Lebensanfang und Lebensende im Islam

Leben und Tod im Kontext der islamischen Glaubensrichtung


Dossier / Travail, 2020

14 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhalt

1. Einleitung

2. Lebensbeginn
2.1 Rechte eines Fetus
2.2 Schwangerschaftsabbruch
2.3 Positionen der einzelnen Rechtsschulen

3. Lebensende – Sterben, Tod und Trauer
3.1 Sterbehilfe
3.2 Therapiemöglichkeiten
3.3 Selbstmord

4 Diskussion

5 Schluss

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Leben und Tod haben in den verschiedenen Gesellschaften und Religionen eine wesentliche Rolle. Dennoch gibt es Werte und Normen, die seit Jahrhunderten tradiert werden und trotzdem in bestimmten pluralistischen Gesellschaften nicht mehr selbstverständlich sind. Häufig besinnt man sich auf die jüdisch-christlichen Weltanschauungen des Westens, was einer ziemlich einseitigen Auslegung entspricht.1

Der ehemalige Kanzler Österreichs Sebastian Kurz behauptet in einem Interview, dass Migranten Kulturen und Traditionen mitbringen würden, die den Werten und Überzeugungen der österreichischen Gesellschaft nicht entsprächen. Der politische Islam stelle eine Bedrohung für die freie Gesellschaft dar und dürfe nicht toleriert werden. Man müsse die österreichische Identität wahren und dürfe nicht durch falsch verstandene Toleranz Entwicklungen zulassen, die der Werteordnung und dem Rechtsstaat zuwider laufen würden.2

Doch sind die Werte der islamischen Glaubensrichtung tatsächlich eine Bedrohung für andere Gesellschaften? Ist der politische Islam tatsächlich eine Gefahr für den Rechtsstaat?

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema „Lebensanfang und Lebensende im Islam“ und ist eine schriftliche Ausarbeitung eines Referats im vergangenen Sommersemester 2019. Ziel dieser Auseinandersetzung ist die Beleuchtung der Frage, wie Leben und Tod im Kontext der islamischen Glaubensrichtung betrachtet wird. Hierfür wird auf den Beginn menschlichen Lebens, die Rechte eines Fetus, Schwangerschaftsabbrüche und die Positionen der einzelnen Rechtsschulen eingegangen. Zum Lebensende werden die Themen Sterben, Tod und Trauer, sowie Sterbehilfe, Therapiemöglichkeiten und das Thema Selbstmord beleuchtet. Abschließend werden die daraus resultierenden Fragen diskutiert und erörtert, z.B. ob die Werte und Normen des Islams bezüglich der zwei wichtigen Bereiche „Lebensanfang“ und „Lebensende“ tatsächlich eine Bedrohung oder Gefahr für andere Gesellschaften darstellt.

2. Lebensbeginn

Dem islamischen Verständnis zufolge erschuf Gott Frau und Mann, um sich gegenseitig zu lieben, beizustehen, Kinder zu zeugen und zu erziehen und nach den Geboten Gottes miteinander in Frieden zu leben. Zur Sicherung der Glaubensgemeinschaft und zur Verherrlichung Gottes sind kinderreiche Familien erwünscht.3

Ein friedliches Familienleben, in dem Kinder gezeugt werden und Schutz und Geborgenheit finden, ist im Islam sehr wichtig. Thematisiert werden dabei das neu beginnende Leben im Mutterleib sowie die Erschaffung des Menschen in unterschiedlichen „Phasen“ durch Gott. Im Koran heißt es:

„Wir schufen den Menschen aus einem entnommenen Ton. Dann machten Wir ihn zu einem Tropfen in einem festen Aufenthaltsort. Dann schufen Wir den Tropfen zu einem Embryo, und Wir schufen den Embryo zu einem Fötus, und Fleisch. Dann ließen wir ihn als eine weitere Schöpfung entstehen. Gott sei gesegnet, der beste Schöpfer! Dann werdet ihr nach all diesem sterben. Dann werdet ihr am Tag der Auferstehung auferweckt werden.“4 (23:12-16)

Die Menschwerdung beginnt demnach mit der Befruchtung der Eizelle durch das Spermium. Die Frühschwangerschaft umfasst die ersten 120 Tage nach der Befruchtung und wird in eine Zeitspanne von 3 x 40 Tagen aufgeteilt. Die al-nutfah umfasst die ersten 40 Tage und beginnt mit einem Blutstropfen und der befruchteten Eizelle an einem festen Ort. Gott erschafft aus dem Tropfen die beiden Geschlechter „Mann“ und „Frau“ bzw. „männlich“ und „weiblich“.5

Die weiteren 40 Tage werden als al-alaqah bezeichnet. Es beginnt mit einem Blutkoagulum in Flüssigkeit, was einem Blutegel ähnlich an der Uteruswand saugt. Schließlich entsteht der Embryo aus dem Koagulum.6

Die letzten 40 Tage der Frühschwangerschaft (al-mudghah) beginnen mit der Entstehung von fleischbedeckten Knochen, was der Entwicklung zu einem Fetus entspricht.7

Die Seele (ruh) wird von dem für die Beseelung zuständigen Engel nach 120 Tagen eingehaucht. Für alle Rechtsschulen ist er ab diesem Zeitpunkt ein Mensch, eine Person mit Rechten, die im nachfolgenden Kapitel erläutert werden.8

2.1 Rechte eines Fetus

Nach der Beseelung durch den Engel stehen dem Fetus verschiedene Rechte zu. Zum einen das Recht auf Leben; sein Leben darf ab diesem Zeitpunkt nicht gefährdet werden. Die Tötung wäre Mord, es sei denn, die Mutter wäre in akuter Todesgefahr. Außerdem muss die Todesstrafe einer Frau solange hinausgezögert werden bis die Geburt vollzogen ist und das Kind zwei Jahre gestillt werden konnte.9

Zum anderen hat der Fetus das Recht auf einen ehrenvollen Namen. Beispielsweise den Namen des Vaters, des Propheten oder der Tochter des Propheten. Doch auch die Erbberechtigung steht dem Fetus nach der Beseelung zu. Mit der Verteilung des Erbes muss jedoch bis zur Geburt abgewartet werden, da der Erbanteil abhängig von möglichen Zwillingsgeschwistern und dem Geschlecht des Kindes ist. Weiterhin hat der Fetus ein Recht auf Trauer und ein Begräbnis. Bei seinem Tod hat er auch das Recht auf eine entsprechende Beerdigung. Zuletzt wird empfohlen, dem Fetus Zakat10 zu zahlen.

2.2 Schwangerschaftsabbruch

In der liberalen Gesetzgebung ist hinsichtlich der Abtreibung eine deutliche Ablehnung erkennbar. Nach der Erklärung der 1. Internationalen Konferenz für islamische Medizin, die im Jahr 1981 in Kuwait stattfand, erstreckt sich der Schutz des Lebens auf alle Stadien des menschlichen Lebens, was demzufolge auch für den Embryo und Fetus gilt.11

In einem Gespräch zum Thema Abtreibung und Empfängnisverhütung schildert Muhammad Husain Fadlallâh:

„Der Islam ist nicht gegen die Geburtenkontrolle, sondern gegen die Denkweise, die von mangelndem Gottvertrauen und Hoffnungslosigkeit ausgeht. Solange er zweierlei vermeidet – Sterilisation und Abtreibung –, steht es dem Menschen frei, über Geburtenkontrolle nachzudenken.“12

Mangelndes Gottvertrauen und Hoffnungslosigkeit können und sollen keine Gründe sein, die einen Schwangerschaftsabbruch rechtfertigen. Im Koranvers (Sure 17, 31) heißt es „Und tötet eure Kinder nicht aus Furcht vor Verarmung“. Das Töten der Kinder bezieht sich somit auch darauf, dass der Mensch aus wirtschaftlichen Gründen keinen Nachwuchs zeugt.13 Äußerste Armut und sehr schlechte soziale Umstände berechtigen einen Muslim nicht zum Abbruch der Schwangerschaft. Es liegt in der Verantwortung der muslimischen Gemeinschaft, die Armut zu bekämpfen und für das soziale Wohl der Mitglieder zu sorgen.14

Die islamischen Rechtsgelehrten verurteilen die Zerstörung embryonalen Lebens und bezeichnen den provozierten und bewusst herbeigeführten Abbruch als makruh (verwerflich) und haram (verboten). Bei ernster Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Mutter sowie bei schweren, mit dem Leben nicht zu vereinbarenden Erkrankungen des Kindes, erkennen sie aber die Notwendigkeit eines Abbruchs an. Ein glaubwürdiger und, wenn möglich, islamischer Arzt muss die Entscheidung über das durch die Schwangerschaft gefährdete Leben der Mutter entscheiden. Wenn der Abbruch der Schwangerschaft berechtigt ist, so ist es keine Sünde. Wenn er nicht berechtigt ist, ist die Sünde umso größer je fortgeschrittener das Stadium des Embryos oder Fetus ist.15

Bei einer unbeabsichtigten Fehlgeburt, bspw. herbeigeführt durch einen Unfall oder durch einen unerlaubten Abbruch vor dem 120. Tag, muss diya (Blutgeld) vom Täter an die Familie des Fetus entrichtet werden. Die Höhe des Geldes wird von einem islamischen Gericht bestimmt und entspricht dem Wert der Befreiung eines Sklaven, fünf Kamelen und 100 Schafen, da laut Allah das Leben kostbar ist. Durch ein freiwilliges Fasten, wie zur Zeit des Ramadan, kann ein zusätzliches Zeichen der Reue gesetzt werden. Sollte der Fetus gelebt haben, ist der vollständige Betrag zu zahlen, bei einer Totgeburt wiederum reduziert sich der Betrag auf 5% und bei Mehrlingen erhöht sich die Summe entsprechend der Anzahl.16

Das diya muss vom Verursacher an die Mutter entrichtet werden, wenn der Abort unbeabsichtigt in Folge eines Unfalls erfolgt, da der Fetus ein Teil von ihr war. Bei einem bewusst herbeigeführten Abbruch der Schwangerschaft muss das Blutgeld an die Erben des Fetus verteilt werden. Dem islamischen Verständnis zufolge befreit die Strafe in der bestehenden Welt von der Bestrafung in der zukünftigen. Unter Berücksichtigung der Rechte des Fetus muss ihm nach seinem Tod ein ehrenwerter Name gegeben werden und eine angemessene Beerdigung erfolgen. Sobald es ein Lebenzeichen gab, muss um ihn getrauert werden wie um einen Erwachsenen.17

Dennoch müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, damit diya an die Mutter oder deren Angehörigen gezahlt werden muss; zum einen darf die abgegangene „Leibesfrucht“ nicht als Totgeburt hervorkommen und zum anderen muss sich die Ursache für die Abtreibung eindeutig einem oder mehreren Schuldigen zuordnen lassen.18

2.3 Positionen der einzelnen Rechtsschulen

Man kann festhalten, dass die Rechtsschulen in zwei Grundsätzen übereinstimmen: der Fetus ist bis zum 40. oder 120. Tag nach der Befruchtung keine Person, kein Mensch mit vollständigem Rechtsschutz. In bestimmten Rechtsschulen ist daher ein Schwangerschaftsabbruch in klar definierten Situationen gerechtfertigt. Weiterhin ist der Fetus spätestens am 120. Tag nach der Befruchtung19 und nach der Beseelung durch den dafür zuständigen Engel ein Mensch mit vollständiger Lebensberechtigung. Die Tötung des Fetus wäre haram, es gibt keine Gründe für das Beenden seines Lebens, es sei denn, um die Mutter aufgrund von großer Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit zu schützen.20

Über diese zwei Grundprinzipien hinaus unerscheiden sich die Annahmen Rechtsschulen. Die nachfolgende Übersicht ermöglicht eine klare Darstellung der verschiedenen Standpunkte der vier sunnitischen Rechtsschulen21:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

80% der Muslime gehören den Hanafi an, die einen Abbruch bis zum 120. T.n.d.B. erlauben, wenn der Fetus durch Krankheit oder Missblidung schwer geschädigt ist, eine Schwangerschaft bei Mädchen unter 15 Jahren vorliegt, nach wiederholtem Kaiserschnitt oder während des Stillens in den ersten zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Letzteres berücksichtigt jedoch die wirtschaftliche Situation der Schwangeren, so wäre ein Abbruch gerechtfertigt, wenn keine Amme bezahlt werden kann oder keine Nahrung bis auf die Muttermilch für das geborene Kind zur Verfügung steht. Dann hat das Leben des geborenen Kindes Prirotät vor dem Ungeborenen.22

Von den Maliki wird der Abbruch der Schwangerschaft zu jedem Zeitpunkt abgelehnt. Die Rechtsgelehrten gehen davon aus, dass der Mensch die Seele mit der Konzeption erhält und somit von Anfang an zum Leben vollständig berechtigt ist.23

Innerhalb der Rechtsschule Schafi’i herrscht Uneinigkeit. Einige Gelehrte erlauben den Abbruch bis zum Stadium der nutfa oder alaqa, andere erlauben diesen bis zum 120. T.n.d.B. und wiederum andere missbilligen den Abbruch der Schwangerschaft vollständig. Einer der bedeutensten Rechtsgelehrten, Al-Ghazi, bezeichnete die Abtreibung als Verbrechen (jinayah) gegen eine Person. Dieses Verbrechen wiege umso schwerer, je fortgeschrittener die Schwangerschaft sei.24

[...]


1 Vgl. Antes, Peter: Einleitung. In: Ethik in nichtchristlichen Kulturen. Mit Beiträgen von Peter Antes, Heinz Bechert, Wilhelm Dupré, Peter Schreiner, Hubert Seiwert und Leo Trep. Herausgegeben von Reinhold Mokrosch, Stephan H. Pfürtner und Heinz Schmidt. Ethik, Lehr- und Studienbücher Band 3. Stuttgart 1984.

2 Vgl. Baier, Stephan: Werte aus der Scharia haben in Österreich keinen Platz. ÖVP – Kanzlerkandidat Sebastian Kunze wirbt im „Tagespost“ – Interview für eine Politik, die Mut zum Kind macht und Abtreibungen vorbeugt. 27.09.2019, 12 Uhr. (https://www.die-tagespost.de/politik/aktuell/Werte-aus-der-Scharia-haben-in-OEsterreich-keinen-Platz;art315,201647 – letzter Zugriff am 08.02.2020 um 11:50 Uhr).

3 Vgl. Rey-Stocker, Irmi: Anfang und Ende des menschlichen Lebens aus der Sicht der Medizin und der drei monotheistischen Religionen Judentum, Christentum und Islam. Basel 2006, S. 132-133.

4 Der Koran. Ders. unter Mitwirkung von Muhammad Abdullah. Gütersloh 1987.

5 Vgl. Ebd., S. 136.

6 Vgl. Ebd., S. 137.

7 Vgl. Ebd.

8 Vgl. Ebd.

9 Vgl. Ebd.

10 Zakat ist eine verpflichtende Abgabe für Muslime, eine Art Sozialabgabe in Höhe von mindestens 2,5% des Vermögens, das den Armen als ihr Recht zukommt. (Vgl. Ebd.)

11 Vgl. Mokrosch, Reinhold/Pfürtner, Stephan/Schmidt, Heinz: Ethik in nichtchristlichen Kulturen. Mit Beiträgen von Peter Antes, Heinz Bechert, Wilhelm Dupré, Peter Schreiner, Hubert Seiwert und Leo Trepp. Stuttgart 1984, S.65-66.

12 Ghadban, Ralph/Troll, Christian/Wielandt, Rotraud (Hrsg.): Moderne Medizin und islamische Ethik. Biowissenschaften in der muslimischen Rechtstradition. Ausgewählt und übersetzt von Thomas Eich. Freiburg 2008, S. 40.

13 Vgl. Ebd., S. 41.

14 Vgl. Rey-Stocker, Irmi: a.a.O., S. 188.

15 Vgl. Ebd., S.188-189.

16 Vgl. Ebd., S. 189.

17 Vgl. Ebd.

18 Vgl. Mittelsdorf, Jakob: Der Stellenwert des ungeborenen Lebens im Islam von Spätantike bis Gegenwart als Beispiel kultureller Wertetradierung. Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades doctor philosophiae (Dr. phil.). Friedrich-Schiller-Universität Jena 2019, S. 133.

19 wie folgt abgekürzt mit T.n.d.B.

20 Vgl. Rey-Stocker, Irmi: a.a.O., S. 187-188.

21 Vgl. Ebd., S. 188.

22 Vgl. Ebd.

23 Vgl. Ebd.

24 Vgl. Ebd.

Fin de l'extrait de 14 pages

Résumé des informations

Titre
Lebensanfang und Lebensende im Islam
Sous-titre
Leben und Tod im Kontext der islamischen Glaubensrichtung
Université
University of Potsdam  (Institut für LER)
Cours
Politischer vs ziviler Islam
Note
1,7
Auteur
Année
2020
Pages
14
N° de catalogue
V914823
ISBN (ebook)
9783346234148
ISBN (Livre)
9783346234155
Langue
allemand
Mots clés
Islam Lebensanfang Lebensende Leben Tod
Citation du texte
Julia Kobán (Auteur), 2020, Lebensanfang und Lebensende im Islam, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/914823

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