Inwiefern unterscheiden sich Deutschland und Österreich bezüglich des Arbeitsschutzes?


Term Paper, 2008

43 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffserläuterungen

3. Arbeitsschutz in Deutschland
3.1 allgemeiner Arbeitsschutz
a) sichere Arbeitsbedingungen
b) Gesundheitsschutz
c) personenbezogener Schutz
3.2 sozialer Arbeitsschutz
a) Kündigungsschutz
b) Arbeitszeit
c) Urlaub

4. Arbeitsschutz in Österreich
4.1 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
a) sichere Arbeitsbedingungen
b) Gesundheitsschutz
4.2 Verwendungsschutz
a) Personenbezogener Schutz
b) Kündigungsschutz
c) Arbeitszeit und Arbeitsruhe
d) Urlaub

5. Der direkte Vergleich

6. Methodisches Vorgehen

7. Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Aufgrund verschiedener Risiken, die an einem Arbeitsplatz bestehen, habe ich mich dazu entschlossen, auf das Thema des Arbeitsschutzes näher einzugehen und dafür einen Vergleich der beiden Länder Deutschland und Österreich anzuführen.

Um im Endeffekt zu dem Vergleich kommen zu können, ist es zu Beginn erst einmal wichtig, Begrifflichkeiten zu klären, die vielleicht nicht jedem aus dem Alltagsverständnis heraus klar sind.

Im Anschluss an die Begriffserklärungen erfolgt die Darstellung des Arbeitsschutzes in Deutschland. Dies ergibt sich so, dass erst einmal der Arbeitsschutz allgemein in Deutschland aufgeklärt wird und sich daran die Aspekte der sicheren Arbeitsbedingungen, des Gesundheitsschutzes, des personenbezogenen Schutzes, hier hauptsächlich Frauen, Jugendliche und Behinderte, des Kündigungsschutzes, der Arbeitszeit und des Urlaubs anschließen.

Im nächsten Punkt dieser Hausarbeit erfolgt die Darstellung des Arbeitsschutzes in Österreich. Auch hier wird wieder auf die verschiedenen Aspekte der sicheren Arbeitsbedingungen, des Gesundheitsschutzes, des personenbezogenen Schutzes, des Kündigungsschutzes, der Arbeitszeit und des Urlaubs eingegangen.

Anschließend werden mithilfe einer Tabelle die Gemeinsamkeiten und Unterschieden zwischen beiden Ländern herausgestellt, sodass am Schluss der Arbeit ein Fazit zu der Fragestellung gezogen werden kann.

Der Einfachheit halber werden immer nur die männlichen Artikel und Bezeichnungsformen verwendet, da dies das Verständnis vereinfacht. Das bedeutet, wenn ich von den Arbeitnehmern spreche, dass ich dann sowohl die maskulinen Arbeitnehmer, als auch die femininen Arbeitnehmerinnen meine. Es soll nur das Verständnis und das Lesen erleichtern und nicht ein Versuch einer Diskriminierung bedeuten.

Die Personen, die körperlich, seelisch oder geistig in ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind, nenne ich kurzerhand Behinderte, ohne damit diese Personengruppen zu beleidigen oder zu diskriminieren, denn auch dies dient nur der Einfachheit.

Aufgrund der Übersichtlichkeit, des direkten Gesetzesbezuges und des klareren Zusammenhanges werden die angeführten Paragraphen der einzelnen Gesetze nicht in den Anhang verwiesen, sondern folgen direkt nach den Beschreibungen und sind somit auch kursiv gekennzeichnet, um diese Paragraphen besser von den eigens gemachten Aussagen unterschieden zu können.

2. Begriffserläuterungen

Arbeitsschutz

Der Arbeitsschutz betrifft staatlich geregelte Vorschriften, die die Arbeitskraft des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz schützen sollen, indem die Bedrohung der Arbeitskraft abgewehrt werden soll. Diese Regelungen zum Arbeitsschutz betreffen:

- den Schutz vor Gefahren
- die Sonderregelungen für Frauen, Jugendliche und Behinderte
- die Verhinderungen zu langer Arbeitszeiten

Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften erfolgt durch staatliche Behörden und Berufsgenossenschaften.[1]

Jugendarbeitsschutz

Der Jugendarbeitsschutz dient zum einen dem Verbot der Kinderarbeit und zum anderen dem Schutz des Individuums. Dabei ist das vorrangigste Ziel des Jugendarbeitsschutzes die Verhütung einer gesundheitlich, geistig und sittlich gefährdenden und übermäßigen Inanspruchnahme von Jugendlichen innerhalb des Produktionsprozesses.[2]

Mutterschutz

Der Mutterschutz ist durch das Mutterschutzgesetz geregelt und beinhaltet somit Bereiche der Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Beschäftigungsverbote, des Kündigungsschutzes, der wirtschaftlichen Absicherung und der Urlaubsansprüche von Schwangeren und stillenden Müttern.[3]

Arbeitgeber

Arbeitgeber sind Personen, die die Arbeitnehmer mit einer abhängigen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen.[4]

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind Personen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden und eine weisungsgebundene Tätigkeit ausüben, welche vom Arbeitgeber angeordnet wird.[5]

3. Arbeitsschutz in Deutschland

Der Arbeitsschutz in Deutschland teilt sich in den allgemeinen und den sozialen Arbeitsschutz. Das Arbeitsschutzgesetz, das Gesetz über den Arbeitsschutz, regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftig­ten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz durch die zu­ständigen staatlichen Behörden.

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Ar­beit zu gewährleisten und zu verbessern. Die Beschäftigten haben ihrerseits die Arbeitsschutzanweisungen des Arbeitgebers zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass durch ihre Tätigkeit andere Personen nicht gefährdet werden.

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen der Arbeitsschutzes zu sicher und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.[6]

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.[7]

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.[8]

§ 15 Pflichten der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.[9]

§ 21 Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.[10]

Das bedeutendste Gesetz für die Regelung des Arbeitsschutzes deutscher Arbeitnehmer ist das Arbeitsschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Gesetz enthält sowohl die Pflichten und Rechte der Arbeitgeber, als auch die der Arbeitnehmer. Die oberste Pflicht des Arbeitgebers ist es hierbei, dass er für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten sorgen und garantieren muss. Die Arbeitnehmer hingegen sind dazu verpflichtet, die Sicherheitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen und somit selber für ihren eigenen Schutz und ihre Gesundheit zu sorgen.

Der Arbeitsschutz bezweckt also die Sicherstellung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, um so arbeitsbedingte Gefahren, Unfälle, Berufserkrankungen u.ä. zu verhindern. Um diese Ziele verfolgen und erreichen zu können, ist es notwendig, dass der Staat, sowie staatliche Behörden über die Einhaltung der Bestimmungen zum Arbeitsschutz wachen und dafür Sorge tragen, dass nach diesen Verordnungen auch gehandelt wird.

3.1 allgemeiner Arbeitsschutz

a) sichere Arbeitsbedingungen

Die Arbeitsstätte

Die Arbeitsstättenverordnung, welche für die sicheren Arbeitsbedingungen sorgen soll, legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu beachten hat. Geregelt werden z.B. Anforderungen an die Arbeitsräume, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, sowie Beleuchtung, Belüftung und Raumtemperatur. Was eine Arbeitsstätte ist, wie diese eingerichtet sein soll und was alles zu einer sicheren Arbeitsstätte dazu gehört, ist aus den folgenden Paragraphen der deutschen Arbeitsstättenverordnung zu entnehmen.

§ 1 Ziel, Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.[11]

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitsstätten sind:

1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind,
2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

(2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen.

(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.

(4) Zur Arbeitsstätte gehören auch:

1. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge,
2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume),
4. Pausen- und Bereitschaftsräume,
5. Erste-Hilfe-Räume,
6. Unterkünfte.[12]

Arbeitsstätten sind also Plätze, die sich entweder in einem Gebäude oder im Freien befinden, und dem Arbeitnehmer als Ort der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit dienen. Innerhalb der Arbeitsstätten, die sich in Gebäuden befinden, gibt es Arbeitsräume, die wiederum die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer in sich enthalten. Dabei stellen die Arbeitsplätze die Arbeitsorte der Arbeitnehmer dar, an denen sie sich die meiste ihrer Arbeitszeit aufhalten und zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit nutzen.

Die persönliche Schutzausrüstung

Aber nicht nur die Arbeitsstätten, sondern auch die Arbeitskleidung bzw. die persönliche Schutzausrüstung stellt einen Bereich der sicheren Arbeitsbedingungen dar. Bestimmungen zu der persönlichen Schutzausrüstung befinden sich in der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz. Der folgende Paragraph aus dieser Verordnung zeigt die Anordnungen zur Arbeitsbekleidung auf.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden.[13]

Dieser Paragraph zeigt nun, dass die persönliche Schutzausrüstung, also die Arbeitsbekleidung ein wichtiger Aspekt des Arbeitsschutzes darstellt. Denn die persönliche Schutzausrüstung dient in Deutschland dem Schutz vor Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, sodass dadurch berufsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle vermieden werden sollen.

Die persönliche Schutzausrüstung soll während der beruflichen Tätigkeit vom Arbeitnehmer getragen oder benutzt werden, sodass dies eine Pflicht des Arbeitnehmers darstellt. Gleichzeitig besteht die Pflicht des Arbeitsgebers darin, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer solch eine persönliche Schutzausrüstung besitzt und diese auch anwendet. Nur so können die Sicherheit und der Gesundheitsschutz für den Arbeitnehmer garantiert werden.

Handelsübliche Schutzausrüstungen, die wir alle kennen, sind z.B.:

- Helme
- Schutzbrillen
- Schutzanzüge
- Stahlkappenschuhe
- Handschuhe und
- Gehörschützer

b) Gesundheitsschutz

Der Gesundheitsschutz dient der Vermeidung bzw. Verminderung von langfristigen Auswirkungen der beruflichen Tätigkeiten auf die Gesundheit des Arbeitnehmers.

§ 5 Nichtraucherschutz

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.[14]

1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn Risiken für Sicherheit und Gesundheit nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu berücksichtigen.[15]

3.7 Lärm

In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB (A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden.[16]

4.3 Erste-Hilfe-Räume

(1) Erste-Hilfe-Räume nach § 6 Abs. 4 müssen an ihren Zugängen als solche gekennzeichnet und für Personen mit Rettungstransportmitteln leicht zugänglich sein.
(2) Sie sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Materialien zur ersten Hilfe auszustatten. An einer deutlich gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste angegeben sein.
(3) Erste-Hilfe-Ausstattung ist darüber hinaus überall dort aufzubewahren, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern. Sie muss leicht zugänglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.[17]

Der Gesundheitsschutz, welcher, genauso wie die Bestimmungen über die Arbeitsstätten, in der Arbeitsstättenverordnung beschrieben und geregelt wird, dient, wie der Begriff es schon vermuten lässt, dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer. Dazu sind verschiedene Paragraphen in der Arbeitsstättenverordnung aufgeführt, die vom Nichtraucherschutz, der Lärmminderung bis auf 85 dB und den Mitteln für die Erste - Hilfe handeln. Außerdem liegt es vor allem im Interesse des Gesundheitsschutzes, dass Gefahrenquellen für den Arbeitnehmer offensichtlich gekennzeichnet werden, sodass der Arbeitnehmer diese Gefahren umgehen kann.

c) personenbezogener Schutz

Jugendliche

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen unter 18 Jahren innerhalb des Produktionsprozesses. Personen unter 15 Jahren gelten als Kinder und Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr als Jugendliche. Die folgenden Paragraphen des Jugendarbeitsschutzgesetzes enthalten Beschäftigungsverbote, Arbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten, sowie Urlaubsansprüche.

§ 2 Kind, Jugendlicher

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
(2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.[18]

§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern

(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.[19]

§ 8 Dauer der Arbeitszeit

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.[20]

§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsräume

(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen

1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.[21]

§ 13 Tägliche Freizeit

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.[22]

§ 14 Nachtruhe

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.[23]

§ 15 Fünf-Tage-Woche

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.[24]

§ 16 Samstagsruhe

(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.[25]

§ 17 Sonntagsruhe

(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.[26]

§ 18 Feiertagsruhe

(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.[27]

§ 19 Urlaub

(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.

(2) Der Urlaub beträgt jährlich

1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.[28]

§ 22 Gefährliche Arbeiten

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,
7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind.[29]

Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist ein Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Arbeitswelt. Ziel des Gesetzes ist es, Kinder und Jugendliche vor Überlastungen zu schützen.

Die Kinderarbeit ist hierbei grundsätzlich verboten. Damit ist gemeint, dass die Beschäftigung von Kindern unter dreizehn Jahren komplett verboten ist. Weitere Beschäftigungsverbote von Kindern und Jugendlichen gelten bezüglich der Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr, sowie gefährlichen Arbeiten, und bei Beeinträchtigungen der Entwicklung und der Sicherheit der jungen Menschen. Jugendliche dürfen täglich nicht länger als acht Stunden und somit in einer Woche höchstens vierzig Stunden arbeiten. Dabei sind aber gesetzliche Feiertage, sowie der Sonnabend und der Sonntag zu berücksichtigen, an denen ein Jugendlicher nicht beschäftigt werden darf. Es besteht somit nur eine Fünf – Tage – Woche, in der täglich Ruhepausen von mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten durchzuführen sind. Je nach Alter eines Jugendlichen bestehen verschiedene Urlaubstageansprüche.

Die Kinder und Jugendlichen sind somit rundum in ihrem Beschäftigungsvorhaben durch die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vor Ausbeutung und Überbelastung geschützt. Mithilfe dieses Gesetzes, also wenn es überall in Deutschland so eingehalten und anerkannt wird, wie eigentlich vorgesehen, ist es unmöglich, dass Kinder und Jugendliche durch eine berufliche Tätigkeit in ihrer Sicherheit und in ihrer Entwicklung eingeschränkt werden.

[...]


[1] Vgl. Stimmer, Franz (Hrsg.): Lexikon der Sozialpädagogik und der Sozialarbeit. 4 völlig neu überarb. und erw. Auflage, Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH, München und Wien, 2000, Seite 48

[2] Vgl. ebd., Seite 349

[3] Vgl. ebd., Seite 441

[4] Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), Arbeitgeber, URL: http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-75/i.html 02.04.2008

[5] Vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), Arbeitnehmer, URL: http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-73/i.html 02.04.2008

[6] Vgl. Bundesministerium der Justiz, Arbeitsschutzgesetz, URL: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf 02.04.2008

[7] Vgl. ebd.

[8] Vgl. ebd.

[9] Vgl. ebd.

[10] Vgl. Bundesministerium der Justiz, Arbeitsschutzgesetz, URL: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf 02.04.2008

[11] Vgl. Bundesministerium der Justiz, Arbeitsstättenverordnung, URL: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbst_ttv_2004/gesamt.pdf 02.04.2008

[12] Vgl. ebd.

[13] Vgl. Bundesministerium der Justiz, Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen) (8. GPSGV), URL: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gsgv_8/gesamt.pdf 02.04.2008

[14] Vgl. Bundesministerium der Justiz, Arbeitsstättenverordnung, URL: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbst_ttv_2004/gesamt.pdf 02.04.2008

[15] Vgl. Bundesministerium der Justiz, Arbeitsstättenverordnung Anhang, URL: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbst_ttv_2004/gesamt.pdf 02.04.2008

[16] Vgl. ebd.

[17] Vgl. ebd.

[18] Vgl. Bundesministerium für Justiz, Jugendarbeitsschutzgesetz, URL: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jarbschg/gesamt.pdf 02.04.2008

[19] Vgl. ebd.

[20] Vgl. ebd.

[21] Vgl. ebd.

[22] Vgl. Bundesministerium für Justiz, Jugendarbeitsschutzgesetz, URL: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jarbschg/gesamt.pdf 02.04.2008

[23] Vgl. ebd.

[24] Vgl. ebd.

[25] Vgl. ebd.

[26] Vgl. ebd.

[27] Vgl. ebd.

[28] Vgl. ebd.

[29] Vgl. Bundesministerium für Justiz, Jugendarbeitsschutzgesetz, URL: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/jarbschg/gesamt.pdf 02.04.2008

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Details

Title
Inwiefern unterscheiden sich Deutschland und Österreich bezüglich des Arbeitsschutzes?
College
University of Vechta
Grade
1,7
Author
Year
2008
Pages
43
Catalog Number
V92118
ISBN (eBook)
9783638058650
ISBN (Book)
9783638948722
File size
594 KB
Language
German
Notes
26 Einträge im Literaturverzeichnis, davon 25 Internetquellen.
Keywords
Inwiefern, Deutschland, Arbeitsschutzes
Quote paper
Kathleen Schmidt (Author), 2008, Inwiefern unterscheiden sich Deutschland und Österreich bezüglich des Arbeitsschutzes?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92118

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