"Hiermit trete ich aus der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz aus!"

Motive für Kirchenaustritte - eine qualitative Untersuchung auf der Basis narrativer, poimenischer Interviews - mit Fallballspielen von Kirchenaustritten, erhoben in einer Berliner Kirchengemeinde


Diplomarbeit, 2008

78 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Kirchenaustritte im Bewusstsein der EKD
1.2 Hypothese und Fragestellungen zum Kirchenaustritt

Theoretischer Teil

2 Kirchenmitgliedschaft
2.1 Kirchenrechtliche und formale Aspekte der Mitgliedschaft
2.1.1 Finanzierung der EKD
2.1.1.1 Kirchensteuerverfahren
2.1.1.2 Steuerberatung und Kirchenaustritt
2.2 Ekklesiologische und theologische Aspekte

3 Motive für Kirchenaustritte aus der Literatur
3.1 Fallbeispiele
3.1.1 Retrospektive Wiedereingetretener nach MICHEL-SCHMIDT
3.1.2 Theologischer Briefwechsel nach WIRSCHING
3.1.2.1 Diskurs zum Fallbeispiel nach Wirsching
3.2 Kirchenbindung und Kirchenaustritt
3.2.1 Mitgliedschaftsverhalten bei Jugendlichen
3.2.2 Mitgliedschaftsverhalten anderer Evangelischer
3.3 Mangelndes Handeln / Mangelnde Einmischung
3.4 Katholische Protestthemen

4 Motive für Kirchenaustritte aus dem Internet
4.1 www.kirchensteuer.de
4.2 www.kirchensteuern.de
4.3 www.kirchenaustritt.de
4.4 www.studivz.net
4.4.1 Forum „Gott ist nicht tot - Er ist nur aus der Kirche ausgetreten!“
4.4.2 Forum „Escapope - Ja zum Kirchenaustritt“
4.4.3 Forum „Kirchenaustritt - ausgetreten und Seele bei Ebay verkauft“
4.5 www.humanistische-aktion.de

Empirie Teil

5 Vorgehensweise bei den Interviews

6 Motive für Kirchenaustritte aus den Interviews
6.1.1 Interview 01
6.1.2 Interview 02
6.1.3 Interview 03
6.1.4 Interview 04
6.1.5 Interview 05
6.1.6 Interview 06
6.1.7 Interview 07
6.1.8 Interview 08

7 Kritische Würdigung
7.1 Kommentierte Zusammenfassung
7.2 Bedeutung von Kirchenaustritten für die Zukunft der EKD
7.3 Maßnahmen und Empfehlungen, weiterer Forschungsbedarf

8 Nachwort

9 Quellenverzeichnis
9.1 Literatur
9.2 Internetquellen
9.3 Verwendete Hilfsmittel

10 Danksagung

11 Anhang

1 Einleitung

„Hiermit trete ich aus der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz aus!“

Dieser, das Thema der Arbeit einleitende Ausruf ergibt sich 100 000 bis 300 000 Mal jährlich seit den 1970er Jahren in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).[1] Situationen wie die folgenden sind hundertfach vorstellbar: Ein Mann mittleren Alters, der emotional erregt bei einer Diskussion am Stammtisch seinen Entschluss, aus der Kirche auszutreten, mitteilt und nach dem Ausspruch ein „Prost!“ zur Bekräftigung hinzufügt; oder eine Seniorin, die ihrem Pfarrer einen Brief in die Hand drückt, mit Tränen in den Augen, verbunden mit eben diesem einleitend aufgeführten Ausspruch. Ein junger Student erklärt seinen Kirchenaustritt mit demselben Ausruf beim Amtsgericht, während er den Standardvordruck[2] unterschreibt und somit seinen Entschluss, die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg- schlesische Oberlausitz (EKBO) zu beenden, rechtswirksam werden lässt.

Die sich daraus ergebende Frage dieser Arbeit lautet demnach:

Aus welchen Gründen[3] treten Kirchenmitglieder aus der Kirche als volkskirchlicher Organisation[4] aus?

Das Phänomen Kirchenaustritt hat zu einem Anstoß einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung innerhalb der theologisch-soziologischen Forschung geführt. Die Religionspsychologie, hierunter wird die Entwicklungspsychologie mit Blick auf Glaubens- und Moralentwicklung des Menschen gezählt, die Religionssoziologie und die Gemeindepädagogik, hier insbesondere die Frage des Gemeindeaufbaus und der Kybernetik,[5] sind an der Kirchenaustrittsforschung beteiligt. Sie versuchen Kirchenaustritte seit Ende der sechziger Jahre durch empirische Forschung qualitativ und durch statistische Erhebungen quantitativ zu erfassen und zu systematisieren.

Die vorliegende Arbeit ordnet sich in den Bereich der Kirchenaustrittsforschung ein, insofern sie die Motive des Kirchenaustritts thematisiert, wobei hier qualitative Aspekte im Vordergrund stehen.

Die Arbeit gliedert sich in einen Theorieteil (Kapitel 2 bis 4) und in einen empirischen Teil (Kapitel 6), dem die Darstellung der eigenen Vorgehensweise vorangestellt ist. Der theoretische Teil stellt die Erkenntnisse zu dem Thema aus der Literatur dar und dient zur Veri- bzw. Falsifizierung der aufgestellten Hypothese und den dazugehörigen Fragen. Zu Beginn wird der Frage nachgegangen, inwieweit die EKD sich der Problematik der Kirchenaustritte bewusst ist und wie sie damit umgeht. Anschließend soll ein Verständnis für den unterschiedlichen Sachverhalt, was es bedeutet, Mitglied in der Kirche als Organisation (Ecclesia visibile) bzw. Glied in der unsichtbaren Kirche am Leib Christi[6] zu sein (Ecclesia invisibile[7]), hervorgerufen werden. Diese Differenzierung ist wichtig für die Schlussfolgerungen bei der Auswertung von Theorie wie Empirie. Im empirischen Teil wird mittels narrativer, poimenischer Interviews (Fallbeispielen)[8] ein Befund erhoben, der mit dem aus der Literaturrecherche ins Verhältnis gesetzt wird. Die Arbeit schließt mit einer kritischen Einschätzung der vorliegenden Untersuchung und benennt lohnende weitere Forschungsfelder.

Diese Arbeit richtet sich vor allem an diejenigen, die sich für ihre Schwestern und Brüder im Glauben interessieren oder eine Verantwortung ihnen gegenüber empfinden, bzw. diese von Berufswegen ihnen gegenüber tragen. Das heißt insbesondere auf Parochieebene alle Pfarrer, Gemeindehelfer, Diakone, Katecheten, Ehrenamtliche, Religionspädagogen aller Ausbildungsrichtungen und Schwerpunkte. Auf der Ausbildungsebene Dozenten der Religionspsychologie und Poimenik / Pastoralpsychologie, der Kommunikations- und Organisationslehre, der Gemeindepädagogik (hierunter Gemeindeaufbau und Kybernetik), der Praktischen Theologie und Diakonik. Ferner angesprochen werden die Entscheider, die mit Reformprozessen auf landeskirchlicher als auch auf gesamtkirchlicher Ebene befasst sind.

Im Grunde richtet sich diese Arbeit an alle Personen, die direkt oder indirekt mit Kirchenmitgliedern oder an der Kirche Interessierten in Kontakt stehen und mit ihrem Handeln und Wirken meinungsprägend sind. In den nachfolgenden Kapiteln wird deutlich, dass die sehr umfassend gewählte Zielgruppe dieser Arbeit nur schwerlich eingeschränkt werden kann, da die Ursachen der Kirchenaustritte vielschichtig sind und daher auf breiter Ebene diskutiert werden sollten. Mit dieser Arbeit soll ein Anstoß für solcherlei Diskussionen geliefert werden.

1.1 Kirchenaustritte im Bewusstsein der EKD

Mitte der sechziger Jahre, als die „große“ Austrittwelle in der Bundesrepublik Deutschland begann, startete die EKD ihre erste wissenschaftlich fundierte Erhebung „Wie stabil ist die Kirche? – Bestand und Erneuerung.“ Im Abstand von jeweils zehn Jahren folgten Aktualisierungen und Ergänzungen, sowie Untersuchungen zu neu aufgekommenen Fragen. Bis heute liegen diese empirischen Untersuchungen in den Mitgliedschaftsstudien in Buchform für jedermann beziehbar und gut verständlich vor; auf „Wie stabil ist die Kirche? – Bestand und Erneuerung“ (1974), folgt „Was wird aus der Kirche? – Ergebnisse der zweiten EKD-Umfrage über Kirchenmitgliedschaft“ (1984), hierauf „Fremde Heimat Kirche – Die dritte EKD-Erhebung über Kirchenmitgliedschaft“ (1994 / 1997), gefolgt von „Weltsichten, Kirchenbindung, Lebensstile, der vierten EKD-Erhebung über Kirchenmitgliedschaft: „Kirche, Horizont und Lebensrahmen“ (2003) als empirische Vorabveröffentlichung der zweibändigen Gesamtuntersuchung (erster Band Empirie, zweiter Band qualitative Untersuchungen: „Kirche in der Vielfalt der Lebensbezüge“ (2006).

Feige, Birkenbach, Schmied, Hermelink, Barz und Müller-Weißner / Volz liefern Ergebnisse zu spezielleren Fragekomplexen und Untersuchungszusammenhängen, beispielsweise zu nennen sind die Kohortenuntersuchung Birkenbachs oder Schmieds Analyse von Lebenslaufinterviews.

Es ist aufgrund des hohen Forschungsaufwandes erkennbar, dass die Kirche ein ernsthaftes Interesse an ihren Mitgliedern hat und die Hintergründe erfahren will, wer, weshalb die Kirche verlassen hat, um geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.

Im Jahr 2005 gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes[9] in der EKD 119.561 Kirchenaustritte, denen 64.595 Kirchenaufnahmen (einschließlich Wiedereintritte / Erwachsenentaufen / Konversionen) gegenüberstanden. Daraus ergab sich die Anzahl von 25.386.000 Christen[10] in der EKD als gesamtkirchliche Institution. Im Vergleich zu Mitte der 1990er Jahre, hier war die Spitze der Kirchenaustritte zu verzeichnen, ist die Tendenz deutlich rückläufig. Zehn Jahre zuvor waren 296.782 zu verzeichnen.

Für die Gliedkirche EKBO ergibt sich für das Jahr 2005 folgender Befund: 3.615 Aufnahmen stehen 7.208 Austritte entgegen. Die Gesamtmitgliederzahl für das Jahr 2005 betrug 1.240.000.[11] Für 2006 ergibt sich für Berlin, nicht der EKBO, eine Zahl von 5.715 Austritten, der 1436 Kirchenaufnahmen (942 Wiedereintritte, 336 Taufen und 158 Konversionen) gegenüberstehen.

Für das Jahr 2007 liegen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Arbeit weder Daten der EKD, der EKBO, noch aus dem Statistischen Bundesamt vor.

Für die Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Lichtenrade, die den Forschungsort darstellt, konnten die Daten jedoch bereits für das Jahr 2007 ermittelt werden:

Die Gesamtgliederzahl betrug 16.340. Es gab 82 Austritte, denen 59 Eintritte / Taufen, davon 31 über 14 Jahre sowie 13 Wiedereintritte und eine Konversion gegenüberstanden.[12]

1.2 Hypothese und Fragestellungen zum Kirchenaustritt

Hypothese:

Kirchenaustritte erfolgen nicht / nicht ausschließlich / nicht ursächlich aufgrund der Verpflichtung der Kirchenglieder[13] zur Entrichtung von Kirchensteuern.

Dieser Hypothese zufolge, ist der Entschluss, aus der Kirche auszutreten, nicht nur auf die Entrichtung der Kirchsteuern zu reduzieren, sondern, er berücksichtigt auch persönliche Erfahrungen, die das Gemeindeglied selbst, dessen Verwandte oder Freunde mit der „Kirche“[14] / innerhalb der Gemeinde gemacht hat / haben.

Fragestellungen zur Hypothese:

Die verfügbare Statistik zu Kirchenaustritten im Jahr 2006 im Bundesland Berlin[15] (nicht EKBO) zeigt, dass der überwiegende Anteil der Kirchenaustritte die Altersgruppe der 25- 45-Jährigen betrifft. Daher sind insbesondere in dieser Altersgruppe die Beweggründe für einen Kirchenaustritt zu analysieren.

Frage 01:

Erfolgen Kirchenaustritte mehrheitlich in der Altersgruppe der 25- 45-Jährigen,

weil es…

a) keine passenden Angebote in der Gemeinde für Menschen dieses Alters gibt?
b) der Lebensprozess (Familiengründung, Beruf / Karriere, Hausbau) die Menschen so in Anspruch nimmt und auch in dem Maße „sinnstiftend“ ist, dass Kirche nicht als Zentrum des Lebens notwendig ist?

Da an den narrativen, poimenischen Interviews ausschließlich ehemalige Gemeindeglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Berlin-Lichtenrade (EKBO) teilgenommen haben, ist auch eine Auswertung dahingehend vorzunehmen, ob mehrere Ausgetretene aus demselben Grund / Gründen die Gemeinde verlassen haben.

Frage 02:

Wie werden die Kirchenaustritte von den Interviewten begründet und lassen sich Gemeinsamkeiten in der Argumentation finden?

2 Kirchenmitgliedschaft

Im folgenden Kapitel wird erläutert, was eine Kirchenmitgliedschaft konstituiert. Das sind vor allem der rechtliche Rahmen und die theologische Dimension. Ferner wird erläutert, wie die EKD auf Mitgliedschaftsveränderungen reagiert.

Das Kapitel schafft die Grundlage, um ein Verständnis für Kirchenaustritte und deren Ursachen / Hintergründe zu erlangen.

2.1 Kirchenrechtliche und formale Aspekte der Mitgliedschaft

Die Grundordnung[16] der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, basierend auf dem Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft in der EKD vom 10. November 1976[17], regelt im ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) im dritten Artikel die Gliedschaft und Mitgliedschaft konkret:

„(1) Die Gliedschaft in der Kirche Jesu Christi gründet sich auf Gottes Handeln in der Taufe.
(2) Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind alle getauften Evangelischen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Sie sind damit zugleich Mitglieder einer Kirchengemeinde. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
(3) Wer nicht Mitglied einer Kirchengemeinde ist, kann sich am kirchlichen Leben beteiligen und nach den Bestimmungen der Ordnung des kirchlichen Lebens Mitglied werden.
(4) Wer aus der Kirche austritt oder zu einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft übertritt, verliert die Kirchenmitgliedschaft. Der Gemeindekirchenrat oder eine andere von der Kirchenleitung bevollmächtigte Stelle entscheidet über die Wiederaufnahme von Ausgetretenen und die Aufnahme von aus einer anderen christlichen Kirche Übertretenden. Die Wiederaufnahme oder der Übertritt finden ihren angemessenen Ausdruck in der Teilnahme am Abendmahl.“[18]

Inhaltlich ähnliche, jedoch anders formulierte und akzentuierte Mitgliedschaftsregelungen lassen sich in den Grundordnungen und kirchlichen Lebensordnungen der EKG-Gliedkirchen, der am 01. Juli 2003 zur UEK[19] fusionierten EKU[20] und AKf[21] sowie der VELKD[22]) finden.[23]

In Berlin ist der Kirchenaustritt durch das Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts vom 30. Januar 1979 geregelt.[24] Nach §1.1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. / 29. September 1990[25] gilt dieses Kirchenaustrittsgesetz auch für den Ostteil der Stadt, der zur DDR gehörte.

Der Kirchenaustritt erfolgt in Berlin mündlich zur Niederschrift (oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form) beim Amtsgericht des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts.

„Für den Kirchenaustritt wird die Vorlage eines Lichtbildausweises (von Verheirateten außerdem die Heiratsurkunde) verlangt. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift unterzeichnet wurde (bzw. mit Eingang einer beglaubigten schriftlichen Erklärung). Das Amtsgericht benachrichtigt die betroffene Religionsgemeinschaft und stellt eine Bescheinigung über den erfolgten Kirchenaustritt aus.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Austrittserklärung wirksam wurde. Im Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt werden keine Gebühren oder Gerichtskosten erhoben. In Berlin sind insgesamt 13 Amtsgerichte (AG) für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständig.“[26]

2.1.1 Finanzierung der EKD

Da oftmals Ausgetretene und Austrittswillige als auch die Kirchenleitung zuvörderst die Kirchensteuer als Austrittsgrund nennen, ist die Konzentration auf dieses Finanzierungssystem der evangelischen Gliedkirchen in Deutschland im Nachfolgenden gerichtet. Im Rahmen der Interviewgespräche hat sich gezeigt, dass über die Finanzierung der EKD und insbesondere die Kirchensteuer Fehlinformation und Unwissenheit besteht. Dies erscheint insbesondere geboten, um die Qualität der Argumente verstehen und beurteilen zu können.

Die Finanzierung der EKD als Volkskirche in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgt auf verschiedenen Ebenen und nutzt unterschiedliche Arten der Einnahmeerzielung. Diese sind die Kirchensteuer, das Besondere Kirchgeld, das Freiwillige Gemeindekirchgeld, Spenden und Kollekten, staatliche Zuschüsse und Fördermittel, Erbschaften /.Stiftungserlöse, Mittel aus Fundraising-Maßnahmen und Investitionskostenzuschüsse.[27] Im Folgenden soll eine kurze Erläuterung der Begriffe gegen werden:

a) Kirchensteuer: Die Kirchensteuer stellt die Haupteinnahmequelle der Kirche dar. Sie berücksichtigt die individuelle Leistungsfähigkeit der Kirchenmitglieder aufgrund der Höhe des zu versteuernden Einkommens.[28]
b) Besonderes Kirchgeld: Das Besondere Kirchgeld wird erhoben, wenn Ehepartner steuerlich zusammenveranlagt werden, ein Ehepartner der evangelischen Kirche, der andere jedoch einer anderen oder keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
c) Freiwilliges Gemeindekirchgeld: Das freiwillige Gemeindekirchgeld wird von denjenigen Gemeindegliedern erbeten, die keine Kirchensteuer zahlen, jedoch bereit und in der Lage sind, einen regelmäßigen Betrag für die Arbeit ihrer Kirchengemeinde zu leisten. Die Zahlung ist an sich und ihre Höhe ist freiwillig. Als Richtwert gelten fünf Prozent der monatlichen Einnahmen als Jahresgabe.
d) Spenden und Kollekten: Spenden und Kollekten sind meist unmittelbare, vielmals zweckgebundene Zuwendungen. Spenden sind steuerabzugsfähig.
e) Staatliche Zuschüsse und Fördermittel: Der Staat gewährt der Kirche – wie anderen sozialen Trägern auch – Zuschüsse für pädagogische, kulturelle und soziale Aktivitäten. Die Unterstützung freier Träger ist für den Staat günstiger als der Aufbau und die Verwaltung eigener staatlicher Einrichtungen. Fördermittel können - wie von jedem anderen Träger auch – für konkrete, als förderwürdig erachtete Vorhaben bei Kommunen, Land, Bund oder bei europäischen Fonds beantragt werden. Zuschüsse und Fördermittel sind in der Regel bei Einhaltung der Verwendungs- und Fördermittelrichtlinien nicht rückzahlbar.
f) Erbschaften / Stiftungserlöse: Sie sind als freigiebige Zuwendungen oftmals zweckgebunden oder unterliegen speziellen Auflagen des Stiftungsrechtes, auf das im Rahmen dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden kann.
g) Fundraising: Fundraising[29] ist die organisierte und zielgerichtete Beschaffungen von Mitteln zur Verwirklichung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.[30] Fundraising erfolgt auf unterschiedlichen Ebenen und kann in seinen Ausprägungen von der EKD-Ebene bis auf Parochieebene herunter gebrochen werden.
h) Investitionskostenzuschüsse: Investitionskostenzuschüsse werden durch den Staat für längerfristige Investitionen gewährt, wie beispielsweise für den Bau von Gebäuden.

2.1.1.1 Kirchensteuerverfahren

Kirchensteuerpflichtig sind in Deutschland nur natürliche, unbeschränkt steuerpflichtige und einer Kirche (anerkannte Konfession) angehörende Personen. Ausländer sind kirchensteuerpflichtig, wenn sie in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz[31] haben und sie einer steuererhebenden Kirche angehören, gleichgültig, ob in ihrem Heimatland Kirchensteuer erhoben wird oder nicht. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer festgesetzt. Die zu zahlende Kirchensteuer beträgt im Durchschnitt etwa ein Prozent des gesamten Bruttoeinkommens. Sie beträgt in den meisten Bundesländern zurzeit 9 % der individuellen Einkommensteuerschuld (= Kirchensteuerhebesatz). Die Landessynode (Kirchenparlament) entscheidet über die Höhe des Kirchensteuersatzes. Hierzu beschließt die Synode Kirchengesetze, die der staatlichen Bestätigung bedürfen.[32]

Die Kappungsgrenze bei der Kirchensteuer liegt bei max. 3% des zu versteuernden Einkommens.

In vielen Bundesländern muss hierzu bei den Finanzämtern ein diesbezüglicher Antrag gestellt werden; in der EKBO ist ein gesonderter Antrag dafür nicht nötig, die Kappung erfolgt automatisch. Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe absetzbar, was eine Verringerung der Steuerschuld zur Folge hat. Für die Einziehung der Kirchensteuer erhebt der Staat von den Kirchen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,5 % (in Berlin) und 3,0 % (in Brandenburg) des Kirchensteueraufkommens.[33]

Vier Beispiele aus der Lohnsteuertabelle 2007 bei einem Kirchensteuerhebesatz von 9 %. Wer zahlt wie viel Kirchensteuer?

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Wer zahlt wie viel Kirchensteuer?[34]

2.1.1.2 Steuerberatung und Kirchenaustritt

In diesem Kapitel wird die Rolle der Steuerberaterhaftung in Bezug auf die Kirchensteuer aufgezeigt. In den letzten Jahren wurde dieses Thema auch auf juristischer Ebene kontrovers diskutiert und durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes abschließend geklärt.

A) Fehlender Hinweis auf Kirchenaustritt als Beratungsverschulden:

Ist ein Kirchenaustritt objektiv geeignet, erhebliche steuerliche Belastungen zu verhindern, so hat ein Steuerberater seinen Auftraggeber / Mandanten hierüber im Rahmen seiner Verpflichtung zur vollständigen und umfassenden Belehrung aufzuklären. Dass ein Kirchenaustritt dabei zum Bereich der höchstpersönlichen Gewissensentscheidungen zählt, macht den entsprechenden Beratungshinweis ebenso wenig entbehrlich wie die fehlende Erkennbarkeit / Kenntnis des Beraters über die potenzielle Bereitschaft des Mandanten zu einem Kirchenaustritt. Denn in jedem Fall bleibt der Berater verpflichtet, den Mandanten über alle ihm drohenden Steuernachteile aufzuklären und ihm - dem Mandanten - die eigenverantwortliche Entscheidung über sein weiteres Verhalten zu überlassen. Macht der Berater insoweit geltend, der Mandant hätte aus ideellen oder religiösen Gründen auch bei ordnungsgemäßer Belehrung die ihm entstandenen Steuernachteile hingenommen, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.[35]

B) Keine Hinweispflicht auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts:

Steuerberater müssen ihre Mandanten nicht über die Möglichkeit eines Kirchenaustritts und die damit verbundene Steuerersparnis aufklären. Bei einem Kirchenaustritt handelt es sich um eine höchstpersönliche Gewissensentscheidung des Mandanten, auf die Dritte keinen Einfluss nehmen dürfen.[36]

C) Höchstrichterliches Urteil:

Leitsatz:

1) Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen.
2) Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quote übersteigt.
3) Der Mandant hat nach § 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über anfallende Kirchensteuern aus der Kirche ausgetreten wäre; auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen.[37]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Verwendung von Kirchensteuer (eigene Darstellung)[38]

2.2 Ekklesiologische und theologische Aspekte

Neben den rechtlichen Aspekten, auf die sich eine Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche gründet und die Bestimmungen verdeutlicht, dürfen die selbstverständlich die theologischen nicht vergessen werden. Nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes sind die Menschen Mitglied einer Gliedkirche der EKD, wenn sie entsprechend getauft wurden. Getauft wird in der Regel in einem Alter, in dem die Täuflinge noch religionsunmündig sind und somit noch nicht selber über ihre Kirchenmitgliedschaft entscheiden können. Mit ihrem „Ja“ zur Taufe bei der Konfirmation erfolgt die erste eigene Entscheidung über die Mitgliedschaft in der Kirche. Die Taufe und damit die Erziehung des Täuflings im christlichen Glauben durch die Eltern und Paten ist dann kein rein rechtlicher Vorgang mehr und bedarf keines kirchlichen Gesetzes, sondern ist theologische Voraussetzung zur Gotteskindschaft und Anteilnahme am Leib Jesu Christi.

„Ein breiter ökumenischer Konsens besteht darin, daß die Taufe die Mitgliedschaft in der Kirche begründet. In den meisten Kirchen gilt [...]: Unabdingbare Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Kirche Jesu Christi in dieser Welt ist die Taufe, wodurch die Getauften im sichtbaren Verband mit Christus verbunden werden. Die Taufe kann nur einmal und unwiderruflich empfangen werden; diese im Sakrament grundgelegte Kirchengliedschaft ist nicht rückgängig zu machen. Nach evangelischem Verständnis gilt der letzte Teilsatz als theologische, nicht als rechtliche Aussage. Unter Kirchengliedschaft ist die Eingliederung in den Leib Christi, die unsichtbare Kirche, zu verstehen. Nicht rückgängig zu machen ist Gottes Handeln am Menschen. Was Er tat, bleibt gültig. Dagegen kann der Mensch seine Mitgliedschaft kündigen, in der Kirche wie in anderen Organisationen. Er kann auch seine Gliedschaft, die Teilhabe am Leib Christi, für sich unwirksam machen, und er tut es, wenn er die ihm in der Taufe verliehene Gabe ignoriert. Die Wirkung der Taufe ist also nicht vom übrigen Leben isoliert zu haben. [...]

Die Eingliederung in die Gemeinde soll zu einer aktiven Mitgliedschaft führen. Darin besteht wieder weitgehende Übereinstimmung in der Ökumene, daß das einmalige Geschehen der Taufe und die ständige Aneignung und Umsetzung in der Glaubenspraxis lebendiger Gliedschaft am Leib Christi zusammengehören. Die Volkskirche toleriert aber auch eine Mitgliedschaft, bei der es nicht zu solcher aktiven Gliedschaft kommt. Die Konzepte des Gemeindeaufbaus zielen je auf ihre Art darauf, daß die Getauften aktive Mitglieder werden und daß die noch nicht Getauften sich ebenfalls in den Leib Christi eingliedern und gleichzeitig als Mitglieder der Kirche gewinnen lassen. Lebendige Gliedschaft am Leib Christi lässt sich nicht kirchenrechtlich regeln. [...] Das Kirchenrecht kann nur formale Kriterien der Mitgliedschaft bestimmen. Grundlegend ist die Taufe, aber da sie den Anfang eines Weges darstellt, folgen weitere für die Mitgliedschaft notwendige Elemente. Da die Taufe theologisch untrennbar mit dem Glauben verbunden ist, folgt aus der Kindertaufe die Verpflichtung zur christlichen Erziehung und zur Tauferinnerung, die in der Konfirmation ihren Höhepunkt findet.“[39]

3 Motive für Kirchenaustritte aus der Literatur

Im folgenden Kapitel werden anhand der Literatur die unterschiedlichen Motive für den Austritt herausgearbeitet und kommentiert.

3.1 Fallbeispiele

3.1.1 Retrospektive Wiedereingetretener nach MICHEL-SCHMIDT

Können Schilderungen Wiedereingetretener eine Hilfe für die Kirchenaustrittsforschung sein, indem man die Sichtweise auf die Motivation des Wiedereintritts richtet und daraus Rückschlüsse auf den seinerzeitigen Austritt schließt?[40]

[...]


[1] http://www.kirchenaustritt.de/statistik/ bezogen auf die Datenerhebungen des Kirchenamtes der EKD, Referat Statistik.

[2] Siehe Kapitel 11.1.12: Erklärung des Austritts aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts (AVR 13).

[3] Die Begriffe „Motive“, „Gründe“, „Hintergründe“, „Faktoren“ und „Ursachen“ werden in Bezug auf „Kirchenaustritte“ in dieser Arbeit synonym verwandt. Leisering (1988): Seite 254: „Motiv“: Beweggrund, Antrieb, Grund (aus dem man etwas tut, sagt) und „Faktor“: Maßgeblicher Umstand (Seite 125). Wissenschaftlicher Rat der Dudenredaktion (2006): Seite 705 definiert „Motiv“ folgendermaßen: Beweggrund, Antrieb, Ursache, Leitgedanke und „Faktor“ als bestimmender Grund, Umstand (Seite 393).

[4] Kieser & Walgenbach (2003): Seite 04: Definition „Organisation“: Organisationen sind „soziale Gebilde, die dauerhaft ein Ziel verfolgen und eine formale Struktur aufweisen, mit deren Hilfe die Aktivitäten der Mitglieder auf das verfolgte Ziel ausgerichtet werden sollen.“

[5] Da der Begriff in vielen Wissenschaften jeweils unterschiedlich definiert wird, soll hier unter „Kybernetik“ als theologischer Begriff die Theorie der kirchlichen Leitung verstanden werden. „Im evangelischen Kirchenverständnis ist die Kirchenleitung (das Amt) eine Funktion des Gemeindedienstes (während für katholisches Kirchenverständnis der Gemeindedienst eher eine Funktion des Leitungsamtes ist). Darum muss der Dienst der Gemeinde als von Gott ‚gestiftet‘ und das Amt als ‚Delegation‘ der Gemeinde verstanden werden.“ Genest (2002, Seite 104). Betrachte in diesem Zusammenhang auch Barmen IV.

[6] Auch als universelle Kirche Christi bezeichnet.

[7] Unter dem Terminus der “unsichtbaren Kirche“ soll in diesem Zusammenhang die Gemeinschaft derer, die von Jesus Christus durch das Evangelium aus der Welt herausgerufen wurden, sich um ihn im Gottesdienst zu versammeln und von ihm zum Glaubenszeugnis und Dienst der Liebe gesendet zu werden, gemeint sein. Eine biblische Verankerung findet sich beispielsweise in: Deutsche Bibelgesellschaft (1985): Seiten: 206-207, 1. Korinther 12, 12.

[8] In Anlehnung an Knoblauch (2003).

[9] Siehe Anhang: Statistisches Bundesamt (2007): Seite 66 sowie http://www.kirchenaustritt.de/statistik/.

[10] Die maskuline Form steht stets auch für die feminine und wird der Kürze wegen im weiteren Verlauf dieser Arbeit verwandt. Der hohe Respekt und die Wertschätzung dem weiblichen Geschlecht gegenüber sollen durch die Verwendung des generischen Maskulinums nicht gemindert werden.

[11] Siehe Anhang: Statistisches Bundesamt (2007): Seite 66.

[12] Vorgezogene Ermittlung der Zahlen zugunsten dieser Arbeit durch die Küsterei der Untersuchungsgemeinde. Die Daten wurden dem Diplomanden per E-Mail am Montag, 21. Januar 2008, um 10:39 Uhr zugesandt.

[13] Die Begriffe „Kirchenglied“, „Kirchenmitglied“, „Gemeindeglied“ und „Gemeindemitglied“ werden in dieser Arbeit synonym verwandt.

[14] Gemeint ist zum einen Kirche als gesellschaftliche Institution / Großorganisation und zum anderen sollen deren Repräsentanten gemeint sein.

[15] Siehe Anhang: Statistik der Kirchensteuerstelle Berlin: 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006, Stand: 24. April 2007.

[16] Siehe Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Abteilung 1, OKR Alexander Straßmeir als Herausgeber (2006) als Gesamtwerk sowie Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (2003) als Gesamtwerk.

[17] Amtsblatt der EKD 1976: Seite 389. Geändert aufgrund des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft (1. KMG-ÄnderungsG) am 08. November 2001.

Fundstellen: Amtsblatt der EKD, 2001: Seite 486 sowie Amtsblatt der EKD 2003: Seite 422.

[18] Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz , Abteilung 1, OKR Alexander Straßmeir als Herausgeber (2006): Seite 10.

[19] Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.

[20] EKU = Evangelische Kirche der Union.

[21] AKf = Mitgliedskirchen der Arnoldshainer Konferenz.

[22] VELKD = Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands.

[23] Vergleiche hierzu weiterführend und die Lebensordnungen im direkten Vergleich miteinander: Kirchenamt der EKD (2000) als Gesamtwerk.

[24] Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl.): Seite 183.

[25] A.a.O. (= am angeführten / angegebenen Ort): Seite 2119 als auch Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin: Seite 240.

[26] Richter (1993): Seite 124.

[27] Der Presse- und Öffentlichkeitsbeauftragte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Pfarrer Markus Bräuer (2006).

[28] Preul (1997): Seite 183: „Die Kirchensteuer wird immer häufiger kritisiert, meist in Unkenntnis seiner [des Finanzierungssystems] genauen Handhabung und Leistung, aber dass zur Betreibung sozialer Einrichtungen durch die Kirche finanzielle Mittel erforderlich sind, ist unbestritten.“

[29] Der Organisationsberater und Trainer für Fundraising & Management, Joachim Dettmann, bietet als Fort- und Weiterbildung den Lehrgang „Fundraising für Kirche und Gemeinde“ im Rahmen einer Veranstaltung des Instituts für Innovation und Beratung an der Evangelischen Fachhochschule Berlin e.V. (INIB) an. Quelle: Prospekt des INIB und Homepage der EFB: www. http://www.evfh-berlin.de/evfh-berlin/institute/inib/partner/fundraising2006.asp.

[30] Der Presse- und Öffentlichkeitsbeauftragte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Pfarrer Markus Bräuer (2006): Seite 02.

[31] Gemäß §§ 8 f. Abgabenordnung (AO).

[32] Vergleiche: Der Presse- und Öffentlichkeitsbeauftragte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Pfarrer Markus Bräuer (2006): Seite 08.

[33] Vergleiche: http://www.steuer-forum-kirche.de/kisto-e-berbrandbg.htm: Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

[34] Vergleiche: Der Presse- und Öffentlichkeitsbeauftragte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Pfarrer Markus Bräuer (2006): Seite: 09.

[35] Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. 12. 2002 - 23 U 39 / 02. Fundstelle: Neue Wirtschafts-Briefe (NWB): Dokumentenidentifikation (DokID): DAAAA-05897 (= interne Archivnummer der NWB).

[36] Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15. 3. 2005 - 8 U 61 / 04; anderer Auffassung: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. 12. 2002 - 23 U 39 / 02. Fundstellen: Neue Wirtschafts-Briefe (2005): Heft Nr. 17 sowie Neue Wirtschafts-Briefe: Dokumentenidentifikation: PAAAB-52400.

[37] Bundesgerichtshof Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 53 / 05. Fundstellen: Bundesfinanzhof (BFH), Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle: NV-Beilage (2007): Seite 119 Nr. 1. NV-Beilage = Jahresbeilage des BFH mit nicht amtlich veröffentlichten BFH-Entscheidungen (somit grundsätzlich ohne generelle Bindungswirkung über den Einzelsachverhalt hinaus). Ferner: Der Betrieb (2006): Seite 2004, Nr. 37. Desweiteren: Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (2007): Seite 133, Nr. 2. Ebenso: Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (2007): Seite 73, Nr. 1.

[38] Vergleiche: Der Presse- und Öffentlichkeitsbeauftragte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz – Pfarrer Markus Bräuer (2006).

[39] Winkler (1998): Seiten 208 bis 210.

[40] Betrachte Michel-Schmidt (2003) als Gesamtwerk.

Ende der Leseprobe aus 78 Seiten

Details

Titel
"Hiermit trete ich aus der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz aus!"
Untertitel
Motive für Kirchenaustritte - eine qualitative Untersuchung auf der Basis narrativer, poimenischer Interviews - mit Fallballspielen von Kirchenaustritten, erhoben in einer Berliner Kirchengemeinde
Hochschule
Evangelische Hochschule Berlin  (Studiengang Religionspädagogik / Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik)
Veranstaltung
Religionssoziologie, Ekklesiologie, Oikodomik, Poimenik, Kirchenrecht, Kybernetik
Note
2,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
78
Katalognummer
V92021
ISBN (eBook)
9783640608447
ISBN (Buch)
9783640608744
Dateigröße
725 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Kirchenaustritt, Kirchensteuer, Fianzierung, Glauben, Interviews, Motive, Hintergründe, Pfarramt, Gemeinde, Statistiken, Taufe, Konfirmation, Gottesdienste, EKD, Studien, Seelsorge, katholisch, Wiedereintritt, Verantwortung, sozial, Altersgruppen, Berufsgruppen, Bildung, Anspruch, Realität, Marktwirtschaft, Ausgaben, Verschwendung, Religionsgemeinschaften, Dienstleistung, Kirchensteuerverfahren, Mitgliedschaft, Austritt, freiwilliges Gemeindekirchgeld, Einkommensteuer, Konfession, Verwendung, Diakonie, Kindergärten, Zuschüsse, Steuereinzugsverfahren, Enttäuschung, Zwangsmitgliedschaft, Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Skandale, Ursachen, Kirchensteuererhebung, Verteilung, Theologische Verortung, Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Entschluss, Entscheidung, Konversion, Übertritt, Kirchengemeinde Berlin-Lichtenrade, aktuelle Forschungsergebnisse, Rückkehr, soziale Schichten, Ansprüche, Erwartungen, Unterstützung, Hilfe, Not, Pflege
Arbeit zitieren
Diplom-Religionspädagoge (FH) Andreas Bloch (Autor:in), 2008, "Hiermit trete ich aus der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz aus!", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92021

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