Marco Iezzi untersucht und vergleicht die Bankenregulierung in Deutschland und den USA. Zu Beginn wird eine Begründung der allgemeinen Regulierungstheorie angeführt, die dann auf den Bankensektor übertragen wird. Im Anschluss werden die verschiedenen wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte der Regulierung für den deutschen und amerikanischen Bankensektor analysiert.
Die Subprime-Krise der USA hat sich in starkem Umfang auf die internationalen Märkte ausgewirkt und eine erneute Diskussion über eine effektive Bankenaufsicht und Regulierung ausgelöst. Sowohl Bankenmanager als auch Regulierungsbehörden sind da-bei in die Kritik geraten. Auch in Deutschland sind zahlreiche Banken von dieser Krise betroffen. Das Zusammenwachsen der Märkte im Zuge der Globalisierung führt verstärkt zu internationalen Geschäften und bezieht den Bankensektor mit ein. Eine globalisierte Wirtschaft erfordert international tätige Kreditinstitute, die Finanzgeschäfte im weltweiten Rahmen zulassen. Ebenso sind die geschäftlichen Aktivitäten der Banken selbst nicht auf die nationale Ebene beschränkt. Hierdurch werden erweiterte Anforderungen an eine Bankenaufsicht gestellt, die sich dem internationalen Geschäftsverkehr anpassen muss. Um eine über die eigenen Landesgrenzen hinausgehende Geschäftstätigkeit der Banken zu ermöglichen, bedarf es aufeinander abgestimmter Grundlagen und Aufsichtsstrukturen. Nur so kann eine Chancengleichheit bei gleichen Risiken sowie eine Vergleichbarkeit der Marktteilnehmer gewährleistet werden.
Die Auswirkungen der Subprime-Krise bestehen neben einem erheblichen finanziellen Schaden auch in Form eines Vertrauensverlustes in das nationale Bankensystem.
Besonders die Aspekte des Gläubigerschutzes und der Mindestanforderungen an das Eigenkapital der Banken, das direkte Auswirkungen auf die Kreditkonditionen hat, geraten in einem globalen Kontext in den Mittelpunkt des Interesses. Von Institutionen wie einer Einlagensicherung und einer effektiven Bankenaufsicht hängt das Vertrauen in das Bankensystem eines Landes in hohem Maße ab. Gerade in diesen Bereichen gibt es jedoch starke nationale Unterschiede.
Inhaltsverzeichnis
Darstellungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Theorie der Bankenregulierung
2.1 Allgemeine Grundlagen der Regulierung
2.1.1 Positive Theorie
2.1.2 Normative Theorie
2.2 Gründe für die Regulierung von Banken
2.2.1 Sicherung eines stabilen Bankensystems
2.2.2 Das Argument des Gläubigerschutzes
2.2.3 Aufrechterhaltung des öffentlichen Sicherheitsnetzes
2.2.4 Zusammenfassung
2.3 Ansätze der Bankenregulierung
2.3.1 Protektive und präventive Instrumente
2.3.2 Staatliche und private Regulierung
2.3.3 Diskretionäre oder regelgebundene Regulierung
2.3.3.1 Argument für einen diskretionären Entscheidungsspielraum
2.3.3.2 Fazit
2.3.3.3 Argument für eine Regelbindung
2.3.3.4 Fazit
3 Die Bankenregulierung in Deutschland und den USA
3.1 Historische Entwicklung der Bankenregulierung
3.1.1 Entstehung der Bankenregulierung in Deutschland
3.1.2 Historische Entwicklungen in den USA
3.1.3 Vergleich der historischen Entwicklungen
3.2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
3.2.1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften in Deutschland
3.2.2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften in den USA
3.2.3 Vergleich der Vorschriften beider Länder
3.3 Einlagensicherung und Anlegerschutz
3.3.1 Einlagensicherung und Anlegerschutz in Deutschland
3.3.2 Einlagensicherung in den USA
3.3.3 Vergleich der beiden Sicherungssysteme
3.4 Die Maßnahmen der Bankenaufsicht
3.4.1 Eingriffsmöglichkeiten der Bankenaufsicht in Deutschland
3.4.2 Maßnahmen der amerikanischen Bankenaufsicht
3.4.3 Vergleich der Maßnahmen
3.5 Harmonisierung der Bankenaufsicht durch Basel II
3.5.1 Die Umsetzung von Basel II in Deutschland
3.5.2 Basel II in den USA
3.5.3 Vergleich der Umsetzung von Basel II in Deutschland und den USA
3.6 Zusammenfassung der Ergebnisse
3.7 Einordnung der Regulierungsaspekte in den theoretischen Kontext
4 Schlussbemerkung
Anhang
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Darstellungsverzeichnis
Abbildungen
Abbildung 1: Protektive und präventive Regulierungsinstrumente
Abbildung 2: Wertpapiervermögen amerikanischer Commercial Banks
Abbildung 3: Wertpapierbesitz amerikanischer Banken in % der Bilanzsumme
Abbildung 4: Sicherungsgrenzen der vier größten deutschen Banken
Abbildung 5: Mitgliedsinstitute der FDIC
Abbildung 6: Aktiva der amerikanischen Banken
Abbildung 7: Verhältnis der gesetzlichen Sicherungsgrenzen zum BIP je Einwohner
Tabellen
Tabelle 1: Die Behörden des U.S. Federal Financial Regulatory Systems
Tabelle 2: Freiwillige Einlagensicherung
Tabelle 3: Gesetzliche Sicherungseinrichtungen
Tabelle 4: Ratingklassen und ihre Risikogewichte
Tabelle 5: Konflikte zwischen Basel II und dem PCA
Tabelle 6: Übersicht über die Vergleichsergebnisse
Anhang
Anhang 1: Verhältnis der gesetzlichen Sicherungsgrenzen zum BIP je Einwohner in Deutschland
Anhang 2: Verhältnis der gesetzlichen Sicherungsgrenzen zum BIP je Einwohner in den USA
Anhang 3: Sicherungsgrenzen der freiwilligen Einlagensicherung der Mitgliedsbanken des Bundesverbands Deutscher Banken (BdB)
Anhang 4: Wichtige Gesetze der Bankenregulierung der USA
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die Subprime-Krise der USA hat sich in starkem Umfang auf die internationalen Märkte ausgewirkt und eine erneute Diskussion über eine effektive Bankenaufsicht und Regulierung[1] ausgelöst. Sowohl Bankenmanager als auch Regulierungsbehörden sind dabei in die Kritik geraten. Auch in Deutschland sind zahlreiche Banken[2] von dieser Krise betroffen. Das Zusammenwachsen der Märkte im Zuge der Globalisierung führt verstärkt zu internationalen Geschäften und bezieht den Bankensektor mit ein. Eine globalisierte Wirtschaft erfordert international tätige Kreditinstitute, die Finanzgeschäfte im weltweiten Rahmen zulassen. Ebenso sind die geschäftlichen Aktivitäten der Banken selbst nicht auf die nationale Ebene beschränkt. Hierdurch werden erweiterte Anforderungen an eine Bankenaufsicht gestellt, die sich dem internationalen Geschäftsverkehr anpassen muss. Um eine über die eigenen Landesgrenzen hinausgehende Geschäftstätigkeit der Banken zu ermöglichen, bedarf es aufeinander abgestimmter Grundlagen und Aufsichtsstrukturen. Nur so kann eine Chancengleichheit bei gleichen Risiken sowie eine Vergleichbarkeit der Marktteilnehmer gewährleistet werden.
Die Auswirkungen der Subprime-Krise bestehen neben einem erheblichen finanziellen Schaden auch in Form eines Vertrauensverlustes in das nationale Bankensystem.
Besonders die Aspekte des Gläubigerschutzes und der Mindestanforderungen an das Eigenkapital der Banken, das direkte Auswirkungen auf die Kreditkonditionen hat, geraten in einem globalen Kontext in den Mittelpunkt des Interesses. Von Institutionen wie einer Einlagensicherung und einer effektiven Bankenaufsicht hängt das Vertrauen in das Bankensystem eines Landes in hohem Maße ab. Gerade in diesen Bereichen gibt es jedoch starke nationale Unterschiede.
Zu einer Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften führt das Basel II Rahmenwerk. Es vereinheitlicht die Eigenkapitalvorschriften und stellt einen großen Schritt in Richtung Globalisierung der Märkte dar. Aus diesem Grund geht die vorliegende Untersuchung auf die Umsetzung dieses Regelwerks ein und vergleicht die Fortschritte der Implementierung. Besonderes Gewicht wird auch auf die Gestaltung und das Ausmaß der Einlagensicherung gelegt. Sie ist eine der wichtigsten Maßnahmen zur Vertrauensbildung und somit der Stabilität eines nationalen Bankensystems. Dabei sind die Höhe der Sicherungsgrenze und das Maß der Absicherung im Krisenfall bedeutsame Kriterien. Das Vertrauen auf eine Anlegerentschädigung als Schutz vor dem Verlust der Einlagen verhindert Bank Runs, die ein Bankensystem zum Einsturz bringen können.
Zu Beginn der Untersuchung werden im 2. Kapitel zunächst allgemeine theoretische Grundlagen der Regulierung erläutert. Für den Bereich der positiven Theorie werden vier Ansätze genannt, auf die im weiteren Verlauf der Arbeit Bezug genommen wird. Sie erlauben die Einordnung verschiedener Regulierungsmaßnahmen in einen allgemeinen Rahmen und dienen dem Verständnis, warum überhaupt reguliert wird. Die im gleichen Kapitel dargestellten normativen Theorien erklären, zu welchem Zeitpunkt regulierend eingegriffen wird und stellen die Bedeutung der ökonomischen Effizienz heraus. Vor dem Hintergrund einer allgemeinen Regulierungsbegründung werden im Abschnitt 2.2 die Argumente für eine spezielle Regulierung des Bankensektors dargelegt. Hier zeigt sich, dass insbesondere Sicherungs- und Schutzmotive für eine Bankenregulierung sprechen. Der anschließende Abschnitt stellt jeweils zwei entgegensetzte Regulierungsansätze gegenüber und dient der Übersicht. Dadurch wird eine Einordnung der bestehenden Regulierungen in Deutschland und den USA in einen allgemeinen Kontext ermöglicht.
Das 3. Kapitel stellt direkte Vergleiche zwischen einzelnen Aspekten der Bankenregulierung in beiden Ländern an. Dabei werden die Vergleiche abschnittsweise vorgenommen. Der Darstellung aktueller Situationen folgt jeweils eine vergleichende Zusammenfassung. Die Abfolge ist so gewählt, dass sie zunächst die Entstehung der Aufsichtssysteme erläutert und anschließend auf die Aspekte der aufsichtsrechtlichen Vorschriften, den Gläubigerschutz (Einlagensicherung), die Maßnahmen der Bankenaufsicht bei Gefahren und die Internationalisierung der Bankenaufsicht (Basell II) eingeht. Die Ergebnisse der vergleichenden Darstellung werden in einer Übersicht zusammengefasst und die wesentlichen Punkte in den theoretischen Kontext eingeordnet.
Die Schlussbemerkung der Arbeit zieht ein Fazit, das auf die Ergebnisse des Vergleichs und die theoretischen Grundlagen eingeht sowie einen Ausblick auf weitere Entwicklungen gibt.
2 Theorie der Bankenregulierung
In diesem Kapitel wird zunächst auf allgemeine theoretische Regulierungsansätze eingegangen bevor die darauf folgenden Abschnitte die Gründe für eine Bankenregulierung und verschiedene Aspekte der Umsetzung behandeln.
2.1 Allgemeine Grundlagen der Regulierung
Dieser Abschnitt soll verschiedene allgemeine Theorien darlegen, um eine Einordnung der für den Bankenbereich relevanten Eingriffe in das weite Feld der Regulierung zu ermöglichen. Dabei wird hier zwischen den positiven und den normativen theoretischen Ansätzen unterschieden.
2.1.1 Positive Theorie
Unter den Oberbegriff der positiven Theorie fallen jene Ansätze, die auf die Entstehung und Entwicklung der zu regulierenden Bereiche abstellen und die Prozesse der Durchführung von Regulierungsmaßnahmen betrachten.[3] Im Rahmen der positiven Theorie wird untersucht, an welcher Stelle der Staat in die Handlungs- und Vertragsfreiheit eingreift.[4] Sie untersucht außerdem, aus welchen Gründen in einen Bereich regulierend eingegriffen wird.[5] Für den Bereich der positiven Theorie werden die „Public Interest Theorie“, die „Interest Group Theorie“, die „Capture Theorie“ sowie die „Bürokratietheorie“ kurz angeführt.
Die Public Interest Theorie sieht in staatlichen Eingriffen eine Art „helfende Hand“, die dem öffentlichen Interesse dient. Sie beruht auf den zwei Annahmen, dass es zum einen auf unbeeinflussten Märkten oftmals zu einem Marktversagen kommt und dass der Staat zum anderen durch regulierende Eingriffe eine Korrektur ineffizienter Marktgeschehnisse vornehmen und ein Versagen der Märkte verhindern kann.[6]
Der Staat setzt Maßnahmen wie bspw. den Schutz der Gewerkschaften oder die Einführung von Mindestlöhnen zur Korrektur von Ineffizienzen und Ungleichheiten auf den Märkten ein, wobei Regulierung weitestgehend als kostenfreie Korrekturmöglichkeit angesehen wird.
In einer kritischen Auseinandersetzung weist Posner (1974) auf zahlreiche empirische Gegenbeispiele hin und stellt fest, dass dieser Ansatz erhebliche theoretische Mängel aufweist. So müsste Regulierung hauptsächlich in stark konzentrierten Industrien mit einer hohen Wahrscheinlichkeit der Monopolbildung zu finden sein, da hier regelmäßig ein Marktversagen vorliegt. Dies ist jedoch nicht der Fall.[7] Peltzman (1976) stellt fest, dass u. a. die Annahme der kostenfreien Regulierung nicht aufrecht gehalten werden kann. Zudem ist nicht erkennbar, wie das öffentliche Interesse an einem staatlichen Eingriff tatsächlich in regulatorische Maßnahmen umgesetzt wird.[8] Eine komprimierte Übersicht über die Kritik der Chicago School of Law and Economics zu dieser Theorie gibt Shleifer (2005).[9]
Stigler (1971) sieht im Rahmen der Interest Group Theorie den Staat als eine potenzielle Ressource oder Beeinträchtigung einer Industrie. Durch die Macht, bestimmtes Handeln zu gestatten oder zu verbieten und durch die Möglichkeit Subventionen zu gewähren oder finanzielle Lasten wie z. B. Steuern einzuführen, kann der Staat jede Industrie fördern oder hemmen. Es besteht die Gefahr, dass einzelne Gruppen versuchen den Staat zu instrumentalisieren, um eigene Interessen durchzusetzen. Mit den Anbietern von regulierenden Maßnahmen und deren Nachfragern stehen sich somit zwei Interessengruppen gegenüber. Als Anbieter gelten politische Parteien und staatliche Behörden, wohingegen Produzenten oder Konsumenten einer bestimmten Branche Beispiele für die Nachfrageseite sind. Als Gegenleistung für erlassene Maßnahmen wird der Anbieter, z. B. eine Partei, mit Unterstützung etwa in Form von Stimmen bei den Wahlen entlohnt.[10]
Die Interest Group Theorie versucht zu erklären, welche Interessengruppen sich bilden und welche Arten von Regulierungsmaßnahmen umgesetzt werden. Besondere Bedeutung hat dabei das herrschende politische System, das je nach Ausprägung einen unterschiedlichen Einfluss auf die Gestaltung des Regulierungsangebots ausübt.[11] Des Weiteren untersucht diese Theorie die Gruppenbildung an sich. So stehen Fragen wie die Größe der Interessengruppe und deren Finanzierung genauso im Mittelpunkt der Betrachtung wie die Analyse der zu erwartenden Kosten und der Nutzen für die Mitglieder der Gruppe sowie das Problem von Trittbrettfahrern (Free Rider).[12]
Regulatorische Maßnahmen und ein damit einhergehender Vermögenstransfer kommt der Gruppe zu Gute, die die stärkste Interessenvertretung, gemessen an dem Verhältnis Mitglieder pro Interessenausprägung, hat. Peltzman (1976) kommt zu dem Schluss, dass sich die Gruppe der Produzenten gegen die Konsumenteninteressen, die weitaus breiter gestreut sind, durchsetzen wird.[13] Posner (1974) weitet den Begriff der Interessengruppe auf jedes Mitglied einer Gesellschaft aus, wodurch es zu einem Einsturz der Interest Group Theorie kommt, da sie mit der Public Interest Theorie zusammenfällt. Sie bietet daher keinen Nutzen.[14]
In der von Stigler (1971) formulierten Capture Theorie verlangt eine Industrie nach Regulierung, wobei die Regulierungspolitik derart gestaltet ist, dass sie eben dieser Industrie einen Nutzen bringt. Jeder Industriezweig, der über politischen Einfluss verfügt, wird versuchen, Markteintritte zu kontrollieren. Die Industrie, die selbst reguliert wird, nimmt starken Einfluss auf die Regulierungsinstanz und die entsprechenden Eingriffe. Die Wachstumsraten neuer Unternehmen werden bspw. durch Regulierungsmaßnahmen gehemmt. So kann keine neue Sparkasse in den USA (Savings and Loan Company) eine höhere als die in der Branche übliche Verzinsung zum Erhalt neuer Einlagen anbieten. Die zuständige regulierende Instanz, das Federal Home Loan Bank Board, regelt z. B. die Werbung und andere Bereiche des Wettbewerbs.[15]
Zusammenfassend stellt Shleifer (2005) fest, dass die Capture Theorie auf zwei zentralen Annahmen beruht. Erstens wird der politische Regulierungsprozess stark von der Industrie beeinflusst, so dass die Regulierungsmaßnahmen nicht in der Lage sind, eine Monopolpreisbildung zu verhindern. Vielmehr wird diese durch staatliche Intervention noch gefördert Zweitens sind die Regulierungsbehörden selbst in den von organisierten Konsumentengruppen beeinflussten Fällen, in denen das soziale Wohl gefördert werden soll, eher inkompetent und erfolglos. Der Kritik an dem geringen Wirkungsbereich staatlicher Regulierungsmaßnahmen ist m. E. zuzustimmen, da die staatlichen Eingriffe oftmals nur von schwacher Wirkung sind.[16]
Im Laufe der Zeit werden die Regulierungsbehörden durch die regulierte Industrie dominiert und die eigentliche Absicht der Maßnahmen durch die Interessengruppe durchkreuzt. Die Regulierungsinstanz ist somit „gefangen“ (captured).[17]
Der Ansatz der Bürokratietheorie untersucht das Verhalten der Institutionen des Staates, die sich an ihrem eigenen Nutzen orientieren. Die dort beschäftigten Individuen hingegen betreiben eine Maximierung des Einkommens und sind am steten Wachstum der jeweiligen Behörde interessiert, da ein positiver Zusammenhang zwischen ihrem Einkommen und der Größe der Institution besteht. Wachstum wird hier durch Ausdehnung des Regulierungsumfanges erreicht.[18]
Niskanen (1975) sieht in der Regulierungsbehörde den Anbieter und in der Regierung den Nachfrager von regulatorischen Maßnahmen. Neben der erwähnten Einkommensmaximierung der Beschäftigten der jeweiligen Behörde versucht die Regierung, die sie fördernden Wählerstimmen zu maximieren. Die wichtige Erkenntnis aus dieser Theorie ist, dass es zu einem Ausgabenüberschuss für Regulierungsmaßnahmen kommt, da diese stetig erweitert werden. Insgesamt entsteht eine Ineffizienz durch Überschreiten des optimalen Niveaus.[19]
Margolis (1975) kritisiert diese Theorie, da die Einkommensmaximierung der Angestellten einer Behörde nicht wie von Niskanen postuliert durch eine höhere Vergütung der bereits besetzten Stelle erreicht wird, sondern durch die Aufnahme einer neuen bzw. höher dotierten Position. Somit wird nicht die Ausgabenmaximierung bei der bisherigen Tätigkeit von Vorteil sein, sondern die Fähigkeit mit einem kleineren Budget die maximale Leistung erzielt zu haben.[20]
2.1.2 Normative Theorie
Eine Regierung kann keine Politik betreiben, die andere Interessengruppen als die eigene völlig außer Acht lässt. Sie besitzt keine vollständigen Informationen über die ihr zur Verfügung stehenden wirtschaftspolitischen Maßnahmen. D. h. sie kann nicht mit Sicherheit sagen, wie sich Eingriffe in das Marktgeschehen auf die Reaktion der Interessengruppen auswirken.[21] Das Feld der normativen Theorie versucht die Regulierungsbereiche ökonomisch zu begründen und behandelt die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein bestimmter Bereich zu regulieren ist. Dabei bieten vor allem die verschiedenen Ausprägungen eines Marktversagens Ansatzpunkte für regulatorische Maßnahmen.[22]
Die Forschungsbereiche der normativen Theorie lassen sich in drei Teilgebiete gliedern. Das sind erstens die Preis- und Markteintrittsregulierung in durch Wettbewerbsstruktur gekennzeichneten Branchen und zweitens die Preis- und Markteintrittsregulierung in monopolistischen Industrien sowie die qualitative Regulierung, die auf das Versagen des Marktes abzielt, welches nur indirekt mit Preisen, Gewinnen und Marktstruktur verknüpft ist. Das 3. Teilgebiet stellt die Regulierung in Bezug auf Umwelt-, Gesundheits-, Arbeitssicherheits- und Produktsicherheitsaspekte dar.[23] Identifiziert werden bestimmte staatliche Eingriffe, die unter Verteilungs- und Effizienzaspekten empfehlenswert sind. Zwischen den normativen und positiven Theorien besteht ein Zusammenhang. So kann eine normative Theorie die Durchsetzbarkeit auf politischer Ebene und deren Gesetzmäßigkeiten nicht außer Acht lassen, eine positive Theorie muss hingegen den Einfluss berücksichtigen, den eine ökonomisch und normativ geprägte Denkweise auf das staatliche Handeln ausübt.[24]
2.2 Gründe für die Regulierung von Banken
Die vorangegangenen Erläuterungen zu den theoretischen Grundlagen der Regulierung machen deutlich, dass insbesondere im Fall eines Marktversagens, wenn also die Marktkräfte nicht mehr funktionieren, regulatorische Eingriffe erforderlich werden. Kritisch wird dies z. B. von Boudreaux und Ekelund (1987) gesehen. Sie weisen auf die sich ergebende Frage hin, ob der Prozess der Regulierung eine die Effizienz erhöhende exogene Reaktion auf das Versagen von Märkten ist, oder ob regulatorische Maßnahmen eine die Effizienz vermindernde Wirkung haben. Sie sind der Auffassung, dass die Kosten der Regulierung den erzielten Nutzen übersteigen. Wenn Regulierung darin besteht, die Regeln des Marktes im sog. öffentlichen Interesse zu manipulieren, dann besteht auch die Gefahr, dass ein Konsumentenschutz nicht wirksam stattfindet. Die Gruppe der Produzenten wird sich für eine Regulierung einsetzen, die ihnen eine vorteilhafte Grundlage für den Handel mit der Gruppe der Nachfrager ermöglicht. Da Risiken und Verluste stets existieren werden, stellen ihrer Ansicht nach dynamische Marktprozesse die beste Form von Regulierung in Bezug auf Markteintritte und Technologie dar.[25]
Die bisherigen Ausführungen machen deutlich, dass der Einsatz von regulatorischen Maßnahmen mit Kosten verbunden ist. Daher ist dem in Abschnitt 2.1.1 angeführten Argument von Peltzman, dass staatliche Regulierung nicht als kostenlose Korrekturmöglichkeit verstanden werden kann, m. E. zuzustimmen. Staatliche Regulierung verlangt eine Organisation in Behörden, die nicht nur Kosten verursacht, sondern auch zu Effizienzverlusten auf den Märkten führen kann. Trotz der Nachteile, die eine Regulierung mit sich bringt, wird der Bankensektor in Deutschland und den USA staatlich reguliert. Dies lässt den Schluss zu, dass der zu erwartende Nutzen einer Regulierung die dargestellten Nachteile übersteigt.
Die Argumente, die für die Regulierung von Banken sprechen, sind zahlreich. Unter ihnen sollen folgende hier genannt werden: Die passive Geldschöpfung der Banken, die Existenz von Economies of Scale / Scope, die Sicherung eines stabilen Bankensystems, der Gläubigerschutz sowie die Aufrechterhaltung eines öffentlichen Sicherheitsnetzes.
Banken nehmen durch ihre passive Geldschöpfung Einfluss auf die Geldversorgung einer Volkswirtschaft und somit auf die Preisstabilität. Beide Größen unterliegen ohne regulatorische Maßnahmen starken Schwankungen, die sich negativ auf Wachstum und Stabilität auswirken. Um die Möglichkeiten der passiven Geldschöpfung durch die Banken zu begrenzen, wird die Einrichtung der Mindestreserve auf Einlagen begründet. Dieses geldpolitische Argument, welches kontrovers diskutiert wird, soll hier der Vollständigkeit halber erwähnt, nicht aber vertieft werden.[26]
Gleiches gilt für die angenommene Existenz von Economies of Scale bzw. of Scope im Bankensektor, die tendenziell zu einer Monopolbildung führt, so dass ohne regulierende Eingriffe zu wenig Wettbewerb herrscht.[27] Ein natürliches Monopol besteht dann, wenn ein einzelner Anbieter eine Nachfrage mit geringeren Kosten befriedigen kann als es eine Vielzahl von Anbietern zu leisten vermag.[28] Langfristig würde nur ein Anbieter auf dem Markt existieren, woraus ein Regulierungsbedarf entstünde. Für den Bankenbereich kann dieses Argument nicht überzeugen, da in vielen Ländern eine kompetitive Bankenstruktur vorliegt.[29] Auch auf diesen Aspekt soll daher nicht näher eingegangen werden.
Im Folgenden werden die Argumente eines stabilen Bankensystems, des Gläubigerschutzes und der Aufrechterhaltung eines öffentlichen Sicherungsnetzes genauer dargestellt, sind sie doch die Hauptargumente für eine Regulierung im Bankensektor.
2.2.1 Sicherung eines stabilen Bankensystems
Als Motivation staatlicher Bankenregulierung wird häufig die Sonderstellung der Banken gesehen, weil die Zahlungsunfähigkeit einer Bank im Gegensatz zu anderen Unternehmen eine weitaus breitere Wirkung zeigt. Banken haben zum Teil hohe Verbindlichkeiten, wodurch im Falle einer Insolvenz eine große Zahl von Gläubigern betroffen wird. Da dieser Umstand jedoch auch auf viele Unternehmen anderer Branchen zutrifft, reicht er allein zur Begründung der Sonderstellung nicht aus. Ein wichtiger Unterscheidungspunkt zwischen Banken und andersartigen Unternehmen findet sich bei Betrachtung der Nettohaftungsreserve, die das gesamte haftende Vermögen über die Schulden darstellt. Diese ist gerade im Bankensektor sehr gering.[30] Die Stabilität des Bankensystems ist ein starkes Argument für eine Regulierung dieses Bereichs.
Der Zusammenbruch einer einzelnen Bank stellt an sich noch keine Gefahr für das Bankensystem dar. Auch in anderen Branchen besteht die Gefahr des Untergangs einzelner Unternehmen, ohne dass hieraus eine Notwendigkeit für Regulierung abgeleitet wird. Für den Bankensektor besteht die Besonderheit, dass ein Einleger auf Grund der Informationsasymmetrie zwischen ihm als Kunden und der Bank sich die Frage stellt, ob der Zusammenbruch nur Gründe hat, die ausschließlich diese eine Bank betreffen, oder aber eine veränderte Risikosituation im gesamten Bankensystem bedeutet. Die „guten“ Institute werden durch das Vorhandensein „schlechter“ Institute beeinflusst, d. h. es besteht eine negative Externalität, die zu einer nicht optimalen Allokation von Risiken und Ressourcen führt. Letztlich kann diese suboptimale Allokation zu einem Bank Run[31] führen, da der Vertrauensverlust gegenüber der schlechten Bank auch die Vertrauensbasis zu den guten Banken beeinträchtigt. Es besteht also ein potenzieller Effekt eines einzelnen Bankzusammenbruchs auf die Stabilität des gesamten Bankensystems.[32] Darüber hinaus kann schon die bloße Annahme, dass ein Bank Run einsetzen könnte, zu einem tatsächlichen Run seitens der Einleger führen. Für einen Sparer ist es die beste Entscheidung, seine Depositen aufzulösen, sobald alle anderen ebenso handeln. Dieses Verhalten stellt vor dem Hintergrund der eines spieltheoretischen Problems ein Nash-Gleichgewicht[33] dar. Tritt dieses Verhalten ohne konkrete Veranlassung, wie z. B. eine schlechte Wirtschaftslage oder Gewinneinbrüche einer Bank auf, so spricht man von einem Sunspot-Phänomen. Diamond und Dybvig (1983) beziehen sich bei der Untersuchung von Bank Runs ausschließlich auf das Sunspot-Phänomen und entwickeln Möglichkeiten zur Verhinderung eines Runs, z. B. durch Aussetzung der Auszahlungen (Suspension of Convertibility).[34] Der dargestellte Effekt eines Bank Runs ist eine Begründung für Regulierungsmaßnahmen.
Eine weitere Begründung ist das öffentliche Interesse, auf das Kaufman (1983) verweist. Er schreibt dem Faktor Sicherheit große Bedeutung zu, da fast jeder Haushalt durch einen Bankenzusammenbruch signifikante Verluste erfährt oder zumindest unter einer Störung der wirtschaftlichen Aktivitäten leidet. Der hohe Grad an Fremdfinanzierung ist ein Grund für die geringe Risikoaversität der Banken. So werden u. U. Risiken eingegangen, die bei stärkerer Einbringung von Eigenkapital vermieden worden wären. Die Aufrechterhaltung des Zahlungssystems ist ebenso von öffentlichem Interesse wie die wirtschaftliche Konzentration in den Banken, die über die Faktoren Geld und Kredit eine außerordentliche Machtstellung auf den Märkten haben.[35] Für die geringere Risikoaversität oder auch das „Excessive Risk Taking“ im Bankensektor finden sich bei Hellwig (1995) und auch bei Gehring (1995) übersichtliche Abhandlungen.[36]
2.2.2 Das Argument des Gläubigerschutzes
Der Gläubigerschutz wird ebenfalls als Argument für eine Bankenregulierung angeführt. Dewatripont und Tirole (1993) gehen von einem fundamentalen Ansatz aus, demgemäß besonders die kleineren Anleger zu schützen sind. Banken unterliegen einem erheblichen subjektiven Risiko (Moral Hazard und Adverse Selection). Die Folge ist, dass Investoren eine Reihe von Kontrollfunktionen ausüben müssen, z. B. Selektion, Prüfung, Treffen von Vereinbarungen und ggf. Intervention. Durch die Komplexität dieser Funktionen ist die Masse der Kleinanleger nicht dazu befähigt, sie auszuüben. Ein Repräsentant der Einleger, der ihre Interessen wahrt, ist notwendig (Representation Hypothesis), denn nur in seltenen Fällen besteht überhaupt eine Motivation seitens eines einzelnen Einlegers, Kontrollen in irgendeiner Form auszuüben.[37]
Ein wichtiges Kriterum sind die entstehenden Kosten durch Kontrollmaßnahmen. Bei einer Vielzahl von Anlegern m können die Kosten für ein sog. Monitoring sehr hoch sein. Wenn die Kosten für das Monitoring mit K>0 gegeben sind, würden die Gesamtkosten m*K betragen, d. h. die Kosten steigen mit Zunahme der Einlegerzahl. Es besteht ein Anreiz für kleinere Anleger, sich nicht an den Kosten der Kontrollmaßnahmen zu beteiligen, da ihr Nutzen in Bezug auf die Höhe ihrer Einlagen nur gering ist. Dennoch schöpfen sie den Nutzen ab, was als das Free Rider Problem bezeichnet wird.[38]
Das von Akerlof (1972) untersuchte Problem der Informationsasymmetrie besitzt auch für den Bankensektor Gültigkeit. Durch bestehende Informationsasymmetrie zwischen Anbietern und Nachfragern und unter der Prämisse, dass die Qualität eines Gutes erst nach dem Zustandekommen eines Kontrakts auch der schlechter informierten Gruppe der Nachfrager offenbar wird, besteht die Gefahr der adversen Selektion. Hierbei kommt es zu einem starken Rückgang der Nachfrage, wodurch die erwünschten Anbieter von Gütern mit hoher Qualität vom Markt verdrängt werden, während sich die unerwünschten Anbieter von Gütern niedriger Qualität am Markt behaupten können. Es entstehen Wohlfahrtsverluste, wenn sich die schlechter informierten Gruppen (Nachfrager) über ihren vergleichsweise geringeren Informationsstand bewusst werden und opportunistisches Verhalten durch die besser informierte Gruppe der Anbieter erwarten. Da die Nachfrager davon ausgehen müssen, einen mangelhaften Kontrakt einzugehen, sinkt ihre maximale Zahlungsbereitschaft auf einen Durchschnittspreis, der für alle Güter (sowohl für gute als auch für schlechte) gezahlt wird. Durch ein derartiges Verhalten werden die Anbieter der qualitativ höherwertigen und deshalb im Vergleich teureren Güter aus dem Markt verdrängt, sodass nur noch Anbieter von Gütern schlechter Qualität übrig bleiben.[39]
Dieser Ansatz lässt sich auf den Bankenbereich übertragen, da auch hier ähnliche Voraussetzungen vorliegen. Zwischen Anbietern, den Banken, und den Kunden als Nachfragern besteht eine Informationsasymmetrie über die Qualität der angebotenen Produkte und über die Qualität (Bonität) des Instituts selbst. Während die Bank Informationen über die Qualität der Produkte und über ihre wirtschaftliche Lage bereits vor Vertragsabschluss besitzt, stehen einem Einleger diese erst nach dem Kontrahierungszeitpunkt zur Verfügung. Der schlechtere Kenntnisstand ist sämtlichen Einlegern bewusst und es kann vermutet werden, dass auch von Seiten einer Bank opportunistisch gestaltete Verträge angeboten werden. Regulierung wird auf Grund dieses Zusammenhangs auch zur Errichtung von Mindestanforderungen eingesetzt, die den Markt von den „Lemons“ befreien. In diesem Fall werden regulierende Eingriffe sowohl von Nachfragern als auch Anbietern befürwortet.[40]
Ebenso kann eine ruinöse Konkurrenz zwischen den Banken dazu führen, dass die Einleger als Kunden benachteiligt werden. Dann nämlich, wenn einige Banken besonders günstige Konditionen auf Grund einer zu unrecht positiv eingeschätzten Ertragslage gewähren. Andere Institute, die objektiver kalkulieren, können mit diesen nicht konkurrieren. Die Einleger, die keinen Einblick in die aktuelle Ertragslage haben, können das hinter den günstigeren Konditionen stehende erhöhte Bonitätsrisiko nicht erkennen und bevorzugen daher das vermeintlich bessere Angebot. Offensichtlich wird das unbewusst eingegangene Risiko dann, wenn ein solches Institut insolvent wird. Für die Einleger ist es dann u. U. nicht mehr möglich zu einer seriösen Bank zu wechseln, da diese mittlerweile durch die ruinöse Konkurrenz aus dem Markt verdrängt wurde.[41]
Llewellyn (1999) sieht eine Möglichkeit zur Abhilfe für diesen auch als „Grid Lock“ bezeichneten Fall durch Regulierung gegeben, wenn regulatorische Maßnahmen als für alle Marktteilnehmer geltende Standards eingeführt werden. Diese stoßen auf breite Akzeptanz, wenn alle Wettbewerber in gleichem Maße verpflichtet werden. Durch die Gewährleistung, dass sich alle Marktteilnehmer innerhalb gewisser Standards bewegen, kann ein Grid Lock durch Regulierung aufgebrochen werden.[42]
Burghof und Rudolph (1996) weisen darauf hin, dass in sämtlichen Ländern mit einer marktwirtschaftlichen Organisation eine staatliche Bankenaufsicht existiert, die mit dem Misstrauen der Politik gegenüber dem Funktionieren von Märkten sowie einer Ablehnung der Resultate aus Marktprozessen begründet wird. Regierungen agieren, wenn nötig, auch gegen die Marktkräfte, um bestimmte wirtschaftliche Ergebnisse herbeizuführen. Doch auch die Auffassung, dass der Bankensektor eine besondere Fähigkeit zum Auslösen eines Marktversagens hat, trägt zur Motivation von Regulierungsmaßnahmen bei. Vor diesem Hintergrund wird nicht gegen die Marktkräfte gearbeitet, sondern vielmehr versucht, ein gutes ökonomisches Ergebnis im Einklang mit den Marktkräften zu erreichen.[43]
2.2.3 Aufrechterhaltung des öffentlichen Sicherheitsnetzes
Ein drittes Argument für eine Regulierung des Bankenbereichs ist das sich ergänzende Verhältnis, in dem protektive und präventive Maßnahmen zueinander stehen. Protektive Maßnahmen, wie z. B. die Einlagensicherung, wirken auch präventiv, da sie Vertrauen bei den Einlegern in das Bankensystem schaffen und somit die Wahrscheinlichkeit eines Bank Runs vermindern. Zugleich beinhalten protektive Maßnahmen aber subjektive Risiken, so dass weitere präventive Regulierungsmaßnahmen erforderlich werden.[44]
Damit ein Einlagensicherungssystem funktionsfähig bleibt, muss seine finanzielle Ausstattung gewährleistet sein. Unterversorgung mit Geldmitteln kann sonst zu Nachsichtigkeit gegenüber problembehafteten Banken führen oder sogar die Zahlungsunfähigkeit des Einlagensicherungssystems bedeuten. Die Finanzierung des Einlagensi-cherungssystems erfolgt i. d. R. durch einen Einlagensicherungsfonds, in den die Mitgliedsbanken einzahlen (üblicherweise einen festgelegten Prozentsatz der versicherten Depositen). In vielen Staaten stützen zusätzlich die Regierungen das Einlagensicherungssystem, damit es auch bei einer umfangreichen Inanspruchnahme, z. B. im Fall einer Bankenkrise, seine Aufgabe erfüllt.[45]
Derartige Einrichtungen, wie die o. g. Einlagensicherung oder auch die Funktion als Kreditgeber letzter Instanz (Lender of Last Resort, LLR) und andere Schutzmaßnahmen stellen ein staatlich initiiertes Sicherheitsnetz des Bankensystems dar. Für die Banken besteht ein Anreiz den Staat auszunutzen, indem sie auf Grund der vorhandenen Absicherung ein höheres Risiko eingehen. Diese Gefahr wird als subjektives Risiko oder auch Moral Hazard bezeichnet. Um das Fortbestehen des Sicherheitsnetzes zu gewähren, ist eine Antwort auf das Verhalten der Banken erforderlich. Diese Antwort besteht in der Regel in Form einer Regulierung.[46]
Die Regulierungsbehörden repräsentieren gewissermaßen die Träger des öffentlichen Sicherungsnetzes, namentlich die Zentralbanken und die Einlagensicherung sowie die Steuerzahler, und vertreten deren Interessen.[47]
2.2.4 Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass neben schutzmotivierten Aspekten der Regulierung auch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz vorliegen. Diese sollen vor einem gesamtwirtschaftlichen Hintergrund dazu beitragen, dass vorteilhafte Kontrakte zu Stande kommen und somit zu einer Steigerung der Wohlfahrt führen. Die angeführten Argumente für eine Bankenregulierung stellen die in der Literatur wesentlichen Motive für regulatorische Eingriffe dar, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Der vorangegangene Argumentationsaufbau beschäftigt sich zunächst mit der Frage, ob eine Regulierung überhaupt sinnvoll ist, da staatliche Eingriffe mit Kosten und möglicherweise mit Effizienzverlusten verbunden sind. Da ein die Nachteile übertreffender Nutzen zu erwarten ist, scheint eine staatliche Regulierung sinnvoll zu sein. In Abschnitt 2.2 wurden die Gründe für eine Regulierung des Bankenbereichs dargestellt. Nun werden die Ansätze der Bankenregulierung und die jeweiligen Instrumente angeführt.
2.3 Ansätze der Bankenregulierung
In diesem Abschnitt werden jeweils zwei sich ergänzende bzw. entgegengesetzte Ansätze der Bankenregulierung dargestellt. Zunächst wird der eigentliche Zweck der Regulierung (präventiv oder protektiv) untersucht, bevor der Staat und private Institutionen als Träger der Bankenaufsicht dargestellt werden. Zuletzt werden die Unterschiede zwischen einer diskretionären Regulierung, die Entscheidungsspielräume zulässt, und einer strikt regelgebundenen Bankenaufsicht dargestellt und anhand von Modellen die Argumente für die jeweilige Ausprägung erläutert.
2.3.1 Protektive und präventive Instrumente
Regulierungsmaßnahmen im Bankenbereich werden häufig nach der Art der ihnen zu Grunde liegenden Instrumente eingeteilt. Es werden protektive (Protective) und präventive (Preventive oder Prudential) Instrumente bzw. Maßnahmen unterschieden. Die protektiven Maßnahmen geben Banken, die sich in Schwierigkeiten befinden, eine Hilfestellung, um die Situation möglichst unbeschadet zu überstehen. Außerdem dienen sie dem Schutz der Einleger im Falle einer Insolvenz einer Bank. Präventive Maßnahmen zielen auf die Reduzierung der Risiken ab, denen Banken unterliegen.[48]
In Abbildung 1 ist ein Auszug der jeweiligen Regulierungsmaßnahmen der beiden Ansätze dargestellt, die anschließend erläutert werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Protektive und präventive Regulierungsinstrumente.
Quelle: Eigene Darstellung, in Anlehnung an Dale (1984).
Typischerweise liegt einer Einlagensicherung das Territorialprinzip zu Grunde, welches alle Filialen im Inland umfasst und die Auslandsfilialen der einheimischen Banken ausschließt. Doch gibt es auch Systeme, in denen eine abweichende Regelung besteht. Die Einlagensicherung schützt Depositen sowohl von Inländern als auch von Ausländern bis zu einem Höchstbetrag. Bei den verschiedenen Einlagensicherungssystemen gibt es länderspezifisch eine breite Vielfalt von Finanzierungsarten. Sie reichen von Systemen, die ausschließlich von ad hoc Abgaben der Mitgliedsbanken abhängen, bis hin zu vollständig finanzierten Modellen. In den letzteren finanzieren die Mitgliedsbanken die Einlagensicherung durch eine prozentuale Abgabe, bemessen an der Höhe der versicherten Depositen. Ergänzend kann auch eine Schuldenaufnahme bei der öffentlichen Hand zur Finanzierung genutzt werden.[49]
Generell sind die Finanzbehörden bereit, den unter temporären Liquiditätsproblemen leidenden Banken finanzielle Hilfe zu gewähren. Zu unterscheiden ist hierbei eine routinemäßige Inanspruchnahme des Diskontfensters von längerfristig unternommenen Unterstützungsmaßnahmen. Während in einigen Ländern breit gefächerte Interventionsmöglichkeiten bei einer drohenden Insolvenz vorhanden sind, bestehen diese in anderen Staaten nicht. Hier hat die Depositenversicherung tragende Behörde die Funktion des LLR , die die Befugnisse der Zentralbank übersteigen können. Dies bedeutet, dass an die Stelle einer Intervention die Bereitstellung von finanziellen Mitteln erfolgt. Um das sog. Excessive Risk Taking der Banken zu verhindern, sind die Funktion und das genaue Vorgehen des LLR nicht explizit spezifiziert. Neben anderen Notfallmaßnahmen zur Abwehr eines unvorhersehbaren Konkurses einer Bank sind die sog. Assisted Mergers[50] und die Bestellung eines Interimsmanagers zu nennen.[51]
Die nun folgenden präventiven Regulierungsinstrumente bedienen sich einer Reihe von quantitativen Steuermöglichkeiten, die besonders in der Anwendung von Kennzahlen bestehen. Weiterhin ist die Marktzutrittsbeschränkung als Steuerungsinstrument zu nennen. Auf Grund der existierenden Informationsasymmetrie können Marktteilnehmer nur schwierig beurteilen, ob ein neu gegründetes Bankhaus gute Erfolgssaussichten hat oder aber einer hohen Misserfolgswahrscheinlichkeit unterliegt. Die Existenzfähigkeit eines neuen Instituts hängt maßgeblich von dem Vertrauen der Einleger ab, wodurch die asymmetrische Informationsverteilung von großer Bedeutung ist. Der Marktzutritt für neue Banken ist deshalb durch Maßnahmen wie bspw. Lizenzierungsverfahren reguliert. Für den Erhalt einer Banklizenz ist neben dem Nachweis eines Mindestmaßes an Erfahrung auch eine Mindestausstattung an Anfangskapital vorgeschrieben. Diese beträgt in Deutschland derzeit 5 Mio. Euro[52], wohingegen für neu gegründete Banken in den USA kein absolutes Minimum besteht. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, wird eine Zulassung als Bank nicht genehmigt. Eine erteilte Banklizenz kann im Nachhinein auch wieder entzogen werden, wenn die Mindestanforderungen unterschritten werden.[53]
Die angemessene Kapitalausstattung (Capital Adequacy) zielt auf ein angemessenes Verhältnis von Eigenkapital in Bezug auf die Risikopositionen ab. Diese Positionen lassen sich in Kreditrisiken, Marktrisiken und operationelle Risiken gliedern.[54] Eine Bank muss in der Lage sein, etwaige Verluste möglichst ohne Beanspruchung der Einlagen zu tragen.[55] Die entsprechende Kennzahl ist dabei das sog. Capital Adequacy Ratio (CAR), welches die Differenz zwischen dem Wert der Anlagengegenstände und der Verbindlichkeiten angibt. Die Berechnung hängt also maßgeblich von einer korrekten Bewertung der o. g. Bilanzpositionen ab.[56] Für den Bereich der Marktrisiken wurde als Alternative zu den in auferlegten Restriktionen bestehenden präventiven Regulierungsmaßnahmen der sog. Pre-Commitment-Approach vorgeschlagen. Bei diesem Ansatz setzt die Bankenleitung einen Kapitalbetrag fest, mit dem die Geschäfte gedeckt werden. Ein bestimmter Verlustbetrag darf nicht überschritten werden. Geschieht dies dennoch, so wird eine Strafe, z. B. in Form einer zu zahlenden Summe, fällig. Die Festlegung eines solchen Betrages entspricht einer a priori Selbstverpflichtung (Pre-Commitment). Den Regulierungsbehörden kommt dabei die Aufgabe zu, eine in Form und Ausmaß angemessene Strafe zu finden. Von Vorteil ist dieser Ansatz, weil hierbei die Aufsichtsbehörde von einer Risikoschätzung für jede Bank absehen kann und das System keinen Eingriff in die Bankaktivitäten darstellt („hands-off regulation“).[57]
[...]
[1] Unter staatlicher Regulierung wird in dieser Arbeit die Gesamtheit aller Maßnahmen verstanden, die einen Eingriff in die Vertrags- und Gewerbefreiheit darstellen, so z. B. Eingriffe in die Ausgestaltungs- freiheit von Konditionen, das Halten von Unternehmensanteilen durch den Staat sowie die Beschrän- kung von Markteintritten. Vgl. Müller, J.; Vogelsang, I. (1979), S. 342.
[2] In Deutschland definiert § 1 Abs. Kreditwesengesetz (KWG) genau, welche Unternehmungen und Ge- schäfte eine Bank ausmachen. In Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichtsbehörde (BaFin) über die Einordnung als Bank. In den USA lässt sich keine eindeutige gesetzliche Definition für den Begriff einer Bank finden. Unterschiede bestehen bspw. in den Definitionen des „Bank Holding Company Act“ und dem „Internal Revenue Code“. In dieser Arbeit wird für das Gebiet der USA von einer Bank gesprochen, wenn eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Bank, eine sog. Bank Charter, erteilt wurde. Diese unterwirft die Geschäfte des Instituts bestimmten Gesetzen, die je nach Charter auf der Ebene des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaates angesiedelt sind.
[3] Vgl. Krakowski, M. (1988), S. 17.
[4] Vgl. Weizsäcker, C. C. v. (1982), S. 326.
[5] Vgl. Krakowski, M. (1988), S. 26.
[6] Vgl. Shleifer, A. (2005), S. 440.
[7] Vgl. Posner, R. A. (1974), S. 336 ff.
[8] Vgl. Peltzman, S. (1976), S. 212.
[9] Vgl. Shleifer, A. (2005), S. 440 f.
[10] Vgl. Stigler, G. J. (1971).
[11] Vgl. Posner, R. A. (1974), S. 346 f.
[12] Vgl. Peltzman, S. (1976), S. 213.
[13] Vgl. ebd., S. 212.
[14] Vgl. Posner, R. A. (1974), S. 350.
[15] Vgl. Stigler, G. J. (1971), S. 3 ff.
[16] Vgl. Shleifer, A. (2005), S. 441.
[17] Vgl. Posner, R. A. (1974), S. 341.
[18] Vgl. Krakowski, M. (1988), S. 104 f.
[19] Vgl. Niskanen, W. A. (1975), S. 618.
[20] Vgl. Margolis, J. (1975), S. 646 ff.
[21] Vgl. Frey, B. S.; Kirchgässner, G. (2002), S. 8 f.
[22] Vgl. Krakowski, M. (1988), S. 26 und 104 f.
[23] Vgl. Joskow, P. L.; Noll, R. C. (1981), S. 3.
[24] Vgl. Weizsäcker, C. C. v. (1982), S. 326.
[25] Vgl. Boudreaux, D.; Ekelung Jr., R. B. (1987).
[26] Vgl. Baltensperger, E. (1989), S. 15 ff.
[27] Vgl. ebd., S. 2 f.
[28] Vgl. Krakowski, M. (1988), S. 27 ff.
[29] Vgl. Möschel, W. (1985), S. 1071.
[30] Vgl. Stützel, W. (1964), S. 27 f.
[31] Mit dem Begriff „Bank Run“ ist hier eine Panikreaktion gemeint, die in einem Abzug der Einlagen
durch die Bankkunden besteht.
[32] Vgl. Baltensperger, E. (1988), S. 56.
[33] Ein Nash-Gleichgewicht ist eine Situation, in der die handelnden Wirtschaftssubjekte ihre Entschei-
dungen von dem Verhalten der anderen abhängig machen. Vgl. Mankiw, N. G. (2001), S. 375.
[34] Vgl. Diamond, D. W.; Dybvig, P. H. (1983).
[35] Vgl. Kaufman, G. G. (1983), S. 228 f.
[36] Vgl. Gehring, T. (1995), sowie auch Hellwig, M. (1995).
[37] Vgl. Dewatripont, M.; Tirole, J. (1993), S. 30 ff.
[38] Vgl. Diamond, D. W. (1984), S. 394.
[39] Vgl. Akerlof, G. A. (1972).
[40] Vgl. Llewellyn, D. (1999), S. 26.
[41] Vgl. Reszat, B. (1988), S. 400.
[42] Vgl. Llewellyn, D. (1999), S. 27 f.
[43] Vgl. Burghof, H.-P.; Rudolph, B. (1996), S. 18.
[44] Vgl. Baltensperger, E. (1989), S. 6.
[45] Vgl. Garcia, G. G. H. (1999), S. 13.
[46] Vgl. Greenbaum, S. I.; Thakor, A. V. (1995), S. 502.
[47] Vgl. Berger, A. N.; Herring, R. J.; Szegö, G. P. (1995), S. 404.
[48] Vgl. Baltensperger, E. (1989), S. 6.
[49] Vgl. Dale, R. (1984), S. 141 f.
[50] Die Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) versteht unter einem Assisted Merger eine Über-
nahme eines insolventen Instituts durch ein anderes, welches finanzielle Zuschüsse durch die FDIC erhält. Statuiert wurde die Implementierung der Assisted Merger durch die Section 13(e) des Federal Deposit Insurance Acts (FDI Act) von 1950. Mit der Änderung des FDI Acts von 1982 regelt Section 13(c) die Assisted Mergers. Die FDIC ist befugt, Maßnahmen zur Reduzierung oder Abwehr von Verlusten des Einlagensicherungsfonds zu ergreifen und die Fusion einer angeschlagenen Bank mit einer FDIC-Mitgliedsbank zu arrangieren ohne das notleidende Institut zu schließen. Vgl. FDIC (2007a).
[51] Vgl. Dale, R. (1984), S. 142 ff.
[52] KWG (2007), § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (d).
[53] Vgl. IMF (1998), S. 32.
[54] Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004), S. 12 [40].
[55] Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2006), S. 3.
[56] Vgl. IMF (1998), S. 36 ff.
[57] Vgl. Daripa, A.; Varotto, S. (1998), S. 138.
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