Nach einer kurzen Vorstellung des UNCITRAL-Modellgesetzes (II.) soll im Folgenden der Gegenstand schiedsrichterlicher Eilbefugnisse (III.) und die Anforderungen an deren Erlaß (IV.) näher beschrieben werden. Zudem geht es um die Frage, ob der staatliche Rechtsschutz durch Parteivereinbarung gänzlich ausgeschlossen werden kann (V.), und ob der Grundsatz des rechtlichen Gehöhrs auch bei einstweiligen Maßnahmen des Schiedsgerichts zum Tragen kommt (VI.). Anschließend ist auf den Prüfungsumfang staatlicher Gerichte bei der Vollziehung schiedsrichterlicher Interimsmaßnahmen einzugehen (VII.). Zuletzt wird die Effiziens schiedsrichterlicher Eilmaßnahmen näher betrachtet (VIII.).
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Das UNCITRAL-Modellgesetz
- III. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Schiedsgericht
- 1. Einstweilige Verfügungen und Arreste i.S.d. §§ 916 ff ZPO
- 2. Persönlicher Arrest nach § 933 ZPO
- 3. Androhung bzw. Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO
- 4. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes außerhalb der ZPO
- 5. Maßnahmen mit Wirkungen gegenüber Dritten
- IV. Anforderungen an den Erlaẞ
- 1. Verfügungs(Arrest-)anspruch und Verfügungs(Arrest-)grund
- 2. Generelle Voraussetzungen
- 3. Mittel der Glaubhaftmachung
- V. Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
- 1. Rechtliches Gehör im Eilverfahren vor dem ordentlichen Gericht
- 2. Rechtliches Gehör im Eilverfahren vor dem Schiedsgericht
- VI. Ausschluß des staatlichen Rechtsschutzes durch Parteivereinbarung?
- 1. Problemstellung
- 2. Diskussion
- 3. Ergebnis
- VII. Vollziehbarkeit und gerichtlicher Prüfungsumfang
- VIII. Effizienz von schiedsrichterlichen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die vorliegende Seminararbeit untersucht die Zulässigkeit und den Inhalt einstweiliger Maßnahmen des Schiedsgerichts im deutschen Recht. Dabei wird besonders auf die Androhung von Ordnungsmitteln durch das Schiedsgericht eingegangen.
- Rezeption des UNCITRAL-Modellgesetzes im deutschen Schiedsverfahrensrecht
- Gegenstand und Anforderungen an einstweilige Maßnahmen des Schiedsgerichts
- Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Eilverfahren vor dem Schiedsgericht
- Ausschluss des staatlichen Rechtsschutzes durch Parteivereinbarung
- Vollziehbarkeit und gerichtliche Überprüfung von schiedsrichterlichen Maßnahmen
Zusammenfassung der Kapitel
Kapitel I führt in die Thematik der Zulässigkeit und des Inhalts einstweiliger Maßnahmen des Schiedsgerichts ein und erläutert die historische Entwicklung des deutschen Schiedsverfahrensrechts. In Kapitel II wird das UNCITRAL-Modellgesetz vorgestellt, welches als Vorbild für die Neuregelung des deutschen Schiedsverfahrensrechts diente. Kapitel III untersucht den Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Schiedsgericht, wobei insbesondere die Frage nach der Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen, Arresten und der Androhung von Ordnungsmitteln geklärt wird. Kapitel IV befasst sich mit den Anforderungen an den Erlass von einstweiligen Maßnahmen, wie z.B. dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und dem Nachweis der Dringlichkeit. In Kapitel V wird die Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Eilverfahren vor dem Schiedsgericht beleuchtet. Kapitel VI untersucht, ob der staatliche Rechtsschutz durch Parteivereinbarung gänzlich ausgeschlossen werden kann. Schließlich beleuchtet Kapitel VII die Vollziehbarkeit und den gerichtlichen Prüfungsumfang von schiedsrichterlichen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Schlüsselwörter
Einstweilige Maßnahmen, Schiedsgericht, UNCITRAL-Modellgesetz, Rechtliches Gehör, Vollziehbarkeit, Ordnungsmittel, Schiedsverfahrensrecht.
Häufig gestellte Fragen
Darf ein Schiedsgericht einstweilige Maßnahmen anordnen?
Ja, nach modernem Schiedsrecht (basierend auf dem UNCITRAL-Modellgesetz) haben Schiedsgerichte die Befugnis, vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Rechte einer Partei zu erlassen.
Kann ein Schiedsgericht Ordnungsmittel androhen?
Die Arbeit untersucht die Zulässigkeit solcher Androhungen im Vergleich zu staatlichen Gerichten gemäß § 890 ZPO.
Muss das rechtliche Gehör im Schiedsverfahren gewahrt bleiben?
Ja, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist auch bei einstweiligen Maßnahmen zwingend zu beachten, was oft "Ex-parte"-Maßnahmen (ohne Anhörung der Gegenseite) ausschließt.
Sind schiedsrichterliche Eilmaßnahmen direkt vollstreckbar?
Nein, sie benötigen in der Regel eine Vollstreckbarerklärung durch ein staatliches Gericht, das die Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit prüft.
Kann man den staatlichen Eilrechtsschutz vertraglich ausschließen?
Die Arbeit diskutiert, ob Parteien wirksam vereinbaren können, dass ausschließlich das Schiedsgericht und nicht mehr die staatlichen Gerichte für Eilmaßnahmen zuständig sind.
- Arbeit zitieren
- Maximilian Wagner (Autor:in), 2000, Zulässigkeit und Inhalt von einstweiligen Maßnahmen des Schiedsgerichts - Androhung von Ordnungsmitteln, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9274