Für die Vielfalt unserer Kultur ist das Schaffen von Künstlern, Autoren, Journalisten und anderen kreativ Tätigen unerlässlich. Für den Urheber kann ein Werk in wirtschaftlicher Hinsicht jedoch erst durch die Übertragung von Verwertungsrechten nutzbar gemacht werden. Bei der Aushandlung solcher Nutzungsverträge steht er regelmäßig Verwertern gegenüber. Für die inhaltliche Ausgestaltung solcher Verträge sah das Gesetz jedoch kein umfassendes Urhebervertragsrecht vor. Obwohl die Notwendigkeit hierfür bereits bei Inkrafttreten des heutigen Urheberrechts im Jahr 1965 erkannt wurde, wurde erst im Jahr 2000 auf Initiative der damaligen Justizministerin Herta Däubler-Gmelin von fünf unabhängigen Wissenschaftlern auf dem Gebiet des Urheberrechts ein Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vorgelegt. Dieser wurde in 2001 beinahe unverändert als Referentenentwurf eingereicht.
In gängiger Praxis zeigte sich, dass die kreativ Tätigen gegenüber Ihren primären Vertragspartnern bei der vertraglichen Einräumung ihrer gesetzlich gewährten Rechte aufgrund ihrer strukturellen wirtschaftlichen Unterlegenheit meist nur unangemessene Vergütungen aushandeln konnten. Zielstellung der Initiatoren war es daher in erster Linie, die vertragliche Stellung der Urheber zu stärken und die Vertragsparität zwischen ihnen und den Verwertern wieder herzustellen, um so den kreativ Tätigen eine gerechte Entlohnung für ihre schöpferische Leistung zu sichern. Dieser Entwurf wurde seitens der Verwerter, aber auch seitens einiger Rechtswissenschaftler heftig kritisiert.
Im Ergebnis wurde am 22.03.2002 das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern verabschiedet. Dieses beinhaltete keine umfassende Neuregelung des Urhebervertragsrechts für sämtliche Vertragstypen, stellt jedoch einen Kompromiss zwischen den ursprünglichen Vorschlägen und der daran geübten Kritik dar.
Diese Arbeit soll die Grundzüge der Ansprüche des Urhebers zur Gewährung einer angemessenen Vergütung darstellen und den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit näher konkretisieren. Im Ergebnis werden einige mögliche Vergütungsmodelle dargestellt und die Besonderheiten dieser Vorschrift erläutert. Ein zweiter Schwerpunkt wird das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln darstellen und bewerten, da diese bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung eine maßgebliche Rolle spielen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Die Ansprüche aus § 32 I UrhG im Überblick
I. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
1. Zeitlicher Anwendungsbereich
2. Einräumung von Nutzungsrechten und Erlaubnis der Werknutzung
3. Aktivlegitimation
4. Passivlegitimation
II. Anspruch auf vereinbarte Vergütung § 32 I 1 UrhG
III. Anspruch auf angemessene Vergütung § 32 I 2 UrhG
IV. Anspruch auf Vertragsanpassung § 32 I 3 UrhG
C. Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung nach § 32 II UrhG
I. Tarifvertragliche Bestimmung § 32 IV UrhG
II. Gesetzliche Vermutung des § 32 II 1 UrhG bei gemeinsamen Vergütungsregeln
1. Wirkung
2. Voraussetzungen
a) Wirksames Zustandekommen der gemeinsamen Vergütungsregel
b) Einschlägigkeit
c) Zeitlicher Geltungsbereich
III. Generalklausel § 32 II 2 UrhG
1. Dreifacher Prüfungsweg zur Konkretisierung der Angemessenheit
a) Üblichkeit
b) Redlichkeit
c) Festsetzung nach billigem Ermessen
2. Zeitlicher Anknüpfungspunkt
3. Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung
a) Ertragsbezogene Ausrichtung der Abwägung und Beteiligungsprinzip
b) Art und Umfang der Nutzungsmöglichkeit
c) Geschäftsumstände
d) Werkbezogene Betrachtung
e) Subjektive Faktoren
4. Mögliche Vergütungsmodelle
a) Absatzhonorar
b) Pauschalhonorar
c) Alternative Vergütungsmodelle
D. Dogmatische Einordnung des § 32 UrhG
I. Honorarordnung für Urheber?
II. Verfassungsrechtliche Betrachtung
1. Vorliegen eines Eingriffs in die Privatautonomie
2. Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds für den Eingriff
3. Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
4. Alternative Lösungsmöglichkeiten als milderes Mittel?
E. Das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG
I. Inhaltliche Ausgestaltung gemeinsamer Vergütungsregeln
II. Die beteiligten Parteien
1. Einzelne Werknutzer
2. Vereinigungen
a) Rechtsform und Beispiele
b) Anforderungen an die Vereinigungen
aa) Repräsentativität
bb) Unabhängigkeit
cc) Ermächtigung
dd) Notwendigkeit dieser Anforderungen
III. Festsetzung durch die Parteien
IV. Aufstellung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens
1. Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
a) Schlichtungsverfahren kraft Parteivereinbarung § 36 III 1 UrhG
b) Obligatorisches Schlichtungsverfahren auf Verlangen einer Partei § 36 III 2 UrhG
aa) Einleitungsgründe § 36 III 2 Nr. 1 - 3 UrhG
(I) § 36 III 2 Nr. 1 UrhG
(II) § 36 III 2 Nr. 2 UrhG
(III) § 36 III 2 Nr. 3 UrhG
bb) Schriftliches Verlangen mit Vorschlag
2. Bildung der Schlichtungsstelle
a) Beisitzer
b) Vorsitzender
3. Durchführung des Schlichtungsverfahrens
a) Verhandlung und Beschlussfassung
b) Einigungsvorschlag als Ergebnis, § 36 IV 1 UrhG
c) Annahme des Einigungsvorschlags § 36 IV 2 UrhG
aa) Voraussetzungen für die Annahme
(I) Kein Widerspruch beider Parteien
(II) Ort für die Einlegung des Widerspruchs
(III) Frist für die Erklärung des Widerspruchs
bb) Rechtsnatur eines angenommenen Vorschlags
cc) Rechtsnatur eines abgelehnten Einigungsvorschlags und Folgen für das Schlichtungsverfahren
V. Kritische Bewertung des Verfahrens und Erfolgsaussichten
1. Verfahrensordnung
2. Einleitung des Verfahrens
3. Art und Zusammensetzung der Schieds- bzw. Schlichtungsstelle
a) Dauerhafte versus ad-hoc Einrichtung und Zusammensetzung des Spruchkörpers
b) Qualifikation und Eigenschaften der Mitglieder
c) Bewertung
4. Entscheidungskompetenz des Spruchkörpers und Charakter der Entscheidung
5. Gesamtbeurteilung und Erfolgsaussichten
F. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung gemäß §§ 32, 36 UrhG sowie das spezifische Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln. Die Forschungsfrage konzentriert sich darauf, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angemessenheit" konkretisiert werden kann und inwieweit das gesetzlich normierte Schlichtungsverfahren zur Durchsetzung dieses Anspruchs geeignet ist.
- Strukturelle wirtschaftliche Unterlegenheit von Urhebern gegenüber Verwertern
- Konkretisierung der Angemessenheit von Vergütungen durch eine dreistufige Prüfung
- Methoden zur Vergütungsgestaltung (Absatzhonorar, Pauschalhonorar, Mischkalkulationen)
- Verfahrensrechtliche Analyse zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG
- Bewertung der Verfassungsmäßigkeit und der Erfolgsaussichten von Schlichtungsverfahren
Auszug aus dem Buch
c) Festsetzung nach billigem Ermessen
Kann eine redliche Branchenübung nicht oder nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist es der Rechtsprechung überlassen, die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen.91
2. Zeitlicher Anknüpfungspunkt
Bevor nach der zuvor beschriebenen Weise eine angemessene Vergütung ermittelt werden kann, ist zu klären, auf welchen Zeitpunkt diese Betrachtung abzustellen ist. Es ist umstritten, ob im Rahmen einer ex ante-Betrachtung nur auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt werden soll, oder auch Entwicklungen nach Vertragsabschluss in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen sind.
Der Gesetzeswortlaut benennt ausdrücklich den Zeitpunkt des Vertragsschlusses als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit nach der Generalklausel des § 32 II UrhG. Im Gegensatz zum Gesetzesentwurf – welcher noch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung abstellte92 – betont auch die Gesetzesbegründung eine ex ante-Betrachtungsweise.93 Der Gesetzgeber verfolgte das Ziel, ein bestehendes Ungleichgewicht zwischen Urheber und Verwerter zu korrigieren, welches sich vornehmlich bei Abschluss des Nutzungsvertrages auswirkt, so dass ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur folgerichtig ist.94
Zum Teil wird jedoch vertreten, bei einer ex ante-Betrachtung würde eine angemessene Vergütung nicht über die gesamte Laufzeit des Vertrages sichergestellt werden, so dass als Anknüpfungspunkt auch der Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung des Werks, und damit eine ex post-Betrachtung in Frage kommt.95 Dies widerspricht jedoch einer systematischen Auslegung des Gesetzes. Mit dem § 32a UrhG – für den im Gesetzesentwurf aufgrund der ursprünglich vorgesehenen ex post-Betrachtung noch keine Notwendigkeit bestand – wurde ein Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung eingeführt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Die Einleitung beleuchtet die wirtschaftliche Unterlegenheit der Urheber bei der Verwertung ihrer Werke und führt in den politischen Prozess zur Einführung des Urhebervertragsrechts 2002 ein.
B. Die Ansprüche aus § 32 I UrhG im Überblick: Dieses Kapitel erläutert die allgemeinen Voraussetzungen für die drei zwingenden Ansprüche des Urhebers auf Vergütung und Vertragsanpassung im Anwendungsbereich des Gesetzes.
C. Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung nach § 32 II UrhG: Hier wird die dreistufige Konkretisierung der Angemessenheit (Tarifverträge, gemeinsame Vergütungsregeln, Generalklausel) detailliert analysiert und verschiedene Vergütungsmodelle werden bewertet.
D. Dogmatische Einordnung des § 32 UrhG: Das Kapitel untersucht die Verfassungsmäßigkeit der Regelung unter besonderer Berücksichtigung der Privatautonomie und des Eigentumsschutzes.
E. Das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG: Dieses Kapitel beschreibt umfassend das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln, inklusive Anforderungen an Vereinigungen und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens.
F. Fazit: Die Arbeit schließt mit einer zusammenfassenden Bewertung der gesetzlichen Ansprüche und der Wirksamkeit des Schlichtungsmechanismus als Instrument der Selbstregulierung.
Schlüsselwörter
Urheberrecht, Urhebervertragsrecht, angemessene Vergütung, § 32 UrhG, gemeinsame Vergütungsregeln, Schlichtungsverfahren, Vertragsparität, Pauschalhonorar, Absatzhonorar, Beteiligungsprinzip, Rechtsprechung, Verwerter, Vertragsanpassung, § 36 UrhG, Privatautonomie.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Bachelorarbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert den Anspruch von Urhebern auf eine angemessene Vergütung gemäß dem Urhebervertragsrecht sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für gemeinsame Vergütungsregeln.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Arbeit behandelt die Anspruchsvoraussetzungen aus § 32 UrhG, die Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung, dogmatische Fragen der Verfassungsmäßigkeit sowie das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Darstellung der Grundzüge des Vergütungsanspruchs und die wissenschaftliche Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Autorin nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, die den Gesetzeswortlaut, die Gesetzesbegründung, einschlägige Kommentarliteratur und die aktuelle Rechtsprechung heranzieht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Bestimmung der Angemessenheit (inklusive Prüfschritte wie Üblichkeit und Redlichkeit), die dogmatische Einordnung in das Verfassungsrecht und eine detaillierte Erläuterung des Schlichtungsverfahrens nach § 36 UrhG.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Zu den zentralen Begriffen zählen: Angemessene Vergütung, Beteiligungsprinzip, Schlichtungsverfahren, Privatautonomie und Vergütungsregeln.
Warum ist die Unterscheidung zwischen ex ante- und ex post-Betrachtung so wichtig?
Die Unterscheidung ist für die Bestimmung des Anknüpfungszeitpunktes bei der Angemessenheitsprüfung entscheidend, um das Verhältnis zwischen dem generellen Vergütungsanspruch (§ 32 UrhG) und dem Bestsellerparagraphen (§ 32a UrhG) dogmatisch korrekt abzugrenzen.
Was sind die Hauptanforderungen an Vereinigungen bei der Aufstellung von Vergütungsregeln?
Die Vereinigungen müssen nach § 36 II UrhG repräsentativ, unabhängig vom Verhandlungspartner und explizit durch ihre Mitglieder zur Aufstellung der Regeln ermächtigt sein.
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- Katja Liebermann (Author), 2007, Der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung und das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln, §§ 32, 36 UrhG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91411