Das Parteiverbotsverfahren gegen die NPD. Welche Argumente sprechen für und welche gegen ein Verbot ?


Trabajo, 2014

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Extracto


Inhaltsverzeichnis

A) Einleitung

B) Das Parteiverbotsverfahren gegen die NPD - Welche Argumente sprechen für und welche gegen ein Verbot der NPD ?
I. Die streitbare Demokratie und die rechtlichen Grundlagen des Parteiverbots
II. Welche Argumente sprechen für und welche gegen ein Verbot der NPD ?
1. Argumente für ein Verbot der NPD
a) Die Wesensverwandtschaft der NPD mit dem Nationalsozialismus
b) Die Nähe der NPD zur Gewalt
c) Förderung der demokratischen Erosion in östlichen Provinzen durch die NPD
d) Schwächung des gesamten rechtsextremen Lagers durch ein Verbot der NPD
2. Argumente gegen ein Verbot der NPD
a) Zweifel an der Sinnhaftigkeit
b) Zweifel an der Verhältnismäßigkeit

C) Fazit

D) Literaturverzeichnis

A) Einleitung

Am 3. Dezember 2013 hat nun der Bundesrat einen Verbotsantrag gegen die NPD beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Die neue Verbotsdebatte ist im Zusammenhang mit den Verbrechen der NSU aufgekommen, da es angeblich zwischen den Anhängern der NPD und der NSU auch Verbindungen geben soll. So soll zum Beispiel Ralf Wohlleben, ehemaliger stellvertretender Landesvorsitzender der NPD-Thüringen, dem NSU-Trio finanzielle und logistische Hilfe bereitgestellt haben. Ernsthafte Verbindungen konnten zwischen beiden Organisationen jedoch bislang nicht festgestellt werden und bis jetzt wird davon ausgegangen, dass die NSU nicht der militante Arm der NPD gewesen ist.

In dieser Arbeit möchte ich die Argumente aufzeigen, die von Befürwortern und Gegnern eines NPD-Verbots angebracht werden. Bis zum ersten Verbotsantrag gegen die NPD im Jahre 2001 gab es kaum Literatur, die über die Vor- beziehungsweise Nachteile eines Verbotes der NPD diskutiert haben. Mit dem ersten Verbotsantrag ist diese Diskussion erst richtig aufgeflammt und hat sich bis heute stets aktuell gehalten. Zu den wesentlichen 'Protagonisten' dieser Diskussion sind Horst Meier, Armin Pfahl-Traughber und Marc Brandstetter zu zählen, deren Argumente unter anderem auch in dieser Arbeit angeführt werden sollen. Da die Antragsschrift zum NPD-Verbotsverfahren des Bundesrates, verfasst von Prof. Dr. Christoph Möllers und Prof. Dr. Christian Waldhoff, nun auch über das Internet für die Allgemeinheit zugänglich ist, werden auch die Argumente aus dem Antrag in dieser Arbeit Eingang finden.

Zunächst soll auf die Entstehungsgeschichte der streitbaren Demokratie kurz eingegangen und die rechtlichen Grundlagen und die Kriterien eines Parteiverbotes erläutert werden, um anschließend die Argumente Für beziehungsweise Wider ein Verbot der NPD differenziert darzustellen. Zu den Hauptargumenten der Befürworter eines Verbots gehören die Wesensverwandtschaft der NPD mit dem Nationalsozialismus, die Nähe der NPD zur Gewalt, die Erosion der Demokratie in den östlichen Provinzen, die von der NPD vorangetrieben wird und die erhoffte Schwächung des gesamten rechtsextremen Lagers durch ein Verbot der NPD. Die Argumente gegen ein Verbot hingegen lassen sich zum einen unter die Zweifel an der Sinnhaftigkeit und unter die Zweifel der Verhältnismäßigkeit eines solchen Verbotes gliedern, die ebenfalls differenziert dargestellt werden sollen. Schließlich möchte ich im Fazit Stellung zu dieser Diskussion nehmen und einen Ausblick geben.

B) Das Parteiverbotsverfahren gegen die NPD - Welche Argumente sprechen für und welche gegen ein Verbot der NPD ?

I. Die streitbare Demokratie und die rechtlichen Grundlagen des Parteiverbots

Für das Bekenntnis zur streitbaren beziehungsweise wehrhaften Demokratie und der freiheitlich demokratischen Grundordnung (fdGO) spielten zwei Gründe eine besondere Rolle: Zum einen die Umwandlung der ost- und mitteleuropäischen Demokratien in kommunistische Diktaturen, die sich nach dem Zweiten Weltkrieg gebildet hatten und zum anderen der Untergang der Weimarer Republik.1 Das Letztere spricht zum einen für den Mythos, nach dem die Weimarer Republik sowohl an ihrem Wertagnostizismus und dem Fehlen entsprechender institutioneller Sicherungen der Verfassung zugrunde gegangen ist, als auch für das Misstrauen des Verfassungsgebers gegen das Volk der ungelernten Republik im Umgang mit der Demokratie.2 Durch das Konzept der streitbaren Demokratie und dem Bekenntnis zur fdGO versuchten die Mütter und Väter des Grundgesetzes den Risiken einer freiheitlichen Demokratie vorzubeugen, indem mit der fdGO ein Kanon materieller Verfassungswerte dem gesellschaftlichen Diskurs entzogen wurde3, um somit dem sogenannten "demokratischen Dilemma" zu entkommen.4 Der Staatsrechtler und Politologe Karl Loewenstein beschrieb dieses Dilemma folgendermaßen: „Entschließt er [der Staat; C.G.] sich, Feuer mit Feuer zu bekämpfen und den totalitären Angreifern den Gebrauch der demokratischen Freiheiten zur letztlichen Zerstörung aller Freiheiten zu verwehren, handelt er gerade den Grundsätzen der Freiheit und Gleichheit zuwider, auf denen er selbst beruht. Hält er aber an den demokratischen Grundwahrheiten auch zugunsten ihrer geschworenen Feinde fest, setzt er seine eigene Existenz aufs Spiel“5.

Zu den Elementen der wehrhaften Demokratie im Grundgesetz gehören unter anderem die Möglichkeit des Vereinigungsverbots (Artikel 9 Absatz 2 GG), die Bindung der Freiheit der Lehre an die Treue zur Verfassung (Artikel 5 Absatz 3 GG), die Möglichkeit zur Beschränkung der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 2 GG), die Möglichkeit der Grundrechtsverwirkung (Artikel 18 GG), das Recht der Deutschen zum Widerstand gegen jeden, der diese Ordnung beseitigen möchte (Artikel 20 Absatz 4 GG), der Einsatz von Streitkräften (Artikel 87 Absatz 4 GG) und natürlich die Möglichkeit des Parteiverbots nach Artikel 21 Absatz 2 GG, welcher besagt, dass „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“6 Im Sinne der streitbaren Demokratie sollte mit diesem Artikel die „Legalitätstaktik des politischen Extremismus [...] unterlaufen werden“7, damit die Freiheit nicht zur Aufhebung der freiheitlichen Ordnung selbst missbraucht werden kann.

Parteien können wegen der elementaren Bedeutung des Parteienpluralismus für das Funktionieren einer Demokratie nur von der höchsten Instanz der Judikative, dem Bundesverfassungsgericht, ausgesprochen werden8 und genießen somit einen höheren Schutz als Vereinigungen ohne Parteienstatus, da diese von der Exekutive verboten werden können. In diesem Zusammenhang spricht man auch vom „Parteienprivileg“, welches auf die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien zurückzuführen ist. Dementsprechend verlangt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz für einen Verbotsausspruch nach § 15 Absatz 4 BVerfGG Satz 1 auch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats anstatt der einfachen Mehrheit der Richter, wie es für andere Verfahren nach § 15 Absatz 4 Satz 2 BVerfGG vorgeschrieben ist. Einen Verfassungsantrag können hingegen nach § 43 BVerfGG nur der Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung stellen. Der eng gezogene Kreis der möglichen Antragsteller und das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließen somit das Parteiverbot als Werkzeug der politischen Auseinandersetzung weitgehend aus.9 Wird eine Partei für verfassungswidrig erklärt, so folgt daraus nach § 46 Absatz 3 BVerfGG „die Auflösung der Partei oder des selbstständigen Teiles der Partei und das Verbot. eine Ersatzorganisation zu schaffen [...]. Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens einer Partei oder des selbstständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.“10

Bislang kam es zu zwei Parteiverboten in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Das erste Verbot wurde 1952 gegen die „Sozialistische Reichspartei“ (SRP) und das zweite gegen die „Kommunistische Partei Deutschlands“ (KPD) 1956 ausgesprochen. Den Maßstab für die Verfassungswidrigkeit einer Partei bildet nach Artikel 21 die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Mit dem Urteil gegen die SRP am 23. Oktober 1952 wurden zum ersten mal die Grundsätze der fdGO durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellt. Danach ist dies eine Ordnung, „die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt“11. Und zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung gehören „die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit jiu' alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“12 13. Im Verbotsurteil der KPD am 17. August 1956 hat das Bundesverfassungsgericht die Verbotskriterien für eine Partei näher definiert. So ist „eine Partei [...] nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung hinzukommen. Die Organisation muss also planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen und im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen." So darf der Staat nicht schon die Herabsetzung der fdGO oder die Propagierung einer andersartigen Ordnung, sondern erst „Angriffe auf seine Grundordnung“ mit dem Mittel des Parteiverbots abwehren.14 Das Parteiverbot verlangt daher eine verfassungsfeindliche Einstellung, die sich zumindest in Handlungen manifestieren muss, sodass ihre Haltung für ihre Handlungen leitend sind. Die Haltung darf sich somit nicht als leeres Gerede entlarven.15

II. Welche Argumente sprechen für und welche gegen ein Verbot der NPD ?

1. Argumente für ein Verbot der NPD

a) Die Wesensverwandtschaft der NPD mit dem Nationalsozialismus

Für Verbotsbefürworter spielt das Argument, dass die NPD eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus und der NSDAP habe, eine wichtige Rolle, da gegenüber der SRP aufgrund dieser Begründung 1952 ein Verbot ausgesprochen und auch beim ersten Verbotsantrag 2001 gegen die NPD sich die Argumente des Bundestags auf diesen Aspekt fokussierten. Im aktuellen Antrag des Bundesrats wird die Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus erneut als Argument für ein Verbot angeführt, welches nach dessen Auffassung schon alleine einen hinreichenden Grund für die Erfüllung des Verbotstatbestandes darstellt16, da das Grundgesetz als ein Gegenentwurf zum Nationalsozialismus gesehen werden müsse.17 18 19

Die Funktionäre der NPD sind zwar keine Mitglieder der NSDAP gewesen, dennoch vertreten sie zumeist dieselben Ansichten. Dies beginnt schon bei dem Volksbegriff der NPD, der ethnisch definiert ist und auf einer völkischen Ideologie und einem damit verbundenen rassistischen Denken, beruht. Dazu heißt es in einer Handreichung für Funktionäre: „Deutscher ist, wer deutscher Herkunft ist und damit in die ethnisch­kulturelle Gemeinschaft des deutschen Volkes hineingeboren wurde. [...] Ein Afrikaner, Asiate oder Orientale wird nie Deutscher werden können, weil die Verleihung bedruckten Papiers (des BRD-Passes) ja nicht die biologischen Erbanlagen verändert". [...] Angehörige anderer Rassen bleiben deshalb körperlich, geistig und seelisch immer Fremdkörper, egal, wie lange sie in Deutschland leben' '. Ähnlich lautete der 4. Punkt im 25-Punkte-Programm der NSDAP: „Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist /.../". Einwanderer betrachtet die NPD als „Arbeitsplatzkonkurrenten“ und als „Sozialschmarotzer“.20 So sollen in den Schulen „deutsche und nichtdeutsche getrennt unterrichtet“21 werden und über kurz oder lang alle „kulturfremden Ausländer“22 gemäß dem sogenannten „5-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung“23 aus Deutschland ausgewiesen werden, denn der bestehende Multikulturalismus sei ein „Völkermord an den Einheimischen“24 und laufe auf „soziale Spannungen und in letzter Konsequenz auf den Völkerkrieg hinaus“25. Im Ergebnis ist das Ziel, eine massenhafte Entziehung von Bürgerrechten deutscher Staatsangehöriger, die die NPD nicht als „echte“ Deutsche anerkennt und eine anschließende gewaltsame Ausweisung. Diese Programmatik verstoße somit nicht nur gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern betreffe auch den Kern des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG.26 So sagte auch die NSDAP, dass „jede weitere Einwanderung Nicht-Deutscher [...] zu verhindern“ ist und „daß alle Nicht-Deutschen, die seit dem 2. August in Deutschland eingewandert sind, sofort zum Verlassen des Reiches gezwungen werden“27. Aus Sicht des Bundesrates wird somit den nicht der ethnischen Volksgemeinschaft Zugehörigen generell und systematisch ein niedrigerer Rechtsstatus zugewiesen28. Dieser ethnische Volksbegriff stelle folglich als Verstoß gegen die Menschenwürde zugleich eine Beeinträchtigung der fdGO, eine Relativierung nationalsozialistischen Unrechts und des staatlichen Gewaltmonopols dar.29 Die NPD träumt auch wie auch zuvor die NSDAP von einem „Großdeutschland“. Noch im Parteiprogramm „Neue Lösungen finden!“30 von 2004 heißt es unter der Überschrift „Deutschland in seinen geschichtlich gewachsenen Grenzen“: „Deutschland ist größer als die Bundesrepublik!“ So wird „die Revision der nach dem Krieg abgeschlossenen Grenzanerkennungsverträge“ gefordert, damit Deutschland innerhalb „seiner geschichtlich gewachsenen Grenzen“ neu geordnet werden kann. Eine Revision der Grenzen „und den Zusammenschluß aller Deutschen auf Grund des Selbstbestimmungsrechtes der Völker zu einem Groß-Deutschland“31 forderte auch die NSDAP. Beide Forderungen beziehen sich auf die Angliederung von Staatsgebieten, die aufgrund historischer Umstände, in Wirklichkeit zu Deutschland gehören sollten. Dieses Vorhaben würde jedoch dem Völkerrecht, insbesondere dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag von 1990 widersprechen und eine große Gefahr für den Frieden in Europa darstellen.32 Auch propagieren sie mit denselben antisemitischen Verschwörungstheorien über das angebliche „internationale Judentum“ und bezeichnen die Bundesrepublik als „Judenrepublik“33, als „verlängerten Arm USreals“34 und sprechen über den „sich im Globalismus überhebenden Zionismus in Gestalt einer Gruppe handverlesener, überreicher Männer im Hintergrund“35, was sie auch zum Leugnen oder Verharmlosen der nationalsozialistischen Verbrechen bewegt. So bezeichnete der NPD-Gemeindevertreter Dirk Bahlmann aus dem vorpommerschen Löcknitz gegenüber einer norwegischen Zeitung den Holocaust als eine „jüdische Erfindung“ und fügte hinzu, dass „die Juden“ beide Weltkriege begonnen hätten.36 Auch erfolgte eine Verharmlosung der nationalsozialistischen Verbrechen durch denjetzigen Parteivorsitzenden Udo Pastörs als er diese als „Auschwitzkeule“37, als „einseitigen Schuldkult“38 und das Gedenken an die Opfer dieser Verbrechen als „Betroffenheitstheater“39 bezeichnete. „Die Identifikation mit dem historischen Nationalsozialismus wird schließlich besonders durch das Bekenntnis zu und die Glorifizierung von Repräsentanten des Nationalsozialismus deutlich.“40 So bezeichnete der ehemalige Parteivorsitzende Udo Voigt Hitler als „großen deutschen Staatsmann“41 und Thomas Wulff, stellvertretender Landesvorsitzender der NPD in Hamburg, als den „größten Sohn unseres Volkes“42.

Offiziell bekennt sich die NPD zwar nicht zum Nationalsozialismus, aber dies wohl aus taktischen Rücksichten, um das Ansehen der Partei bei potenziellen Wählern nicht zu beschädigen und aufgrund abweichender Auffassungen inner-rechtsextremistischer Bündnispartner.43 Doch das Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte kommt zu dem Schluss, dass die NPD, wie die historische NSDAP, geprägt sei von einer totalitären und demokratiefeindlichen Ideologie. Mit Blick auf die Kernelemente - biologisch-rassistisch fundiertes Freund-Feind-Denken, militanter Antiliberalismus, Antiindividualismus und Antisemitismus - lasse sich somit eine Wesensverwandtschaft zwischen der NPD und der NSDAP eindeutig nachweisen, die sich in der Verehrung zentraler Kultfiguren des NS- Regimes in eine Wesensidentität verdichte.44

So vertreten Befürworter eines NPD-Verbotes die Ansicht, dass die Meinungsfreiheit eingeschränkt werden sollte, wenn die Freiheiten anderer verletzt und eingeschränkt werden. Da der Nationalsozialismus dies mache, würde solch eine Ideologie keine Meinung, sondern ein Verbrechen darstellen und sei daher kein „schutzwürdiges Gedankengut“.45 Mit einem Verbot, so Befürworter, könne die Wiederbelebung des Nationalsozialismus nicht mehr unter dem Schutz und mit den Privilegien des Parteiengesetzes betrieben werden. Außerdem würden über die staatliche Parteienfinanzierung keine weiteren Steuergelder für ihre rassistische und antisemitische Propaganda verausgabt werden46 und sie könnte auch nicht das Parlament als Podium für ihre Hetze benutzen.47 Die NPD nicht zu verbieten, hieße hingegen sie wie jede andere Partei weiter zu fördern und zu akzeptieren, dass sie gemäß Artikel 21 GG an der „politischen Willensbildung des Volkes“ mitwirken darf.48

b) Die Nähe der NPD zur Gewalt

Weiterhin von Bedeutung und als Verbotsgrund oft angeführt ist die Nähe der NPD zur Gewalt zu nennen. Doch zunächst sollte man erwähnen, dass die offizielle Parteilinie der NPD sich von der Gewalt distanziert und betont, dass sie ihre Ziele nicht mit Gewalt umsetzen will. So heißt dazu es auf ihrer Internetseite: „Die NPD hat das Gewaltmonopol des Staates zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und lehnt Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung ab. Jede Form der Gewalt ist politisch kontraproduktiv und ein Ausdruck geistiger Schwäche und fehlender Argumente. Wir aber brauchen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gegner zu scheuen, da wir die besseren Argumente haben und die Systemkräfte mit ihrem politischen Latein längst am Ende sind“49. Doch in Wirklichkeit die NPD hat ein ambivalentes Verhältnis zur Gewalt, da solchen Distanzierungserklärungen auch oft relativierende Aussagen gegenüberstehen. So würden in den der Partei zurechenbaren Medien und Äußerungen von Funktionären der Einsatz von Gewalt teilweise gefordert, gebilligt oder zumindest in Kauf genommen.50 51 Nach dem Antrag des Bundesrats stelle die NPD auch das staatliche Gewaltmonopol in Frage und rufe zur „Selbsthilfe“ auf. Dazu wird unter anderem folgende Aussage von Benjamin Hennes, Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes Bodensee-Konstanz, zitiert: „Wenn eine Regierung bzw. ein Staat nicht mehr für die Sicherheit und Freiheit des eigenen Volkes garantieren kann, dann müssen wir das selber in die Hand nehmen. Organisiert euch, engagiert euch politisch und werdet aktiv im nationalen Widerstand oder bildet Bürgerwehren, holt euch euerLand zurück...". Als ein weiterer Beleg für die Gewaltbereitschaft kann dienen, dass ein Drittel der Funktionäre in Vorständen der Partei und ihrer Teilorganisationen verurteilt worden ist oder wegen Straftaten gegen sie ermittelt wird. Bei den Straftaten handelt es ich unter anderem um Propaganda- und Beleidigungsdelikte, Nötigung, Sachbeschädigung, Haus- und Landfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzliche Körperverletzung, Bildung krimineller bzw. terroristischer Vereinigungen, sowie strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Waffen-, Versammlungs- und Vereinsrecht.52 Schließlich zeige sich auch die mangelnde Rechtstreue darin, dass sich die NPD mit verurteilten Straftätern solidarisch zeige und über umfangreiche Kontakte zur kriminellen und gewaltbereiten neonationalsozialistischen Szene verfüge.53

Befürworter eines Verbotes, wie der Innenminister von Schleswig-Holstein, Andreas Breitner, sehen in der Partei den "geistigen Brandstifter", die mit ihrer biologisch­rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Ideologie den Boden für rechtsextremistische Gewaltübergriffe bereite.54 „Mit ihrer fortwährenden Hetze - auch oder gerade in den Parlamenten - schüfen die Rechtsextremisten ein gesellschaftliches Klima, in dem sich ein Teil ihrer Anhänger aufgerufen fühle, das „Vaterland zu verteidigen“.“55

c) Förderung der demokratischen Erosion in den östlichen Provinzen durch die NPD

Als weiterer Grund für ein Verbot spricht die Etablierung der NPD in den östlichen Provinzen und die damit verbundene allmähliche Erosion der Demokratie in diesen Gebieten. So verweist auch der aktuelle Antrag auf das aktiv vorangetriebene Bestreben der Partei in bestimmten Regionen, vorrangig im ländlichen Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen, das soziale Leben vor Ort mit dem Ziel politischer Instrumentalisierung zu infiltrieren, um einerseits Vertrauen für die politischen Ziele der Partei zu gewinnen und andererseits die gesellschaftliche Kontrolle in diesen Bereichen zu übernehmen.56 Die Kontrolle des öffentlichen Raums durch Rechtsextremisten führe dazu, dass das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat relativiert und eine Atmosphäre der Angst für die Gegner der NPD erzeugt werde57, wodurch das Handeln der NPD in einigen Gebieten der Bundesrepublik bereits heute zu einer Beeinträchtigung eines offenen demokratischen Lebens auf lokaler Ebene geführt habe58. Darin liege ein Verstoß der Partei gegen das Demokratieprinzip vor59, denn Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verbiete Bestrebungen, die Bedingungen demokratischer Beteiligung territorial zu beschränken, also Inseln zu schaffen, in denen ein offener politischer Prozess im Sinne des grundgesetzlichen Demokratieprinzips nicht mehr stattfinden kann.60 In diesem Zusammenhang meinen Verbotsbefürworter, dass ein Verbot eine gesellschaftliche Auseinandersetzung mit rechtsextremen Haltungen zwar nicht ersetzen könne, aber in solchen Gegenden ein Verbot inzwischen die Voraussetzung dafür wäre, dass eine öffentliche Auseinandersetzung um bestimmte Themen im demokratischen Rahmen überhaupt erst wieder stattfmden könne.61 Ein erneutes Verbotsverfahren, in dessen Mittelpunkt die Auseinandersetzung mit der systemfeindlichen Ausrichtung der Partei steht, dürfte ideologisch nicht gefestigte Menschen von der Partei abschrecken und die Position der zivilgesellschaftlichen Initiativen in der argumentativen Auseinandersetzung verbessern und die Öffentlichkeit für rechtsextremistische Bestrebungen weiter sensibilisieren.62 dl Schwächung des gesamten rechtsextremen Lagers durch ein Verbot der NPD Befürworter eines Verbotes erhoffen sich durch ein Verbot der NPD auch eine Schwächung des gesamten rechtsextremen Lagers, da sich die NPD unter dem Schutz des Parteienrechts als ein gut organisierter Knotenpunkt erweise, der antidemokratische Tendenzen bündele, formuliere und verstärke.63 Sie verfüge über die finanziellen Ressourcen, die personelle Infrastruktur und die parteirechtlichen Privilegien, ihre rassistischen und verfassungsfeindlichen Parolen in die breite Öffentlichkeit zu vermitteln und sei somit eine Schlüsselorganisationen für den organisierten Rechtsextremismus.64 Durch ihr öffentlich-legales Auftreten schaffe es die NPD unterschiedlichste Leute zu rekrutieren und an die Neonaziszene heranzuführen, infolgedessen zahlreiche Führungsfiguren der rechtsextremen Szene und Rechtsterroristen ihre Karriere bei der NPD begannen.65 Unter dem Schutz des Parteieinprivilegs könne sie auch öffentliche Versammlungen durchführen und in großem Stil Rechtsrock-Musik verbreiten66, die "Einstiegsdroge" Nummer Eins für junge Menschen in die Szene67 68 und “der wichtigste Transporteur von Hassparolen'"'. Auch Kameradschaften und Skinhead-Cliquen würden unter ihr schützendes Dach schlüpfen, um Konzerte vor einem drohenden Verbot abzusichern.69 Durch die Öffnung gegenüber dem Neonationalsozialismus ab Mitte der neunziger Jahre sei die NPD zu einem Sammelbecken für ehemalige Funktionäre und Mitglieder verbotener Vereine geworden,70 wodurch die Neonazis unter dem Schutz des Parteiengesetzes versuchen würden, die „Straße zurückzuerobern“.71 Auf der Ebene des Bundes agiere die Partei somit als organisatorisches Verbindungsglied für gewaltbereite politische Extremisten.72 Mit dem Rücktritt des nach außen hin eher gemäßigt auftretenden Parteivorsitzenden Holger Apfel im Dezember vergangenen Jahres, wird sich mit der Wahl des Hardliners Udo Pastörs die Partei auch wohl weiter stark radikalisieren. Und so hat er auch erklärt, dass er sich mehr Zusammenschlüsse mit außerparteilichen Neonazis und Kameradschaften wünsche.73

Durch ein Verbot der Partei, so Befürworter, würden ihre Ideen die Verbindung zur Sphäre der politischen Macht und ihren Zugang zu den Massen verlieren. Ihr würde dadurch die Kraft genommen werden, Ideen in destruktive soziale Energien zu verwandeln, die ohne die Partei richtungslos vagabundierend, diffus und unartikuliert an den Rändern der Gesellschaft oder in intellektuellen Zirkeln dahinvegetieren würden, ohne die verfassungsmäßige Ordnung gefährden zu können.74 Außerdem würden durch ein Verbot, der Partei und dem politischen Spektrum erhebliche finanzielle Mittel entzogen, wodurch die derzeit über die staatliche Parteienfinanzierung bezahlten Kader ihren Lebensunterhalt anderweitig sichern müssten und somit nur mehr begrenzt politischer Tätigkeit zur Verfügung stünden. Somit wäre die Durchführung öffentlicher Versammlungen mit rassistischen und antisemitischen Inhalten und die Ansprache von Jugendlichen erschwert.75 Letztlich würde, die durch ein Verbot erfolgte Illegalisierung der Organisationsstrukturen der NPD, den gesamten Organisationsgrad der neonazistischen Bewegung einschränken76, was das rechtsextreme Lager nachhaltig schwächen würde.

[...]


1 Vgl. Wassermann, Rudolf: Revitalisierung eines totgesagten Verfassungsprinzips, Frankfurt am Main 2002, S. 99.

2 Vgl. Groh, Kathrin: Reanimation der „wehrhaften“ Demokratie?, Frankfurt am Main 2002, S. 91.

3 Ebd.

4 Vgl. Wassermann, Rudolf: Revitalisierung eines totgesagten Verfassungsprinzips, a.a.O., S. 99.

5 Loewenstein, Karl. Verfassungslehre, Tübingen 1959, S. 349.

6 Kirchhof, Paul/Kreuter-Kirchhof, Charlotte. Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland. Mit Europarecht, 50. Auflage, August 2011, S. 16.

7 Jesse, Eckhard: Soll die Nationaldemokratische Partei Deutschlands verboten werden?, Wiesbaden 2001, S. 684.

8 Vgl. Backes, Uwe: NPD-Verbot. Pro und Contra, in: http://www.bpb.de/apuz/133376/npd-verbot-pro-und-contra? p=all, abgerufen am 08.04.2014.

9 Vgl. Morlok, Martin: Schutz der Verfassung durch Parteienverbot, Frankfurt am Main 2002, S. 66.

10 Kirchhof, Paul/Kreuter-Kirchhof, Charlotte. Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland. Mit Europarecht, a.a.O., S.202.

11 BVerfGE 2, 1, in: http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=l&dok_id=866, abgerufen am 08.04.2014.

12 Ebd.

13 BVerfGE 5, 85, in: http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=l&dok_id=877, abgerufen am 08.04.2014.

14 Vgl. Grimm, Dieter: Über den Umgang mit Parteiverboten, Frankfurt am Main 2002, S. 142.

15 Vgl. Henkel, Michael/Lembcke, Oliver: Wie sinnvoll ist ein Verbot der NPD? Zum Zusammenhang von streitbarer DemokratieundpolitischerKultur, Baden-Baden 2001, S. 17.

16 Vgl. Möllers, Christian/Waldhoff, Christian: Antragsschrift zumNPD-Verbotsverfahren, Berlin2013, S. 184.

17 Vgl., S. 122ff.

18 Wer ist ein Deutscher? Was versteht die NPD unter „Volk“?, in: http://npd.de/html/3481/artikel/detail/2100/, abgerufen am 08.04.2014.

19 25-Punkte-Programm der NSDAP, in: http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/nsdap25/, abgerufen am 08.04.2014.

20 Vgl. Brauchen wir angesichts des Bevölkerungsrückgangs nicht Zuwanderung?, in:

21 http://npd.de/html/3481/artikel/detail/2099/. abgerufen am 08.04.2014.

22 Arbeit. Familie. Vaterland. Das Parteiprogramm der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), Bamberg 2010, S. 17, in: npd.de/inhalte/daten/dateiablage/br_parteiprogramm_a4.pdf, abgerufen am08.04.2014.

23 Identität - Überfremdung stoppen!, in: http://npd.de/identitaet/, abgerufen am08.04.2014.

24 Der-Fünf-Punkte-Plander NPD zur Ausländerrückführung, in: http://npdnrw.vsl20154.hl-users.com/hagen/?p=70, abgerufen am 08.04.2014.

25 Warum lehnt die NPD die multikulturelle Gesellschaft ab?, in: http://npd.de/html/3481/artikel/detail/2097/, abgerufen am 08.04.2014.

26 Ebd., abgerufen am 08.04.2014.

27 Vgl. Möllers, Christian/Waldhoff, Christian: Antragsschrift zum NPD-Verbotsverfahren, a.a.O., S. 244. 25-Punkte-Programm der NSDAP, in: http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/nsdap25/, abgerufen am 08.04.2014.

28 Vgl. Möllers, Christian/Waldhoff, Christian: Antragsschrift zum NPD-Verbotsverfahren, a.a.O., S. 42.

29 Vgl. Ebd., S. 169.

30 Vgl. Das NPD-Parteiprogramm: Neue Lösungen finden!, in: http://www.luebeck- kunterbunt.de/Fuer_Patrioten/NPD_Parteiprogramm.htm, abgerufen am 08.04.2014

31 25-Punkte-Programm der NSDAP, in: http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/nsdap25/, abgerufen am 08.04.2014.

32 Lang, Anne-Katrin: Demokratieschutz durch Parteiverbot? Die Auseinandersetzung um ein mögliches Verbot der NationaldemokratischenPartei Deutschlands (NPD), Marburg 2008, S. 23.

33 Hetze gegen Juden: NPD-Chef Pastörs verurteilt, in: http://daserste.ndr.de/panorama/aktuell/pastoersnpdhetzredel02.html. abgerufen am 08.04.2014.

34 Vgl. Maegerle, Anton: Judenfeindschaft als Ideologie, in: http://www.bnr.de/artikel/hintergrund/judenfeindschaft- als-ideologie, abgerufen am 08.04.2014.

35 Vgl. Ebd., abgerufen am 08.04.2014.

36 Vgl. Möllers, Christian/Waldhoff, Christian: Antragsschrift zumNPD-Verbotsverfahren, a.a.O., S. 51

37 Bewährungsstrafe für NPD-Politiker Pastörs gefordert, in: http://www.abendblatt.de/region/article2365492/Bewaehrungsstrafe-fuer-NPD-Politiker-Pastoers-gefordert.html. abgerufen am 08.04.2014.

38 NPD-Politiker Pastörs zu acht Monaten Haft aufBewährung verurteilt, in: http://www.sueddeutsche.de/politik/rechtsextremismus-in-deutschland-npd-bundesvize-zu-acht-monaten-auf- bewaehrung-verurteilt-1,1442714, abgerufen am 08.04.2014.

39 Ebd.

40 Möllers, Christian/Waldhoff, Christian: Antragsschriftzum NPD-Verbotsverfahren, a.a.O., S. 191.

41 Gebauer, Matthias: Hitler-Lob und Systemschelte: Justiz ermittelt gegenNPD-Chef Voigt, in: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/hitler-lob-und-systemschelte-justiz-ermittelt-gegen-npd-chef-voigt-a- 320171.html. abgerufen am 08.04.2014.

42 „Seriös peinlich“. Der rechte Rand wie es in der NPD rumort, in: http://www.taz,de/l/archiv/print- archiv/printressorts/digi-artikel/? ressort=na&dig=2013%2F04%2F25%2Fa0013&cHash=e6f343b8b8035371f32418f503ca9932, abgerufen am 08.04.2014.

43 Vgl. Pfahl-Traughber, Armin: Der „zweite Frühling“ derNPD. Entwicklung, Ideologie, Organisationund Strategie einer rechtsextremistischen Partei, Sankt Augustin2008, S. 41.

44 Vgl. Möllers, Christian/Waldhoff, Christian: Antragsschrift zum NPD-Verbotsverfahren a.a.O., S. 54f.

45 Vgl. Buntenbach, Annelie/Wagner, Bernhard: Warum wir trotzdem für ein Verbot der NPD sind, Frankfurt am Main 2002, S. 134f.

46 Vgl.Ebd., S. 133.

47 Vgl. Debatte über NPD-Verbotsverfahren. Das Problem mit den V-Leuten, in: http://www.tagesschau.de/inland/vmaennerlOO.html, abgerufen am 08.04.2014.

48 Vgl. Buntenbach, Annelie/Wagner, Bernhard: Warum wir trotzdem für ein Verbot der NPD sind, a.a.O., S. 133.

49 Wie steht die NPD zur Gewaltfrage?, in: http://npd.de/html/3481/artikel/detail/2105/, abgerufen am 08.04.2014.

50 Vgl. Möllers, Christian/Waldhoff, Christian: Antragsschrift zumNPD-Verbotsverfahren, a.a.O., S. 198.

51 Zit. nach Ebd., S. 48.

52 Vgl. Ebd., S. 89f.

53 Vgl. Ebd., S. 83.

54 Vgl. Breitner: NPD ist geistiger Brandstifter für Ausländerhass. Innenminister ist für das Verbot der Partei, in: http://www.welt.de/print/die_welt/hamburg/articlel22492056/Breitner-NPD-ist-geistiger-Brandstifter-fuer- Auslaenderhass.html. abgerufen am 08.04.2014.

55 Brandstetter, Marc: Der Streit um das NPD-Verbot: Argumente für ein Verbot. Teil 4, in: http://www.endstation- rechts.de/news/kategorie/bundespartei/artikel/der-streit-um-das-npd-verbot-argumente-fuer-ein-verbot-teil-4.html. abgerufen am 08.04.2014.

56 Vgl. Möllers, Christian/Waldhoff, Christian: Antragsschrift zumNPD-Verbotsverfahren, a.a.O., S. 224f.

57 Vgl. Ebd., S. 76.

58 Vgl. Ebd., S. 22.

59 Vgl. Ebd., S. 195.

60 Vgl. Ebd., S. 116f.

61 Vgl. Malzahn, Claus Christian: Muss die NPD verboten werden? Ja, http://www.welt.de/print/die_welt/debatte/articlel3721375/Muss-die-NPD-verboten-werden-Ja.html. abgerufen am 08.04.2014.

62 Vgl. Brandstetter, Marc: Die NPD unterUdo Voigt, Baden-Baden 2013, S. 147.

63 Vgl. Möllers, Christian/Waldhoff, Christian: Antragsschrift zumNPD-Verbotsverfahren, a.a.O., S. 7.

64 Vgl. Edathy, Sebastian: Für ein NPD-Verbot, in: https://www.blaetter.de/archiv/jahrgaenge/2010/januar/fuer-ein- npd-verbot, abgerufen am 08.04.2014.

65 Vgl. Buntenbach, Annelie/Wagner, Bernhard: Warum wir trotzdem für ein Verbot der NPD sind, a.a.O., S. 134.

66 Vgl. Virchow, Fabian: Würde ein Verbot der NPD schaden?, Schwalbach 2008, S. 274.

67 Vgl. Brandstetter, Marc: Die NPD unterUdo Voigt, a.a.O., S. 146.

68 Backes, Uwe (u.a.): NPD-Wahlmobilisierung und politisch motivierte Gewalt, Köln 2010, S. 189.

69 Vgl. Brandstetter, Marc: Die NPD unterUdo Voigt, a.a.O., S. 146.

70 Vgl. Möllers, Christian/Waldhoff, Christian: Antragsschrift zum NPD-Verbotsverfahren, a.a.O., S. 230.

71 Vgl. Buntenbach, Annelie/Wagner, Bernhard: Warum wir trotzdem für ein Verbot der NPD sind, a.a.O., S. 133.

72 Vgl. Möllers, Christian/Waldhoff, Christian: Antragsschrift zumNPD-Verbotsverfahren, a.a.O., S. 6.

73 Vgl. Udo Pastörs als NPD-Chef. Stärkere Einbindung der freien Kräfte, in: http://www.sueddeutsche.de/politik/udo- pastoers-als-npd-chef-extrem-nach-innen-und-aussen-1,1858845-2 , abgerufen am 08.04.2014.

74 Vgl. K. Preuß, Ulrich: Die empfindsame Demokratie, Frankfurt am Main 2002, S. 114.

75 Virchow, Fabian: Drängt ein Verbot die NPD in den Untergrund?, Schwalbach 2008, S. 274f.

76 Ebd., S. 277.

Final del extracto de 30 páginas

Detalles

Título
Das Parteiverbotsverfahren gegen die NPD. Welche Argumente sprechen für und welche gegen ein Verbot ?
Universidad
LMU Munich
Calificación
1,0
Autor
Año
2014
Páginas
30
No. de catálogo
V920159
ISBN (Ebook)
9783346240439
ISBN (Libro)
9783346240446
Idioma
Alemán
Palabras clave
parteiverbotsverfahren, welche, argumente, verbot
Citar trabajo
Enis Cem Güzeller (Autor), 2014, Das Parteiverbotsverfahren gegen die NPD. Welche Argumente sprechen für und welche gegen ein Verbot ?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/920159

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