Die europäische Herkunftsangabe

Bedeutung für den Lebensmittelmarkt und kritische Würdigung


Seminararbeit, 2007

40 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Theoretischer Ansatz
2.1 Die verschiedenen geographischen Herkunftsangaben
2.2 Die geschützte Ursprungsbezeichnung und die geschützte geographische Angabe
2.3 Abgrenzungsproblematiken der geographischen Angaben in der Praxis

3 Die Anmeldung einer geographischen Herkunftsangabe

4 Die geographische Herkunftsangabe als Qualitätssignal

5 Die rechtliche Entwicklung der Herkunftsangabe
5.1 Die Herkunftsangabe im internationalen Kontext
5.2 Die Herkunftsangabe im Kontext des deutschen Markenrechts

6 Schlussbemerkung

Literatur- und Quellenverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Anlagen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Überblick über die verschiedenen geographischen Herkunftsangaben

Abbildung 2: Unterschied der geschützten Ursprungsbezeichnung zur geschützten geographischen Angabe

Abbildung 3: Wertschöpfungskette

Abbildung 4: Zeichen der Europäischen Union für die geschützte Ursprungsbezeichnung und die geschützte geographische Angabe

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

In einer Zeit, in der der grenzüberschreitende Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aufgrund besserer Möglichkeiten des Transports und Lagerung, sowie aufgehobener Handelsbeschränkungen ständig zunimmt, kann der Verbraucher aus einem stetig wachsenden Warenangebot wählen. Dabei wird die regionale Herkunft der Erzeugnisse zu einem sehr wichtigen Marketinginstrument für die Anbieter. Gleichzeitig sorgen aber immer mehr Lebensmittelskandale, wie bspw. BSE, dioxinverseuchte Tiernahrung, Schweine- und Geflügelpest, Vogelgrippe oder „gepanschte“ Wein- und Olivenölprodukte dafür, dass die Herkunft und die Qualität von Landwirtschaftsprodukten zunehmend ins Bewusstsein der Verbraucher rückt.

Die geographische Herkunftsangabe gibt dem Verbraucher nicht nur an, woher die Ware stammt: Fast immer verbinden sich mit dem Hinweis auf die Herkunft auch bestimmte Vorstellungen bezüglich der Eigenschaften oder der Güte des Produktes. Häufig liegt dies an der Tatsache, dass das Produkt seine besonderen Qualitäten der Gegend verdankt, aus der es stammt. Für Geschmack und Qualität eines Weines sorgen nicht nur das Können des Winzers und die Rebsorte, vielmehr spielen der Boden und das Klima eine gewichtige Rolle im Entstehungsprozess. Ähnliche Abhängigkeiten gibt es bspw. bei vielen Käsesorten. Häufig verbindet sich für den Verbraucher mit dem Ort der Herkunft die Vorstellung einer Tradition und eines bestimmten Know-hows der Hersteller.

Diese besondere Verbindung zwischen dem Hinweis auf eine bestimmte Herkunft und der Erwartung einer bestimmten Qualität gibt der geographischen Herkunftsangabe ihren wirtschaftlichen Wert. Hierbei müssen sachgerechte Lösungen gefunden werden, nach denen sich die Wettbewerber den Gebrauch geographischer Bezeichnungen teilen müssen. Aufgrund der Zugehörigkeit geographischer Angaben zum Gemeingut stehen sie noch deutlich mehr als andere Kennzeichen im Spannungsfeld zwischen exklusiven Nutzungsrechten für einige wenige und dem Bestreben, den Gebrauch für niemanden unverhältnismäßig einzuschränken.

2 Theoretischer Ansatz

Eine geographische Herkunftsangabe ist zu aller erst eine Verständigungsnorm über den Ursprung oder die Herkunft eines Produktes. Allerdings kann diese Angabe auch den Charakter einer Marke annehmen, wenn mit der geographischen Herkunft für die Verbraucher der Zusammenhang zu qualitätsbestimmenden Produktmerkmalen hergestellt wird.[1] Dieser Sachverhalt ist bei der kombinierten und der qualifizierten Herkunftsangabe entscheidend, da hier - im Gegensatz zur einfachen Herkunftsangabe - die Beziehung zur Qualität über die geographische Angabe des Ursprungs stattfindet.

Geographische Herkunftsangaben können als bestehende Verständigungsnormen angesehen werden. Sie unterscheiden sich jedoch in ihrem Bekanntheitsgrad entsprechend der jeweiligen Region, welche für die Produktbezeichnung verwendet wird und haben ein eigenes Image, z.B. der Schwarzwald, respektive die Champagne.[2] Der Verbraucher assoziiert mit dem Gebiet die natürlichen, dort vorherrschenden Bedingungen, sowie die Tradition und Kultur. Dieses regionale „Flair“ kann sich auf die jeweiligen Produkte oder Produktgruppen übertragen. Gerade in solchen Regionen, in denen der Fremdenverkehr eine Rolle spielt, können sich deutliche Synergieeffekte durch die Förderung der Vermarktung regional erzeugter Produkte ergeben.

Im Gegensatz zu geographischen Herkunftsangaben sind Markennamen Verständigungsnormen, die erst von Anbietern durch einen gewissen Aufwand am Markt etabliert werden müssen.[3] Dies geschieht meist durch Werbung, wodurch ein gewisses Image für das Produkt kreiert wird, um es den Verbraucherbedürfnissen anzupassen.

Beim Vergleich von Markennamen mit geographischen Herkunftsangaben lassen sich sehr viele Gemeinsamkeiten feststellen. Der gravierendste Unterschied ist jedoch die Tatsache, dass in der Regel geographische Herkunftsangaben von mehreren Anbietern der jeweiligen Region verwendet werden können.[4] Somit ist die Investition in den Aufbau eines Images für die jeweilige geographische Herkunftsangabe - außer bei einer Finanzierung durch die Interessengemeinschaft aller Beteiligten - weniger lohnend. Abschreckend wirkt dabei, dass die Kosten für den Aufbau eines Images dann von einigen wenigen Anbietern getragen werden, von den Vorteilen, z.B. in Form eines höheren Preises, jedoch wiederum alle profitieren. Diesem möglichen Trittbrettfahrerverhalten möchte man begegnen und gewährt daher geographischen Herkunftsangaben rechtlichen Schutz, der zwar dem von Marken ähnelt, jedoch einige Besonderheiten aufweist.

Vor mehr als 14 Jahren, am 14. Juli 1992 hat der Rat der europäischen Landwirtschaftsminister im Rahmen der EU-Agrarreform die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92[5] als eine wesentliche Säule der „Europäischen Qualitätspolitik“ erlassen. Sie regelte den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben bestimmter Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die aufgrund ihrer geographischen Herkunft bestimmte belegbare Eigenschaften und Qualitäten aufweisen. Die Verordnung entstammt vorwiegend der französischen Tradition, in der der Schutz von besonderen geographischen Herkunftsangaben eine jahrhundertealte Historie hat. Am 31.03.2006 trat die VO (EG) Nr. 510/2006[6] in Kraft. Sie ersetzt die VO (EWG) Nr. 2081/92. Die nach der alten Verordnung eingetragenen Bezeichnungen werden in das neue System übergeleitet und gelten als nach der VO (EG) Nr. 510/2006 geschützt.

Die grundlegenden Ziele, welche bereits die VO (EWG) Nr. 2081/92 verfolgte und von der neuen VO Nr. (EG) Nr. 510/2006 weitergeführt werden, sind in den Erwägungsgründen der Verordnung selbst beziffert:

1. Agrarmarktpolitik: Diversifizierung der Agrarproduktion, damit das Angebot besser an die Nachfrage angepasst wird.
2. Regional- und Strukturpolitik: Förderung der ländlichen Entwicklung, sowohl durch Steigerung des Einkommens der Landwirte, als auch durch die Verhinderung der Abwanderung der ländlichen Bevölkerung.
3. Verbraucherpolitik: Dem Interesse der Verbraucher nach Qualität sowie klarer und knapper Information gerecht zu werden.[7]

Der Schutz geographischer Herkunftsangaben ist vielschichtig und hat in nationales Recht, das Recht der Europäischen Gemeinschaft und in bilaterale und multilaterale Verträge Einzug gefunden[8].

Die EU unterscheidet bei ihrem Schutz von geographischen Herkunftsangaben primär zwischen zwei Konzepten: Zum Einen die geschützte Ursprungsbezeichnung und zum Anderen die geschützte geographische Angabe.[9] Vorab soll allerdings noch ein genereller Überblick über die verschiedenen möglichen geographischen Herkunftsangaben gegeben werden.

2.1 Die verschiedenen geographischen Herkunftsangaben

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Überblick über die verschiedenen geographischen Herkunftsangaben.[10]

Bei der Betrachtung der verschiedenen Herkunftsbezeichnungen fällt deren breites Spektrum auf: Es reicht von objektiv nachvollziehbaren und im besten Fall sogar messbaren Zusammenhängen zwischen geographischem Ursprung und Produktbeschaffenheit einerseits bis zu vollständigem Fehlen dieser Verbindungen. Namentlich sind dies in diesem Zusammenhang die beiden qualifizierten Herkunftsangaben, die geschützte Ursprungsbezeichnung[11] und die geschützte geographischen Angabe[12] , die kombinierte Herkunftsangabe[13] , die einfache Herkunftsangabe[14] , die Gattungsbezeichnung[15] , die individualisierte geographische Herkunftsangabe[16] , sowie die geographische Herkunftsangabe als Phantasiebezeichnung[17].[18]

Eine geographische Herkunftsgabe wird zunächst von einem Anbieter benötigt, um den Kunden über die Herkunft des Produktes zu informieren. Dabei handelt es sich um die einfache geographische Herkunftsangabe. Diese ist in § 126 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) wie folgt definiert:

„Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die in dem geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.“

Eine einfache geographische Herkunftsangabe besteht etwa in der Aussage „Hergestellt in Deutschland“ oder in der Angabe der Adresse mit Stadt und Land auf dem Etikett eines Produktes. Somit besteht die einzige vom Verbraucher assoziierte Beziehung mit der geographischen Herkunftsangabe in der Herkunft des Produktes.

Trifft der Hersteller darüber hinaus ein Qualitätsversprechen, wird aus der einfachen geographischen Herkunftsangabe entweder eine kombinierte oder qualifizierte geographische Herkunftsangabe.

Bei der kombinierten Herkunftsangabe wird über den Hinweis der geographischen Herkunft hinaus in den Augen des Verbrauchers eine bestimmte Eigenschaft des Erzeugnisses hervorgehoben. Man kann neben dem Merkmal der Qualität, z.B. „Geprüfte Markenqualität“[19], noch weitere Aussagen verknüpfen wie bspw. „Hergestellt und geprüft in Schleswig-Holstein“[20].

Unter den Begriff der qualifizierten geographischen Herkunftsangabe fallen in Anlehnung an die VO (EG) Nr. 510/2006 Herkunftsangaben, bei denen sich die besondere Qualität aus einer spezifisch regionalen Produktionstradition, speziellen Grunderzeugnissen aus dieser Region o.ä. ergibt. In diesem Fall besteht eine enge Verbindung zwischen der Herkunft und der Qualität eines Produktes. Man spricht dann von einer geschützten geographischen Angabe, oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung. Ein Beispiel für eine qualifizierte Herkunftsbezeichnung ist der „Schwarzwälder Schinken“.

Eine Gattungsbezeichnung hat hingegen ihre Herkunftsfunktion verloren und bezeichnet lediglich Erzeugnisse einer bestimmten Warenart. Eine Gattungsbezeichnung liegt immer dann vor, wenn sich der Aussagegehalt der geographischen Angabe von seinem Herkunftshinweis gelöst hat und sich auf die Eigenschaften oder die Qualität des Erzeugnisses beschränkt.[21] Beispiele für geographische Herkunftsbezeichnungen, die zu Gattungsbegriffen wurden, sind z.B. Wiener Schnitzel, Pfirsiche (Persien), oder Pergament (antike Stadt Pergamon auf dem Gebiet der heutigen Türkei).

Eine Besonderheit der deutschen Nachkriegsgeschichte ist die individualisierte geographische Herkunftsangabe. Nach dem Krieg flohen viele Hersteller aus den deutschen Ostgebieten in den Westen und nahmen dort die Produktion ihrer Waren wieder auf. Diese Produkte waren bereits unter bestimmten Herkunftsbezeichnungen bekannt. In der Übergangszeit war der Gebrauch der „alten“ Herkunftsangabe dann zwar für die Verbraucher irreführend, dies wurde allerdings zum Schutz der Anbieter in Kauf genommen. Nach und nach verbanden die Verbraucher die Herkunftsbezeichnung dann entweder mit dem Betrieb oder der Region im Westen. Die individualisierte geographische Angabe gibt es allerdings nicht nur bei kriegsbedingt umgesiedelten Betrieben. Die Herkunftsangabe kann so eng mit einem Betrieb oder einem Produkt verschmelzen, dass der Orts- und der Produktname nach der Verkehrsauffassung eine Einheit werden. So versteht der Verkehr unter der Bezeichnung Bitburger das Bier eines bestimmten Herstellers und keine geographische Herkunftsangabe mehr.[22]

Es existieren darüber hinaus Herkunftsangaben, die gemeinhin nicht die Herkunft der Waren angeben, aber auch keine Gattungsbezeichnungen sind, sondern bloße Phantasiebezeichnungen. Beispiele hierfür sind „Mont Blanc“ für Schreibgeräte oder „Hollywood“ für Duftschaumbad. Dies kann für den Verbraucher irreführend sein, da durch diese Bezeichnungen bestimmte Qualitätsmerkmale transportiert werden sollen, die unter Umständen gar nicht existieren. Ein weiteres Beispiel für eine geographische Herkunftsangabe als Phantasiebezeichnung ist „Capri-Sonne“ für verschiedene Getränke aus Aluminiumtüten, welche in der Rechtsprechung allerdings noch als zulässig und nicht als irreführend angesehen wurde.[23]

Im geschäftlichen Verkehr fällt die häufige Verwendung der geographischen Herkunftsangabe mit Zusätzen auf. Man unterscheidet dabei entlokalisierende und relokalisierende Zusätze. Man spricht von entlokalisierenden Zusätzen, wenn das Produkt nicht aus dem Gebiet der geographischen Herkunftsangabe stammt. Diese werden häufig von Herstellern genutzt, die dieselbe Beschaffenheit oder Qualität anbieten, die Herstellung allerdings an einem anderen Ort vornehmen. Typische entlokalisierende Zusätze sind „nach Art von“, „à la“, „Typ“ usw. Wenn nun ein Hersteller beispielsweise Nürnberger Rostbratwürste herstellen möchte, seinen Sitz allerdings nicht in Nürnberg hat, wird er versuchen, seine Würste als „Bratwürste nach Nürnberger Art“ anzubieten. Dies ist trotz des entlokalisierenden Zusatzes verboten, wenn noch eine Täuschung oder Irreführung der Abnehmer droht. Dazu kann es kommen, wenn die geographische Bezeichnung zusammen mit dem Zusatz vom Publikum immer noch als Herkunftsangabe verstanden wird. Ist der entlokalisierende Zusatz jedoch hinreichend deutlich auf dem Etikett herausgestellt, besteht für die beteiligten Verkehrskreise keine Gefahr der Irreführung.[24]

Anders geartet ist der Fall bei den relokalisierenden Zusätzen, wie „echt“ oder „original“. Bei richtiger Anwendung müsste man davon ausgehen, dass die geographische Herkunftsangabe bereits zur Gattungsbezeichnung geworden ist und mit diesem Zusatz versucht wird, im Verkehr die Rückwandlung zur geographischen Angabe zu vollziehen.[25]

2.2 Die geschützte Ursprungsbezeichnung und die geschützte geographische Angabe

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Unterschied der geschützten Ursprungsbezeichnung zur geschützten geographischen Angabe.[26]

[...]


[1] Vgl. zu den folgenden Ausführungen Becker, T., S.10.

[2] Vgl. ebenda.

[3] Vgl. ebenda.

[4] Vgl. ebenda.

[5] Amtsblatt Nr. L 208 vom 24.07.1992, S. 1.

[6] ABL. Nr. L 93 vom 31.03.2006, S. 12.

[7] Vgl. ebenda.

[8] Siehe auch Kapitel 5 dieser Arbeit.

[9] Dazu mehr in Kapitel 2.2.

[10] Quelle: Becker, T., S. 16.

[11] Z.B. „Altenburger Ziegenkäse“.

[12] Z.B. „Nürnberger Rostbratwürste“.

[13] Z..B. „Hergestellt und geprüft in Schleswig-Holstein“ oder „Qualität aus deutschen Landen“.

[14] Z.B. „Fleisch aus Baden-Württemberg“.

[15] Z.B. „Emmentaler“.

[16] Z.B. „Königsberger Marzipan“.

[17] Z.B. „Capri-Sonne“.

[18] Vgl. Becker, T., S. 15.

[19] CMA-Gütezeichen.

[20] Gütezeichen des Landes Schleswig-Holstein.

[21] Vgl. Holzer, S., S. 17.

[22] Vgl. Loschelder, C., Loschelder, M., S. 6.

[23] Vgl. BGH Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 96/81, GRUR 1983, S. 768, 769 - Capri-Sonne.

[24] Vgl. Holzer, S., S. 26 ff.

[25] Vgl. ebenda S. 22 ff.

[26] Quelle: Eigene Darstellung.

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Die europäische Herkunftsangabe
Untertitel
Bedeutung für den Lebensmittelmarkt und kritische Würdigung
Hochschule
Hochschule Aschaffenburg
Veranstaltung
Recht des internationalen Wirtschaftsverkehrs
Note
1,3
Autor
Jahr
2007
Seiten
40
Katalognummer
V91456
ISBN (eBook)
9783638056915
ISBN (Buch)
9783640153992
Dateigröße
616 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Kommentar des Prüfers: Wäre inhaltlich das Kapitel "Die rechtliche Entwicklung der Herkunftsangabe" an den Anfang der Arbeit gesetzt worden, wäre die Arbeit mit der Note 1,0 benotet worden. So ließ sich jedoch ein Bruch in der Arbeit feststellen, aufgrund dessen lediglich die Note 1,3 vergeben wurde.
Schlagworte
Herkunftsangabe, Recht, Wirtschaftsverkehrs
Arbeit zitieren
Stefan Bomhard (Autor:in), 2007, Die europäische Herkunftsangabe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91456

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