Die Zwischenberichterstattung nach DRS 6


Diploma Thesis, 2002

79 Pages, Grade: 2,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Wesen der Zwischenberichterstattung
2.1 Überblick über das Publizitätssystem börsennotierter Unternehmen
2.2 Begriff und Aufgabe des Zwischenberichts
2.3 Methoden der unterjährigen Erfolgsermittlung
2.4 Rechtliche Bestimmungen zur Zwischenberichterstattung
2.4.1 Internationale Normen
2.4.2 Börsenrechtliche Regelungen in Deutschland
2.4.3 Regelungen privater Rechnungslegungsgremien

3 Darstellung und kritische Würdigung des DRS 6 - Zwischenberichterstattung
3.1 Ziel und Grundsätze der Zwischenberichterstattung nach DRS 6
3.2 Anwendungsbereich des DRS 6
3.2.1 Generell aufstellungspflichtige Unternehmen
3.2.2 Ausnahme von der Anwendungspflicht
3.3 Gegenstand der Berichterstattung
3.3.1 Der Konzern als Berichtsgegenstand
3.3.2 Konsolidierung von Tochterunternehmen
3.4 Inhaltliche Ausgestaltung des Zwischenberichts
3.4.1 Das Zahlenwerk
3.4.2 Erläuternde Angaben
3.4.3 Ergänzende Angaben
3.4.4 Ansatz und Bewertungsmethoden
3.4.5 Unterjährige Erfolgsermittlung
3.5 Formale Anforderungen an die Zwischenberichterstattung
3.5.1 Zeitraum und Frequenz der Berichterstattung
3.5.2 Frist und Form der Veröffentlichung
3.5.3 Erstmalige Anwendung und Übergangsvorschriften

4 Die Prüfung der Zwischenberichterstattung nach DRS 6
4.1 Die Notwendigkeit der Prüfung von Zwischenberichten
4.2 Arten der Prüfung des Zwischenberichts
4.2.1 Pflichtprüfung durch die Zulassungsstelle
4.2.2 Freiwillige Prüfung durch einen Abschlussprüfer
4.3 Kennzeichnung der prüferischen Durchsicht
4.4 Darstellung ausgewählter Bestimmungen des IDW PS 900
4.4.1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
4.4.2 Grundsätze für die Planung und Durchführung
4.4.3 Berichterstattung und Bescheinigung
4.5 Möglichkeiten zur Verbesserung der Informationssicherheit
4.5.1 Gesetzliche Verpflichtung
4.5.2 Ausbau der Zusammenarbeit von Prüfer und Aufsichtsrat
4.5.3 Erhöhung der Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers
4.5.4 Einrichtung einer Überwachungsinstitution

5 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Im Laufe der letzten Jahre ist die Zwischenberichterstattung mehr und mehr in den Mittelpunkt des allgemeinen Interesses gerückt. Aufgrund der zunehmenden Globalisierung sind deutsche börsennotierte Unternehmen im Wettbewerb um Kapitalgeber zunehmend internationaler Konkurrenz ausgesetzt. Um dort bestehen zu können, müssen die deutschen Unternehmen den Informationsbedürfnissen international agierender Kapitalgeber gerecht werden.[1]

Die bisherige deutsche Normierung der Zwischenberichterstattung war hierzu jedoch wenig geeignet. Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 44b BörsG i.V.m. § 53 Satz 1 BörsZulV hatten börsennotierte Unternehmen im Rahmen ihrer unterjährigen Rechnungslegung lediglich einen Halbjahresbericht zu veröffentlichen.[2] Insbesondere im Vergleich mit den entsprechenden internationalen Anforderungen waren diese Bestimmungen des Börsenrechts als eher unterentwickelt anzusehen.[3] Daher haben einige Unternehmen in der Vergangenheit bereits freiwillig Zwischenberichte auf Quartalsbasis veröffentlicht. Um der zunehmenden Bedeutung des Zwischenberichts als kapitalmarktorientiertes Rechnungslegungsinstrument auch in Deutschland gerecht zu werden, hat sich der Deutsche Standardisierungsrat eingehender mit dieser Thematik beschäftigt und den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 6 (DRS 6) zur Zwischenberichterstattung verabschiedet. Mit diesem Standard sollen die bisherigen börsenrechtlichen Anforderungen wesentlich konkretisiert werden. Außerdem soll eine Annäherung an internationale Rechnungslegungsvorschriften erreicht werden.[4]

Anders als Inhalt und Umfang der im Zwischenbericht bereitgestellten unterjährigen Informationen ist hingegen die Frage, wie deren Zuverlässigkeit sichergestellt werden kann, noch nicht abschließend geklärt. So besteht zwar in den USA für Zwischenberichte die Pflicht zu einer so genannten prüferischen Durchsicht, jedoch ist diese bisher für in Deutschland aufgestellte Zwischenberichte nicht obligatorisch sondern lediglich freiwillig. Zudem erscheint es gerade vor dem Hintergrund Aufsehen erregender Unternehmenszusammenbrüche und Bilanzmanipulationen der letzten Zeit fraglich, ob eine Prüfung bzw. eine eingeschränkte Prüfung in Form einer prüferischen Durchsicht die Verlässlichkeit der Daten des Zwischenberichts eher gewährleisten kann.[5]

Die vorliegende Arbeit verfolgt zwei Ziele. Einerseits stellt sie die Neuregelung der Zwischenberichterstattung durch den DRS 6 dar und erläutert diese. Darüber hinaus soll aufgezeigt werden, ob und in welcher Form eine Prüfung der aufgestellten Zwischenberichte vorzunehmen ist. Außerdem werden Möglichkeiten vorgestellt, mit denen die derzeitige Ausgestaltung und Wirksamkeit der Prüfung verbessert werden könnte, um eine höhere Zuverlässigkeit der Informationen des Zwischenberichts zu erzielen.

Im folgenden Kapitel 2 wird zunächst kurz auf einige grundlegende Aspekte der Zwischenberichterstattung eingegangen. Diesbezüglich erfolgt eine Einordnung des Zwischenberichts in das Publizitätssystem börsennotierter Unternehmen und eine grundlegende Kennzeichnung des Zwischenberichts. Des Weiteren werden die möglichen Ansätze zur unterjährigen Erfolgsermittlung im Zwischenbericht dargestellt. Außerdem wird ein Überblick über die rechtlichen Bestimmungen zur Zwischenberichterstattung gegeben. Anschließend werden dann in Kapitel 3 die Bestimmungen des neuen deutschen Rechnungslegungsstandards DRS 6 zur Zwischenberichterstattung dargestellt und einer kritischen Betrachtung unterzogen. Dabei wird untersucht, inwieweit eine Ausweitung der bisherigen börsenrechtlichen Vorschriften vorgenommen wurde bzw. inwieweit diese unter anderem durch die Einschränkung oder Abschaffung bisheriger Wahlrechte präzisiert wurden. Außerdem erfolgt ein Vergleich des DRS 6 mit den jeweiligen Bestimmungen der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze zur Zwischenberichterstattung. Diesbezüglich soll festgestellt werden, ob die bisherige Regelungslücke zu internationalen Bestimmungen geschlossen und eine Übereinstimmung mit diesen Regelungen erzielt werden konnte. Im Rahmen der International Accounting Standards (IAS) wird hierzu speziell auf die Bestimmungen des IAS 34 eingegangen. Der Vergleich mit den entsprechenden Vorschriften innerhalb der United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) beschränkt sich im Wesentlichen auf die Vorschrift der Accounting Principles Board (APB) Opinion No. 28.

Kapitel 4 dieser Arbeit befasst sich mit der Prüfung der Zwischenberichterstattung nach DRS 6. Hierbei wird zunächst auf die Notwendigkeit einer Prüfung von Zwischenberichten sowie die Arten der Prüfung eingegangen. Daran anschließend wird die für den Zwischenbericht lediglich freiwillig durchzuführende Prüfung in Form einer prüferischen Durchsicht vorgestellt, wobei auch einige der Bestimmungen des vor kurzem vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) verabschiedeten deutschen Prüfungsstandards IDW PS 900 betrachtet werden. Außerdem enthält dieses Kapitel Vorschläge für mögliche Verbesserungen bisheriger Vorschriften und Vorgehensweisen bei der Prüfung zur Gewährleistung zuverlässigerer Informationen speziell im Zwischenbericht. Abschließend werden in Kapitel 5 die wichtigsten Inhalte dieser Arbeit zusammengefasst.

2 Das Wesen der Zwischenberichterstattung

2.1 Überblick über das Publizitätssystem börsennotierter Unternehmen

Grundsätzlich ist unter dem Begriff der Publizität die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch das Unternehmen über unternehmensspezifische Sachverhalte zu verstehen. Insbesondere börsennotierte Kapitalgesellschaften haben sich dabei nicht nur an handelsrechtlichen, sondern auch an börsenrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Das Publizitätssystem börsennotierter Unternehmen besteht einerseits aus regelmäßigen Publizitätsinstrumenten wie Jahresabschluss, Lagebericht und Zwischenbericht. Andererseits gehören auch situationsabhängige Publizitätsinstrumente, wie Prospektpublizität, Ad-hoc-Publizität sowie weitere allgemeine Auskunftspflichten der Emittenten zum Publizitätssystem.[6]

Innerhalb der regelmäßigen Publizitätsinstrumente dienen Jahresabschluss und Lagebericht der jährlichen Rechnungslegung. Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen speziell für Kapitalgesellschaften sind in den §§ 264 - 335 HGB verankert. Börsennotierte Unternehmen gelten laut § 267 Abs. 3 HGB immer als große Kapitalgesellschaften. Gemäß § 325 Abs. 2 HGB müssen diese den Jahresabschluss, der sich aus Bilanz, GuV und Anhang zusammensetzt, den Lagebericht sowie weitere, in § 325 Abs. 1 HGB angeführte Unterlagen spätestens neun Monate nach dem Abschlussstichtag im Bundesanzeiger bekannt machen und beim Handelsregister einreichen.[7] Dagegen handelt es sich beim Zwischenbericht um ein regelmäßiges Publizitätsinstrument der unterjährigen Rechnungslegung. Im Vergleich zu Jahresabschluss und Lagebericht zeichnet sich der Zwischenbericht vor allem durch seine besondere Zeitnähe und den geringeren Informationsumfang aus. Außerdem ist die Zwischenberichterstattung als rein kapitalmarktorientiertes Instrument nicht mittels handelsrechtlicher Bestimmungen sondern aufgrund börsenrechtlicher Vorschriften gesetzlich geregelt.[8]

Die Prospektpublizität ist ebenfalls mittels börsenrechtlicher Bestimmungen geregelt. Gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 2 BörsG muss ein Unternehmen im Zuge eines Zulassungsverfahrens zum amtlichen Handel einen Prospekt veröffentlichen, „(...) der gemäß § 38 die erforderlichen Angaben enthält, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu ermöglichen (...)“. Die genauen Anforderungen an den Inhalt dieses Prospekts beinhalten die §§ 13 - 32 BörsZulV.

Die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität ergibt sich für börsennotierte Unternehmen aus § 15 WpHG. Demnach müssen Unternehmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG neue Tatsachen, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich ereignen und nicht öffentlich bekannt sind, unverzüglich veröffentlichen, sofern es sich um Tatsachen handelt, die den Kurs der zugelassenen Wertpapiere wesentlich beeinflussen können. Die Ad-hoc-Publizität als äußerst zeitnahes Instrument stellt eine Ergänzung der regelmäßigen Publizitätsinstrumente Jahresabschluss, Lagebericht und Zwischenbericht dar.[9] Des Weiteren bestehen nach dem Börsengesetz eine Reihe allgemeiner Auskunftspflichten. So haben Emittenten zugelassener Wertpapiere z.B. gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BörsG generell eine angemessene Unterrichtung des Publikums sowie der Zulassungsstelle vorzunehmen. Außerdem sind sie nach § 44c Abs. 1 BörsG ebenso wie das antragstellende Institut zur Erteilung sämtlicher Auskünfte aus ihrem Bereich verpflichtet, sofern diese für die Zulassungsstelle oder die Geschäftsführung erforderlich sind, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können.[10]

2.2 Begriff und Aufgabe des Zwischenberichts

Der Begriff des Zwischenberichts bezeichnet grundsätzlich ein kontinuierliches und zeitnahes Instrument börsennotierter Unternehmen zur Veröffentlichung von Informationen über einen unterjährigen Berichtszeitraum. Die Angaben im Zwischenbericht unterrichten aktuelle und potenzielle Anleger über die Geschäftstätigkeit und die zukünftige Entwicklung des laufenden Geschäftsjahres.[11] Damit soll es den Anlegern ermöglicht werden, positive oder negative Entwicklungstendenzen des Unternehmens bereits frühzeitig zu erkennen, so dass sie deren Auswirkungen auf den Kurswert der Wertpapiere und die Dividenden abschätzen können.[12] Aufgabe der Zwischenberichterstattung ist demnach vor allem der Schutz der Anleger. Dies wird auch von Seiten des Gesetzgebers betont, indem gemäß § 44b Abs. 2 BörsG die Bestimmungen für die inhaltliche und formale Ausgestaltung des Zwischenberichts „zum Schutz des Publikums“ erlassen werden sollen.[13]

Unter Anlegerschutz sind grundsätzlich sämtliche Maßnahmen und Möglichkeiten zu verstehen, mit denen die Anleger vor den Risiken geschützt werden sollen, die sich aus den ungleichen Beziehungen auf den Kapitalmärkten ergeben. Zu diesen Risiken gehören z.B. das Substanzerhaltungsrisiko oder auch das Informationsrisiko. Der Anlegerschutz soll insbesondere Klein- und Privatanlegern einen rechtlichen Schutz bieten, der über gesellschafts- und vertragsrechtlich vorgesehene Schutzmaßnahmen hinausgeht.[14]

Speziell die Schutzbedürftigkeit der Anleger von börsennotierten Kapitalgesellschaften ist unumgänglich. Die Aktienanlage stellt bereits von Natur aus eine riskante Kapitalanlage dar. Außerdem besteht zwischen den Anlegern als Kapitalgeber und der Unternehmensleitung als Verfügungsberechtigte über dieses Kapital eine asymmetrische Informationsverteilung, da die Unternehmensleitung gegenüber den Kapitalgebern einen erheblichen Informationsvorsprung hat. So werden die Anleger später als die Unternehmensleitung über bestimmte Sachverhalte informiert und können auch das Verhalten der Unternehmensleitung nicht unmittelbar beobachten. Diese Tatsachen könnte die Unternehmensleitung zum Nachteil der Kapitalgeber ausnutzen, um eigene Interessen zu verfolgen.[15] Die regelmäßige unterjährige Publizität in Form der Zwischenberichterstattung stellt ein geeignetes Instrument des Anlegerschutzes dar. Sie ist einerseits ein Informationsinstrument für die Anleger, die so ihre Entscheidungen auf der Basis aktueller Informationen treffen können. Andererseits ermöglicht der Zwischenbericht den Anlegern auch eine zeitnahe Erfolgskontrolle ihrer Kapitalanlage.[16]

Abgesehen vom Schutz der Anleger dient die Zwischenberichterstattung dem Ziel, die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu sichern. Dabei ist festzustellen, dass beide Ziele, Anlegerschutz und Sicherung der Funktionsfähigkeit, eng miteinander verbunden sind. Die Maßnahmen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit tragen auch zu einer Verbesserung des Anlegerschutzes bei und umgekehrt.[17] Die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes ist dabei zum einen wichtig, um den Anlegern die Möglichkeit zu bieten, ihr Kapital ertragbringend anzulegen. Zum Anderen wird den Unternehmen auf einem funktionsfähigen Kapitalmarkt die Beschaffung des notwendigen Kapitals für ihre Investitionen erleichtert. Die im Zwischenbericht vermittelten Informationen tragen nicht zuletzt aufgrund ihrer Aktualität dazu bei, vor allem die allokative Effizienz des Kapitalmarktes zu fördern, wodurch wiederum dessen Funktionsfähigkeit gesichert werden kann.[18]

2.3 Methoden der unterjährigen Erfolgsermittlung

Hinsichtlich der unterjährigen Erfolgsermittlung im Zwischenbericht werden in der Literatur verschiedene Ansätze diskutiert. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen dem eigenständigen und dem integrativen Ansatz. Daneben wurde der so genannte kombinierte Ansatz entwickelt, der im Prinzip keine eigene Methode darstellt, sondern eher im Sinne einer Kompromisslösung die beiden vorgenannten Ansätze verbindet.[19]

Nach dem eigenständigen Ansatz ist die Zwischenberichtsperiode als eine unabhängige Periode zu sehen. Hier werden die Erfolge anhand der im Jahresabschluss verwendeten handelsrechtlichen Abgrenzungsgrundsätze ermittelt und abgegrenzt.[20] Die Eigenständigkeit bezieht sich demnach lediglich auf den Zeitraum der Berichterstattung und nicht auf die Methoden der Erfolgsermittlung.[21] Nach dem eigenständigen Ansatz besteht die wesentliche Aufgabe des Zwischenberichts in der Darstellung des Ergebnisses und des Geschäftsverlaufs der unterjährigen Berichtsperiode. Vereinfacht ausgedrückt wird das ´Ergebnis eines Quartals` ermittelt. Die Berichterstattung ist insofern eher vergangenheitsorientiert.[22]

Nach dem integrativen Ansatz wird die Zwischenberichtsperiode als ein integrativer Bestandteil der Jahresperiode gesehen. Dabei wird unterstellt, dass die Informationsinteressen der Anleger einzig und allein dem Jahresabschluss gelten. Der Zwischenbericht dient demnach nur zur Überbrückung der aufeinanderfolgenden Jahresabschlüsse. Vereinfacht ausgedrückt wird sozusagen ´ein Viertel des Jahresergebnisses` ermittelt.[23] Diesbezüglich ist eine Schätzung und Abgrenzung der Erfolgskomponenten im Hinblick auf den Jahresabschluss vorzunehmen.[24] Als Ausschnitt des Gesamtjahresergebnisses dienen die unterjährig ermittelten Erfolgszahlen dazu, den Anlegern eine Abschätzung des Jahresergebnisses sowie der möglichen Dividendenzahlungen zu ermöglichen. Die Berichterstattung ist somit eher zukunftsorientiert.[25]

Der kombinierte Ansatz berücksichtigt sowohl den eigenständigen Charakter des Zwischenberichts als auch den Zusammenhang mit den Jahresdaten.[26] Er ermöglicht gleichzeitig eine Prognose des voraussichtlichen Jahresergebnisses und eine Darstellung der vergangenen Berichtsperiode. Im Rahmen des kombinierten Ansatzes werden grundsätzlich die handelsrechtlichen Abgrenzungsgrundsätze Realisationsprinzip, Prinzip der zeitlichen und sachlichen Abgrenzung sowie das Imparitätsprinzip für den Zwischenbericht übernommen. Damit der Zwischenbericht jedoch auch seiner Prognosefunktion gerecht werden kann, sind bestimmte Erfolgskomponenten nach der integrativen Vorgehensweise abzugrenzen. So ist z.B. für typische Jahresendbuchungen wie Inventurdifferenzen oder Mengenrabatte eine integrative Abgrenzung vorzunehmen.[27]

2.4 Rechtliche Bestimmungen zur Zwischenberichterstattung

2.4.1 Internationale Normen

Auf internationaler Ebene ist die Zwischenberichterstattung bereits seit mehreren Jahren in entsprechenden Standards der IAS und US-GAAP geregelt.[28] Im einzelnen sind hier IAS 34 „Interim Financial Reporting“ bzw. im Rahmen der US-GAAP die Regelung der APB Opinion No. 28 „Interim Financial Reporting“ sowie die speziellen Anforderungen der amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission (SEC) zu nennen.[29]

Der IAS 34 wurde im Februar 1998 vom International Accounting Standards Committee (IASC) herausgegeben und ist 1999 in Kraft getreten. In diesem Standard sind, ebenso wie im DRS 6, keine Aufstellungspflichten kodifiziert. Es wurden lediglich Anforderungen zur inhaltlichen und formalen Ausgestaltung des Zwischenberichts formuliert.[30]

Im Rahmen der US-GAAP dagegen ist die Pflicht zur Aufstellung eines Zwischenberichts ebenso geregelt wie die inhaltlichen Anforderungen. So sind Unternehmen, die den Bestimmungen der SEC unterliegen, zur Einreichung ihrer unterjährigen Berichte bei der SEC gemäß Form 10-Q (für amerikanische Unternehmen) bzw. nach Form 6-K (für ausländische Unternehmen) verpflichtet. Zusätzlich dazu sind insbesondere die Bestimmungen der bereits 1973 veröffentlichten APB Opinion No. 28 zu beachten. Diese Regelung beinhaltet zum Einen inhaltliche Anforderungen an die Zwischenberichte. Zum Anderen enthält sie spezifische Rechnungslegungsgrundsätze sowie Bestimmungen für die Zwischenberichterstattung, die in den Vorschriften der SEC nicht geregelt sind.[31]

Die internationalen Normen sind auch von einigen deutschen Unternehmen bei der Zwischenberichterstattung zu beachten. Insbesondere deutsche Unternehmen, die gemäß § 292a HGB einen befreienden Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards aufstellen, haben auch ihre Zwischenberichte nach den entsprechenden internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen.[32]

2.4.2 Börsenrechtliche Regelungen in Deutschland

Die Zwischenberichterstattung börsennotierter Unternehmen wurde im Zuge der europäischen Harmonisierung des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts in einer Richtlinie grundlegend geregelt. Diese so genannte EG-Zwischenberichtsrichtlinie 82/121/EWG[33] wurde am 15.02.1982 vom Rat der EG verabschiedet.[34] Ihre Umsetzung in deutsches Recht erfolgte durch das Börsenzulassungs-Gesetz vom 16.12.1986, welches das Börsengesetz vom 28.04.1975 novellierte. Der hierdurch neu eingeführte § 44b BörsG und die §§ 53 – 62 der Börsenzulassungsverordnung vom 15.04.1987[35] stellen seither die für die Zwischenberichterstattung wesentlichen börsenrechtlichen Regelungen dar.[36]

Mit § 44b Abs. 1 BörsG, wurde die Pflicht zur Aufstellung eines Zwischenberichts in Deutschland erstmalig gesetzlich verankert. Allerdings muss gemäß dieser Vorschrift i.V.m. § 53 Satz 1 BörsZulV lediglich ein Bericht über das erste Halbjahr aufgestellt werden.[37] Dieser Halbjahresbericht soll gemäß der Vorschrift des § 44b Abs. 1 BörsG, die auch als Generalnorm der Zwischenberichterstattung bezeichnet wird, „(...) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage sowie des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im Berichtszeitraum (...)“ vermitteln (§ 44b Abs. 1 BörsG).[38] Die §§ 53 – 62 der Börsenzulassungsverordnung beinhalten die Anforderungen an den Umfang und die inhaltliche Ausgestaltung des Zwischenberichts. Darüber hinaus regeln sie die Frist und Form der Veröffentlichung dieses Publizitätsinstruments.[39]

Neben den Regelungen des Börsengesetzes und der Börsenzulassungsverordnung ist die Verpflichtung zur Zwischenberichterstattung auch in den Regelwerken der Deutschen Börse AG sowie in den regionalen Börsenordnungen verankert. Allerdings wurden hier zum Teil die Anforderungen hinsichtlich der Häufigkeit und des Umfangs der Berichterstattung ausgeweitet.[40] So sind Unternehmen des Neuen Marktes und des SMAX verpflichtet, Quartalsberichte zu veröffentlichen. Die Gesellschaften des Neuen Marktes müssen diese zusätzlich nach internationalen Standards (IAS oder US-GAAP) präsentieren. Die Verpflichtung zur Quartalsberichterstattung gilt seit Anfang 2001 auch für Unternehmen des DAX und MDAX. Abgesehen von den zur Quartalspublizität verpflichteten Gesellschaften veröffentlichen seit einiger Zeit auch viele Unternehmen Quartalsberichte auf freiwilliger Basis.[41]

Insgesamt gesehen sind jedoch die inhaltlichen und formalen Anforderungen der bisherigen Regelungen nicht mehr geeignet, um den Informationsbedürfnissen der Anleger in ausreichendem Maße gerecht zu werden. Außerdem bestehen wesentliche Regelungslücken zu den Anforderungen internationaler Standards. Daher hat sich vor kurzem der Deutsche Standardisierungsrat mit dem Thema der Zwischenberichterstattung befasst und einen entsprechenden Standard erarbeitet.[42]

2.4.3 Regelungen privater Rechnungslegungsgremien

Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) im Jahre 1998 wurde der § 342 neu in das HGB aufgenommen. Diese Vorschrift bildet die rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines privaten Rechnungslegungsgremiums in Deutschland. Bereits im März 1998 wurde das Deutsche Rechnungslegungsstandard Committee (DRSC) gegründet. Kurze Zeit später im September 1998 wurde das DRSC durch das Bundesjustizministerium als privates Rechnungslegungsgremium gemäß § 342 Abs.1 S. 1 HGB anerkannt.[43] Die Aufgaben dieses Gremiums werden im Wesentlichen vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) wahrgenommen. Sie sind in § 342 Abs. 1 Nr. 1 – 3 HGB genau festgelegt. Demzufolge ist das DRSC unter anderem für die „Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung“ (§ 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB) zuständig.[44] Im Vordergrund steht dabei die Erarbeitung von Empfehlungen für solche Bereiche, die im HGB nicht oder nur unzureichend geregelt sind.[45]

Die vom DRSC im Rahmen dieser Aufgabe erarbeiteten Regelungen werden als Deutsche Rechnungslegungsstandards (DRS) bezeichnet. Entsprechend § 342 Abs. 2 HGB können sie vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht werden. In diesem Fall gilt für den unter Beachtung der DRS aufgestellten Konzernabschluss die Vermutung, dass dieser mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung übereinstimmt.[46] Durch seine Bekanntmachung hat ein Standard nicht länger nur Empfehlungscharakter, sondern wird dann für die in Deutschland zur Konzernbilanzierung verpflichteten Unternehmen verbindlich. Diese grundsätzliche Verbindlichkeit wird jedoch dadurch begrenzt, dass die Standards in der Normenhierarchie unterhalb der gesetzlichen Bestimmungen stehen.[47]

Wie bereits erwähnt ist auch die Zwischenberichterstattung in einem Rechnungslegungsstandard geregelt. Der Entwurf dieses Standards wurde am 08.09.2000 veröffentlicht. Daran gekoppelt war die Aufforderung an das fachlich interes­sierte Publikum, Stellungnahmen zum Inhalt des E-DRS 6 abzugeben.[48] Unter deren Berücksichtigung und mit einigen Änderungen versehen, wurde der DRS 6 – Zwischenberichterstattung am 11.1.2001 vom Standardisierungsrat verabschiedet und am 2.2.2001 vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht.[49] In dem neuen deutschen Standard zur Zwischenberichterstattung geht es weniger darum, Rege­lungen zur Aufstellungspflicht festzulegen. Vielmehr sollen durch den DRS 6 die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Zwischenberich­ten konkretisiert werden.[50]

3 Darstellung und kritische Würdigung des DRS 6 - Zwischenberichterstattung

3.1 Ziel und Grundsätze der Zwischenberichterstattung nach DRS 6

Gemäß Tz. 10 wird unter einem Zwischenbericht im Sinne des DRS 6 „(...) ein Bericht über einen unterjährigen Zeitraum [verstanden], der einen Abschluss zum Stichtag des Zwischenberichtszeitraums (...) und Angaben zum Geschäftsverlauf und der voraussichtlichen Entwicklung enthält und regelmäßig erstellt wird.“ (DRS 6 Tz. 10 Satz 1). Dabei gilt laut Tz. 10 Satz 2 der letzte Tag der Zwischenberichtsperiode, über die Bericht erstattet wird, als Stichtag.

Die Zielsetzung des Zwischenberichts ist in den Tz. 1 und 2 des DRS 6 festgelegt. Gemäß Tz. 1 sollen mit Hilfe der Zwischenberichterstattung, „(...) regelmäßige, zeitnahe und verlässliche Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens und die zukünftige Entwicklung des Geschäftsjahres (...)“ abgegeben werden (DRS Tz. 1). Konkretisiert wird diese „als Generalnorm formulierte Zielset­zung“[51] der Zwischenberichterstattung mit den Ausführungen unter Tz. 2. Demnach stellt der Zwischenbericht ein Instrument zur Rechnungslegung dar, mit dem die Ge­schäftsentwicklung seit dem letzten zurückliegenden Jahresabschluss aufgezeigt wer­den soll. Zugleich soll mit der Zwischenberichterstattung eine Prognose des Ergebnis­ses für das laufende Geschäftsjahr ermöglicht werden. Hierzu sind nur die wesentlichen Aktivitäten, Ereignisse und Umstände aufzunehmen, die im Zeitraum der Zwischenberichterstattung vorgefallen sind.

Ebenso wie nach § 44b Abs. 1 BörsG wird auch mit den nach DRS 6 geforderten Infor­mationen das Ziel des Anlegerschutzes verfolgt. Im Gegensatz zu der börsenrechtli­chen Generalnorm sind jedoch nicht nur Informationen über die Finanz­lage und den allgemeinen Geschäftsgang zu vermitteln. Vielmehr wird durch den aus­drücklichen Hinweis in DRS 6 Tz. 1 auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eindeutig klargestellt, dass Informationen zur gesamtwirtschaftliche Lage des Unternehmens vermittelt werden sollen.[52]

Im Zusammenhang mit der Zwischenberichterstattung sind die Grundsätze des true-and-fair-view, der Wesentlichkeit sowie der Vergleichbarkeit von besonderer Bedeu­tung. Bereits mit der Generalnorm des § 44b Abs. 1 BörsG wurde der Grundsatz des true-and-fair-view in Anlehnung an die handelrechtlichen Generalnormen des § 264 Abs. 2 HGB (Jahresabschluss) sowie des § 289 Abs. 1 HGB (Lagebericht) auch auf die Zwischenberichterstattung übertragen. In Analogie dazu ist dieser Grundsatz ebenso mit der Generalnorm des DRS 6 auf den Zwischenbericht zu übertragen.[53] Dabei kommt dem Grundsatz des true-and-fair-view hinsichtlich der Informationsver­mittlung im aktuelleren Zwischenbericht eine vergleichsweise höhere Bedeutung zu als im Jahresabschluss.[54] Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzufüh­ren, dass die Generalnorm der Zwischenberichterstattung eher die Funk­tion eines ´overriding principle´ erfüllt, wohingegen der Generalnorm des Jahresab­schlusses eher eine subsidiäre Funktion zukommt. Diese Subsidiärfunktion beruht auf der in der Literatur vorherrschenden Meinung, dass im Gegensatz zur Zwischenbe­richterstattung für den Jahresabschluss eine Vielzahl von Einzelregelun­gen existiert und dementsprechend keine Notwendigkeit besteht, auf eine übergeord­nete Norm zurückzugreifen.[55] Eingeschränkt wird der Grundsatz des true-and-fair-view lediglich dadurch, dass die Zwischenberichterstattung zusätzlich der Restriktion der zeitnahen Veröffentlichung unterliegt. Diese bewirkt, dass die an die Zwischenbe­richtsinformationen gestellten Anforderungen der Genauigkeit und Korrekt­heit nicht in gleichem Maße erfüllt werden können wie im Jahresabschluss. Daher ist ein Kompromiss zwischen beiden Bedingungen anzustreben.[56]

Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist im Prinzip Bestandteil des Grundsatzes des true-and-fair-view. Er kommt im Zwischenbericht dadurch zur Geltung, dass dort in knapper Form und vergleichsweise kurzer Veröffentlichungsfrist die nötigen Informatio­nen bereitzustellen sind. In diesem Zusammenhang wird auch von einem Kurzbericht gesprochen. Der Grundsatz der Wesentlichkeit spiegelt sich sowohl in der börsenrechtlichen Normierung (z.B. in den § 54 Abs. 1 BörsZulV oder § 55 Satz 1 BörsZulV)[57] als auch in DRS 6 wider. Beispielsweise sind nach DRS 6 Tz. 2 Satz 3 nur wesentliche Angelegenheiten des Zwischenberichtszeitraums aufzunehmen.

Des Weiteren ist der Grundsatz der Vergleichbarkeit für den Zwischenbericht rele­vant. Die Zwischenberichte sollten dabei nicht nur innerhalb des aktuellen Geschäftsjah­res oder mit den entsprechenden Vorjahreszwischenberichten vergleich­bar sein, sondern auch den Vergleich mit Informationen des Jahresabschlusses ermögli­chen.[58] Diese Vergleichbarkeit wird durch die Einhaltung von formeller und materieller Stetigkeit gewährleistet. Der Grundsatz der Vergleichbarkeit ist dabei glei­chermaßen in den börsenrechtlichen Vorschriften zur Zwischenberichterstattung (z.B. § 54 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Satz 3 BörsZulV) und in DRS 6 (Tz. 13 und 26 a) verankert.[59] So muss beispielsweise nach Tz. 26 a die Angabe erfolgen, dass im Zwischenbericht die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Vergleich zum Jahres­abschluss oder zum Vorjahreszeitraum beibehalten wurden.

Im Rahmen einer Beurteilung ist vor allem zu begrüßen, dass durch die Generalnorm des DRS 6 Tz. 1 im Vergleich zu § 44b Abs. 1 BörsG ausdrücklich klargestellt wurde, dass nicht nur Informationen zur Finanzlage und zum allgemeinen Geschäfts­gang, sondern auch solche, für die gesamtwirtschaftliche Lage des Unternehmens sprechenden Informationen, zu veröffentlichen sind. Allerdings hat die vervollstän­digte formulierte Forderung des DRS 6 lediglich bestätigenden Charakter. Man war bisher ohnehin bei der eingeengten Formulierung der Generalnorm des § 44b Abs. 1 BörsG davon ausgegangen, dass es sich um ein „redaktionelles Versehen“[60] handelt und somit trotzdem die Informationen zur gesamtwirtschaftlichen Lage des Unterneh­mens darzustellen sind.[61]

In Hinblick auf internationale Bestimmungen ist festzustellen, dass auch nach IAS 34 und APB 28.30 im Rahmen der US-GAAP ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre­chendes Bild der gesamtwirtschaftlichen Lage zu vermitteln ist. Daneben unter­liegt die Zwischenberichterstattung sowohl nach IAS 34.6, als auch nach APB 28.30, ebenfalls dem Grundsatz der Wesentlichkeit. Außerdem ist analog zu dem Regel­werk des DRS 6 der Grundsatz der Vergleichbarkeit anzuwenden. Deutlich wird dies in den IAS und US-GAAP dadurch, dass im Zwischenbericht eine Angabe­pflicht für entsprechende Vorjahreszahlen besteht.[62]

3.2 Anwendungsbereich des DRS 6

3.2.1 Generell aufstellungspflichtige Unternehmen

Entsprechend der Tz.3 des DRS 6 ist der Standard von Mutterunternehmen anzuwen­den, die zur Erstellung eines Zwischenberichtes verpflichtet sind.[63] Die Formulierung „Mutterunternehmen“, die den im Entwurf des Standards verwendeten Begriff „Unter­nehmen“ (E-DRS 6 Tz. 2) ersetzt, deutet darauf hin, dass der Anwendungsbe­reich dieses Standards grundsätzlich alle konzernrechnungslegungspflichtigen Unterneh­men umfasst.[64]

Generell ergibt sich die Pflicht zur Konzernrechnungslegung abhängig von der Rechts­form des Mutterunternehmens entweder aus § 290 HGB oder aus § 11 PublG. In § 290 HGB ist Pflicht zur Konzernrechnungslegung für inländische Kapitalgesell­schaften geregelt. Ebenso sind bestimmte inländische Personenhandelgesellschaften i.S.v. § 264a HGB an diese Vorschrift gebunden. § 11 PublG enthält die entsprechen­den Bestimmungen für Unternehmen anderer Rechtsformen.[65]

Die Aufstellungspflicht für den Konzernabschluss nach § 290 HGB ist an das Vorlie­gen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses gebunden. Dieses basiert entweder auf dem Konzept der einheitlichen Leitung, das in § 290 Abs. 1 HGB verankert ist oder auf dem Control-Konzept, welches in § 290 Abs. 2 HGB festgeschrieben ist.[66] Beide Konzepte können sowohl unabhängig voneinander, als auch parallel das Mutter-Tochter-Verhältnis begründen. Gemäß dem Konzept der einheitlichen Leitung unterlie­gen Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Perso­nenhandelsgesellschaft i.S.v. § 264a HGB mit Sitz im Inland der Konzernrech­nungslegungspflicht, wenn sie die einheitliche Leitung über mindestens ein anderes Unternehmen ausüben.[67] Entscheidendes Kriterium ist dabei ist die tatsächliche Aus­übung der einheitlichen Leitung. Lediglich die Möglichkeit zur Ausübung ist nicht ausreichend.[68] So ist z.B. eine einheitliche Leitung gegeben, wenn die Geschäftspoli­tik der Konzernunternehmen sowie weitere grundsätzliche Fragen der Geschäftsfüh­rung durch die Konzernleitung koordiniert werden. Hierbei werden meist die Einzelinte­ressen dem Konzerninteresse untergeordnet.[69] Als weiteres Merkmal der einheitlichen Leitung ist ihre Unteilbarkeit zu nennen. Dementsprechend kann sie nur von der Konzernspitze allein ausgeübt werden. Eine gleichzeitige Ausübung zusam­men mit dem Mutterunternehmen eines Teilkonzerns ist nicht möglich.[70]

Abgesehen von der einheitlichen Leitung setzt die Pflicht zur Aufstellung eines Konzern­abschlusses nach § 290 Abs. 1 HGB voraus, dass an dem oder den unter einheit­licher Leitung stehenden Unternehmen eine Beteiligung i.S.v. § 271 Abs. 1 vorliegt, die dem Mutterunternehmen gehört.[71] Dies umfasst ebenso unmittelbare, wie auch mittelbare Beteiligungen, unabhängig von ihrer Höhe.[72]

Im Gegensatz zum Konzept der einheitlichen Leitung genügt nach dem Control-Konzept allein die rechtliche Möglichkeit der Beherrschung eines Tochterunter­nehmens. Die tatsächliche Ausübung dieses Beherrschungsrechts ist irrelevant.[73] Steht einem Mutterunternehmen, das eine Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesell­schaft i.S.v. § 264a HGB mit Sitz im Inland ist, bei einem ande­ren Unternehmen eine der in § 290 Abs. 2 Nr. 1 – 3 HGB aufgeführten Rechtsposi­tionen zu, so besteht stets die Pflicht zur Konzernrechnungslegung.[74] Sofern einer der drei dort angeführten Sachverhalte zutrifft, wird unwiderlegbar ein Mutter-Tochter-Verhältnis vermutet.[75] Im Einzelnen können gemäß § 290 Abs. 2 HGB dem Mutterunternehmen die Mehr­heit der Stimmrechte der Gesellschafter (Nr. 1) zustehen oder auch das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestel­len oder abzuberufen, wenn das Mutterunternehmen zugleich auch Gesellschafter ist (Nr. 2). Außerdem kann dem Mutterunternehmen das Recht zustehen, einen beherrschen­den Einfluss auszuüben, wenn dies auf der Grundlage eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf einer Satzungsbestim­mung dieses Unternehmens beruht (Nr. 3).[76] Diese Rechte des Mutterunternehmens müssen sich jedoch auf eine rechtlich gesicherte Grundlage stützen. Sie dürfen nicht auf eher zufälligen Verhältnissen beruhen.[77]

[...]


[1] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2000a] S. 1 und Spanheimer/Koch [2000] S. 301.

[2] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2000a] S. 1f.

[3] Vgl. Busse von Colbe [2000] S. 2194.

[4] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2001a] S. 387ff.

[5] Vgl. Baetge [2002] S. 1.

[6] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2000a] S. 3.

[7] Vgl. Federspieler [1999] S. 79.

[8] Vgl. Coenenberg/Alvarez [2002] Sp. 2758.

[9] Vgl. Coenenberg [2000] S. 867f.

[10] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2000a] S. 9 und Bridts [1990] S. 61.

[11] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2000a] S. 5.

[12] Vgl. Busse von Colbe/Reinhard [1989] S. 1.

[13] Vgl. Dahl [1995] S. 47.

[14] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2000a] S. 99f.

[15] Vgl. Dahl [1995] S. 47f.

[16] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2000] S. 1794.

[17] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2000a] S. 104f.

[18] Vgl. Federspieler [1999] S. 44f.

[19] Vgl. Coenenberg/Alvarez [2002] Sp. 2768.

[20] Vgl. Busse von Colbe [1989] S. 3.

[21] Vgl. Köster [1992] S. 71f.

[22] Vgl. Coenenberg [2000] S. 848f.

[23] Vgl. Coenenberg [2000] S. 848.

[24] Vgl. Busse von Colbe [1989] S. 3.

[25] Vgl. Coenenberg/Alvarez [2002] Sp. 2768.

[26] Vgl. Busse von Colbe [1989] S. 4.

[27] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2000a] S. 69ff.

[28] Vgl. Schindler/Schurbohm/Böckem [2002] S. 88.

[29] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2001a] S. 387.

[30] Vgl. Coenenberg [2000] S. 859.

[31] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2000a] S. 26ff.

[32] Vgl. Strieder [2001a] S. 225f

[33] Vgl. Rat der Europäischen Gemeinschaften [1982]

[34] Vgl. Hebestreit [1992] S. 12.

[35] Gemäß § 44 Abs. 2 BörsG wurde der Gesetzgeber zum Erlass der „Verordnung über die Zulassung

von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse“ (Börsenzulassungsverord-

nung) ermächtigt. Deren zweites Kapitel enthält mit den §§ 53 – 62 die Regeln zur Zwischenbericht-

erstattung. Vgl. hierzu die Ausführungen bei Hebestreit [1992] S. 14.

[36] Vgl. Dahl [1995] S. 15.

[37] Vgl. Dahl [1995] S. 17f.

[38] Vgl. Federspieler [1999] S. 86.

[39] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2000a] S. 13.

[40] Vgl. Pellens/Gassen [2002] Sp. 2192.

[41] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2000] S. 1789.

[42] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2001a] S. 387.

[43] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele [2002] S. 20.

[44] Vgl. Küting/Weber [2001] S. 527.

[45] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele [2002] S. 21.

[46] Vgl. Pellens [2001] S. 578ff. und Baetge/Kirsch/Thiele [2002] S. 20f.

[47] Vgl. Strieder [2001a] S. 223.

[48] Vgl. Busse von Colbe [2000] S. 2194.

[49] Vgl. Strieder [2001] S. 112 und Coenenberg/Alvarez [2002] Sp.2759.

[50] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2001a] S. 388.

[51] Coenenberg/Alvarez [2002] Sp. 2760.

[52] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2001a] S. 388.

[53] Vgl. Coenenberg/Alvarez [2002] Sp. 2770.

[54] Vgl. Bridts [1990] S. 138.

[55] Vgl. Dahl [1995] S. 97.

[56] Vgl. Bridts [1990] S. 137f.

[57] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2000a] S. 88.

[58] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2000a] S. 89 und Bridts [1990] S. 146f.

[59] Vgl. Coenenberg/Alvarez [2002] Sp. 2770f.

[60] Vgl. Busse von Colbe [1989] S. 2.

[61] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2001a] S. 388.

[62] Vgl. Alvarez/Wotschofsky [2000a] S.87ff.

[63] Vgl. Schindler/Schurbohm/Böckem [2002] S. 88.

[64] Vgl. Strieder [2001a] S. 223f.

[65] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele [2002] S. 80.

[66] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz [1996] § 290 HGB, Rz. 8 und Gräfer/Scheld [2001] S. 21.

[67] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele [2002] S. 82ff.

[68] Vgl. Siebourg [1998] Rz. 18 und Coenenberg [2000] S. 511.

[69] Vgl. Küting/Weber [2001] S. 73.

[70] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele [2002] S. 86 und Hoyos/Lechner [1999] § 290, Rz. 25.

[71] Vgl. IDW [2000] S. 934, Rz. 31f.

[72] Vgl. Kußmaul [1994] S. 236.

[73] Vgl. Coenenberg [2000] S. 512.

[74] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele [2002] S. 87f.

[75] Vgl. Siebourg [1998] § 290, Rz. 67.

[76] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz [1996] § 290, Rz. 27 und Siebourg [1998] § 290, Rz. 67.

[77] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele [2002] S. 88.

Excerpt out of 79 pages

Details

Title
Die Zwischenberichterstattung nach DRS 6
College
Christian-Albrechts-University of Kiel  (Institut für Betriebswirtschaftslehre)
Grade
2,7
Author
Year
2002
Pages
79
Catalog Number
V9208
ISBN (eBook)
9783638159746
File size
643 KB
Language
German
Keywords
Zwischenberichterstattung
Quote paper
Kathrin Löwen (Author), 2002, Die Zwischenberichterstattung nach DRS 6, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9208

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