. 847 (847) sowie Frotscher, in: Frotscher/Drüen, KStG, 2019, § 8c, Rz. 10a.

19 Vgl. Thonemann-Micker/Kanders, in: BeckOK, KStG, 2019, § 8c, Rz. 86.

20 Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Drüen, KStG, 2019, § 8c, Rz. 36.

21 Vgl. Thonemann-Micker/Kanders, in: BeckOK, KStG, 2019, § 8c, Rz. 107 f.

22 Vgl. Dötsch/Leibner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8c, Rz. 84 f.

23 Vgl. BFH v. 20.08.2009, BStBl. II 2004, S. 616.

24 Vgl. Thonemann-Micker/Kanders, in: BeckOK, KStG, 2019, § 8c, Rz. 107 f.

25 Vgl. Dötsch/Leibner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8c, Rz. 86 f.

26 Vgl. Dötsch/Leibner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8c, Rz. 86 f.

27 Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Drüen, KStG, 2019, § 8c, Rz 72 ff.

28 Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Drüen, KStG, 2019, § 8c, Rz 72b.

29 Vgl. ebenda, Rz. 72e.

30 Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Drüen, KStG, 2019, § 8c, Rz 54 f. sowie Olbing, in: Streck, KStG, 2018, § 8c, Rz. 41.

31 Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Drüen, KStG, 2019, § 8c, Rz 54 f. sowie Olbing, in: Streck, KStG, 2018, § 8c, Rz. 41.

32 Vgl. Dötsch/Leibner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8c, Rz. 65 sowie Vgl. BMF v. 28.11.2017, BStBl. 2017, S. 1645 (Rz. 7).

33 Vgl. Olbing, in: Streck, KStG, 2018, § 8c, Rz. 42.

34 Vgl. Roser, in Gosch, KStG, 2015, § 8c, Rz. 111 f.

35 Vgl. ebenda.

36 Vgl. Dötsch/Leibner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, 2019, § 8c, Rz. 94 ff.

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Detalles

Título
Die Verlustnutzungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften
Subtítulo
Kritische Analyse des § 8c KStG
Universidad
University of Applied Sciences Aschaffenburg
Calificación
1,3
Autor
Año
2019
Páginas
43
No. de catálogo
V912261
ISBN (Ebook)
9783346211132
ISBN (Libro)
9783346211149
Idioma
Alemán
Palabras clave
analyse, kapitalgesellschaften, kritische, kstg, verlustnutzungsbeschränkung
Citar trabajo
Ömür Altunbey (Autor), 2019, Die Verlustnutzungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/912261

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