Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Polizeiliche Fehlerkultur
2.1 Fehlerbegriff
2.2 Polizeikultur
2.3 Fehlerkultur
3 Ethnic Profiling
3.1 Begriffsbestimmungen
3.2 Rechtliche Einordnung
3.3 Auswirkungen
4 Umgang mit Ethnic Profiling
4.1 Erklärungsansätze
4.2 Präventionsarbeit
5 Fazit
6 Literatur- und Quellenverzeichnis
1 Einleitung
Das Thema Rassismus ist spätestens seit dem Höhepunkt der sog. Flüchtlingskrise vor ein paar Jahren (wieder) aktueller denn je. Allein in Sachsen häuften sich in den letzten Jahren regelrecht die Vorwürfe des Rechtsextremismus in den polizeilichen Reihen. Und insbesondere seit der ,Nafri'-Debatte, die die Polizei NRW durch das fragwürdige Betiteln von nordafrikanischen Intensivtätern als ebensolche ,Nafris‘ nach den Vorfällen der Kölner Silvesternacht 2015/2016 auslöste, betrachtet die Bevölkerung (auch) die Polizei hier zu Lande und deren Umgang mit Menschen mit Migrationshintergrund mit Argusaugen. Verstärkt durch diese wachsende Sensibilität melden sich immer mehr der People of Color oder Schwarze Menschen - wie sich Personen, die gegenüber der Mehrheitsgesellschaft als ,nicht-weiß’ angesehen werden und sich infolgedessen täglichem Rassismus ausgesetzt fühlen1, selbst bezeichnen - zu Wort und berichten von übermäßigen Kontrollen und Andersbehandlung durch die Polizei. Ein solches Fehlverhalten ist im fachlichen Sprachgebrauch als Racial - oder auch Ethnic Profiling bekannt. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird jedoch - anders als noch im Exposé dieser Arbeit angenommen - überwiegend mit dem Begriff des Ethnic Profiling gearbeitet, da die deutsche Fachliteratur den Begriff der ,Rasse‘ überwiegend als behaftet mit „völkischem Gedankengut der Nationalso- zialisten“2 bewertet und folglich als nicht wissenschaftlich genug ansieht.
Doch abgesehen davon, ob derartige - vorsichtig ausgedrückt - ,Vorwürfe‘ berechtigt sind oder einer überempfindlich gewordenen Wahrnehmung entspringen, gilt es in dieser Seminararbeit diesbezüglich die polizeiliche Fehlerkultur zu betrachten. Also wie die Polizei solche Situationen handhabt, welche präventiven Maßnahmen zur Verhütung von rassistischen Vorkommnissen im Polizeialltag getroffen werden und wie intensiv die Aufarbeitung und/oder Sanktion von beteiligten Beamt/innen solcher Fälle, in denen es durch Unachtsamkeit oder Torheit zu Ethnic Profiling kommen konnte, in der Praxis wirklich ausfällt.
2 Polizeiliche Fehlerkultur
2.1 Fehlerbegriff
Die Grundlage für eine jede Fehlerkultur ist zunächst das Vorhandensein von Fehlern innerhalb der betrachteten Gruppe. Doch was genau definiert einen Fehler? Kai Seidensticker, Kriminaloberkommissar der Kriminalistisch-Kriminologischen Forschungsstelle des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen (KKF NRW), beschreibt den Fehlerbegriff wie folgt:
„Als Fehler kann man eine Entscheidung bezeichnen, die durch ein Subjekt nach Abwägung vorhandener Alternativen in interaktionalem oder prozessualem Kontext getroffen wurde und eine nicht-intendierte Abweichung von einer im jeweiligen Bezugssystem gültigen Norm zur Folge hat, die ex post durch ein (nicht zwangsläufig anderes) Subjekt als unerwünscht bewertet wird.“3
Das Urteilen darüber, ob ein Handeln fehlerhaft war, obliegt folglich nicht immer dem Handelnden selber, sodass objektive und subjektive Urteile nicht selten auseinander gehen.4 Auch ist allgemein bekannt, dass die Umwelt von jedem Menschen anders wahrgenommen wird: „Zwischen unserer subjektiven Wahrnehmung und Realität besteht keine Übereinstimmung.“5
Die Polizei hat jeden Tag mit den ,Fehlern‘ der Bevölkerung zu arbeiten: Sie nimmt bspw. Unfälle durch Fehler im Fahrverhalten auf, stellt Täter, die Fehler durch Verstöße gegen Strafnormen begehen, und bewahrt Menschen durch die Verhütung von Straftaten davor Fehler zu machen. Doch wie sieht es in den eigenen Reihen aus? Innerhalb der Polizeiarbeit wird mit beinahe jedem Einsatz in Grundrechte der Bevölkerung eingegriffen und/oder der Schutz anderer Grundrechte bewahrt:
„[So] hat die Polizei eine zentrale Rolle dabei, die Ausübung der Grundrechte zu gewährleisten - z. B. wenn sie eine Versammlung schützt. So hat sich ein Rollenverständnis der [.] Polizei als bürgernahe Institution durchgesetzt, die sich an den Bedürfnissen der Bürger orientiert und auf dem Schutz der Menschen- und Bürgerrechte basiert.“6
Diese Grundrechtseingriffe sind jedoch i. d. R. durch Gesetze oder abzuwendende Gefahren gerechtfertigt. Sobald ein Grundrechtseingriff unverhältnismäßig bzw. unrechtmäßig wird, liegt also faktisch ein Fehler der handelnden Polizist/innen vor.
2.2 Polizeikultur
Um sich der polizeilichen Fehlerkultur, also dem Umgang der Polizei mit ihren Fehlern zu nähern, muss zunächst ein Blick auf die allgemeine Polizeikultur geworfen werden: „Sie zeigt sich in jedem Auftritt von Polizisten, in der Art und Weise, wie sie mit dem Publikum umgehen und von ihm wahrgenommen werden.“7
Die nach außen gerichtete Polizeikultur, die durch Leitbilder, Organisationsmodelle und auch immer mehr ethische Ansätze geprägt ist, bildet den Rahmen für das richtungsweisende System. Die ebenfalls vorhandene Polizistenkultur, eher bekannt als sog. Cop Culture, die auch andersartige Denk- und Handlungsmuster beleuchtet, bildet innerhalb der Polizeikultur eine Art alltagsorientierte Subkultur, die jedoch nicht per se deviant zur Polizeikultur ist.8 Laut Rafael Behr, Professor für Polizeiwissenschaften mit dem Schwerpunkt der Kriminologie und Soziologie an der Akademie der Polizei Hamburg, ist Cop Culture ins polizeiliche Innere gerichtet:
„Cop Culture vermittelt zwischen innen und außen und stellt Sinndeutungen zur Verfügung, die das Leben an der Grenze zwischen der heilen Welt und der Welt des Verbrechens und der Gefahr ausdeuten. Polizisten halten die [...] Spannungen ihres Dienstes aus, weil sie sich als Verteidiger einer guten Ordnung sehen [...], die sich auf die Gemeinschaft bezieht, die innerhalb eines äußeren ,Systems‘ existiert.“9
Sie ist für die Kehrseite der Polizeiarbeit maßgebend und „dient in erster Linie der individuellen Identitätssicherung sowie der Herstellung einer kollektiven Identität“10, während die Polizeikultur an sich „gemeinsame [Hervorh. d. Verf.] Werthaltungen, Überzeugungen und Berufspraktiken [umfasst], die das Verhalten der Polizei beein- flussen.“11 Diese Verhaltensbeeinflussung und Identitätsverformung wird ausgelöst durch eine Art interaktiven Prozess der umgebenden kulturellen Normen:
„Dies wird bezeichnet als Sozialisation und definiert als ,Prozess durch den Individuen im Umgang mit anderen Individuen, Gruppen und Organisationen sozial handlungsfähig werden, indem sie Normen und Werte der Gesellschaft kennen lernen und teilweise verinnerlichen und zentrale Rollen spielen lernen.‘ In der Instanz der tertiäre[n] Sozialisation, dem beruflichen Umfeld, werden also die Normen und Werte der polizeilichen Berufskultur vermittelt.“12
Bei der Cop Culture besteht dagegen die gewisse ,Gefahr‘ einer hohen Fehleranfälligkeit durch die Ausprägung einer merklichen Diskrepanz zur Polizeikultur, was mit der Verletzung von Befugnissen und Kompetenzüberschreitungen einhergehen kann, die von den Probanden nicht mal zwangsläufig auch als solche empfunden werden müssen: „Die Ausweitung und Überschreitung von Befugnissen, kann hier als legitimes Mittel zur Aufgabenerfüllung (und somit nicht als Fehler) angesehen werden.“13
2.3 Fehlerkultur
Der für diese Arbeit am bedeutendste Bereich innerhalb der Polizeikultur ist jedoch die polizeiliche Fehlerkultur. Hier gilt es zu veranschaulichen, wie innerhalb der Polizei mit Fehlern umgegangen wird und welche Schlüsse aus ihnen gezogen werden. Zunächst steht fest, dass das jeweilige Fehlverhalten von der konkreten Sachlage der herrschenden Situation abhängt und gewissermaßen auf den Erfahrungen und der Lerngeschichte der Handelnden basiert.14 Die Arbeit der Polizei findet i. d. R. öffentlich statt, weshalb Fehler verschärft wahrgenommen werden können und der Druck auf die Polizist/innen - auch verstärkt durch die herrschenden Techniken der Aufzeichnung und Verbreitung - enorm zunimmt.15
Entscheidend ist an diesem Punkt, wie die jeweilige vorhandene Fehlerkultur ausgerichtet ist: Trifft der genannte Druck auf eine positive Fehlerkultur, so werden dadurch persönliche und fachliche Kompetenzen verstärkt, bei einer negativen Fehlerkultur können dagegen die Förderung von Strategien der Fehlerverschleierung und Abschottungstendenzen die Folge sein.16 Innerhalb der Polizei und unter Kollegen herrscht zunächst überwiegend eine besondere Art von Zusammenhalt, eine Art Ehrenkodex, welcher auch als Korpsgeist bezeichnet wird:
„Fehlverhalten einzelner Gruppenmitglieder wird durch gruppendynamische Prozesse [.] toleriert. Im Zweifel ist die Kohäsion und Akzeptanz in der Gruppe wichtiger als eine Sanktion. Der besondere Zusammenhalt [...] kann die juristische Aufarbeitung von Konflikten erschweren. Manchmal ist die Rede von einer ,Mauer des Schweigens4 [...] Details [werden] schlicht nicht mehr erinnert oder Aussagen durch Absprachen verzerrt.“17
Fehler werden also tunlichst im internen Rahmen gehalten, auch gerade weil sie - durch das enge Bündnis zur Politik und die beeinflussende Wirkung durch sie - zu beträchtlichen politischen Folgen führen und Karrieren ins Wanken bringen können.18 Falls jedoch ein polizeilicher Übergriff offiziell wird, so wird der Fall in Aus- und Fortbildung angesprochen, ausgewertet und die Probanden hinsichtlich des ,Bessermachens‘ belehrt und pädagogisiert.19 Paradoxerweise heißt es nach außen jedoch, dass „keine Fehler vorkommen ,dürfen‘ und daher faktisch auch nicht passieren würden.“20 Auch wird in offiziellen Äußerungen zumeist eine kritische Haltung gegenüber der Offenlegung von Fehlern vertreten und präventive Modelle (bspw. die Einführung von unabhängigen Kontrollinstanzen oder einer individuellen Kennzeichnungspflicht) werden meist deutlich abgelehnt - man sorge sich um das künstliche Schüren von Misstrauen oder der Erzeugung eines Generalverdachts -, sodass sich eine deutliche Tendenz zur negativen Fehlerkultur erkennen lässt.21 Auch können die genannten Argumente gegen die Fehlerprävention schnell entkräftet werden:
„Der offene Umgang mit Fehlern und Fehlverhalten trägt nicht zu einer Steigerung des Misstrauens, sondern viel mehr zu einem gesteigerten Vertrauen in die Polizei bei, erteilt er doch bewusstem Fehlverhalten eine wahrnehmbare Absage. Darüber hinaus stützt ein solcher Umgang auch die Selbstwahrnehmung und Selbstwirksamkeit von sich regelkonform verhaltenden Polizistinnen und Polizisten und schützt diese sogar vor einem Generalverdacht.“22
Abgesehen davon bedeutet das Machen von Fehlern auch zumeist das Entstehen von Problemen, weshalb die polizeiliche Problembewältigung für die Fehlerkultur von erheblicher Bedeutung ist. Hierbei fällt auf, dass überwiegend „der Prozess, das Verfahren, das ,ordentliche Abarbeiten‘“ Priorität hat, also die Beantwortung der Frage, wie das Problem angegangen werden kann und nicht etwa, warum dieses Problem überhaupt zustande gekommen ist.23 Das wahre Problem liegt wohl darin, dass die Bevölkerung nur als ,das Gegenüber4 betrachtet wird, das Probleme macht und nicht auch faktisch Probleme hat.24
3 Ethnic Profiling
3.1 Begriffsbestimmungen
Für den Begriff des Ethnic bzw. Racial Profiling gibt es zahlreiche Definitionen, die sich allesamt in kleinen Details unterscheiden. So ist es bspw. mal „jedes polizeiliche Handeln auf Basis der [...] ethnischen Zugehörigkeit einer Person anstelle von Verhalten oder anderen Merkmalen“25 oder mal als „Ungleichbehandlung durch die Polizei aufgrund von Zuschreibungen zu einer nationalen, regionalen oder ethnischen Herkunft“26 definiert. Am zutreffendsten empfinde ich persönlich jedoch die ausführliche Definition von Dr. Hendrik Cremer im Namen des Deutschen Instituts für Menschenrechte:
„Unter ,Racial Profiling4 sind polizeiliche Maßnahmen wie Kontrollen, Überwachungen oder Ermittlungen zu verstehen, bei denen die Polizei den Fokus in unzulässigerweise auf phänotypische Merkmale wie Hautfarbe, Sprache, Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit oder - nationale oder ethnische - Herkunft der betroffenen Menschen richtet.“27
Auch arbeitet er heraus, dass es entscheidend ist, ob wirklich diskriminiert wird und nicht, ob die Polizist/innen aus einer rassistischen Grundhaltung heraus handeln oder sich der Ungleichbehandlung schlicht nicht bewusst sind.28 Nichtsdestotrotz werden rassistische Erfahrungsberichte entgegen dieser Auffassung „nicht selten als subjektive Überempfindlichkeiten oder übertriebene political correctness abgewehrt und entwertet4.“29 Doch unabhängig davon, warum es zur Anders- bzw. „Schlechterbehandlung“ kam - im Endeffekt hat Ethnic Profiling immer negative Folgen30 - doch dazu mehr unter Ziffer 3.4.
Während Ethnic Profiling für die Bundesregierung erst existiert, wenn nur aufgrund des geschützten Grundrechts gehandelt wird (weite Definition), sind Amnesty International und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) der Meinung, dass es ausreicht, wenn die Hautfarbe oder ethnische Zugehörigkeit mindestens eins der für die getroffene polizeiliche Maßnahme entscheidenden Kriterien war (enge Definition).31 Die engere Eingrenzung des EGMR hat den Vorteil, dass nachträglich keine weiteren Aspekte von gewieften Polizist/innen hinzugedichtet werden können und sowieso sollte bei der Verneinung der Frage, ob man eine Person ohne das Kriterium der ethnischen Zugehörigkeit - also im Sinne der philosophischen Conditio-sine-qua-non-Formel [spätlateinisch'. Bedingung, ohne die nicht] - genauso behandelt hätte, immer von Ethnic Profiling ausgegangen werden.32 Zudem stellt es ein Leichtes dar, zu behaupten, dass kein Ethnic Profiling in den Polizeibehörden existiere oder man so etwas kategorisch ablehne, wenn man der weiten Definition folgt, nach welcher - wie oben beschrieben - die ethnische Zugehörigkeit als einziger Grund für das polizeiliche Handelns zu Grunde liegen müsste.33
[...]
1 Vgl. Mut gegen rechte Gewalt - das Portal gegen Neonazis. People of Color. Verfügbar unter: https:// www.mut-gegen-rechte-gewalt.de/service/lexikon/p/people-color [14.05.20]
2 Gottschlag, R. (2017). Die Eingriffsverwaltung und ,Ethnic Profiling1. Untersuchung der Polizeiarbeit im Spannungsfeld zwischen Berufserfahrung und Diskriminierungsverbot. Frankfurt: Verlag für Polizeiwissenschaft, S. 12. (künftig zitiert: Gottschlag, 2017)
3 Seidensticker, K. (2019). Fehlerkultur der Polizei. Die Wirkung von Organisationsstruktur und Männlichkeitskonstruktionen auf den Umgang mit Fehlern. SIAK-Journal - Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis (3), 78-91, zitiert S. 79. (künftig zitiert: Seidensticker, 2019)
4 Vgl. Seidensticker, 2019, S. 79.
5 Gottschlag, 2017, S. 40.
6 Scharlau, M. & Witt, P. M. (2019). Diskriminierende Personenkontrollen: Verbot von Racial Profiling - Theorie und Praxis. Deutsches Polizeiblatt für Aus- und Fortbildung, 2019 (3), 27-29, zitiert: S. 27. (künftig zitiert: Scharlau & Witt, 2019)
7 Behr, R. (2006). Polizeikultur. Routinen - Rituale - Reflexionen. Bausteine zu einer Theorie der Praxis der Polizei. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, S. 17. (künftig zitiert: Behr, 2006)
8 Vgl. Seidensticker, 2019, S. 83.
9 Behr, 2006, S. 40.
10 Behr, R. (2017). „Racial“ oder „Social“ Profiling in der Polizeiarbeit? Eine organisationsstrukturelle Perspektive auf Diskriminierungsvorwürfe an die Polizei. In C. Kopke & W. Kühnel (Hrsg.). Demokratie, Freiheit und Sicherheit. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 255-272, zitiert S. 268. (künftig zitiert: Behr, 2017)
11 Gottschlag, 2017, S. 35.
12 ebd.
13 Seidensticker, 2019, S. 83.
14 Vgl. Seidensticker, 2019, S. 79 f.
15 Vgl. Seidensticker, 2019, S. 80.
16 Vgl. Seidensticker, 2019, S. 80.
17 Gottschlag, 2017, S. 38.
18 Vgl. Seidensticker, 2019, S. 81.
19 Vgl. Behr, 2017, S. 268.
20 Seidensticker, 2019, S. 80.
21 Vgl. ebd.
22 Seidensticker, 2019, S. 80 f.
23 Vgl. Behr, 2017, S. 265.
24 Vgl. Behr, 2017, S. 270.
25 Apfl, V M. (2018). Racial Profiling in Deutschland? Berlin: Internationaler Verlag der Wissenschaften. S. 13. (künftig zitiert: Apfl, 2018)
26 Niechziol, F. (2019). Eine polizeiwissenschaftliche Standortbestimmung: Racial und Ethnic Profiling - Problemaufriss, Lösungsansätze und Empfehlungen für die polizeiliche Praxis. Deutsches Polizeiblatt für Aus- und Fortbildung, 2019 (3), 29-32, zitiert: S. 29. (künftig zitiert: Niechziol, 2019)
27 Cremer, H. (2019). Verbot rassistischer Diskriminierung: Methode des Racial Profiling ist grund- und menschenrechtswidrig. Deutsches Polizeiblatt für Aus- und Fortbildung, 2019 (3), 22-24, zitiert: S. 23. (künftig zitiert: Cremer, 2019)
28 Vgl. Cremer, 2019, S. 22.
29 Gottschlag, 2017, S. 10 f.
30 Vgl. Dieckmann, J. (2019). Ansatzpunkte und Gegenmaßnahmen: Deconstructing Racial Profiling - Wie ist es möglich, Routinen und Vorurteile zu durchbrechen? Deutsches Polizeiblatt für Aus- und Fortbildung, 2019 (3), 24-27, zitiert: S. 25. (künftig zitiert: Dieckmann, 2019)
31 Vgl. Scharlau & Witt, 2019, S. 27.
32 Vgl. ebd.
33 Vgl. Apfl, 2018, S. 15.