Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach der Unternehmensteuerreform 2008


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2007

29 Pages, Note: 10


Extrait


Gliederung

A.) Einleitung

B.) Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach der
Unternehmenssteuerreform 2008:
I.) Veräußerungsgewinne im Rahmen der Einkünfte aus
Kapitalvermögen gem. § 20 II EStG n.F.:
1. zukünftige Regelung – Veräußerungsgewinn nach § 20 II Nr. 1 EStG n. F.
2. Fallbeispiel zur zukünftigen Regelung:
3. bisherige Regelung – Veräußerungsgewinn nach § 23 I Nr. 2 EStG a.F.:
4. Fallbeispiel zur derzeitigen Regelung:
5. zukünftige Regelung – Veräußerungsgewinn nach § 20 II Nr. 3 EStG n. F.
6. Fallbeispiel Termingeschäft – zukünftige Regelung:
7. bisherige Regelung – Veräußerungsgewinn nach § 23 I Nr. 2 EStG a.F.:
8. Fallbeispiel Termingeschäft – bisherige Regelung:
9. Veräußerung von Ansprüchen aus einer
Versicherungsleistung § 20 II Nr. 6 EStG n.F.:
10. Fallbeispiel – Veräußerung von Ansprüchen aus Versicherungsleistungen:
II. Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, § 17 EStG:
1. Vergleichendes Fallbeispiel zur Auswirkung der Änderung des § 3 Nr. 40 EStG n.F. bei § 17 EStG
2. Steuerliche Behandlung bisher:
3. Steuerliche Behandlung zukünftig:
III. Private Veräußerungsgeschäfte, § 23 EStG n.F.:
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Grundstücksgleichen Rechten, § 23 I Nr. 1 EStG n.F.:
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern,
§ 23 I Nr. 2 EStG n.F.:
3. andere Wirtschaftgüter, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle Einkünfte erzielt werden,
§ 23 I Nr. 2 S.2 EStG n.F.:

C.) Fazit und Würdigung des Verfassers zur Reform der Besteuerung der
Veräußerungsgewinne im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008:
I. Änderung des § 20 II EStG n.F. und Einführung der Abgeltungssteuer
II. Einführung des Teileinkünfteverfahrens, § 3 Nr. 40 EStG n.F.:
III. Gesamtbetrachtung

A.) Einleitung:

Mit Verabschiedung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 durch den Bundestag am 25.05.2007 und der Zustimmung des Bundesrates am 06.07.2007 wurde eine der größten Reformen der letzten Jahre auf dem Gebiet der Unternehmenssteuer auf den Weg gebracht.

Ziel der Unternehmenssteuerreform ist es, durch Senkung des Steuerniveaus bei Kapitalgesellschaften und Absenkung der Steuerbelastung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, sowie Umgestaltung von Abschreibungsmodalitäten die steuerliche Belastung von Unternehmen in Deutschland zu verringern, damit die Abwanderung inländischer Unternehmen ins Ausland aufzuhalten und ausländische Unternehmen dadurch zur Niederlassung im Inland zu bewegen. Damit soll zukünftig ein dauerhaft stetiges Wirtschaftswachstum in Deutschland erreicht werden.

Für den Staat ergeben sich allerdings durch diese oben genannten Maßnahmen, die die Unternehmen steuerlich entlastenden, Mindereinnahmen. Diese Mindereinnahmen müssen an anderer Stelle gegenfinanziert werden. Dafür wurden insbesondere bisher geltende steuerliche Vorteile abgeschafft oder eingeschränkt. So werden z.B. Abschreibungsarten abgeschafft, der Schuldzinsenabzug eingeschränkt oder die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebausgabe zugelassen.

Die bisher genannten Gegenfinanzierungsmaßnahmen betreffen allerdings nur den unternehmerischen Bereich. Aber auch Privatpersonen können durch die Unternehmensteuerreform 2008 betroffen sein. So wird zum Beispiel durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ab 01.01.2009 eine Abgeltungssteuer i.H.v. 25 % auf Kapitalerträge und private Veräußerungsgewinne bei Wertpapiergeschäften eingeführt und das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und Aktiengewinne, sowie die Spekulationsfrist bei Veräußerungsgeschäften abgeschafft.

Insbesondere mit den letztgenannten Gegenfinanzierungsmaßnahmen, die zum Großteil auch einschneidende Wirkung für Privatpersonen und Privatanleger haben, soll sich diese Seminararbeit befassen. Die Seminararbeit gibt im zweiten Teil einen Überblick über die Änderungen bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Die geänderten Regelungen werden anschließend anhand von Fallbeispielen mit der bisher gültigen Regelung verglichen, wobei dadurch auch die Gewinnermittlung und anschließende Besteuerung der jeweiligen Veräußerungsgewinne erläutert und verglichen werden. Im dritten Teil der Seminararbeit erfolgen Fazit und die Würdigung des Verfassers zur Reform der Besteuerung der Veräußerungsgewinne im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008.

B.) Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach der Unternehmenssteuerreform 2008:

I.) Veräußerungsgewinne im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 II EStG n.F.:

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wird der § 20 II EStG n.F. nun umfassend die Besteuerung von Wertpapieren regeln. Wertpapiere sind Urkunden, die die Geltendmachung eines verbrieften Rechts ermöglichen.[1]

Zukünftig sollen nach § 20 II EStG folgende Veräußerungstatbestände steuerpflichtig sein:[2]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die wichtigsten Änderungen im § 20 II EStG n.F. sind damit die Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 20 II Nr. 1 EStG n.F., von Veräußerungsgewinnen aus Termingeschäften (§ 20 II Nr. 3 EStG n.F.) und von Veräußerungsgewinnen aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 II Nr. 7 EStG n.F.) in den Veräußerungstatbestand des § 20 II EStG n.F. Bisher waren diese Veräußerungstatbestände im § 23 I Nr. 2 – 4 EStG a. F. geregelt, wobei eine Steuerpflicht nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung eingetreten ist und zudem der Jahresgewinn die Freigrenze des § 23 III S.6 EStG a.F. i.H.v. 512 € übersteigen musste.

Eine Haltefrist wird zukünftig für den § 20 II EStG n.F. keine Rolle spielen. Die bisherigen Regelungen, zu Wertpapierveräußerungen in § 23 I Nr. 2 EStG a.F. und Termingeschäften in § 23 I Nr. 3-4 entfallen ebenfalls.

Damit sind zukünftig sämtliche Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d § 20 EStG zu qualifizieren.

Da ab 01.01.2009 sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 EStG n.F. fallen, einer Abgeltungssteuer gem. § 32 d EStG n.F. unterliegen, werden auch die Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren dieser Abgeltungssteuer unterworfen. Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt gem. § 32d I S.1 25 % der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Das Halbeinkünfteverfahren auf Dividenden und dazu gehörige Veräußerungsgewinne wird für Privatanleger, die ihre Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen halten mit der Unternehmenssteuerreform abgeschafft. Zukünftig wird es ein Teileinkünfteverfahren geben, welches allerdings nur für Anteile an Kapitalgesellschaften gilt, die im Betriebsvermögen gehalten werden oder wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 1 % beteiligt war. In diesen beiden Fällen, werden die Veräußerungsgewinne zu 60 % steuerpflichtig. Die bisherige Steuerbefreiung von 50 % nach § 3 Nr. 40) a) EStG a.F. wird auf 40 % reduziert. Auch die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehenden Kosten sind dann zukünftig nur in Höhe von 60 % steuerlich abzugsfähig nach § 3c II EStG n.F. Das Teileinkünfteverfahren spielt für die Einkünfte aus Kapitalvermögen allerdings zukünftig keine Rolle, da die 2 vorgenannten Möglichkeiten nicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen vorliegen können.

1. zukünftige Regelung - Veräußerungsgewinn nach § 20 II Nr. 1 EStG n. F.

Gem. § 20 II Nr. 1 EStG n. F gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i.S.d. Abs. 1 Nr. 1 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Anteile an einer Körperschaft i.S.d Abs. 1 Nr. 1 sind auch Genussrechte i.S.d. Abs. 1 Nr.1, den Anteilen i.S.d. Abs. 1 Nr.1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile i.S.d. Abs. 1 Nr.1.[3]

Diese Norm regelt zukünftig, dass die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften wie z.B. Aktienanteilen oder GmbH-Anteilen, die im Privatvermögen gehalten werden unabhängig von Haltefrist oder Beteiligungshöhe im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar sind. Die Veräußerung von aktienähnlichen Genussrechten oder ähnlichen Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligung werden ebenso unabhängig von Haltefrist und Beteiligungshöhe den Einkünften aus Kapitalvermögen unterworfen. Unter ähnlichen Beteiligungen versteht man Beteiligungen an einer Vorgesellschaft, die nach Abschluss des GmbH-Vertrags bis zur Eintragung in das Handelsregister besteht.[4] Zu den Anwartschaften auf solche Beteiligungen gehören grundsätzlich alle dinglichen oder schuldrechtlichen Rechte auf den Erwerb eines Anteils einer Körperschaft, wie z.B. Bezugsrechte, die einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrages begründen oder Wandlungsrechte aus Schuldverschreibungen i.S.d. § 221 I AktG.[5]

Solche Rechte oder Anteile an Kapitalgesellschaften müssen veräußert werden, um der Besteuerung nach § 20 II Nr. 1 EStG n.F. zu unterfallen. Darunter versteht man die entgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern mit dinglicher Wirkung auf eine andere Person, insbesondere Kauf und Tausch.[6]

Tatbestandsmerkmale des § 20 II Nr. 1 S.1 EStG n.F.

1. Veräußerung von
2. Anteilen an Kapitalgesellschaften oder ähnlichen Rechten

i.S.d. Abs. 1 Nr. 1

Rechtsfolge: Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG

Die Gewinnermittlung solcher Veräußerungsgewinne erfolgt gem. § 20 IV EStG n.F. als Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen und den Anschaffungskosten.

Ermittlung der Einkünfte gem. § 20 IV EStG n.F.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Da es sich bei dem Veräußerungsgewinn um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, unterliegen diese der neuen Abgeltungsteuer i.H.v. 25 % gem. 32 d I S.1 EStG n.F. Gem. § 32 d VI EStG neuer Fassung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die nach § 20 EStG ermittelten Einkünfte den Einkünften i.S.d. § 2 hinzugerechnet werden und der tariflichen Steuer unterworfen werden, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist noch gem. § 20 IX ein Sparerpauschbetrag i.H.v. 801 € abzuziehen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist gem. 20 IX S.2 EStG n.F. ausgeschlossen. Bisher konnten von den Einnahmen aus Kapitalvermögen, die damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten gem. 9 EStG a.F. oder ein Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. 51 € gem. § 9a Nr. 2 abgezogen werden und diese Einkünfte dann um den Sparerfreibetrag i.H.v. 750 € gem. § 20 IV a.F. gemindert werden.

2. Fallbeispiel zur zukünftigen Regelung:

A (Steuersatz 25%) kauft im Februar 100 Aktien der X-AG zum Kurs von 3 € und verkauft diese 100 Aktien im Juli zum Kurs von 13 €.

A erzielt mit dem Veräußerungserlös Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d § 20 II Nr. 1 EStG n.F. weil er, weil er Wertpapiere, hier Anteile an einer Kapitalgesellschaft, veräußert hat. Der Gewinn ermittelt sich gem. § 20 IV EStG n.F. als Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen und den Anschaffungskosten.

Einkunftsart: Kapitalvermögen gem. § 20 II Nr. 1 EStG n.F.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

[...]


[1] Vgl. Schmidt, EStG 2007, § 23 Rdnr, 22

[2] Vgl. Mertes/Hagen in die Unternehmensteuerreform 2008, Rdnr. 27.

[3] Vgl. BT-Drs. 16/4841.

[4] Vgl. Mertes/Hagen, Unternehmensteuerreform 2008, S. 226, Rdnr. 29.

[5] Vgl. BT-Drs. 16/4841, S.55.

[6] Vgl. BFH vom 08.12.1981, BStBl. II 1982, S. 618.

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach der Unternehmensteuerreform 2008
Université
http://www.uni-jena.de/
Cours
Seminar zur Unternehmensteuerreform
Note
10
Auteur
Année
2007
Pages
29
N° de catalogue
V92354
ISBN (ebook)
9783638057622
ISBN (Livre)
9783638948241
Taille d'un fichier
504 KB
Langue
allemand
Mots clés
Besteuerung, Veräußerungsgewinnen, Unternehmensteuerreform, Seminar, Unternehmensteuerreform
Citation du texte
Diplom-Finanzwirt (FH) Matthias Zengerling (Auteur), 2007, Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach der Unternehmensteuerreform 2008, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92354

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