Allgemeines
Ist das auf vertragliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht.
Vereinheitlichung des Kollisionsrechtes innerhalb der europäischen Gemeinschaft. Hierdurch soll eine größere Rechtssicherheit gewährleistet werden.
Das Übereinkommen gilt für alle EG-Mitgliedsstaaten
Allgemeines (2)
Am 19. Juni 1980 wurde ein zur Unterzeichnung aufgelegtes Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vorgelegt.
Es wurde beschlossen ein Protokoll zu erstellen, das die Zuständigkeit des europäischen Gerichtshofes für die Auslegung des Übereinkommens übertrug, noch bevor das Übereinkommen für alle Mitgliedsstaaten in Kraft getreten ist.
Allgemeines (3)
Satzung und Verfahrensordnung wurden an den europäischen Gerichtshof übertragen.
Am 19. Dezember 1988 wurde in Brüssel durch das erste geschlossene Protokoll die Zuständigkeit des europäischen Gerichtshofes übertragen.
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
2. Allgemeines (2)
3. Allgemeines (3)
4. Zum Protokoll selbst
5. Anwendung
6. Artikel 1
7. Artikel 2
8. Artikel 3
9. Artikel 4
10. Sondervorschrift: Artikel 7
11. Sondervorschrift: Artikel 7 (2)
12. Beispiel zu Artikel 7
13. Sondervorschrift: Artikel 7 (3)
14. Artikel 27 – Freie Rechtswahl
15. Artikel 27 – Freie Rechtswahl (2)
16. Artikel 28 – Mangel Rechtswahl anzuwendende Recht.
17. Artikel 28 – Mangel Rechtswahl anzuwendende Recht (2)
18. Artikel 28 – Mangel Rechtswahl anzuwendende Recht (3)
19. Artikel 28 – Mangel Rechtswahl anzuwendende Recht (4)
20. Artikel 29 - Verbraucherverträge
21. Artikel 29 – Verbraucherverträge (2)
22. Artikel 29 – Verbraucherverträge (3)
23. Artikel 29a – Verbraucherschutz für besondere Gebiete
24. Artikel 29a – Verbraucherschutz für besondere Gebiete (2)
25. Artikel 29a – Verbraucherschutz für besondere Gebiete (3)
26. Artikel 30 – Arbeitsverträge und –verhältnisse von Einzelpersonen
27. Artikel 30 – Arbeitsverträge und –verhältnisse von Einzelpersonen (2)
28. Artikel 31 – Einigung und Materielle Wirksamkeit
29. Artikel 32 – Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechtes
30. Artikel 32 – Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechtes (2)
31. Artikel 32 – Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechtes (3)
32. Artikel 33 – Gesetzlicher Forderungsübergang
33. Artikel 33 – Gesetzlicher Forderungsübergang (2)
34. Artikel 35- Rück- und Weiteverweisung, Rechtsspaltung
35. Artikel 36 – Einheitliche Auslegung
Zielsetzung und Themenfelder
Die Arbeit analysiert das EWG-Schuldrechtsübereinkommen von 1980 mit dem Ziel, die rechtlichen Rahmenbedingungen für das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft aufzuzeigen und deren Bedeutung für die Rechtssicherheit zu verdeutlichen.
- Vereinheitlichung des Kollisionsrechts in der EG
- Vertragsautonomie und freie Rechtswahl
- Sonderanknüpfungen und zwingende Vorschriften
- Schutzmechanismen für Verbraucher und Arbeitnehmer
Auszug aus dem Buch
Sondervorschrift: Artikel 7
Obwohl die Grundlage der vertraglichen Bestimmungen zweier Partner eine andere Rechtsbestimmung vorsehen würde, kann unter bestimmten Voraussetzungen die zwingenden Vorschriften des nationalen Rechtes angewendet werden. „Sonderanknüpfung“.
Zusammenfassung der Kapitel
Allgemeines: Einführung in das Übereinkommen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei vertraglichen Schuldverhältnissen zur Steigerung der Rechtssicherheit.
Artikel 1: Erläuterung des Anwendungsbereichs und der Abgrenzung zu spezifischen Rechtsgebieten wie Familien- oder Gesellschaftsrecht.
Artikel 3: Darstellung des Prinzips der Vertragsautonomie, welches den Parteien die freie Wahl des anwendbaren Rechts gestattet.
Artikel 4: Regelungen für die Rechtswahl bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung, basierend auf der engsten Verbindung.
Artikel 7: Einführung der Sonderanknüpfung, die es ermöglicht, zwingende nationale Vorschriften trotz anderweitiger Rechtswahl anzuwenden.
Artikel 29: Spezifische Schutzvorschriften für Verbraucherverträge zur Sicherung des Verbraucherschutzniveaus.
Artikel 30: Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmern bei internationalen Arbeitsverträgen.
Artikel 36: Der Grundsatz der einheitlichen Auslegung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten.
Schlüsselwörter
EWG-Schuldrechtsübereinkommen, Römischer Vertrag, Kollisionsrecht, Vertragsautonomie, Rechtswahl, Sonderanknüpfung, Verbraucherschutz, Arbeitsverträge, Rechtsanwendung, Europäische Gemeinschaft, Rechtssicherheit, Schuldverhältnis, zwingende Vorschriften, materielles Recht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit dem EWG-Schuldrechtsübereinkommen von 1980 und dessen Bedeutung für die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Harmonisierung des Kollisionsrechts, das Prinzip der freien Rechtswahl, der Schutz schwächerer Vertragsparteien sowie die Anwendung von Sonderanknüpfungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Funktionsweise des Übereinkommens und dessen Beitrag zur Erhöhung der Rechtssicherheit innerhalb der europäischen Mitgliedsstaaten darzulegen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Analyse der Artikel des Übereinkommens sowie deren nationale Umsetzung im EGBGB unter Einbeziehung relevanter Kommentarliteratur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die verschiedenen Artikel des Übereinkommens, insbesondere die Kriterien für die Rechtswahl, Sonderanknüpfungen und Schutzvorschriften.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Vertragsautonomie, Sonderanknüpfung, Verbraucherschutz, Kollisionsrecht und die einheitliche Auslegung des Rechts.
Was besagt Artikel 7 zur sogenannten "Sonderanknüpfung"?
Artikel 7 ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die Anwendung zwingender nationaler Vorschriften eines Staates, selbst wenn die Parteien vertraglich ein anderes Recht gewählt haben.
Wie werden Verbraucherverträge nach Artikel 29 geschützt?
Artikel 29 stellt sicher, dass eine Rechtswahl nicht dazu führen darf, dem Verbraucher den Schutz zu entziehen, der ihm nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts zusteht.
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- Esra Bayrak (Author), 2002, EWG-Schuldrechtsübereinkommen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9254