UNESCO-Weltnaturerbestätten in Deutschland - Typisierung und Vermarktung


Dossier / Travail de Séminaire, 2006

37 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die UNESCO
2.1 Schutz bedeutender Kultur- und Naturstätten durch die UNESCO
2.2 Eine Kultur-/Naturstätte wird Weltkultur-/Weltnaturerbe

3 Die Fossilienlagerstätte Grube Messel
3.1 Geologischer und geographische Einordnung der Grube Messel
3.2 Aufbau und Genese der Fossilienlagerstätte Grube Messel
3.3 Die „Ölschiefer“ der Grube Messel
3.4 Der ehemalige Tagbau Grube Messel wird UNESCO-Weltnaturerbe
3.5 Fossilien der Grube Messel

4 Das obere Mittelrheintal
4.1 Genese des (oberen) Mittelrheintals
4.2 Die Flussterrassen des Oberen Mittelrheintals

5 Die Elbtalweitung bei Dresden
5. 1 Genese der Elbtalweitung bei Dresden
5.2 Die Flussterrassen der Elbe bei Dresden

6 Beurteilung der Öffentlichkeitsarbeit anhand der Internetauftritte der drei Welterbestätten
6.1 Internetauftritt der Fossilienlagerstätte Grube Messel
6.2 Internetauftritt der Kulturlandschaft Oberes Mittelrheintal

7 Schlussbetrachtung

Abbildungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Internetquellen

1 Einleitung

Seit 1972 ernennt die UNESCO weltweit Natur- und Kulturgüter, die einen „außergewöhnlichen universellen Wert“ (Internet 1)) besitzen, zu Weltnatur- bzw. Weltkulturerbestätten und stellt sie damit unter einen besonderen Schutz. Auch in Deutschland wurden durch die UNESCO 30 Weltkulturerbestätten und eine Weltnaturerbestätte ausgezeichnet. Da die vorliegende Arbeit den Titel „UNESCO – Weltnaturerbestätten in Deutschland – Typisierung und Vermarktung“ trägt, wird nach einer Beschreibung der UNESCO – die Aufbau, Arbeitsbereiche und Vorgehensweise umfasst – das Hauptaugenmerk auf die einzige, von der UNESCO als solche ausgezeichnete und geschützte Weltnaturerbestätte Deutschlands gelegt: Die Fossilienlagerstätte Grube Messel. In einem ersten Kapitel wird daher zunächst eine detaillierte Darstellung der in der Fachliteratur bis vor 5 Jahren noch umstrittenen Genese der Lagerstätte erfolgen. Zudem wird eine ausführliche Betrachtung ihres Aufbaus und der in ihr gelagerten Ölschiefer durchgeführt, bevor in einem letzten Schritt auf die Fossilien der Lagerstätte eingegangen werden wird, welche für die weltweite Bekanntheit der Grube Messel verantwortlich sind.

In den beiden folgenden Kapiteln werden zwei von der UNESCO zwar nicht zu Welt natur erbestätten, aber zu Welt kultur erbestätten ernannte Landschaften kurz vorgestellt: die Kulturlandschaft des Oberen Mittelrheintals und die Elbtalweitung bei Dresden. Auch ohne besondere Auszeichnung handelt es sich bei diesen Stätten zweifellos um schützenswerte Naturlandschaften, welche aus eben diesem Grund in der vorliegenden Arbeit unter den die Genese betreffenden und morphologischen Aspekten kurz betrachtet werden sollen. Auf die kulturräumlichen Gegebenheiten wird hingegen nicht eingegangen werden, da es den Themenschwerpunkt dieser Arbeit nicht treffen und zudem den Umfang dieser Arbeit übersteigen würde.

Im Anschluss an die Darstellung der drei UNESCO Weltnatur- bzw. Weltkulturerbestätten wird eine Analyse und Bewertung sowie ein Vergleich der Öffentlichkeitsarbeit der jeweiligen Stätten anhand ihrer Internetpräsentationen erfolgen, bevor es in einem abschließenden Kapitel zu einer zusammenfassenden Schlussbetrachtung der Arbeit kommt.

2 Die UNESCO

Die Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation – kurz UNESCO (Abkürzung für englisch „United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization“) – stellt eine rechtlich eigenständige, international agierende Sonderorganisation der Vereinten Nationen dar (Internet 1)). Sie wurde am 16. November 1945 in London von 37 Staaten gegründet und hat seit 1946 ihren Sitz in Paris (Internet 2)). Heute zählt die UNESCO insgesamt 191 Mitgliedsstaaten (Internet 1)).

Am 11. Juli 1951 wurde die Bundesrepublik Deutschland Mitglied der UNESCO, im November 1972 auch die damalige Deutsche Demokratische Republik (Internet 1)). Die Deutsche UNESCO-Kommission (DUK) hat ihren Sitz in Bonn (Internet 1)).

Die Generalkonferenz aller Mitgliedstaaten, die alle zwei Jahre in Paris zusammenkommt, ist das Hauptentscheidungsgremium der UNESCO (Internet 1)). Sie wählt auch den Exekutivrat, der aus 58 Vertretern aus den 191 Mitgliedstaaten besteht und als Aufsichtsorgan zwischen den Generalkonferenzen fungiert (Internet 1)). Des Weiteren bereitet der Exekutivrat die Generalkonferenzen vor und sorgt sich um die regelgerechte Einhaltung des von der Generalkonferenz verabschiedeten Arbeitsprogramms (Internet 1)).

Ihr Hauptziel definiert die UNESCO im Artikel I.1 der UNESCO-Verfassung, die am 16. November 1945 in London verabschiedet und zuletzt am 01. November 2001 von der 30. UNESCO-Generalkonferenz geändert wurde, wie folgt:

Ziel der UNESCO ist es, durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern in Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Wahrung des Friedens und der Sicherheit beizutragen, um in der ganzen Welt die Achtung vor Recht und Gerechtigkeit, vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu stärken, die den Völkern der Welt ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder Religion durch die Charta der Vereinten Nationen bestätigt worden sind.

(Internet 1))

Um dieses Ziel zu erreichen, engagiert sich die UNESCO durch verschiedene Programme in unterschiedlichen Aufgabenbereichen und zwar in den Bereichen Bildung, Wissenschaften, Kommunikation und Information und im Bereich Kultur (Internet 1)). Die generelle Grundorientierung dieser Programme wird „in den sechsjährigen “Mittelfristigen Strategien“ (derzeit Mittelfristige Strategie der UNESCO 2002-2007) festgelegt“ (Internet 1)). Alle zwei Jahre formuliert die UNESCO des Weiteren konkrete Programme und Projekte für die einzelnen Bereiche, die auf der Generalkonferenz aller Mitgliedstaaten beschlossen werden (Internet 1)). Die UNESCO baut also weltweit Modellprojekte auf und berät die Regierungen in den oben genannten Bereichen mit Hilfe von Wissenschaftlern und Experten, somit ist die „UNESCO [..] vor allem ein Forum zur globalen intellektuellen Zusammenarbeit“ (Internet 1)).

Die Verantwortung für die praktische Umsetzung des UNESCO-Programms kommt dem Sekretariat der UNESCO mit Sitz in Paris zu, an dessen Spitze der momentane Generaldirektor der UNESCO, Koichiro Matsuura, steht (Internet 1)).

Was zwischenstaatliche Beziehungen betrifft, so ist die UNESCO auch normativ tätig (Internet 1)). Dementsprechend verabschiedete sie viele internationale Konventionen, die stets nur mit einer Zweidrittelmehrheit durchgesetzt werden können und nur so alle Mitgliedstaaten verpflichtet, diese einzuhalten und in regelmäßigen Abständen über deren Verwirklichung und Einhaltung zu berichten (Internet 1)). Beispiele hierfür sind Konventionen unterschiedlichster Art: Angefangen bei der Urheberrechtskonvention (1952), der Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes (1972), der Konvention über die berufliche Bildung (1989), die Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (2005) bis hin zur Konvention gegen Doping im Sport (2005) (Internet 1)).

Internationale Standards setzen auch Empfehlungen und Erklärungen der UNESCO, wenngleich diese nicht völkerrechtlich verbindlich sind, da sie nur mit einer einfachen Mehrheit verabschiedet werden müssen. Ein Beispiel hierfür ist die Universelle Erklärung über Bioethik und Menschenrechte von 2005 (Internet 1)).

„Die UNESCO finanziert sich hauptsächlich aus den Pflichtbeiträgen ihrer Mitgliedstaaten“ (Internet 1)). So beträgt der reguläre Zweijahreshaushalt 2006-2007 610 Millionen US-Dollar (Internet 1)). Hinzu kommen noch außerordentliche Beiträge, Treuhandgelder für bestimmte Projekte, Spenden, private Mittel, freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten und Ähnliches (Internet 1)). Nach den USA und Japan ist Deutschland heute der drittgrößte Beitragszahler der UNESCO (Internet 1)).

Aufgabe der Deutschen UNESCO Kommission (DUK) ist es, „die Bundesregierung und die übrigen zuständigen Stellen in UNESCO-Belangen zu beraten, an der Verwirklichung des UNESCO-Programms in Deutschland mitzuarbeiten, die Öffentlichkeit über die Arbeit der UNESCO zu informieren und Institutionen, Fachorganisationen und Experten mit der UNESCO in Verbindung zu bringen“ (Internet 1)).

2.1 Schutz bedeutender Kultur- und Naturstätten durch die UNESCO

Keine Arbeit der UNESCO wird von der Öffentlichkeit weltweit so sehr wahrgenommen wie die Maßnahmen und Aktivitäten der UNESCO zum Schutz bedeutender Kultur- und Naturstätten (Internet 3). „Die UNESCO hat sich zur Aufgabe gemacht, die Kultur- und Naturgüter der Menschheit, die einen "außergewöhnlich universellen Wert" besitzen, zu erhalten“ (Internet 4). Die „Internationale Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes" (Welterbekonvention) wurde am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der UNESCO in Paris verabschiedet (Internet 5). In ihr ist unter anderem festgehalten, was als Kultur- und Naturerbe definiert wird, wie diese auf nationaler und internationaler Ebene geschützt werden müssen und wie der Schutz finanziert werden soll.

„Es ist das international bedeutendste Instrument, das jemals von der Völkergemeinschaft zum Schutz ihres kulturellen und natürlichen Erbes beschlossen wurde“ (Internet 1)). Die Welterbekonvention beruht also auf der folgenden Idee: „Die Verantwortung für den Schutz eines Kultur- oder Naturgutes […] liegt nicht allein in der Hand des jeweiligen Staates; vielmehr fällt er unter die Obhut der gesamten Menschheit“ (Internet 6)). Mittlerweile haben diese Konvention 180 der 191 Mitgliedstaaten unterzeichnet (Internet 1)) und sich damit einerseits verpflichtet, die Welterbestätten die in ihren Ländern liegen, zu schützen und für nachfolgende Generationen zu erhalten und andererseits zugestimmt, dass sie auch die Welterbestätten, die in den anderen Mitgliedstaaten liegen, nach ihren Möglichkeiten schützen und erhalten werden (Internet 6)).

In Artikel 8 der Welterbekonvention ist festgehalten, dass „ein Zwischenstaatliches Komitee für den Schutz des Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert mit der Bezeichnung „Komitee für das Erbe der Welt“ errichtet“ (Internet 5)) werden soll. Dieses „Komitee für das Erbe der Welt“ (kurz: Welterbekomitee) wird von den Mitgliedstaaten auf der Tagung der Generalkonferenz der UNESCO gewählt, wobei „eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt zu gewährleisten“(Internet 5)) ist.

Nach der Verabschiedung der Konvention 1972 gehörten dem Welterbekomitee 15 Vertragsstaaten an (Internet 5)). Seit dem Zeitpunkt, an dem 40 Staaten die „Internationale Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes" unterzeichnet hatten, wurde die Anzahl der Vertragsstaaten im Welterbekomitee nach Bestimmung der Welterbekonvention (Artikel 8.1) auf 21 erhöht (Internet 5)). Die Amtszeit der Staaten des Welterbekomitees ist unterschiedlich. Bei zwei Drittel der Mitgliedstaaten des Welterbekomitees endet die Amtszeit nach 6 Jahren, bei einem Drittel schon nach 2 Jahren (Internet 5)).

In beratender Eigenschaft kann dieses Komitee nach Artikel 8.3 unterstützt werden durch einen Vertreter der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale), einen Vertreter des Internationalen Rates für Denkmalpflege (ICO-MOS) und einen Vertreter der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN), sowie durch „Vertreter anderer zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen mit ähnlichen Zielen“ (Internet 5)).

Das Welterbezentrum, oder auch „UNESCO-Zentrum für die Erhaltung des Erbes der Menschheit“ (Internet 6)), wurde 1992 mit Sitz in Paris als ständiges Sekretariat des Welterbekomitees gegründet (Internet 6)). Es ist die Aufgabe des Welterbezentrums, „die internationale Zusammenarbeit für einen wirksamen Schutz des Natur- und Kulturerbes zu fördern und zu intensivieren“ (Internet 6)).

Nach Artikel 11.2 ist das Welterbekomitee verpflichtet, mindestens alle 2 Jahre eine auf den neuesten Stand gebrachte „Liste des Erbes der Welt“ (kurz: Welterbeliste) zu veröffentlichen, in der alle Weltkultur- und Weltnaturgüter festgehalten werden (Internet 5)). „Der Welterbeliste liegt die Idee zugrunde, dass diese einzigartigen Kultur- und Naturschätze der Erde nicht einem Staat allein gehören, sondern der gesamten Menschheit, die auch gemeinsam dafür die Verantwortung übernehmen sollte“ (Internet 1)). Aus diesem Grunde ist auch ein Welterbefonds eingerichtet worden, der aus freiwilligen und regelmäßigen Beitragszahlungen besteht und somit jährlich ein unterschiedliches Budget umfasst, welches zwischen vier und 10 Millionen US-Dollar liegt, wobei Deutschland jährlich circa 250.000 US-Dollar in den Fonds einzahlt (Internet 1)). Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass das Geld keinesfalls dazu dient, alle in der Welterbeliste aufgeführten Güter zu schützen und zu erhalten. Vielmehr verpflichten sich alle Mitgliedstaaten der UNESCO, die die Welterbekonvention unterzeichnet haben, den Schutz und die Erhaltung der Weltkultur- bzw. Weltnaturerbestätten, die in ihrem Hoheitsgebiet liegen, selbstverantwortlich zu finanzieren (Internet 1)). Die Gelder des Welterbefonds werden in der Regel nur für die zu schützenden Objekte der ärmeren Länder verwendet (Internet1)).

Neben der Welterbeliste ist das Welterbekomitee nach Artikel 11.4 auch verpflichtet eine Liste mit der Bezeichnung „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ zu erstellen, die in der Öffentlichkeit auch oft als die „Rote Liste“ bekannt ist (Internet 5)). Auf ihr müssen und dürfen nur die Stätten, die auf der Welterbeliste stehen und als besonders gefährdet gelten, aufgeführt werden (Internet 6)). Dies sind all die Stätten, „zu [..deren] Erhaltung umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind“ (Internet 5)), die also z.B. „durch Natur- und sonstige Katastrophen, Krieg, städtebauliche Vorhaben und private Großvorhaben ernsthaft bedroht sind“ (Internet 6)). Ein bekanntes Beispiel aus Deutschland ist der Kölner Dom, der „wegen der Gefährdung der visuellen Integrität des Doms und der einzigartigen Kölner Stadtsilhouette durch die Hochhausplanungen auf der dem Dom gegenüberliegenden Rheinseite“ (Internet 7)) auf die Rote Liste gesetzt wurde. Ob der Kölner Dom Weltkulturerbe bleibt oder nicht entscheidet das Welterbekomitee auf seiner nächsten Tagung im Sommer 2006 (Internet 7)).

2.2 Eine Kultur-/Naturstätte wird Weltkultur-/Weltnaturerbe

Das Welterbekomitee, welches einmal jährlich zusammenkommt, beurteilt nach den in der Welterbekonvention festgelegten Kriterien, ob eine Stätte in die Welterbeliste aufgenommen wird und damit ein Kultur- oder Naturerbe von außergewöhnlichem universellem Wert ist (Internet 5).

Zunächst einmal sieht die Welterbekonvention nach Artikel 11.1 vor, dass jeder Mitgliedstaat beim Welterbekomitee eine Vorschlagsliste für die Aufnahme von neuen Welterbestätten, die in seinem Hoheitsgebiet liegen, einreicht, in der „Angaben über Lage und Bedeutung des betreffenden Gutes enthalten“ sein müssen (Internet 5)). Neben dieser Vorschlagsliste müssen die Staaten auch gleichzeitig einen das Komitee überzeugenden „Erhaltungsplan“ für die jeweiligen Stätten einreichen (Internet 6)).

Dann überprüft das Welterbekomitee auf der einen Seite, ob die Stätte „dem Anspruch der Echtheit bzw. Unversehrtheit genügt“ (Internet 8)). Andererseits überprüft es für die Aufnahme eines Kulturgutes in die Welterbeliste, also für die Ernennung zum Weltkulturerbe, ob das Kulturgut mindestens einem der nachfolgenden Kriterien entspricht:

Das Objekt…

(i) ist eine einzigartige künstlerische Leistung, ein Meisterwerk des schöpferischen Geistes,
(ii) hat während einer Zeitspanne oder in einem Kulturgebiet der Erde beträchtlichen Einfluss auf die Entwicklung der Architektur, der Großplastik oder des Städtebaus und der Landschaftsgestaltung ausgeübt,
(iii) stellt ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis einer untergegangenen Zivilisation oder Kulturtradition dar,
(iv) ist ein herausragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden oder architektonischen Ensembles oder einer Landschaft, die (einen) bedeutsame(n) Abschnitt(e) in der menschlichen Geschichte darstellt,
(v) stellt ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform oder Landnutzung dar, die für eine bestimmte Kultur (oder Kulturen) typisch ist, insbesondere wenn sie unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird,
(vi) ist in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen, lebendigen Traditionen, mit Ideen oder mit Glaubensbekenntnissen, mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft. (Das Komitee ist der Ansicht, dass dieses Kriterium die Aufnahme in die Liste nur unter außergewöhnlichen Umständen oder in Verbindung mit anderen Kriterien rechtfertigen kann.)

(Internet 8))

Damit ein Naturgut zum Weltnaturerbe ernannt wird, muss es auch der Prüfung auf Echtheit bzw. Unversehrtheit und wiederum mindestens einem der dafür festgeschriebenen Kriterien gerecht werden:

Das Objekt…

(i) stellt ein außergewöhnliches Beispiel bedeutender Abschnitte der Erdgeschichte dar, eingeschlossen biologische Evolutionen, bedeutende im Gang befindliche geologische Prozesse in der Entwicklung von Landformen oder bedeutende geomorphologische oder physiogeographische Formen,

(ii) liefert ein außergewöhnliches Beispiel von im Gang befindlichen ökologischen und biologischen Prozessen in der Evolution und Entwicklung von terrestrischen, Frischwasser-, Küsten- und marinen Ökosystemen sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften,

(iii) stellt eine überragende Naturerscheinung oder ein Gebiet von außergewöhnlicher natürlicher Schönheit und ästhetischer Bedeutung dar,

(iv) enthält die bedeutendsten und typischsten natürlichen Lebensräume für in-situ Schutz von biologische Diversität, einschließlich solcher bedrohter Arten, die aus wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind

(Internet 8)).

Nachdem das Welterbekomitee mit Hilfe der oben aufgeführten Kriterien für Kultur- bzw. Naturgüter und der Zweidrittelmehrheit im Komitee festgestellt hat, dass es sich bei der betreffenden Stätte um ein Objekt von außergewöhnlichem universellen Wert handelt, bedarf es noch der Zustimmung des betreffenden Staates für die Aufnahme in die „Liste des Erbes der Welt“ (Internet 5)). Denn durch die Zustimmung des Staates wird die Stätte nicht nur in die Liste aufgenommen, sondern der Staat muss dann auch garantieren, diese Stätte auf eigene Kosten zu schützen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Internet 8)). Jeder Vertragsstaat der Welterbekonvention muss nach Artikel 4 eben dieser anerkennen, „dass es in erster Linie seine eigene Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen […] Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen“ (Internet 5)).

Auf diese Art und Weise wurden bis heute 812 Kultur- und Naturerbestätten aus 137 Staaten aller Kontinente in die UNESCO-Welterbeliste aufgenommen (Internet 6)). Bei diesen 812 Stätten handelt es sich um 628 Kulturerbestätten, nur 160 Naturerbestätten und 24 Stätten, die sowohl den Kriterien für ein Kultur-, wie für ein Naturerbe entsprochen haben und somit beidem angehören (Internet 6)).

[...]

Fin de l'extrait de 37 pages

Résumé des informations

Titre
UNESCO-Weltnaturerbestätten in Deutschland - Typisierung und Vermarktung
Université
University of Cologne  (Geographisches Institut)
Cours
Landschaftserfassung, Landschaftsbewertung, Landschaftsinterpretation
Note
1,7
Auteur
Année
2006
Pages
37
N° de catalogue
V91727
ISBN (ebook)
9783638058230
ISBN (Livre)
9783640219421
Taille d'un fichier
3125 KB
Langue
allemand
Mots clés
UNESCO-Weltnaturerbestätten, Deutschland, Typisierung, Vermarktung, Landschaftserfassung, Landschaftsbewertung, Landschaftsinterpretation
Citation du texte
Yvonne Kirchhöfer (Auteur), 2006, UNESCO-Weltnaturerbestätten in Deutschland - Typisierung und Vermarktung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91727

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