Die Juristenausbildung in der DDR an den Universitäten


Trabajo, 2005

44 Páginas, Calificación: 12 Punkte


Extracto


Gliederung

A Einleitung

B Phasen der Juristenausbildung
1) Die Ausgangssituation nach 1945
2) Die erste Hochschulreform 1949 und ihre Folgen
3) Von der zweiten Hochschulreform 1951 bis zur Babelsberger Konferenz
4) Die Babelsberger Konferenz 1958 und ihre Folgen
5) Aufspaltung der Juristenausbildung 1963 in die Bereiche Justiz, Wirtschaft und Verwaltung
6) Die 3. Hochschulreform 1967 /1968
7) Die juristische Ausbildung von 1970-1990

C Die Ausbildungswege zum Juristen in der DDR
1. Direktes Jurastudium ab 1945 mit anschließendem Referendariat
1.1. Die Hausarbeit
1.2. Das Referendariat / Juristischer Vorbereitungsdienst und die Referendarprüfung ( 1945 – 1952)
1.3. Die Assistentenzeit
2. Ausbildung zum Kirchenjuristen
3. Ausbildung zum Militärrichter oder - staatsanwalt
4. Ausbildung an der Hochschule des MfS in Potsdam Golm / Eiche
5. Postgraduale Weiterbildung

D Zulassung, Studienablauf und Absolventenlenkung
1) Zulassung
1.1. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
1.1.1. Hochschulreife
1.1.2 Gesellschaftliche Tätigkeit
1.1.3 Wehrbereitschaft
1.2. Spezielle Zulassungsvoraussetzungen
1.3. Zulassung an der JHS
2) Studienablauf
3) Absolventenlenkung
3.1. Hochschulen
3.2. Juristische Hochschule des MfS in Potsdam Golm / Eiche

E Politische Einflussnahme und Machtausübung

F Fazit

G Literaturangaben und Quellennachweise

A Einleitung

Diese Ausarbeitung soll einen Überblick geben über die gesamte Bandbreite der akademischen Juristenausbildung in der DDR. Dabei werden die einzelnen Phasen der Juristenausbildung sowie die Besonderheiten der involvierten Hochschulen dargestellt. Weiterhin werden die Absolventenlenkung und Zulassungsverfahren eingehender erläutert. Die Bereiche der Volksrichterausbildung, der Einflussnahme durch die Politik und der postgradualen Ausbildungsmöglichkeiten sind bewusst kurz gehalten, da sie in vorangegangenen Referaten bereits ausführlicher besprochen worden sind. Unter Punkt C befinden sich die zwar regulären, aber eher ungewöhnlichen Ausbildungswege zum Juristen. Die Materialien des Anhangs dienen zur Vertiefung und hoffentlich auch eingehender zum Verständnis. Ich habe bewusst in der Arbeit nicht alle Details – vor allem auf historischer Ebene – berücksichtigt, da dies den Umfang der Arbeit sprengen würde.

B Phasen der Juristenausbildung

1) Die Ausgangssituation nach 1945

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges kam es in der Sowjetischen Besatzungszone bereits im Herbst 1945 zu einer Wiederaufnahme des Lehrbetriebes an den juristischen Fakultäten der Universitäten Leipzig, Halle, Jena, Rostock, Greifswald[1] sowie der Friedrich-Wilhelms-Universität[2] zu Berlin. Durch große materielle Nöte sowie Unsicherheit hinsichtlich der neuen Studieninhalte wurden zunächst die Studien- und Prüfungsordnungen aus der Weimarer Republik als Provisorium wieder in Kraft gesetzt. Zwar war es jeder Hochschule selbst überlassen, neue Prüfungs- und Studienordnungen zu erlassen[3], jedoch geschah dies eher zögerlich[4] ; die Ordnungen aus der Weimarer Zeit wurden erst nach und nach ersetzt. Die Weimarer Studienordnungen schlossen ein juristisches Referendariat nach alter preußischer Tradition mit ein, welches an den Oberlandesgerichten durchgeführt wurde und mit der Referendariatsprüfung abschloss. Die Rechtsgrundlage hierfür bildete das GVG in der Fassung des Jahres 1927, welches von den Alliierten zu diesem Zwecke wieder in Kraft gesetzt worden war. Bereits Ende 1945 wurden die ersten Referendarprüfungen abgenommen.[5] Jedoch wurde auch darüber beratschlagt, die Prüfung nicht mehr an den Oberlandesgerichten stattfinden zu lassen, sondern zukünftig in Form einer Fakultätsprüfung[6] abzuhalten. Am 8. Juli 1946 setzten sich alle juristischen Dekane der Ostzone zusammen, um über die Änderung zu beraten. Jedoch kam man zu keiner Einigung und die Referendarprüfung blieb vorerst bestehen. Im Dezember 1946 wurde von der SMAD für die gesamte SBZ eine zentrale Regelung zur „Ordnung der Referendarprüfung und der Ausbildung der Gerichtsreferendare“[7] erlassen. Verfügt wurde hier unter anderem, dass ehemalige NSDAP-Mitglieder oder führende Leiter von NS-Organisationen (ausdrücklich auch der HJ und des NSDStB[8] ) nicht mehr zu Referendaren ernannt werden durften. Diese Säuberungsaktion wurde später in der DDR als „tatsächliche erste Hochschulreform“ bezeichnet.[9] Ein hundertprozentiger Ausschluss aller ehemaligen Mitglieder von NS-Organisationen vom Jurastudium und der Referendarprüfung fand jedoch in der Praxis nicht statt. Da man nämlich den Bedarf an Juristen – vor allem in der Verwaltung – unbedingt decken wollte, wurde im August 1947 eine Rundverfügung der Deutschen Justizverwaltung[10] in der SBZ erlassen. Sie erlaubte nominellen, also nicht-aktiven ehemaligen Mitgliedern der NSDAP, die sich zu diesem Zeitpunkt in einem Jurastudium befanden, doch noch an der Examensprüfung teilzunehmen. Die Kandidaten mussten sich dafür spätestens bis zum sechsten Semester ihres Studiums einer Überprüfung durch die DJV in Berlin unterziehen, um dann in den Vorbereitungsdienst eintreten zu können. Insgesamt war die Zulassungszahl der Bewerber zum Jurastudium wesentlich geringer als in Vorkriegszeiten, schon allein geschuldet durch den Mangel an Personal und Räumlichkeiten. Auch wurden die Zulassungskriterien noch nicht vehement im Sinne einer Kaderpolitik und der führenden Rolle der Arbeiterklasse ausgelegt; der Anteil der Arbeiterkinder im Jurastudium betrug 1948 gerade 20%.[11]

Jedoch wurden nicht nur die Studierenden streng kontrolliert, sondern auch die Prüfungsausschüsse:

„Die Prüfung zeigte ganz eindeutig, dass auf den gesellschaftswissenschaftlichen Teil an der Universität Rostock innerhalb der juristischen Fakultät wenig Wert gelegt wird. Außerdem trat ein nicht unerheblicher Objektivismus[12] sowie Überheblichkeit bei einem Teil der Rechtskandidaten zutage… Ein Kandidat wurde wegen völligen Versagens abgelehnt, die übrigen Fünf wurden zurückgestellt. Die jeweilige Partei wird aufgefordert, den betroffenen Kandidaten auf die Parteischule zu entsenden, um ihn politisch zu festigen.“[13]

Die Prüflinge waren in solchen Fällen in einem Jahr erneut zu prüfen. Zwar lässt § 2 der SMAD-Verordnung von 1946 erste politische Einflussnahmen auf das Jurastudium erkennen, jedoch waren diese noch zurückhaltend, was auch daran erkennbar ist, dass auch die Grundzüge des Kirchenrechts ( gem. § 3 der Verordnung) noch zum Prüfungsstoff gehörten.

Für die Studenten der Berliner Universitäten gestaltete sich das Jurastudium zusätzlich schwierig durch die Aufteilung der Stadt in Besatzungszonen: Seit dem 5.12. 1949 gab es zwei Kammergerichte, eines im Ostteil Berlins, eines im Westteil. Diese erkannten sich gegenseitig nicht an. Alljene Studenten der Humboldt-Universität, die am westlichen Kammergericht ihre Referendarprüfung abgelegt hatten, bekamen ihre Referendarprüfungen unter Umständen nicht anerkannt und waren in diesem Fall auch von der Promotion ausgeschlossen. Die Fakultätsräte konnten sich soweit einigen, dass die Prüfungen unter Vorbehalt anerkannt wurden. Für examinierte Jurastudenten der seit dem 15. November 1948 operierenden Freien Universität bestand jedoch keine Möglichkeit, an der Humboldt-Universität zu promovieren.

Ab 1946 ( bis 1949) trat die juristische Ausbildung an den Universitäten zurück zugunsten der sei Mai 1945 laufenden Volksrichterlehrgänge[14]. Mittels dieser wollte man dem akuten Personalmangel an unbelasteten Richtern beikommen. Nachdem durch den SMAD-Befehl Nr. 49 die Rechtspflege von NSDAP-Mitgliedern gesäubert worden war, wollte die KPD unter Aufsicht der sowjetischen Besatzungsmacht bereits im Mai 1945 mit dem Aufbau einer antifaschistisch-demokratischen Rechtspflege beginnen. Dabei sollte vor allem die politische, ideologische und organisatorische Funktion von Recht und Rechtspflege im Vordergrund stehen und neu gestaltet werden. In diesem Sinne förderte die KPD die Ausbildung von Volksrichtern und Volksstaatsanwälten. So begann die Deutsche Justizverwaltung bereits Ende 1945 mit der Organisation der Volksrichterausbildung. In jedem Land in der SBZ wurde eine Volksrichterschule geschaffen, in denen besonders geeignete Kandidaten[15] – Männer wie Frauen – aus der Bevölkerung zu Richtern und Staatsanwälten herangebildet werden sollten. Dabei sollte die Volksrichterausbildung keine reine Notlösung zum schnellen Auffüllen der immensen Personallücken im Justizdienst darstellen, sondern nach dem Willen der SED verfassungsrechtlich abgesichert sein. Einwände gegen die Volksrichterausbildung wurden durch den SMAD-Befehl Nr. 1380 sowie durch die Deutsche Zentrale für Justizverwaltung 1946 zerstreut:

„Das Bestehen der Abschlussprüfung eines Richterlehrganges befähigt zur Bekleidung des Amtes eines Richters oder Staatsanwalts, steht also der Ablegung der 2.Staatsprüfung hinsichtlich der Anstellungsfähigkeit gleich.“[16]

Zuständig für Zulassung und Ausbildung der Bewerber waren die Justizministerien der Länder der SBZ unter stetiger Aufsicht und Kontrolle durch die sowjetische Militäradministration in Deutschland. Der Volksrichter sollte in den Augen von KPD und SED die schon so lange währende Kluft zwischen Volk und Justiz endlich überwinden. Dabei bestimmte die SED die Zulassungskriterien für die Volksrichterausbildung: Der Bewerber musste sein:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Eine Parteizugehörigkeit war keine zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewerbung, jedoch wurden nur die Bewerber berücksichtigt, die von einer in der SBZ zugelassenen Massenorganisation oder Partei vorgeschlagen worden waren. Die so ausgewählten Bewerber mussten sich einer mündlichen und einer schriftlichen Aufnahmeprüfung[17] vor einer Prüfungskommission unterziehen. Dabei wurde vor Allem auf die richtige Einstellung des Bewerbers zu seinem zukünftigen Beruf, seine diesbezügliche Auffassungsgabe sowie seine Vorstellungen über die gesellschaftspolitischen Aufgaben der Gegenwart geachtet. Generell nicht zugelassen wurden hingegen Bewerber aus westlichen Besatzungszonen, ehem. Wehrmachtsoffiziere, Abiturienten, Referendare sowie ehemalige Kriegsteilnehmer, die längere Zeit in westlicher Gefangenschaft verbracht hatten. Ab dem 1 Quartal 1946 begann der erste Volksrichterlehrgang. Er war für eine Dauer von 6 Monaten angelegt und sah einen Schulbetrieb mit internatsähnlicher Unterbringung und besonderter Lebensmittelkartenzuteilung für die Schüler vor. Mangels Lehrmaterial, speziell Büchern, wurden die Unterrichtsinhalte von den Lehrern[18] in Unterrichtsbriefen verfasst und an die Schüler verteilt. Ab 1949, nachdem man mittels der Lehrgänge ca. 900 Volksrichter[19] neu ausgebildet hatte, setzte sich die Erfahrung durch, dass zur qualitätsgerechten Ausbildung eines fähigen Juristen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren notwendig sei. Die Universitäten boten hier die einzige Möglichkeit, eine Ausbildung zu gewährleisten, die über Lehrgangsdauer von anfangs Acht, später 12 Monaten hinausging. Die Volksrichterausbildung wurde noch bis 1955 fortgeführt und dann endgültig eingestellt.

2) Die erste Hochschulreform 1949 und ihre Folgen

Nachdem bis 1949 ein Nebeneinander von juristischer Ausbildung und Volksrichterlehrgang bestanden hatte und bei den Zulassungsbedingungen eher unpräzise Forderungen nach Antifaschismus festzustellen waren, wurde ab 1949 das Hochschul- und Prüfungswesen straff nach dem neuen sozialistischen Verständnis organisiert. Am 23. Mai 1949[20] erließ die Deutsche Verwaltung für Volksbildung der SBZ eine „Vorläufige Anordnung der Universitäten und Hochschulen der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands“. Diese Anordnung unterstellte die gesamte Lehr- und Forschungstätigkeit der Universitäten – und damit auch das Prüfungswesen – der Dienstaufsicht durch die Deutsche Verwaltung für Volksbildung. Ab dem Wintersemester 1949/1950 wurde das gesellschaftswissenschaftliche Grundstudium[21] (gesellschaftswissenschaftliche Vorlesungen waren aber auch für höhere Semester verpflichtend), basierend auf dem neuen Studienplan[22], eingeführt. Dieser war zentral erlassen worden und damit verbindlich für alle juristischen Fakultäten im Besatzungsgebiet. Der inhaltliche Wandel des Grundstudiums wurde folgendermaßen begründet:

„Bei seiner Gestaltung war die Erkenntnis maßgebend, daß die Rechtswissenschaft aus ihrer bisherigen Isolierung gelöst und in den Gesamtkomplex der Gesellschaftswissenschaften eingebaut werden muß und daß es deshalb notwendig ist, die Studierenden in den gesellschaftswissenschaftlichen Grundfächern auszubilden.“[23]

Das Grundstudium wurde von da an mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen, deren Bestehen Zulassungsvoraussetzung zur Staatsexamensprüfung wurde. Hiermit wollte man sicherstellen, dass die inhaltliche Bedeutung des gesellschaftswissenschaftlichen Grundstudiums vom Studenten erkannt und ernst genommen wurde. Weiterhin bot diese Prüfung die erste Möglichkeit, Studenten nach ihrer Systemnähe zu selektieren. Das Gewicht des gesellschaftswissenschaftlichen Studienteils sollte sowohl in Zwischen- als auch Examensprüfungen besonders betont werden. Die Neuorganisation des Jurastudiums hatte zunächst zur Folge, dass das gesellschaftswissenschaftliche Grundstudium ohne jeglichen Kontakt zu den eigentlichen juristischen Themengebieten verlief. Der semestrige Studienablauf wurde durch ein zehnmonatiges Studienjahr[24] ersetzt.

Im Zuge der 1. Hochschulreform wurde ein eigens für die Universitäten und Hochschulen zuständiges „Staatssekretariat für Hochschulwesen“ eingerichtet. Die Neuorganisation stieß anfangs auf große Ablehnung seitens der Studenten und Hochschullehrer: ein Wochenpensum von 36 Stunden allein für Pflichtveranstaltungen würde Selbststudium und Selbstorganisation unmöglich machen, die gesellschaftswissenschaftlichen Veranstaltungen wären unter den Studenten nicht akzeptiert und würden trotz hoher Strafen bis hin zum Entzug der Studienerlaubnis nur spärlich besucht. Die Professoren befürchteten ein rapides Absinken der fachlichen Qualität der Juristenausbildung, zumal auch die Leistungen der Studenten deutlich nachgelassen hatten. Diese Kritik hatte jedoch auf die neue Organisation des Studiums keinerlei Auswirkung.

So wie das Studium als solches grundlegend geändert worden war, erfuhren auch die Prüfungen eine grundlegende Wandlung: Im Jahre 1949 hatte die DJV eine Untersuchung über die Examenskandidaten durchgeführt; es wurden Studienakten und Prüfungsämter überprüft sowie Hospitationen bei Prüfungen vorgenommen. Das Ergebnis zeigte in den Augen der DJV klare Missstände. Kritisiert wurde die mangelnde Durchleuchtung der politischen Vergangenheit und des Werdegangs der Examenskandidaten sowie eine undifferenzierte Zulassungspraxis zum Examen, bei der „selbst Gegner unserer Ordnung das Studium beenden und zum Examen zugelassen werden können…“.[25] Weiterhin wurde die Einstellung der Universitäten zu den Examensprüfungen bemängelt: Die Universitäten würden die Examen als bloße Fachprüfungen ansehen und Fragen betreffend der modernen Staats- und Verfassungslehre nicht als fachlich und daher nicht als prüfungsrelevant erachten. Der DJV bezweifelte auch, „ob die Referendar-Prüfungskommissionen in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung überhaupt selbst in der Lage seien, über weltanschauliche Fragen der Gegenwart zu prüfen“[26], zumal auch diese in einfachsten gesellschaftspolitischen Fragen Unkenntnis aufwiesen. Die DJV kam zu dem Schluss, dass die Einflussnahme auf Studien- und Prüfungsinhalte sowie auf die Gestaltung der Lehrpläne der einzelnen Universitäten stärker als bisher betrieben werden müsse und eine unbedingte Notwendigkeit darstelle.

3) Von der zweiten Hochschulreform 1951 bis zur Babelsberger Konferenz

Die zweite Hochschulreform vom September 1951[27] gilt als weiterer wichtiger Wendepunkt in der Juristenausbildung. Die SED wollte von nun an die Hochschulausbildung ausschließlich in die eigenen Hände nehmen. So begann der Abbau der universitären Selbstverwaltungen zugunsten eines eigens eingerichteten ‚Staatssekretariats für Hochschulwesen’. Desweiteren war auf der ZK-Tagung ein Fünfjahrplan zur Ausbildung von Kadern[28] und der Rekrutierung von Kadernachwuchs beschlossen worden. An den Hochschulen und im Staatssekretariat sollten Institutionen geschaffen werden, die sich ausschließlich mit der Rekrutierung und Zulassung von Bewerbern, der Betreuung und Beratung der Studenten während des Studiums sowie nach Abschluss des Studiums der Lenkung der Absolventen im Sinne der Volkswirtschaft beschäftigten. Es wurde ein Stipendiensystem aufgebaut, so erhielten 1953 z.B. Arbeiter- und Bauernkinder ein Grundstipendium von 180 DDR-Mark[29]. Aufbauend gab es Leistungs- und Sonderstipendien. Um diesen immens hohen finanziellen Aufwand für die Studenten in die Volkswirtschaft zurückzuführen, wurden Maßnahmen ergriffen, um das Studium möglichst rationell und zügig durchzuführen. Dazu gehörte die Reorganisation des Stipendienwesens, die Schaffung einer Aspirantur[30], das einheitliche zehnmonatige Studienjahr, ein stärkerer Praxisbezug des Studiums, die Kontrolle des Selbststudiums durch die FDJ sowie die Bildung fester FDJ-Studiengruppen[31] für die gesamte Zeit des Studiums. Die Leistung sollte durch regelmäßige Zwischenprüfungen abgefragt werden. Da man ferner den marxistisch-leninistischen Anteil in Form von gesellschaftswissenschaftlichen Vorlesungen als zu gering empfunden hatte, wurde dieser im Zuge einer Übernahme des sowjetischen Hochschulsystems erhöht. Es fand auch ein didaktisch-methodologisches Umdenken statt. Man orientierte sich hierfür vor allem an den Erfahrungen und Methoden der Richterschulen, insbesondere den der DASR. Diese Maßnahmen sollten einerseits durch gezielte und bedarfsgerechte Ausbildungssteuerung den Einsatz der Juristen in der Justiz[32] verbessern, machten es andererseits für die Studierenden aber nahezu unmöglich, an fakultativen Veranstaltungen teilzunehmen.

Die DASR ging im Februar 1953 als Vereinigung der 1952 gegründeten Deutschen Hochschule für Justiz in Potsdam und der Deutschen Verwaltungsakademie Forst-Zinna ( DVA) hervor.

[...]


[1] Im Gegensatz zur Universität Jena, die den Lehrbetrieb bereits zum Wintersemester 1945/46 wieder aufnahm, gab es an den Universitäten Rostock und Greifswald zuerst Schwierigkeiten: In Rostock wurden Rechts- und Wirtschaftswissenschaftler zuerst in einer Fakultät vereint ( was übrigens an der EMAU Greifswald heutzutage genauso organisiert ist); in Greifswald konnte aufgrund Personalmangels keine jurist. Fakultät eröffnet werden.

[2] Ab 1949 Humboldt-Universität zu Berlin, vorher entweder als „Linden-Universität“ oder „Universität zu Berlin“ bezeichnet. Der Stiftername Friedrich Wilhelm wurde seit 1945 völlig weggelassen. In: http://www.fu-berlin.de/info/fub/geschichte/gruendung.html [20.07.2005]

[3] In Absprache mit der jeweiligen Provinz- oder Landesverwaltung

[4] U. a. wollte man die „Rechtseinheit im Reich nicht weiter als notwendig beeinträchtigen“. Hierzu auch Mierau 2000, S. 48.

[5] Vgl. Mierau 2000, S. 48

[6] Dies wurde bis zu Beginn des Dritten Reiches in Sachsen und Bayern praktiziert. In: Mierau 2000, S.48.

[7] Verordnung vom 16.12.1946 BA DP 1 VA 7854 In: Mierau 2000, S.48-49.

[8] NSDStB: Nationalsozialistischer Deutscher Studentenbund.

[9] vgl. Mierau 2000, S. 49.

[10] SMAD-Befehl Nr. 204 vom 23.08.1947. In: Liwinska 1996, S. 63 sowie: Schreiben des Chefs der DJV an die SMAD, Dr. Schiffer, vom Sept. 1947. In: Mierau 2000, S. 50.

[11] vgl. Gräf 1995, S. 402 f.

[12] hier ist der ‚bürgerliche Objektivismus’ aus einer sozialistischen Perspektive heraus gemeint: Objektivismus wäre „eine den Klasseninhalt der Ideen leugnende, von einem angeblich überparteilichen, sog. allgemeinmenschlichen Standpunkt ausgehende Betrachtungsweise; eine maskierte bürgerliche Parteilichkeit, die der Erhaltung des Ausbeutungsverhältnisses der Klassengesellschaft dient, die Wirklichkeit verfälscht und versucht, die Werktätigen ideologisch zu entwaffnen.“ Dem gegenüber steht die sog. ‚sozialistische Parteilichkeit’, welche einen allseitigen kompromisslosen proletarischen Klassenstandpunkt vertritt. Kurz: der b.O. ist eine Geisteshaltung, die sich der Annahme sozialistischer Ideale verweigert und, unter Zuhilfenahme bürgerlicher Denkprinzipien - die Ausbeutung der Arbeiterklasse weiter vorantreibt. Dies alles geschehe unter dem Deckmantel der Überparteilichkeit. In: Kleines Lexikon von A-Z, S. 679, 710

[13] Schreiben vom MdJ Mecklenburg an MdJ DDR vom 16.8.1950. Politische Überprüfung der Rechtskandidaten und ihre Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst. In: Mierau 2000, S. 50.

[14] Zum einen waren die Entnazifizierungsmaßnahmen im jurist. Dienst Anfang 1946 größtenteils abgeschlossen und damit 90% aller bis dahin dort tätigen Juristen entlassen worden; zum anderen war der erste Volksrichterlehrgang fast beendet und die „Richter im Soforteinsatz“ offenkundig keine langfristig tragbare Lösung. In: Liwinska 1996, S.5-6; Mierau 2000, S. 53.

[15] Vor allem fähige Antifaschisten aus der Arbeiterklasse ( und idealerweise KPD/SED-Mitglieder) sollten für die Volksrichterkurse gewonnen werden.

[16] Vgl. Gräf 1995, S.416.

[17] Bei diesen Prüfungen wurden allerdings keine juristischen Inhalte abgefragt.

[18] Dies waren meist ältere Juristen oder erfahrene Funktionäre aus KPD oder SED.

[19] vgl. Haferkamp /Wudtke 1997, S.3; Haferkamp und Wudtke sprechen von 1300 Absolventen der Volksrichterlehrgänge bis 1951.

[20] In: Mierau 2000, S. 54.

[21] Unter Gesellschaftswissenschaften verstand man Fächer wie die Grundzüge der politischen Ökonomie, Geschichte und Methodik der Philosophie, die Entwicklungsgesetze der Gesellschaft sowie die Entwicklung des Staates und der Staatstheorien. Diese Fächer sollten unter dem Fokus einer intensiven Unterweisung im historischen und dialektischen Materialismus belegt werden. In: Mierau 2000, S. 55.

[22] „Vorläufiger Studienplan für die juristischen Fakultäten“ vom 22.08.1949. In: Mierau 2000, S. 54.

[23] zit. Nach Carlotta Schindowski, Die Neuregelung des juristischen Studiums an den Universitäten. In: Mierau 2000, S.54 ff.

[24] In: Mierau 2000, S.56. Das Studium gliederte sich also in 4 Studienjahre ( was im bundesdt. HS-System 8 Semestern entspricht). Das Studienjahr begann am 1. September und endete offiziell am 31.August des Folgejahres. Dazwischen waren 7 Wochen „Sommerpause“ veranschlagt; diese begannen im August und zogen sich bis in die erste Septemberhälfte. Die Vorlesungen begannen meist am 15.September. In der Sommerpause sollte der Student sich erholen, in den FDJ-Studentenbrigaden teilnehmen, Selbststudium betreiben oder im Rahmen des ‚Studentensommers’ freiwillige Arbeitseinsätze wie z.B. das Reinigen von Frachtschiffen übernehmen. Die Zeit im September wurde für verpflichtende Erntehilfeeinsätze veranschlagt; die Studenten fuhren mit ihren Seminargruppen zu den Einsatzorten. Die Ernteeinsätze wurden vergütet. ( siehe auch Anhang Beispielhafter Studienablauf eines Diplomjuristen).

[25] zit. nach: Abschlussbericht der DJV Ergebnis der Überprüfung der Examenskandidaten der juristischen Fakultäten der Zone … vom 5.08.1949 In: Mierau 2000, S. 57.

[26] Ebenda.

[27] Als Grundlage dafür gilt ein vorheriger Beschluss des ZK-Plenums der SED auf seiner 4.Tagung.im Januar 1951 sowie die vom Ministerrat der DDR beschlossene „Neuorganisation des Hochschulwesens“ vom 22.02.1951. In: Liwinska 1996, S. 75.

[28] Kader: Gruppe leitender Personen mit wichtigen Funktionen in Partei, Staat und Wirtschaft. Auch: Einzelner Angehöriger eines Kaders.

[29] Zu dieser Zeit verdiente eine stellvertretende Leiterin eines Betriebes monatlich ca. 620 M; 4 Pfund Brot kosteten 1,10 M und ein einfacher Fahrschein 10 Pf. Die Miete für eine 3-Zimmer-Wohnung überstieg selten 40 M. 180 Mark Grundstipendium waren daher für einen Studenten ein recht großzügiges Auskommen.

[30] Aspirantur: besonderer Ausbildungsgang für den wissenschaftlichen Nachwuchs an einer Hochschule.

[31] Diese waren seminarähnlich organisiert und bestanden aus einem festen Kreis von maximal30 Studenten.

[32] Vgl. Liwinska 1996, S. 79 ff.

Final del extracto de 44 páginas

Detalles

Título
Die Juristenausbildung in der DDR an den Universitäten
Universidad
Free University of Berlin  (FB Rechtssoziologie)
Curso
"Recht in der DDR"
Calificación
12 Punkte
Autor
Año
2005
Páginas
44
No. de catálogo
V91895
ISBN (Ebook)
9783638059855
Tamaño de fichero
658 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Juristenausbildung, Universitäten, Recht
Citar trabajo
M.A. Susanne Schmidt (Autor), 2005, Die Juristenausbildung in der DDR an den Universitäten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91895

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