Die neue, ab 1. Juli 2007 geltende Rechtslage im Sachwalterrecht verdient aufgrund der weitreichenden Folgen für die Betroffenen eine eingehende Betrachtung.
Es werden die Neuerungen des SWRÄG 2006 insbesondere durch eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Rechtslage besprochen.
Durch die Begutachtung der Materialien und der Begutachtungsstellungnahmen der Richterschaft und der Notariatskammer sollen auch die Stimmen der Praxis Einzug in die Arbeit finden.
Systematisch wird das Sachwalterrecht vom Kindschaftsrecht abgekoppelt. Alle Fragen des Sachwalterrechtes werden zusammenfassend in einem Hauptstück geregelt, wodurch auch die Bedeutung des Rechtsgebietes ausgedrückt wird.
Insbesondere wird das Sachwalterrecht auf jene Bereiche eingeschränkt, in denen eine autonome Regelung durch die Alternativen des Betroffenen nicht mehr möglich ist.
Hier soll insbesondere die sogenannte „Vorsorgevollmacht“, welche neu geschaffen wurde, mit den Möglichkeiten des Patientenverfügungsgesetztes verglichen werden.
Diese Vorsorgevollmacht ist als Alternative zur Sachwalterschaft gedacht und soll nächsten Angehörigen eine gesetzliche Vertretungsmacht einräumen.
Diese Vertretungsbefungnis nächster Angehöriger, für den Fall, dass kein Sachwalter bestellt ist, wurde auch im Bezug auf ihren Umfang gesetzlich determiniert und bedarf wohl auch einer Bewertung anhand der Stimmen aus der Praxis.
Die Neuerungen durch das SWRÄG 2006 betreffen auch die Erweiterung der Rechte der besachwalterten Personen, insbesondere im Bezug auf die Einwilligung in eine medizinische Heilbehandlung. Durch die Regelung der Entscheidung über die medizinische Behandlung solcher Personen, sowie deren Aufenthalt sollen in der Praxis bestehende Unsicherheiten beseitigen.
Inhaltsverzeichnis
1. Vorwort
2. Allgemeines
3. Die bisher geltende Rechtslage
4. Exkurs: Die Patientenverfügung
4.1. Allgemeines
4.2. Die verbindliche Patientenverfügung
4.3. Die beachtliche Patientenverfügung
4.4. Widerruf
5. Zukunftsperspektiven vor der Reform
5.1. Die Vorsorgevollmacht
5.2. Gesetzliche Vertretung durch Angehörige
6. Entstehungsgeschichte des Gesetzes
6.1. Dokumentation der parlamentarischen Materialien zum SWRÄG 2006
7. Das neue Sachwalterrecht/Ein Überblick
7.1. Die Änderungen im Überblick
7.2. Die gesetzlichen Änderungen im Einzelnen
7.2.1. Die Änderungen der Notariatsordnung
7.2.2. Das VSPAG
7.2.3. Systematische Darstellung der Bestimmungen des ABGB
8. Die Sachwalterschaft nach dem SWRÄG
8.1. Allgemeines
8.2. Bestellung des Sachwalters
8.3. Die Auswahl des Sachwalters
8.3.1. Der Stufenbau der Bestellung
8.3.2. Höchstzahl der Sachwalterschaften
8.4. Aufgaben des Sachwalters
8.5. Entlohnung des Sachwalters
8.6. Übertragung und Beendigung der Sachwalterschaft
8.7. Personensorge
8.7.1. Persönlicher Kontakt
8.7.2. Medizinische Behandlung
8.7.3. Änderung des Wohnortes
9. Die Vorsorgevollmacht
9.1. Allgemeines
9.2. Inhalt und Form der Vorsorgevollmacht
9.3. Sachwalterbestellung trotz Vorsorgevollmacht
9.4. Das Fehlen von Voraussetzungen
9.5. Der Bevollmächtigte und dessen Verhältnis zum Vollmachtgeber
9.5.1 Allgemeines
9.5.2. Entschädigung und Entgelt
9.6. Bestimmtheitserfordernis der Vorsorgevollmacht
9.7. Das Erlöschen der Vorsorgevollmacht
9.7.1. Der Widerruf und seine Rechtsnatur
9.8. Die Untervollmacht/Substitution
9.9. Sachwalterverfügung
10. Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger
10.1. Allgemeines
10.2. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Angehörigen
10.3. Mehrere nächste Angehörige
10.3.1. Widersprechende Willenserklärungen
10.3.2. ÖZVV/Vertrauensschutz
10.4. Schutz vor Missbrauch
10.5. Ende der Vertretungsbefugnis
11. Das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
11.1. Aufgaben des ÖZVV
11.2. Vertrauensschutz
12. Die Haftung des Sachwalters und der neuen Vertreter
12.1. Haftung des Sachwalters
12.1.1. Die Haftung nach der alten Rechtslage
12.1.2. Haftung gegenüber dem Betroffenen
12.1.3. Amtshaftung
12.1.4. Haftung gegenüber Dritten
12.1.4.1. Haftung des Sachwalters für deliktische Schäden
12.2. Haftung der neuen Vertreter
12.2.1. Haftung gegenüber dem Behinderten
12.2.2. Haftung gegenüber Dritten
12.2.3. Andere Haftungsfragen
13. Sozialwissenschaftliche Überlegungen
13.1. Verbesserung der rechtlichen Altersvorbereitung
13.2. Clearing im Sachwalterschaftsverfahren
13.3. Lebensweltnahe Inanspruchnahme der nächsten Angehörigen
13.4. Qualitätssicherungsmaßnahmen bei professioneller Sachwalterschaft
13.5. Nutzung informeller Mißbrauchskontrolle
14. Die Aufgabe der Sachwaltervereine
14.1. Entstehungsgeschichte
14.2. Anregerberatung, Clearingbericht und Beratung
15. Das Verfahren
15.1. Das Verfahren der Sachwalterbestellung
15.1.1. Verfahrenseinleitung
15.1.2. Entscheidung
15.1.3. Das Rechtsfürsorgeverfahren
15.2. Clearingfunktion der Sachwaltervereine
15.3. Verfahren bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht
15.4. Verfahren bei gesetzlicher Angehörigenvertretung
15.5. Das ärztliche Zeugnis
15.6. Kontrolle
16. Mustervollmacht der BMJ
16.1. Mustervollmacht
16.2. Kritik
17. Ergebnisse
18. Literaturverzeichnis
1. Vorwort
Die neue, ab 1. Juli 2007 geltende Rechtslage im Sachwalterrecht verdient aufgrund der weitreichenden Folgen für die Betroffenen eine eingehende Betrachtung.
Durch die steigende Lebenserwartung der Menschen und auch die immer komplizierter werdenden Anforderungen des geschäftlichen Lebens, hat in den letzten Jahren die Anzahl der Sachwalterschaften drastisch zugenommen. Es wird immer schwieriger für einen Menschen, der selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, tätig zu werden, selbst wenn Angehörige dessen Geschäfte erledigen könnten. Somit wird oft nach einer Sachwalterbestellung verlangt, um sich auch formalrechtlich bezüglich der Handlungs- und Vertretungsbefugnisse abzusichern. Das SWRÄG 2006 will Strategien anbieten, um die Glaubwürdigkeit und auch die Schutzfunktion der Sachwalterschaft wiederherzustellen und trotzdem einen zu weitgehenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen vermeiden.
Als problematisch muss insbesondere die immer mehr steigende Anzahl an Sachwalterschaften angesehen werden. Derzeit bestehen über 50.000 Sachwalterschaften in Österreich[1]. Dies muss zwangsläufig zu einer Kettenreaktion von Überforderung der Sachwalter, häufigen Betreuungsmängeln und Finanzierungsengpässen führen.
Dem so entstehenden Zwang zur Eindämmung der Anzahl an neuen Sachwalterschaften entsprach der Gesetzgeber durch die Ausweitung des Subsidiaritätsprinzips[2].
Es werden hier in der Folge die Neuerungen des SWRÄG 2006 insbesondere durch eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Rechtslage besprochen.
Durch die Begutachtung der Materialien und der Begutachtungsstellungnahmen der Richterschaft und der Notariatskammer sollen auch die Stimmen der Praxis Einzug in die Arbeit finden.
Systematisch wird das Sachwalterrecht vom Kindschaftsrecht abgekoppelt. Alle Fragen des Sachwalterrechts werden in einem neuen Hauptstück geregelt, wodurch auch die Bedeutung des Rechtsgebietes zum Ausdruck kommen soll.
Insbesondere wird die Anwendung des Sachwalterrechts auf jene Bereiche eingeschränkt, in denen eine autonome Regelung durch die Alternativen des Betroffenen nicht mehr möglich ist.
Hier soll insbesondere die so genannte „Vorsorgevollmacht“, welche neu geschaffen wurde, mit den Möglichkeiten des Patientenverfügungsgesetzes verglichen werden.
Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, für den Fall, dass kein Sachwalter bestellt ist, wurde auch im Bezug auf ihren Umfang gesetzlich determiniert und bedarf wohl auch einer Bewertung anhand der Stimmen aus der Praxis.
Diese ist als Alternative zur Sachwalterschaft gedacht und soll nächsten Angehörigen eine gesetzliche Vertretungsmacht einräumen.
Die Neuerungen durch das SWRÄG 2006 betreffen vor allem die Erweiterung der Rechte der besachwalteten Personen, insbesondere im Bezug auf die Einwilligung in eine medizinische Heilbehandlung. Durch die Regelung über die Entscheidung über die medizinische Heilbehandlung solcher Personen, sowie deren Aufenthalt sollen die in der Praxis bestehenden Unsicherheiten beseitigt werden.
2. Allgemeines
Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es eines der Grundanliegen des Menschen ist, über sein Schicksal selbst und frei zu bestimmen. Das Ausmaß dieser Autonomie ist natürlich vom Ausmaß der Möglichkeit zur freien Willensbildung begrenzt. Seit Rechtsordnungen existieren, besteht das Bedürfnis, die Autonomie des Menschen über den Tod hinaus zu erhalten und zu verlängern, indem über das Vermögen und sonstige Rechte Verfügungen für den Ablebensfall getroffen werden. Heutzutage sind die letztwilligen Verfügungen selbstverständlicher Bestandteil unserer Rechtsordnung geworden.
Die Überlegung, nicht nur über sein Vermögen nach dem Tod, sondern auch über sich selbst, also die Zukunft der eigenen Person, zu verfügen, scheint nicht abwegig. Durch die Gesetzesänderung findet diese Idee Einzug in die Rechtsordnung. Auch die Einführung des Vertretungsrechtes nächster Angehöriger erinnert stark an das gesetzliche Erbrecht.
§ 21 ABGB[3] enthält den programmatischen Grundsatz, dass Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ... unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen.
Das Sachwalterrecht ist die Verwirklichung dieses Grundsatzes. Durch die Bestellung eines Sachwalters will das Gesetz den oben Genannten diesen besonderen Schutz der Gesetze zukommen lassen, ihn somit vor Übervorteilung durch Dritte und Vertragspartner schützen.
Um dem Hilfsbedürfnis der jeweiligen Person zu entsprechen, müssen die Aufgaben eines Sachwalters determiniert werden. Es geht also um die Frage der Aufgaben eines Sachwalters. Diese Aufgaben legt primär das Gericht in seinem Bestellungsbeschluss fest. Es bestimmt den so genannten Wirkungskreis des Sachwalters. Der Umfang dieses Wirkungskreises ergibt sich aus der konkreten Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen. Natürlich kann dieser Gerichtsbeschluss bloß einen allgemeinen Rahmen vorgeben, da dadurch nicht bestimmt werden kann, welche tatsächlichen Handlungen der Sachwalter wirklich zu setzen hat. Nur in wenigen Fällen schreibt das ABGB dem Sachwalter das tatsächlich gebotene Tun vor[4].
Es fehlt aber an einer konkreten Verhaltensanforderung, was die Person des Sachwalters betrifft. Dies kann in der alltäglichen Praxis zu Zweifelsfragen führen, wie Schauer[5] anhand folgender Beispiele demonstriert: Genügt es im Rahmen der Personensorge, wenn der Sachwalter den gebrechlichen Behinderten einmal pro Woche zu Hause besucht, um sich von dessen körperlichem Wohlbefinden zu überzeugen oder sind häufigere Kontrollen geboten? Ist es ausreichend die Ersparnisse des Pfleglings auf einem Sparbuch zu deponieren oder darf – oder muss – sich der Sachwalter um ertragreichere Veranlagungsformen umsehen? Soll die kostspielige Miete einer großen Wohnung für den allein stehenden Behinderten aufrechterhalten oder eine Umsiedlung in eine andere Unterkunft vollzogen werden?
Auf derartige Fragen findet der Sachwalter im Gesetz keine Antworten. Trotzdem aber sind solche Fragen mehr als wichtig, weil von ihnen eigentlich die Qualität der Sachwalterschaft abhängt.
3. Die bisher geltende Rechtslage
Hauptidee des Sachwalterrechtes ist es, volljährigen behinderten Personen eine Hilfsperson zur Seite zu stellen. Diese Person ist der Sachwalter, der je nach Bedarf die Personen- und Vermögenssorge übernimmt und die behinderte Person auch vertritt.
So ist gemäß § 273 Abs 3 Z 1 ABGB aF eine geeignete, ihr nahestehende Person, der behinderten Person zum Sachwalter zu bestellen, wenn das Wohl der behinderten Person nichts anderes erfordert. Unter einer geeigneten, ihr nahestehenden Person sind vor allem Ehegatten und Verwandte, zu verstehen[6]. Da der Sachwalter aber jegliche, also nicht nur soziale Unterstützung geben muss, kann es in manchen Fällen nicht ausreichend sein, nahestehende Personen zum Sachwalter zu bestellen. Daher sieht § 281 Abs 3 ABGB aF vor, dass im Falle, dass die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein Rechtsanwalt oder Notar zum Sachwalter zu bestellen ist. Die Lücke zwischen nahestehenden, juristisch unerfahrenen Personen und juristisch voll ausgebildeten Personen, denen aber zeitlich und sozial nicht so viele Möglichkeiten zur Verfügung stehen, wurde durch die Möglichkeit des § 281 Abs 2 ABGB aF, geschlossen[7]. Der sogenannte „Vereinssachwalter“ ist, wenn es das Wohl der behinderten Person erfordert, soweit verfügbar aus dem Kreis der von einem Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen.
Die Vertretungsbefugnisse des Sachwalters reichen aber nur soweit, als dass dies die Behinderung der vertretenen Person erfordert. So ist umgekehrt also auch die Geschäftsfähigkeit des Besachwalteten im Umfang der Befugnisse des Sachwalters beschränkt.
Wichtig ist festzuhalten, dass das Institut der Sachwalterschaft an sich flexibel ist[8]. Sie ist nicht eine starre, einheitliche Beschränkung der Geschäftsfähigkeit, sondern ein im Einzelfall genau auf die Bedürfnisse des Behinderten abgestimmtes Instrument. Die Folge daraus ist freilich, dass die Rechtssicherheit darunter leidet, weil sich die Fähigkeiten der behinderten Person nach einem Gerichtsbeschluss richten, welchen ein potentieller Vertragspartner theoretisch einsehen müsste, bevor er einen Vertrag wirksam abschließen kann. Wie bereits angeschnitten erfolgt die Bestellung eines Sachwalters durch einen Beschluss des Außerstreitgerichtes. Das heißt also auch, dass nach der Bestellung selbst bei sogenannten „lucida intervalla“ die Geschäftsfähigkeit nicht wieder auflebt.
Das Vorliegen einer Krankheit alleine reicht allerdings für die Bestellung eines Sachwalters nicht aus. Vielmehr muss ein zusätzliches Element hinzutreten: nämlich, dass der Behinderte nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst, zu besorgen.
Auch im alten Sachwalterrecht war das Prinzip der Subsidiarität verankert[9]. Denn schon bisher durfte ein Sachwalter nicht bestellt werden, wenn die behinderte Person durch andere Hilfe, also insbesondere durch die eigene Familie oder aber auch durch Einrichtungen der öffentlichen Hand, in der Position war, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen[10]. Das bedeutet auch, dass es nicht zulässig ist, Personen, welche Behörden ständig ungerechtfertigt in Anspruch nehmen (Querulanten), nur aus diesem Grund zu besachwalten[11].
Auf den Einzelfall abgestimmt, sind dem Sachwalter dann bestimmte Umfänge an Aufgabenbereichen zuzuweisen[12]. So kann er betraut sein mit
1. der Besorgung einzelner Angelegenheiten, zB Durchsetzung eines Anspruches,
2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises an Angelegenheiten, zB Verwaltung des Vermögens, oder
3. mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.
Der Richter hat durch die Abstufung des § 273 Abs 3 ABGB aF die Möglichkeit, den Umfang der Sachwalterschaft an die jeweiligen Bedürfnisse des Behinderten im Einzelfall genau anzupassen.
Innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters kann sich die behinderte Person rechtsgeschäftlich weder verpflichten, noch kann sie Verfügungen treffen. Wenn die behinderte Person verpflichtende Geschäfte übernimmt, so sind diese bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam[13]. Es kann durch die nachträgliche Zustimmung des Sachwalters volle Gültigkeit erlangen[14]. Bis zu dessen Entscheidung ist der Partner an seine Erklärung gebunden. Er kann jedoch verlangen, dass sich der Sachwalter binnen angemessener Frist äußert. Verweigert dieser die Genehmigung oder äußert er sich nicht binnen der gesetzten Frist, so ist das Geschäft als von Anfang an ungültig anzusehen[15].
Geschäfte, die die behinderte Person bloß berechtigen, kann diese auch ohne Mitwirkung des Sachwalters schließen. Diese beschränke Geschäftsfähigkeit besteht allerdings nur, wenn die behinderte Person nicht zur Gänze ihrer Vernunft beraubt ist[16]. Der OGH führt dazu aus, dass eine Person, der ein Sachwalter nach § 273a Abs 1 Satz 1 ABGB aF bestellt ist, einem unmündig Minderjährigen rechtsgeschäftlich gleichgestellt ist, diese Person also gemäß § 865 Satz 2 ABGB insoweit beschränkt geschäftsfähig, als die Gültigkeit eines von ihm allein abgeschlossenen verpflichtenden Vertrages in der Regel von der Einwilligung des Sachwalters oder zugleich des Gerichtes abhängt. Ein davor abgeschlossener Vertrag ist, somit nicht – wie bei einem Kind unter sieben Jahren - absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam[17].
Die Fähigkeit Rechtsgeschäfte abzuschließen, die geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen, kann die behinderte Person allerdings nie verlieren[18].
Das Gericht hat aber die Möglichkeit, einzelne Geschäfte aus dem Wirkungsbereich des Sachwalters auszunehmen, sofern das Wohl der behinderten Person nicht gefährdet ist[19]. Zu denken ist hier an den Kauf alltäglicher Lebensmittel, wie einer Wurstsemmel, oder von Zeitungen und Zeitschriften. Was alltäglich ist, hängt aber natürlich auch immer von den Vermögensverhältnissen des Betroffenen ab[20]. So wird Kaviar wohl im Regelfall kein Lebensmittel sein, das sich der Betroffenen so ohne weiteres leisten kann.
Die Testierfähigkeit bleibt bei Besachwalteten bestehen, allerdings kann der Besachwaltete nur mehr mündlich vor Gericht oder bei einem Notar testieren[21].
Die Rechte und Pflichten des Sachwalters entsprechen im Grunde jenen, die Eltern oder anderen mit der Obsorge betrauten Personen gegenüber Kindern zustehen[22]. Der Aufgabenbereich umfasst daher nicht nur die Wahrung der Interessen des Behinderten in rechtlicher Hinsicht, sondern erstreckt sich innerhalb des im Bestellungsbeschlusses genannten Wirkungsbereiches auch auf die erforderliche Personensorge[23].
Also ist der Gegenstand der Sachwalterschaft die Personensorge und die Vermögensverwaltung. Dadurch werden die zu schützenden Bereiche des Behinderten umschrieben. Einerseits sind damit höchstpersönliche Rechtsgutbereiche wie das Leben, die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit gemeint, aber auch die Schaffung der Grundlagen einer den Bedürfnissen des Behinderten entsprechenden Lebensgestaltung, vor allem was das Wohnen, die Arbeit aber auch die Freizeitgestaltung betrifft, sind umfasst. Dadurch besteht zwischen ihm und dem Sachwalter ein besonderes Rechtsverhältnis[24], weil höchstpersönliche Lebensbereiche betroffen sind.
Andererseits geht es aber auch um die Vermögensgüter des Behinderten. Aus den Regeln der §§ 230 ff ABGB ergibt sich, dass auch das bloße Vermögen des Behinderten geschützt ist.
Als Vorgabe für den Sachwalter ist wohl das „Wohl des Behinderten“ als allgemeine Richtschnur anzunehmen. Es bietet die Grundlage für die Ermittlung konkreter Verhaltensanforderungen, ebenso wie für die Auswahl der Person des Sachwalters. Allerdings ist dieser Begriff inhaltlich unbestimmt, was den praktischen Umgang sehr erschwert. Im deutschen Recht wird die Ansicht vertreten, es handle sich um „die Gesamtheit der Bewahrungs- und Entfaltungsinteressen“ des Betreuten[25]. Auch wenn diese Beschreibung sehr allgemein gehalten ist, kann daraus trotzdem entnommen werden, dass der Sachwalter nicht nur verpflichtet ist, Schadensabwehr zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen zulasten der Güter des Behinderten zu betreiben. Vielmehr lässt sich aus diesem Begriff auch ableiten, dass er dazu angehalten ist, die Qualität und Quantität der Rechtsgüter zu verbessern.
Da die Regelungen über die Sachwalterschaft in Deutschland denen in Österreich sehr ähnlich sind, können die Ergebnisse aus Deutschland auch bei uns verwertet werden. So verpflichtet § 1901 Abs 4 dBGB den Betreuer ausdrücklich dazu, „innerhalb seines Wirkungskreises ... dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern“. Daher kann im Grunde für die österreichische Rechtsordnung nichts anderes gelten. Auch sieht ja § 230 Abs 1 ABGB vor, dass das Vermögen nicht nur sicher, sondern auch fruchtbringend angelegt werden soll. Das heißt also, dass im Sinne einer umfassenden Förderung des Wohles des Behinderten nicht nur die Pflicht zur Vermögensvorsorge, sondern darüber hinaus auch die Nutzung der Gelegenheit zur Vermögensvermehrung wahrzunehmen ist. Der Sachwalter muss also, wenn für den Behinderten die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Vermögenslage besteht, diese wahrnehmen. Dies insbesondere, wenn der Behinderte den Anspruch aus Leistungen der Sozialversicherung hat. Man kann also sagen, dass es zu seinen Pflichten gehört, die Gewährung der Leistung durch die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens herbeizuführen[26].
Mit Blick auf das Wohl des Behinderten sind die Sorgfaltspflichten – wie sonst auch, im Zusammenhang mit einem rechtsgutbezogenen Güterschutz[27] – durch Interessensabwägungen zu ermitteln.
Dabei gilt: Je höherwertig das Rechtsgut und je größer die Gefahr ist, die ein Rechtsgut bedroht, desto höher sind die Anforderungen an die geschuldete Sorgfalt zu setzten. Natürlich ist die Zumutbarkeit eine Grenze im Bezug auf die Sorgfaltsanforderung, insbesondere auch die Höhe des zur Schadensvermeidung erforderlichen Aufwandes.
Bei der Bewertung der Höhe des Rechtsgutes nehmen die höchstpersönlichen Rechtsgüter, vor allem also das Leben und die Gesundheit einen deutlich höheren Stellenwert ein, als die Vermögensgüter.
Schauer[28] erläutert diese Gedanken anhand von einfachen Beispielen. Die Personensorge – das Gesetz verwendet diesen Begriff seit dem Kindschaftsrechtänderungsgesetz 2001 nicht mehr, er soll aber hier aus Gründen der Anschaulichkeit weiter verwendet werden, - beschreibt das Gesetz so, dass der Sachwalter den persönlichen Kontakt mit der behinderten Person zu halten und sich darum zu bemühen hat, dass die gebotene ärztliche oder soziale Betreuung gewährt wird[29]. Wie häufig oder wie intensiv dieser Kontakt stattzufinden hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher ist mit dem Blick auf das Wohl des Behinderten zu unterscheiden: Ist die Person körperlich gesund und sozial integriert, so werden an die Personensorge des Sachwalters keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sein. Ein Besuch etwa ein- oder zweimal im Monat wird wohl ausreichend sein, um die Sorgfaltspflicht des Sachwalters zu erfüllen. In manchen Fällen wird sogar noch weniger Kontakt ausreichend sein. Der gänzliche Wegfall des persönlichen Kontaktes aber entspricht keinesfalls dem Gesetz.
Wenn der Behinderte erkrankt, oder sonst in einem stark hilfsbedürftigen Zustand ist, dann intensivieren sich die Handlungspflichten. Der Sachwalter muss sich dann intensiver um den Behinderten kümmern, häufigere Kontrollbesuche sind dann unvermeidlich, um den Bedürfnissen des Behinderten entsprechend, ärztliche Hilfe oder sogar die stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus zu gewährleisten.
Ähnlich muss auch für die Vermögensvorsorge eine differenzierte Betrachtung vorgenommen werden: Wenn die Eltern des Behinderten leben, aber die Möglichkeit besteht, dass der Behinderte im Fall ihres Todes eine Waisenpension erhalten könnte, dann wird der Sachwalter sich bestimmten Abständen davon überzeugen müssen, ob sich die relevanten Umstände geändert haben. Wenn es keinen Anhaltspunkt für das Ableben der Eltern gibt, dann wird eine Kontrolle in größeren Intervallen – vielleicht auch nur einmal im Jahr – ausreichend sein.
Natürlich darf der tatsächliche Wille des Besachwalteten nicht außer Acht gelassen werden; es muss also bei der Konkretisierung der Verhaltenspflichten des Sachwalters auch darauf Rücksicht genommen werden. Die behinderte Person ist natürlich nicht in der Lage dem Sachwalter rechtsverbindliche Weisungen zu erteilen[30]. Sehr wohl aber ist sie berechtigt, sich zu allen Angelegenheiten zu äußern. Ihr dadurch zum Ausdruck gebrachter Wille ist zu berücksichtigen, wenn er ihrem Wohl nicht weniger entspricht als die Absicht des Sachwalters[31]. Der Zweck dieser Regelung besteht nach Schauer[32] darin, dass die Selbstbestimmung nicht vollständig beseitigt werden soll, sondern, soweit das möglich ist, auf die Wünsche des Besachwalteten auch weiterhin Rücksicht genommen werden soll. Das Wort „berücksichtigen“ ist also nicht so zu verstehen, dass der Wunsch der behinderten Person Vorrang vor dem Willen des Sachwalters hat. Vorrang besteht nur dann, wenn zwischen dem Willen der behinderten Person und dem Willen des Sachwalters zumindest Gleichwertigkeit besteht[33].
Das bedeutet aber nicht, dass diese Formel eine Interessensabwägung unentbehrlich macht. Die Bewertung des Willens des Behinderten und des Sachwalters ist nur in Hinblick auf kollidierende Rechtsgüter möglich. Dabei ist die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Behinderten gegen die Gefährdung anderer, höherwertiger Rechtsgüter abzuwägen[34]. Beispielsweise wird der Wunsch nach einer bestimmten Freizeitgestaltung des Behinderten unbeachtlich sein, wenn dadurch seine Gesundheit gefährdet ist. Auch wird wohl eine teure Urlaubsreise nicht in Betracht kommen, wenn dadurch eine Gefährdung des Unterhaltes droht.
Daher muss in die Abwägung auch immer miteinbezogen werden, ob der Besachwaltete selbst ausreichend in der Lage ist, die mit der Verwirklichung seines Wunsches einhergehenden Gefahren für andere Rechtsgüter zu erkennen und die Nachteile, welche damit verbunden sein können, zu bewerten. Nur wenn er dazu imstande ist, so kann, wenn auch nur in Ausnahmefällen, sein Wille Vorrang vor der Entscheidung des Sachwalters haben.
Bezüglich der Beendigung der Sachwalterschaft soll nicht unerwähnt bleiben, dass diese nicht ausdrücklich im bis Anfang Juli 2007 geltenden Recht geregelt ist. § 283 Abs 1 und 2 ABGB aF verwies noch vor dem Jahr 2005 auf die durch das KindRÄG 2001 aufgehobenen §§ 249, 254, 275 ABGB. So entstand versehentlich eine Lücke, die mit der Methode der Lückenfüllung, so wie auch ausdrücklich in § 282 ABGB vorgesehen, anhand der Bestimmungen über sonstige mit der Obsorge betraute Personen geschlossen werden musste[35].
Das Gericht hat abermals durch Beschluss die Sachwalterschaft aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist. Ebenso ist der Sachwalter abzuberufen, wenn das Wohl des Besachwalteten dies erfordert, der Sachwalter seine Pflichten nicht erfüllt, oder der Sachwalter stirbt.
Wenn sich die Sachlage ändert, ist auch eine Einschränkung oder Erweiterung des Wirkungskreises möglich. Das Gericht muss in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob eine Abberufung oder Änderung des Wirkungsbereiches erforderlich ist.
4. Exkurs: Die Patientenverfügung
4.1. Allgemeines
Wenn auch nicht umfassend, so soll doch auch das Institut der Patientenverfügung[36] besprochen werden, da es in engem zeitlichen und auch inhaltlichem Zusammenhang mit dem SWRÄG 2006 steht. Das Patientenverfügungs- Gesetz – PatVG[37], ist bereits seit 1.6.2006 in Kraft.
Durch die Einführung dieses Gesetzes soll die in der Praxis schon durchaus übliche Patientenverfügung auch in ein Maß gegossen werden, sodass Eindeutigkeit und Transparenz gewahrt bleiben. Die Regelung soll durch die Erstellung eindeutiger Vorgaben dem Patienten zu Gute kommen. Dadurch soll aber auch für den Arzt klar und leicht erkennbar sein, welche Folgen eine Patientenverfügung für ihn hat[38].
Das Gesetz berührt keine strafrechtlichen Verbote. So ist insbesondere festzuhalten, dass die aktive Sterbehilfe weiterhin verboten bleibt. Sollte in einer Patientenverfügung ein solcher Wunsch auftauchen, muss dieser unbeachtet bleiben[39].
In der Patientenverfügung trifft der Patient durch die Ablehnung bestimmter medizinischer Maßnahmen Anordnungen, die in einem Zeitpunkt wirksam werden sollen, in dem er nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Sie dient der Äußerung seines Willens und verwirklicht sein Selbstbestimmungsrecht in der letzten Phase seines Lebens. Schauer[40] schreibt, dass die Patientenverfügung in einem Spannungsfeld von Interessen angesiedelt ist. Wenngleich sie auf der Patientenautonomie als fundamentalem Wert beruht, so ist sie auch ein kommunikativer Akt, dessen Adressat der Arzt ist. Der Wert der Patientenverfügung hängt für Schauer damit davon ab, welche Anleitungen oder konkrete Entscheidungsgrundlagen ihr der Arzt in der konkreten Behandlungssituation entnehmen kann. Es ist aber auch oft eine größere Zeitspanne zwischen Errichtung der Patientenverfügung und der tatsächlichen ärztlichen Behandlung. In dieser Zeit kann die Medizin auch schon erhebliche Fortschritte gemacht haben. Es kann somit eine Divergenz zwischen dem tatsächlichen Willen des Patienten zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung und seinem potentiellen Willen im Zeitpunkt der Behandlung entstehen. Das PatVG will in diesem Spannungsfeld Hilfestellung geben und Klarheit schaffen.
Im ersten Abschnitt des neuen Patientenverfügungsgesetzes[41] finden sich allgemeine Bestimmungen betreffend den Anwendungsbereich des Gesetzes[42], Legaldefinitionen[43] sowie der klare Hinweis darauf, dass Patientenverfügungen höchstpersönliche Willenserklärungen sind. Sie können nur von einsichts- und urteilsfähigen Personen errichtet werden[44].
Unter einer Patientenverfügung ist eine Willenserklärung zu verstehen, mit der der Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn der Patient selbst im Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr urteils-, einsichts-, oder äußerungsfähig ist.
Gegenstand der Patientenverfügung ist lediglich die Ablehnung einer bestimmten medizinischen Behandlung. Eine Anordnung zur Durchführung bestimmter Maßnahmen ist nicht vorgesehen[45]. Meines Erachtens ist der Grund dafür darin zu sehen, dass der Arzt ohne eine Patientenverfügung ja sowieso dazu verpflichtet ist die jeweils beste Heilbehandlung nach lege artis durchzuführen. Somit ist eine Anordnung einer bestimmten Heilbehandlung an sich überflüssig, vor allem auch angesichts dessen, das sich die medizinischen Möglichkeiten immer weiter entwickeln und somit eine Patientenverfügung mit einer Anordnung bezüglich einer bestimmten Behandlung rasch veraltet sein kann.
Als grundsätzliche Erfordernisse sind die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die wahre Einwilligung[46], die Möglichkeit und Erlaubtheit[47] und die aufrechte Geltung anzuführen.
Für die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist maßgebend, dass der Patient zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung Grund und Bedeutung der Maßnahmen einsehen (kognitives Element) und nach seinem Willen nach dieser Einsicht bestimmen kann (voluntatives Element)[48].
Zur Unterscheidung zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ist zu sagen, dass durch die Patientenverfügung gewisse medizinische Behandlungen ausgeschlossen werden sollen. Die Intention der Vorsorgevollmacht hingegen liegt aber darin bestimmte Handlungen ausdrücklich anzuordnen. Den Bestimmungen der Vorsorgevollmacht entspricht die Patientenverfügung nur insoweit, als dass die Autonomie der betroffenen Person erweitert wird. Anspruch auf die Unterlassung rein pflegerischer also „nicht medizinischer“ Maßnahmen[49] seitens des Patienten besteht nicht[50]. Die Übertragung von Aufgaben an eine bestimmte Person ist nicht vorgesehen. Daher ist eine Patientenverfügung keine Vollmacht.
Bestimmte Formvorschriften für die Errichtung einer Patientenverfügung bestehen grundsätzlich nicht. § 2 PatVG normiert lediglich, dass eine Patientenverfügung vertretungsfeindlich ist, also höchstpersönlich errichtet werden muss.
Natürlich gilt die Patientenverfügung anders als die Vorsorgevollmacht lediglich im medizinischen Bereich, hat aber in diesem ebenso wie die Vorsorgevollmacht eine sachwalterschaftsvermeidende Wirkung und genießt somit Priorität vor einer Sachwalterschaft.
Das Verhältnis zur Vorsorgevollmacht ist ungeklärt, meines Erachtens ist der Regelungsbereich der beiden Rechtsinstitute grundsätzlich ein unterschiedlicher. Gegenstand einer Patientenverfügung ist nur die Ablehnung einer bestimmten medizinischen Behandlung, während die Vorsorgevollmacht Entscheidungen (auch über medizinische Behandlungen) an andere Personen überträgt. Somit kann es lediglich im Bereich der medizinischen Heilbehandlung zu Überschneidungen kommen. Da hier aber die Patientenverfügung den Willen der betroffenen Person offensichtlicher zum Ausdruck bringt, als die Ermächtigung an eine andere Person, solche Entscheidungen zu treffen, bin ich der Meinung, dass in diesem Überschneidungsfall der Patientenverfügung der Vorrang einzuräumen ist.
Der Unterschied der Patientenverfügung zur Vorsorgevollmacht liegt vor allem darin, dass die Vollmacht dem Bevollmächtigten ermöglicht in verschiedene medizinische Heilbehandlungen einzuwilligen, während die Patientenverfügung eine Möglichkeit bietet bestimmte medizinische Behandlungen abzulehnen. Anders als bei der Vorsorgevollmacht ist bei der Patientenverfügung keine dritte Person sozusagen zwischengeschaltet, sondern diese richtet sich direkt an den Arzt.
Der behandelnde Arzt ist nicht berechtigt, den Inhalt einer Patientenverfügung zu übergehen und Behandlungen durchzuführen, die ausdrücklich durch die Patientenverfügung abgelehnt wurden. Im Falle des Zuwiderhandelns trifft ihn meines Erachtens eine Schadenersatzpflicht. Fraglich ist es allerdings, wo der Schaden zu finden ist. Richtig ist, dass durch eine Behandlung, die der Patient ausdrücklich abgelehnt hat, zusätzliche Kosten entstehen können. Diese stellen aber für den Patienten der krankenversichert ist keinen Schaden dar, da ja die Krankenversicherung die Kosten übernimmt. Allerdings erscheint es mir nicht sachgerecht der Versicherungsanstalt eine Drittschadensliquidation zuzugestehen.
Die Schutzbestimmung des § 15 PatVG sieht vor, dass eine Verwaltungsstrafe zu bezahlen ist, wenn jemand den Zugang zu einer medizinischen Behandlung oder einer bestimmten Einrichtung von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Patientenverfügung abhängig macht.
Das Gesetz unterscheidet zwischen einer
- verbindlichen und
- einer beachtlichen
Patientenverfügung.
4.2. Die verbindliche Patientenverfügung
Die verbindliche Patientenverfügung[51] muss gewisse inhaltliche Mindesterfordernisse erfüllen. Vor allem aber muss ihr eine umfassende Aufklärung durch einen Arzt vorangehen[52]. Auch Formvorschriften sind zu beachten[53]. Im Zuge der Errichtung vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen[54] hat eine Belehrung über die Folgen einer Patientenverfügung und auch über die Möglichkeit eines Widerrufs zu erfolgen. Diese Belehrung muss in der Verfügung dokumentiert werden[55]. Sinnvollerweise hat der Patient mit einer in Zusammenarbeit mit dem aufklärenden Arzt bereits vorformulierten Verfügung, jedenfalls aber mit den Bestätigungen des Arztes in Händen eines der genannten Juristen zu kontaktieren, um nach entsprechender Rechtsbelehrung und Dokumentation derselben seine Verfügung vor diesem zu unterfertigen.
Eine verbindliche Patientenverfügung ist wie eine aktuelle Patientenentscheidung zu qualifizieren. Sie bindet den Arzt im Sinne eines Vetorechts des Patienten absolut. Handelt der Arzt entgegen der Verfügung, liegt eine eigenmächtige Heilbehandlung im Sinne des § 110 StGB vor.
Die Patientenverfügung verliert automatisch nach fünf Jahren ihre Verbindlichkeit, allerdings kann der Patient auch eine kürzere Frist festsetzen[56]. Nach Ablauf dieser Frist muss der Patient unter Einhaltung der Errichtungsvorschriften seine Verfügung erneuern. Nur wenn der Patient seine Einsichts- und Urteilsfähigkeit verliert, bleibt die Patientenverfügung unbegrenzt verbindlich[57].
Allerdings gibt es ein weiteres Sicherheitsinstrument: Die Patientenverfügung ist dann als unwirksam anzusehen, wenn bei der Errichtung ein Willensmangel vorlag, ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist, oder wenn sich der Stand der medizinischen Wissenschaft im Hinblick auf die Patientenverfügung wesentlich verändert hat[58].
Das ist meines Erachtens sehr vernünftig, weil zwischen der Errichtung und der Behandlungssituation oft Jahre liegen werden. Wenn nun aber die Medizin wesentliche Fortschritte in dieser Zeit gemacht hat, ist zum Zeitpunkt der Behandlung die antizipierte Aufklärung nicht mehr adäquat.
In solchen Fällen oder auch bei Zweifel am Vorliegen der Verbindlichkeitsvoraussetzungen der §§ 4 bis 7 PatVG kann der Arzt beim Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 Abs 1 ABGB nF anregen. Das Gericht hat dann vorab, gleichsam als Vorfrage zu prüfen, ob die Patientenverfügung wirksam ist und ob eine Sachwalterbestellung notwendig ist[59].
Gleiches gilt wohl auch, wenn sich aus einer vorhandenen Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung ein Widerspruch ergibt und deren Klärung durch einfache Auslegungsregeln nicht mehr möglich ist.
4.3. Die beachtliche Patientenverfügung
Wenn nun eine Patientenverfügung nicht alle genannten Voraussetzungen erfüllt, kann sie dennoch für die Ermittlung des Willens des Patienten beachtlich sein, wenn er nicht mehr in der Lage ist, selbst Verfügungen zu treffen.[60]
Festzuhalten ist, dass die beachtliche Patientenverfügung nicht nur eine mindere Form der verbindlichen Patientenverfügung ist, nur weil sie - egal ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt - nicht alle besonderen Verbindlichkeitserfordernisse erfüllt. Sie ist als alternativer Typus konzipiert und als solcher zu bewerten[61].
Je genauer der Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung erfüllt sind, desto mehr muss auf die beachtliche Patientenverfügung Rücksicht genommen werden. Der Arzt muss aufgrund sorgfältiger Abwägung aller Anhaltspunkte und Umstände des Einzelfalls ermitteln, wie der Betroffene in der gegebenen Situation entscheiden würde, wenn er seinen Willen noch kundtun könnte. Der festgestellte hypothetische Wille bindet den Arzt aber rechtlich ebenso wie ein aktuell artikulierter Wille oder eine verbindliche Verfügung[62].
Barth[63] führt aus, dass bei Gefahr im Verzug der Arzt die Behandlung ohne Einwilligung des Patienten durchführen muss[64]. Dies ergibt sich auch aus § 12 PatVG, wonach medizinische Unfallversorgung jederzeit durchgeführt werden muss, wenn der für die Suche einer Patientenverfügung notwendige Zeitaufwand eine Gefahr für Leib und Leben des Patienten darstellt.
4.4. Widerruf
Beide Arten der Patientenverfügung kann der Patient formlos widerrufen. Dabei ist seine Einsichts- und Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht erforderlich[65]. Ein contrarius actus ist somit nicht erforderlich, es ist somit auch möglich, durch bloßes Zerreißen der Urkunde, die Patientenverfügung zu widerrufen[66]. Solange noch ein „Restwille“ vorhanden ist, kann der Patient seine Patientenverfügung widerrufen[67]. Unter Restwille ist meines Erachtens zu verstehen, dass der Patient trotz des Fehlens der Einsichts- und Urteilsfähigkeit noch dazu in der Lage ist, seinen Willen zumindest hinsichtlich der eigenen Befindlichkeit kundzutun.
Dieser Ansatz ist für Memmer[68] verfehlt, weil dann nicht mehr zwischen einem „Restwillen“, der einen Widerruf erlaubt, und automatischen abwehrenden Körperreaktionen (zum Beispiel ein „Sich – Sträuben“ aus Angst) unterschieden werden kann. Er meint, dass die Einsichts- und Urteilsfähigkeit etwas ist, das sich im Laufe des Lebens verändert (bedingt durch Alter oder Gemütszustände); aus diesem Grund sei sie im konkreten Einzelfall zu prüfen. Er gibt aber zu, dass die Schwelle für einen solchen Widerruf niedrig anzusetzen sein wird. Richtigerweise wird sich der Arzt meines Erachtens wohl, wenn er sich nicht sicher ist, ob eine Widerspruchsfähigkeit vorhanden ist, im Zweifel zugunsten einer Behandlung und für das Leben entscheiden[69].
Eine Patientenverfügung hat allerdings nur dann Sinn, wenn sie dem behandelnden Arzt zur Kenntnis gebracht wird. Der Patient muss sich selbst darum kümmern, dass die Verfügung zum Arzt gelangt. Wenn der Patient durch eine Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten bestellt hat, so muss dieser dafür sorgen, dass die Verfügung den Ärzten zur Kenntnis gebracht wird[70].
Diese Willenserklärung ist im Sinne des zu § 862a ABGB entwickelten Verständnisses vom Zugang der Willenserklärung an den Empfänger (= der behandelnde Arzt) abhängig. Dieser Zugang ist dann vollzogen, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sodass sich dieser unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis verschaffen kann[71]. In der Praxis wäre die Publizität dann gewahrt, und es kann mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden, wenn die Patientenverfügung bei den Personalpapieren des Krankenhauses hinterlegt wird.
Dennoch stellt sich für mich die Frage, ob ein bloße Hinterlegung angesichts der Tragweite der geregelten Angelegenheiten ausreichend ist, um die notwendige Publizität zu wahren. Die Publizität ist zu anderen Rechtsfragen ausführlich besprochen worden.
Spitzer[72] bespricht die Frage der Publizität anhand der Drittschuldnerverständigung bei der Sicherungszession. Er hält dazu fest, dass die Verständigung des Drittschuldners nach § 1396 ABGB eine Wissenserklärung darstellt, die somit empfangsbedürftig ist und ihre vertrauenszerstörende Wirkung mit Zugang[73] entfaltet[74]. Die Parallelen zu dem Widerruf einer Patientenverfügung sind meines Erachtens offensichtlich. Auch hier geht es um den Schutz des Verfügers ebenso wie um den Schutz des behandelnden Arztes, der bei einer Nichtbeachtung mit umfangreichen Konsequenzen zu rechnen hat. Für Spitzer stellt sich die Frage, ob das nun auch für die Publizität gelten soll, ob also auch schon die Publizität mit dem Zugang begründet wird, oder ob es hier auf eine tatsächliche Kenntnis ankommt. Er führt dazu aus[75], dass das Abstellen auf den Zugang der Drittschuldnerverständigung für das Wirksamwerden einer Sicherungszession im Widerspruch mit dem Grundgedanken der Publizität steht. Es könne nicht die Publizität nach der die Risikoverteilung in der Rechtsgeschäftslehre bestimmten Empfangstheorie beurteilt werden, da es um den Schutz Dritter und nicht um die Risikoverteilung zwischen Geschäftspartnern gehe. Es komme daher auf die tatsächliche Kenntnis des Drittschuldners an, selbst dessen absichtliche Vereitelung der Verständigung mache die Sicherheitenbestellung unwirksam.
Dieser Ansatz ist meines Erachtens auch auf den Widerruf einer Patientenverfügung anwendbar, weil nur durch die tatsächliche Kenntnisnahme für alle Betroffenen (also auch den behandelnden Arzt) eine echte Rechtssicherheit garantiert ist.
5. Zukunftsperspektiven vor der Reform
Im Regierungsprogramm des Jahres 2002 war ein Punkt „Verbesserungen im Sachwalter– und Unterbringungsrecht“ enthalten. Ziel war es Rücksicht auf die steigende Lebenserwartung der Menschen und die damit auch verbundene höhere Zahl an Sachwalterschaften zu nehmen und über Alternativen nachzudenken. Ziel der Reformüberlegungen war zum einen die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken und zum anderen die Gerichte aufgrund der laufend steigenden Zahlen zu entlasten. Dabei ist an zwei Rechtsinstitute zu denken: Erstens die so genannte Vorsorgevollmacht und zweitens das Vertretungsrecht für nahe Angehörige.
Auch das alte Sachwalterrecht sieht in § 273 Abs 2 ABGB aF vor, dass eine Sachwalterbestellung lediglich erst als letzte Möglichkeit gewählt werden soll; nämlich dann, wenn eine andere Art der Hilfe nicht geeignet ist den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen. Darin ist meines Erachtens auch schon ein Ansatzpunkt für die Möglichkeit einer Vorsorge vor dem Verlust der Geschäftsfähigekeit zu erkennen.
Seitens der Lehre bespricht vor allem Schauer[76] diese zwei Möglichkeiten eingehend schon vor der Änderung des Gesetzes durch das SWRÄG 2006.
5.1. Die Vorsorgevollmacht
Es handelt sich hiebei um eine Vollmacht, bei der der Betroffene noch vorweg, das heißt im Zustand der vollen Geschäftsfähigkeit, gleichsam auf „Vorrat“, Verfügungen für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit treffen kann. So kann der Betroffene dadurch beliebige Personen zu seinem Vertreter bestellen und auch bestimmte Weisungen über die Ausübung dieser Vertretungsmacht erteilen. Dies betrifft insbesondere die Verwaltung seines Vermögens oder auch die zukünftige Gestaltung seines täglichen Lebens. Durch diese Vorsorgevollmacht, bleibt die Selbstbestimmung des Betroffenen in hohem Maße unberührt, gleichzeitig wird auch dem Prinzip der Subsidiarität Rechnung getragen, das auch das schon geltende Sachwalterrecht prägt. Dieses nämlich besagt[77], dass ein Sachwalter nur dann zu bestellen ist, wenn der Betroffene in seinem eigenen Wirkungsbereich nicht mehr hinreichend in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Schauer[78] war der Meinung, dass die Vorsorgevollmacht als Instrument der Vermeidung einer Sachwalterschaftsbestellung auch vor einer Reform bereits möglich war, erachtete aber eine gesetzliche Verankerung für erstrebenswert, da auf diese Weise mit einer höheren Verbreitung zu rechnen sei und weil dadurch auf die Besonderheiten dieses Rechtsinstitutes Bedacht genommen werden könnte.
Die Reichweite der Vorsorgevollmacht war freilich umstritten. Hervorzuheben ist hier insbesondere die Einwilligung bei Heilbehandlungen. Schauer[79] meinte, dass die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht weit gezogen werden sollte. Er begründete dies damit, dass wenn jemand schon einer Person seines Vertrauens das Recht einräumt, an seiner Stelle für ihn wirksame Rechtshandlungen vorzunehmen, dem Vollmachtgeber dann auch das Recht zustehen sollte, über den Umfang dieser Vollmacht zu entscheiden. Möglich erschien ihm aber in besonders gravierenden Fällen die Genehmigung des Gerichts einzuholen[80].
Die Form einer solchen Vorsorgevollmacht stellte für Schauer[81] einen rechtspolitischen Zielkonflikt dar, da auf der einen Seite das Bedürfnis nach Beratung und Beweissicherung besteht, andererseits aber allzu große Hindernisse, die es bei der Errichtung einer solchen Vollmacht zu überwinden gilt, abschreckend wirken können. Um gewisse Formalvoraussetzungen würde wohl nicht umhinzukommen sein, da auch die Glaubwürdigkeit der erteilten Vollmacht bezüglich Dritter gesteigert werde, wenn der Bevollmächtigte eine vertrauenserweckende Urkunde vorlegen kann. Außerdem spreche ebenfalls für die Einhaltung gewisser Formvorschriften, dass so der Betroffene vor Übereilung geschützt werden könne. Auch aus Gründen der Beweissicherung besteht ähnlich wie bei letztwilligen Verfügungen das Bedürfnis nach einer gewissen Rechtssicherheit. Dadurch würde dem Vollmachtgeber auch ein gewisses Maß an Beratung garantiert, sodass ihm die volle Tragweite der gesetzten Handlung auch bewusst werde. Natürlich müsse auch dem Bedürfnis nach Beglaubigung Rechnung getragen werden. Diese Aufgabe ist nach Schauer[82] wohl jenen Institutionen aufzutragen, welche diese Aufgabe traditionell wahrnehmen, nämlich den Gerichten und den Notaren. Natürlich müssen Beratung und Beglaubigung nicht in einer Hand liegen. Vorstellbar wäre eine Lösung, in der die Beratung von einem Sachwalterverein durchgeführt wird und mit dessen Bestätigung dann eine Beglaubigung bei Gericht möglich ist.
Auch die Frage der Registrierung hängt mit diesem Punkt zusammen. Vorstellbar war für Schauer[83] ein zentrales Register für die erteilten Vorsorgevollmachten, was den Vorteil hätte, dass die jeweils jüngste Fassung der Vollmacht leicht und unkompliziert ermittelt werden könnte. Die Erstellung eines solchen Registers und dessen Verwaltung sollte mit den heutigen technischen Möglichkeiten keinerlei Schwierigkeiten bereiten. Die Zugänglichkeit dieses Registers müsse allerdings näher bestimmt werden, weil neben dem Informationsinteresse des Dritten natürlich auch der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen nicht vernachlässigt werden dürfe.
5.2. Gesetzliche Vertretung durch Angehörige
Auch diese kann mit der Subsidiarität der Sachwalterschaft begründet werden. Eine Sachwalterschaft wird überflüssig, wenn Angehörige die Angelegenheiten des Betroffenen regeln können. Der wesentliche Unterschied zur Vorsorgevollmacht besteht jedoch darin, dass selbige auf einem Willensentschluss des Betroffenen beruht, während die Vertretung durch Angehörige bestenfalls auf den vermuteten Willen des Betroffenen gestützt werden kann. Sie ist somit kein Instrument der Selbstbestimmung[84].
Natürlich heißt das nicht, dass Familienangehörige nicht in der Lage sind die Angelegenheiten eines Betroffenen zu regeln. Meist wird sogar das Gegenteil der Fall sein. Festzuhalten ist auch, dass ja rechtlich der Bestellung eines Angehörigen zu Sachwalter nichts entgegensteht. Wenn allerdings auf eine Bestellung durch das Gericht, beziehungsweise eine sorgfältige Überprüfung durch das Gericht verzichtet wird, dann ist unschwer zu erkennen, dass eine solche Maßnahme lediglich der Entlastung der Gerichte dienen kann. Gödicke[85] wirft das Argument auf, dass es bei der gesetzlichen Vertretung nur um den Nachvollzug der bereits bestehenden Realität gehe, da bereits jetzt schon die Angelegenheiten des Betroffenen häufig von seinen Angehörigen besorgt würden. Dies allein stellt aber noch keine hinreichende Legitimation dar, weil der Gesetzgeber den Schutz der beteiligten Interessen primär im Auge haben muss.
Vergleicht man somit bisher die gesetzliche Vertretung naher Angehöriger mit der Sachwalterschaft so muss man feststellen, dass die Sachwalterschaft durch ein hohes Maß an Individualität geprägt ist. Der Richter entscheidet nach Maßgabe der Bedürfnisse des Betroffenen, er bestellt jene Person zum Sachwalter, die seines Erachtens individuell dafür geeignet ist. Durch die gesetzliche Vertretung geht diese Individualität verloren, weil es auf die jeweiligen Fähigkeiten aber auch – was fast noch wichtiger ist – auf das Vertrauensverhältnis zum Betroffenen nicht ankommt. Ob die gesetzliche Vertretung also erfolgreich verläuft, hängt in hohem Maße von dem persönlichen Verhältnis zwischen den Beteiligten, ebenso wie vom Verantwortungsbewusstsein der gesetzlichen Vertreter ab.
In den meisten Fällen wird es diesbezüglich kaum Probleme geben, dennoch wird es allerdings auch eine nicht geringe Anzahl an Fällen geben, wo es zu einer Ausübung der Vertretungsmacht kommt, die nicht im Interesse des Betroffenen liegt. Gründe dafür können neben Sorglosigkeit und Desinteresse über Eigeninteressen des Betroffenen auch in die absichtliche Schädigung sein, deren Ursache in früheren Streitigkeiten entstanden ist. Da die gerichtliche Kontrolle, welche für das Sachwalterrecht sowohl bei der Bestellung, als auch in aufrechtem Verhältnis prägend ist, vollständig entfällt, ist nach der Ansicht von Gödicke[86] mit einem Anstieg von Missbrauch und einem Verlust in der Qualität der Betreuung zu rechnen.
6. Entstehungsgeschichte des Gesetzes
Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 ist das Produkt eines langen und von vielen Seiten getragenen Arbeitsprozesses. Im Herbst 2004 erstellte das Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie[87] eine Studie über die Anlässe für die Einleitung eines Sachwalterbestellungsverfahrens[88].
In der Folge erarbeitete eine Expertengruppe im Rahmen eines Arbeitskreises im Justizministerium im ersten Halbjahr 2005 eine Novelle zum Sachwalterrecht. Vertreter der Sachwaltervereine, der Seniorenverbände, von Behindertenorganisationen, der Ärzteschaft, der Volksanwaltschaft, der Rechtsanwälte und Notare, der Richterschaft, einer Pflegeombudsstelle und der Patientenanwaltschaft, sowie Vertreter des Sozial-, des Gesundheits- und des Justizressorts arbeiteten in dieser Gruppe mit. Es ging vor allem darum, ein Konzept zur verbesserten Wahrnehmung der Interessen alter und geistig beeinträchtigter Menschen und zur Förderung von deren Selbstbestimmung zu entwickeln[89].
Die Ergebnisse dieser Überlegungen wurden in der Folge in einen Gesetzesentwurf gegossen, welcher im Rahmen der Richterwoche 2005 auf breiter Basis diskutiert und überarbeitet wurde. Die zahlreichen zum Begutachtungsentwurf eingebrachten Stellungnahmen wurden in den Beratungen diskutiert und großteils auch eingearbeitet.
Das Gesetz fand sowohl am 24.5.2006 im Nationalrat, als auch am 9.6.2006 im Bundesrat einhellige Zustimmung.
6.1. Dokumentation der parlamentarischen Materialien zum SWRÄG 2006
Mit dem SWRÄG 2006 soll das Institut der Sachwalterschaft auf jene Fälle eingeschränkt werden, in denen die Bestellung eines Sachwalters erforderlich ist, da keinerlei Alternativen, die die Autonomie des Betroffenen wahren, zur Verfügung stehen. In diesem Sinne wird die Subsidiarität der Sachwalterschaft deutlicher als bisher betont. In § 268 Abs 2 ABGB nF werden die primär anzuwendenden Hilfen demonstrativ aufgezählt. Die Selbstbestimmung der psychisch kranken und geistig behinderten Menschen soll gestärkt werden.
Angesichts der zunehmenden Überlastung der Gerichte mit dem Sachwalterverfahren bestand seit längerem das Bedürfnis, das Institut der Sachwalterschaft auf jene Fälle einzuschränken, in denen die Bestellung eines Sachwalters mangels etwaiger Alternativen, unumgänglich ist. Es bestand das Bedürfnis, die Autonomie des Betroffenen so weit wie möglich zu wahren, also somit Alternativen zur Sachwalterschaft zu finden, um so den zahlenmäßigen Anfall zu reduzieren.[90]
Als eine dieser Alternativen kann die Vorsorgevollmacht angesehen werden. Diese sollte institutionalisiert werden. Im Rahmen der Vorarbeiten zum SWRÄG 2006 waren sich, wie Schefbeck[91] berichtet, die Experten von Anfang an einig, dass die bloße Erwähnung der Vorsorgevollmacht als eine der „anderen Hilfen“ im Sinne des geltenden § 273 Abs 2 ABGB nicht ausreicht, sondern, dass eine umfangreichere Regelung Platz greifen sollte.
In den Materialien[92] zum Gesetzesentwurf des Ministeriums, wurde außerdem zur Diskussion gestellt, ob es nicht sinnvoll wäre, in gewissen Fällen nächsten Angehörigen eine gesetzliche Vertretungsmacht einzuräumen. Hier wurden vor allem Bereiche wie das Stellen eines sozialversicherungsrechtlichen Antrages, der Abschluss von Alltagsgeschäften und die Entscheidung über gewöhnliche medizinische Behandlungen genannt.
In dem Entwurf[93] war ein weiterer Schwerpunkt dem Bereich der Personensorge für jene Menschen gewidmet, denen ein Sachwalter bestellt ist. In der Praxis bestehen zum Teil weitgehende Unsicherheiten bezüglich der Regelungen über die Entscheidung der medizinischen Heilbehandlung sowie der Aufenthalt von besachwalteten Personen. Diese sollten weitgehend vereinfacht und klargestellt werden.
Die Materialien[94] stellen auch klar, dass neben den nachstehenden Personen, also den Angehörigen, auch Vereinssachwalter, Rechtsanwälte, sowie Notare auch andere zu Sachwaltern bestellt werden können. Diese allerdings nur subsidiär zu obigen.
Insbesondere wurden Höchstzahlen für die Übernahme von Sachwalterschaften vorgeschlagen; das heißt, dass eine Person nur eine gewisse Anzahl von Personen als Sachwalter vertreten darf.
Im Entwurf wurde allerdings die Möglichkeit zur Bestellung eines Sachwaltervereins nicht vorgeschlagen. Es sollte also nicht möglich sein, einen Sachwalterverein zu bestellen, der seinerseits dann eine Person als Sachwalter namhaft macht. Die Flexibilität des Systems sollte dadurch nicht gefährdet werden.
Systematisch sollte das Sachwalterrecht wieder vom Kindschaftsrecht abgekoppelt werden. Die Fragen des Sachwalterrechtes sollten übersichtlich in einem neuen 5. Hauptstück des ersten Teiles des ABGB dargestellt werden. Durch diese gesonderte Darstellung sollte auch die Bedeutung dieses Rechtsgebietes zum Ausdruck kommen.
7. Das neue Sachwalterrecht/Ein Überblick
7.1. Die Änderungen im Überblick
Im ABGB wird ein neues fünftes Hauptstück eingefügt, dass zunächst die Institutionen der Behindertensachwalterschaft und der Kuratelsfälle (letztere sind inhaltlich unverändert geblieben) vorstellt[95] und durch gemeinsame Vorschriften über die Bestellung[96], Rechtsstellung der Sachwalter und Kuratoren[97], ihre finanziellen Ansprüche[98] und Haftung[99] sowie über die Änderung und Beendigung des Fürsorgeverhältnisses[100] abrundet. Die Abkoppelung des Sachwalterrechts vom Kindschaftsrecht durch die Schaffung eines neuen fünften Hauptstückes ist aus meiner Sicht jedenfalls als positiv anzusehen. Dies erleichtert den Zugang zur Materie ungemein; dies auch für den Nichtjuristen. Die einheitliche Regelung einer einzigen Materie unter einem Hauptstück, ohne Querverweise, macht diese Bestimmungen lesbar und trägt zur Verständlichkeit des Gesetzes bei.
Somit stellen die §§ 273 – 278 ABGB nF den allgemeinen Teil des Rechtes über die Sachwalterschaft und die Kuratel dar. Daran anschließend folgen besondere Bestimmungen für die Sachwalterschaft[101].
Die meisten dieser gemeinsamen Regeln wiederholen das bisherige Gesetz[102] unter neuer Paragraphenangabe und fügen, soweit bisher ein Verweis auf das Kindschaftsrecht vorhanden war, inhaltsgleiche neue Paragraphen in das fünfte Hauptstück ein.
Daran schließt sich ein Abschnitt über die neue gesetzliche Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger[103] an. Die Regeln über die Sachwalterschaft und die Kuratel, vor allem der allgemeine Teil[104], gilt aufgrund der Systematik des Gesetzes für die gesetzlichen Vertreter nicht[105].
Wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Rechtsgeschäft des täglichen Lebens selbst zu besorgen, so kann bei solchen Rechtsgeschäften, wenn sie den Lebensverhältnissen der behinderten Person entsprechen, ein nächster Angehöriger diese abwickeln und somit die betroffene Person vertreten. Diese Vertretungsbefugnis ist gegenüber bestehenden Sachwalterschaften oder Vollmachten nachrangig. Gleiches gilt auch für Rechtsgeschäfte, die zur Deckung des Pflegebedarfs notwendig sind, sowie zur Geltendmachung von Ansprüchen, die aus dem Anlass des Alters, Krankheit, Behinderung oder Armut zustehen, insbesondere von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen auf Pflegegeld und Sozialhilfe sowie Gebührenbefreiungen und sonstige Begünstigungen[106].
Als nächste Angehörige sind die Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte und der Lebensgefährte anzusehen, dieser aber nur, wenn er mit der vertretenen Person mindestens seit drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.
Schließlich ist in den §§ 284f bis 284h ABGB nF das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht geregelt. Diese Paragraphen enthalten vor allem die vom allgemeinen Vollmachtsrecht[107] abweichende oder diese ergänzende Bestimmungen. Wenn solche fehlen, sind die allgemeinen Bestimmungen auch auf die Vorsorgevollmacht anzuwenden[108].
Diese Vollmacht soll dann wirksam werden, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheit erforderliche Geschäftsfähigkeit verliert, oder er seine Einsichts- und Urteilsfähigkeit beziehungsweise seine Äußerungsfähigkeit verliert.
Wichtig ist, dass die Angelegenheiten, welche von der Vollmacht umfasst sein sollen, ausdrücklich angeführt sein müssen. Wie auch bei der Auswahl des Sachwalters, darf der Bevollmächtigte nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der der Vollmachtgeber betreut wird oder in der er sich aufhält.
Um eine Rechtssicherheit zu gewährleisten, sind an diese Vollmacht strenge Formvorschriften geknüpft.
Soll diese Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Heilbehandlungen im Sinne des § 283 Abs 2 ABGB, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnortes sowie die Besorgung von wirtschaftlichen Angelegenheiten, welche nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss diese Vollmacht unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden. Der so Bevollmächtigte kann die Vollmacht zur Einwilligung in eine medizinische Heilbehandlung oder zur Entscheidung über Änderungen des Wohnortes nicht weitergeben[109].
Das bisherige vierte Hauptstück beschränkt sich nunmehr auf die Obsorge anderer Personen.
Generell ist die Gesetzesänderung meines Erachtens auf alle Fälle geeignet, die angesprochenen Ziele zu erreichen. So kann insbesondere durch die Einführung der Vorsorgevollmacht, aber auch durch die gesetzliche Vertretung der nahen Angehörigen mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der Sachwalterschaften zurückgehen wird. Das größte Potential sehe auch ich in der gesetzlichen Vertretung durch nahe Angehörige, weil hier sicherlich eine Vielzahl von Sachwalterschaften vermieden werden kann, indem rechtzeitig auch durch die Hilfestellung der Vereinssachwalter der Umfang der nötigen Hilfe determiniert werden kann und somit eine Sachwalterbestellung bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden kann.
7.2. Die gesetzlichen Änderungen im Einzelnen
Die in den Materialien zum KindRÄG 2001 bereits angekündigte[110] und in der Lehre[111] angeregte Abkoppelung des Sachwalterrechts vom Kindschaftsrecht wird nun im Rahmen des SWRÄG 2006 verwirklicht. Alle zentralen Fragen des Sachwalterrechts sind im neuen fünften Hauptstück zu finden.
Eingang haben die oben genannten Änderungen im Gesetz durch Bestimmungsänderungen beziehungsweise Neubestimmungen gefunden. Insbesondere wurde durch das Bundesgesetzblatt[112] vom 23.6.2006 ein neues fünftes Hauptstück geschaffen.
Auch diverse Nebengesetze wurden geändert. So sind insbesondere das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Konsumentenschutzgesetz das Vereinssachwalter- und Patientengesetz und die Notariatsordnung zu nennen. Hier wurde das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis geschaffen. Die genaue Organisation und die Handhabung der Eintragung wurden in den §§ 140b bis 140h NO festgelegt.
7.2.1. Die Änderungen der Notariatsordnung
Die Bestimmung über das „Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)“ in der NO lautet:
§ 140h (1) Das „Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)“ dient der Registrierung
1.der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten Vorsorgevollmacht (§ 284f ABGB) und einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen (§ 886 ABGB) Sachwalterverfügungen (§ 279 Abs 1 ABGB);
2.der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen (§ 866 ABGB) Widersprüche gegen die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger;
3. die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) und
4. des Wirksamwerden der einem Notar vorgelegten Vorsorgevollmacht und deren Widerrufs.
(2) Die Registrierung im ÖZVV muss von einem Notar oder Rechtsanwalt, im Fall des Abs 1 Z 3 und 4 von einem Notar vorgenommen werden. Auf Verlangen der Partei sind Notare und Rechtsanwälte zur Meldung der in Abs 1 Z 1 genannten Urkunden verpflichtet. Widersprüche nach Abs 1 Z 2, die Vertretungsbefugnis nach Abs 1 Z 3 und das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht nach Abs 1 Z 4 sind jedenfalls zu registrieren.
(3) Bei der Registrierung sind insbesondere
1. die Bezeichnung der Urkunde als Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder Widerspruch beziehungsweise das Vorliegen der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger oder das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht,
2. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Vollmachtgebers, des Verfügenden oder des Widersprechenden sowie des Bevollmächtigten, des vorgeschlagenen Sachwalters oder des Vertreters,
3. Vor- und Zuname und Kanzleianschrift des registrierenden Notars oder Rechtsanwalts sowie,
4. nach Angabe der Partei, der Verwahrer der Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder des Widerspruchs und das Datum der Errichtung der Urkunde
anzugeben. Der registrierende Notar oder Rechtsanwalt hat den Vollmachtgeber, Verfügenden, Widersprechenden oder Vertretenen von der Registrierung im ÖZVV zu verständigen, Im Fall des Abs 1 Z 3 und 4 hat der registrierende Notar den Vertreter (Bevollmächtigten) über die Registrierung im ÖZVV und ihre Folgen zu informieren.
(4) Die Registrierung des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht, einer Sachwalterverfügung oder eines Widerspruchs hat entsprechend Abs 3 zu erfolgen und ist unter Beifügung des Datums des Widerrufs vorzunehmen.
(5) Der Notar hat die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen zu registrieren, wenn der nächste Angehörige sein Naheverhältnis bescheinigt und ein entsprechendes ärztliches Zeugnis darüber vorlegt, dass der Vertretene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung die in § 284b ABGB genannten Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermag. Ist ein Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen registriert, so kann die Vertretungsbefugnis nicht registriert werden. Gleiches gilt, soweit die Bestellung eines Sachwalters oder eine registrierte Vorsorgevollmacht der Vertretungsbefugnis entgegensteht (§ 284b Abs 1 ABGB). Ist ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat der Notar nach erfolgter Registrierung diesem nächsten Angehörigen im Namen der Österreichischen Notariatskammer eine Bestätigung über die Registrierung seiner Vertretungsbefugnis auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, auszuhändigen.
(6) Der Notar hat das Wirksamwerden der ihm vorgelegten Vorsorgevollmacht bei der Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit fehlt, zu registrieren. Ist ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat der Notar das Pflegschaftsgericht über die Registrierung des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht zu informieren. Der Notar hat nach erfolgter Registrierung dem Bevollmächtigten im Namen der Österreichischen Notariatskammer eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht verbundenen Rechte und Pflichten auszuhändigen, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden.
[...]
[1] Kühnberg, NZ 2005, 362
[2] Schwimann, EF-Z 2006, 68
[3] Alle nicht näher bezeichneten Paragraphenangaben beziehen sich auf das ABGB in der aktuellen Fassung.
[4] So ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Veranlagung von Vermögen ohne gerichtliche Genehmigung auf andere Art als nach den §§ 230a und b ABGB nicht zulässig ist.
[5] RZ 2004, 206
[6] Pichler in Rummel, ABGB³ §§ 279 – 281 Rz 3
[7] Knyrim, JAP 1998/99, 162
[8] Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 60
[9] Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 273 Rz 3
[10] § 273 Abs 2 ABGB aF
[11] Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 61
[12] § 273 Abs 3 ABGB aF
[13] Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 57
[14] § 865 Satz 2 ABGB
[15] Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 56
[16] Dazu OGH in SZ 67/86, der die Geschäftsfähigkeit einer unter Sachwalterschaft stehenden Person mit der eines unmündig Minderjährigen gleichsetzt.
[17] Aicher in Rummel, ABGB³ § 21 Rz 4, 9 und 12 oder auch Pichler in Rummel, ABGB³ § 273a Rz 1
[18] Koziol Welser, Bürgerliches Recht I 58
[19] Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 57
[20] Rubin im Rahmen eines Repetitoriums aus bürgerlichem Recht im September 2005
[21] Tschugguel, NZ 1995, 81
[22] § 282 Abs 1 ABGB aF
[23] Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 63
[24] Koziol, Haftpflichtrecht I 20 ff
[25] Schwab, Münch KommBGB § 1901 Rz 9
[26] Schauer, RZ 2004, 207
[27] Koziol, Haftpflichtrecht I 28 f
[28] RZ 2004, 208
[29] § 282 Abs 2 ABGB aF
[30] Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 273a Rz 3
[31] § 273a Abs 3 ABGB aF
[32] RZ 2004, 210
[33] Schlemmer in Schwimann, ABGB³ § 273a Rz 6
[34] Schauer, RZ 2004, 210
[35] Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 63
[36] Ferrari, FamRZ 2006, 1327 f
[37] Bundesgesetz vom 8.5.2006, BGBl 2006 I 55
[38] Bernat in Schwimann, ABGB³ ErgBd, vor § 1 PatVG Rz 1
[39] § 10 Abs 1 Z 2 PatVG
[40] FamZ 07/2006, 57
[41] §§ 1 – 3 PatVG
[42] § 1 PatVG
[43] § 2 PatVG
[44] § 3 PatVG
[45] Erl RV 1299 BlgNR 22. GP 5
[46] § 869 ABGB
[47] § 878 ABGB
[48] Erl RV 1299 BlgNR 22. GP 5
[49] Zu denken ist hier an solche Tätigkeiten wie Wäsche waschen, Tee kochen, Essen servieren, etc. Es geht hier um eine Grundversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit. Der Abbruch einer künstlichen Ernährung, zB durch Magensonde, ist davon nicht erfasst (Erl RV 1299 BlgNR 22. GP 5).
[50] Bernat in Schwimann, ABGB³ ErgBd, § 3 PatVG Rz 6
[51] §§ 4 – 7 PatVG
[52] § 5 PatVG
[53] § 6 PatVG
[54] siehe dazu § 11e Kranken- und Kuranstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957
[55] Memmer, FamZ 09/2007, 71
[56] § 7 PatVG
[57] § 7 Abs 3 PatVG
[58] § 10 PatVG
[59] Barth, FamZ 07/2006, 74
[60] § 8 PatVG
[61] Memmer, FamZ 07/2006, 71
[62] Barth, FamZ 07/2006, 72
[63] FamZ 07/2006, 74
[64] § 283 Abs 3 ABGB nF
[65] Erl RV 1299 BlgNR 22. GP 9
[66] Bernat in Schwimann, ABGB³ § 10 PatVG, Rz 3
[67] Erl RV 1299 BlgNR 22. GP 9
[68] FamZ 07/2006, 69
[69] Der OGH (6 Ob 144/98i in RdM 1999/21) hat sich bei diesem Sachverhalt jedenfalls pro vita ausgesprochen.
[70] Erl RV 1420 BlgNR 22. GP 30
[71] Apathy in Schwimann, ABGB³ IV § 862a Rz 3
[72] JBl 2005, 696
[73] Nach der Empfangstheorie § 862a ABGB.
[74] Ertl in Rummel, ABGB³ § 1395 Rz 2
[75] Spitzer, JBl 2005, 702
[76] RZ 2004, 210
[77] § 273 Abs 1 ABGB aF
[78] RZ 2004, 211
[79] RZ 2004, 211
[80] So wie etwa im deutschen Recht (§ 1904 Abs 2 BGB)
[81] RZ 2004, 211
[82] RZ 2004, 211
[83] RZ 2004, 212
[84] Gödicke, FamRZ 2003, 1894
[85] FamRZ 2003, 1897
[86] FamRZ 2003, 1894
[87] Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie, Museumstraße 5/12, 1070 Wien
[88] Hamerschick/Pilgram: Die Sachwalterschaft – vom Schutz zum inflationären Eingriff in die Autonomie alter Menschen? oder auch Pilgram, Das neue Sachwalterrecht – ein Versuch, Rechtsfürsorge ohne Übervorsorglichkeit zu verwirklichen, FamZ 08/2006, 145
[89] Barth, FamZ 08/2006, 138
[90] Schefbeck, JRP 2006, 169
[91] JRP 2006, 169
[92] Erl RV 1420 BlgNr 22. GP 15
[93] Schefbeck, JRP 2006, 170
[94] Erl RV 1420 BlgNr 22. GP 21
[95] §§ 268 – 272 ABGB nF
[96] §§ 273f ABGB nF
[97] § 275 ABGB nF
[98] § 276 ABGB nF
[99] § 277 ABGB nF
[100] § 278 ABGB nF
[101] §§ 279 bis 284a ABGB nF
[102] Schwimann, EF-Z 3/2006, 69
[103] §§ 284b bis 284e ABGB nF
[104] §§ 273 bis 278 ABGB nF
[105] Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ ErgBd vor §§ 268 ff Rz 5
[106] § 284b Abs 1 ABGB nF
[107] §§ 1002 ff ABGB
[108] Weitzenböck in Schwimann, ABGB ³ ErgBd vor §§ 268 ff Rz 6
[109] Siehe dazu auch Aigner und Schwamberger, RdM 2006/81
[110] Erl RV 296 BlgNR 21. GP 127
[111] Schauer, RZ 2004, 206; siehe dazu auch die Ausführungen unter 6.
[112] RV 1420 BlgNr 22. GP 153
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.