Die Arbeit widerspricht der These, dass die Gewaltenteilung nach Montesquieu eine inhaltliche Kontrolle der Legislative durch die Judikative (im Sinne des heutigen Bundesverfassungsgerichts) beinhaltet. Sie versucht zu zeigen, dass eine solche Kontrolle weder durch Montesquieu intendiert, noch im Vorverfassungsstaat überhaupt möglich gewesen wäre.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1 Methodische Anmerkungen
2 Die „Staatsgewalten“ und ihre „Teilung“ bei Montesquieu
2.1 Die Exekutive
2.2 Die Legislative
2.3 Die Judikative
3 Die Kontrollfunktion der judikativen Gewalt
Fazit
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht kritisch das gängige Verständnis der Gewaltenteilung bei Montesquieu. Ziel ist es, die weitverbreitete Annahme zu hinterfragen, dass Montesquieu eine inhaltliche Kontrolle der Legislative durch die Judikative intendiert habe, und aufzuzeigen, dass ein solcher Kontrollauftrag in seinem Werk tatsächlich nicht angelegt ist.
- Analyse der theoretischen Konzeption der Staatsgewalten bei Montesquieu
- Untersuchung der Rollenverteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative
- Kritische Reflexion der "Gewaltenteilung" als Begriff und Konzept
- Hinterfragung der judikativen Kontrollfunktion im "Geist der Gesetze"
- Darstellung der Problematik der Reduktion politischer Theorien auf prägnante Schlagworte
Auszug aus dem Buch
Die Judikative
Montesquieus Ausführungen über die richterliche Gewalt, zeichnen sich vor allem durch ihre Knappheit aus. Widmet er der gesetzgebenden Gewalt umfangreiche Ausführungen so beschränkt er sich bei der Judikative auf eine kurze Aufzählung ihrer wichtigsten Eigenschaften. Dabei betont er, dass es keine dauerhafte Gerichtsbarkeit geben dürfe, sondern sie zu gegebenem Anlass „aus der Masse des Volkes gezogen“ werden müsse. Zudem vertritt Montesquieu die bekannte frühneuzeitliche Auffassung, dass ein Angeklagter von seinen Standesgenossen zu richten sei .Er geht sogar soweit, dass in Fällen von schweren Verbrechen, der Angeklagte das Recht haben müsse, seine Richter selbst zu wählen. Und schließlich bindet Montesquieu die Richter ganz im Sinne der Aufklärung an den Wortlaut der Gesetze. Er stellt fest, dass ihre Urteile stets nur „Wiedergabe des genauen Wortlauts der Gesetze“ sein dürfen. Wie Detlef Merten treffend bemerkt, offenbart sich hier eine Vorstellung, die „den menschlichen Verstand für fähig hält, nach einem einheitlichen Plan für alle denkbaren Fälle genaue und angemessene Regelungen zu finden, die wegen ihrer Präzision und Klarheit Interpretationsstreitigkeiten ausschießen.“
Neben seinem sehr knappen Kapitel zur richterlichen Gewalt erwähnt Montesqieu die Judikative aber noch an anderer Stelle, im Zusammenhang mit den anderen Gewalten. So findet sich im Kapitel zur Legislative die vielzietierte Aussage, die richterliche Gewalt sei „en quelque façon nulle.“ Gemeint ist hier wohl die Gestaltungskraft der richterlichen Gewalt, die wie schon angeführt, keinen eigenen Willen besitzt, sondern nur den Wortlaut der Gesetze widerspiegelt und Rechtsprechung als eine Art von mechanischem Prozeß betrachtet.
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung: Die Einleitung führt in die Problematik der Gewaltenteilung ein und hinterfragt, ob das heutige Verständnis dieser Theorie tatsächlich mit den ursprünglichen Intentionen Montesquieus übereinstimmt.
1 Methodische Anmerkungen: Dieses Kapitel erläutert die Schwierigkeiten bei der Interpretation von Montesquieus Werk aufgrund historischer Übersetzungen und rechtfertigt das methodische Vorgehen der Untersuchung.
2 Die „Staatsgewalten“ und ihre „Teilung“ bei Montesquieu: Hier werden die drei Staatsgewalten analysiert, wobei besonders die spezifischen Rollen von Exekutive, Legislative und Judikative in Montesquieus politischer Theorie herausgearbeitet werden.
3 Die Kontrollfunktion der judikativen Gewalt: Dieses Kapitel untersucht, ob Montesquieu der Judikative eine Kontrollfunktion gegenüber der Legislative zuschrieb, und kommt zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall war.
Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und stellt fest, dass Montesquieu keinen richterlichen Kontrollauftrag gegenüber der Legislative intendierte, sondern die Unabhängigkeit der Judikative zur Sicherung einer rechtstaatlichen Ordnung betonte.
Schlüsselwörter
Montesquieu, Gewaltenteilung, Judikative, Legislative, Exekutive, Geist der Gesetze, Staatsgewalten, politische Theorie, Rechtsprechung, Machtkonzentration, Rechtsstaat, Gesetzesbindung, Theoriegeschichte, Gewaltentrennung, Kontrolle
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit einer kritischen Überprüfung des gängigen Bildes von Montesquieus Gewaltenteilungslehre, speziell im Hinblick auf die Rolle und Kontrollfunktion der Judikative.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die zentralen Themen sind das Verständnis der Staatsgewalten, die tatsächliche Interpretation von Montesquieus Originaltexten sowie die Problematik der Vereinfachung politischer Theorien.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist es zu belegen, dass Montesquieu keine inhaltliche Kontrolle der Legislative durch die Judikative vorsah, entgegen der heute häufig unterstellten Annahme.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine exemplarische Analyse unter Rückgriff auf die Primärquelle „Vom Geist der Gesetze“ sowie ergänzende Sekundärliteratur zur historischen Einordnung.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in methodische Vorbemerkungen, eine detaillierte Betrachtung der drei Staatsgewalten und eine spezifische Untersuchung der Kontrollfunktion der Judikative.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Schlüsselwörter umfassen Montesquieu, Gewaltenteilung, Judikative, Legislative, politische Theorie und Machtkonzentration.
Warum ist die judikative Gewalt nach Montesquieu „en quelque façon nulle“?
Dieser Begriff spiegelt Montesquieus Auffassung wider, dass der Richter keinen eigenen politischen Gestaltungswillen besitzen sollte, sondern seine Urteile als rein mechanische Anwendung des Gesetzeswortlauts verstehen muss.
Wie unterscheidet sich Montesquieus Vorstellung von heutigen Rechtsstaaten?
Montesquieu lehnte eine richterliche Einflussnahme auf die Gesetzgebung (wie durch eine moderne Verfassungsgerichtsbarkeit) ab, um eine Verquickung von Rechtsprechung und Rechtsetzung zu verhindern.
- Quote paper
- Stefan Weidemann (Author), 2007, Montesquieu und die judikative Gewalt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92247