Institutioneller Rassismus bei der Bundespolizei am Beispiel von Racial Profiling


Trabajo, 2019

31 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Racial Profiling als Symptom von institutionellem Rassismus

3. Racial/Ethnic Profiling - Definition und Auftretungsformen

4. Rechtsgrundlagen für Racial Profiling

5. Häufigkeit und „Effizienz“ von Racial Profiling

6. Folgen von Racial Profiling für betroffene Menschen

7. Maßnahmen gegen rassistische Praktiken bei der Polizei
7.1 Juristische und politische Maßnahmen
7.2 Bildungspolitische Maßnahmen

8. Fazit - Es trifft uns alle

Literaturverzeichnis

Begriffserklärungen

Nachfolgende Arbeit verwendet gewählte Selbstbezeichnungen von Menschen, die von Rassismus betroffen sind, um gezielt Zuschreibungen, die in der weißen Dominanzgesellschaft reproduziert werden und damit das „Othering“ von Communities bestärken, zu vermeiden (vgl. Diversity Arts Culture Berlin, o.J). Wie die Initiative „der braune mob e.V.“ beschreibt, geht es dabei nicht um die Herausbildung phänotypischer Unterschiede, sondern um gesellschaftspolitische Zugehörigkeiten der jeweiligen Communities (vgl. der braune mob e.V., o.J.)

Schwarze Menschen:

"Schwarz wird großgeschrieben, um zu verdeutlichen, dass es sich um ein konstruiertes Zuordnungsmuster handelt und keine reelle „Eigenschaft“, die auf die Farbe der Haut zurückzuführen ist. So bedeutet Schwarz-Sein in diesem Kontext nicht, einer tatsächlichen oder angenommenen ‘ethnischen Gruppe‘ zugeordnet zu werden, sondern ist auch mit der gemeinsamen Rassismuserfahrung verbunden, auf eine bestimmte Art und Weise wahrgenommen zu werden.“ (Amnesty International zit. nach Schearer/ Haruna, 2013)

People of Color/Menschen of Color (POC):

„ist eine internationale Selbstbezeichnung von/für Menschen mit Rassismuserfahrungen. Der Begriff markiert eine politische gesellschaftliche Position und versteht sich als emanzipatorisch und solidarisch. Er positioniert sich gegen Spaltungsversuche durch Rassismus und Kulturalisierung sowie gegen diskriminierende Fremdbezeichnungen durch die Weiße Mehrheitsgesellschaft“ (Amadeu-Antonio-Stiftung, 2014: 15)

weiße Menschen:

„"Weiß" und "Weißsein “ bezeichnen ebenso wie "Schwarzsein “ keine biologische Eigenschaft und keine reelle Hautfarbe, sondern eine politische und soziale Konstruktion. Mit Weißsein ist die dominante und privilegierte Position innerhalb des Machtverhältnisses Rassismus gemeint, die sonst zumeist unausgesprochen und unbenannt bleibt. Weißsein umfasst ein unbewusstes Selbst- und Identitätskonzept, das weiße Menschen in ihrer Selbstsicht und ihrem Verhalten prägt und sie an einen privilegierten Platz in der Gesellschaft verweist, was z.B. den Zugang zu Ressourcen betrifft.“ (Amnesty International zit. nach Wer anderen einen Brunnen gräbt... o.J.). In folgender Arbeit wird der Begriff deswegen kursiv gesetzt.

„Rasse“: An drei Stellen in der vorliegenden Arbeit wird auch der Begriff der „Rasse“ verwendet im Zusammenhang von Definitionen und Gesetzgebungen, die als direkte Zitate wiedergegeben wurden. Hierbei ist ebenfalls festzuhalten, dass der Begriff auf menschenverachtenden pseudowissenschaftlichen Theorien basiert jedoch im englischen Sprachgebrauch weiterhin Verwendung findet (vgl. Amnesty International, 2016: 6)

1. Einleitung

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. (...)

(§ 3 Abs.3, Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland (GG)) Auch wenn das deutsche Grundgesetz in Artikel 3 Absatz 3 definiert, dass kein Mensch aufgrund der oben genannten Merkmale diskriminiert werden darf, weicht die Realität sowohl im Alltag als auch in Institutionen, die dem deutschen Grundgesetz direkt unterstellt sind, stark von der juristischen Grundlage ab. Der Bericht der Arbeitsgruppe „Experts on People of African Descent“ (Dt.: Expertinnen für Menschen afrikanischer Herkunft/der afrikanischen Diaspora) der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen warnt eindringlich, dass Schwarze Menschen und People of Color (POC) in der weißen Mehrheitsgesellschaft in Deutschland täglichem Rassismus ausgesetzt sind. Der Bericht bezieht sich explizit auf den institutionellen Rassismus innerhalb des deutschen Justizsystem und der Sicherheitsbehörden, dessen Existenz von Seiten der Bundesregierung bislang per se geleugnet wird (vgl. United Nations, 2017). Der Bericht der Menschenrechtskommission listet Fälle polizeilicher Gewalt gegenüber Schwarzer Menschen und POCs auf, die sie als Konsequenz des institutionellen Rassismus dokumentieren. Darunter der Fall von Oury Jalloh aus Sierra Leone, der 2005 in polizeilichem Gewahrsam in seiner Zelle verbrannt ist. Bis heute sind die genauen Todesumstände unklar. Während die Polizei den Tod als einen Selbstmord darstellt, gehen Angehörige Jallohs und Menschenrechtsaktivist*innen einschlägig von Mord aus rassistischen Beweggründen aus. Der Prozess wurde eingestellt, obwohl er nicht nachhaltig geklärt werden konnte. Zwei Polizisten wurden angeklagt, davon wurde einer zu einer Geldstrafe verurteilt und der andere freigesprochen. Sowohl der Staat als auch polizeiliche Institutionen verharmlosen Ereignisse wie den von Oury Jalloh als „unglückliche Einzelfälle“, und leugnen damit den Rassismus innerhalb deutscher Institutionen, auf den Nichtregierungsorganisationen (NGOs) seit Jahren aufmerksam machen (vgl. MDR, 2018).

Verbände wie die „Initiative Schwarzer Menschen in Deutschland“ (ISD) und „Copwatch e.V.“ beklagen zudem die weitere Zunahme von rassistischen Polizeikontrollen. Am 16. Dezember 2018, dem offiziellen Tag gegen Polizeigewalt, machte der ISD Frankfurt an der Frankfurter Hauptwache auf die Zunahme durch Racial Profiling innerhalb der Polizei durch eine Protestaktion aufmerksam (s. Bild). Anfang Dezember hatte die Frankfurter Polizei über mehrere Stunden hinweg Schwarze Jugendliche verdachtsunabhängig kontrolliert und durchsucht (vgl. Copwatch, 2018). Obwohl Racial Profiling gesetzlich untersagt ist, sind Bürger*innen, die nicht der weißen Mehrheitsgesellschaft angehören, Ziel von anlasslosen Polizeikontrollen.

In der Kölner Silvesternacht 2018 wurden beispielsweise mehr als 1000 Menschen am Bahnhof aufgrund ihres „nordafrikanischen Aussehens“ kontrolliert und in einem Tweet der Kölner Polizei als „Nafris“ (Polizeiinterne Abkürzung für Menschen nordafrikanischer Herkunft) bezeichnet. Sowohl die polizeiinterne Bezeichnung als auch die Kontrolle von Menschen, die aufgrund ihres Aussehens verdächtigt wurden, fahndungsrelevant zu sein, belastet die Kölner Polizei, Racial Profiling als Fahndungspraxis zu pflegen (vgl. Amnesty International, 2017).

Nachfolgende Arbeit beschäftigt sich mit institutionellem Rassismus innerhalb der Bundespolizei am Beispiel des Racial/Ethnic Profiling und stellt sich der Frage, inwiefern diese Verwendung in der Polizei findet und welche Konsequenzen es für unseren Rechtsstaat und betroffene Personen hat. Im Schlussteil werden anhand der erarbeiteten Ergebnisse Maßnahmen auf juristischer, politischer und bildungspolitischer Ebene diskutiert, um die Möglichkeit einer Sensibilisierung der Sicherheitsbehörden für Racial Profiling aufzuzeigen.

2. Racial Profiling als Symptom von institutionellem Rassismus

Rassismus in seiner heutigen Form wird im deutschsprachigen Diskurs mehrheitlich als Problem auf individueller Ebene betrachtet, dass vor allem Einzelpersonen betrifft, die „extremen“ Rändern der Gesellschaft angehören. Das Extremismuskonzept, beispielsweise, nach dem der Verfassungsschutz antidemokratische Einstellungen in der Bundesrepublik einteilt, verlagert menschenverachtende Weltanschauungen an den linken und rechten Rand der Gesellschaft, und suggeriert somit, dass die „Mitte“ der Gesellschaft frei sei von demokratiefeindlichen Tendenzen wie rechtem Gedankengut bzw. Rassismus (vgl. Stöss, 2015).

Der bislang geführte Diskurs über Rassismus in Deutschland verwendet die Begrifflichkeiten „Fremden - und Ausländerfeindlichkeit“. Beide Begriffe implizieren, dass von Ausgrenzung betroffene Menschen noch immer „fremd“ seien, womit die Reproduktion des Ausschlusses besagter Individuen aus der Gesellschaft gefördert wird (vgl. Terkessidis, 2004: 17ff). Die Auseinandersetzung mit Rassismus im deutschsprachigen Raum wird mit einem Abwehrmechanismus begegnet, da dieser mit der nationalsozialistischen Vergangenheit in Verbindung gebracht wird (vgl. Gomolla, 2011: 42), und zudem eine Selbstreflexion mit der eigenen Dominanzposition erfordert (vgl. Kalpaka, 2011: 37).

Die Leugnung von Rassismus kann insoweit interpretiert werden, dass rassistische Strukturen von der Dominanzgesellschaft als „Normalität“ wahrgenommen werden. Denn Rassismus funktioniert in der modernen Gesellschaft als hegemoniales System, dass sich innerhalb der Gesellschaft als Ordnungsfunktion versteht, ebenso wie die Einteilung in Klassen (Klassismus) und geschlechtsspezifischen Rollenverteilungen (Sexismus) (vgl. Terkessidis, 2004: 100; vgl. Hall, 1980: 129). Gesellschaften sind strukturiert durch eine kulturelle Hegemonie, in der die Mehrheitsgesellschaft einverstanden ist mit dem Konstrukt des „Fremden“. Diese Konstruktion ermöglicht den (legitimierten/gewollten) Ausschluss aus der Mehrheitsgesellschaft, von dem die Dominanzgesellschaft profitiert (vgl. Terkessidis, 2004: 8). In der westlichen Welt stehen sich in dieser Konstruktion zwei Gruppierungen gegenüber: das „Wir“, dass als „weiß, christlich -säkular, aufgeklärt, modern und entwickelt“ (Migrationsrat Berlin Brandenburg e.V., 2011: 5) einem „patriarchal[en], traditionellen], muslimisch- fundamentalistisch[en] unterentwickelt[en]“ (ebd.) „Anderen“ gegenübersteht. Diese zugeschriebenen phänotypischen Merkmale basieren auf vermeintlichen und tatsächlichen Unterschieden, wie der Herkunft, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder den Namen. Sie sind ausschlaggebend für den Zugang zu kulturellen, politischen und materiellen Ressourcen (ebd.). Beispiele hierfür sind der Arbeits - und Wohnungsmarkt, das Bildungssystem und Sicherheits - und Justizbehörden. Letzteres formuliert in Gesetzestexten „Wir“ und „die Anderen“- Konstruktionen, beispielsweise im Ausländerrecht, und reproduziert damit Machtverhältnisse, mit denen Rassismus als normaler Ausschluss aus der Gesellschaft legitimiert werden kann. Die Systeme, in denen wir leben erhalten sich selbst (bewusst) durch geschaffene Ungleichheiten (vgl. Terkessidis, 2004: 8). Rassismus kann dabei stets als institutionell bezeichnet werden, denn auch wenn rassistisches Gedankengut auf individueller Basis vorhanden ist, so funktioniert der Mechanismus des Rassismus dann, wenn er eingebettet ist im Handlungskontext von Macht bzw. dem Zugang zu Ressourcen von Macht (vgl. Basu 2010: 9).

Anders als in der öffentlichen Debatte in Großbritannien und den USA wird der Begriff des institutionellen Rassismus und die Auseinandersetzung der Rolle des Nationalstaates in der Reproduktion von Rassismus bislang von Seiten der Bundesregierung vermieden (vgl. Gomolla, 2011: 42).

Speziell die Polizei als ausführende Exekutive , die als Institution am präsentesten wahrgenommen wird im täglichen Kontakt mit der Gesellschaft, sieht sich dabei immer stärker im Fokus der Kritik. Polizeiarbeit leistet per se bereits in ihrer Auslegung eine Einteilung in „Gut“ und „Böse“, „rechtschaffend“ und „kriminell“. Diese Begriffe sind, je nach Kontext, bereits mit kulturellen, hegemonialen Denkweisen besetzt, welche die Polizeiarbeit beeinflussen (vgl. Basu, 2011:9). Dabei erhebt folgende Arbeit keinen „Generalverdacht“ der Polizei gegenüber, pauschal rassistisch zu sein, denn Polizist*innen sind nicht zwangsläufig rassistischer als der Rest der Bevölkerung (vgl. Weinbender, 2011: 29). Dieser Ansatz würde die Möglichkeit der Diskussion von Handlungsansätzen versperren, denn es könnte einen Abwehrmechanismus der Behörden nach sich ziehen und damit bildungspolitische Maßnahmen unbrauchbar machen (vgl. Schicht, 2013: 36). Die Institution der Polizei muss kritisch in den Kontext der oben beschriebenen hegemonialen Ordnungsstruktur eingebettet, und eine Kriminalisierung von People of Color durch Medien, Politik und Polizei im gesamtgesellschaftlichen Kontext thematisiert werden. Die Polizei hat insbesondere eine Sonderstellung in diesem System, da sie als Schnittstelle zwischen Legislative und Judikativen über einen nicht zu unterschätzenden Zugang zu Machtressourcen verfügt (vgl. Solidaritätsbündnis Slieman Hamade, 2011: 15). Die Polizei hat als einzige dieser genannten demokratischen Apparate die Erlaubnis, Gewalt anzuwenden und Waffen bei sich zu tragen (vgl. Weinbender, 2011: 29).

Für vorliegende Arbeit im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit Racial Profiling in der Bundespolizei als „Symptom“ (Schlüter, Haunhorst zit. nach Tesfu, 2017) von strukturellem Rassismus in Deutschland ist die Definition von Odoi wegweisend:

„Institutioneller Rassismus wird definiert als Rassismus, der in den Strukturen öffentlicher und privater Institutionen verankert ist. Diese Strukturen haben sich aufgrund historischer und gesellschaftlicher Macht- und Gewaltverhältnisse entwickelt und in dem ökonomischen sowie kulturellen und politischen Aufbau einer Gesellschaft und deren Institutionen manifestiert (institutionalisiert). Unsichtbar in ihrer Wesensart beeinflussen diese Strukturen bewusst und unbewusst das Verhalten, die Sicht- und Denkweise der Individuen in Institutionen. Umgekehrt determinieren auch Individuen das Verhalten der Institutionen, in denen sie arbeiten.“ (Odoi 2004)

Institutioneller Rassismus in deutschen Sicherheitsbehörden kann metaphorisch mit dem Eisbergmodell folgendermaßen beschrieben werden: die NSU-Morde und deren anschließende lückenhafte gerichtliche Aufklärung sind die „Spitze des Eisbergs“ während Racial Profiling durch die Polizei als „alltägliches Symptom“ von institutionellem Rassismus bezeichnet werden kann und von der Dominanzgesellschaft teilweise als „Normalität“ wahrgenommen wird.

3. Racial Profiling/Ethnic Profiling - Definition und Auftretungsformen

Der Begriff des Racial Profiling oder Ethnic Profiling stammt aus der amerikanischen Kriminalistik, und kann im Deutschen als „Rassistisches Fahndungsmuster“ übersetzt werden. In einschlägiger Literatur und völkerrechtlichen Definitionen werden die Begriffe Racial - und Ethnic Profiling als Synonym verwendet, und somit auch in der vorliegenden Arbeit als Synonyme gebraucht (vgl. Amnesty International, o.J: 3).

Das Europäische Netz gegen Rassismus (ENAR) definiert Racial Profiling folgendermaßen:

„Ethnisches Profiling bedeutet, dass Mitarbeiter der Polizei- und Ordnungsbehörden ihr Handeln, soweit es in ihrem Ermessen steht, auf verallgemeinernde Kriterien wie Rasse, ethnische Zugehörigkeit, Religion und nationale Herkunft einer Person, statt auf ihr Verhalten und objektive Beweise als Verdachtsmomente gründen. Das gilt ggf auch für Situationen, in denen die Strategien und Praktiken dieser Behörden, obwohl sie eigentlich weder insgesamt noch teilweise im Hinblick auf ethnische Zugehörigkeit, Rasse, nationale Herkunft oder Religion bestimmter Gruppen festgelegt wurden, sich trotzdem auf diese Gruppen innerhalb der Bevölkerung unverhältnismäßig stark auswirken, ohne dass sich dies durch die legitimen Ziele und Ergebnisse der Strafverfolgung rechtfertigen lässt.“ (ENAR, 2009: 3).

Konkret bezeichnet der Begriff des Racial Profiling die menschenrechtswidrige Praxis, Polizeikontrollen auf Basis von rassistischen Stereotypen durchzuführen und somit Menschen, die nicht der weißen Mehrheitsgesellschaft angehören, per se unter Generalverdacht zu stellen, anstatt aufgrund von auffälligem Verhalten und/oder objektivem Beweismaterial Personenkontrollen durchzuführen (vgl. Schicht, 2013: 32). Polizeiarbeit bedeutet, täglich mit marginalisierten Menschengruppierungen zu arbeiten. Die juristische Erwartungshaltung dabei ist, dass alle Menschen vor der ausführenden Exekutive gleich zu behandeln sind. Dabei arbeitet die Polizei in den letzten Jahrzehnten zunehmend mit der Ethnisierung von Kriminalität (vgl. Leßmann- Faust, 2008: 11). Dies passiert durch externe und interne Abläufe in der Polizei. Extern beispielsweise anlässlich von Pressemitteilungen, die größtenteils die Herkunft der Täter*innen in den Fokus stellen, sobald es sich um Menschen of Color handelt. Intern, wenn beispielsweise die Abkürzung „Nafri“, wie in der Kölner Polizei gebraucht, sich als Codewort für eine Menschengruppe durchsetzt, die bereits vorab mit rassistischen Stereotypen diskreditiert wird. Die Ethnisierung beeinflusst die Arbeitspraktiken der Polizei und zeigen sich mitunter in der selektiven Fahndungspraxis das auf rassistischen Bildern aufbaut, dem Racial Profiling.

Racial Profiling innerhalb der Bundespolizei tritt in unterschiedlichen Bereichen der polizeilichen Arbeit auf, beispielsweise während Personen - und Fahrzeugkontrollen, Ermittlungen, Razzien oder beim Auswerten von elektronischen Datenbanken. Nachfolgende Arbeit fokussiert sich auf Personenkontrollen (vgl. Amnesty International, o.J: 5). Jedoch sollte an dieser Stelle erwähnt werden, dass Racial Profiling nicht nur mit diskriminierenden Personenkontrollen einhergehen, sondern in vielen Fällen mit verbaler und physischer Gewalt durch Beamt*innen. Beispielhaft sind die Dokumentationen von Betroffenenverbänden wie der Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt (KOP) (vgl. KOP, 2018), die Fälle von rassistischer Polizeigewalt in ihren Berichten dokumentieren. Dies soll an dieser Stelle nur einem kurzen Hinweis dienen, da der schriftliche Rahmen der Arbeit ansonsten überschritten worden wäre.

Racial Profiling kann in unterschiedlichen Formen auftreten, der Diplom-Kriminalist Günther Schicht unterscheidet folgende vier Varianten (2013: 33):

- direktes Racial Profiling:

Als direktes Racial Profiling wird die Form bezeichnet bei der ausschließlich der einzige Tatverdacht einer polizeilichen Kontrolle das Aussehen (die Hautfarbe/Herkunft oder die angebliche Religionszugehörigkeit) der Person ist. Dabei ist sich der/die Beamt*in darüber bewusst, dass die Person aufgrund von äußerlichen Merkmalen kontrolliert wird. Im Jahr 2012 klagte ein Mann afrodeutscher Abstammung vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG), nachdem er erneut als einziger im Zug durch die Polizei kontrolliert wurde, und sich weigerte, seinen Ausweis zu zeigen. Zunächst urteilte das Gericht, dass es sich dabei nicht um einen rechtswidrigen Tatbestand handle. In zweiter Instanz entschied das Gericht, dass der Polizist gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen habe. Der angeklagte Polizist gab zu, den Mann aufgrund seiner Hautfarbe kontrolliert zu haben und führte zudem aus: „Er spreche Leute an, die ihm als Ausländer erschienen. Dies richte sich nach der Hautfarbe, aber auch danach, ob der Reisende Gepäck bei sich habe oder ob er alleine irgendwo im Zug stehe. Der Kläger sei hierbei aufgrund seiner Hautfarbe ins Raster gefallen.“ (VG Koblenz, Urteil vom 28.02.2012 - 5K 1026/11.KO).

- dominantes Racial Profiling:

Dominantes Racial Profiling bedeutet, dass polizeiliche Kontrollen aufgrund von ethnischen Merkmalen stattfinden, allerdings bezieht die Polizei noch weitere Verdachtsmomente mit ein, weswegen die Personen kontrolliert werden. Polizeibeamt*innen sind sich mitunter darüber bewusst, legitimieren rassistische Beweggründe allerdings mit weiteren Tatbeständen. Somit können sie sich ggf. juristischen Konsequenzen entziehen. In Österreich sorgte 2018 der Fall des Rappers T-Ser für Aufsehen, der mehrere Videos einer Polizeikontrolle im Park im sozialen Netzwerk Instagram veröffentlichte. Dabei ist zu sehen, wie seine Kollegen und er, darunter POCs, anlasslos von der Polizei kontrolliert werden, die anschließend zusätzlich Verstärkung holen, nachdem sich die Gruppe über die Kontrolle beschwert. Der Rapper T-Ser wirft den österreichischen Behörden Racial Profiling vor, während diese den Einsatz damit legitimierten, dass es im Park „vermehrt zu gerichtlich strafbaren Handlungen kommt" (Zelechowski 2018).

- unterschwelliges Racial Profiling

Als unterschwelliges Racial Profiling wird die Personenkontrolle bezeichnet, bei der die polizeiliche Arbeit eindeutig durch Stereotype beeinflusst wird, allerdings ohne, dass der/die Polizeibeamt*in tatsächlich Kenntnis davon nimmt, und so sachliche Argumente für unbegründete Polizeikontrollen heranzieht. In einem Interview sagt der Münchner Polizeipräsident Hubertus Andrä auf Nachfrage, weswegen die Polizei ausschließlich Schwarze Männer im Nußbaumpark kontrolliere: „Wenn wir Erkenntnisse haben, dass Schwarzafrikaner an einem bestimmten Ort besonders am Rauschgifthandel beteiligt sind, müssen sie entsprechend kontrolliert werden - und nicht der, der irgendwo anders mit der Lederhosn rumsitzt.“ (Schlüter/Haunhorst, 2018 zit. nach Andrä). Der Polizeipräsident legitimiert sehr fragwürdig - aus seiner Perspektive jedoch sachlich - weswegen es einen verstärkten Kontrollfokus auf Schwarze Männer gäbe. Durch seine Argumentation fallen somit Menschen, die eine Lederhose tragen, aus dem Fahndungsraster - Schwarze Menschen werden jedoch per se als kriminell eingestuft.

- vermeintliches Racial Profiling

Schicht zählt ebenfalls das sogenannte vermeintliche Racial Profiling auf, weist jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um eine Argumentationsstrategie handelt, der sich oftmals des Rassismus bezichtigte Beamt*innen und Behörden bedienen, um den Vorwurf zu entkräften. In der Argumentationsweise wird davon ausgegangen, dass Personen Racial Profiling vermuten, um entweder der tatsächlichen Fahndung zu entgehen oder weil sie bereits rassistische Erfahrungen gemacht haben, und aufgrund dessen ein Grundmisstrauen in die ausführende Exekutive haben. Die Aktivist*innen der Prozessbeobachtungsgruppe „Rassismus und Justiz“ begleiten von Rassismus betroffene Personen zu Gerichtsprozessen. In ihren Protokollen stellten sie bei Prozessen fest, dass gegen Angeklagte Personen, die der Polizei rassistisches Verhalten vorwarfen, später aufgrund von Ehrverletzung, Falschaussagen oder Verleumdung gegen Beamt*innen ermittelt wurde, und den Kläger*innen somit vermeintliches Racial Profiling unterstellt wurde. Beamt*innen reagieren auf den Vorwurf des Rassismus mit der Androhung rechtlicher Maßnahmen. Diese Argumentationsweise macht eine tatsächliche Auseinandersetzung mit rassistischen Fahndungspraktiken innerhalb der Polizei unmöglich und zeigt zudem die Schwierigkeit auf, Behörden gegenüber Rassismus zu sensibilisieren, ohne eine Abwehrreaktion auszulösen (vgl. Schlüter/Schoenes, 2016: 203).

Die Definitionen zeigen auf, dass Ethnic Profiling nicht nur auf einem einzigen Merkmal wie beispielsweise der Hautfarbe gründen kann, sondern vielmehr unterschiedliche Motivationen aufgrund einer subjektiven ethnischen Kategorisierung haben können. Die Bundesregierung erkennt Racial Profiling allerdings nur als solches an, wenn es als „direktes Racial Profiling“ auftritt. Somit tritt laut der Auslegung der Bundesregierung kein Racial Profiling auf, wenn Polizeibeamt*innen zusätzliche Gründe der Personenkontrolle benennen können (vgl. Amnesty International, o.J: 10). Dies hat sowohl auf rechtlicher als auch praktischer Auslegung gravierende Folgen für betroffene Personen und den demokratischen Rechtsstaat, die im nachfolgenden Kapitel aus der Perspektive juristischer Grundlagen beleuchtet werden sollen.

4. Rechtsgrundlagen Racial/Ethnic Profiling

Racial Profiling ist weder mit dem Grundgesetz nach Artikel 3 Absatz 3 noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nach Artikel 14 (Antidiskriminierungsverbot) und völkerrechtlichen Verträgen (Art.26, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte) vereinbar. Zudem stellt es eine klare Verletzung der Antidiskriminierungsrichtlinie der EU dar, dem das Grundgesetz direkt unterstellt ist, und ist somit eine menschenrechtswidrige Praxis (vgl. Humboldt Law Clinic, 2016). Auf eine kleine Anfrage Abgeordneter der Fraktion Die Linke von 2012 zum Thema „racial profiling - bei verdachtslosen Personenkontrollen der Bundespolizei“ stellt die Bundesregierung ebenfalls fest, dass Racial Profiling nicht mit dem deutschen Gesetz vereinbar sei und schließt schlussfolgernd, dass es deswegen nicht als Praxis innerhalb der Bundespolizei angewendet wird (vgl. 17/11971,2012: 3).

Nichtsdestotrotz darf die Bundespolizei sogenannte verdachtsunabhängige Kontrollen an Grenzen, 30km dahinter und an Orten des internationalen Verkehrs durchführen. Die Landespolizei hat in 13 Bundesländern ebenfalls die Befugnis dies an als „gefährlich“ oder „kriminalitätsbelastenden“ eingestuften Orten zu tun (vgl. Raddy, 2017). Öffentliche Räume werden dabei bereits subjektiv als „gefährlich“ eingestuft, wenn sich dort verhältnismäßig viele Menschen of Color aufhalten. Sozialschwache Viertel mit einem höheren Anteil von People of Color werden dabei besonders in den Fokus polizeilicher Arbeit gestellt, und es droht eine Reproduktion von klassistischen und rassistischen Machtstrukturen (vgl. Ulrich/Tulney, 2012).

Als gesetzliche Grundlage für verdachtsunabhängige Polizeikontrollen dient §22 Abs. 1a des Bundespolizeigesetzes (BPoIG), das vermehrt in der Kritik steht, denn zweifelhaft ist, ob das Gesetz tatsächlich mit den obengenannten Regelungen des Grundgesetzes vereinbar ist, oder in der praktischen Auslegung zu auf rassistischen Vorurteilen basierenden Fahndungspraktiken führt. Es wirft die Frage auf, auf welchen Grundlagen Polizeibeamt*innen Kontrollen durchführen, wenn es keinen konkreten Verdacht gibt (vgl. ebd.).

Der §22 Abs. 1a BPoIG, der auch als „Schleierfahndung“ bezeichnet wird, besagt, dass verdachtsunabhängige Kontrollen in grenzüberschreitenden Transportmitteln zur Sicherung der Grenzen und zum Schutz vor gesetzeswidriger Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden können. Dies bedeutet, dass jede Person in Zügen und Flugzeugen von der Polizei, basierend auf der Annahme von „Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilichen Erfahrungen“ (§22 Abs. 1a), angehalten, befragt und nach Ausweispapieren kontrolliert werden darf. Zusätzlich führt der Paragraph aus, dass mitgeführte Wertgegenstände der zu befragenden Person „in Augenschein“ (ebd.) genommen werden dürfen. Obwohl der Paragraph faktisch keine diskriminierende Formulierung enthält, führt die Auslegung in der Praxis zu diskriminierenden Grundannahmen. Da der Paragraph zum Schutze der Grenzsicherung durchgesetzt werden soll, kann in seiner Auslegung jeder Mensch kontrolliert werden, der laut §14 Aufenthaltsgesetz unerlaubt in das Bundesgebiet einreist, ohne einen gültigen Pass (1) oder einen Aufenthaltstitel (2) vorweisen zu können (vgl. Huber Aufenthaltsgesetz, 2016). In der praktischen Auslegung bedeutet dies, dass der fahndungsrelevanten Person die deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund von äußerlichen Merkmalen abgesprochen wird und somit eine Einteilung in ein „deutsches“ und „nicht-deutsches“ Aussehen vorgenommen wird (vgl. Amnesty International, o.J: 11). Wer oder was „deutsch“ aussieht basiert auf rassistischen Stereotypen, die die nationale Zugehörigkeit aufgrund des Aussehens festmachen. Die Personenkontrolle, die in der Auslegung des Gesetzes aufgrund von „Lageerkenntnisse(n) oder grenzpolizeiliche(n) Erfahrungen“ resultiert, bietet juristisch einen sehr breiten Interpretationsspielraum, und lassen in der praktischen Auslegung damit viele Fragen offen. Polizist*innen können somit Personenkontrollen durchführen, die nicht auf objektiven Kriterien basieren, sondern auf rein subjektiven Annahmen, die wiederum auf diskriminierenden Denkmustern gründen können (vgl. Bundestag, 244/14: 4). Die vage Auslegung des Gesetzes lässt infolgedessen ein rechtliches Vakuum entstehen.

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Final del extracto de 31 páginas

Detalles

Título
Institutioneller Rassismus bei der Bundespolizei am Beispiel von Racial Profiling
Calificación
1,0
Autor
Año
2019
Páginas
31
No. de catálogo
V915305
ISBN (Ebook)
9783346238115
ISBN (Libro)
9783346238122
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rassismus, Polizei, Institutioneller Rassismus, BlackLivesMatter, BLM, Bildungsarbeit, Politische Bildungsarbeit
Citar trabajo
Sonja Smolenski (Autor), 2019, Institutioneller Rassismus bei der Bundespolizei am Beispiel von Racial Profiling, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/915305

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