Fair Value-Bewertung ausgewählter Vermögenswerte nach IFRS. Eine kritische Analyse


Bachelor Thesis, 2020

61 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts
2.1 Begriff des Fair Values
2.2 Stufenkonzept
2.2.1 Mark-To-Market Methode
2.2.2 Mark-to-Model
2.2.2.1 Inputfaktoren auf der Stufe 2
2.2.2.2 Inputfaktoren auf der Stufe 3
2.3 Alternative Bewertungsverfahren
2.3.1 Marktbasierter Ansatz
2.3.2 Kostenbasierter Ansatz
2.3.3 Einkommensbasierter Ansatz

3 Fair Value finanzieller Vermögenswerte
3.1 Begriff der finanziellen Vermögenswerte
3.2 Voraussetzungen
3.3 Klassifizierung und Folgebewertung
3.3.1 Fair Value through profit or loss
3.3.2 Fair Value through other comprehensive income
3.4 Vor- und Nachteile

4 Sachanlagen
4.1 Begriff der Sachanlagen
4.2 Neubewertungsmethode
4.2.1 Voraussetzungen
4.2.2 Durchführung
4.2.3 Vor- und Nachteile

5 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
5.1 Begriff der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien
5.2 Modell des beizulegenden Zeitwerts
5.2.1 Voraussetzungen
5.2.2 Durchführung
5.2.3 Vor- und Nachteile

6 Abschließender kritischer Vergleich der Vermögenswerte

7 Fazit

Literaturverzeichnis

Gesondertes Verzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Vor- und Nachteile finanzielle Vermögenswerte

Tabelle 2: Vor- und Nachteile der Neubewertungsmethode

Tabelle 3: Vor- und Nachteile des Modells des beizulegenden Zeitwerts

Tabelle 4: Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte

Abbildung 2: Erfassung von Wertänderungen der Neubewertungsmethode

Abkürzungsverzeichnis

AC Amortized Cost

EU Europäische Union

FVTOCI Fair Value through other comprehensive income

FVTPL Fair Value through profit or loss

IAS International Accounting Standard

IASB International Accounting Standards Board

IFRS International Financial Reporting Standards

OTC Over The Counter

1 Einleitung

Seitdem die Aktivität der Unternehmen am Kapitalmarkt im Zeitablauf immer weiter gestiegen ist und damit alternative Finanzierungsformen, wie komplexe derivative Finanzinstrumente eine höhere Bedeutung gewonnen haben, wurde von Unternehmen und Adressaten ein von der bisherigen, konventionellen Bewertungsmethode abweichender Bewertungsmaßstab gefordert.1 Die herausstechende Bedeutsamkeit dieser Bewertungskonzeption ergibt sich zum einen aus der zunehmenden Verpflichtung der in der EU ansässigen Kapitalmarktorientierten Unternehmen zur Anwendung des IFRS Rechnungslegungssystems, bei Aufstellung eines Konzernabschlusses, was die Fair Value Bewertung im Europäischen Raum überhaupt erst ermöglicht hat.2 Zum anderen zeigt sich eine hohe Relevanz der Anwendung dieser relativ neuartigen Bewertungsmethode, die sich nicht nur, wie im zuvor beschriebenen Fall auf das Europäische Gebiet beschränkt, sondern international von Bedeutung ist, durch die Aktualität der Informationen, welche von den Jahresabschlussadressaten gefordert werden. Somit stellt diese eine regelrechte Notwendigkeit dar, finanzielle Vermögenswerte zu aktuellen Marktpreisen zu bilanzieren.3 Diese sind zudem für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien und Sachanlagen durch ihren beherrschenden Anteil am volkswirtschaftlichen Gesamtvermögen, deren große Relevanz für die wirtschaftliche Stabilität sowie durch die Wichtigkeit dieser Bilanzposten von Bedeutung.4 Dies sind jedoch bei Weitem nicht alle, sondern nur grobe Hinweise für die steigende Attraktivität der Fair Value Bewertung. Dieser Paradigmenwechsel in der Rechnungslegung, von der Anwendung historischer Kosten bis hin zu der Berücksichtigung von aktuellen Marktentwicklungen- und preisen, durch den Fair Value, spielt eine große Rolle angesichts des Einflusses auf die Bilanzwerte des Jahresabschlusses.5

Die vorliegende Arbeit behandelt das Thema der Fair Value Bewertung ausgewählter Vermögenswerte nach IFRS. Im Folgenden soll die mit der Fragestellung, welche Unterschiede sich bei der Fair Value Bilanzierung von finanziellen Vermögenswerten, Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ergeben, einhergehende Problematik analytisch und kritisch untersucht werden. Das angestrebte Ziel dieser Abschlussarbeit ist die Erörterung der Sinnhaftigkeit der Anwendung der Fair Value Bewertung, im Hinblick auf den kritischen Vergleich der verschiedenen Anwendungsbereiche der Fair Value Bewertung für Vermögenswerte nach IFRS. Dies erfolgt sowohl unter der Darlegung und dem Vergleich gewisser Vor- und Nachteile aus Sicht gewinnmaximierender Unternehmen, derer mit der Anwendung dieses Bewertungsverfahrens verbundene Wahlrechte und Ermessenspielräume, der Folgebewertung zum Fair Value, als auch durch eine kritische Stellungnahme zu der Adäquatheit dieses Bewertungskonzepts. Des Weiteren soll unter Berücksichtigung der Verbesserung der Informationsvielfalt für die Adressaten und der Hilfestellung für die Jahresabschlussersteller, abgewogen werden, ob das Fair Value Bewertungskonzept für den Anwender oder Leser, als Parteien mit unterschiedlicher Zielsetzung, mehr oder weniger vorteilhaft ist.

Die Struktur dieser Arbeit gliedert sich nach der Behandlung der ausgewählten Vermögenswerte in einzelne Kapiteln, gefolgt von einer kritischen Würdigung für den expliziten Vergleich dieser Vermögenswerte und einem Fazit mit Rückgriff auf die Einleitung, um eine präzise Aussage über die zu Beginn dieser Arbeit aufgestellten Zielsetzung treffen zu können. Konkret erfolgt die Darstellung der Vermögenswerte in den gesonderten Kapiteln durch Definitionen, welche für ein einheitliches Verständnis sorgen sowie durch einer weitergehenden Vertiefung der verschiedenen Standards, welche in der Erläuterung der Voraussetzungen und Durchführung der jeweiligen Bewertungsmethode besteht.

2 Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts

2.1 Begriff des Fair Values

Der Fair Value Begriff unterstellt bereits mit dem Wort „Fair“ eine gewisse Gerechtigkeit der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden und will somit eine Überlegenheit gegenüber alternativen Bewertungsformen ausdrücken.6 Für die Definition und Bedeutung des Fair Value Begriffs beziehe ich mich auf den Standard IFRS 13 sowie die Literatur. Demnach ist der beizulegende Zeitwert der Preis, der unter Marktteilnehmern im Rahmen eines geordneten Geschäftsvorfalls am Bemessungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten würde oder bei Übertragung einer Schuld zu zahlen wäre.7 Nun sollen die einzelnen Begrifflichkeiten dieser Definition weiter durchleuchtet werden, um das Verständnis für die Anwendung des Fair Values zu verbessern. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geordneten Geschäftsvorfalls sind einerseits eine nicht erzwungene Transkation, sowie ein zeitlicher Puffer für die Durchführung von üblichen Vermarktungsaktivitäten des Unternehmens.8 Für die Beurteilung eines geordneten Geschäftsvorfalls werden gemäß IFRS 13 Beispiele genannt.9 Des Weiteren muss der Geschäftsvorfall gemäß der Definition des IFRS 13 zwischen zwei Wirtschaftssubjekten, welche am Markt als Anbieter oder Nachfrager auftreten, geschlossen werden. Zudem ist derjenige Preis relevant, den man bei dem Verkauf erhalten würde oder bei Übertragung einer Schuld zu zahlen hätte. Durch diese Formulierung wird deutlich, dass es sich um den Veräußerungspreis bzw. Abgangspreis handelt und nicht um den Beschaffungsmarktpreis.10 Abschließend soll darauf hingewiesen werden das es sich aufgrund der konkreten Voraussetzungen, die eher auf idealisierten Bedingungen basieren, bei dem Abgangspreis um ein potenzielles Ergebnis einer theoretischen, fiktiven Transaktion handelt.11

2.2 Stufenkonzept

2.2.1 Mark-To-Market Methode

Im vorherigen Kapitel wurde bereits Bezug auf den IFRS 13 für eine grundlegende Definition des Fair Values genommen. In diesem Kapitel wird unter genauerer Betrachtung dieses Standards die Ermittlung des Fair Values gemäß IFRS 13 erörtert. Die Relevanz dieses Kapitels besteht darin, die Ermittlung des Fair Values für die ausgewählten Vermögenswerte dieser Arbeit, welche zum Fair Value zu bewerten sind oder bewertet werden dürfen, herauszustellen.12 Demnach ist die Untersuchung der Ermittlungsmethoden des beizulegenden Zeitwerts unerlässlich für diese Arbeit.

Der Hauptbestandteil des IFRS 13 ist die Fair Value Hierarchie, welche aus dem IFRS 7 übernommen wurde.13 Die Fair Value Hierarchie wurde grundsätzlich durch den IASB mit der Intention der höheren Vergleichbarkeit und Vereinheitlichung bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts eingeführt.14 Im Rahmen der Fair Value Hierarchie wird eine Unterteilung des ermittelbaren Fair Values in drei qualitativ unterschiedlichen Stufen vorgenommen.15 Dabei ist zu erwähnen, dass es sich auf Grundlage der Formulierung einer höchsten und niedrigsten Priorität dieser Stufen um eine Rangfolge handelt, bei der die jeweils vorangehende Stufe eine höhere Qualität hinsichtlich der in die Ermittlung des Fair Values eingehenden Inputfaktoren aufweist und damit einen höheren Entscheidungsnützlichen Informationsgehalt aufweist.16 Auf der ersten Stufe dieser Bemessungshierarchie werden die Inputfaktoren in Form von Preisnotierungen auf aktiven Märkten von identischen Vermögenswerten zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts genutzt, zu denen das Unternehmen am Bemessungsstichtag Zugang hat.17 Diese Methode wird als Mark-To-Market Methode bezeichnet, da man sich hierbei auf eine marktbasierte Bewertung stützt.18 Zunächst ist dabei herauszustellen, wann ein aktiver Markt vorliegt. Auf einem aktiven Markt treten Geschäftsvorfälle in Verbindung mit dem zu bewertenden Vermögenswert oder der zu bewertenden Schuld mit ausreichender Häufigkeit und Volumen auf, sodass ein fortwährendes Bestehen von Preisinformationen gewährleistet werden kann.19 Zum Einen ist zu hinterfragen unter welchen Umständen eine ausreichende Handelshäufigkeit sowie ein genügendes Handelsvolumen der Geschäftsvorfälle eines Vermögenswerts vorliegen, und somit, ob die Voraussetzungen für einen aktiven Markt als gegeben festgestellt werden können, da dies nicht weiter konkretisiert wird. So könnte sich ein Szenario ergeben, bei dem bspw. Unikate gehandelt oder Notverkäufe getätigt werden und die erste Stufe der Hierarchie nicht mehr anwendbar wäre.20 Zudem muss der Mark-To-Market Methode zufolge immer zwischen dem aktiven und vorteilhaftesten Markt unterschieden werden, denn für den Fall, dass auf erster Stufe der aktive Markt nicht identifizierbar ist oder mehrere aktive Märkte vorliegen, ist der vorteilhafteste Markt ausschlaggebend.21 Unter dem vorteilhaftesten Markt ist gemäß IFRS 13 ein Markt zu verstehen, der nach Berücksichtigung von Transaktions- und Transportkosten den zu erhaltenen Betrag durch Verkauf eines Vermögenswerts maximieren würde oder den zu zahlenden Betrag im Falle der Übertragung einer Schuld minimieren würde.22 Aus dieser Konstellation geht ein Vorteil für die Interessengruppen eines Unternehmens einher, die keine Gläubiger und somit analog ein Nachteil für jene die Gläubiger sind einher. Dies liegt darin begründet, dass bei einer Unidentifizierbarkeit des aktiven Marktes automatisch der Markt für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts herangezogen wird, der den zu erhaltenen Betrag eines Vermögenswerts maximieren würde.

2.2.2 Mark-to-Model

2.2.2.1 Inputfaktoren auf der Stufe 2

Die Mark-To-Model Methode stellt, wie der Name vermuten lässt, die modellgestützte Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts dar. Hier wird der beizulegende Zeitwert im Gegensatz zum Vorgehen der Mark-to-Market Methode nicht auf Basis von Marktpreisen, sondern mithilfe von Bewertungsmodellen geschätzt.23 Die Mark-to-Model Methode erstreckt sich auf die beiden letzten Stufen der Fair Value Hierarchie, wobei den Bewertungsmodellen auf der Stufe drei eine höhere Relevanz zukommt, da die Inputfaktoren absteigend immer weniger beobachtbar sind. Dies wird auch dadurch deutlich, dass bei der Mark-to-Model Methode beobachtbare Inputfaktoren maximal und nicht beobachtbare Inputfaktoren minimal zu würdigen sind.24 Aufgrund dieser Formulierung lässt sich ableiten, dass marktbasierte Verfahren gegenüber unternehmensspezifischen Verfahren vom IASB bevorzugt werden.25 Dies spricht dafür, dass es auch innerhalb der alternativen Bewertungsverfahren eine implizite Rangordnung gibt. Die Zielsetzung dieser Bewertungsverfahren ist es, aufgrund von mangelnder Marktaktivität eines Vermögenswerts und somit infolge von fehlenden Marktdaten, den beizulegenden Zeitwert bestmöglich zu schätzen.26 Die zweite Stufe der Bemessungshierarchie kommt demzufolge dann zur Anwendung, wenn ein aktiver Markt mit beobachtbaren Inputfaktoren für identische Vermögenswerte nicht vorliegt.27 In diesem Fall werden andere Marktdaten, die unmittelbar oder mittelbar für den Vermögenswert identifizierbar sind, herangezogen.28 Dadurch, dass kein aktiver Markt für identische Vermögenswerte vorhanden ist, kann anhand der Definition, der auf der zweiten Stufe verwendeten Inputfaktoren von vergleichbaren Vermögenswerten auf aktiven Märkten oder identischen Vermögenswerten auf nicht aktiven Märkten sowie die Verwendung von anderen Inputfaktoren als Preisnotierungen, die Ermittlung des Fair Values auf zweiter Ebene zu einem schlechteren Ergebnis und einer schlechteren Informationsbasis für die Adressaten führen.29

2.2.2.2 Inputfaktoren auf der Stufe 3

Sind ebenfalls die auf der Stufe zwei genannten Inputfaktoren nicht verfügbar, werden die Anwender des IFRS 13 automatisch zur letzten Stufe der Hierarchie, der Stufe drei weitergeleitet. Hier werden, unter der Prämisse, dass keine beobachtbaren Inputfaktoren auf aktiven oder vergleichbaren Märkten vorhanden sind, nicht beobachtbare Inputfaktoren berücksichtigt.30

Fair Values, die auf der letzten, dritten Stufe des Stufenkonzepts ermittelt werden, stellen mit Hinsicht auf die abnehmende Qualität der Rangorientierten Fair Value Hierarchie die schlechteste Informationsgrundlage für die Adressaten dar. Folglich könnte die Überlegung der Verwendung eines anderen Bewertungskonzepts, dessen Verwendung zwar eventuell nicht zu einer Informationsverbesserung führen würde und auch die Rationalität hinsichtlich der Berechnung der Bewertungsgrundlage vernachlässigen würde, aber dennoch zu einer Vereinfachung hinsichtlich der Ermittlung des Bemessungswerts beitragen würde, als schlüssig erscheinen.31 Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass wenn der beizulegende Zeitwert verlässlich ermittelbar ist, die Bewertungsgrundlage durch den Fair Value eine hohe Realitätsnähe und Rationalität aufweist. Bei den nicht beobachtbaren Inputfaktoren sind alle, unter diesen Umständen verfügbaren Informationen, zu berücksichtigen.32 Dazu gehören eventuell auch unternehmensinterne Informationen.33 Dabei stellt sich hingegen die Frage, ob die Verwendung unternehmensinterner Informationen für die Ermittlung des Fair Value überhaupt im Jahresabschluss als solche erkennbar sind.

Die Bewertungsverfahren sind, aufgrund mangelnder Marktdaten in Form eines aktiven Marktes oder eines vergleichbar vorteilhaften Marktes, vor allem auf der letzten Stufe der Fair Value Hierarchie anzuwenden. Die vom IASB vorgegebenen möglichen Bewertungsverfahren sollen im nächsten Kapitel kurz erläutert werden.

Bei nicht finanziellen Vermögenswerten ergeben sich, im Gegensatz zu den in dieser Arbeit behandelten finanziellen Vermögenswerten, einige Unterschiede hinsichtlich der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts. Demnach ist dieser Abschnitt für die Sachanlagen und als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien relevant. Bei nicht finanziellen Vermögenswerten wird der beizulegende Zeitwert unter der Annahme der höchsten und besten Verwendung ermittelt.34 Um eine höhere Objektivität auch bei nicht finanziellen Vermögenswerten im Rahmen der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts zu erreichen, ist nicht diejenige Verwendung des Unternehmens relevant, welche den Vermögenswert tatsächlich verwendet, sondern diejenige die andere Marktteilnehmer wählen würden.35 Somit stellt diese Bewertungsprämisse eine Nutzenmaximierung dar, welche physisch möglich, rechtlich zulässig und finanziell sinnvoll sein muss.36 Bei der höchsten und besten Verwendung handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung, da grundsätzlich davon ausgegangen wird, das die Nutzung des nicht finanziellen Vermögenswerts durch das Unternehmen der höchsten und besten Verwendung entspricht.37 Diese Vermutung gilt solange, bis sich durch bestimmte Faktoren zeigt, dass eine andere, durch Marktteilnehmer bewirkte Nutzung, den Wert des nicht finanziellen Vermögenswerts maximieren könnte.38

2.3 Alternative Bewertungsverfahren

2.3.1 Marktbasierter Ansatz

Der marktbasierte Ansatz ist einer der möglichen vorgegebenen Bewertungsverfahren. Bei dem marktbasierten Ansatz werden Preise und andere relevante Informationen von identischen, vergleichbaren, oder einer Gruppe von Vermögenswerten, die durch Markttransaktionen erhoben worden sind, für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts verwendet.39 Dies kann zum Einen durch Analogiemethoden erfolgen, bei dessen Anwendung ähnliche Vermögenswerte auf Basis veralteter Transaktionen hinsichtlich der Unterschiede zu dem zu bewertenden Vermögenswert bspw. durch Zu- oder Abschläge modifiziert werden.40 Abweichend von dieser Vorgehensweise kann auch, bei mangelnder Verfügung von Marktpreisen vergleichbarer Vermögenswerte, das Multiplikatorverfahren angewandt werden. Dabei werden Multiplikatoren auf Basis von Ergebnisgrößen gebildet.41 Dieses Verfahren wird jedoch lediglich als Kontrollfunktion und für eine grobe erste Schätzung hinzugezogen.42 Obwohl der marktbasierte Ansatz aufgrund der Marktnähe als objektive Methode gilt und somit eine gewisse Vorrangigkeit zu den nachfolgend aufgeführten Methoden besitzt, steht der Anwendung dieses Verfahrens, die oftmals begrenzte Menge an vorliegenden Daten entgegen.43 Im Folgenden sollen die mit dieser Methode einhergehenden Ermessensspielräume kurz aufgezeigt werden. Bei dem marktbasierten Ansatz könnten sich, aufgrund der Nutzung von vielseitigen Informationen, unterschiedliche Preise auf unterschiedlichen Märkten bezüglich des Vermögenswerts einspielen und eine Rechtfertigung von unterschiedlichen Werteansätzen darstellen.44

2.3.2 Kostenbasierter Ansatz

Der kostenbasierte Ansatz ist ein weiteres Bewertungsverfahren für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf Basis von nicht beobachtbaren Inputfaktoren. Bei dem Kostenansatz ist der Betrag von Bedeutung, der gegenwärtig erforderlich wäre, um die Dienstleistungskapazität unter Berücksichtigung der Abnutzung wiederherzustellen.45 Neben der zuvor beschriebenen Wiederbeschaffungskostenmethode, existiert auch die Reproduktionskostenmethode, welche die aufzubringenden Kosten ermittelt, die für eine Duplizierung des Vermögenswerts erforderlich sind.46 Im Kontext mit der Widerbeschaffungskostenmethode bestehen gewisse Ermessensspielräume, welche in einem späteren Kapitel angesprochen werden sollen. Hinsichtlich der Würdigung des kostenbasierten Ansatzes lässt sich formulieren, dass ein Nachteil durch den hohen Vergangenheitsbezug und der damit einhergehenden mangelnden Aussagekraft bezüglich der zukünftigen Ertragskraft besteht.47 Dahingegen besteht auch ein Vorteil der Anwendung dieses Verfahrens, den mit den anderen Verfahren vergleichsweise einfachen Ermittlungsvorgang betreffend.

2.3.3 Einkommensbasierter Ansatz

Der einkommensbasierte Ansatz ist das letzte mögliche Bewertungsverfahren. Bei diesem werden zukünftig prognostizierte Zahlungsströme mit dem Discounted-Cashflow-Verfahren auf den heutigen Zeitpunkt der Bewertung abdiskontiert, um anschließend den Barwert dieser Zahlungsströme zu erhalten.48 Bei dem einkommensbasierten Ansatz gibt es ebenfalls Ermessensspielräume, welche gleicherweise in einem späteren Kapitel erwähnt werden.

3 Fair Value finanzieller Vermögenswerte

3.1 Begriff der finanziellen Vermögenswerte

Da eine eindeutige Definition für finanzielle Vermögenswerte in den Gesetzestexten des IASB nicht aufzufinden ist, sondern dort gegen Beispiele für diese ersetzt wird, wird an dieser Stelle zur näherungsweisen Begriffsbestimmung die Definition des allgemeinen Vermögenswerts und die Definition eines Finanzinstruments herangezogen. Demnach wird ein Vermögenswert von dem IASB in dem Rahmenkonzept in F 4.4(a) als Ressource deklariert, welcher in die Verfügungsmacht des Unternehmens gelangen muss und einen gewissen zukünftigen Nutzen generiert.49 Für eine weitere Konkretisierung kann zusätzlich die Definition eines Finanzinstruments anstelle des Worts „finanziell“ im Ausdruck finanzielle Vermögenswerte treten. Die Definition des Finanzinstruments ist einheitlich in den Standards geregelt, die sich mit den finanziellen Vermögenswerten auseinandersetzen. Demzufolge sind unter Finanzinstrumenten Verträge zu verstehen, die gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führen.50 Da sich diese Begriffsbestimmung auf originäre und derivative Finanzinstrumente erstreckt, muss für ein eindeutiges Verständnis auch zwischen diesen beiden Formen unterschieden werden.51 Originäre Finanzinstrumente, welche vom IASB als nicht derivative Finanzinstrumente bezeichnet werden, sind durch Geschäfte definiert, die der Übertragung von Kapital zwischen Gläubigern und Schuldnern dienen.52 Im Gegensatz dazu stellen derivative Finanzinstrumente solche Finanzinstrumente dar, welche sich durch die Änderung des darauf lautenden Basistitels verändern.53 Dennoch stellen, nach Betrachtung der Beispiele für finanzielle Vermögenswerte in IFRS 9, beide Ausprägungen von Finanzinstrumenten finanzielle Vermögenswerte dar.

3.2 Voraussetzungen

Gemäß IFRS 9.5.1.1 erfolgt die Erstbewertung von finanziellen Vermögenswerten zum beizulegenden Zeitwert.54 Dieser lässt sich grundsätzlich entsprechend der Fair Value Hierarchie des zweiten Kapitels ermitteln. Die Bemessungshierarchie des IFRS 13 bezieht sich, durch seine Definition der Verwendung von Inputfaktoren auf aktiven Märkten, offensichtlich auf Börsenpreise für Aktien und Anleihen oder auf OTC-Kurse.55 Daher kommt bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts bei finanziellen Vermögenswerten wohl eher die erste Stufe in Betracht. Somit dürfte es durch die hohe Objektivität der Inputfaktoren, welche auf Preisnotierungen auf aktiven Märkten basieren, zu einer Eingrenzung der Ermessenspielräume kommen.56 Auf der anderen Seite führt die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts bei finanziellen Vermögenswerten zu Ermessensspielräumen hinsichtlich der Beurteilung des Managements, inwieweit ein aktiver Markt für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts vorliegt oder auf alternative Bewertungsverfahren zurückgegriffen werden soll.57 Außerdem bestehen, für den Fall, dass eine Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts auf erster Stufe nicht möglich ist, Ermessensspielräume bezüglich der Schätzungen des beizulegenden Zeitwerts durch das Management. Die Erstbewertung finanzieller Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert, führt bei einer Ausblendung der Transaktionskosten bei allen Kategorien zu einer einheitlichen Bewertungsbasis, da dieser im Anschaffungszeitpunkt im Rahmen der Erstbewertung den Anschaffungskosten entspricht.58 Folglich wird sich der Transaktionspreis, der als Entgelt für den finanziellen Vermögenswert zu zahlen wäre, erst im Laufe der Zeit ändern. Zudem muss zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes über die Zuordnung des finanziellen Vermögenswerts in eine der möglichen Kategorien entschieden werden.59 Dabei bedingt die Einordnung in eine der im Folgenden erläuterten Kategorien die Folgebewertung des finanziellen Vermögenswerts.60 Im Rahmen der Zugangsbewertung sind grundsätzlich, im Gegensatz zu dem veralteten Standard IAS 39, zwei Kriterien zu überprüfen, nach dessen Ausprägung sich die Einordnung der finanziellen Vermögenswerte in die verschiedenen Klassen bestimmen lässt, welche an dieser Stelle kurz aufgeführt werden sollen.61

Das erste zu überprüfende Kriterium ist die Geschäftsmodellbedingung, dessen Beurteilung für die Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte anhand eines übergeordneten Portfolios erfolgt, anstatt eine Einzelbetrachtung für jedes Instrument einzeln vorzunehmen.62 Vor dem Hintergrund der Geschäftsmodellbedingung wird zum Zeitpunkt des Erwerbs eines finanziellen Vermögenswerts überprüft, mit welcher Absicht die Geschäftsführung dieses erworben hat.63 Die Ausprägungen der Geschäftsmodellbedingung lassen sich nach IFRS 9 relativ statisch in drei mögliche Fälle unterteilen. Demnach kann das Geschäftsmodell darin bestehen die vertraglichen Zahlungsströme zu vereinnahmen, die finanziellen Vermögenswerte zu verkaufen oder eine Kombination aus Beidem.64 Der als erstes aufgeführte Fall wird als strenge Geschäftsmodellbedingung und der als letztes aufgeführte Fall als gemilderte Geschäftsmodellbedingung bezeichnet.65 Das zweite, für die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten, zu überprüfende Kriterium ist die Zahlungsstrombedingung. Da die Überprüfung der Geschäftsmodellbedingung nur dann Anwendung findet, wenn die Zahlungsstrombedingung erfüllt ist, soll diese Bedingung im Weiteren näher durchleuchtet werden.66 Die Zahlungsstrombedingung ist im Gegensatz zu der Geschäftsmodellbedingung für jedes Instrument einzeln zu beurteilen.67 Bei der Zahlungsstrombedingung wird überprüft, ob die aus der vertraglichen Bindung eines finanziellen Vermögenswerts zu vereinnahmenden Zahlungsströme zu festgelegten Zeitpunkten anfallen und ausschließlich aus Zins- und Tilgungszahlungen bestehen.68 Mit anderen Worten zielt die Zahlungsstrombedingung auf die Rückzahlung eines Nominalbetrags und die auf diesen Nominalbetrag anfallenden Zinsen ab. Bereits in diesem Kapitel kann auf die Ermessensspielräume im Zusammenhang mit der Geschäftsmodellbedingung eingegangen werden. Da sich die Entscheidung über die Festlegung der Geschäftsmodellbedingung bezüglich eines finanziellen Vermögenswerts häufig nach den Mitgliedern des Unternehmens im Management, in sogenannten Schlüsselpositionen, richtet, beschränkt sich die Entscheidung auf wenige Personen, welche unter Umständen nach ihrem individuellen Interesse handeln und somit den subjektiven Investitionscharakter des Unternehmens widerspiegeln.69 Aber auch durch die Anwendung des Geschäftsmodellkriteriums auf Portfolioebene entstehen Ermessensspielräume. Dies liegt darin begründet, dass hierdurch eine gewünschte Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten herbeigeführt werden kann, auch wenn vereinzelte Vermögenswerte von dieser auf aggregierter Ebene erfüllten Geschäftsmodellbedingung abweichende Eigenschaften aufweisen.70 Nachfolgend wird eine Übersicht der Klassifizierungskriterien aufgestellt.

Abbildung wurde aus urheberrechtlichen Gründen durch das Lektorat entfernt.

Abbildung 1: Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

3.3 Klassifizierung und Folgebewertung

3.3.1 Fair Value through profit or loss

In diesem Kapitel soll auf die Einordnung in die Kategorie FVTPL eingegangen werden. Wie man anhand der Abbildung 1 für die Einordnung der finanziellen Vermögenswerte in die verschiedenen Kategorien erkennen kann, ergeben sich verschiedene Tatbestände, die zu einer Einordnung in die Kategorie FVTPL führen können. Der Einfachheit halber kann diese Kategorie auch als Rest- oder Auffangkategorie bezeichnet werden.71 Dies geht einschlägig aus der Literatur hervor, da alle finanziellen Vermögenswerte, die nicht der Kategorie AC oder FVTOCI zuzuordnen sind, automatisch in die Kategorie FVTPL eingeordnet werden.72 Im ersten Fall wird die Zahlungsstrombedingung durch den finanziellen Vermögenswert nicht erfüllt. Dazu kommt es, wenn es sich bei dem finanziellen Vermögenswert um ein Eigenkapitalinstrument handelt, da diese nicht aus den üblichen, von der Zahlungsstrombedingung geforderten Zins- und Tilgungszahlungen bestehen, sondern eher auf Erwartungen bezüglich gewissen Wertsteigerungen von bspw. Aktien basieren.73 Demnach wird vom IASB gemäß IFRS 9 stets ein Ansatz zum beizulegenden Zeitwert und eine Erfassung der Werteveränderungen im Periodenergebnis verlangt.74

Der zweite denkbare Fall, der zu einer unbedingten Einordnung von finanziellen Vermögenswerte in die Kategorie FVTPL führt, ergibt sich aus der dritten Geschäftsmodellbedingung, die zwar nicht explizit im Gesetz geregelt ist, sich aber aus der Nichterfüllung der beiden anderen Geschäftsmodellbedingungen erschließt.75 Dies lässt sich Anhand der Abbildung 1 erkennen. Dabei wird die Zuordnung in die Kategorie FVTPL weder durch die Erfüllung der strengen Geschäftsmodellbedingung, noch durch Erfüllung der gemilderten Geschäftsmodellbedingung veranlasst. Damit zielt das Unternehmen im dritten Fall der Geschäftsmodellbedingung bei Steuerung der finanziellen Vermögenswerte auf den alleinigen Verkauf dieser ab.76 Bei der Einordnung von finanziellen Vermögenswerten in die Kategorie FVTPL, wird der finanzielle Vermögenswert mit seinen Werteveränderungen erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. im Periodenergebnis erfasst.77 Somit übersteigt oder unterschreitet der Fair Value auch gegebenenfalls die ursprünglichen Anschaffungskosten. Außerdem gibt es keine gesonderten außerplanmäßigen Abschreibungen, weil die finanziellen Vermögenswerte immer aktuell zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam bewertet werden.

[...]


1 Vgl. Starbatty, N. (2005), S. 1

2 Vgl. Kümpel, T. (2014), S. 1

3 Vgl. Georgiou, O. (2018), S. 1298, 1299

4 Vgl. Huschke, C. (2007), S. 1

5 Vgl. Hitz, J.-M. (2006), S. 109

6 Vgl. Homfeldt, N. B. (2012), S. 101

7 Vgl. IFRS 13.9; IFRS 13.Anhang A

8 Vgl. Iselborn, M. (2017), S. 71

9 Vgl. IFRS 13.B43

10 Vgl. IFRS 13.Anhang A; KPMG (2019), S. 6

11 Vgl. Freidank, C.-C. (2014), S. 476

12 Vgl. IFRS 13.5

13 Vgl. Zülch, H. (2011), S. 90

14 Vgl. Runzheimer, B. (2014), S. 588

15 Vgl. Huthmann, A. (2017), S. 2

16 Vgl. IFRS 13.72

17 Vgl. IFRS 13.76; IFRS 13.77; Deloitte (2011), S.10; Huthmann, A. (2017), S. 3

18 Vgl. Pellens, B. (2017), S. 649

19 Vgl. IFRS 13.Anhang A

20 Vgl. Theile, C. (2007), S. 1

21 Vgl. Deloitte (2011), S. 4; Pellens, B. (2017), S. 649

22 Vgl. IFRS 13.Anhang A

23 Vgl. Wagenhofer, A. (2005), S. 161

24 Vgl. Runzheimer, B. (2014), S. 589

25 Vgl. Ballwieser, W. (2013), S. 102

26 Vgl. IFRS 13.B2

27 Vgl. Pellens, B. (2017), S. 649

28 Vgl. IFRS 13.81

29 Vgl. IFRS 13.81

30 Vgl. IFRS 13.86

31 Vgl. Hachmeister, D. (2013), S. 152

32 Vgl. IFRS 13.89

33 Vgl. IFRS 13.87-89; Runzheimer, B. (2013), S. 590

34 Vgl. IFRS 13.27; Wiley, J. (2014), S. 1118

35 Vgl . Wagenhofer, A. (2014), S. 186

36 Vgl. IFRS 13.28; Deloitte (2011), S. 5; ABl. Nr. 1255/2012 (2012), S. 360/89

37 Vgl. IFRS 13.29; Pellens, B. (2017), S. 456

38 Vgl. IFRS 13.29

39 Vgl. IFRS 13.62; Deloitte (2011), S. 8

40 Vgl. Kramer, M. (2010), S. 18

41 Vgl. Wulf, I. (2008), S. 66

42 Vgl. Dobler, M. (2014), S. 830

43 Vgl. Kramer, M. (2010), S. 19

44 Vgl. Verhofen, V. (2016), S. 167

45 Vgl. IFRS 13.62; IFRS 13.Anhang A

46 Vgl. Kramer, M. (2010), S. 23

47 Vgl. Kramer, M. (2010), S. 17

48 Vgl. IFRS 13.62; IFRS 13.Anhang A; Runzheimer, B. (2013), S. 590

49 Vgl. F 4.4(a); Kranz, A. (2010), S. 18

50 Vgl. IAS 32.11

51 Vgl. Kirsch, H. (2017), S. 118

52 Vgl. Hans Böckler Stiftung: IAS 32 Finanzinstrumente (2014), S. 4

53 Vgl. IFRS 9.Anhang A; Buschhüter, M. (2011), S. 1050

54 Vgl. IFRS 9.5.1.1; Pellens, B. (2017), S. 648

55 Vgl. Beyhs, O. (2019), S. 224

56 Vgl. Wagenhofer, A. (2005), S. 564

57 Vgl. Kramer, M. (2010), S. 28

58 Vgl. Gräfer, H. (2009), S. 161

59 Vgl. IFRS 9.5.2.1

60 Vgl. Raum, F. (2014), S. 3

61 Vgl. Olbrich, A. (2012), S. 47

62 Vgl. IFRS 9.B4.1.2; Gruber, B. (2015), S. 4

63 Vgl. Schmitz, F. (2012), S. 80

64 Vgl. Luce, K. (2017), S. 2

65 Vgl. Pellens, B. (2017), S. 677-680

66 Vgl. Deloitte (2014), S. 9

67 Vgl. Pellens, B. (2017), S. 678

68 Vgl. Deloitte (2011), S. 10

69 Vgl. Schmitz, F. (2012), S. 80; Buchholz, R. (2018), S. 135

70 Vgl. Berentzen, C. (2010), S. 78; Torabian, F. (2010), S. 168

71 Vgl. Gruber, B. (2015), S. 5

72 Vgl. Berentzen, C. (2010), S. 91; Pellens, B. (2017), S. 682

73 Vgl. Deloitte (2011), S. 10, 31

74 Vgl. IFRS 9.4.1.4; Deloitte (2011), S. 31

75 Vgl. Luce, K. (2017), S. 2

76 Vgl. Schmitz, F. (2012), S. 81

77 Vgl. IFRS 9.4.1.4; Deloitte (2011), S. 31

Excerpt out of 61 pages

Details

Title
Fair Value-Bewertung ausgewählter Vermögenswerte nach IFRS. Eine kritische Analyse
College
University of Applied Sciences Münster
Grade
1,0
Author
Year
2020
Pages
61
Catalog Number
V921563
ISBN (eBook)
9783346284303
ISBN (Book)
9783346284310
Language
German
Notes
Diese Arbeit ist ein sehr gut ausgearbeitetes Konzept der Bewertung verschiedener Vermögenswerte zum Fair Value im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung zwischen den Vermögenswerten. Zudem beinhaltet sie eine umfangreiche Ausarbeitung der Vor- und Nachteile. Diese Arbeit eignet sich sowohl als Begleiter für Vorlesungen, wie auch für das tiefere Verständnis bei der Klausurvorbereitung. Auch kann sie als Hilfestellung für die Verfassung einer Bachelorarbeit in diesem Bereich dienen.
Keywords
Fair Value, Internationale Rechnungslegung, IFRS, IASB
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Rami Najjar (Author), 2020, Fair Value-Bewertung ausgewählter Vermögenswerte nach IFRS. Eine kritische Analyse, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/921563

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Title: Fair Value-Bewertung ausgewählter Vermögenswerte nach IFRS. Eine kritische Analyse



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