Wirtschaftsmediation innerhalb eines Betriebes und Abgrenzung zu anderen Maßnahmen der Konfliktregelung


Einsendeaufgabe, 2012

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Vorteile in der Wirtschaftsmediation als Maßnahme des sog. "Konfliktmanagements" - innerhalb eines Betriebes

B. Andere Maßnahmen i.R.d. Konfliktmanagements in Abgrenzung zur Wirtschaftsmediation
I. Schiedsrichterliches Verfahren gemäß §§ 1025 ff. ZPO
II. Das Schlichtungsverfahren gemäß § 15 a EGZPO
III. Schiedsgutachten
IV. Anwaltlichen Vermittlung & bilaterale Verhandlung

C. Besonderheiten der Wirtschaftsmediation am Beispiel
I. Vorbereitungsphase
1. hinsichtlich der Unternehmensleitung
2. hinsichtlich der Konfliktbeteiligten
II. Arbeits- und dienstrechtliche Rahmenbedingungen
III. Beachtung von Hierarchien
IV. Problem der Freiwilligkeit der Teilnahme an der Mediation
V. Spannungsfeld Auftrag & Neutralität des Mediators
VI. Kompetenz des Mediators in der Wirtschaftsmediation
VII. Einzelgespräche (sog. „Caucasing“)
VIII. Möglichkeiten zur Überwindung von Hindernissen bei der Offenlegung von Konflikten

D. Der sog. "Elefant des Rechts" in der Mediation

Literaturverzeichnis

Onlineverzeichnis

A. Vorteile in der Wirtschaftsmediation als Maßnahme des sog. "Konfliktmanagements" - innerhalb eines Betriebes

Die Wirtschaftsmediation zählt zum Oberbegriff "Konfliktmanagement". Darunter sind Maßnahmen zur Verhinderung einer Eskalation oder einer Ausbreitung eines, z.B. bestehenden innerbetrieblichen oder - geschäftlichen Konflikts, zu verstehen.1 2 Diese werden i.R.d. der sog. Wirtschaftsmediation, kurz WM, zunehmend von fachlich spezialisierten Mediatoren3 geleitet.4

Mediation findet in rechtlichen, organisatorischen und personellen Konflikten mehr und mehr Anwendung, so auch auf (inner-) betrieblicher oder (inner-)geschäftlicher Ebene von Unternehmen und Behörden.5 Sie dient in der Hauptsache, der Aufrechterhaltung der (inner-) betrieblichen und (inner-) geschäftlichen Beziehungen. Strittig ist, ob die WM an dieser Stelle sach6 - oder beziehungsorientiert7 verläuft, was jedoch an dieser Stelle dahingestellt bleiben kann.8 Die Ursache für innerbetriebliche/-behördliche Konflikte ist meist in einer gestörten Kommunikations- oder Arbeitsbeziehung der Streitparteien (Mitarbeiter, Teams, Abteilungen z.B. in Form von Mobbing9 ; Vorgesetzten-Mitarbeiter-Konflikt; Betriebsrat und Unternehmensleitung (vgl. § 75 BetrVG)) zu suchen.10 Aber auch Konflikte im Familienunternehmen, Fragen der Unternehmensnachfolge; Gesellschafterkonflikte oder Umstrukturierungsprozesse sind Ursachen für innerbetriebliche Konflikte.11 In der Regel sind innerbetriebliche Konflikte beziehungsbetont (z.B. Autoritätskonflikte, Unklarheiten in den Hierarchieebenen) und können offen oder verdeckt stattfinden. Beispiele für Beeinträchtigungen innerhalb eines Betriebes sind u.a. unangemessene Arbeitszuweisungen, Behinderungen der Arbeit, Verweigerung der Mitarbeit, Vorenthalten von Informationen, üble Nachrede, Verdächtigung, kränkende Kritik, Verweigerung der Loyalität, "Dienst nach Vorschrift"12, sexuelle Belästigung, Drohung mit Kündigung oder Mobbing. Ist der Konflikt auf der Beziehungsebene einmal entstanden, muss er auch auf dieser gelöst werden. Beispiele für mögliche Anliegen bei innerbetrieblichen Konflikten können die respektvolle Behandlung, Anerkennung der fachlichen Kompetenz, gerechte Verteilung von Aufgaben und Rechten, als auch gerechte Entlohnung, Leistungsbereitschaft, Karriere und verlässliche Dienstzeiten sein- um nur einige zu nennen. Rechtliche Aspekte spielen insoweit zumeist eher eine untergeordnete Rolle. Vordergründiger Vorteil der WM ist die Gestaltung der zukünftigen, konfliktfreien Parteibeziehung. Die Vorteile der WM an-sich sind mannigfaltig. So ist die WM sofort einsetzbar, schnell, effizient und unbürokratisch. Sie macht kooperative und konstruktive, bedürfnisorientierte Lösungen möglich. Zudem spart sie Zeit, Kosten und Aufwand für jahrelange und teure Gerichtsverfahren. Hauptargument ist nach meiner Sicht, die Wiederherstellung eines positiven Betriebsklimas und die Aufrechterhaltung von bestehenden Geschäftsbeziehungen bzw. deren Optimierung. Ein Vorteil, der sicherlich für die Unternehmensleitung von wesentlicher Bedeutung ist, liegt im Verfahren der Mediation selbst. Da sie vertraulich ist, droht kein Imageverlust für das Unternehmen. Ab einem Streitwert über 5000,- Euro kann zudem von einer wesentlichen Kosteneinsparung gesprochen werden.13 Sollte die WM scheitern wird im Streitfall der innerbetriebliche Konflikt vor dem Arbeitsrichter entschieden.14

B. Andere Maßnahmen i.R.d. Konfliktmanagements in Abgrenzung zur Wirtschaftsmediation

Der Gerichtsweg ist nicht der einzige Weg, um zu einer Lösung im Streitfall zu kommen. Die Wege zur außergerichtlichen Streitbeilegung sind ausgesprochen vielfältig. Das Hauptargument für die außergerichtliche Lösung ist das Einsparen von Kosten, denn jede Stunde und sei es ein Vorgespräch bei einem Anwalt, kostet bares Geld, s.o. Außerdem gewährleistet sie Vertraulichkeit und vermeidet Öffentlichkeit (gerade im Finanzsegment und Bankwesen), was die WM zunehmend attraktiv macht. Andere außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in der Wirtschaft sind z.B. das Schiedsrichterliche Verfahren gemäß §§ 1025 ff. ZPO, das Schlichtungsverfahren gemäß § 15 a EGZPO, das Schiedsgutachten, die anwaltliche Vermittlung oder bilaterale Verhandlungen. Nicht zurückgehalten werden soll an dieser Stelle, dass auch andere Mediationsformen in den jeweiligen Spezialgebieten, wie z.B. die Familienmediation, die Erbrechtsmediation, die Umweltmediation oder auch auf dem Gebiet des Strafrechts, dem Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafrecht15, gleichberechtigt existieren.16 Für eine Abgrenzung sollen an dieser Stelle drei Beispiele aufgezeigt werden:

I. Schiedsrichterliches Verfahren gemäß §§ 1025 ff. ZPO

In der Praxis ist das schiedsrichterliche Verfahren im Baugewerbe, Arbeitsrecht oder bei internationalen Vertragsbeziehungen relevant. Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, aller oder einzelner Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unterwerfen, vgl. § 1029 Abs. 1 ZPO.

Es handelt sich hierbei um ein privates Gericht ohne Einwirkung durch den Staat.17 Die Mediation ist ebenfalls frei gewählt und findet ohne staatliche Einflussnahme auf neutralem Boden statt. Die Vorteile eines solchen Verfahrens liegen in der Regel darin, dass die Streitparteien mittels einer vertraglichen Klausel ihren neutralen, unabhängigen, fach- und sachkompetenten Richter vereinbaren können und die Schiedsvereinbarung vollstreckbar ist18.

Dies ist zwar ohne Klausel in einem Vertrag ebenfalls bei der Mediation der Fall. Hier ist der Mediator nach den Grundprinzipien zu Allparteilichkeit und eben gerade auch Neutralität verpflichtet, um die WM zu gestalten. Eine weitere Gemeinsamkeit der beiden verglichenen Verfahren ist im nicht - öffentlichen und vertraulichen Charakter zu sehen. Das Schiedsverfahren liegt im Ermessen des Gerichts. Hingegen finden Mediationsverfahren ihre Lösung durch die Medianten. Problem ist, das eine Streitlösung, welche die Parteien nicht selbst erarbeitet haben, sondern vorgeschlagen wird, u.U. auf Akzeptanzprobleme stößt und so für eine nachhaltige Befriedung hinderlich ist. Es findet in diesem System u.U. eine problematische Vermischung zwischen Schiedsgerichtsverfahren und Mediation statt. Die Verantwortung der Parteien, den Konflikt zu lösen, verschiebt sich ungünstigstens auf den Schlichter.

Was die Dauer des schiedsrichterlichen Verfahrens betrifft19, so ist hierbei von ca. 4-8 Monaten auszugehen. Diese Dauer kann in der Mediation wiederum zumeist vermieden werden. Hier liegt es an den Medianten ihrem Willen und dem Kostenaufwand alsbald zu einer Lösung und Beendigung zu gelangen.

Die Kosten für das Schiedsgericht richten sich in der Regel nach dem RVG, d.h. sie sind vom Streitwert abhängig. Bei einem Streitwert um die 5000,- Euro zeigt sich erfahrungsgemäß keine Kostenersparnis der Mediation ggü. dem schiedsrichterlichen Verfahren. Wird dieser Wert überstiegen, so kann durchaus von einer größeren Ersparnis der Beteiligten ausgegangen werden. Dies zeigt sich z.B. besonders bei grenzüberschreitenden vertraglichen Streitigkeiten.20

Erfahrungsgemäß liegt ein weiterer wesentlicher Vorteil beider Konfliktlösungsformen in der wesentlichen Verfahrensbeschleunigung.21 Der erfolgreiche Abschluss einer Mediation wird zudem zwischen den Parteien – regelmäßig in schriftlicher Form – als sog. Mediationsvereinbarung (oder auch: Mediationsvergleich) festgehalten. In materiell rechtlicher Hinsicht stellt diese Vereinbarung einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB dar. Darüber hinaus können die Parteien verschiedene Maßnahmen in Betracht ziehen, um die Durchsetzbarkeit der Mediationsergebnisse in effektiver Form zu sichern. Hier haben übliche vertragliche Absicherungen wie z.B. Vertragsstrafen (§§ 339 ff. BGB) den Nachteil, dass sie ggf. gesondert eingeklagt werden müssen. Um dies von vornherein zu verhindern, können die Parteien die Mediationsvereinbarung in Form der Vollstreckbarerklärung gem. §§ 794 I Nr. 1, 5; 796 a-c ZPO titulieren. Falls es den Parteien insbesondere auch um eine Vollstreckbarkeit der Vereinbarung im Ausland geht, bietet sich für sie als Besonderheit eine Titulierung als Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut gem. § 1053 I 2 ZPO an. Das Schiedsverfahren ist prozessual gesehen anders gestaltet. So ist die Einrede einer Partei, doch ein staatliches Gericht im Anschluss an den Schiedsspruch anzurufen, gemäß § 1032 ZPO nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Zudem steht der Schiedsspruch einem rechtskräftigen und damit vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleich. Er bedarf zudem der Schriftform, vgl. 1031 ZPO. Die 2. Instanz ist für die Parteien, außer in zugelassenen Ausnahmefällen, ausgeschlossen.

II. Das Schlichtungsverfahren gemäß § 15 a EGZPO

Das Schlichtungsverfahren dient zur außergerichtlichen Streitbeilegung durch einen neutralen Schlichter vor einer neutralen Instanz (Schlichter) vorgeschlagenen Schlichterspruch (z.B. Bank).22 Häufiger Anwendungsbereich für Schlichtungsverfahren sind auch nachbarrechtliche Streitigkeiten23 oder die Verletzung der persönlichen Ehre24. Nach den Schlichtungsgesetzen der Länder ist bei bestimmten Streitigkeiten eine Klage zu den ordentlichen Gerichten erst dann zulässig, wenn die Parteien zuvor vor einer Gütestelle versucht haben sich zu einigen. Zugelassen Gütestellen sind Schiedsleute oder Schiedsstellen, die teilweise zwingend durch Juristen besetzt sind. Dies ist gerade bei mehrschichtigen Sach- und Beziehungskonflikten in der WM (Arbeitsrecht) nicht immer von Vorteil. Da gerade hier oft Fachkompetenz von anderer Seite, z.B. Psychologen dienlicher wäre oder gänzlich unvoreingenommenen Mediatoren gefordert ist. Im Gegensatz zum Mediationsverfahren kann der Schlichter ehrenamtlich tätig werden. Das Schlichtungsverfahren erfährt seine teilweise Beschränkung auf vermögensrechtliche Streitigkeiten i.H.v. ca. 600 - 750,- Euro. Dem ist in der WM gerade nicht so. Die Verfahrensdauer beträgt i.Ü. höchstens 3 Monate, vgl. § 15 a Abs. 1 S. 3 EGZPO. Auch eine zeitliche Beschränkung erfährt die Mediation nur durch die Dauer der Lösung der Medianten im Mediationsverfahren. Dies macht eine intensive Betreuung und Erarbeitung des Problems ohne den enervierenden Blick auf die Uhr möglich. Außerdem gibt es Raum für Medianten, die sich einer z.B. körperlichen oder seelischen Doppelbelastung ausgesetzt sehen.

Das Schlichtungsverfahren ist bei der Gestaltung frei, jedoch erfolgt eine Beweisaufnahme nur bei präsenten Beweismitteln. Dies ist bei der Mediation keine Bedingung. Alle Argumente können gleichwertig in die Betrachtung des Konfliktes eingebracht werden (Stichwort: ergebnisoffene Lösungsfindung). Allerdings ist ein klarer Vorteil des Schlichtungsverfahrens i.R.d. Kosten zu sehen, sie betragen zunächst ca. 50 Euro25 und sind so, für jedermann erschwinglich. Eine Beendigung des Schlichtungsverfahrens ist allerdings nur durch Vergleich oder durch Bescheids eines gescheiterten Einigungsversuchs zu erzielen. Im Mediationsverfahren liegt, m.E., das Ziel einer Einigung und Lösung des Konflikts höher. Dies ergibt sich schon allein aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit ist aber keines Falls zwingend. Ein vor einer Gütestelle geschlossener Vergleich stellt einen Vollstreckungstitel dar, vgl. § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Dies ist bei einer geschlossenen Mediationsvereinbarung ebenso. Der Schlichter darf als neutraler Dritter nur vermitteln, nicht selbst entscheiden. Hier liegt ein kleiner Wesensunterschied zu Mediation, die den Mediator als Raumgeber und Strukurverantwortlichen sieht. Die Vermittlung im Konflikt ist zwar ebenfalls Bestandteil, kann sich aber u.U. auf das Mindestmaß beschränken.

III. Schiedsgutachten

Bei einem Schiedsgutachten handelt es sich verkürzt ausgedrückt, um eine verbindliche Entscheidung über einen abgrenzbaren Streitpunkt durch einen neutralen Dritten.26 Das Schiedsgutachten ist gewollt, wenn die gerichtliche Überprüfung nach § 317 BGB bestehen soll.27 Dies erhöht die Einigungswahrscheinlichkeit in Verhandlungen, vermeidet dennoch die gerichtliche Entscheidung nicht gänzlich. Typisches Beispiel28 ist das Schiedsgutachten eines KfZ - Gutachters wegen des Wertes bei einem Unfall zerstörten Wagens.29 Hier paart sich Sachverstand mit Wert festsetzender Entscheidung, die sicherlich, befragte man die Beteiligten zur Wertschätzung des PKW, zutiefst differente Einschätzungen zu Tage fördern würden.

[...]


1 Siehe hierzu ausf. Schneider , S., Mediation in der Wirtschafts- und Arbeitswelt, Skript Modul V, Auflage 1/2013, Wismar, S. 4, 5.

2 Siehe Wittschier B.M., 30 min für erfolgreiche Mediation in Unternehmen, 2. Aufl., GABAL Verlag GmbH, Offenbach, S. 7f.

3 Im Text erfolgt die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit jeweils in maskuliner Form. Mit allen verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

4 Vgl. Wittschier B.M., a.a.O., S. 7f.

5 Ausf. Schulz von Thun, F., Ruppel, J., Stratmann, R., Miteinander Reden. Kommunikationspsychologie für Führungskräfte, 4. Aufl., Rowohlt Verlag, Reinbek 2005.

6 Hierzu Besemer, Ch., Mediation – Vermittlung in Konflikten, 8. Aufl. Baden, S. 28.

7 A.a.o., S. 29.

8 Müller-Jacquier, Bernd/ten Thije, Jan D. 2000: „Interkulturelle Kommunikation: interkulturelles Training und Mediation“, in: Becker-Mrotzek, M./Brünner, G./Cölfen, H. [Hrsg.]: „Linguistische Berufe“, Frankfurt a. M./Berlin/Bern/Bruxelles/New York/Oxford/Wien: Lang, S. 39-57.

9 Vgl. Beispiele aus der Rechtsprechung u.a.: LAG Thüringen Urteil vom 15.02.02 - 5 Sa 102/00; LAG Rheinland-Pfalz vom 16.08.2001 - 6 Sa 415/01; LAG Thüringen vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00; BAG vom 21.03.01 - 5 AZR 325/99.

10 Ausf. W.A.F. BetriebsratWissen. Mobbing am Arbeitsplatz. URL: https://www.betriebsrat.com/mobbing-am-arbeitsplatz. Zuletzt aktualisiert: 24.8.2020.

11 Grote, R., Konflikte im Unternehmen: Ursache, Wirkung und Prävention! Wie durch fehlendes Konfliktmanagement verdeckte Kosten entstehen. URL: https://www.coach-grote.de/arbeit-beziehung/konfliktmanagement/#_Toc365639087. Letztes Update: 29.8.2020.

12 Aktuelle Untersuchungen zur Arbeitszufriedenheit in dt. Unternehmen und Institutionen, wie z.B. der Gallup-Studie bestätigen dieses Phänomen, vgl. URL: http://www.berkemeyer.net/news/gallup-studie. Letztes Update: 29.8.2020.

13 Vgl. hierzu die Studie zur Erfassung von Konfliktkosten der Wirtschaftskammer Österreich von 2006 „Neue Wege zur Ergebnisverbesserung“. Diese kommt zu der Erkenntnis, dass innerhalb der kleinen und mittleren Unternehmen Konfliktkosten 19,1% der Gesamtkosten ausmachen. URL: http://www.wkw.at/docextern/ubit/wirtschaftsmediatoren/Studie_Konfliktkosten.pdf. Ferner siehe Seidel (2009): Konfliktkostenstudie KPMG, S. 20.

14 Deppe, R., WissensWerk. Seminare & Beratung. Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt. URL: http://www.wissenswerk.org/wp-content/uploads/2016/02/Mediation-in-Wirtschaft-und-Arbeitswelt.pdf. Letztes Update: 29.8.2020.

15 Siehe Besemer, Ch., Mediation – Vermittlung in Konflikten, 8. Aufl. Baden, S. 41.

16 Siehe Hartung, F., Außergerichtliche Streitbeilegung. Mediation bei Konflikten in Familie, Erbschaft, Beruf, Wirtschaft, Nachbarschaft und Schule. URL: https://www.streitvermittler-mediator.de/fachbegriffe/was-bedeutet-aussergerichtliche-streitbeilegung.html. Letztes Update: 28.8.2020.

17 Schwab, Karl-Heinz/Walter, Gerhard: Schiedsgerichtsbarkeit, Kommentar, 6. Aufl., München 2000, S. 1.

18 Stevanovic, D., Schiedsrichterliche Verfahren §§ 1025 ff. ZPO, Studienarbeit 2002, Kap. 7.1.

19 Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 1044 – Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens. URL: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettinggehrlein-zpo-kommentar-zpo-1044-beginn-des-schiedsrichterlichen-verfahrens_idesk_PI17574_HI13240446.html. Letztes Update: 28.8.2020.

20 Siehe juraforum.wiki. Internationales schiedsgerichtliches Verfahren . URL: https://www.juraforum.de/lexikon/schiedsgerichtliches-verfahren. Letztes Update: 29.8.2020.

21 BT-Drs. 13/9124 vom 24.11.1997 unter Verweis auf § 1052 II ZPO-E. Ferner s. juraforum.wiki. schiedsgerichtliche Verfahrens-Vorteile. URL: https://www.juraforum.de/lexikon/schiedsgerichtliches-verfahren. Letztes Update: 29.8.2020.

22 Grundlegendes in: Deckenbrock, Ch., Jordans, R., § Das obligatorische außergerichtliche Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO. URL: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/1-das-obligatorische-aussergerichtliche-schlichtungsverfahren-nach-15a-egzpo_idesk_PI17574_HI12573259.html. Letztes Update: 29.8.2020.

23 BGH, Urteil vom 23.11.2004 – VI ZR 336/03.

24 LG Kiel, Urteil vom 02.04.2009 – 7 S 72/08. Ausnahmsweise entbehrlich s. LG Duisburg, Urteil vom 02.09.2008 – 13 S 140/08.

25 Siehe Steike, J., Rechtsanwaltskammer München. Merkblatt zur außergerichtlichen Streitbeilegung. URL: https://www.rak-muenchen.de/fileadmin/downloads/01_Rechtsanwaelte/Mitgliederservice/Download/Merkblatt.pdf. S. 3. Letztes Update: 29.8.2020.

26 Näher zu allen rechtlichen und praktischen Fragen des Schiedsgutachtens Greger/Stubbe, Schieds­gutachten, 2007.

27 Palandt- Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 317 BGB Rz. 8.

28 Die rechtswissenschaftliche Literatur kennt und unterscheidet verschiedene Arten von Schiedsgutachten, siehe dazu Münchener Kommentar zum BGB- Würdinger, 6. Aufl. 2012, § 317 Rz. 29 ff.

29 Palandt- Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 317 BGB Rz. 6 mit weiteren Beispielen.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Wirtschaftsmediation innerhalb eines Betriebes und Abgrenzung zu anderen Maßnahmen der Konfliktregelung
Hochschule
Hochschule Wismar  (WINGS)
Veranstaltung
Fernstudium
Note
1,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
21
Katalognummer
V914121
ISBN (eBook)
9783346236869
ISBN (Buch)
9783346236876
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wirtschaftsmediation, innerbetrieblich, Abgrenzung, andere Schlichtungsmodelle
Arbeit zitieren
Caroline Brunhild Wähner (Autor:in), 2012, Wirtschaftsmediation innerhalb eines Betriebes und Abgrenzung zu anderen Maßnahmen der Konfliktregelung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/914121

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