Rechtsstaat und Demokratie im Nahen Osten


Tesis, 2006

151 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


INHALT

Einleitung

1. Rechtsstaat
1.1. Begriffsbestimmung und geschichtlicher Hintergrund
1.2. Formeller und materieller Rechtsstaat
1.3. Rechtsstaat und Sozialstaat - Sozialer Rechtsstaat
1.4. Rechtsstaat und Demokratie - Demokratischer Rechtsstaat
1.5. Rechtsstaat und Menschenrechte – Rechtsstaatlichkeit als Menschenrecht

2. Demokratie
2.1. Begriffsbestimmung
2.2. Prinzipien der Demokratie
2.3. Geschichtliche Grundlagen der Demokratie
2.3.1. Demokratie im Staat der Athener
2.3.2. Demokratie in der römischen Antike
2.3.3. Die Anfänge der modernen Demokratie
2.3.4. Demokratie seit dem 19. Jahrhundert
2.4. Ergebnisse

3. Transformation und Demokratisierung

4. Good Governance als Weg zur Modernisierung

5. Hindernisse für Rechtsstaat und Demokratie im Nahen Osten
5.1. Rechtsstaat
5.2. Geschichtlicher Überblick: Die arabischen Nationalstaaten
5.3. Erklärungsansätze für die Demokratieresistenz des Nahen Ostens
5.3.1. Sozioökonomisch: Der Rentier-Staat
5.3.2. Soziokulturell
5.3.2.1. Soziale Strukturen – Individuum vs. Kollektiv
5.3.2.2. Die gesellschaftliche Situation der arabischen Frau
5.3.2.3. Die arabische Mentalität und ihr Einfluss auf die politische Kultur
5.3.2.4. Islam – Islamisierung vs. Säkularisierung
5.3.2.5. Bildung
5.4. Die Forderung nach Rechtsstaatlichkeit und Demokratie im Nahen Osten
5.4.1. Allgemeine Gründe für die Etablierung der Demokratie
5.4.2. Internationales Interesse an Demokratie im Nahen Osten
5.4.2.1.Probleme externer Demokratieförderung im Nahen Osten
5.4.3.Moderne demokratische Kräfte als Teil der arabischen Zivilgesellschaft
5.4.3.1. Gesamtarabische Ansätze und Konzepte
5.4.3.2. Einzelne Aktivisten
5.4.3.3. Oppositionsparteien und außerparlamentarische Gruppen
5.4.3.4. Arabisches Satellitenfernsehen – Alternative zu politischen Parteien?
5.4.3.5. Ergebnisse

Schlussgedanken

Literaturverzeichnis

Einleitung

Seit einigen Jahren werden Stimmen, die eine Demokratisierung des Nahen Ostens fordern, immer lauter und vehementer. Besonders seit dem 11. September 2001 scheint eine demokratische Entwicklung der arabischen Staaten das Allheilmittel für viele weltpolitische Probleme zu sein. Die Tatsache aber, dass bis heute keine nennenswerten positiven Veränderungen der politischen Systeme im Nahen Osten eingetreten sind, stellt den Inhalt der Forderungen sehr infrage.

Musste erst der Irak in den jetzigen katastrophalen Zustand fallen, damit über Kompatibilität von Demokratie und „Nahem Osten“ diskutiert wird? Dass außerdem das irakische Volk trotz abgehaltener Wahlen noch lange kein freies Volk ist, widerlegt den oft vorausgesetzten Zusammenhang zwischen Demokratie und Freiheit.

Rechtsstaat und Demokratie im Nahen Osten“, - der Titel dieser Arbeit erfasst bewusst neben der Demokratie auch das Wesen des Rechtsstaates, um ihn als den eigentlichen Garant von Freiheit in den Mittelpunkt des Interesses zu stellen.

Neben einer theoretischen Auseinandersetzung mit Rechtsstaat und Demokratie beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhängen der nahöstlichen Region, um Ursachen und Hintergründe für das offensichtliche Ausbleiben von Rechtsstaatlichkeit und Demokratisierung offen zu legen.

Mit „Naher Osten“ ist der geographische Bereich gemeint, der die Länder der Arabischen Halbinsel sowie weitere angrenzende Staaten umfasst. In dieser Bezeichnung äußert sich eine europäische Sichtweise auf ein Gebiet, bei dem es sich im Wesentlichen um Westasien sowie um Ägypten als nordafrikanisches Land handelt.

Nicht alle zum Nahen Osten zählenden Staaten werden in dieser Arbeit berücksichtigt. Der Blick richtet sich hauptsächlich auf folgende Länder: Ägypten, Syrien, Libanon, Jordanien, Saudi-Arabien und auf die palästinensischen Autonomiegebiete. Israel und der Irak werden bewusst ausgegrenzt. Ersteres zählt zwar mit zu den nahöstlichen Staaten, ist aber kein arabisches Land und bildet aufgrund seiner eher in Europa verwurzelten Kultur eine Ausnahme. Der Irak befindet sich momentan in einem Zustand, der für diesen Kontext keine allgemeingültigen Aussagen zulässt.

In Anbetracht der kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Vielfalt der Region ist der Einwand nahe liegend, dass der Nahe Osten als Forschungsgegenstand ein höchst künstliches Konstrukt darstellt.

Diese Arbeit geht trotz aller Unterschiede davon aus, dass es gemeinsame Strukturen gibt, die es rechtfertigen, den Nahen Osten als Analyseobjekt anzuerkennen. Damit sind nicht nur Parallelen in der Ökonomie und in den politischen Machtstrukturen gemeint, sondern auch kulturelle und soziale Gemeinsamkeiten.

Abgesehen von der aktuellen politischen Brisanz liegt eine intrinsische Motivation dem Interesse am Nahen Osten zugrunde. Vor allem persönliche Gründe führten zu der Auswahl dieses Themas.

Als Tochter einer deutschen, christlichen Mutter und eines jordanischen, muslimischen Vaters trage ich sowohl Okzident als auch Orient in mir. Mein Vater ließ wenig von seiner Kultur und Religion in die Erziehung seiner Kinder einfließen, – jedenfalls nicht in dem Maße oder so bewusst, dass ich von mir behaupten könnte, „arabisch“ erzogen worden zu sein. Im Gegenteil, erst im Laufe meiner Jugend fing ich an, mich mit der arabischen Welt und dem Islam auseinander zu setzen. Diese bis heute andauernde, intensive Auseinandersetzung findet auf vielen Ebenen statt und birgt zahlreiche Erfahrungen in sich.

Sicherlich kann man das Interesse und die Freude an dem dieser Arbeit zugrunde liegenden Thema auch als einen weiteren Teil dieser Auseinandersetzung deuten.

Die Motivation, sich mit den verschiedenen Facetten des Orients zu beschäftigen, entstand während der Aufenthalte in Jordanien, die seit meinem 16. Lebensjahr immer häufiger wurden.

Beeindruckt von der herzlichen Gastfreundschaft der Menschen, der Struktur und den Funktionen des Großfamiliensystems, den historischen Stätten und von der überwältigenden Natur Jordaniens, verbrachte ich zunächst unvoreingenommen, unbekümmert und zum Teil auch sehr naiv die Ferien in der Heimat meines Vaters.

Dies änderte sich einige Jahre später. Mein im Laufe der Zeit entstandenes Interesse, vor allem am Nahost-Konflikt, führte mich zu weiterer Beschäftigung mit sehr unterschiedlichen politischen und kulturellen Themengebieten über den Orient. Einschlägige Literatur, die aktive Mitarbeit im Israel-Palästina-Arbeitskreis der Fachhochschule, die Teilnahme an einer palästinensisch-deutschen Studentenbegegnung im Rahmen der Hochschulpartnerschaft der Katholischen Fachhochschule mit der Universität Bethlehem, die tägliche Presse und die Diskussionen über den Nahen Osten sensibilisierten zunehmend meinen Blick, mein Gefühl und meine Gedanken, mit denen ich mich bald wieder auf den Weg nach Jordanien machte.

Mit diesen kognitiven Instrumenten ausgestattet, nahm ich Begegnungen und Erlebnisse nun unter einer ganz anderen Prämisse wahr. Bald musste ich feststellen, dass überwiegend alle Erfahrungen, die ich dort machte, einen politischen Charakter besaßen.

Durch diese Erfahrungen wurden mir zwei Dingen sehr bewusst. Zum einen erlebte ich die negativen Auswirkungen einer repressiven Politik auf das Leben der Menschen und zum anderen wurde mir die Selbstverständlichkeit klar, mit der ich bis zu diesem Zeitpunkt die Freiheiten in Deutschland betrachtet hatte. Während ich die Bedeutung der freien Meinungsäußerung, der möglichen politischen Partizipation, der Glaubens- und Pressefreiheit, des Gefühls der Sicherheit und des Rechtes auf individuelle Selbstentfaltung immer mehr zu schätzen lernte, erkannte ich, dass ich von Errungenschaften Jahrhunderte langer europäischer Geschichte profitierte bzw. immer noch profitiere. Die in dieser Arbeit ausführliche theoretische Auseinandersetzung mit der historischen Entwicklung des Rechtsstaates und der Demokratiegeschichte resultiert aus dieser persönlichen Entwicklung.

Aus dem Gefühl der Sympathie zu den Menschen im Nahen Osten entwickelte sich zunehmend die Frage, warum nicht auch diese Staaten durch die Etablierung eines wirksamen Rechtsstaates und demokratischer Strukturen die Lebensqualität ihrer Völker verbessern.

Die Arbeit gliedert sich in fünf Hauptkapitel.

Das erste Kapitel setzt sich mit dem Wesen des Rechtsstaates auseinander, indem sowohl die historische Entwicklung als auch verschiedene Prinzipen des Rechtsstaates erörtert und dargestellt werden.

Auf dieses Kapitel folgt eine Analyse des Demokratiebegriffes, in welcher der geschichtliche Entstehungskontext im Mittelpunkt der Ausführungen steht.

Im dritten Kapitel befasst sich die Arbeit mit Transformationsprozessen politischer Systeme. Sie geht spezifisch auf Ergebnisse der Transitionsforschung ein, um den Übergang eines autoritären Regimes zu einer demokratischen Ordnung in den Vordergrund zu stellen. Es werden Voraussetzungen für einen solchen Wandel aufgezeigt, die im fünften Kapitel auf ihre Existenz im Nahen Osten hin überprüft werden.

Das Konzept der „Good Governance“ wird im Anschluss an das dritte Kapitel erörtert. Sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die verschiedenen Elemente und Ziele, die eine solche „gute Regierungsführung“ beinhaltet, werden dabei herausgearbeitet.

Im folgenden fünften Kapitel wird versucht, die verschiedenen Facetten des Nahen Ostens aufzuzeigen. Diese Darstellungen stehen im engen Zusammenhang mit den Aussagen der theoretischen Auseinandersetzung der vorhergehenden Kapitel, indem diese mit den realen Begebenheiten im Nahen Osten verknüpft werden.

Da es unmöglich ist, allen potentiell relevanten Fragestellungen, die sich aus der Betrachtung des Zusammenhanges von Demokratie und Rechtsstaat mit dem Nahen Osten ergeben könnten, nachzugehen, wurde eine gezielte Auswahl getroffen.

Das Schlusswort enthält ein Resümee der vorliegenden Arbeit.

1. Rechtsstaat

Dieses Kapitel beleuchtet den Rechtsstaat von verschiedenen Seiten und aus unterschiedlichen Perspektiven.

Zu Anfang steht die Analyse und Definition des Rechtsstaatsbegriffes im Mittelpunkt des Interesses. Dabei ist ein Blick in die Rechtsstaatsgeschichte genauso bedeutend wie die Erläuterung der formellen und materiellen Rechtsstaatsprinzipien. Anschließend wird der Rechtsstaat in Beziehung zum Prinzip des Sozialstaates und zum demokratischen Prinzip gesetzt. Es soll untersucht werden, ob sich diese gegensätzlich erscheinenden Systeme einander ausschließen oder doch vereinbar und sogar aufeinander angewiesen sind. Das letzte Unterkapitel geht der Frage nach, ob das Recht auf Rechtsstaatlichkeit ein Menschenrecht ist.

1.1. Begriffsbestimmung und geschichtlicher Hintergrund

Was bedeutet Rechtsstaat?

Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten, denn zu dem Begriff des Rechtsstaates existiert keine allgemein gültige Definition. Die Literatur durchsuchend, stößt man auf viele unterschiedliche Versuche, diesen sehr offenen Begriff mit Inhalt zu füllen. Er ist in seiner Bedeutung sehr umstritten, jede Definition ist inhaltlich unterschiedlich gewichtet und daher wird keine von ihnen allen Aspekten des Rechtsstaates gerecht.

Die Betrachtung der Wortzusammensetzung lässt zunächst unschwer erkennen, dass es sich bei dem Begriff des Rechtsstaates um die Beziehung von Staat und Recht handelt. Dabei entstehen zwei denkbare Möglichkeiten an Beziehungen: Erstens kann der Staat das Recht als Herrschaftsmittel einsetzen, d.h. es selbst erzeugen und gebrauchen, um den Menschen Befehle zu erteilen und somit ein bestimmtes Verhalten zu erzielen. Daraus geht der Rechtsstaat als ein Staat hervor, der durch das Recht herrscht, es als Form und Mittel zur Erreichung seiner Ziele, als Machtmittel, gebraucht.

Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass der Staat selbst vom Recht beherrscht wird. In diesem Fall bestimmt und begrenzt Recht das staatliche Handeln. Der Staat wird vom aktiven Anwender des Rechts zum Objekt des Rechts, welches nun nicht mehr als Mittel, sondern als Maß des staatlichen Handelns[1] gilt mit dem Ziel, seine Macht zu kontrollieren.

Durch die Verbindung beider Möglichkeiten tritt der Kern des Rechtsstaates hervor, der zum einen in der Anwendung des Rechtes durch den Staat mit dem wichtigsten Ziel, die persönliche Freiheit seiner Bürger zu schützen, und zum anderen gleichzeitig in der Bändigung und Mäßigung der Staatsmacht durch das Recht besteht.[2]

Diese zunächst sehr vereinfachte und aus der Wortbeschaffenheit hergeleitete Begriffsbestimmung lässt einen weiteren Bestandteil vermissen, der sich auch aus einem Wortteil ableiten lässt, nämlich die wichtige Bedeutung der „Rechte“.

Gemeint sind damit die Rechte eines jeden Menschen, die das Recht begründen und den Rechtsstaat notwendig werden lassen und legitimieren.

Um sich jedoch einer genaueren und umfassenderen Darstellung des heutigen Rechtsstaatsbegriffes zu nähern, ist ein Blick auf den historischen Kontext, in dem dieser Ausdruck entstand, unentbehrlich.

Der heutige Rechtsstaatsbegriff entstand in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts und ist dem Bürgertum zuzuordnen, das sich gegen die absolute Monarchie auflehnte und auf einen neuen Staatstyp abzielte. Diese Auseinandersetzung zwischen bürgerlicher Gesellschaft und dem Staat wird an anderer Stelle noch genauer erläutert.

Zunächst sei erwähnt, dass die Idee, die sich hinter dem Rechtsstaatsbegriff verbirgt, schon viel älter ist. Bereits in der Antike, im 5. Jahrhundert v. Chr., lassen sich rechtsstaatliche Merkmale, wie z.B. die Bindung aller Staatsorgane durch das Gesetz, auffinden. Sie waren verfassungsrechtlich in der athenischen Demokratie verankert und wurden durch gerichtlichen Schutz praktisch gewährleistet.[3]

Auch dem Mittelalter waren rechtsstaatliche Gedanken nicht fremd. Einer der bedeutendsten Persönlichkeiten dieser Zeit war der Theologe und Philosoph Thomas von Aquin. Die Normen, die durch seine Lehre von der gerechten Herrschaft entstanden, beeinflussten auch den damaligen politischen Bereich.

Die drei Freiheiten des Lebens, der Person und des Eigentums[4], auf denen seine Lehre beruht, sollten das Fundament einer gerechten Herrschaft bilden und den Fürsten zu Gerechtigkeit in seinem Handeln verpflichten. Leider richtete sich in dieser Zeit die politische Praxis nur wenig nach diesem Gedankengut.

In ganz Europa entstand ab Ende des 17.Jahrhunderts im Zuge der Aufklärungsepoche ein neuer Freiheitsgedanke von der natürlichen Freiheit des Menschen, der mit einer neuen Ordnung politischer und gesellschaftlicher Verhältnisse einherging.[5]

Grundlage der verschiedenen Richtungen der Aufklärung war die Vorstellung, dass die Vernunft das Wesen des Menschen ausmache, wodurch alle Menschen gleich seien. Die Verfassungslehre dieser Zeit betonte besonders die Rechte des Einzelnen und damit die sich aus ihnen ergebenen Grenzen der Staatsgewalt, welche zu der Entwicklung der Gewaltenteilung führte. Dadurch kam es zu einer Lockerung der absolutistischen Systeme und somit zu einigen Reformen.

Die Unabhängigkeitserklärung der USA und die Französische Revolution waren entscheidend bestimmt von dem Gedankengut der Aufklärung, welches bis in die Zeit des Liberalismus im 19. Jahrhundert fortdauerte.

Diese Epoche wiederum war durch die gesellschaftliche Bewegung der „bürgerlichen Gesellschaft“ geprägt, die zu Beginn des Kapitels erwähnt wurde. In dieser Zeit, im Aufstieg des Bürgertums also, lagen die notwendigen gesellschaftlichen Bedingungen, die zu der Verbreitung der neuen Freiheitsidee notwendig waren.[6] Der Begriff des Rechtsstaates hielt Einzug in die politische Sprache.

Die Menschen verlangten die Sicherung der Rechte zum Schutz der Freiheit der Person. Unter Freiheit verstand man vor allem den Schutz der Pressefreiheit, der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Garantie wirtschaftlicher Freiheitsrechte.[7]

Geistig genährt durch das Freiheitsverständnis der Französischen Revolution, unzufrieden über die wirtschaftlichen Vorrechte des Adels (z.B. die Steuerfreiheit) und der Herrschaftsgewalt des Monarchen widersprechend, lehnte sich das Bürgertum gegen die absolute Monarchie auf und kämpfte für die Beseitigung aller staatlicher Hindernisse, die einer persönlichen und wirtschaftlichen Selbstentfaltung im Wege standen. Es weigerte sich, den Staat als eine übermächtige, göttliche Ordnung anzuerkennen und verlangte von ihm, zu einer politischen Einrichtung zu werden, deren Zweck in der Gewährleistung und Sicherung der persönlichen Freiheit bestand und Rechtsgleichheit sicherte. Außerdem forderte das Bürgertum eine Volksvertretung, die das Recht auf Mitsprache in öffentlichen Angelegenheiten verwirklichen und sich an der Gesetzgebung beteiligen sollte.

Der einzelne Mensch sollte nicht mehr bloßes Objekt der Staatsgewalt sein, sondern als aktiver Staatsbürger an der Gestaltung des staatlichen Handelns teilhaftig werden.

Der Begriff des „bürgerlichen Rechtsstaates“, wie es der Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber formuliert, galt somit als „politischer Kampfbegriff“[8] des Bürgertums gegen den Staat.

Auch wenn die Revolution in den Jahren 1848/49 scheiterte und das Bürgertum nicht die beherrschende Rolle im Staat einnahm, so kam es aber zu dem Kompromiss des Konstitutionalismus als Verfassungssystem, das verglichen mit der absoluten Monarchie einen bedeutenden Fortschritt darstellte, da es monarchische mit liberalen und demokratischen Vorstellungen und Forderungen verband.

Das „Gesetz“ galt auch schon im 19. Jahrhundert als Schlüsselbegriff des Rechtsstaatsgedankens. Der Liberalismus wird als die „Hochphase des rechtsstaatlichen Gesetzesbegriffes“[9] bezeichnet. In dieser Zeit bestand kein Zweifel daran, dass das Gesetz eine allgemeine und abstrakte Norm sein müsse und dass der Schutzcharakter des Gesetzes in seinem generellen Charakter begründet liegt. Das Gesetz sollte vorrangig dazu dienen, die Staatsmacht am willkürlichen Eingreifen in die Privatsphäre zu hindern.

Die Grundrechte galten als sicherster Garant zum Schutz der Freiheit. Daher ist der Eingang der wichtigsten Grundrechte und rechtsstaatlichen Elemente wie z.B. die Rechtsgleichheit oder die Unabhängigkeit der Gerichte in fast alle Verfassungen der deutschen Einzelstaaten dieser Epoche gutzuschreiben.[10] Die damaligen Freiheitsrechte sind jedoch mit den heutigen Grundrechten kaum zu vergleichen.

In ihnen kamen eher die Erwartungen des Bürgertums zum Ausdruck, als dass sich die Menschen unmittelbar auf sie berufen konnten. Es waren immer noch Rechte, die der Monarch seinen Untertanen nur „gewährte“.

Zu den weiteren wichtigen Errungenschaften dieser Ära zählen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit der damit verbundenen Einrichtung der Verwaltungsgerichte und das demokratische allgemeine Wahlrecht, welches allerdings für die Volksvertretung nicht gleich, sondern nach dem Verhältnis des Besitzes beschränkt wurde.

Der Rechtsstaat des Liberalismus, auch der bürgerliche Rechtsstaat genannt, ist also ein Rechtsstaat, der sich auf der Grundlage der konstitutionellen Monarchie entwickelte.

Dennoch zeigten sich in dieser Zeit die wichtigsten Elemente, die auch für den heutigen Rechtsstaat noch gültig sind. Es kamen politische Ziele zum Ausdruck, die die Fundamente des modernen Rechtsstaates immer noch bestimmen.[11]

Weil sich auf der Grundlage des bürgerlichen Rechtsstaates eine demokratische Ordnung entwickelte, entsteht das Gesetz im heutigen Rechtsstaat nicht mehr durch einen Kompromiss zwischen dem Monarchen und der gewählten Volksvertretung, sondern es ist das Ergebnis parlamentarischer Mehrheitsentscheidungen.

Dieser Wandel von konstitutioneller Monarchie zur parlamentarischen Demokratie brachte einen Bedeutungswandel des Rechtsstaatsbegriffes mit sich. Er zeigt sich im formell-materiellen Rechtsstaatsbegriff, welcher im nächsten Abschnitt genauer dargestellt und erklärt wird.

1.2. Formeller und materieller Rechtsstaat

Die Darstellung dieser beiden Prinzipien des Rechtsstaates bedarf zunächst des anknüpfenden Blickes auf die Geschichte.

Die verschiedenen Phasen des 20.Jahrhunderts, sei es die Zeit der Weimarer Reichsverfassung oder auch die des Nationalsozialismus, brachten immer einen Bedeutungswandel des Rechtsstaatsverständnisses mit sich.

Der Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts setzte die gerechte Rechtsordnung als erfüllt voraus[12] und stellte zum größten Teil nur formale Anforderungen an die Gesetze, d.h. die Voraussetzungen, unter welchen die Gesetze, die für das Staatshandeln des Monarchen bindend waren, erlassen werden sollten, standen im Mittelpunkt der Rechtsstaatsforderung. Jedes Gesetz sollte nur durch die Zustimmung der Volksvertretung in Kraft treten können. Damit bezog sich diese Voraussetzung allein auf die Prozedur des Zustandekommens von Gesetzen. Inhaltliche Bedingungen wurden dabei nicht gestellt.

Dieses Recht, welches sich primär mit Methoden beschäftigt, wird als formelles Recht bezeichnet. Es beinhaltet im Wesentlichen verfahrensrechtliche Regelungen. Deshalb wird der Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts „formeller Rechtsstaat“ oder auch „Gesetzesstaat“ genannt.

Dieser formelle Rechtsstaat wird dadurch charakterisiert, dass jedes staatliche Handeln auf gesetzte Normen oder auf die Verfassung selbst zurückführbar sein muss.[13]

Zu den formellen Merkmalen eines Rechtsstaates zählen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die horizontale Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Prinzip des gerichtlichen Rechtsschutzes und die Verfassungsgerichtsbarkeit.[14]

Wenn der Rechtsstaatsbegriff jedoch nur darauf abzielen würde, diese formalen Kriterien zu erfüllen, wäre er, mit den Worten von Huber gesprochen, ein „bloßer Legalitätsstaat“.[15] Ethisch, im Sinne Kants hieße das, dass der Staat sittlich wäre, doch nur im Hinblick auf das geltende Gesetz, nicht aus Moralität. Besonders in der Form der Legalität könnte der Staat alles tun. Wie das Beispiel des Nationalsozialismus zeigt, kann das Unrecht im Gewand der Legalität um sich greifen und als „legales Unrecht“[16] in vielfältigen Formen auftreten.

Es muss also noch etwas anderes geben, das den Rechtsstaat kennzeichnet als nur die formale Gesetzmäßigkeit. Dieses Andere ist die materielle Wertidee der Gerechtigkeit, Freiheit und Gleichheit, welche zugleich den Wesensgehalt des materiellen Rechtsstaatsprinzips füllt. Dies bedeutet, dass sich der Staat an diese Grundwerte bindet, die ihn permanent dazu anhalten, ihnen zu folgen und den gesellschaftlichen Umständen entsprechend umzusetzen. Dadurch wird die formale Gesetzeshülse inhaltlich gefüllt und trägt einen deutlichen Staatsauftrag in sich.

Zu den materiellen Merkmalen des Rechtsstaates zählen die Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung, vor allem an die Grundrechte, die Rechtssicherheit, Rechtsklarheit, die Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns, der Vertrauensschutz und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.[17]

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das formelle Rechtsstaatsprinzip die Frage nach der Form der Ausübung der Herrschaft zu beantworten versucht,[18] während Sinn und Zweck einer Regelung keine oder eine untergeordnete Rolle spielt.

Das materielle Prinzip des Rechtsstaates hingegen betont das Ziel und den Inhalt staatlichen Handelns, immer gebunden an die zuvor genannten Grundwerte – Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit.

1.3. Rechtsstaat und Sozialstaat - Sozialer Rechtsstaat

Der Begriff des Sozialstaates teilt mit dem Rechtsstaatsbegriff das Schicksal, dass auch für ihn keine eindeutige, formelhafte und allgemeingültige Definition existiert. Während der Begriff des Rechtsstaates ein Produkt der bürgerlichen Revolution ist, entspringt der Sozialstaatsbegriff der industriellen Revolution, dem Gegensatz zwischen Staat und industrieller Gesellschaft.[19]

Im Industriezeitalter bildete sich ein Gesellschaftssystem, in dem das Entstehen neuer Klassen die Ordnung der alten Stände ablöste. Der Gegensatz an Macht, Besitz und Freiheit zwischen diesen Klassen führte zu einem gewaltigen sozialen Gefälle und damit zur sozialen Reform, aus der wiederum der Sozialstaat hervorging. Die in dieser Reform enthaltende Forderung bezog sich nicht nur auf die Herstellung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit, auf die Sicherung eines sozialen Existenzminimums für alle, sowie auf die Reduzierung der ökonomischen Ungleichverteilung und der sozialen Gegensätze[20], sondern vielmehr, so Huber, auf die „soziale Integration“[21]. Ihm zufolge ist ein Sozialstaat ein „Staat des modernen Industriezeitalters, der den Widerstreit zwischen überlieferter Staatlichkeit und industrieller Klassengesellschaft durch soziale Integration zu überwinden sucht.“[22]

Mit sozialer Integration, meint Huber nicht die Abschaffung der Klassen, sondern vielmehr einen Prozess, in dem der Klassenkonflikt immer wieder neu bewältigt werden muss. Dabei soll nicht der Weg einer Isolation der Klassen beschritten, sondern den hart arbeitenden Menschen ein sozialer Aufstieg ermöglicht werden. Wichtig ist der Kontakt, Huber nennt es die „soziale Partnerschaft“[23], zwischen den Klassen untereinander.

Die dritte staatliche Aufgabe besteht in der „sozialen Daseinsvorsorge und -fürsorge“[24], betrifft also ebenso den Schutz der sozial Schwächeren.

Das System der gesellschaftlichen Güterverteilung, die der bürgerliche Rechtsstaat vorausgesetzt hatte, kann der Staat nun nicht mehr voraussetzen. Zur Erfüllung seines Auftrages, eine Sozialordnung herzustellen, welche auf die Garantie für ein menschenwürdiges Dasein eines jeden Bürgers und auf die Verminderung der Kluft zwischen Arm und Reich abzielt[25], ist der Staat gezwungen, in die Belange der Bürger einzugreifen, wovor der Rechtsstaat eigentlich zu schützen versucht.

Neben dem Rechtsstaatsprinzip hat sich also das Sozialstaatsprinzip entwickelt, welches nicht vollständig isoliert vom ersteren betrachtet werden kann.

Inwiefern treten Sozialstaat und Rechtsstaat in Verbindung? Was kennzeichnet das Verhältnis dieser zunächst gegensätzlich erscheinenden Prinzipien? Sind sie im sozialen Rechtsstaat überhaupt vereinbar?

Beide Prinzipien entspringen verschiedenen gesellschaftlichen Kontexten und unterscheiden sich in den Rechtsgütern, die sie zu schützen und verwirklichen versuchen. Die Grundwerte des Rechtsstaates sind Leben, Freiheit und Eigentum. Der Sozialstaat dient der Existenzsicherheit, Arbeit und der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitskraft.[26]

Daraus folgt der Gegensatz im Verhältnis zum Spielraum der Staatsmacht.

Während das Prinzip des Rechtsstaates die Beschränkung des staatlichen Eingriffes in die persönlichen und wirtschaftlichen Sphären der Bürger verlangt, muss der Sozialstaat eine Sozialordnung aufstellen, die ihn zwingt, in die Belange der Bürger einzugreifen.

Zusammengefasst besteht der Sinn des Rechtsstaates im Schutz der Gesellschaft gegen den Staat. Der Sinn des Sozialstaates liegt im Schutz der Gesellschaft durch den Staat, ihm ist die soziale Sicherheit das Wichtigste.[27]

Diese Widersprüche, auch Antinomien genannt, lassen erahnen, dass die Beziehung beider Prinzipien eher schwierig ist.

Rechtsstaat und Sozialstaat sind nicht nur etwas Verschiedenes, sondern bis zu einem gewissen Grad auch etwas Gegensätzliches. Trotzdem liegt das Erstrebenswerte im sozialen Rechtsstaat, also in der Wechselwirkung dieser beiden Prinzipien. Der soziale Rechtsstaat möchte verhindern, dass das Prinzip der individuellen Freiheit des Rechtsstaates auf Kosten des Sozialen verwirklicht wird. Umgekehrt soll aber auch der Sozialstaat die individuelle Selbstentfaltung nicht behindern.

Wie schon bereits erwähnt, spielt neben den formellen Merkmalen des Rechtsstaates, die materielle Idee eine bedeutende Rolle. Diese Idee besteht im Kern aus der Unantastbarkeit der personalen Freiheit und der Gerechtigkeit. Die Kennzeichen der Industrialisierung, wie z.B. Technisierung, Rationalisierung und Vermassung, gefährden nicht nur das Dasein der sozialabhängigen Schichten, sondern auch die Sicherung der personalen Freiheit. Der Schutz dieser Freiheit ist daher erst durch soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit, durch das Prinzip des Sozialstaates also, zu verwirklichen.

Huber stellt folglich nachstehende Behauptung auf: „Der Rechtsstaat ist in unserer Zeit nur noch, wenn er zugleich Sozialstaat ist, sinnvoll und möglich.“[28]

Umgekehrt würde ein Sozialstaat ohne rechtsstaatliche Prinzipien, so Huber, zu einem „sozialen Kollektivismus“[29] ausarten. Es geht bei dem „Sozialen“ des Sozialstaates nicht nur um die materielle Absicherung, sondern auch um die Existenz des „daseinswerten Daseins“[30], wie es Huber bezeichnet. Darin liegt der Sinn der Sozialstaatlichkeit. Fürsorge-, Ausgleichs- und Vorsorgemaßnahmen sind dabei nur Mittel des Sozialstaates. Die Voraussetzung für ein solches Dasein liegt aber in der Möglichkeit der eigenständigen Freiheitsentfaltung, damit zugleich auch im Schutz der personalen Freiheit und nicht in der Entwertung des Einzelnen, welche die Industrialisierung als negative Folge mit sich zieht.

Ohne die formalen Sicherungen des Rechtsstaates würde der Sozialstaat eher die Richtung eines totalitären Wohlfahrts- und Versorgungsstaates einschlagen. Deswegen gilt, laut Huber, auch hier: „…der Sozialstaat ist in unserer Zeit nur, wenn er zugleich Rechtsstaat ist, sinnvoll und möglich.“[31]

Der soziale Rechtsstaat ist also ein Staat, der auf die Wechselwirkung der beiden gegensätzlichen Staatsprinzipien, auf der Verbindung des Personalen und des Sozialen beruht.

Schließlich ist es wichtig zu betonen, dass weder dem Rechtsstaat noch dem Sozialstaat dabei Vorrang eingeräumt wird, sondern dass beide Prinzipien aufgrund ihrer wechselseitigen Bestimmung und Begrenzung den gleichen Rang innehaben.

1.4. Rechtsstaat und Demokratie - Demokratischer Rechtsstaat

Nachdem die Beziehung zwischen Sozialstaat und Rechtsstaat im vorigen Kapitel erläutert wurde, wird im Folgenden die Aufmerksamkeit auf die Bedeutung einer Verbindung des Rechtsstaates zu einem anderen, und zwar zum demokratischen Prinzip gelenkt.

Ursprünglich war es der Schutz der Freiheit und des Eigentums eines jeden Menschen und nicht die demokratische Partizipation, die in der Rechtsstaatskonzeption von zentraler Bedeutung war.[32] Habermas sieht in der Schutzfunktion allerdings nicht mehr den alleinigen Auftrag des Rechtsstaates, sondern er vertritt die Meinung, dass „im Zeichen einer vollständig säkularisierten Politik der Rechtsstaat ohne radikale Demokratie nicht zu haben und nicht zu erhalten (ist).“[33]

Die folgende Skizzierung zweier Extreme soll zunächst die in diesem Zusammenhang auftretenden Gegensätzlichkeiten beider Prinzipien, Demokratie und Rechtsstaat, herausstellen.

Auch wenn sich erst das nächste Kapitel mit dem Wesen der Demokratie beschäftigt, soll an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass rein formal unter Demokratie eine Methode verstanden werden kann, durch die auf dem Wege der Mehrheitsentscheidungen staatliche Willensbildung entsteht. Damit wäre jede Mehrheitsentscheidung entsprechend der ausschließlich formalen Definition demokratisch. Dadurch könnten elementare Rechte abgeschafft werden.[34]

Dies zeigt, dass auch der Entscheidung einer Mehrheit inhaltlich Grenzen gesetzt werden müssen, denn sonst könnte das Ziel des Rechtsstaates, nämlich der Schutz der individuellen Freiheiten und des Eigentums, nicht gewährleistet werden.

Umgekehrt könnte auch von einem Rechtsstaatsverständnis ausgegangen werden, welches die Autonomie des Einzelnen als so absolut setzt, dass es für eine Politik demokratischer Mehrheitsentscheidungen unüberwindbare Hürden bedeuten könnte.

In diesen Extremen gedacht, ist es kaum vorstellbar, dass Demokratie mit Rechtsstaatlichkeit zu vereinbaren sind. Dass dies aber möglich und auch notwendig ist, wird der nächste Abschnitt zeigen.

Die Grundlage aller Staatlichkeit basiert heutzutage nicht mehr auf einer vorgegebenen Macht, wie auf die eines Monarchen, sondern vielmehr auf der Volkssouveränität. Die Schutzfunktion des Rechtsstaates ist dadurch keineswegs unnötig oder gar aufzuheben. Auch in einem demokratischen Staat besteht die Notwendigkeit, die Freiheit des Bürgers zu gewährleisten, die aufgrund von Absolutheitsansprüchen der Mehrheit gefährdet werden kann.[35] Die in der Verfassung verankerten Grundrechte dienen auf einer demokratischen Grundlage nicht mehr allein als Schutzfunktion gegen Eingriffe des Staates, sondern schaffen gleichzeitig die Voraussetzung für die Chance der freien und gleichen Mitwirkung jedes einzelnen an der demokratischen Willensbildung. Weil sie zudem auch als verpflichtend und bindend für die gesamte Staatsgewalt gelten, sind sie zugleich fundamentale Prinzipien zur Gestaltung der Staatsordnung.

Die formalen Merkmale eines Rechtsstaates werden durch Gesetze operationalisierbar, die auf demokratischem Wege zustande gekommen sind. So werden beispielsweise in der Gewaltenteilung oder in der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowohl rechtsstaatliche als auch demokratische Leitgedanken deutlich.

Zurückgreifend auf die Darstellung der beiden Extreme wird klar, dass die demokratische Mehrheitsregel nicht nur eine formale Methode der staatlichen Willensbildung ist, sondern zugleich auch Ausdruck der Freiheit und Gleichheit aller Staatsbürger beinhaltet. Aus dem Anliegen des Rechtsstaates wiederum resultieren inhaltliche Festlegungen, die den Spielraum der demokratischen Mehrheitsentscheidungen einschränken.

Ein demokratischer Rechtstaat ist demzufolge ein Staat, in dem sich die Prinzipien der Demokratie und die des Rechtsstaates[36] gegenseitig bedingen und zugleich auch begrenzen.

1.5. Rechtsstaat und Menschenrechte – Rechtsstaatlichkeit als Menschenrecht

Menschenrechte sind unantastbare Rechte gegenüber dem Staat, einer Gruppe oder einer Person, die jedem Menschen aufgrund seines Menschseins zustehen. Sie sind subjektive Rechte, die in der Zeit der Aufklärung begründet wurden und die Basis des universellen Rechtsnormensystems bilden, aus dem sich wiederum die Grundrechte ableiten lassen, die in einem jeden Rechtsstaat verfassungsrechtlich verankert und damit zu einklagbaren Rechten werden.

Die Menschenrechte teilen sich auf in bürgerliche und politische Rechte, zu denen die Freiheitsrechte und justiziellen Menschenrechte gehören. Diese Rechte sind in einer „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ 1948 niedergeschrieben worden.[37]

Namentlich wird der Rechtsstaat hierbei nicht erwähnt. Doch Art. 28 der Menschenrechtserklärung lautet wie folgt: „Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.“[38]

Jeder Mensch sollte demnach in einer Umgebung leben, in welcher er das Recht auf ein System bzw. eine Ordnung hat, die die freie Entfaltung eines jeden Individuums und den Schutz seines Lebens, seiner Freiheit und seines Eigentums gewährleistet.

In Anlehnung an Valérie Nadrai, die in ihrer Dissertation „Rechtsstaatlichkeit als internationales Gerechtigkeitsprinzip“[39] Rechtsstaatlichkeit als bindende Norm für alle Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft fordert, wird in diesem Kontext ebenfalls mit Aussagen Kants argumentiert.

Für Kant ist es ein Gesetz a priori, dass alle Menschen, die miteinander in Rechtsverhältnisse kommen können, in diesen Zustand treten.“[40]

Mit diesem Zustand ist der „bürgerliche Zustand (status civilis) einer unter einer distributiven Gerechtigkeit stehenden Gesellschaft“[41] gemeint, der dem „natürlichen Zustand (status naturalis)“[42] entgegengesetzt wird.

Distributive Gerechtigkeit bedeutet hier keine materielle Güterverteilung, sondern sie muss als formaler Grundsatz der Rechtssicherheit verstanden werden[43], „wo ein jeder seines Rechtes teilhaftig werden kann.“[44] Kant spricht hier von einem Recht, dem „einzige[n], ursprüngliche[n], jedem Menschen kraft seiner Menschheit zustehende[n] Rech.“[45] , – nämlich vom angeborenem Recht der Freiheit.

Der sowohl formelle als auch materielle Rechtsstaat verpflichtet sich, eben diese menschenrechtliche Freiheit zu schützen und zu verwirklichen. Wenn es sich bei dem Menschenrecht auf Autonomie, und davon soll in dieser Arbeit ausgegangen werden, um ein kultur-neutrales und universelles Menschenrecht handelt, dann ist jeder Staat zur Rechtsstaatlichkeit, zum Schutze dieser Freiheit verpflichtet. Zwar darf der interkulturelle Streit über die Interpretation der Menschenrechte mit ihren europäischen Wurzeln nicht übergangen werden, aber eine kollektivistische Auslegung der Menschenrechte, wie z.B. islamische oder auch konfuzianische Staaten fordern[46], würde diesen Rechten ihre Funktion entziehen, die darin besteht, Individuen gegen Macht und Willkür bevormundender Gruppen zu schützen.

Weil das Recht auf Autonomie universell ist, kommt diesem Schutzanspruch auch universelle Geltung zu. Alle Menschen – im Westen wie im Süden, Osten und Norden –sollen vor Unterdrückung und willkürlicher Macht durch die Herrschaft des Rechtes geschützt werden. Demzufolge ist das Recht auf Rechtsstaatlichkeit ein Menschenrecht.

2. Demokratie

„Die Frage nach dem Wesen der Demokratie ist wahrscheinlich ebenso oft beantwortet worden, wie sie gestellt wurde.“[47]

Dieses Kapitel stellt einen weiteren Versuch auf, die Frage nach dem Wesen der Demokratie zu beantworten.

Der erste Abschnitt beginnt mit einem Blick auf die verschiedenen Definitionen und Ebenen, auf denen dieser Begriff Verwendung finden kann. Die Grundpfeiler der Demokratie werden im darauf folgenden Unterpunkt erläutert. Bevor schließlich ein zusammenfassender Überblick die Ergebnisse des Kapitels festhält, wird im vorhergehenden Unterkapitel die demokratische Entwicklungsgeschichte, aufgeteilt in verschiedene Epochen, beschrieben.

2.1. Begriffsbestimmung

Auf der Suche nach einer Definition des Demokratiebegriffes begegnet man vielen Bezeichnungen, Ausdrücken, Gedanken, Modellen und Erklärungen, die alle das Ziel verfolgen, die Vokabel Demokratie zu bestimmen.

Was bedeutet Demokratie? Was steckt hinter diesem so viel verwendeten, attraktiven Begriff? Gibt es Synonyme? Ist es ein Prinzip, ein Konzept oder ein System, welches die Demokratie verkörpert? Gibt es überhaupt eine universelle Demokratie? Welche Faktoren, Voraussetzungen, Grundgedanken und Funktionen liegen der Demokratie zugrunde? Je tiefer die Suche nach einer einschlägigen Definition, umso mehr Fragen, die es zu beantworten gilt.

In zwei Punkten ist sich die Literatur einig: Erstens wird der griechische Wortursprung nicht angezweifelt und zweitens steht fest, dass keine allgemeingültige Definition des Demokratiebegriffes existiert.

Das Wort Demokratie setzt sich aus zwei altgriechischen Worten, nämlich „demos“ (Volk, Volkmasse) und „kratein“ (herrschen, Macht ausüben), zusammen.

Im ursprünglichen Sinne bedeutet Demokratie also Herrschaft bzw. Machtausübung des

Volkes oder Herrschaft der Vielen.[48]

Einer der ersten, der Demokratie zu definieren versuchte, war Perikles (circa 500–429 v. Chr.), dem folgendes Zitat zuzuordnen ist: „Die Verfassung, die wir haben […] heißt Demokratie, weil der Staat nicht auf wenige Bürger, sondern auf die Mehrheit ausgerichtet ist.“[49]

Diese Definition von Demokratie als eine Mehrheitsherrschaft erscheint auf den ersten Blick sehr logisch, einfach nachvollziehbar und ist bis zum heutigen Tag als ein wichtiger Bestandteil der Demokratie nicht bestritten. Doch bei intensiver Betrachtung stellt sich heraus, dass diese Eindeutigkeit täuscht. Wer ist das Volk - alle Bürger oder nur eine bestimmte Gruppe? Wie soll die Mehrheit die Herrschaft ausüben - direkt durch Versammlungen und Abstimmungen oder indirekt durch Bestellung von Vertretern? Was passiert mit der Minderheit?

Auch die zu Beginn des Kapitels aufgeworfenen Fragen können durch diese Definition nicht beantwortet werden. Sie ist aber der Auftakt einer Diskussion über die unterschiedlichen Bedeutungen der Demokratie.

Offensichtlich kann man Demokratie nicht mit einem Satz definieren, noch ist sie durch ein einziges Merkmal bestimmbar. Demokratie umfasst vielmehr ein „Bündel mehrdimensionaler Komponenten“[50], wie es Khosrozadeh treffend beschreibt.

Um eine erste Differenzierung der Vokabel „Demokratie“ vorzunehmen, erscheint die in der Literatur häufig anzutreffende Unterscheidung der vier Ebenen erwähnenswert, auf denen der Ausdruck Verwendung finden kann:

1. Demokratie als komplexer Systembegriff:

Auf dieser Ebene wird der Demokratiebegriff als Kennzeichnung des Gesamtbildes eines politischen Systems verwandt und als Abgrenzungsvokabel zu früheren Stadien seiner Entwicklung und anderen politischen Herrschaftsformen oder Systemen benutzt.[51]

2. Demokratie als sprachlicher Ausdruck der Legitimation:

Der Demokratiebegriff verleiht auf dieser Ebene all denjenigen politischen Systemen ihre Legitimation, die ihre Grundlage und Rechtmäßigkeit aus der Repräsentanz des Volkes und des Volkwillen beziehen.[52]

3. Demokratie als Ordnungsprinzip oder Herrschaftsform:

Diese Ebene impliziert all jene Methoden, Organisationsformen und Institutionen der Konfliktregelung, die der Forderung nach kontrollierter Herrschaft Geltung verschaffen soll.

4. Demokratie als Verhaltensprinzip oder „Lebensform“[53]:

Auf dieser Ebene bezieht sich die Anwendbarkeit demokratischer Prinzipien nicht mehr ausschließlich auf den staatlichen Bereich, sondern geht hinaus auf andere soziale Organisationsbereiche. Sie umfasst die Gesamtheit der Strukturprinzipien demokratischer Konfliktregelungsverfahren und dabei die entsprechenden Verhaltensprinzipien und Verhaltensnormen.[54] Außerdem wird Demokratie als Ausdruck einer politischen Kultur und den damit verbundenen Wertvorstellungen verstanden.[55] Es handelt sich um erlernbare Verhaltensmuster oder, wie Steffani sie nennt: „demokratische Tugenden“[56] . Dazu gehören beispielsweise Toleranz, Konfliktfähigkeit, Offenheit für Interessen anderer, Kompromissbereitschaft, Kritikfähigkeit und Fairness.

[...]


[1] Vgl. Merkl, A.J., Idee und Gestalt des Rechtsstaates, in: Merkl, A.J./Marcic, R./Verdroß, A./ Walter, R. (Hrsg.), Festschrift für Hans Kelsen zum 90. Geburtstag, Wien, 1971, S.126.

[2] Vgl. Karpen, U., Die geschichtliche Entwicklung des liberalen Rechtsstaats: vom Vormärz bis zum Grundgesetz, in: Konrad Adenauer Stiftung, Rüther, G. (Hrsg.), Studien zur politischen Bildung, Bd. 10, Mainz 1985, S.16.

[3] Vgl. Merkl, 1971, s. Anm. 1, S.130.

[4] Vgl. Mühleisen, H. O., Zur Geschichte der Grundrechte, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Informationen zur politischen Bildung, H. 239, BpB online: http://www.bpb.de/publikationen/LXRKKO,0,0,Zur_Geschichte_der_Grundrechte.html, Stand 14.09.05.

[5] Vgl. Brockhaus und Deutscher Taschenbuch Verlag (Hrsg.), Deutsche Taschenbuch Enzyklopädie: Lexikon in 10 Bänden, München, 1990, Bd. 6, S.95.

[6] Vgl. Horn, W., Entstehung und Entwicklung des Rechtsstaats in Deutschland, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Informationen zu politischen Bildung: Der Rechtsstaat, 3. Auflage, München 2000, S. 2.

[7] Vgl. ebd.

[8] Huber, E., Rechtsstaat und Sozialstaat in der modernen Industriegesellschaft, Schriftenreihe der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Oldenburg, Nr. 1, Oldenburg, 1962, S.9.

[9] Karpen, 1985, s. Anm. 2, S.66.

[10] Vgl. Horn, 2000, s. Anm. 6, S.3.

[11] Vgl. ebd., S.4.

[12] Vgl. Nádrai, V., Rechtsstaatlichkeit als internationales Gerechtigkeitsprinzip, Nomos-Universitätsschriften: Politik, Band 118, Baden-Baden, 2001, S.106.

[13] Vgl. Franke, S., Rechtstaat, http://www.sofo.uni- stuttgart.de/wipo/FrankeAufsaetze/Rechtsstaat.pdf , Stand 16.09.05.

[14] Vgl. Wickel, Martin, Einführung in die politisch-administrativen Grundlagen des Planens und Bauens und das BGB, 2005 www.tu-harburg.de/stadtplanung/html/ab/ab_105/ag_3/downloads/folien/pa/pa_praes_ss05_int_sw.pdf , Stand 16.09.05.

[15] Vgl. Huber, 1962, s. Anm. 8, S.9.

[16] Ebd.

[17] Vgl. Wickel, 2005, s. Anm. 14.

[18] Vgl. Karpen, 1985, s. Anm. 2, S.21.

[19] Vgl. Huber, 1962, s. Anm. 8, S.13.

[20] Vgl. Nullmeier, Frank, Sozialstaat, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Informationen zur politischen Bildung, Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik, BpB online: http://www1.bpb.de/wissen/07999977165127913070062348477902,,0,Sozialstaat.html, Stand 7.09.05.

[21] Huber, Anm. 8, 1962, S.13.

[22] Ebd.

[23] Ebd., S.14.

[24] Ebd., S.16.

[25] Vgl. Löw, K., Unser Staat heute: Rechtsstaat, Demokratie, Sozialstaat, 2. Auflage, München, 1977, S.113.

[26] Vgl. Huber, 1962, s. Anm. 8, S.21.

[27] Vgl. ebd., S.13.

[28] Ebd., S.15.

[29] Ebd., S.16.

[30] Ebd., S.25.

[31] Ebd.

[32] Vgl. Nádrai, 2001, s. Anm. 12, S.104.

[33] Habermas, J., Faktizität und Geltung, Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt am Main, 1992, S.13.

[34] Vgl. Horn, W., Rechtsstaat, Demokratie und Verfassungsgerichtsbarkeit, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Informationen zu politischen Bildung: Der Rechtsstaat, 3. Auflage, München, 2000, S.13.

[35] Vgl. ebd.

[36] Vgl. ebd.

[37] Vgl. Amnesty International Deutschland, Themenbericht: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Amnesty International online: http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/windexde/TH2004001, Stand 19.09.05.

[38] Ebd.

[39] Vgl. Nadrai, 2001, s. Anm. 12.

[40] Kant, I., Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Metaphysik der Sitten Nr. 1, in: Ludwig, B. (Hrsg.), Hamburg, 1986, S.123 f.

[41] Ebd.

[42] Ebd.

[43] Vgl. Nádrai, 2001, Anm. 12, S.16.

[44] Kant, 1986, s. Anm. 40, S.123-124.

[45] Ebd., S.47.

[46] Vgl. Nádrai, 2001, s. Anm. 12, S.18.

[47] Grube, F./Richter, G. zit. n. Freise, M., Externe Demokratieförderung in postsozialistischen Transformationsstaaten: Das Beispiel Tschechische Republik, in: Scherer, K.-J./Schlag, A./ Thiele, B. (Hrsg.), Schriftenreihe der Stipendiatinnen und Stipendiaten der Friedrich-Ebert-Stiftung, Bd. 27, Münster, 2004, S.21.

[48] Vgl. Khosrozadeh, B., Demokratie und Zivilgesellschaft in Okzident und Orient: Eine vergleichende Studie, Der islamische Orient: Das Fallbeispiel Iran, Berlin, 2003, S.26.

[49] Perikles zit. n. Vorländer, H., Demokratie – Geschichte eines Begriffes, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Informationen zur politischen Bildung – Demokratie, Nr. 284, München, 2004, S.4.

[50] Khosrozadeh, 2003, s. Anm. 48, S.27.

[51] Vgl. Steffani, W., Pluralistische Demokratie: Studien zu Theorie und Praxis, Opladen, 1980, S.101.

[52] Vgl. Khosrozadeh, 2003, s. Anm. 48, S.26.

[53] Steffani, 1980, s. Anm. 51, S.106.

[54] Vgl., ebd.

[55] Vgl. Khosrozadeh, 2003, s. Anm. 48, S.27.

[56] Steffani, 1980, s. Anm. 51, S.106.

Final del extracto de 151 páginas

Detalles

Título
Rechtsstaat und Demokratie im Nahen Osten
Universidad
University of Applied Sciences North Rhine-Westphalia Köln
Calificación
1,0
Autor
Año
2006
Páginas
151
No. de catálogo
V91473
ISBN (Ebook)
9783638046367
ISBN (Libro)
9783638942010
Tamaño de fichero
969 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rechtsstaat, Demokratie, Nahen, Osten
Citar trabajo
Samira Kheirallah (Autor), 2006, Rechtsstaat und Demokratie im Nahen Osten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91473

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Título: Rechtsstaat und Demokratie im Nahen Osten



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