Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Impairment-Test nach IAS 36
2.1 Vorgehensweise
2.2 Definition von CGUs
3. Bilanzielle Spielräume bei der Abgrenzung von CGUs vor dem Hintergrund des Impairment-Tests
3.1 Abgrenzungsmerkmale von CGUs
3.2 Fallbeispiele zur Abgrenzung von CGUs
4. Fazit und Ausblick
Verzeichnis der Rechtsnormen
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Das International Accounting Standard Board (IASB) definiert mit IAS 36 einen Standard zur Prüfung der Werthaltigkeit von bilanziell erfassten Vermögenswerten (impairment of assets).1 Im Jahr 2004 veröffentlichte das IASB eine überarbeitete Fassung des Werthaltigkeitstests (impairment test) für langlebige Vermögenswerte, einschließlich des Goodwills. Im selben Jahr wurde der IFRS 3 zu Unternehmenszusammenschlüssen eingeführt, wodurch die praktische Bedeutung von außerplanmäßigen Abschreibungen gemäß IAS 36 deutlich zugenommen hat.2 Der Goodwill entzieht sich einer direkten Bewertung und wird daher auf der Ebene einer cash generating unit (CGU) auf seine Werthaltigkeit (impairment) untersucht.3 Eine CGU als kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten umfasst alle Vermögenswerte, welche zur Leistungserstellung erforderlich sind.4 Die Abgrenzung von CGUs orientiert sich dabei im Wesentlichen an den Strukturen der internen Unternehmenssteuerung.5 Der Impairment-Test liefert sowohl Eigen- als auch Fremdkapitalgebern entscheidungsnützliche Informationen bzgl. einer Darlehensvergabe sowie Prolongations-, Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen.6 Wohingegen das bilanzierende Unternehmen daran interessiert ist bilanzielle Spielräume zu nutzen, um die Wertminderung von Vermögensgegenständen möglichst zu vermeiden. Für das Jahr 2014 legte die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) den Goodwill-Impairment- Test als ersten von fünf Prüfungsschwerpunkten fest.7
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die bilanziellen Spielräume bei der Abgrenzung von CGUs vor dem Hintergrund des Impairment-Tests zu analysieren. Die Arbeit ist folgendermaßen strukturiert: Nach der Einleitung wird zunächst der Impairment-Test nach IAS 36 sowie die Vorgehensweise bei der Erfassung und Bilanzierung von Wertminderungen im Rahmen des Impairment-Tests erläutert. Zudem wird eine Definition des Begriff CGU gegeben. Im Anschluss daran erfolgt vor dem Hintergrund des Impairment-Tests eine genaue Abgrenzung von CGUs. Hierzu werden sechs Abgrenzungs- und Identifikationsmerkmale aufgezeigt sowie beispielhaft drei konkrete Fälle zur Abgrenzung von CGUs gegeben. Im abschließenden Fazit werden die wichtigsten Ergebnisse und Erkenntnisse dieser Arbeit systematisch zusammengefasst sowie ein Ausblick für die Zukunft gegeben.
2. Impairment-Test nach IAS 36
Die Vorschriften für das Feststellen, Messen und Bilanzieren von Wertminderungen sind über das System der International Financial Reporting Standards (IFRS) verteilt. Der für den Impairment-Test wichtigste Standard besteht in IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten.8 IAS 36 ist grundsätzlich auf die folgenden Vermögenswerte anzuwenden: Grundstücke, Gebäude, Maschinen und maschinelle Anlagen, als Finanzinvestition gehaltene und zu Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertete Vermögenswerte, immaterielle Vermögenswerte, Geschäfts- oder Firmenwert, Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures und zu Neubewertungsbeträgen bewertete Vermögenswerte gemäß IAS 16 und IAS 38.9
Mit IAS 36 soll gewährleistet werden, dass die Vermögenswerte eines Unternehmens nicht höher als mit ihrem erzielbaren Betrag in der Bilanz angesetzt werden.10 Angesetzt werden die höheren der beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert.11 Sofern es einen Hinweis auf die Wertminderung eines Vermögensgegenstandes gibt, müssen Unternehmen einen Impairment-Test durchführen.12 Generiert ein Vermögenswert keine Mittelzuflüsse, die weitestgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte sind, kann ein Impairment-Test für eine CGU durchgeführt werden.13 Eine Wertminderung besteht grundsätzlich dann, wenn der Buchwert (carrying amount) eines Vermögenswertes seinen erzielbaren Betrag (recoverable amount) übersteigt. Als Folge ergibt sich ein Wertminderungsaufwand in Höhe der Differenz zwischen diesen beiden Werten.14
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wird ein Impairment-Test fallweise durchgeführt.15 Lediglich für immaterielle Vermögenswerte mit einer unbegrenzten Nutzungsdauer, immaterielle Vermögenswerte, die noch nicht zur Nutzung zur Verfügung stehen und für den Goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen ist ein jährlicher Impairment-Test vorgesehen.16 Und zwar unabhängig davon, ob Indikatoren für eine Wertminderung vorliegen.17 Weiterhin schreiben IAS 36.10a und IAS 36.96 bis IAS 36.99 die Zeitpunkte des jährlichen Impairment-Tests wie folgt vor. Bei immateriellen Vermögenswerten kann der Zeitpunkt des Impairment-Tests beliebig gewählt werden, muss jedoch jedes Jahr zum gleichen Zeitpunkt stattfinden.18 CGUs sind gemäß IAS 36.8 immer dann auf eine Wertminderung zu prüfen sobald Indikatoren vorliegen, die auf eine Wertminderung schließen lassen.19
Für die Bestimmung dieser Indikatoren können unternehmensinterne und unternehmensexterne Informationsquellen herangezogen werden.20 Diese Informationsquellen sind in IAS 36.12 festgehalten und werden im Folgenden genauer erläutert. Zum einen bestehen externe Informationsquellen, wie bspw. die wesentliche Minderung des Marktwertes, die Änderung der technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umwelt, Zinserhöhungen sowie der Buchwert des Reinvermögens im Vergleich zur Marktkapitalisierung.21 Zum anderen können interne Informationsquellen herangezogen werden, wie bspw. die Veralterung eines Vermögensgegenstandes oder ein physischer Schaden, veränderte zukünftige Nutzung mit negativen Auswirkungen auf das Unternehmen sowie Hinweise aus dem internen Berichtswesen, die darauf hindeuten, dass der interne Nutzen geringer ist als geplant.22 Diese Indikatoren rufen bei Eintritt eine Wertminderung hervor. Sobald mindestens eine dieser Quellen vorliegt, ist der betroffene Vermögenswert mittels Impairment-Test auf Wertminderung zu prüfen.23 Neben den genannten Informationsquellen kann ein Hinweis auf die Wertminderung eines Vermögenswertes auch ein Indiz dafür sein, dass die voraussichtliche Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode oder der Restwert des jeweiligen Vermögensgegenstandes überprüft und angepasst werden müssen.24
2.1 Vorgehensweise
Bei der Ermittlung, ob und in welcher Höhe ein Vermögenswert im Wert gemindert ist, ist dieser seinem erzielbaren Betrag gegenüberzustellen.25 Ist der Buchwert des Vermögenswertes kleiner als der erzielbare Betrag, so ist gemäß IAS 36.59 eine Wertminderung bzw. Abschreibung auf den erzielbaren Betrag vorzunehmen. Die Wertminderung ist grundsätzlich erfolgswirksam zu erfassen.26 Lediglich die Wertminderung von Vermögenswerten, die nach der Neubewertungsmethode bilanziert werden, werden nach den Vorschriften des Neubewertungsmodells gemäß IAS 16 erfasst.27
Der erzielbare Betrag ist nach IAS 36.6 definiert als der höhere der beiden Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich der Kosten der Veräußerung und dem Nutzungswert.28 Bei Vermögenswerten, die veräußert werden, ist der erzielbare Betrag der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten.29 Grundsätzlich muss jeder Vermögenswert einzeln auf eine mögliche Wertminderung geprüft werden.30 Ist der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten höher als der Buchwert, ist der Vermögenswert nicht wertgemindert und somit der Nutzungswert nicht zu berechnen.31 Kann der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten nicht ermittelt werden, so ist der erzielbare Betrag der Nutzungswert.32 Kann wiederum der erzielbare Betrag für den einzelnen Vermögenswert nicht ermittelt werden, so ist der erzielbare Betrag für die zugehörige CGU des Vermögenswertes zu ermitteln.33 IAS 36.65 bis IAS 36.108 bestimmen die Regelungen für den Fall, dass ein Vermögenswert nur als Teil einer größeren CGU bewertungsfähig ist.34
Im Folgenden wird die Vorgehensweise des Impairment-Tests am Beispiel des Goodwills konkretisiert. Diversen empirischen Untersuchungen der letzten Jahre zufolge hat der Goodwill in den Finanzberichten der Konzerne deutlich zugenommen.35 Zwischen dem Jahr 2005 und 2012 ist der Anteil des Goodwills an der Bilanzsumme von 33,52 Prozent auf 42,51 Prozent angestiegen.36 Der Goodwill stellt die positive Differenz zwischen Kaufpreis und neu bewertetem Reinvermögen dar und ist seit der Einführung des IFRS 3 einmal im Jahr mittels des Impairment-Tests auf Wertminderung zu prüfen.37 Unterstützung fand diese Entwicklung insbesondere durch eine Veränderung der IFRS. Im Geschäftsjahr 2004 wurde der IFRS 3 zu Unternehmenszusammenschlüssen eingeführt, wodurch die praktische Bedeutung von außerplanmäßigen Abschreibungen gemäß IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten deutlich zugenommen hat.38 Zudem erfolgt auf den Goodwill keine planmäßige Abschreibung mehr.39 Diese Vorgehensweise zum Umgang mit dem Goodwill wird in der internationalen Rechnungslegung Impairment-Only-Approach (IOA) genannt.40 Um die Wertminderung eines entstandenen Goodwills zu prüfen, muss dieser auf alle CGUs des Unternehmenserwerbs verteilt werden.41 Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Goodwill auf Gruppen von CGUs zu verteilen, von denen davon ausgegangen wird, dass sie einen Nutzen aus den Synergien der Konsolidierung ziehen und zwar unabhängig davon, ob andere Vermögenswerte oder Schulden des erworbenen Unternehmens diesen Gruppen bzw. CGUs zugeteilt wurden.42 Die CGU, die der Goodwill zugeordnet wird, muss zum einen die niedrigste Ebene innerhalb eines Unternehmens repräsentieren, auf welcher der Goodwill für interne Managementzwecke überwacht wird.43 Zum anderen darf er nicht größer sein als ein nach IFRS 8 definiertes Geschäftssegment.44
IAS 36.90 schreibt vor, dass eine CGU, der der Goodwill zugeteilt wurde, mindestens einmal im Jahr auf Wertminderung durch Vergleich des Buchwerts der Einheit, inklusive des Goodwills, mit dem erzielbaren Betrag der CGU kontrolliert werden muss. Übersteigt der erzielbare Betrag der CGU den Buchwert der CGU, so ist die CGU und der zugeteilte Goodwill laut IAS 36.90 nicht im Wert gemindert. Übersteigt der Buchwert der CGU hingegen den erzielbaren Betrag der CGU, liegt ein Wertminderungsaufwand vor. Dieser Wertminderungsaufwand wird gemäß IAS 36.104 auf die Buchwerte der Vermögenswerte der CGU oder der Gruppe der CGUs wie folgt zugeteilt. Als erstes ist der Buchwert aller CGUs bzw. der Gruppe der CGUs zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwerte zu vermindern. Anschließend ist der Buchwert der anderen Vermögenswerte der CGU oder Gruppe von CGUs im Verhältnis zum Gesamtbuchwert zu mindern.45 Hierbei ist zu beachten, dass der Buchwert eines Vermögenswertes nicht unter den höheren der drei nachstehend genannten Werte gemindert werden darf. Zum einen seinem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und zum anderen seinem Nutzungswert oder dem Wert Null.46 Die weitere Verteilung des Wertminderungsaufwands erfolgt proportional auf die anderen Vermögenswerte der CGU oder der Gruppe von CGUs.47
2.2 Definition von CGUs
IAS 36.6 definiert eine zahlungsmittelgenerierende Einheit bzw. CGU als „die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Cashflows erzeugen, die weitestgehend unabhängig von den Cashflows anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind“.48 Eine CGU kann laut IAS 36.130 als Produktlinie, Werk, Geschäftstätigkeit, geographischer Bereich oder gemäß IFRS 8 als berichtspflichtiges Segment bestimmt sein.49 Vor dem Hintergrund des Impairment-Tests ist der erzielbare Betrag einer CGU analog zum erzielbaren Betrag eines einzelnen Vermögenswertes definiert als der höhere Wert des beizulegenden Zeitwerts abzüglich der Verkaufskosten und des Nutzungswertes.50 Der Buchwert einer CGU umfasst alle Buchwerte von Vermögenswerten, welche der CGU direkt zugeordnet sind oder auf einer vernünftigen und stetigen Basis zugeordnet werden können.51
Nicht einbezogen werden dürfen angesetzte Schulden, es sei denn der erzielbare Betrag der CGU kann nicht ohne die angesetzten Schulden ermittelt werden. Dies tritt beispielweise dann ein, wenn ein Käufer die Schulden bei einem Kauf übernehmen muss.52
[...]
1 Vgl. Wirth (2005), S. 7; Sellhorn (2004), S. 23.
2 Vgl. IASB (2014), S. 478f.
3 Vgl. Ballwieser/Beyer/Zegler (2014), S. 373.
4 Vgl. Beyhs (2002), S. 100f.; Wirth (2005), S. 17.
5 Vgl. IAS 36.69; Wirth (2005), S. 17.
6 Vgl. Gehring (2016), S. 105f.
7 Vgl. Gehring (2016), S. 106; DPR (2013), S. 12.
8 Vgl. Wirth (2005), S. 8.
9 Vgl. IAS 36.2.
10 Vgl. Ballwieser/Beyer/Zelger (2014), S. 375.
11 Vgl. Pellens et al. (2017), S. 366.
12 Vgl. Wirth (2005), S. 9.
13 Vgl. Wirth (2005), S. 11; Ballwieser/Beyer/Zelger (2014), S. 377.
14 Vgl. Pellens et al. (2017), S. 366.
15 Vgl. Pellens et al. (2017), S. 364f.; Ballwieser/Beyer/Zelger (2014), S. 376.
16 Vgl. Wirth (2005), S. 19.
17 Vgl. IAS 36.10; Pellens et al. (2017), S. 364.
18 Vgl. Wirth (2005), S. 19.
19 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2019), S. 249; Sellhorn (2004), S. 23.
20 Vgl. Pellens et al. (2017), S. 365.
21 Vgl. IAS 36.1; Pellens et al. (2017), S. 365.
22 Vgl. Pellens et al. (2017), S. 365f.
23 Vgl. IAS 36.8.
24 Vgl. IAS 36.17.
25 Vgl. Pellens et al. (2017), S. 366; Baetge/Kirsch/Thiele (2019), S. 249.
26 Vgl. IAS 36.6.
27 Vgl. Zimmermann/Werner/Hitz (2020), S. 174.
28 Vgl. Pellens et al. (2017), S. 366.
29 Vgl. IAS 36.21.
30 Vgl. IAS 36.6.
31 Vgl. IAS 36.19.
32 Vgl. IAS 36.20.
33 Vgl. IAS 36.66; Pellens et al. (2017), S. 374.
34 Vgl. Pellens et al. (2017), S. 374f.
35 Vgl. Küting (2013), S. 1794ff.; Gundel (2014), S. 130ff.
36 Vgl. Küting (2013), S. 1794ff.
37 Vgl. Gehring (2016), S. 105f.
38 Vgl. IASB (2014), S. 502.
39 Vgl. IFRS 3.54; IAS 36.10 (b).
40 Vgl. Pawelzik et al. (2012), S. 363ff.; Küting (2013), S. 1794ff.
41 Vgl. Moser/Hüttche (2013), S. 1f.
42 Vgl. IAS 36.80; Moser/Hüttche (2013), S. 1f.
43 Vgl. Gödde (2010), S. 40.
44 Vgl. Pellens et al. (2017), S. 1022f.
45 Vgl. Pellens et al., S. 377.
46 Vgl. IAS 36.105; Pellens et al. (2017), S. 377.
47 Vgl. IAS 36.105; Baetge/Kirsch/Thiele (2019), S. 249.
48 IAS 36.6.
49 Vgl. Pellens et al. (2017), S. 374.
50 Vgl. IAS 36.74.
51 Vgl. IAS 36.75; Pellens et al. (2017), S. 374f.
52 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2019), S. 253f.