Die Familienförderung des deutschen Einkommensteuerrechts im internationalen Vergleich


Bachelor Thesis, 2019

64 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzei chnis

1 EINLEITUNG
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 GANG DER UNTERSUCHUNG

2 GRUNDLAGEN
2.1 FAMILIE
2.2 F AMILIENFÖRDERUNG
2.2.1 Definition unter dem Mantel des Grundgesetzes
2.2.2 Arten von Familienförderung
2.2.3 Ziel der Familienförderung
2.3 Daten und F akten zur F amilienförderung

3 FAMILIENFÖRDERUNG IN DEUTSCHLAND
3.1 Ehegattensplitting
3.2 Kindergeld
3.3 Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag
3.4 Weitere steuerliche Leistungen zur Familienförderung

4 FAMILIENFÖRDERUNG IN GROßBRITANNIEN
4.1 Kein Ehegattensplitting
4.2 Child Benefit, das britische Kindergeld
4.3 Direkte Transferleistung, die sogenannten Tax Credits

5 FAMILIENFÖRDERUNG IN FRANKREICH
5.1 Begünstigung von Doppelverdiener-Paaren
5.2 Finanzielle Leistungen für Kinder
5.2.1 Kindergeld
5.2.2 Erziehungsgeld
5.2.3 Kinderbetreuungskosten
5.2.4 Geburtenprämie
5.3 Familiensplitting, das Paradebeispiel für steuerliche Familienförderung

6 FAMILIENFÖRDERUNG IN DEN USA
6.1 Joint Tax Return als eine Art Zusammenveranlagung
6.2 Child Tax Credit
6.3 Child and Dependent Care Expenses Tax Credit
6.4 Andere Tax Credits und Abzüge

7 KRITISCHE WÜRDIGUNG DER EINKOMMENSTEUERRECHTLICHEN FAMiLiENFÖRDERUNG
7.1 UNTERSUCHUNG DES ZUSAMMENHANGS ZWISCHEN FAMILIENLEISTUNGEN UND FAMILIENPOLITISCHEN ZIELSETZUNGEN
7.2 Deutschland
7.2.1 Primäres Ziel der deutschen Familienförderung ist der Familienlastenausgleich
7.2.2 Familienlastenausgleich in der Reflexion
7.2.2.1 Familienlastenausgleich und Armutsbekämpfung
7.2.2.2 Geburtenförderung
7.2.2.3 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
7.2.3 Kriti sche Refl exion
7.2.3.1 Methoden anderer Länder als Lösung der deutschen Problematik
7.2.4 Zwischenfazit
7.3 INTERNATIONALER VERGLEICH
7.3.1 Ausgaben für Familienleistungen im internationalen Vergleich
7.3.2 Großbritannien
7.3.3 Frankreich
7.3.4 USA

8 RESÜMEE UND AUSBLiCK

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Family benefits public spending

Abbildung 2: Bedarfsgewichtetes Nettoeinkommen von Familien mit Kindern unter 18 Jahren nach Familienform und von Kinderlosen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Allocations Familiales

Tabelle 2: Complement Familial

Tabelle 3: Allocation de Base

Tabelle 4: Vergleich der Familienförderung in ausgewählten Ländern

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Familien sind die Keimzelle und Kinder die Zukunft einer jeden Gesellschaft. Vor die­sem Hintergrund ist es nicht überraschend, dass Familienpolitik beziehungsweise Fami­lienförderung in den meisten Ländern einen hohen Stellenwert hat. Im deutschen Grundgesetz genießt die Familie besonderen Schutz, an den der Gesetzgeber gebunden ist. In den letzten Jahrzehnten sind neben dem Schutz und der Förderung der Ehe und von Familien mit Kindern sowie der Armutsbekämpfung weitere familienpolitische Aufgaben hinzugekommen, die sich aus neuen gesellschaftlichen Entwicklungen, sich ändernden Werten und neuen Herausforderungen gegenwärtiger und zukünftiger Trends ergründen. So ist in vielen Ländern heute die Gleichstellung der Geschlechter, verstan­den als die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder die Förderung der Erwerbstätig­keit von Frauen, eine zentrale Aufgabe der Familienpolitik. Zudem ist mit sinkenden Geburtenraten in allen hochentwickelten Ländern1 eine zunehmend geburtenfördernde Ausrichtung der Familienpolitik zu beobachten. Diese Entwicklungen verlaufen aller­dings nicht in allen Ländern konform, so sind von Land zu Land teils komplett unter­schiedliche Schwerpunktsetzungen in der Familienpolitik zu beobachten.

1.2 Zielsetzung

In der vorliegenden Arbeit erfolgt eine kritische Würdigung der steuerlichen Familien­förderung des Einkommensteuerrechts in Deutschland, mit der weiterer ausgewählter Länder. Es soll also ein internationaler Vergleich vorgenommen werden, wobei sowohl die Instrumente der Familienpolitik wie auch deren Wirkung miteinander verglichen werden. Unter Familienförderung oder Familienpolitik wird die Förderung von Fami­lien durch steuerpolitische Maßnahmen, Transferzahlungen sowie direkte Unterstützung (Betreuungsinfrastruktur, Elternzeit etc.) auf Seiten der Politik verstanden.2 Meist rich­ten sich familienpolitische Maßnahmen an Familien mit Kindern. So liegt auch in der vorliegenden Arbeit der Schwerpunkt auf der Förderung von Familien mit Kindern.

Aus der Vielzahl von Instrumenten zur Familienförderung werden im Folgenden primär die Instrumente des Einkommensteuergesetztes beleuchtet, da hier ein Großteil der deutschen Familienförderung geregelt wird. Soweit notwendig und der Klarstellung geschuldet, finden andere Instrumente kurz Erwähnung, um den richtigen Kontext her­zustellen zu können. Neben Deutschland werden, für die Zwecke dieser Arbeit, zusätz­lich die Maßnahmen zur Familienförderung von Frankreich, Großbritannien und den USA näher beleuchtet. Die Auswahl lässt sich damit begründen, dass jedes der vier Ländern einen eigenen Ansatz in der Familienpolitik verfolgt. Daher eignet sich der Vergleich gut, um teils sehr unterschiedliche Wege der Umsetzung und deren Wirkung gegenüberzustellen. Auch die Ausgaben, bemessen am BIP der zu betrachtenden Staa­ten, unterscheiden sich teilweise deutlich, wie nachfolgende Grafik zeigt.

Abbildung 1: Family benefits public spending

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: OECD, 2019, Onlinedokument

Berechtigterweise kommt die Frage auf, ob die tatsächlich zu beobachtenden relativ höheren Ausgaben der Staaten auch auf eine erfolgreichere Familienpolitik schließen lassen können.

Hinsichtlich der Zielsetzungen der Familienförderung wird primär die Zielerreichung in den Bereichen Geburtenförderung, der Bekämpfung von Armut im Allgemeinen und Kinderarmut im Besonderen, dem Familienlastenausgleich sowie Geschlechtergleich- heit beziehungsweise die Vereinbarkeit von Beruf und Familie untersucht. Die Errei­chung dieser Bestreben zählt zu den wesentlichen Zielen der Familienpolitik.3

Das Ziel dieser Arbeit ist es aufzuzeigen, welche konkreten ertragssteuerlichen Förder­konzepte es im Deutschland und in anderen Ländern überhaupt gibt. Es soll untersucht werden, wie die Förderkonzepte wirken, welche Zielsetzung sie verfolgen und wie er­folgreich die verschiedenen ertragssteuerlichen Familienförderungen tatsächlich sind. Die Arbeit soll mit Bezug auf die festgestellten Ergebnisse, zur Abschaffung bzw. Än­derung nicht effektiver oder nicht zielführender Rechtsprechung und der alternativen Anwendung ausländischer, erfolgversprechenderen Herangehensweisen bei der Famili­enförderung, raten.

1.3 Gang der Untersuchung

Um das Ergebnis der Untersuchung zu erreichen, ist die vorliegende Arbeit im Hauptteil in sieben Kapitel untergliedert. Im zweiten Kapitel werden zunächst die thematischen Grundlagen dargelegt. Der Begriff der Familie wird definiert und auf die Familienförde­rung eingegangen. Am Ende des Kapitels werden grundlegende Daten zu Familien in Deutschland dargestellt. In den Kapiteln 3 bis 6 wird die einkommensteuerliche Famili­enförderung in Deutschland, Großbritannien, Frankreich und den USA erörtert. Im sieb­ten und letzten Kapitel des Hauptteils wird die Zielerreichung der Familienförderung in Deutschland diskutiert und es wird ein Vergleich mit den übrigen drei Ländern ange­stellt. Das achte Kapitel enthält schließlich ein Resümee, in dem die wesentlichen Er­kenntnisse des Hauptteils noch einmal zusammengefasst werden und ein Ausblick auf die Zukunft gegeben wird.

2 Grundlagen

2.1 Familie

Der Begriff der Familie setzt nach allgemeinem Verständnis das Vorhandensein von zwei oder mehr natürlichen Personen voraus. Eine einzelne Person kann somit für sich genommen keine Familie bilden. Das BMFSFJ definiert die Familie als den Ort, „wo Menschen verschiedener Generationen dauerhaft füreinander Verantwortung überneh­men, füreinander einstehen und gegenseitige Fürsorge leisten.“4 In einer anschließenden Aufzählung konkretisiert das Bundesministerium, welche Formen des Zusammenlebens dieser Definition unterliegen sollen: verheiratete und unverheiratete Paare mit Kindern, Alleinerziehende, getrennt Erziehende, Stieffamilien und Patchwork-Familien, Regen­bogenfamilien und Familien, die pflege und hilfsbedürftige Angehörige versorgen. Ausdrücklich als Form der Familie genannt wird auch die vom Gesetzgeber neu einge­führte „Ehe für Alle“.5

Mit Blick auf die Definition der Familie spielt es zunächst keine Rolle, ob bei Familien mit Kindern, die Kinder bereits volljährig sind oder von zuhause ausgezogen sind, oder ob (minderjährige) Kinder noch zuhause leben. Auch Eltern mit erwachsenen, nicht mehr zuhause lebenden Kindern sind nach wie vor durch das Verwandtschaftsverhältnis verbunden. Dennoch werden Familien mit minderjährigen im Haushalt lebenden Kin­dern anders betrachtet, als dies bei erwachsenen Kindern der Fall ist. Dies hat mehrere Gründe. Minderjährige werden als besonders schutzwürdig eingestuft. Sie sind in der Regel nicht imstande, ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten, sondern sind wirt­schaftlich von ihren Eltern abhängig. Folglich müssen die Eltern minderjähriger Kinder einen Teil ihres Einkommens für deren Versorgung aufwenden; sie sind also im Ver­gleich zu kinderlosen Personen sowie Eltern mit erwachsenen Kindern besonderen wirt­schaftlichen Belastungen ausgesetzt. Daraus ergeben sich die besondere Schutzwürdig­keit und der besondere Förderbedarf von Familien, die aus Eltern mit minderjährigen, im Haushalt lebenden Kindern bestehen. Dies können verheiratete oder unverheiratete Paare oder Alleinerziehende sein. Auch wenn die allgemeine Definition von Familie sehr umfassend ist, sind keineswegs alle denkbaren Familienformen hinsichtlich der staatlichen Fördermaßnahmen gleichgestellt.

2.2 Familienförderung

2.2.1 Definition unter dem Mantel des Grundgesetzes

Die Förderung von Familien durch steuerliche und sonstige Maßnahmen ist im Grund­gesetz verankert: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatli­chen Ordnung.“ (Art.6 Abs.1 GG). Damit wird die Familie auf besondere Weise durch das Grundgesetz geschützt. Die Familie gilt als Keimzelle der Gesellschaft und für die meisten Menschen ist sie der wichtigste Lebensbereich. Dies gilt insbesondere für die klassische Konstellation der Ehe oder Partnerschaft mit minderjährigen Kindern, die im Haushalt wohnen.6

Der Begriff Familienförderung umfasst „verschiedene staatliche Maßnahmen [...], die besonders Familien zugutekommen sollen.“7 Die OECD definiert Familienförderung als Maßnahmen, die ausschließlich Familien und Kindern nutzen. Andere Maßnahmen, die zwar ebenfalls Familien oder Kinder begünstigen, jedoch nicht den Kern der Förderung anderer, direkt zufließender, Maßnahmen darstellt und demnach nicht exklusiv sind, wie etwa in den Bereichen Gesundheit und Wohnen, zählen demnach nicht zur Familienför- derung.8 Auch Bahle definiert Familienpolitik als die Unterstützung und Förderung von Familien mit Kindern.9

Durch Maßnahmen der Familienförderung sollen insgesamt die Rahmenbedingungen für Familien verbessert werden. In Deutschland existieren mehr als 150 einzelne Maß­nahmen, deren Ziel in der Förderung von Familien besteht. Das jährliche Gesamtvolu­men der Familienförderung in Deutschland beträgt ca. 200 Mrd. Euro. Zu den bekann­testen und umfangreichsten Maßnahmen zählen das Ehegattensplitting, das Kindergeld und Elterngeld sowie die kostenlose Mitversicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung.10

2.2.2 Arten von Familienförderung

Maßnahmen zur Familienförderung können ganz unterschiedliche Formen annehmen. Sie richten sich oft, aber nicht ausschließlich, an Familien mit minderjährigen Kindern. Maßnahmen zur Familienförderung finden sich in unterschiedlichen Rechtskreisen, wie dem Steuerrecht, Sozialrecht und Arbeitsrecht. Es kann sich um monetäre oder nicht­monetäre Leistungen handeln. Bahle unterscheidet zwischen den drei Förderarten, den finanziellen Transferleistungen, steuerpolitischen Maßnahmen und direkten Unterstüt­zungsleistungen, wie etwa Kitas. Der Autor betont darüber hinaus, dass Familienförde­rung stets auch eine Querschnittsaufgabe sei, in die viele Politikfelder involviert sind, wie etwa Wohnungs-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik.11

Ein wesentlicher Baustein der Familienförderung sind direkte Transferzahlungen für (minderjährige) Kinder, im englischen „Child Benefits“, die abhängig oder unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern sein können (Kindergeld, Erziehungsgeld etc.). Daneben treten Steuervergünstigungen ein, die vom Vorhandensein von minder­jährigen Kindern oder Kindern in Ausbildung abhängig sind (Kinderfreibetrag, abzugs­fähige Aufwendungen für Kinder etc.). Eine weitere Maßnahmenansammlung sind Ein­kommensbeihilfen für Alleinerziehende oder für Berufstätige während der Elternzeit. Ein erheblicher Teil der Ausgaben im Bereich der Familienförderung fällt im Bereich der Finanzierung von Kinderbetreuung an. Diese können wiederum direkte Transferzah­lungen an zuhause betreuende Eltern sein oder aber Ausgaben für Infrastrukturfinanzie­rungen (Kitas, Ganztagsbetreuung von Schülern etc.).12 Nicht-monetäre Maßnahmen im Bereich des Arbeitsrechts betreffen insbesondere die Elternzeit und Kündigungsschutz für werdende Mütter. Maßnahmen der Familienförderung, die nicht an das Vorhanden­sein von Kindern im Haushalt gebunden sind, stellen beispielsweise das Ehegattensplit­ting oder finanzielle Unterstützung im Bereich der häuslichen Pflege, welche je nach Definition eben keine Familienförderung darstellt, aber in Deutschland darunterfällt.

2.2.3 Ziel der Familienförderung

Aktuell und historisch lassen sich vor allem die folgenden Zielsetzungen beziehungs­weise Gründe für die Familienförderung herleiten:13

1. Geburtenförderung
2. Bekämpfung von Kinderarmut (historisch auch Kinderarbeit)
3. Ausgleich von Familienlasten
4. Geschlechtergleichheit (Vereinbarkeit von Beruf und Familie)
5. Individuelle Förderung von Kindern

Bis etwa Mitte des 20. Jahrhunderts waren primär die ersten beiden Zielsetzungen vor­herrschend. Seit den 1960er Jahren sind dann neuere Zielsetzungen wie die Gleichbe­rechtigung von Mann und Frau, Mobilisierung von Frauen (mit Kindern) für den Ar­beitsmarkt und Aspekte der sozialen Gerechtigkeit hinzugekommen, wobei sich im De­tail deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern zeigen.14

Bahle unterscheidet vier Typen von Familienpolitik, wobei der erste Typ als Universali- smus bezeichnet wird. Im Rahmen der Politik des Universalismus liegt der Fokus auf der Geschlechtergerechtigkeit, Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit und der individuellen Förderung von Kindern. Es wird keine Familienform bevorzugt. Dieses Modell findet sich vor allem in den skandinavischen Ländern.15

Das Modell der Subsidiarität zeichnet sich primär durch den horizontalen Lastenaus­gleich zwischen Familien mit und ohne Kinder aus. Die Familie wird als besonders schützenswerte Keimzelle der Gesellschaft betrachtet und als solche aktiv gefördert. Auch steuerliche Vorteile, für Familien mit Kindern und einfachen Ehegemeinschaften, werden aus diesem Prinzip abgeleitet. Das Modell findet sich in kontinentaleuropäi­schen Ländern wie Deutschland, Niederlande oder Österreich. Frankreich nimmt inso­weit eine Ausnahmestellung ein, da es Elemente von Universalismus und Subsidiarität vereint.16

Im Modell der Selektivität geht es primär um Armutsbekämpfung, ansonsten wahrt der Staat Neutralität gegenüber verschiedenen Familienformen - ob verheiratet oder unver­heiratet, mit oder ohne Kinder. Anders als im System der Subsidiarität, wo ein horizon­taler Ausgleich zwischen Familien ohne und mit Kindern betrieben wird, findet hier nur ein vertikaler Ausgleich zwischen reichen und armen Familien statt. Die Familienförde­rung ist strikt am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet. Dieses Modell ist in Großbritannien vorherrschend.17

Als viertes und letztes Modell der Familienpolitik ist schließlich die Inaktivität zu nen­nen. Hierbei wird von funktionierenden Familien ausgegangen, deren Mitglieder sich gegebenenfalls gegenseitig unterstützen. Die Familienförderung ist entsprechend schwach ausgeprägt. Dieses Modell ist vor allem in den südeuropäischen Ländern vor- herrschend.18 Auch in den USA herrscht in der Familienpolitik ein Ansatz weitgehender Inaktivität vor, es wird sehr viel weniger in Familienförderung investiert als in anderen hochentwickelten Ländern.

2.3 Daten und Fakten zur Familienförderung

Im Jahr 2015 gab es in Deutschland acht Millionen Familien mit minderjährigen Kin­dern im Haushalt, 1996 waren dies noch 9,4 Millionen. Ebenfalls im Jahr 2015 existier­ten in Deutschland 5,5 Millionen Ehepaare, 843.000 Lebensgemeinschaften und 1,6 Millionen Alleinerziehende. Zusätzlich lebten in Deutschland ca. 13 Millionen minder­jährige Kinder. 53 % der Familien mit minderjährigen Kindern hatte ein Kind, 36 % zwei Kinder und 11 % drei oder mehr Kinder. 73 % der Kinder lebten gemeinsam mit verheirateten Paaren im Haushalt, 9 % lebten mit nichtverheirateten Paaren und 18 % bei einem alleinerziehenden Elternteil.19

Anhand der oben aufgeführten Daten wird deutlich, dass das klassische Familienleitbild des verheirateten Paars mit Kindern nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland dominierend ist.

3 Familienförderung in Deutschland

Die Maßnahmen der Familienförderung nach deutschem Recht sind umfangreich. Meier nennt als die wesentlichen familienpolitischen Instrumente in Deutschland das Kinder­geld, den Kinderfreibetrag und das Erziehungsgeld.20 Hinzu kommen viele weitere In­strumente im EStG, die der Förderung von Familien mit Kindern dienen. Eines dieser weiteren Instrumente ist das Ehegattensplitting, das auch kinderlosen Ehepaaren zu­gutekommt und dadurch Angriffsfläche für Kritik bietet.

Im Folgenden soll ein Überblick über die Instrumente der Familienförderung im EStG geschaffen werden.

3.1 Ehegattensplitting

Das Ehegattensplitting ist in § 32a Abs.5 EStG verankert und wurde im Jahr 1958 ein­geführt. Es basiert auf dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sowie auch dem in Art.6 GG verankerten Schutz der Ehe und der Familie. Bis 1957 wurden in Deutschland Ehegatten derart zusammenveranlagt, dass die Summe der Einkünfte dem Steuertarif unterworfen wurde (sog. rohe Haushaltsbesteuerung). Dies führte aufgrund der Steuerprogression dazu, dass Ehegemeinschaften im Vergleich zu Unverheirateten mit dem gleichen Haushaltseinkommen höher besteuert und somit benachteiligt wur- den.21 Das BVerfG erklärte diese Praxis 1957 als nicht vereinbar mit Art.6 Abs.1 sowie Art.3 Abs. 2 und 3 GG.22 Als Reaktion auf dieses Urteil wurde Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, die Wahlmöglichkeit zwischen einer Individualbesteuerung und dem Ehegattensplitting eingeräumt, und zwar unter direkter Bezugnahme auf die vom BVerfG explizit erwähnte Alternative des Splittings.23

Derzeit wird das Ehegattensplitting bei intakter Ehe angewendet24, soweit beide Ehegat­ten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Es besteht weiterhin ein Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung. Das Wahlrecht ist des- halb sinnvoll, weil eine getrennte Veranlagung unter Umständen zu einer geringeren Steuerschuld führen kann als das Splitting (negativer Splittingeffekt) - beispielsweise wenn ein Ehepartner erhebliche Einkünfte erzielt, für die besondere Tarifvorschriften gelten.25 Sobald einer der beiden Ehegatten eine getrennte Veranlagung wählt, wird diese Form auch zwingend für den Partner anwendbar. Beide Ehegatten müssen von dem Wahlrecht zur Zusammenveranlagung positiven Gebrauch machen. Sofern aller­dings keiner der beiden Ehegatten sein Wahlrecht ausübt, wird von einer Zusammen­veranlagung ausgegangen.26

Mit dem Ehegattensplitting wird der sonst im Einkommensteuerrecht geltende Grund­satz der Einzelveranlagung eines jeden Steuerpflichtigen zugunsten der Zusammenver­anlagung der Ehegatten durchbrochen.27 Die Einkünfte beider Ehepartner werden ad­diert und dann durch zwei geteilt. Auf das so ermittelte Einkommen wird der Individu­altarif angewendet. Der Grundfreibetrag wird verdoppelt.28 Durch die Zusammenveran­lagung wird zum einen garantiert, dass die Steuerschuld eines Ehepaares von der Vertei­lung der Einkommen innerhalb der Ehe unabhängig ist, das heißt es wird die wirtschaft­liche Realität der Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft29 in geltendes Steuerrecht um­gesetzt. Zum anderen ergibt sich für die Ehepaare ein finanzieller Vorteil gegenüber der Individualbesteuerung. Denn durch die zweimalige Anwendung des Grundtarifs auf das halbierte, zu versteuernde Einkommen wirken zweimal zugunsten der Ehegatten.30 Unterschiede zwischen Ehegattensplitting und In­dividualbesteuerung ergeben sich immer dann, wenn die zu versteuernden Einkommen der Ehepartner in der Höhe differieren. Der Vorteil des Ehegattensplittings, der sog. positive Splittingeffekt, ist umso größer, je höher das Haushaltseinkommen ist und je stärker die Einkommen der Ehegatten differieren.31 Der Splittingeffekt erreicht sein Maximum, wenn nur einer der Ehegatten zu versteuernde Einkünfte erzielt (Alleinver­diener-Ehe) und das zu versteuernde Einkommen die Proportionalzone der Splittingta­belle erreicht.32

- Grundfreibetrag
- Proportionalzone und
- Progression

Nach einem Urteil des BVerfG von 1982 stellt das Ehegattensplitting keine Steuerver­günstigung dar, vielmehr handle es sich um die adäquate Form der steuerlichen Veran­lagung Verheirateter.33 Für die politische Praxis bedeutet dies, dass eine Abschaffung des Ehegattensplittings jedenfalls nicht unter Verweis auf die bloße Streichung von Vergünstigungen erfolgen kann, sondern andere Argumentationsmuster erfordert. Nur sehr vereinzelt wird das Ehegattensplitting als verfassungswidrig eingestuft.34

Das deutsche Ehegattensplitting wird immer wieder kritisiert. Ein Aspekt ist hierbei der Umstand, dass das Splitting die Anreize für Ehepartner, einer Erwerbsarbeit nachzuge­hen, verringert. Ein weiterer und entscheidenderer Kritikpunkt lautet, dass das Splitting Kinderlosen genauso zugutekommt wie Paaren mit Kindern, so dass also Letztere dadurch nicht bessergestellt werden. Es handelt sich somit beim Ehegattensplitting nicht um eine Form der Familienförderung, die explizit Familien mit Kindern zugutekommt. Vor dem Hintergrund der Förderung der Geburtenrate, als ein Ziel der Familienpolitik, ist das Ehegattensplitting somit ungeeignet.

3.2 Kindergeld

Das Kindergeld ist in §§ 62 ff. EStG geregelt. Es wird auf Antrag gewährt. Anspruchs­berechtigt sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die somit in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Diese unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen (§ 62 Abs.1 EStG) mit Kindern (leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder, Enkelkinder (§§ 32 Abs.1, 63 Abs.1 EStG)) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs beziehungsweise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, soweit sich das Kind in einer sogenannten Erstausbildung in Form einer Berufsausbildung oder eines Studiums befindet. Bei meh­reren Berechtigten wird das Kindergeld nur einmal gezahlt (§ 64 EStG). Bei getrennt lebenden Eltern erfolgt die Zahlung an denjenigen Elternteil, in dessen Haushalt sich das Kind ausschließlich oder überwiegend aufhält.35

Während bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs die Zahlung des Kinder­geldes an keine weiteren Bedingungen geknüpft ist, müssen bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Voraussetzungen individuell geprüft werden. Eventuel­le eigene Bezüge des Kindes sind unbeachtlich.36 Eine Erstausbildung im Sinne des Gesetzes ist definiert als geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei Vollzeitausbildung, die mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen wird (§ 9 Abs.6 Satz 2 EStG). Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn diese auf Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird (§ 9 Abs.6 Satz 3 EStG).

Die Voraussetzungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium können schnell er­füllt sein. Zum Beispiel gilt das Bachelor-Studium als eigenständige Erstausbildung, während ein darauf aufbauender Master-Studiengang bereits als weiterführende Ausbil­dung gilt.37 Dies gilt für alle Arten von Master-Studiengängen, ganz gleich, ob diese inhaltlich an ein Bachelor-Studium anschließen oder nicht.38 Damit die Voraussetzung der Berufsausbildung erfüllt ist, muss der Auszubildende nicht zwingend das duale Ausbildungssystem oder eine innerbetriebliche Ausbildung durchlaufen. Es muss auch kein Berufsausbildungsverhältnis vorliegen.39 Die Voraussetzungen sind somit großzü­gig definiert.

Nach abgeschlossener Erstausbildung besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Wird jedoch der Nachweis erbracht, dass das Kind sich weiterhin in Aus­bildung befindet und keiner Erwerbsarbeit nachgeht, die das Kind überwiegend bean- sprucht, so bleibt der Kindergeldanspruch bestehen. Laut Finanzverwaltung gilt eine Erwerbstätigkeit von maximal 20 Wochenstunden noch als unschädlich.40

Bei behinderten Kindern kann das Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt werden.41 Leistet ein Kind Wehr- oder Zivil­dienst, verlängert sich der Kindergeldanspruch um diesen Zeitraum über das 21. Bezie­hungsweise das 25. Lebensjahr hinaus. Heiratet ein ansonsten noch zu berücksichtigen­des Kind, so endet dadurch automatisch der Kindergeldanspruch, da dann der Ehepart­ner vorrangig für den Unterhalt verantwortlich ist. Ist dieser allerdings hierzu nicht in der Lage, dann kann der Kindergeldanspruch bestehen bleiben.42

Die monatliche Höhe des Kindergeldes beläuft sich nach Rechtsstand 2019 auf 204 Eu­ro für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind (§ 66 EStG). Das Kindergeld wird gegebenenfalls mit dem Kinderfreibe­trag, unter Anwendung der unten beschriebenen Günstigerprüfung, im Rahmen der ein­kommensteuerlichen Veranlagung verrechnet. Im Unterschied zu anderen Ländern ist die Höhe des deutschen Kindergelds nicht von der Höhe des Einkommens der Eltern oder der Kinder abhängig.43

3.3 Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag

Gemäß § 32 Abs.6 EStG wird unter denselben Voraussetzungen wie beim Kindergeld für jedes Kind ein Freibetrag in Höhe von aktuell 2.490 Euro im Jahr gewährt, der sog. Kinderfreibetrag. Hinzu kommt der Erziehungsfreibetrag in Höhe von 1.320 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand gemäß § 32 Abs.6 Satz 1 EStG. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich beide Freibeträge. Das gezahlte Kindergeld wird mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, wobei jeweils die für den Steuerpflichtigen günstigste Variante gewählt wird (Günstigerprüfung). Wenn also der Vorteil des Steu­erpflichtigen durch Inanspruchnahme des Freibetrags höher ist als bei Inanspruchnahme des Kindergelds, dann gilt der Freibetrag, andernfalls das Kindergeld. Diese Günstiger­prüfung wird automatisch vom Finanzamt vorgenommen. Gegebenenfalls muss dann bereits erhaltenes Kindergeld zurückgezahlt werden. Der Kinderfreibetrag ist gemäß seinem Wesen als steuerfreies Existenzminimum nicht von der Einkommenshöhe der Anspruchsberechtigten abhängig.44

Bei nicht zusammen veranlagten Paaren, bei denen eines der Elternteile seiner Unter­haltspflicht nicht nachkommt, kann das andere Elternteil beantragen, dass ihm der Kin­derfreibetrag des anderen Elternteils übertragen wird. Auch der Erziehungsfreibetrag kann übertragen werden, wenn das Kind sich im Haushalt nur eines Elternteils befin- det.45

Die Kombination aus Kinderfreibetrag und Kindergeld stellt ein duales System dar, mit dem einerseits sichergestellt werden soll, dass für jedes Kind ein nicht besteuertes Exis­tenzminimum verbleibt.46 Dies ist analog zum Grundfreibetrag zu sehen. Würde nur der Kinderfreibetrag existieren, so würden Eltern, die kein eigenes Einkommen haben oder deren Einkommen zu niedrig ist, gegenüber einkommensstärkeren Personen benachtei­ligt werden. Deshalb hat der Gesetzgeber zusätzlich das Kindergeld geschaffen, dessen Vorteile unabhängig von der Einkommenshöhe sind. Der Kinderfreibetrag beziehungs­weise derjenige Teil des Kindergelds bis zur Höhe der Steuerersparnis durch den Frei­betrag sind keine Förderung im eigentlichen Sinne, welche der Staat aus politischen Erwägungen gewähren kann oder nicht, da das Existenzminimum gewährt werden muss. Eine tatsächliche Förderung stellt nur der Teil des Kindergelds dar, der das Steu­erersparnis durch den Kinderfreibetrag übersteigt. Somit fördert das deutsche Einkom­mensteuerecht letztendlich nur besserverdienende Eltern.

3.4 Weitere steuerliche Leistungen zur Familienförderung

Da das Einkommensteuergesetz neben dem Kindergeld und den Freibeträgen noch eine Vielzahl weiterer Förderungen vorsieht, werden im Folgenden die wesentlichen sonsti­gen Maßnahmen zur Familienförderung im EStG aufgeführt:47

Steuerfreie Leistungen: Das EStG gewährt Steuerfreiheit für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr.33 EStG) sowie zur kurzfristigen Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr oder behinderten Kindern (§ 3 Nr.34a Buchstabe b EStG).

Abzugsfähige Sonderausgaben: Als Sonderausgaben sind abzugsfähig: (1) eigene Bei­träge eines Steuerpflichtigen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung für ein unterhaltsberechtigtes Kind (§ 10 Abs.1 Nr.3 Satz 2 EStG); (2) zwei Drittel der Auf­wendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes bis zum 14. Lebensjahr oder eines behinderten Kindes (§ 10 Abs.1 Nr.5 EStG); (3) 30 % des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für den Besuch seines Kindes einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnah­me des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung (§ 10 Abs. 1 Nr.9 EStG).

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Alleinerziehende können einen Entlastungsbe­trag für zum Haushalt gehörende Kinder von der Summe der Einkünfte abziehen: Für das erste Kind beträgt der Betrag 1.908 Euro im Jahr, für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro (§ 24b EStG).

Außergewöhnliche Belastungen: Bei außergewöhnlichen Belastungen können auf An­trag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden: bei einem Kind oder zwei Kindern Aufwendungen, welche 2 %, 3 % oder 4 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bis 15.340 Euro, über 15.340 Euro bis 51.130 Euro beziehungsweise über 51.130 Euro übersteigen; bei mehr als zwei Kindern verringern sich diese Prozentsätze auf 1 %, 1 % oder 2 % (§ 33 EStG); Weiterhin können auf Antrag als außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer unterhaltsberechtigten Person in Höhe von höchstens 9.168 Euro im Jahr vom Gesamt­betrag der Einkünfte abgezogen werden, allerdings nur, wenn weder der Steuerpflichti­ge noch eine andere Person Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld für die unterhaltsberechtigte Person hat und diese nur geringes Vermögen besitzt (§ 33a Satz 1­4 EStG). Diese Regelung ist also nicht auf eigene Kinder anwendbar, für die noch An­spruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, jedoch auf Kinder, für die keine solche Ansprüche mehr bestehen, sowie auch beispielsweise Eltern oder Partner.48

Ausbildungsfreibetrag: Bei auswärtig untergebrachten Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann jährlich ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro als Sonderbedarf vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn An­spruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht (§ 33a Abs.2 EStG). Die Vo­raussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrags sind somit, dass (1) das Kind mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat und dass es (2) nicht im Haushalt des Steu­erpflichtigen lebt. Beide Voraussetzungen sind meist bei Studierenden erfüllt, weniger häufig bei Auszubildenden. Die tatsächliche Höhe der Aufwendungen ist für den Ansatz des Freibetrags unmaßgeblich; er kann also auch dann in Anspruch genommen werden, wenn den Steuerpflichtigen geringere Aufwendungen entstehen. Umgekehrt können jedoch auch höhere Aufwendungen nicht geltend gemacht werden.49

[...]


1 Vgl. Meier „Auswirkungen familienpolitischer Instrumente auf die Fertilität: Internationaler Vergleich für ausgewählte Länder. Studie im Auftrag der Robert-Bosch-Stiftung, München“, 2005, S. 5-7

2 Vgl. Rürup/Gruescu „Nachhaltige Familienpolitik im Interesse einer aktiven Bevölkerungsentwick­lung“, 2003, S.6

3 Vgl. Bahle „Familienpolitik in den EU-Staaten: Unterschiede und Gemeinsamkeiten“, 2017, Onlinedo­kument

4 BMFSFJ (Hrsg.) „Familienreport 2017“, 2017, S. 12

5 Vgl. BMFSFJ (Hrsg.) „Familienreport 2017“, 2017, S. 12

6 Vgl. BMFSFJ (Hrsg.) „Familienreport 2017“, 2017, S. 11

7 Cecu „Familienförderung“, o.J., Onlinedokument

8 Vgl. OECD „Family benefits public spending”, 2019, Onlinedokument

9 Vgl. Bahle „Familienpolitik in den EU-Staaten: Unterschiede und Gemeinsamkeiten“, 2017, Onlinedo­kument

10 Vgl. Cecu „Familienförderung“, o.J., Onlinedokument

11 Vgl. Bahle „Familienpolitik in den EU-Staaten: Unterschiede und Gemeinsamkeiten“, 2017, Onlinedo­kument

12 Vgl. OECD „Family benefits public spending”, 2019, Onlinedokument

13 Vgl. Bahle „Familienpolitik in den EU-Staaten: Unterschiede und Gemeinsamkeiten“, 2017, Onlinedo­kument

14 Vgl. Bahle „Familienpolitik in den EU-Staaten: Unterschiede und Gemeinsamkeiten“, 2017, Onlinedo­kument

15 Vgl. Bahle „Familienpolitik in den EU-Staaten: Unterschiede und Gemeinsamkeiten“, 2017, Onlinedo­kument

16 Vgl. Bahle „Familienpolitik in den EU-Staaten: Unterschiede und Gemeinsamkeiten“, 2017, Onlinedo­kument

17 Vgl. Bahle „Familienpolitik in den EU-Staaten: Unterschiede und Gemeinsamkeiten“, 2017, Onlinedo­kument

18 Vgl. Bahle „Familienpolitik in den EU-Staaten: Unterschiede und Gemeinsamkeiten“, 2017, Onlinedo­kument

19 Vgl. BMFSFJ (Hrsg.) „Familienreport 2017“, 2017, S. 12-16

20 Vgl. Meier „Auswirkungen familienpolitischer Instrumente auf die Fertilität: Internationaler Vergleich für ausgewählte Länder. Studie im Auftrag der Robert-Bosch-Stiftung, München“, 2005, S. 8

21 Vgl. Papier „Ehe und Familie in der neueren Rechtsprechung des BVerfG“, 2002, S. 2139

22 Vgl. Kanzler „Die Umsetzung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen durch den Steuergesetzgeber“, 1996, S. 218

23 Vgl. Tipke/Lang „Steuerrecht, 18.Auflage“, 2005, § 4, Rz.241

24 Vgl. Althammer „Familienbesteuerung - Reformen ohne Ende?“, 2002, S. 76

25 Vgl. Bach/Buslei „Fiskalische Wirkungen einer Reform der Ehegattenbesteuerung“, 2003, S. 346

26 Vgl. Niemeier et al. „Einkommensteuer, Grüne Reihe Band 3, 21.Auflage“, 2005, S. 1146 f.

27 Vgl. Waterkamp „Aktuelle Probleme im Bereich der Ehegattenveranlagung - Kein Splitting für Grenz­gänger“, 1994, S. 313

28 Vgl. Tipke/Lang „Steuerrecht, 18.Auflage“, 2005, § 9, Rz.825 ff.

29 Vgl. Tipke/Lang „Steuerrecht, 18.Auflage“, 2005, § 4, Rz.242

30 Vgl. Zenthöfer/Schulze zur Wische „Einkommensteuer, 8.Auflage“, 2004, S. 165

31 Vgl. Althammer „Familienbesteuerung - Reformen ohne Ende?“, 2002, S. 68; Vgl. Steiner/Wrohlich „Familiensplitting begünstigt einkommensstarke Familien, geringe Auswirkungen auf das Arbeitsange­bot“, 2006, S. 432 f.

32 Vgl. Scherf „Das Ehegattensplitting aus finanzwissenschaftlicher Sicht“, 2000, S. 270

33 Vgl. Althammer „Familienbesteuerung - Reformen ohne Ende?“, 2002, S. 76

34 Vgl. Althammer „Familienbesteuerung - Reformen ohne Ende?“, 2002, S. 76

35 Vgl. Schönfeld/Plenker „Lexikon Lohnbüro 2017: Arbeitslohn, Lohnsteuer und Sozialversicherung von A-Z“, 2017, S. 1150

36 Vgl. BMF-Schreiben vom 08.02.2016 - IV C 4, Tz.1

37 Vgl. Titgemeyer „Zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen eines (Erst- )Studiums“, 2014, S. 192

38 Vgl. Wendl „Die Erst- und Zweitausbildung eines Kindes im steuerlichen Familienleistungsausgleich“, 2014, S. 172

39 Vgl. Bergkemper „Lohnsteuer-Merkblatt 2015 - Möglichkeiten der Arbeitnehmer zur Einsparung von Lohnsteuer“, 2015, S. 14

40 Vgl. BMF-Schreiben vom 08.02.2016 - IV C 4, Tz.2

41 Vgl. Schönfeld/Plenker „Lexikon Lohnbüro 2017: Arbeitslohn, Lohnsteuer und Sozialversicherung von A-Z“, 2017, S. 1155-1160

42 Vgl. Deutsch „Steuervorteile mit Kindern: Leitfaden für Familien und Steuerberater“, 2013, S. 6 und S. 11 f.

43 Vgl. Schönfeld/Plenker „Lexikon Lohnbüro 2017: Arbeitslohn, Lohnsteuer und Sozialversicherung von A-Z“, 2017, S. 1146

44 Vgl. Schönfeld/Plenker „Lexikon Lohnbüro 2017: Arbeitslohn, Lohnsteuer und Sozialversicherung von A-Z“, 2017, S. 1146

45 Vgl. Deutsch „Steuervorteile mit Kindern: Leitfaden für Familien und Steuerberater“, 2013, S. 5

46 Vgl. BMFSFJ (Hrsg.) „Familienbezogene Leistungen und Maßnahmen des Staates im Jahr 2006“, 2006, S. 1

47 Vgl. BMFSFJ (Hrsg.) „Familienreport 2017“, 2017, S. 52; Vgl. BMFSFJ (Hrsg.) „Familienbezogene Leistungen und Maßnahmen des Staates im Jahr 2006“, 2006 S. 1 f.

48 Vgl. Birk et al. „Steuerrecht, 19. Auflage“, 2016, S. 372

49 Vgl. Wellisch/Kroschel „Besteuerung von Erträgen, 2. Auflage“, 2012, S. 435

Excerpt out of 64 pages

Details

Title
Die Familienförderung des deutschen Einkommensteuerrechts im internationalen Vergleich
College
University of applied sciences, Munich
Grade
2,0
Author
Year
2019
Pages
64
Catalog Number
V922866
ISBN (eBook)
9783346240835
ISBN (Book)
9783346240842
Language
German
Keywords
Familien, Steuern, recht, vergleich, international, Familienförderung, geburtenrate, Armut, Kinderarmut, Aleinerziehend, Singles, Einkommen, Chancen, USA, Frankreich, UK, benefits, Steuersatz, Kinder, Freibetrag, Kindergeld
Quote paper
Oliver Zeidler (Author), 2019, Die Familienförderung des deutschen Einkommensteuerrechts im internationalen Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/922866

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