Der Eigentumserwerb bei verlängertem Eigentumsvorbehalt


Seminar Paper, 2006

25 Pages, Grade: +


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Hauptteil
Vorbemerkungen
Problemstellung
Waren, die typischerweise unter Eigentumsvorbehalt stehen
Der Entgeltlichkeitsbegriff
Zahlungstheorie Bollenbergers und deren Kritik
Resümee
Eigene Meinung

Literaturverzeichnis

Vorwort

Die Sicherung und Einbringlichkeit einer Forderung ist ein sehr zentrales Thema im rechtsgeschäftlichen Verkehr.

Der Verkäufer befürchtet um die ihm zustehenden Zahlungen, vor allem dann, wenn er seine Ware gegen Kredit veräußert.

Das vom Gesetzgeber vorgesehene Pfand wird vor allem bei beweglichen Sachen immer weniger in Anspruch genommen, um Forderungen zu sichern.

Vielmehr hat der Rechtsverkehr andere Methoden und Werkzeuge entwickelt, um Verkäufer bzw. Gläubiger zu sichern.

Neben der Sicherungsabtretung von Forderungen, derer sich vor allem Gläubiger (z.B. Banken) bedienen, hat sich im Zusammenhang mit Kaufverträgen und Kreditkauf vor allem der Eigentumsvorbehalt durchgesetzt, der als solcher, wie bereits oben erwähnt nicht im Gesetz geregelt ist. Eine Anerkennung durch den Gesetzgeber hat allerdings durch die Einführung der §297a ABGB und §24 Abs 1 Z 9 KschG stattgefunden[1]. Beim Eigentumsvorbehalt, der vor allem beim Kreditkauf von Bedeutung ist, erlangt der Käufer sofort Gebrauch, bzw. Verfügungsbefugnis über die Sache (deren Umfang ist noch unten zu erörtern), Eigentümer der Sache bleibt allerdings, bis zur Bezahlung der letzen Rate, der Verkäufer.

Da normalerweise der Besitzer einer Sache auch als ihr Eigentümer vermutet wird (s. §339), sind Fälle, wo Besitzer und Eigentümer auseinanderfallen insofern problematisch, als das ein objektives Bild nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Vor allem was die weiteren Verfügungen über das Vorbehaltsgut durch den Käufer angeht entstehen hier etliche Probleme, die es gilt in diesem Aufsatz aufzuzeigen.

Hauptteil

Vorbemerkungen

Wenn ein Vorbehaltsverkäufer (VV) eine Sache an einen Vorbehaltskäufer (VK) verkauft, übergibt er ihm die Sache zum Gebrauch, kreditiert ihm den Kaufpreis, behält sich aber das Eigentum bis zur Bezahlung des vollständigen Kaufpreises vor. Dieses rechtliche Konstrukt soll dazu dienen dem VV seine Forderung zu sichern.

Da es sich bei dem VK nicht immer um einen Endabnehmer bzw.

Letztverbraucher handelt, sondern oft um Unternehmer, die ihrerseits das Vorbehaltsgut an einen Zweitkäufer (ZK) weiterveräußern, ergeben sich daraus oft schwierige sachenrechtliche Probleme bezüglich des Überganges des Eigentums an den Endabnehmer (ZK).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diese Fragen stellen sich vor allem dann, wenn der VK seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem VV, z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit, nicht nachkommt. Es ist daher zu prüfen, ob überhaupt und wenn ja, wie weit der ZK Eigentum vom Nichteigentümer, dem VK erwerben kann.

Bollenberger erörtert die genannten Probleme in einem Aufsatz[2], auf welchen im Laufe dieser Besprechung öfters Bezug genommen wird.

Vorweg noch einige Definitionen und Abgrenzungen von der zu untersuchenden Problematik:

Verfügungen, die der VK im Namen des VV vornimmt, werden hier nicht behandelt, da dies ein Problem der rechtgeschäftlichen Vertretung und nicht der Sachenrechtes ist.

Verkauft der VK sein bloßes Anwartschaftsrecht auf das Eigentum der Sache weiter an ZK, so nennt man dies einen weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt dient dazu dem VV seine Forderung möglichst lange zu sichern. Vor allem in Hinblick auf eine Weiterveräußerung durch den VK ist das von Bedeutung. Meist bedeutet dies, dass sich der VV die Forderung aus dem zukünftigen Verkauf der Sache abtreten lässt um durch diese Zession gesichert zu sein. Hierbei ist die Ermächtigung des VK, über die Vorbehaltssache verfügen zu können insofern eingeschränkt, „als sie nur dann gilt, wenn dem VV gleichzeitig die vereinbarte Position (Eigentum am Erlös oder Rechtszuständigkeit an der Kaufpreisforderung gegen den ZK) verschafft wird[3]. Als Sicherungszession bedarf sie aber eines erhöhten publizitätssicheren modus analog § 425.

Davon muss der erweiterte Eigentumsvorbehalt unterschieden werden, bei dem vereinbart wird, das das Eigentum an einer Sache so lange beim VV bleibt, bis sämtliche Forderungen durch den VK getilgt sind. Da allerdings die Sicherungsfunktion einer Sache immer nur für die jeweilige Schuld an der Sache dienen soll, wird diese Konstellation als unwirksam angesehen[4].

Wenn nun aber der VK gegenüber dem ZK als Eigentümer der Sache auftritt und seinerseits sich das ihm nicht zustehende Eigentum vorbehält, spricht man von einem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt[5].

Problemstellung

Der Rechtserwerb des ZK ist das zentrale Thema dieser Besprechung und wird im folgenden näher erörtert.

Da weder der Vorbehaltsverkäufer noch der Vorbehaltskäufer Eigentümer sind, ist der Vollrechtserwerb des Zeitkäufers, ist auf 3 Arten möglich:

- Derevativ; d h der Vorbehaltskäufer hat eine Verfügungsermächtigung des Vorbehaltsverkäufers
- Gutgläubig, indem der ZK an das Eigentum des VK glaubt
- Gutgläubig indem der ZK an die Verfügungsbefugnis des VK glaubt

Vor allem wenn der VK seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber VV nicht nachkommt, stellt sich die Frage, wer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des VK zu tragen hat. Der Eigentumserwerb des Redlichen ist somit auch ein Problem der Schadenstragung.

Hat der VV seine dingliche Sicherung verloren, trägt er das Risiko und wird im Konkurs lediglich mit der Quote befriedigt. In diesem Fall muss der ZK entweder Eigentum oder zumindest ein dingliches Anwartschaftsrecht an der Sache erlangt haben. Ein Anwartschaftsrecht reicht aus, weil der ZK durch Zahlung des vollständigen Kaufpreises an der Sache Eigentum erlangen kann.

Falls der ZK jedoch weder Eigentum noch eine Anwartschaft erworben hat, muss er das Risiko tragen und verliert dadurch die Sache. Sein Risiko liegt in der Uneinbringlichkeit des rückzufordernden Entgelts.

Zu Punkt 1:

Nach Koziol/Welser[6], versteht man unter einer Verfügungsermächtigung die vom Eigentümer eingeräumte Befugnis, einen sachenrechtlichen Verfügungsakt im eigenen Namen vorzunehmen.

Mit einer solchen wäre es möglich, dass der VK dem ZK Eigentum an der Vorbehaltssache verschafft.

Fraglich ist, wie weit eine solche Verfügungsbefugnis reicht.

Mangels einer konkreten Vereinbarung nimmt die h. L. an, dass die Verfügungsermächtigung Veräußerungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes des VK zulässig sind. Der Sinn einer Verfügungsermächtigung muss nach den Regeln der Vertragsauslegung ermittelt werden und liegt, von den Interessen des VV ausgehend, vor allem darin, dass der VK die Sache verkaufen und mit den dadurch erzielten Preis den VV bezahlen kann.[7]

Für Verfügungen über Vorbehaltsware ist anerkannt, dass diese Ermächtigung grundsätzlich nur für Verfügungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes anzunehmen ist[8].

Wenn eine Ware zur Weiterveräußerung durch den VK bestimmt ist, wird in den meisten Fällen ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart, in welchem sich der VV wie bereits oben ausgeführt das Eigentum vorbehält. Der VK tritt ihm jedoch im Falle einer Weiterveräußerung im Voraus den Erlös bzw. die Forderung gegen den ZK ab. An ebendiese Abrede wird eine entsprechende Verfügungsbefugnis zur Weiterveräußerung verbunden. In dieser Konstellation verliert der VV sein Eigentum nur, wenn ihm der VK eine entsprechende Forderung wirksam abtritt.

Außer Streit steht, dass eine solche Zession zu Sicherungszwecken erfolgt und daher die Publizitätserfordernisse des Pfandrechtes der §§ 452 ff anzuwenden sind.[9] Als Beispiele seien der Buchvermerk oder die Verständigung des Drittschuldners genannt.

Für den VV ist es sehr wichtig, dass er im Zeitpunkt seines Eigentumsverlustes eine Ersatzsicherheit erlangt[10]. Wenn die Aufgabe des Eigentums durch den VV und die Erlangung einer Ersatzsicherheit ( Zession der Forderung aus der Weiterveräußerung) nicht Zug um Zug passiert, entsteht für den VV eine gefährliche Sicherungslücke, die der VK z. B. dazu nutzen könnte die Forderung anderweitig zu zedieren.

Daher ist wichtig, dass der VK im Zeitpunkt der Verfügung über die Sache den notwendigen Publizitätsakt gesetzt hat (d.h. Drittschuldnerverständigung über die Abtretung oder Anmerkung der Zession in den Geschäftsbüchern).

Wenn dies nicht geschieht, kann der VK dem ZK aufgrund der Überschreitung seiner Verfügungsbefugnis kein Eigentum derivativ übertragen.

Zu Punkt 2:

Durch guten Glauben an das Eigentum des VK könnte trotz fehlender Verfügungsbefugnis der ZK Eigentum entweder

- nach § 366 HGB erwerben, wenn der VK als Kaufmann im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Sache weiterveräußert ( § 1 i.V.m. § 343 HGB)
- nach § 367 erwerben, wenn der VK als Vertrauensmann oder befugter Gewerbsmann auftritt.

[...]


[1] Koziol/Welser Bürgerliches Recht Band I S 371).

[2] Bollenberger, ÖJZ 1995, 642

[3] (Iro, Bürgerliches Recht IV, Rz 8/25

[4] Bydlinski in Klang IV/2, 677ff

[5] Aicher in Rummel ABGB I §1063 Rz 101

[6] Koziol / Welser, Bürgerliches Recht I 325

[7] dazu Canaris in Straube Kommentar HGB III/2 §366 Anm 41ff

[8] Canaris in Straube 4. Auflage § 366 HGB Rz 51ff

[9] Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I, 369 OGH in SZ 11/15

[10] Iro, ÖBA 1990 , 260

Excerpt out of 25 pages

Details

Title
Der Eigentumserwerb bei verlängertem Eigentumsvorbehalt
College
University of Vienna  (Zivilrecht)
Grade
+
Author
Year
2006
Pages
25
Catalog Number
V92341
ISBN (eBook)
9783638056724
ISBN (Book)
9783638947862
File size
447 KB
Language
German
Keywords
Eigentumserwerb, Eigentumsvorbehalt
Quote paper
Mag. Dr. iur. Harald Gunther Beber (Author), 2006, Der Eigentumserwerb bei verlängertem Eigentumsvorbehalt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92341

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Title: Der Eigentumserwerb bei verlängertem Eigentumsvorbehalt



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