Die Entwicklung der Umsatzsteuer in Deutschland

Vom Kaiserreich bis zur Gegenwart


Seminar Paper, 2008

17 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Hintergrund und Ziel der Untersuchung

2. Wesen der Umsatzsteuer und Vorgeschichte

3. Entwicklung der Umsatzsteuer
3.1. Kaiserreich ab 1871
3.2. Weimarer Republik ab 1919
3.3. NS – Regime ab 1933
3.4. 1945 und „Bonner Republik“ ab 1949
3.5. „Berliner Republik“ ab 1990

4. Fazit

Literaturverzeichnis / Quellenverzeichnis

1. Hintergrund und Ziel der Untersuchung

In der vorliegenden Arbeit soll die Entwicklung der Umsatzsteuer in Deutschland vom Kaiserreich bis zur Gegenwart aufgezeigt werden.

Hierzu wird zunächst in Kapitel zwei das Wesen einer allgemeinen Umsatzbesteuerung skizziert und die Vorgeschichte der Umsatzbesteuerung in Deutschland dargestellt.

In den folgenden Abschnitten des Kapitels drei werden die Fortentwicklung und die Bedeutung der Umsatzbesteuerung in Deutschland erläutert. Hierbei wird kurz auf die jeweils zugrundeliegenden finanzpolitischen Zusammenhänge und den jeweils geltenden Finanzausgleich, sowie Auswirkungen der Steuerharmonisierung innerhalb der Europäischen Union Bezug genommen.

In Kapitel 4 schließt die Arbeit mit einem zusammenfassenden Fazit, das die Motivation zur Einführung und vorgenommenen Änderungen der Umsatzbesteuerung herausstellt.

2. Wesen der Umsatzsteuer und Vorgeschichte

Die Umsatzsteuer (USt) ist die Steuer auf den Umsatz eines Unternehmens, die vom Unternehmer zu entrichten ist. Sie kann jedoch über den Preis auf den Kunden überwälzt werden, weshalb man von einer indirekten Steuer spricht.[1] Johannes Popitz, Staatssekretär im Reichsfinanzministerium von 1925 bis 1929, führt als Wesen der Umsatzsteuer an, „dass der Steuerpflichtige – der Unternehmer – nur Steuerzahler, nicht auch Steuerträger sein soll“[2]. Die Steuer soll damit wirtschaftlich den Endverbraucher belasten. Die Umsatzsteuer ist deshalb als Verbrauchsteuer einzustufen, die technisch jedoch als Verkehrsteuer ausgestaltet ist, da die Steuerpflicht an den Umsatzvorgang anknüpft.[3]

Auszugrenzen von der Betrachtung des Ansatzes einer allgemeinen Umsatzsteuer sind Systeme, in denen die zu entrichtende Steuer nicht am erzielten Preis des Umsatzes gemessen wird oder in denen nur einzelne Gegenstände oder Verkehrsvorgänge der Steuer unterliegen. Insofern ist nicht von einer allgemeinen Besteuerung auszugehen.[4]

Dem Grundgedanken der Umsatzsteuer folgende Besteuerungsweisen lassen sich bereits im Altertum finden. Hier treten diejenigen Staaten, „in deren wirtschaftlichem Leben Handel und Industrie eine nennenswerte Rolle spielen“[5], in den Vordergrund. Es sind jedoch im Verlaufe der Entwicklung der Umsatzsteuer unterschiedlich starke Ausprägungen des Gedankens auszumachen. Der Umsatzsteuer kam sowohl im griechischen System des 4. Und 5. Jahrhunderts, als auch im römischen System der Kaiserzeit im Gegensatz zu anderen Systemen des Altertums eine starke Bedeutung zu. Im Mittelalter entwickelte sich die Umsatzsteuer in Ost- und West- Rom zu einer der bedeutendsten Steuer bis sie im 16. Jahrhundert durch alternative Abgaben, insbesondere Zölle und Akzisen[6], ersetzt wurde.[7] Insbesondere in Sachsen und Preußen hat sich im 17. Jahrhundert ein Akzisensystem gebildet.[8] Hierbei kann die 1705 in Sachsen eingeführte „General-Konsumtions-Aczis-Ordnung“ als „Vorläufer der heutigen Umsatzsteuer“[9] angesehen werden, da wesentliches Merkmal einer Generalakzise ist, dass sie den Umsatz aller Waren erfasst.[10]

Aufgrund der starken Belastung des Handels wurden jedoch die Akzisen in Preußen und Sachsen in den Jahren 1820 bis 1824 wieder aufgehoben. Aus selbigem Grund wurde auch die in Bremen im Jahre 1862 eingeführte Umsatzsteuer auf Verkäufe beweglicher Gegenstände im Jahre 1884 wieder abgeschafft.[11]

Im Folgenden wird die Entwicklung der Umsatzbesteuerung in Deutschland ab ihrer Wiedereinführung im Deutschen Reich anhand wesentlicher Wendepunkte skizziert.

3. Entwicklung der Umsatzsteuer

3.1. Kaiserreich ab 1871

Im deutschen Reich wurde erst im Jahre 1916 die Idee der allgemeinen Verbrauchsbesteuerung durch die Einführung des Warenumsatzstempels wieder aufgegriffen.

Die Reichsverfassung von 1871[12] schrieb den Finanzausgleich zwischen dem Reich und den Gliedstaaten fest. Hiernach oblag dem Reich lediglich die Steuergesetzgebungskompetenz über das Zollwesen und einzelne Verbrauchsteuern, wie z.B. die Salz- und Tabaksteuer, nicht jedoch über direkte Steuern.[13] Um den zur Erfüllung der Aufgaben des Reiches benötigten Finanzbedarf zu decken, waren durch die Länder Matrikularbeiträge an das Reich zu entrichten.[14] Hieraus entstand die von Bismarck geprägte Kritik, das Reich sei lediglich ein „Kostgänger der Einzelstaaten“[15]. Dass jedoch das Reich nicht die Gesetzgebungskompetenz über die direkten Steuern erhielt, war durchaus gewollt, da Bismarck schon 1875 deutlich machte, dass seines Erachtens die indirekten Steuern zukünftig die direkten Steuern als Einnahmequelle ersetzen würden.[16]

Die Finanzierung des ersten Weltkrieges erfolgte vorerst ausschließlich durch die Ausgabe von Kriegsanleihen. Die Möglichkeit von Steuererhöhungen wurde nicht in Betracht gezogen. Erst als die Steuereinnahmen 1916 die Zinsen für die aufgenommenen Kredite nicht mehr decken konnten, wurde unter Staatssekretär Karl Helfferich mit Gesetz vom 26. Juni 1916 das Warenumsatzstempelgesetz eingeführt, das mit Wirkung zum 01.10.1916 in Kraft trat.[17] Grundlage hierfür war der Gesetzesentwurf zur Einführung einer Quittungssteuer, die jedoch aufgrund eines hohen Bürokratiezwanges und hoher Belastungswirkungen abgelehnt wurde und schließlich dem Vorschlag des Warenumsatzstempels unterlag.[18]

Es gilt als Vorläufer des heutigen Umsatzsteuergesetzes und sah die Erhebung einer Abgabe i.H.v. 0,1% vom Gesamtumsatz aller Warenlieferungen vor. Die Steuer wurde durch Selbstveranlagung erhoben.[19] Als nachteilig wurde schon damals angesehen, dass die Steuer auf allen Wirtschaftsstufen, also auf jeder Stufe des Produktionsprozesses anfiel und der kumulierte Wert der Steuer dadurch stieg. Durch Preisüberwälzungen wurde letztlich den Endverbraucher stark belastet.[20] Zudem vermochten die zusätzlichen Steuereinnahmen nicht das durch die steigenden Kriegsausgaben immer weiter ansteigende Haushaltsdefizit zu decken.[21]

Die Steuerpflicht wurde mit dem Umsatzsteuergesetz vom 26. Juli 1918 von reinen Warenlieferungen auf alle im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit erbrachten Leistungen, mit Ausnahme von Personen in abhängiger Stellung und der freien Berufe, ausgedehnt.[22] Gleichzeitig wurde der Steuersatz von 0,1% auf 0,5% erhöht. Im diesem Gesetz wird das erste „moderne“ Umsatzsteuergesetz gesehen. Es handelt sich um eine Allphasen-Bruttoumsatzsteuer. D.h. die Besteuerung erfolgte kumulativ auf jeder Produktions- oder Handelsstufe auf den Bruttowert des Umsatzes, so dass die Steuerlast mit jeder Handelsstufe stieg. Zugleich wurde im Rahmen des Gesetzes eine Luxusbesteuerung eingeführt, die mit einem Steuersatz von 10% den Umsatz von Luxusgegenständen direkt an den Endverbraucher erfasste.[23]

3.2. Weimarer Republik ab 1919

Die am 11.08.1919 verkündete Weimarer Reichsverfassung stärkte die Kompetenzen des Reiches in Bezug auf Gesetzgebung und Verwaltung. Im Rahmen der nach Finanzminister Matthias Erzberger benannten Finanzreform wurde die Verwaltung der Reichssteuern durch Reichsbehörden in der Reichsabgabenordnung (RAO) festgeschrieben und die dafür erforderlichen Institutionen geschaffen. Zudem wurde der Finanzausgleich zwischen Reich und Ländern aufgrund des sich zu Lasten des Reiches verschiebenden Ausgabenumfanges neu geregelt.[24] Dem Reich oblag nach Art. 8 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) die Gesetzgebungshoheit über die „Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen wurden“[25], was demnach neben den indirekten auch die direkten Steuern, wie zum Beispiel die Einkommensteuer, beinhaltet. Neben dem Ziel der Steigerung des Gesamtsteueraufkommens sollte durch die Steuerreform vor allem die finanzielle Ausstattung des Reiches gesichert werden.[26]

Das Landessteuergesetz vom 20.03.1920 ersetzte die bisher von den Ländern an das Reich fließenden Matrikularbeiträge durch die jetzt notwendige Beteiligung der Länder und Gemeinden an den vom Reich erhobenen Steuern. Den Ländern wurden 2/3 der Einkommen- und Körperschaftsteuer, 50% der Grunderwerbsteuer, 15% der Umsatzsteuer und 20% der Erbschaftsteuer zugestanden.[27] Die vorgenannten Anteilsverhältnisse haben sich jedoch in den Jahren bis 1945 kontinuierlich verändert, was dem Finanzausgleichssystem der Weimarer Republik den Beinamen „permanent vorläufiger Finanzausgleich“ beibrachte. Auch den Kommunen wurde ein direkter Anteil der Umsatzsteuer zugesprochen, der teilweise über dem der Länder lag.

[...]


[1] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon (2000), S. 3117

[2] S. Popitz (1918), S. 6

[3] Vgl. Popitz (1918), S. 6

[4] Vgl. Grabower / Herting / Schwarz (1962), S.1

[5] S. Grabower / Herting / Schwarz (1962) , S.3

[6] Anmerkung: Nach der Notation von Grabower / Herting / Schwarz (1962, S.2, S 174) entspricht die Akzise nicht dem Gedanken einer allgemeinen Umsatzsteuer, da nicht der dem Umsatz zugrunde liegende Preis, sondern der Wert der Ware maßgeblich für die Höhe der Steuer sei. Homburg konkretisiert den Unterschied der Akzise zur Umsatzsteuer, hebt jedoch gleichzeitig die Akzise als „Vorläufer der heutigen Umsatzsteuer“ hervor. Vgl. Homburg (2007), S.33

[7] Vgl. Grabower / Herting / Schwarz (1962) , S. 4 f.

[8] Vg. Feld (1927), S. 1

[9] S. Homburg (2007), S.33

[10] Vgl. Feld (1927), S.2

[11] Vgl. Feld (1927), S. 3 f.

[12] RGBl v. 20.04.1871

[13] Vgl. RGBl v. 20.04.1871, Artikel 35

[14] Vgl. RGBl v. 20.04.1871, Artikel 70

[15] S. Bismarck (1879), S. 1

[16] Vgl. Holtfrerich (1986), S. 201

[17] Vgl. Holtfrerich (1996), S.35 f.

[18] Vgl. Jacobs (2006), S. 655 ff.

[19] Vgl. Feld (1927), S. 6

[20] Vgl. Feld (1927), S.7

[21] Vgl. Karsten (1995), S. 62

[22] Vgl. Feld (1927), S.9 f.

[23] Vgl. Popitz (1918), S. 29; UStG v. 26.07.1918, §§6,8

[24] Vgl. Holtfrerich (1986), S. 206

[25] Weimarer Reichsverfassung, §8

[26] Vgl. Muscheid (1986),S. 18

[27] Vgl. Karsten (1995), S. 65

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Details

Title
Die Entwicklung der Umsatzsteuer in Deutschland
Subtitle
Vom Kaiserreich bis zur Gegenwart
College
University of Hannover  (Institut für Öffentliche Finanzen)
Course
Deutsche Finanzgeschichte des 20. Jahrhunderts
Grade
1,7
Author
Year
2008
Pages
17
Catalog Number
V92301
ISBN (eBook)
9783638061094
ISBN (Book)
9783638952224
File size
441 KB
Language
German
Keywords
Entwicklung, Umsatzsteuer, Deutschland, Deutsche, Finanzgeschichte, Jahrhunderts
Quote paper
Miriam Brosig (Author), 2008, Die Entwicklung der Umsatzsteuer in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92301

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