Altersgrenzen im Jugendstrafrecht in rechtsvergleichender Sicht


Texto Academico, 2010

13 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhalt

Einführung

Problematik

FForschungsansatz und Untersuchung

Zielsetzung

Literatur

Einführung

In fast jeder europäischen Großstadt bzw. der jeweiligen Tageszeitung ist feststellbar, dass Kinder und Jugendliche als auch junge Erwachsene durch ihre Gewaltentäußerung und die damit verbundene Verwirklichung von Straftatbeständen in den Spiegel der Öffentlichkeit rücken. Dabei handelt es sich nicht nur um die Begehung kleiner Ladendiebstähle, die der ein oder andere als „Mutprobe“ oder „Jugendsünde“ bereitwillig abtut, vielmehr handelt es sich (vermeintlich) um schwere Körperverletzung, (versuchten) Totschlag bis hin zum Mord.

Die Gesellschaft fragt sich hernach zumeist erschrocken, wie immer jüngere Straftäter immer schwerwiegendere Delikte, z.B. im Bereich der Körperverletzung verüben.

Fast jeder kennt Mehmet aus München, der als Kind unzählige (schwere) Straftaten beging, gleichzeitig allerdings durch seine noch nicht vorhandene Strafmündigkeit geschützt war.

Ähnlich so bei „Crashkid“ Denis aus Hamburg, der wiederholt Autos „knackte“ und diese anschließend zu Schrott fuhr ohne strafrechtlich belangt werden zu können.

Neueste Aufmerksamkeit erregte die Zivilcourage des „Dominique Brunner“ bei München der sich schützend vor einige Kinder stellte, um diese vor gewalttätigen Jugendlichen zu schützen. Er bezahlte sein Engagement und Nicht-Weg-Schauen mit dem Leben.

Auch der Fall einer Jugendlichen aus Margareten in Wien macht betroffen. Sie erstach ihre eigene Mutter im Streit, weil sie nicht im Internet surfen durfte.

Nunmehr befindet sich das junge Mädchen in psychiatrischer Behandlung.

Diese Auflistung bekannter Beispielsfälle ließe sich bei genauer Verfolgung der Medien wohl mit der ein oder anderen einschlägigen Schlagzeile unendlich weiterführen.

Aber was erzeugt diese Ausraster bei Kinder und Jugendlichen respektive jungen Erwachsenen mit schwerer oder schwerster Folge?

Warum liegt die Hemmschwelle Straftaten zu begehen (anscheinend) niedriger?

Sind Computerspiele und die mediale Gesellschaft aus Fernsehen, Internet und Handy sowie auch aus entsprechenden Zeitschriften oder mangelnde Aufmerksamkeit der Eltern und Erzieher mögliche Gründe für eine Verrohung und damit Kriminalisierung der Kinder und Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen verantwortlich?

Stimmen werden laut, die die innere Sicherheit bzw. den Rechtsfrieden im öffentlichen Raum der Bürger gefährdet wähnen. Schnell wird verlautbar, die Gesetze genügten nicht mehr, um die Kinder und Jugendlichen abzuschrecken oder bei Begehung einer einschlägigen strafbaren Handlung genügend zu strafen. Dabei ist es der Öffentlichkeit denkbar gleichgültig, dass es sich hier nicht um Erwachsene handelt, sondern um die aus der Gesellschaft hervorgebrachten Kinder und Jugendlichen, die ihre körperliche und geistige Entwicklung in dieser genossen haben. Hierbei kristallisiert sich heraus, dass das jugendliche Gewaltproblem auch ein gesellschaftliches Problem mit Gewalt sein könnte. Wo bedingt sich Ursache und Wirkung?

Gleichfalls geht die Öffentlichkeit mit dem Thema Jugendarbeit/ Jugendhilfe äußerst undifferenziert um. Einerseits wird nach mehr pädagogischer Betreuung und Förderung im Bedarfsfall gerufen, andererseits solle diese die Grenzen des Hilfsangebots nicht missverstehen. Einige Ansichten gehen sogar soweit, dass Repression und Law & Order Methoden durchaus eine Lösung für junge Delinquenten sein. Dies beweise ein Blick auf amerikanische Methoden. Andere Stimmen der Fürsorge halten das Herausnehmen der jungen Erwachsenen aus ihrem delinquenten Umfeld für nötig, um diesen Kindern und Jugendlichen den rechten Weg zu weisen. Hierbei wird nicht davor zurückgeschreckt diese sogar in andere Länder (sog. Auslandsunterbringung bzw. grenzüberschreitende Einrichtungen) zu verbringen, wobei fraglich erscheint, ob dies mit der jeweiligen Verfassung, der UN-Kinderrechtskonvention und der EU-Verordnung als auch Brüssel zu vereinbaren ist, zumal es sich hierbei, auch um vormundschaftlich betreute Kinder und Jugendliche handelt.

Problematik

Ausgangspunkt der Beschäftigung mit diesem aktuellen Thema bildet das ö./dt. Jugendstrafrecht. Im internationalen Umfeld ist bereits kenntlich, dass die Ansichten und Systeme weit auseinandergehen, insbesondere wie die Reaktionen auf strafbare Handlungen nicht strafmündiger, bedingt strafmündiger bzw. strafmündiger junger Straftäter aussehen sollen. Einige Ansichten fordern einen erzieherischen Ansatzpunkt mit Mitwirkungspflichten unter dem Motto: „fordern und fördern!“ anderer Auffassung nach genügen die vorhandenen Strafen keineswegs, sondern es sollten härtere Strafen erfolgen, wohl auch um ein gewisses Abschreckungspotential zu erzeugen. Einige Meinungen aus der Jugendhilfe stehen den beiden extremen Ansichten kritisch gegenüber. Sie sind nur eingeschränkt der Ansicht, dass mit mehr Strafe weniger Strafbarkeit bei Kindern, Jugendlichen bzw. Heranwachsenden erzeugt werden könne. Vielmehr müssten die präventiven Sozialausgaben den Kindern und Jugendlichen früher zur Verfügung stehen, um ihnen Alternativen zu einer kriminellen Karriere bieten zu können. Dabei sei auch ein Blick auf die persönlichen, gesellschaftlichen Verhältnisse in gesellschaftlichen Situation der Kinder und jungen Erwachsenen mit- einzubeziehen.

Um dem Thema „Jugenddelinquenz“ fachlich überzeugende Antworten zum Strafmündigkeitsalter geben zu können, soll untersucht werden, ab welcher Altersgruppe junge Straftäter im Vergleich Deutschland, Österreich, Schweiz und Amerika verfolgt werden können.

Weitergehend soll die delinquente Gruppe „Kinder“ beleuchtet werden, zumal hierbei auch auf das von der Öffentlichkeit geprägte Bild einer allseits und jederzeit gewaltbereiten Kinderkriminalität eingegangen werden soll. Ein Blick auf den Meinungsstand der sich äußernden Parteien zeigt hierbei deutlich, dass Vertreter der medienwirksamen Öffentlichkeit z.B. aus der Politik, oftmals eine strengere Strafregelung, aufgrund (angeblich) erhöhter Kriminalitätsraten bei Kindern und Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen, fordern.

Sie plädieren für eine Herabsetzung der Strafmündigkeit straffällig gewordener Kinder und Jugendlicher als auch junger Erwachsener.

Andererseits plädieren Jugendhilfe als auch Jugendrichter eher für eine Heraufsetzung des Strafmündigkeitsalters bis auf 16 Jahre, da sie zu der Überzeugung gelangen, dass bei präventiver als auch diversiver Vor- und Nachsorge auf ein Strafrecht für Jugendliche verzichtet werden kann. Insbesondere spielt hier die Adoleszenz von Jugendlichen eine Hauptrolle bei der Betrachtung von kriminogenen Faktoren, die im Erwachsenenstrafrecht so nicht gegeben sind. Probates Mittel zur Ahndung der kriminellen Jugendlichen und jungen Erwachsenen sei insbesondere die Diversion.

Beantwortet wird die Frage, ob die heute anerkannte Strafmündigkeitsuntergrenze von 14 Jahren, aktuellen internationalen kriminellen Entwicklungen standhält oder neu überdacht werden muss. Dabei soll auch anhand von empirischen Erkenntnissen „Licht in das Dunkelfeld“ von Kinderdelinquenz, strafmündigen jugendlichen und insbesondere jungen Erwachsenen gebracht werden. Überdies soll ein historischer Überblick zunächst für Deutschland und Österreich Ausgangspunkte des Jugendstrafrechts aufzeigen. Dabei wird zu fragen sein, ob bei den heutigen gesellschaftlichen und sozialen Entwicklungen und Lebensbedingungen der Menschen auch Rückschlüsse in Bezug auf die derzeitigen sozial-gesellschaftlichen, physischen und psychischen Entwicklungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gezogen werden können.

Die Untersuchung der rechtlichen Grundlagen als auch der normativen Regelungen sowie der kriminologischen Entwicklungen in rechtsvergleichender Sicht zwischen Deutschland, Österreich, der Schweiz und Amerika, sollen eine Überprüfung der diskutierten Strafmündigkeitsgrenzen des Jugendstrafrechts des jeweils aufgezeigten Landes herbeiführen. Insbesondere soll die Gruppe der jungen Erwachsenen in Deutschland, Österreich sowie der Schweiz als auch in Amerika (z.B. in Texas, Mississippi, New York State und Kalifornien) untersucht werden.

Dabei sollen auch anverwandte wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Rechtspsychologie und Soziologie mit in die Bearbeitung einfließen.

Insbesondere interessiert die Frage, ob die Schuldfähigkeit von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entwicklungspsychologisch neueren Forschungserkenntnissen zugeführt werden kann.

Nach dem erstellten Vergleich sollen Einblicke in die österr. Jugendwohlfahrt und die dt. Jugendhilfe ermöglichen, wobei das System der sozialen Kontrolle in den Kontext der Strafmündigkeit gestellt wird.

Zudem soll das zweispurige Modell von Jugendstrafrecht und Jugenhilferecht in Deutschland beleuchtet werden. Mögliche Vergleiche mit der Schweiz und Amerika werden gezeigt.

Im Rahmen der rechtlichen Bearbeitung sollen präventive Maßnahmen im Jugendstrafrecht aufgezeigt werden und Modelle zur frühzeitigen Intervention vorgestellt werden.

Im Anschluss widmet sich die Arbeit der Strafmündigkeit im Jugendstrafrecht im internationalen Kontext. Dabei sollen zunächst europäische Strafmündigkeitsgrenzen und ihre Ansätze erläutert und Unterschiede herausgearbeitet werden.

Es sollen zudem die Vorgaben der völkerrechtlichen Dokumente, die Inhalte der UN-Kinderrechtskonvention zur Strafmündigkeit von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in die Arbeit einfließen. Die Mindeststandards bzw. Mindestforderungen der internationalen Regelungen werden vorgestellt und hinterfragt.

Abschließend widmet sich ein Fazit und eine eigene Stellungnahme den gewonnenen Erkenntnissen. Dies führt diese zusammen und klärt, ob eine Herabsenkung der Strafmündigkeitsgrenze für Kinder sinnvoll erscheint und/oder eine Anhebung der Strafmündigkeitsgrenze bei jungen Erwachsenen rechtlich und kriminalpolitisch zu befürworten ist.

FForschungsansatz und Untersuchung

Das Strafmündigkeitsalter liegt in Deutschland wie auch Österreich bei 14 Jahren. Um angemessen über eine Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze bzw. eine Anhebung derselben in rechtsvergleichender Sicht diskutieren zu können muss zunächst geklärt werden, wie die Begriffe Kinderdelinquenz, Jugendkriminalität und das Verhältnis von jungen Erwachsenen zum Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht definiert werden kann.

Die viel zitierte ansteigende Jugendkriminalität und die mediale Aufmerksamkeit auf Gewalttaten immer jünger werdender Täter lassen viel zu leicht den Schluss zu, dass höhere Strafen und eine Herabsetzung der Strafmündigkeit der Täter das Gewaltpotential eindämmen könnten. Ob dem so ist oder ob hier Ursache und Wirkung verkannt werden, gilt es in der Hauptsache wissenschaftlich zu klären.

Insbesondere muss zunächst der oder die Auslöser für Kriminalität bei Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen erforscht werden, um die Frage klären zu können, ob Prävention bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Einfluss auf die (nicht-) kriminelle Entwicklung nehmen kann.

Im Weiteren werden die gegenwärtige Strafmündigkeitsnormierung in Deutschland und Österreich sowie die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher und junger Erwachsener fassbar dargestellt. Herausgearbeitet wird insbesondere ein kurzer historischer Abriss des Jugendstrafrechts in Deutschland und Österreich bis heute.

Anschließend sollen die mit der Strafmündigkeit einhergehenden rechtlichen Folgen des Jugendstrafrechts angemessen dargestellt werden.

Aus der Straflosigkeit der Kinderdelinquenz in Deutschland und Österreich folgt, dass Konsequenzen der Tat zwar nicht rechtlich verfolgbar sind, jedoch Reaktionen aus dem Familien- und Freundeskreis, auch ggf. der Opfer erfolgen. Oftmals wird den Familien ein Helfer der Jugendwohlfahrt (in Österreich) bzw. der Jugend- bzw. Familienhilfe (in Deutschland) beigestellt. Die informelle Reaktion des sozialen Umfelds des Täters als auch die staatliche Einflussnahme durch Jugendwohlfahrt und Jugendhilfe sowie deren verfügbare Ressourcen und Erkenntnisse finden in einem eigenen Kapitel ihre Würdigung.

Fraglich ist wie die Methoden und Arbeitsweise der Jugendwohlfahrt und Jugendhilfe Antworten oder auch Entwicklungstendenzen auf die Anwendung der Strafmündigkeitsgrenzen im Jugendstrafrecht geben können. Im Folgenden soll die Anknüpfung der Strafe für Jugendliche und junge Erwachsene an das Schuldprinzip untersucht werden. Da im dt. Jugendstrafrecht nach § 3 dJGG an eine positive Einschätzung des Jugendrichters an die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des jungen Täters angeknüpft wird, kommt es bei Nichtvorhandensein derselben, zu der sich stellenden Frage, inwieweit die Herabsenkung der Strafmündigkeitsgrenze bei Kindern rechtlich sinnvoll erscheint.

Antworten könnten aus dem österr. Jugendstrafrecht erfolgen, da sich das Sanktionensystem maßgeblich um die Anwendung der Diversion für junge Täter bewegt.

Außerdem muss gefragt werden, inwieweit der Reife- und Entwicklungsprozess der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Zeiten des gesellschaftlichen Wandels bei der Bemessung der Strafmündigkeit berücksichtigt werden muss.

Dabei sollen die Disziplinen von Rechtspsychologie und Soziologie zu Hilfe genommen werden, um umfassende Antworten zur Strafmündigkeit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mithin zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit erhalten zu können.

Anhand von in Europa herrschenden Strafmündigkeitsgrenzen soll anschließend geklärt werden, ob überhaupt ein klar definiertes unterstes Strafmündigkeitsalter besteht und inwieweit eine Anhebung der Strafmündigkeit rechtlich sinnvoll erscheint.

Um den gewonnen Erkenntnissen zu den Altersgrenzen der Kinder und Jugendlichen sowie dt. Heranwachsenden und österr. jungen Erwachsenen und der daraus resultierenden Strafmündigkeit aus Deutschland und Österreich ein rechtsvergleichendes Element hinzufügen zu können, wird zunächst ein Vergleich mit europäischen Nachbarländern am Beispiel der Schweiz angestrebt. Dabei müssten zunächst die rechtlichen Standards vergleichbar sein. Anhand der Reformen in Österreich und der Schweiz soll herausgearbeitet werden, inwieweit ein Verzicht auf eine vermehrte Anwendung des Strafrechts auf Jugendliche bzw. junge Erwachsene Erfolge im Jugendstrafrecht verspricht. Interessant könnte weiterhin die Analyse der amerikanischen Staaten Mississippi, New York State und Kalifornien sein. Dabei wird deutlich werden, dass Kinder nicht in allen Staaten der Welt vor strafrechtlicher Verfolgbarkeit geschützt sind. Inwieweit und ob sie sogar erwachsenen Straftätern rechtlich gleichgestellt sind, gilt es zu klären. Dabei muss sowohl das jeweilige (Jugend-) Strafsystem des jeweiligen Staates in Amerika betrachtet werden.

Anschließend soll auf die internationalen rechtlichen Strafmündigkeitsgrenzen und ihre Einbettung im jeweiligen Jugendstrafrecht des Landes geblickt werden. Hierbei wird die Untersuchung auf internationale Mindeststandards eingehen. Zu nennen wären Ausführungen zu Vorschriften des UN-Jugendstrafrechts und deren Inhalt sowie insbesondere die Grundsätze der UN-Kinderrechtskonvention. Nachforschungen zu neuen internationalen Entwicklungen sowie kriminalpolitischen Erwägungen sollen die internationale Betrachtung abrunden.

Die Untersuchung möchte sich zudem kritisch mit erzieherischen Modellprojekten auseinandersetzen, die strafrechtlich auffälligen Kindern und strafbar gewordenen Kindern und Jugendlichen Resozialisierungsprogramme aufträgt. Diese Projekte finden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gleichermaßen im für sie –zum Teil- nicht bekannten Ausland statt. Hintergrund ist, dass kein Bezug zu alten Rollenmustern, z.B. ebenfalls straf(auf)fällig gewordenen Freunden besteht. Dabei sollen in die Bearbeitung sowohl empirische Erkenntnisse als auch die Abwägung von Kosten und Nutzen eingearbeitet werden.

Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse sowie ein Ausblick auf Empfehlungen zur Anwendung von Altersgrenzen bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Zielsetzung

Es gilt daher im Bereich dieser Arbeit zu untersuchen, wie die jeweiligen Altersgrenzen junger Täter ausgestaltet sind bzw. inwieweit ein Optimierungsbedarf besteht.

[...]

Final del extracto de 13 páginas

Detalles

Título
Altersgrenzen im Jugendstrafrecht in rechtsvergleichender Sicht
Universidad
University of Vienna  (Strafrecht, Kriminologie)
Curso
Dissertantenseminar
Calificación
2,0
Autor
Año
2010
Páginas
13
No. de catálogo
V914857
ISBN (Ebook)
9783346239136
Idioma
Alemán
Palabras clave
Österreich, Deutschland, Junge Erwachsene, Heranwachsende, Rechtsvergleich, Altersgrenzen, Jugendstrafrecht
Citar trabajo
Caroline Brunhild Wähner (Autor), 2010, Altersgrenzen im Jugendstrafrecht in rechtsvergleichender Sicht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/914857

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