Das Mitbestimmungsgesetz. Zweck, Wesen und gegenwärtige Bedeutung


Akademische Arbeit, 2020

15 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Zweck
2.1 Stärkung der Arbeitnehmer
2.2 Wirtschaftlicher Fortschritt
2.3 Machtkontrolle

3 Wesen
3.1 Anwendungsbereich
3.2 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats
3.3 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

4 Gegenwärtige Bedeutung
4.1 Frauenquote
4.2 Corona-Krise

5 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach dem MitbestG

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

„Eine Gesellschaft, die sich wirtschaftlich und sozial nach vorne bewegen will, ist ohne Mitbestimmung und die dazugehörige Mitverantwortung nicht zu denken.“1 Das Zitat des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Schmidt macht deutlich, wie wichtig die gesetzlichen Regelungen über die Mitbestimmung für Deutschland sind.

Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist in keinem anderen Land der Welt umfassender und genauer geregelt als in Deutschland.2 In diesem Zusammenhang hat die unternehmerische Mitbestimmung in Form der Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eine weit stärkere Bedeutung als die betriebliche Mitbestimmung in Form von Betriebsräten.3

Ein wichtiges Gesetz, das diese unternehmerische Mitbestimmung der Mitarbeiter regelt, ist das 1974 in Kraft getretene Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Ziel der vorliegenden Arbeit ist, die Bedeutung des MitbestG für Arbeitnehmer, Unternehmen und Gesellschaft darzustellen und zu erläutern sowie einen Ausblick auf die künftige Entwicklung zu geben. Dazu wird zunächst der vom Gesetzgeber intendierte Zweck des Gesetzes sowie sein Wesen erläutert, wonach die aktuelle Bedeutung dargestellt wird.

2 Zweck

2.1 Stärkung der Arbeitnehmer

Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum MitbestG von 1974 heißt es, das Gesetz verfolge das Ziel, dass „die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Unternehmensorganen – ausgehend vom Grundsatz der Gleichberechtigung und Gleichgewichtigkeit von Arbeitnehmern und Anteilseignern – ausgebaut werde.“4 Durch die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sollen die Arbeitnehmerinteressen bei der Unternehmensführung stärker berücksichtigt werden.5

Damit greift der Gesetzgeber bewusst in die Stellung der Eigenkapitalgeber ein, die im marktwirtschaftlichen System aufgrund ihres alleinigen Verlustrisikos die Entscheidungsfindung bei der Unternehmensführung für sich beanspruchen.6 Das Gesetz soll den Schutzinteressen der Arbeitnehmer im Rahmen der sozialen Marktwirtschaft durch die Möglichkeit, indirekt auf Unternehmensentscheidungen Einfluss zu nehmen, gerecht werden.7 Dadurch wird sichergestellt, dass die Unternehmenspolitik nicht nur auf kurzfristige Gewinnmaximierung, sondern auch auf die Interessen der Arbeitnehmer wie den Fortbestand des Unternehmens zur langfristigen Arbeitsplatzsicherheit ausgelegt ist.

Das MitbestG ermöglicht den Arbeitnehmern eine gewisse Form der Selbstbestimmung, da sie indirekt Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen ausüben können, von denen sie als Stakeholder direkt betroffen sind.8

Durch die Arbeitnehmermitbestimmung soll zudem zu einer Demokratisierung der Wirtschaft durch einen Konsens von Eigenkapitalgebern und Arbeitnehmern beigetragen werden.9 Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass die Entscheidungen des Unternehmens sowie die Leitungs- und Befehlsgewalt über die Arbeitnehmer von diesen mitgetragen wird.10

2.2 Wirtschaftlicher Fortschritt

Neben den sozialen Zielen soll die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auch dem ökonomischen Zweck dienen, die deutsche Wirtschaft zu verbessern und weiterzuentwickeln.11 Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Mitarbeiter zu gleichberechtigten Partnern der Anteilseigner des Unternehmens werden, da sie indirekt auf die Unternehmensentscheidungen Einfluss ausüben können und damit eine höhere Identifikation mit dem Unternehmen haben.12

Die verbesserte Situation der Arbeitnehmer führt zur Verbesserung der Arbeitsleistung sowie der Arbeitsproduktivität.13 In Studien konnte die verbesserte Produktivität sowie eine Umsatzerhöhung bei Unternehmen, die unter die Bestimmungen des MitbestG fallen, nachgewiesen werden, was sich positiv auf den Shareholder Value ausübt.14 Das MitbestG soll damit nicht nur den Interessen der Arbeitnehmer, sondern auch dem der Eigenkapitalgeber Rechnung tragen.

Des Weiteren haben Studien gezeigt, dass sich die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer positiv auf die Zahl der Patenterteilungen und damit die Innovationsfähigkeit der Unternehmen ausgewirkt hat.15 Der Gesetzgeber will durch das MitbestG zu einer sich gut entwickelnden Wirtschaft beitragen und die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland erhöhen.16

2.3 Machtkontrolle

Das MitbestG dient auch dazu, die Macht der Unternehmen einzuschränken bzw. kontrollierbarer zu machen.17 Dies geschieht durch Verteilung der unternehmerischen Macht an Produktionsmitteln auf Anteilseigner und Arbeitnehmer.18 Ein Missbrauch der wirtschaftlichen Macht z.B. auf dem Arbeitsmarkt soll eingedämmt und ein Schutz vor der aus wirtschaftlicher Konzentration resultierenden Macht gewährleistet werden.19

Außerdem soll verhindert werden, dass wirtschaftliche Macht für, v.a. extremistische, politische Zwecke missbraucht wird.20 Die Gewerkschaften haben bei der Forderung nach Mitbestimmung in diesem Zusammenhang auf die Unterstützung der Nationalsozialisten durch zahlreiche Unternehmen und Zeitungsverlage verwiesen.21

3 Wesen

3.1 Anwendungsbereich

Die Frage, ob ein Unternehmen von den Bestimmungen des MitbestG erfasst wird, richtet sich einerseits nach der Rechtsform und andererseits nach der Anzahl der Mitarbeiter.22 Dabei findet das MitbestG grundsätzlich Anwendung auf Unternehmen, die in der Rechtsform der AG oder KGaA, der GmbH oder der Genossenschaft geführt werden.23 Ausgenommen sind Tendenzbetriebe.24 Darunter sind Unternehmen mit überwiegend politischen, religiösen, wissenschaftlichen oder berichterstattenden Zwecken zu verstehen.25

Zudem muss das Unternehmen in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen.26 Bei der Berechnung werden dabei auch die leitenden Angestellten miteinbezogen.27 Es ist nur die Zahl der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen; Mitarbeiter, die in ausländischen Betriebsstätten beschäftigt sind, sind für die Ermittlung des Schwellwerts irrelevant.28

Das MitbestG stellt sicher, dass Unternehmen seiner Anwendung nicht durch eine Konzernstruktur entgehen können, indem die Arbeitnehmer von Tochterunternehmen dem herrschenden Mutterunternehmen hinzugerechnet werden.29 Im Falle einer Mischform wie der GmbH & Co. KG werden die Mitarbeiter nicht der KG, sondern der mitbestimmungsfähigen GmbH zugerechnet.30

Ferner gilt in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis zwischen den Anwendungsbereichen der deutschen Mitbestimmungsgesetze die Regelung, dass die Vorschriften des MitbestG den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes vorgehen und hinter denen des Montanmitbestimmungsgesetzes (MontanMitbestG) bei entsprechender Erfüllung der Kriterien zurücktreten.31

3.2 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

Das MitbestG fordert eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrats, d.h. dass die Mitglieder jeweils hälftig aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bestehen.32 Dabei entscheidet die Anzahl der Mitarbeiter über die Größe sowie Besetzung des AR:33

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach dem MitbestG eigene Darstellung 34

Die Gesellschaft kann in ihrer Satzung festlegen, dass ein größerer Aufsichtsrat entsprechend der drei dargestellten Varianten gebildet werden soll, auch wenn man nach dem Gesetz bezugnehmend auf die Anzahl der Mitarbeiter in einer kleineren Größenklasse eingeordnet wäre.35

Bei den betriebsinternen Vertretern der Arbeitnehmerseite ist zu beachten, dass die Sitze entsprechend ihres Anteils an der gesamten Belegschaft auf Arbeiter, Angestellte und leitende Angestellte verteilt werden müssen.36 Dabei wird jeder diese Gruppen aufgrund des Schutzes von Minderheiten mindestens ein Sitz garantiert.37 Nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden können Prokuristen, die dem Vorstand direkt unterstellt sind und im Innenverhältnis ihre Prokura für den gesamten Geschäftsbereich von allen Vorstandsmitgliedern ausüben können.38

Die Aufsichtsratsmitglieder, welche die Anteilseignerinteressen vertreten, werden je nach Rechtsform von der Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung gewählt.39 Bei der Wahl der von der Arbeitnehmerseite gestellten Vertreter kann zwischen einer unmittelbaren und mittelbaren Wahl unterschieden werden: Bei Unternehmen mit i.d.R. weniger als 8.000 Beschäftigten findet die Wahl unmittelbar durch die Wahlberechtigten statt, bei größeren Unternehmen mittelbar durch Delegierte.40 Den Arbeitnehmern ist es jedoch auch möglich, die jeweils andere Form der Wahl zu beschließen.41

Die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen den Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter mit Zweidrittelmehrheit; falls dies nicht möglich ist, wählen die Vertreter der Anteilseigner den Vorsitzenden und die Vertreter der Arbeitnehmer dessen Stellvertreter.42

3.3 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

Die Aufgaben und Kompetenzen des Aufsichtsrats und die damit einhergehenden Möglichkeiten der Einflussnahme der Arbeitnehmer auf das Unternehmen sind zu großen Teilen im Gesellschaftsrecht geregelt und damit von der Rechtsform des Unternehmens abhängig:43

- AG: Der Aufsichtsrat fungiert nach dem AktG als Kontrollorgan, das die Mitglieder des Vorstands als leitendes Organ bestellt und abberuft, ihre Geschäftsführung überwacht und die Gesellschaft gegenüber diesen vertritt.
- GmbH: Obwohl es einen Aufsichtsrat gibt, besteht nach dem GmbH weiterhin ein Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung gegenüber dem Vorstand.
- KGaA: Die Unternehmensleitung besteht aus dem persönlich haftenden Gesellschafter und wird nicht vom Aufsichtsrat bestimmt.

Für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands ist im Aufsichtsrat eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.44 Kommt die Mehrheit nicht zustande, macht der aus vier Mitgliedern bestehende paritätisch besetzte Vermittlungsausschluss einen Vorschlag, der durch den Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit angenommen werden kann.45 Wenn dies auch zu keiner Einigung führt, hat der Vorsitzende in der dritten Abstimmung ein Doppelstimmrecht.46 Auch bei normalen Sachentscheidungen, welche die einfache Mehrheit erfordern,47 ist der Aufsichtsratsvorsitzende nach erfolgloser Erstabstimmung mit der doppelten Stimmanzahl ausgestattet, um die Pattsituation zu entschärfen.48

In diesem Zusammenhang kann von einer Unterparität gesprochen werden49, da die Anteilseignerseite aufgrund der Doppelstimme des in der Regel von ihr gestellten Aufsichtsratsvorsitzenden ein leichtes Übergewicht bei Abstimmungen hat.50

Die Wahl eines Arbeitsdirektors als gleichberechtigtes Mitglied des Vorstands findet nach dem MitbestG, im Gegensatz zum MontanMitbestG, nach dem gleichen Verfahren wie bei den übrigen Mitgliedern statt.51 Deshalb ist es möglich, dass er von der Seite der Anteilseigner gestellt wird.52

4 Gegenwärtige Bedeutung

4.1 Frauenquote

Seine letzte Änderung hat das MitbestG im Jahr 2015 durch das Inkrafttreten des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FührposGleichberG) erfahren.53 Der Gesetzgeber sieht dabei für börsennotierte Unternehmen mit mitbestimmungspflichtigen Aufsichtsräten einen Mindestanteil von beiden Geschlechtern i.H.v. 30% vor, wobei auf ganze Zahlen aufzurunden ist.54 Dabei wird die sog. Frauenquote von der Seite der Arbeitnehmer im Vergleich zur Anteilseignerseite bereits weit häufiger erfüllt.55

[...]


1 Mitbestimmung online (2019)

2 Vgl. Niedenhoff online (2005), S. 1

3 Vgl. Huber/Rinnert (2019), S. 305

4 DIP 21 Bundestag online (1974), S.1

5 Vgl. Oetker (2019), S. 2388, in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt (2019)

6 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 57

7 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 57ff.

8 Vgl. Junker (2017), S. 439

9 Vgl. Richard/Hartmann/Mühlmeyer (2014), S. 161

10 Vgl. Junker (2017), S. 438

11 Vgl. Bundestag online (2016)

12 Vgl. Jung (2017), S. 97

13 Vgl. Richard/Hartmann/Mühlmeyer (2014), S. 161

14 Vgl. Jirjahn online (2010), S. 39f.

15 Vgl. Jirjahn online (2010), S. 47

16 Vgl. Bundestag online (2016)

17 Vgl. Richard/Hartmann/Mühlmeyer (2014), S. 161

18 Vgl. Kübler (1999), S. 237, zit. nach Junker (2017), S. 439

19 Vgl. Himmelmann (1977), S. 205

20 Vgl. Himmelmann (1977), S. 205

21 Vgl. Hensche (1973), S. 165f., zit. nach Junker (2017), S. 439

22 Vgl. Jung (2017), S. 102

23 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 60

24 Vgl. Buscher/Dornau/Heinemann (2010), S.62

25 Vgl. Jung (2017), S. 103

26 Vgl. Schaub/Koch online (2018)

27 Vgl. Junker (2017), S. 444

28 Vgl. Haufe online (2018) sowie Huber/Rinnert (2019), S. 306

29 Vgl. Junker (2017), S. 447

30 Vgl. Junker (2017), S. 447

31 Vgl. Junker (2017), S. 443

32 Vgl. Huber/Rinnert (2019), S. 305

33 Vgl. Jung (2017), S. 103

34 Vgl. Jung (2017), S. 103

35 Vgl. Jung (2017), S. 103

36 Vgl. Gräber-Seißinger (2015), zit. nach BPB online (2020)

37 Vgl. Jung (2017), S. 103

38 Vgl. Schaub/Koch online (2018)

39 Vgl. Jung (2017), S. 104

40 Vgl. Junker (2017), S. 445

41 Vgl. Junker (2017), S. 445

42 Vgl. Vgl. Gräber-Seißinger (2015), zit. nach BPB online (2020)

43 Vgl. Junker (2017), S. 446

44 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 61

45 Vgl. Schaub/Koch online (2018)

46 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 61

47 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 61

48 Vgl. Jung (2017), S. 105

49 Vgl. Wöhe/Döring/Brösel (2016), S. 60

50 Vgl. Junker (2017), S. 446

51 Vgl. Schaub/Koch online (2018)

52 Vgl. Jung (2017), S. 105

53 Vgl. Oetker (2019), S. 2390, in Müller-Glöge/Preis/Schmidt (2019)

54 Vgl. DGB online (2015)

55 Vgl. Pütz/Weckes online (2015), S. 1

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Das Mitbestimmungsgesetz. Zweck, Wesen und gegenwärtige Bedeutung
Hochschule
Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg
Note
1,3
Autor
Jahr
2020
Seiten
15
Katalognummer
V924899
ISBN (eBook)
9783346251237
ISBN (Buch)
9783346251244
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Mitbestimmung Aufsichtsrat Unternehmensführung MitbestG Arbeitsrecht Standort Deutschland
Arbeit zitieren
Adrian Bayer (Autor:in), 2020, Das Mitbestimmungsgesetz. Zweck, Wesen und gegenwärtige Bedeutung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/924899

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