Die Welthandelsorganisation


Trabajo de Seminario, 2007

17 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Vorgeschichte der Welthandelsorganisation
2.1 Die Entstehung der GATT-Vereinbarungen
2.2 Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen
2.2.1 Das Prinzip der Meistbegünstigung
2.2.2 Das Prinzip der Inländergleichbehandlung
2.3 Zwischenfazit
2.4 Die Uruguay-Runde

3 Die Welthandelsorganisation
3.1 Veränderungen durch das WTO-Übereinkommen
3.2 Die drei Säulen
3.2.1 Die erste Säule – Das GATT von 1994
3.2.2 Die zweite Säule – Rahmenabkommen über den Handel mit Dienstleistungen
3.2.3 Die dritte Säule – Rahmenabkommen über den Schutz geistiger Eigentumsrechte
3.3 Aufgaben der Welthandelsorganisation

4 Die Organe der Welthandelsorganisation
4.1 Die Ministerkonferenz
4.2 Der Allgemeine Rat
4.3 Weitere Räte und Ausschüsse
4.4 Das Generalsekretariat und sein Generaldirektor

5 Schlussbetrachtung

6 Literaturverzeichnis
6.1 Literatur
6.2 Internet

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die heutige Welthandelsorganisation ist eine im Jahre 1995 entstandene Organisation. Sie ist international tätig und besitzt Rechtspersönlichkeit.[1] Sie gilt als zentrale institutionelle Reform der Uruguay-Runde. Ihre Aufgabe sollte es zunächst sein, den bis zu ihrem Entstehungszeitpunkt bestehenden institutionellen Schwächen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade;GATT) abzuhelfen.[2] In den folgenden Punkten wird auf die Entstehung der Welthandelsorganisation und auf ihre Aufgaben eingehend Bezug genommen.

2 Die Vorgeschichte der Welthandelsorganisation

2.1 Die Entstehung der GATT-Vereinbarungen

Nach dem Zweiten Weltkrieg herrschte in der Weltwirtschaft ein Zustand vollkommener Desintegration. Es stellte sich die Frage, wie diese wieder aufgebaut werden könne. Man kam größtenteils konform zu dem Entschluss, dass dieses Ziel ausschließlich durch freien Güter- und Warenverkehr gelingen könne, dem eine Intensivierung der Arbeitsteilung vorausgehen musste. Dieser Entschluss sowie die zu seiner Realisation erforderlichen Maßnahmen sollten ihre Regelung in einem internationalen Abkommen finden. Das Bretton-Woods-System schuf im Jahre1944 im monetären Sektor einen ersten Schritt des Wiederaufbaus und sollte ein stabiles Weltwährungssystem darstellen. Die hier zuständigen Organisationen waren der Internationale Währungsfond als Kontrollorgan sowie die Weltbank.

Für den internationalen Handel wurden ähnliche Ziele gesteckt. Hier sollte eine Welthandelsordnung errichtet werden, welche sich am Prinzip des Freihandels orientieren sollte. Dies sollte im Interesse aller beteiligten Staaten erfolgen. Die grundlegenden wirtschaftlichen Entscheidungen sollten weiterhin von den jeweiligen Staaten dezentral und autonom getroffen werden; aufgrund der schädlichen Erfahrungen in der Weltwirtschaftskrise sollte jedoch ein Regelsystem entwickelt werden, an das die einzelnen Länder gebunden sein sollten. Diese Regelungen wurden als notwendig angesehen, um das Gesamtwohl der Staaten zu wahren. Eine internationale Handelsorganisation sollte die Einhaltung dieser Regeln kontrollieren.

Die vorbereitenden Maßnahmen wurden in internationalen Konferenzen in den Jahren1946 in London und 1947in Genf getroffen. Man kam zu dem Entschluss, dass im Jahre1948 in Havanna auf der sog. „International Conference on Trade and Employment“ die sogenannte „Havanna-Charta“ verabschiedet werden sollte. Diese befasste sich mit dem weltweiten Abbau von Zöllen und Kontingenten. Des weiteren sollte eine internationale Organisation geschaffen werden, die das Gegenstück zum Internationalen Währungsfond bilden sollte. Diese Organisation sollte unter dem Namen „Internationale Handelsorganisation“ (International Trade Organization) tätig werden.

Die Internationale Handelsorganisation kam jedoch nie zu Stande; die Havanna-Charta trat nie in Kraft. Dies war der Angst der Staaten zuzuschreiben, dass nach ersten Wiederaufbauerfolgen der nationalen Volkswirtschaften nach dem Zweiten Weltkrieg der weitere Wiederaufbau durch komplette Importfreigabe gefährdet sei. Die Staaten erkannten zwar, dass internationale Handelsbeschränkungen zu Fehlallokationen führten, jedoch wurde befürchtet, dass deren Abbau negative Nebeneffekte für die eigene Volkswirtschaft mit sich bringen könnte.

Um Zeit zu sparen, wurden seinerzeit auf den vorgenannten internationalen Konferenzen in London und Genf bereits vorab einige der getroffenen handelspolitischen Vereinbarungen gegen Handelsdiskriminierung in Kraft gesetzt. Hierbei handelte es sich um ein Handelsabkommen, welches jedoch lediglich provisorischen Charakter und nicht den Status einer internationalen Organisation hatte. Dieses Protokoll trug den Namen „Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen“ und wurde am 30.10.1947 von den 23Teilnehmerstaaten unterzeichnet. Am 01.01.1948 trat das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen in Kraft. Es gab eine Vollversammlung der Vertragsparteien, welche als oberstes Entscheidungsorgan fungierte. Das Sekretariat des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens war zuständig für die laufenden Geschäfte.[3]

2.2 Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen

Da die Internationale Handelsorganisation gescheitert war, wurde das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen zum einzigen multilateralen Handelsabkommen. Jedoch war der Regelungsumfang weniger umfassend als der der geplanten Internationalen Handelsorganisation.[4]

Der Vertrag über das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen bestand aus vier Teilen und beinhaltete 38,teils sehr umfangreiche Artikel. Die folgende Abbildung stellt die Grobstruktur des GATT-Vertrages dar:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Hauser, H., Schanz, K.-U. (1995), S. 10.

Tabelle 1: Grobstruktur des GATT-Vertrages

Im folgenden sollen lediglich das Prinzip der Meistbegünstigung sowie das Prinzip der Inländerbehandlung näher erläutert werden, da diesen beiden Teilen die größte Bedeutung zugesprochen werden kann. Sie lassen sich unter dem Begriff des Nichtdiskriminierungsgebots zusammenfassen.

2.2.1 Das Prinzip der Meistbegünstigung

Das Meistbegünstigungsprinzip ist in Art. I Absatz 1 des GATT-Vertrages geregelt und hat folgenden Wortlaut:

„Bei Zöllen und Belastungen aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr oder bei der internationalen Überweisung von Zahlungen für Einfuhren oder Ausfuhren auferlegt werden, bei dem Erhebungsverfahren für solche Zölle und Belastungen, bei allen Vorschriften und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr und bei allen in Artikel III, Absätze 2 und 4 behandelten Angelegenheiten werden alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei für eine Ware gewährt, welche aus einem anderen Land stammt oder für dieses bestimmt ist, unverzüglich und bedingungslos für alle gleichartigen Waren gewährt, die aus den Gebieten der anderen Vertragsparteien stammen oder für diese bestimmt sind.“

Das Meistbegünstigungsprinzip besagt also, dass sämtliche Handelsvorteile, die einem Vertragspartner von einem anderen Vertragspartner gewährt werden, auch allen anderen GATT-Vertragsparteien zu gewähren sind, und zwar unverzüglich und ohne angeknüpfte Bedingungen. Der Begriff des Handelsvorteils umfasst alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei für ihre Waren erhält.

Der Anwendungsbereich des Meistbegünstigungsprinzips ist weitreichend. Wie in Art.I des GATT-Vertrages genannt, werden in erster Linie Ein- und Ausfuhrzölle sowie entsprechende Abgaben angesprochen. Jedoch enthält Absatz 1 einen Verweis auf Art.III und dort die Absätze 2 und 4.

In Art.III Absatz 4 ist geregelt, dass sich vorgenannte Regelung auf „alle Gesetzesbestimmungen, Verwaltungsanordnungen oder Vorschriften bezüglich des Verkaufs, des Verkaufsangebots, des Ankaufs, der Beförderung, Verteilung und Verwendung“ von Waren bezieht. Somit gilt das Prinzip der Meistbegünstigung nicht nur für Zölle und Abgaben, also alle Belastungen fiskalischen Ursprungs, sondern auch für jegliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sofern diese in einer gewissen Form auf Warenein-/ oder Ausfuhr Bezug nehmen.[5]

Es ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Meistbegünstigungsprinzip ausnahmslos auf den Güterhandel anzuwenden ist. So bleiben beispielsweise die Voraussetzungen zur Tätigung von Direktinvestitionen oder zur Erbringung von Dienstleistungen unberührt. Im Segment der Dienstleistung wurde jedoch später durch die Uruguay-Runde bezüglich der Meistbegünstigung Veränderung geschaffen. Hierauf wird an späterer Stelle noch eingehender eingegangen.[6]

Das Prinzip der Meistbegünstigung sieht allerdings auch gewisse zulässige Abweichungen vor. Diese Ausnahmen sind geregelt in den Absätzen 2 und3 des Artikels I des GATT-Vertrages. Da diese jedoch heutzutage nur noch von geringer Relevanz und größtenteils ausgelaufen sind, wird auf deren nähere Erläuterung an dieser Stelle verzichtet.[7]

2.2.2 Das Prinzip der Inländergleichbehandlung

Das Prinzip der Inländerbehandlung ist in Art. III Absatz 4 des GATT-Vertrages niedergelegt. Der Wortlaut ist folgender:

„Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen hinsichtlich aller Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften über den Verkauf, das Angebot, den Einkauf, die Beförderung, Verteilung oder Verwendung im Inland keine weniger günstige Behandlung erfahren als gleichartige Waren inländischen Ursprungs.“

Zusammen mit dem Prinzip der Meistbegünstigung bildet das Prinzip der Inländerbehandlung das Herzstück des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

Da das Prinzip der Meistbegünstigung lediglich die Gleichstellung ausländischer Waren untereinander regelt, erfolgte eine Erweiterung durch das Prinzip der Inländerbehandlung. Hier wird die Verpflichtung geregelt, ausländische Waren bezüglich absatzrelevanter Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht schlechter zu behandeln als Waren inländischer Herkunft.[8] Das bedeutet, dass ausländische Waren nach Überschreiten der Zollgrenze den inländischen Waren gleichzustellen sind. Ein Beispiel für eine somit unterbundene Diskriminierung ist die Nichtzulassung einer Belastung mit Verbrauchssteuern in abweichender Weise.[9]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die ArtikelI und3 gemeinsam das Gebot der Rechtsgleichheit darstellen, bezogen auf den zwischenstaatlichen Güterverkehr.[10]

2.3 Zwischenfazit

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen kann beachtliche Erfolge beim Abbau von Einfuhrzöllen vorweisen. Dieser Erfolg lässt sich jedoch nicht auf die beteiligten Entwicklungs- und Schwellenländer beziehen, da diese einen besonderen Schutz genossen und kaum Schritte zum Zollabbau unternommen haben. Auch waren die Zollreduktionen lediglich auf Güter industrieller Art beschränkt. Dieses Manko wurde später im Rahmen der Uruguay-Runde angegangen.

[...]


[1] Vgl. Rübel, G. (2004), S. 269.

[2] Vgl. Hauser, H., Schanz, K.-U. (1995), S. 230.

[3] Vgl. Rübel, G. (2004), S. 260 f.

[4] Vgl. Berg, H. (1976), S. 58 ff.

[5] Vgl. Bratschi, P. (1973), S. 24 f.

[6] Vgl. Hauser, H., Schanz, K.-U. (1995), S. 12.

[7] Vgl. Senti, R. (1986), S. 111.

[8] Vgl. Bratschi, P. (1973), S. 30.

[9] Vgl. Hauser, H., Schanz, K.-U. (1995), S. 15.

[10] Vgl. Bratschi, P. (1973), S. 30.

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Die Welthandelsorganisation
Universidad
University of Applied Sciences Essen
Calificación
1,7
Autor
Año
2007
Páginas
17
No. de catálogo
V92750
ISBN (Ebook)
9783638066440
ISBN (Libro)
9783638952798
Tamaño de fichero
421 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Welthandelsorganisation
Citar trabajo
Silke Kalkowski (Autor), 2007, Die Welthandelsorganisation, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92750

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