Zur Vorteilhaftigkeit von Investitionen nach der Steuerreform


Thèse de Bachelor, 2008

69 Pages, Note: 2,0

Anonyme


Extrait


1 Problemstellung, Themenabgrenzung, Aufbau

In der vorliegenden Arbeit wird der Frage nachgegangen, inwieweit sich die Unternehmensteuerreform 2008 auf die Vorteilhaftigkeit von Investitionen bei Kapitalgesellschaften auswirkt.

Entscheidungen über die Investierung von Kapital sind ein wesentlicher Faktor der Rentabilität und Stabilität eines Unternehmens. Sie beeinflussen die zukünftige Ertragskraft und die Anpassungsfähigkeit an wechselnde Marktlagen ganz entscheidend.[1] Die Analyse von Investitionsentscheidungen erfolgt nahezu immer vor dem Hintergrund einer konkreten Entscheidungssituation, d.h., es geht stets um die Abwägung mehrerer Alternativen.[2] In dieser Arbeit liegt der Vergleich in der Bewertung eines konkreten Investitionsprojektes unter Zugrundelegung der steuerlichen Vorschriften vor und nach der Unternehmenssteuerreform.

Steuern sind als tatsächlich entstehende Auszahlungen bei Investitionsentscheidungen mit einzubeziehen.[3] Der Einfachheit halber wird im Folgenden unter dem Begriff Besteuerung lediglich der Einfluss der gewinnabhängigen Steuern verstanden.[4] Die wichtigsten Ertragsteuern bilden hierbei die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. In der Literatur wird angenommen, dass die gewinnunabhängigen Steuern, Substanz- oder Verbrauchsteuern, in der Zahlungsreihe mit erfasst werden.[5] Weiter geht man davon aus, dass diese Steuern aufgrund ihres geringen Einflusses auf die Investitionsbesteuerung vernachlässigt werden können.[6] Die Ermittlung des kombinierten Steuersatzes ergibt einen Steuersatz von salt = 37,5 % für den alten Rechtsstand. Grundsätzlich liegt der Steuersatz nach der Unternehmensteuerreform bei sneu = 29 %.[7] Bei einer Variation des Hebesatzes wird ausdrücklich auf einen geänderten Steuersatz verwiesen. Aus Vereinfachungsgründen wird sowohl auf die Einbeziehung des Solidaritätszuschlages als auch der Kirchensteuer verzichtet. In dieser Arbeit werden nur die Investitionen von Kapitalgesellschaften betrachtet. Die Rechtsgrundlage nach der Unternehmensteuerreform bei Personengesellschaften bleibt unberücksichtigt.

Zunächst werden die Grundlagen dieser Arbeit dargestellt. Begonnen wird dabei mit einer kurzen Darstellung der im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 erfolgten Steuerrechtsänderungen. Diese werden jedoch nur soweit sie direkt einen Einfluss auf Investitionsentscheidungen haben genannt. Im Anschluss erfolgt eine Darstellung der begrifflichen Grundlagen. Insbesondere wird dabei der Begriff der Investition abgegrenzt. Darauf folgt eine Übersicht der methodischen Grundlagen. Nach einem Überblick über mögliche Vorteilskriterien wird die Kapitalwertmethode als allgemein anerkanntes Entscheidungskriterium dargestellt. Unter Anwendung des Standardmodells zur Berücksichtigung von Ertragsteuern wird die Besteuerung in die Kapitalwertberechnung integriert.

Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die Analyse der Auswirkungen der Steuerrechtsänderungen auf die Vorteilhaftigkeit von Investitionen. Differenziert wird dabei zwischen Steuersatzänderungen, hier hervorgerufen durch die Verminderung des Körperschaftsteuersatzes und der Gewerbesteuermesszahl, sowie der Abschaffung der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Daran anschließend stehen Investitionen mit im Zeitablauf steigenden Zahlungsüberschüssen im Mittelpunkt die erst durch die Besteuerung vorteilhaft werden und deren Steuersatz nun durch die Steuerreform reduziert wird. Danach werden Änderungen der Bemessungsgrundlage, wie sie durch die Abschaffung der degressiven Abschreibung entstanden sind, sowie deren Auswirkungen auf den Nettokalkulationszinsfuß betrachtet. Die Änderungen bei der Abschreibung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern werden hier nicht spezifiziert dargestellt. Vielmehr wird von einer grundsätzlichen Verschlechterung der Abschreibungsbedingungen ausgegangen. Den Abschluss dieses Kernteils bildeeine Würdigung aller Steuerrechtsänderungen gleichzeitig.

Auf der Grundlage kritischer Werte werden im Rahmen der Sensitivitätsanalyse Tendenzaussagen über die Vorteilhaftigkeit der Steuerrechtsänderungen auf Investitionen gemacht.

Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse ab.

2. Grundlagen

2.1 Steuerrechtliche Grundlagen nach der Unternehmensteuerreform

Der Bundesrat hat am 6.7.2007 dem Unternehmenssteuerreformgesetz zugestimmt. Damit ist die Reform endgültig beschlossen. Ab 2008 ergeben sich dadurch vielfältige Änderungen für die Besteuerung der Unternehmen.[8] Kernstück der Unternehmensteuerreform ist eine deutliche Steuersatzsenkung für den thesaurierten Gewinn von Kapitalgesellschaften.[9] Im folgenden werden ausschließlich solche Änderungen betrachtet, die eine wesentliche Auswirkung auf Investitionsentscheidungen von Kapitalgesellschaften haben:

- Senkung des Körperschaftsteuersatzes von bisher 25 % auf nun 15 %[10]
- Absenkung der Gewerbesteuermesszahl von bisher 5 % auf nun 3,5 %
- vollumfängliches Abzugsverbot der Gewerbesteuer[11] ; d.h., dass sowohl die Gewerbesteuer als auch die darauf entfallenden Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen oder Zwangsgelder nicht mehr als Betriebsausgabe von der Bemessungsgrundlage abziehbar sind
- Abschaffung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens[12]

Zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Kapitalgesellschaften soll der Tarif der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf unter 30 % gesenkt werden.[13] Tatsächlich wird dieser Steuersatz aber nur bei einem Gewerbesteuerhebesatz von bis zu 400 % zutreffend sein. Bei höheren Hebesätzen wird die Steuerlast über 30 % liegen. Die Abschaffung der degressiven Abschreibung bewirkt, dass nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, welche noch vor dem 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, während der Nutzungsdauer eine degressive Abschreibung bis zum Dreifachen des linearen Abschreibungsbetrags, höchstens 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zulässig ist. Für ab 2008 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter verbleibt infolge dessen nur noch die lineare Abschreibung nach der Nutzungsdauer. Das bedeutet, dass z.B. Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren in 2007 noch mit 30 % abgeschrieben

werden dürfen, bei Anschaffung in 2008 hingegen nur noch mit 10%.[14]

2.2 Begriffliche Grundlagen

Im Nachfolgenden wird eine kurze Übersicht über die begrifflichen Grundlagen, die in dieser Arbeit maßgeblich sind, gegeben. Dabei wird der Begriff der Investition, der Volumen- sowie der Zinseffekt und der Begriff der Abschreibung definiert.

Im engsten Sinne versteht man unter einer Investition die Herstellung und den Erwerb von Sachgütern des Anlagevermögens. Inhaltlich weiter erfasst diesen Sachverhalt der bilanzorientierte Investitionsbegriff. Danach ist Investition die Bindung des betrieblichen Kapitals (Passivseite der Bilanz) in betriebliche Vermögensgegenstände (Aktivseite der Bilanz).[15]

Grundsätzlich wird also unter Investition die zielgerichtete Verwendung finanzieller Mittel zur Beschaffung von Produktionsfaktoren verstanden.[16] Dies ist gleichgesetzt mit der Umwandlung von Geld in Betriebsgüter.[17] Bei Betriebsgütern kann es sich sowohl um materielle, als auch um immaterielle Vermögensgegenstände handeln, die dem Betriebszweck dienen sollen.[18] Abhängig davon in welche Produktionsfaktoren das Unternehmen Finanzmittel umwandelt, unterscheidet man zwischen Realinvestitionen, Finanzinvestitionen und immateriellen Investitionen. Es handelt sich um Realinvestitionen (z.B Maschinen), wenn finanzielle Mittel in Sachkapital eingesetzt werden. Bei der Einsetzung von Mitteln in Finanzkapital, liegen Finanzinvestitionen (z.B. Wertpapiere) vor.[19]

Eine andere Differenzierung der Investitionsarten ergibt sich aus der Unterscheidung nach dem Fluss der Wertströme zwischen Investor und Investitionsobjekt.[20]

Im folgenden werden in dieser Arbeit ausschließlich Realinvestitionen betrachtet. Der Wertstrom fließt hier, ausgehend vom Investor, unmittelbar in das Investitionsobjekt.[21]

Ein Volumeneffekt ergibt sich durch eine gezielte Ertrags- bzw. Aufwandsverlagerung im Rahmen steuerlicher Zulässigkeit.[22] Im Verlauf dieser Arbeit wird der Effekt durch die Änderung der Abschreibungsmethode hervorgerufen.

Der Volumeneffekt lässt sich durch folgende Formel darstellen:

- V = Ks (ib) - K (ib)

Er stellt also die Differenz zwischen der mit dem Bruttozinsfuß abgezinsten und aufgrund von Steuerzahlungen modifizierten Zahlungsreihe, sowie der Ursprungszahlungsreihe dar. Der Volumeneffekt ist im allgemeinen negativ. Dies liegt in der Tatsache begründet, dass der Kapitalwert der modifizierten Zahlungsreihe

Ks (ib) aufgrund der Besteuerung geringer ausfallen wird, als der Kapitalwert der ursprünglichen Zahlungsreihe.[23]

Dem gegenübergestellt ist der Zinseffekt mit :

- Z = Ks (in) – Ks (ib)

Zur Berücksichtigung der alternativen Finanzanlage wird die modifizierte Zahlungsreihe mit dem Nettokalkulationszinsfuß diskontiert. Je höher der Steuersatz, desto kleiner der Nettokalkulationszins, da dieser mit steigendem Steuersatz sinkt. Da der Nettokalkulationszinssatz immer kleiner ist als der Bruttokalkulationszinssatz, wird die Zahlungsreihe nach Steuern in den einzelnen Perioden weniger stark abgezinst als vor Berücksichtigung der Besteuerung. Dies führt zu einem steigenden Kapitalwert. Diese Erhöhung des Kapitalwerts durch die Berücksichtigung von Steuern im Kalkulationszinsfuß bezeichnet den Zinseffekt.[24]

Die Absetzung für Abnutzung wird geprägt durch das Einkommensteuergesetz,[25] welches diesen Begriff synonym für Abschreibungen verwende,t die in der Betriebswirtschaft gebräuchlich sind. Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dem Grunde nach Betriebsausgaben. Abgesetzt werden kann jedes Jahr jedoch nur der Teil der Kosten, der sich bei einer Verteilung der Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt. Die Wertminderung verringert also als Betriebsausgabe das zu versteuernde Einkommen.

Im Rahmen dieser Arbeit wird nur auf die beiden Abschreibungsmethoden der linearen und der geometrisch - degressiven Abschreibung als Vergleich zwischen altem und neuem Steuerrecht, eingegangen. Die lineare Abschreibung sieht die Absetzung in konstanten Jahresbeträgen vor. Die Anschaffungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes werden dabei gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Damit wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben.[26]

Die andere Form der Abschreibung ist die der geometrisch- degressiven Abschreibung. Bei der degressiven Abschreibung zieht man einen festen Prozentsatz in jedem Jahr vom Buchwert des Vorjahres ab. Dabei darf der Prozentsatz höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung anzuwendenden Abschreibungssatzes betragen und 30 % nicht übersteigen. Da bei dieser Methode das Wirtschaftsgut am Ende des Planungszeitraums nicht vollständig abgeschrieben wurde, ist es möglich, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln. Ein Wechsel empfiehlt sich idealerweise dann, wenn die degressiven Abschreibungsbeträge kleiner sind als die linearen Abschreibungsbeträge.

Im Rahmen der Unternehmensteuerreform zum 1.1.2008 wurde die Möglichkeit der degressiven Abschreibung abgeschafft.[27]

Unter Berücksichtigung der genannten Definitionen wird klar, dass Investitionsentscheidungen langfristig wirkende und oft nur in geringem Maße revidierbare Dispositionen über teilweise recht erhebliche Kapitalbeträge sind.[28]

2.3 Methodische Grundlagen

2.3.1. Vorteilhaftigkeitskriterium

Vor allen steuerplanerischen Grundgedanken ist es zwingend notwendig, als Unternehmer seine Zielvorstellungen zu konkreti­sieren.[29] Dabei ist zu beachten, dass sich bei der Frage nach der Vorteilhaftigkeit von Investitionen zwei getrennt voneinander zu betrachtende Entscheidungsprobleme stellen. Zum einen gibt es die Auswahlentscheidung. Dabei ist zwischen verschiedenen Investitionsalternativen die Vorteilhafteste zu wählen. Zum anderen gibt es die projektindividuelle Entscheidungssituation, die sich auf den Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen einer einzelnen Investition und der alternativen Finanzanlage bezieht.[30] In dieser Arbeit werden nur projektindividuelle Entscheidungssituationen betrachtet.

In der Literatur gilt die Kapitalwertmethode als eine vielfach gebrauchte Methode beim Verfahren der dynamischen Investitionsrechnung zur Bestimmung der Vorteilhaftigkeit von Investitionen.[31] Auch in dieser Arbeit wird vom Kapitalwertkriterium ausgegangen.[32]

Folgende Annahmen liegen der Kapitalwertmethode zu Grunde:[33]

- Entstehende Ein- und Auszahlungen sind hinsichtlich ihrer Höhe, sowie des Zeitpunktes der Entstehung sicher ermittelbar. Innerhalb des Betrachtungszeitraums bestehen über alle Zahlungen gesicherte Erkenntnisse.
- Die Anschaffungsauszahlung erfolgt in t = 0. Alle Ein- und Auszahlungen des Investitionsobjekts fallen zum Ende einer Periode an.
- Am Kapitalmarkt können finanzielle Mittel beliebig und unbeschränkt zum Kalkulationszinssatz aufgenommen und angelegt werden.

Der Kapitalwert (K) kann wie folgt formuliert werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[34]

Die Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen ( Zet – Zat ) stellt die Periodenüberschüsse der Investition dar. Der jeweilige Überschuss wird am Ende einer Periode innerhalb des Betrachtungszeitraumes zu einem einheitlichen Zinssatz i verzinst.[35] Durch die Abzinsung der Zahlungsreihe der Investition mit dem Zinssatz der Alternativinvestition ist ein Vergleich mehrerer Handlungsalternativen möglich.[36]

Die Vorteilhaftigkeit einer Investition bestimmt sich nach deren Kapitalwert. So ist eine Investition nur bei Vorliegen eines positiven Kapitalwertes, also bei K > 0, vorteilhaft.[37] Der erreichte Vermögenszuwachs der Investition geht über die Anfangszahlung und Zinsen auf das gebundene Kapital hinaus.[38] Der Kapitalwert stellt die Differenz zwischen Vermögensendwert der Realinvestition und der alternativen zum Kalkulationszinsfuß verzinsten Supplementinvestition dar.[39] Damit entspricht er genau der Vermögensdifferenz zum Zeitpunkt t = 0.

Bei einem negativen Kapitalwert, also bei K < 0, ist in jedem Fall die Unterlassensalternative zu wählen. Eine Vermögensmehrung, die zumindest bis zur Erreichung der Anfangsauszahlung und der Verzinsung der eingesetzten Mittel reicht, kann nicht erzielt werden.

Die Unterlassensalternative besteht im Rahmen dieser Arbeit, da von einer Eigenfinanzierung ausgegangen wird, in der Verwendung des für das Investitionsobjekt zur Verfügung stehende Vermögen für den Erwerb einer Finanzanlage.[40] Damit unterscheidet sich die Unterlassensalternative von der Durchführung der Investition hinsichtlich der Finanzierung der Anfangsauszahlung.[41]

Bei einem Kapitalwert von K = 0 erreicht der Investor genau die Anfangsauszahlung und die Verzinsung des gebundenen Kapitals.[42] Es besteht Indifferenz bezüglich der Durchführung der Realinvestition und der Unterlassensalternative, da kein höherer Vermögensendwert als bei der Supplementinvestition in Form der alternativen Anlage erreicht wurde.

Bei mehreren zur Auswahl stehenden Investitionsalternativen ist die Investition mit dem höchsten Kapitalwert am vorteilhaftesten.[43]

[...]


[1] Vgl. Gross, A., Florenz, X., Investition 1987, S. 1.

[2] Vgl. Walz, H., Gramlich, D., Finanzplanung 1997, S. 27.

[3] Vgl. Pflaumer, P., Investitionsrechnung 1998, S. 78.

[4] Vgl. Schneider, D., Investition 1992, S. 160 f. und auch Busse von Colbe, W./ Lassmann, G., Betriebswirtschaftstheorie 1990, S. 65.

[5] Vgl. Mellwig, W., Grundprobleme und Modellvarianten 1989, S. 35.

[6] Vgl. Blohm, H./ Lüder,K., Investition 1991, S. 120 f.

[7] Vgl. Schneeloch, D., Besteuerung 2002, S. 55-59 (Ermittlung der kombinierten Steuersätze bei Kapitalgesellschaften). Sofern nichts anderes erwähnt ist, liegt der Berechnung des kombinierten Steuersatzes von sneu = 29 % ein Körperschaftsteuersatz von 15 %, eine Gewerbesteuermesszahl von m = 3,5 %, sowie ein Hebesatz von h = 400 % zugrunde. sneu= KSt + GewSt = KSt + h · me = 15 % + 400 % · 3,5 % = 29 %.

[8] Vgl. Steuerberaterverband, Seminarreihe, 2007, S. 5.

[9] Vgl. Rödder, T., in Beihefter zu DStR 2007, Heft 40.

[10] § 23 Abs. 1 KStG.

[11] § 4 Abs. 5 b EStG.

[12] § 7 Abs. 2 und 3 EStG.

[13] Vgl. Müller – Gatermann, G., Unternehmensteuerreform 2008 in: Die Steuerberatung, S. 145.

[14] Vgl. Steuerberaterverband, Seminarreihe, 2007, S. 7.

[15] Vgl. Pflaumer, P., Investitionsrechnung 1998, S. 1.

[16] Vgl. Hinz, M., Investitionsentscheidungen, SteuerStud 1995, S. 412.

[17] Vgl. Schneider, D., Investition 1992, S. 8; Pflaumer, P., Investitionsrechnung 1998, S. 1.

[18] Vgl. Hinz, M., Investitionsentscheidungen, SteuerStud 1995, S. 412.

[19] Vgl. Kruschwitz, L., Investitionsrechnung 2005, S. 15 f und ebenso Lemm, A., Schirmer, H.-J., Steuerlehre 2005, S. 163.

[20] Vgl. so bei Schneeloch, D., Besteuerung 2002, S. 192 f.

[21] Ebenfalls bei Schneeloch, D., Besteuerung 2002, S. 192 f.

[22] Dies könnte beispielsweise die Wahl Zahlungsmodalitäten bei Investitionen, Bildung oder Auflösung von Rücklagen oder die Anwendung von unterschiedlichen Bewertungsmethoden sein.

[23] Vgl. Bitz, M. / Ewert, J. / Terstege, U., Investition 2002, S. 207; Bitz, Investition 2005, S. 129 f.

[24] Vgl. Hinz, M., Investitionsentscheidungen 1995, S. 418.

[25] Die gesetzlichen Grundlagen zur Abschreibung finden sich in den §§ 7 ff EStG.

[26] Siehe § 7 Abs 1 Nr. 1 EStG.

[27] § 7 Abs. 2, § 52 Abs. 21 a EStG.

[28] Vgl. Altrogge, G., Investition 1996, S. 1.

[29] Vgl. Schneider, D., Investition 1992, S. 23.

[30] Vgl. Mellwig, W., Investition 1985, S. 73.

[31] Vgl. Blohm, H. / Lüder, K. / Schaefer, C., Investition 2006, S. 47 ; Heinhold, Unternehmensbesteuerung 1996, S. 14-23; König, R. / Wosnitza, M., Steuerwirkungslehre 2004, S. 9 ; Hellwig, Kapitalwertmethode 1997, S. 31; Lemm, A. / Schirmer, H.-J., Steuerrechtsänderungen 2002, S. 386; Sasse, A., Ertragsteuerung 2002, S. 1065.

[32] Auf die Herleitung des Kapitalwertkriteriums als sinnvolles und anzuwendendes Vorteilskriterium sei auf Schneeloch, D., Besteuerung 2002, S. 62 – 72 verwiesen.

[33] Vgl. Kussmaul, Steuerlehre 2003, S. 146; Götze, Investitionsrechnung 2006, S. 71.

[34] Vgl. Schneeloch, D., Besteuerung 2002, S. 66 f.

[35] Vgl. Schreiber, U., Besteuerung 2005, S. 498.

[36] Vgl. Schneider, D., Investition 1992, S. 77 f.

[37] Vgl. abermals Schreiber, U., Besteuerung 2005, S. 498.

[38] Vgl. Heinhold, M., Unternehmensbesteuerung 1996, S. 15.

[39] Vgl. Scheffler, W., Einzelinvestition 1991, S. 452.

[40] Vgl. Heinhold, M., Unternehmensbesteuerung 1996, S. 15.

[41] Vgl. Lemm, A. / Schirmer, H.-J., Steuerlehre 2005, S.142, König, R. / Wosnitza, M., Steuerwirkungslehre 2004, S. 10 f.

[42] Vgl. Lindau, G., Kapitalwertmethode 1996, S. 13.

[43] Vgl. Schult, E., Steuerlehre 2002, S. 248.

Fin de l'extrait de 69 pages

Résumé des informations

Titre
Zur Vorteilhaftigkeit von Investitionen nach der Steuerreform
Université
University of Hagen
Note
2,0
Année
2008
Pages
69
N° de catalogue
V92719
ISBN (ebook)
9783640098644
Taille d'un fichier
726 KB
Langue
allemand
Mots clés
Vorteilhaftigkeit, Investitionen, Steuerreform
Citation du texte
Anonyme, 2008, Zur Vorteilhaftigkeit von Investitionen nach der Steuerreform , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92719

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