Due Diligence beim Unternehmenskauf


Seminar Paper, 2006

31 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einführung in das Thema und Abgrenzung
I. Einführung in das Thema
II. Inhalt und Abgrenzung

B. Begriffsbestimmungen und rechtliche Einordnung
I. Unternehmen und Unternehmenskauf
1. Der Unternehmensbegriff
2. Der Unternehmenskauf
a) Grundformen des Unternehmenskaufs
b) Zivilrechtliche Einordnung des Unternehmenskaufs
II. Die Due Diligence
1. Begriff und Zweck der Due Diligence
2. Arten der Due Diligence und Einordnung in den Ablauf eines Unternehmenskaufs

C. Rechtslage bei Unterlassen der Due Diligence
I. Kenntnis gem. § 442 Abs. 1 S. 1 BGB
II. Grob fahrlässige Unkenntnis gem. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB
1. Prüfungsobliegenheit
2. Annahme grober Fahrlässigkeit
a) Augenfällige Mängel
b) Besondere Verdachtsmomente
c) Besondere Sachkunde
d) Verkehrssitte
aa) Ansicht der Rechtsprechung
bb) Bejahende Auffassung im Schrifttum
cc) Gegenansicht im Schrifttum
dd) Stellungnahme
3. Ergebnis
III. Mitverschulden des Käufers, gem. § 254 Abs. 1 BGB?

D. Rechtslage nach erfolgter Due Diligence
I. Kenntnis gem. § 442 Abs. 1 S. 1 BGB
1. Gewährleistungsausschluss bei Kenntnis
2. Würdigung dieses Ergebnisses
3. Kenntniszurechnung gem. § 166 Abs. 1 BGB
II. Grob fahrlässige Unkenntnis gem. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB
1. Meinungsstand
2. Stellungnahme
3. Ergebnis

E. Haftung der externen Berater
I. Haftung gegenüber dem Auftraggeber
II. Dritthaftung der Berater
III. Möglichkeiten der Enthaftung bzw. Haftungsmilderung

F. Sorgfaltspflichten der Leitungsorgane auf Käuferseite
I. Sorgfaltspflichten der Vorstandsmitglieder einer AG
II. Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung einer GmbH

G. Geheimhaltungspflichten der Leitungsorgane auf
Verkäuferseite
I. Geheimhaltungspflichten des Vorstands einer AG
II. Geheimhaltungspflichten der GmbH-Geschäftsführung

H. Zusammenfassung und Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

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Due Diligence beim Unternehmenskauf

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(Zitiert als: Bamberger/Roth, Bearbeiter, § ..., Rn. ...)

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(Zitiert als: Palandt, Bearbeiter, § ..., Rn. ...)

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(Zitiert als: KurzKommHGB, Bearbeiter, § ..., Rn. ...)

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Die Haftung des Abschlußprüfers gegenüber Dritten

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Due Diligence beim Unternehmenskauf

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Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform

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Zumbansen, Peer / Lachner, Constantin M

Die Geheimhaltungspflicht des Vorstands bei der Due Diligence: Neubewertung im globalisierten Geschäftsverkehr

BB 2006, S. 613 ff.

A. Einführung in das Thema und Abgrenzung

I. Einführung in das Thema

Due Diligence-Untersuchungen[1] gewinnen bei Unternehmenszusammenschlüssen und Unternehmenskäufen[2] zunehmend an Bedeutung.[3] Dies ist u.a. mit der Globalisierung, dem Trend zum Kerngeschäft, und damit zur Bereinigung der Bandbreite, sowie dem Kapitalbedarf für erforderliche Investitionen begründet.[4] Da es sich bei einem Unternehmen um ein äußerst komplexes Kaufobjekt handeln kann[5], kommt einer umfassenden Due Diligence eine herausragende Bedeutung bei der Reduzierung des Käuferrisikos zu[6].

II. Inhalt und Abgrenzung

Hinsichtlich der Due Diligence werden vorrangig die bürgerlich-rechtlichen Aspekte betrachtet. Soweit gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Themen besprochen werden, sind börsennotierte Aktiengesellschaften ausgenommen. Eine Unterscheidung nach den Grundformen des Unternehmenskaufs (Asset Deal, Share Deal) erfolgt nur dann, wenn dieses nötig ist.

Zunächst erfolgen die Bestimmung der wichtigsten Begriffe und die rechtliche Einordnung der Due Diligence. Danach werden die möglichen Rechtsfolgen bei Unterlassung sowie nach Durchführung einer Due Diligence erörtert. Die Beschreibung von Verschwiegenheitspflichten und Haftungsfragen hinsichtlich externer Berater und Leitungsorganen sowie eine Zusammenfassung schließen diese Arbeit ab.

B. Begriffsbestimmungen und rechtliche Einordnung

I. Unternehmen und Unternehmenskauf

1. Der Unternehmensbegriff

Das bürgerliche Recht enthält keine Legaldefinition des Begriffs „Unternehmen“. Im zivilrechtlichen Sinn kann ein Unternehmen als eine selbstständige Organisations- und Funktionseinheit betrachtet werden, die aus einer Gesamtheit von Sachen und Rechten besteht, in der Menschen, immaterielle Faktoren, Erfahrungen und tatsächliche Beziehungen zusammenwirken, um auf Dauer und planmäßig wirtschaftliche Aktivitäten zu erbringen.[7]

2. Der Unternehmenskauf

a) Grundformen des Unternehmenskaufs

Der Unternehmenskauf umfasst verschiedene Erscheinungsformen von Unternehmensübertragungen, wobei üblicherweise zwischen den beiden Grundformen Asset Deal und Share Deal unterschieden wird.[8] Während beim Share Deal das Unternehmen durch Veräußerung der Anteilsrechte durch die Gesellschafter übertragen wird, sind beim Asset Deal einzelne Wirtschaftsgüter Kaufgegenstand, welche das Unternehmen selbst oder auch nur selbstständige Teile des Unternehmens sein können.[9]

b) Zivilrechtliche Einordnung des Unternehmenskaufs

Ein Unternehmen ist also eine Sach- und Rechtsgesamtheit und stellt damit eine Sache dar bzw. ist einer Sache gleichzusetzen. Liegt der Unternehmenskauf in Form eines Asset Deals vor, wird der Vertrag als Kaufvertrag i.S.d. § 433 Abs. 1 BGB[10] behandelt, weswegen bei Sachmängeln eine Haftung nach §§ 437, 434 in Frage kommen kann. Der Share Deal hingegen ist kein Sachkauf, sondern ein Rechtskauf. Gem. § 453 Abs. 1 finden die Vorschriften über den Kauf von Sachen auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.[11] Mithin sind auf den Unternehmenskauf, der zu den Rechten und sonstigen Gegenständen gezählt wird[12], ebenfalls die §§ 433 ff. einschlägig.[13]

II. Die Due Diligence

1. Begriff und Zweck der Due Diligence

Der Begriff „due diligence“ entstammt dem angloamerikanischen Rechtskreis und bedeutet „erforderliche Sorgfalt“.[14] Dort hat er eine doppelte Bedeutung[15]. Zum einen bezeichnet er als allgemeines haftungsrechtliches Konzept einen Verhaltensmaßstab, der § 276 über Fahrlässigkeit und Vorsatz nahe kommt. Zum anderen stellt er ein spezielles kaufrechtliches Institut dar, das eine kaufvorbereitende Prüfung des Zielunternehmens beschreibt. Im deutschen Sprachraum ist die Due Diligence i.S.d. zweiten Bedeutung gebräuchlich.[16]

Die Due Diligence als kaufvorbereitende Untersuchung des Zielunternehmens dient dem Zweck, ein möglichst umfassendes Bild des Erwerbsobjekts zu erzeugen und potenzielle Risiken oder Mängel aufzudecken. Das Ergebnis einer durchgeführten Due Diligence kann sich damit direkt auf den Kaufpreis sowie auch auf die Vertragsgestaltung (z.B. Gewährleistung und Haftung) auswirken.[17] Dass eine Due Diligence durchgeführt wird, kann aus unterschiedlichen Gründen geschehen. So kann die Durchführung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft, der nach § 738 abzufinden ist) oder auch auf freiwilliger Basis (z.B. beim Unternehmenskauf) erfolgen.[18]

2. Arten der Due Diligence und Einordnung in den Ablauf eines Unternehmenskaufs

Inhalt und Umfang der Due Diligence können sehr vielschichtig sein und hängen stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Checklisten vermitteln einen ersten Eindruck vom Anforderungsprofil der Due Diligence. Diese können aber lediglich Anhaltspunkte liefern.[19]

Eine Möglichkeit, die Due Diligence zu gliedern, ist die Differenzierung hinsichtlich des Auftraggebers. Prüft der Verkäufer sein Unternehmen selbst und gibt er die gewonnenen Erkenntnisse an den Kaufinteressenten[20] weiter, liegt eine sog. Verkäufer Due Diligence[21] vor, welche meist im Falle einer Auktion stattfindet. Bei einer Akquisition hingegen ist die Käuferseite Initiator der Due Diligence, die zumeist aussagekräftige Informationen über Preisbildung und Risiken gewinnen möchte.

Hinsichtlich des Zeitpunkts kann zwischen einer vorvertraglichen und einer nachvertraglichen Due Diligence unterschieden werden. Während die vorvertragliche Due Diligence u.a. dem Zweck der Kaufpreisgestaltung und Risikofindung dient, kann die nachvertragliche dagegen eine Kaufpreisanpassung zur Folge haben.

Des Weiteren kann die Due Diligence nach ihrem Inhalt untergliedert werden. So werden u.a. die Financial Due Diligence (Analyse der Vermögens-, Ertrags- und allgemeinen Finanzlage in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft), die Legal Due Diligence (rechtliche und wirtschaftliche Risikoanalyse), die Tax Due Diligence (steuerliche Situations- und Risikoanalyse), die Human Resources Due Diligence (Prüfung der Quantität und Qualität des Personalbestands), die Market Due Diligence (Abgleich der marketingrelevanten Bereiche mit den Anforderungen des Marktes) und die Environmental Due Diligence (Erfassung der umweltrelevanten Probleme des Unternehmensstandorts) unterschieden.[22]

Die Due Diligence findet gewöhnlich vor dem Kauf statt, ist also eine vorvertragliche, und wird meist auf Käuferseite initiiert. In der Regel wird die Due Diligence dabei nach Unterzeichung des sog. Letter of Intent (= Absichtserklärung) und vor Vertragsunterzeichnung stattfinden. Der Letter of Intent ist in juristischer Hinsicht die erste Formalisierung der Vertragsverhandlungen und des Informationsprozesses, der häufig ohne rechtliche Bindungswirkung ausgestaltet wird.[23]

C. Rechtslage bei Unterlassen der Due Diligence

Die Due Diligence ist eine spezielle kaufvorbereitende Prüfung des Zielunternehmens. Fraglich ist unter Berücksichtigung der im Verkehr „erforderlichen Sorgfalt“, ob der Kaufinteressent rechtliche Nachteile erleiden kann, wenn er eine Due Diligence unterlässt.

Gem. § 442 Abs. 1 S. 1 sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer gem. S. 2 ein Mangel dagegen infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so kann der Käufer Rechte wegen des Mangels nur dann geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache gem. § 443[24] übernommen hat.

I. Kenntnis gem. § 442 Abs. 1 S. 1 BGB

Gem. § 442 Abs. 1 S. 1 kann der Käufers keine Ansprüche aus den §§ 437, 434 wegen eines Sach- oder Rechtsmangels geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt, z.B. weil ihn der Verkäufer explizit auf den Mangel hingewiesen hat. Dabei wird unter Kenntnis das positive Wissen um den Mangel in seiner Erheblichkeit verstanden. Der dringende Verdacht genügt allerdings nicht.[25]

Dass der Käufer bei Kenntnis einen Gewährleistungsausschluss erleidet, ist gerechtfertigt, da er diese stets bei den Kaufpreisverhandlungen berücksichtigen kann. Letztendlich hätte er aufgrund der erlangten Kenntnis auch vom Vertragsabschluss Abstand nehmen können.[26]

II. Grob fahrlässige Unkenntnis gem. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB

Fraglich ist, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn der Käufer einen Mangel aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.

Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er gem. § 442 Abs. 1 S. 2 Rechte wegen dieses Mangels nur dann geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Gem. § 276 Abs. 2 handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Diese Legaldefinition der Fahrlässigkeit bezieht sich nur auf die sog. einfache Fahrlässigkeit.[27] In Anlehnung hieran handelt jemand grob fahrlässig, der die im konkreten Einzelfall erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße vernachlässigt und dasjenige unbeachtet lässt, was in diesem Fall jedem hätte einleuchten müssen.[28] Dies ist v.a. dann anzunehmen, wenn den Käufer eine Untersuchungspflicht der Kaufsache trifft und er dieser nicht nachgekommen ist.[29] Das bedeutet, dass sich das Vorhandensein des Mangels vor oder bei Vertragsabschluss aufdrängen muss, wobei der Mangel ohne eine detaillierte, Fachkenntnisse voraussetzende Überprüfung erkennbar sein muss.[30] Fraglich ist somit, ob dem Käufer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wenn er die Durchführung einer Due Diligence unterlassen hat.

1. Prüfungsobliegenheit

Dann müsste den Käufer eine Pflicht zur Prüfung des Unternehmens getroffen haben.

Grundsätzlich besteht für den Käufer nach deutschem Kaufrecht keine Prüfungsobliegenheit vor Vertragsschluss.[31] Fraglich ist jedoch, ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn es sich bei der Kaufsache um ein Unternehmen handelt.

Gem. § 377 Abs. 1 HGB hat der Käufer nach Ablieferung der Ware durch den Verkäufer eine Untersuchungs- und – im Falle eines festgestellten Mangels – eine Rügepflicht, die unverzüglich zu erfolgen hat, wenn der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist. Gem. § 343 Abs. 1 HGB sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Gem. § 344 Abs. 1 HGB sind die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes zugehörig anzunehmen.

Eine weitere Betrachtung erübrigt sich jedoch, da die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 Abs. 1 HGB erst nach Ablieferung zu erfolgen hat. Die hier zu betrachtende Due Diligence findet aber in der kaufvorbereitenden Phase einer Unternehmenstransaktion statt. Somit kommt eine Untersuchungsobliegenheit gem. § 377 Abs. 1 HGB nicht in Betracht.[32] Schröcker[33] bezeichnet das Unternehmen als Inbegriff von Sachen und Rechten und einen lebendigen Organismus, das daher ohnehin nicht unter den Anwendungsbereich des § 377 HGB fiele.

Eine Prüfungsobliegenheit besteht demnach nicht. Aus diesem Grund handelt ein Unternehmenskäufer, der den Kaufgegenstand vor Kaufvertragsabschluss gar nicht prüft, nicht deswegen grob fahrlässig.

2. Annahme grober Fahrlässigkeit

Auch wenn eine Prüfungsobliegenheit nicht existiert, kann es dennoch bestimmte Situationen geben, die eine Prüfung notwendig machen könnten. So können vier nicht immer klar voneinander zu trennende Aspekte, allein oder in Kombination miteinander, eine grobe Fahrlässigkeit begründen und einen Gewährleistungsausschluss nach § 442 Abs. 1 S. 2 zur Folge haben.[34]

a) Augenfällige Mängel

Grobe Fahrlässigkeit wird in den Fällen angenommen, wenn ein Mangel offen zutage tritt und vom Käufer ohne weiteres auch als solcher wahrgenommen und erkannt hätte werden müssen.[35] Derartige augenfällige Mängel beim Unternehmenskauf können z.B. nachhaltige Zahlungsschwierigkeiten sein, die durch die Presse bekannt geworden sind, oder in offensichtlichen Verunreinigungen des Betriebsgeländes bestehen.[36] Allerdings dürften solche augenfälligen Mängel eher die Ausnahme sein, da der Verkäufer sein Unternehmen dem Kaufinteressenten wohl in einem möglichst schönen Zustand präsentieren wird.

b) Besondere Verdachtsmomente

Grobe Fahrlässigkeit wird des Weiteren angenommen, wenn die Umstände den Kaufinteressenten zu besonderer Vorsicht mahnen.[37] Dies ist der Fall, wenn sich besondere Verdachtsmomente geradezu aufdrängen oder der Verkäufer bzw. ein Dritter auf bestimmte Mängel konkret hinweist[38], der Käufer aber trotzdem von einer Prüfung absieht. Hierzu zählen beispielsweise, wenn der Kaufinteressent vor dem Vorliegen bestimmter Mängel gewarnt wird oder der Kaufvertrag eine Klausel wie „Kauf wie besichtigt“ enthält.[39]

Liegen also besondere Verdachtsmomente vor, dann ist das Unterlassen einer Prüfung als grob fahrlässig zu betrachten.

c) Besondere Sachkunde

Eine Untersuchungspflicht kommt auch in Betracht, wenn der Käufer eine besondere Sachkunde besitzt, die dem Verkäufer gerade fehlt.[40] Eine solche Sachkunde kann z.B. bei einem Gebrauchtwagenkauf von einem Kfz-Händler erwartet werden, nicht dagegen von einem privaten Käufer.[41] Unterlässt der Händler in einem solchen Fall eine Untersuchung und lässt er die ihm dafür zur Verfügung stehenden technischen Mittel bewusst ungenutzt, dann wird darin eine grobe Fahrlässigkeit gesehen. Ähnliche Anforderungen gelten auch beim Erwerb eines Gemäldes durch ein Auktionshaus.[42]

d) Verkehrssitte

Sind weder augenfällige Mängel noch besondere Verdachtsmomente vorhanden und besitzt der Kaufinteressent auch keine besondere Sachkunde, könnte das Unterlassen der Due Diligence dennoch grob fahrlässig i.S.d. § 442 Abs. 1 S. 2 sein, wenn deren Durchführung als Verkehrssitte zu betrachten wäre.[43]

Der Begriff der Verkehrssitte ist im Gesetz nicht definiert, wird aber an verschiedenen Stellen zumindest genannt, so z.B. im Zusammenhang mit der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen (§§ 133, 157 BGB) sowie mit der Rücksichtnahme bei Handelsgebräuchen (§ 346 HGB).[44] Unter einer Verkehrssitte wird üblicherweise die im Verkehr der beteiligten Kreise tatsächlich herrschende Übung bezeichnet, wenn sie zudem eine gewisse Festigkeit erlangt hat.[45] Somit ist es für eine Verkehrssitte nicht ausreichend, wenn ein Geschäftsgebrauch überwiegend erfolgt.[46] Sie ist jedoch nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn sie ausnahmslos und allgemein gilt.[47] So wird z.B. beim Gebrauchtwagenkauf eine Probefahrt vor Vertragsschluss ebenso als Verkehrssitte betrachtet wie die vorvertragliche Prüfung beim Kauf eines Kunstwerkes oder Hauses.[48]

Allerdings ist der Meinungsstand hinsichtlich der Ausbildung einer Verkehrssitte alles andere als einheitlich.

aa) Ansicht der Rechtsh6rechung

Die Rechtsprechung[49] hat bislang nicht eindeutig Stellung bezogen, ob die Durchführung einer Due Diligence als Verkehrssitte anzusehen ist. So hat das LG Hannover in einer Entscheidung[50] eine Verpflichtung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft angenommen, die Vermögensverhältnisse der zur Übernahme anstehenden Gesellschaft vor dem Erwerb gründlich zu überprüfen und seine Entscheidungen nach § 93 Abs. 1 S. 1 AktG vorzubereiten.[51] Zu einem ähnlichen Ergebnis kam das LG Frankfurt am Main.[52]

Gem. § 93 Abs. 1 S. 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Hiermit wird jedoch die Innenhaftung einer Gesellschaft angesprochen, also der Vorstandsmitglieder zur AG, und nicht die Außenhaftung. Mithin kann hieraus eine Verkehrssitte nicht abgeleitet werden.

bb) Bejahende Auffassung im Schrifttum

Im neueren Schrifttum[53] existieren einige Ansichten, die für eine Verkehrssitte bezüglich der Durchführung einer Due Diligence sprechen. Begründet wird dies u.a. damit, dass die Durchführung einer Due Diligence zumindest bei größeren Unternehmen weit verbreitet sei. In einer empirischen Untersuchung bei Aktiengesellschaften wurde ein hoher Verbreitungsgrad der Due Diligence festgestellt.[54] Im Ergebnis wurden z.B. bei 93,53% der Unternehmen, von denen eine Rückmeldung erfolgte, eine Financial Due Diligence, bei 81,5% eine Legal Due Diligence, bei 77,52% eine Tax Due Diligence und bei 76,47% eine Market Due Diligence durchgeführt, wohingegen z.B. nur bei 47,37% eine Environmental Due Diligence erfolgte. Hier wird nun argumentiert, dass zumindest dann, wenn eine Due Diligence in wenigstens 75% der Fälle durchgeführt wird, von einer Verkehrssitte auszugehen ist.[55]

cc) Gegenansicht im Schrifttum

Viele Autoren[56] verneinen eine Verkehrssitte und damit auch eine grobe Fahrlässigkeit, wenn eine Due Diligence unterlassen wird. Begründet wird dies u.a. damit, dass beim Unternehmenskauf immer wieder unterschiedliche Fallkonstellationen existieren.[57] Zudem würde ein Vorstandsmitglied einer AG zunächst seinen Geschäftsleiterpflichten gegenüber der eigenen Gesellschaft nachkommen und nicht einer etwaigen Verkehrssitte.[58] Des Weiteren wird gegen die Ausbildung einer Verkehrssitte argumentiert, dass die bisherigen empirischen Untersuchungen sich nur auf eine vergleichsweise schmale Datenbasis stützten.[59] So hätten von knapp 2.000 Aktiengesellschaften bei der Fragebogenaktion lediglich 377 überhaupt geantwortet und letztlich wären davon nur 231 (davon 214 kleinere Unternehmen) in die o.g. empirische Untersuchung einbezogen worden. Dies reiche aber nicht aus, um von einer Verkehrssitte zu sprechen, zumal sie auch keine Angaben zu konkreten Prüfungshandlungen enthielte.[60] Außerdem würde eine angenommene Verkehrssitte den Interessen der Kaufvertragsparteinen nicht entsprechen und könne der genaue Umfang und Inhalt einer Due Diligence auch gar nicht bestimmt werden.[61]

[...]


[1] Nachfolgend nur noch als Due Diligence bezeichnet (bzw. abgekürzt auch als DD).

[2] Für den Unternehmenskauf und die Fusion mit einem anderen Unternehmen ist auch der Begriff „Mergers & Acquisitions“ (M&A) gebräuchlich.

[3] Siehe hierzu auch Marten, FB 1999, 337, 337 ff. Der Nachweis der Bedeutung wurde anhand einer Befragungsaktion von Aktiengesellschaften vorgenommen.

[4] Dauner 2003, S. 7 f.

[5] Gaul, ZHR 166 (2002), 35, 42.

[6] Zumbansen, BB 2006, 613, 614.

[7] Rödder 2003, S. 7; Bamberger/Roth, Faust, § 453, Rn. 25.

[8] Fritzen 2004, S. 7.

[9] Weitnauer 2002, 2511, 2512.

[10] §§ ohne nähere Bezeichnung sind im Weiteren solche des BGB.

[11] Berens 2005, S 105; Rödder 2003, S. 11.

[12] Bamberger/Roth, Faust, § 453, Rn. 23; MüKommBGB, Westermann, § 453, Rn. 1; Palandt, Putzo, § 453, Rn. 7.

[13] Knott 2002, 249, 250; Begründung zum Regierungsentwurf vom 14.05.2001, Drucksache des deutschen Bundestages, Wahlperiode 14, lfd. Nummer 6040, S. 242.

[14] „due diligence“ kann des Weiteren auch mit „gebührende Sorgfalt“ oder „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ übersetzt werden, s.a. http://dict.leo.org.

[15] In den USA resultiert die DD aus dem im Kaufrecht des Common Law geltenden sog. caveat emptor-Prinzip (= Gewährleistungsausschluss), wonach es Sache des Käufers ist, sich den Kaufgegenstand vorher auf etwaige Mängel hin anzusehen; BeckStbHdb, Niemann, Rn. 85; Pollanz, BB 1997, 1351, 1353.

[16] Werner, ZIP 2000, 989, 989 f.; Fleischer, BB 2001, 841, 841.

[17] Müller, NJW 2004, 2196, 2196.

[18] Koch 1998, S. 14 f.

[19] Fleischer, BB 2001, 841, 842; sehr umfangreiche Checklisten finden sich z.B. auch in Jungblut 2003, S. 158-204.

[20] Im Folgenden auch verkürzt nur als Käufer bezeichnet.

[21] Oft wird auch der englische Begriff Vendor Due Diligence verwendet.

[22] Fritzen 2004, S. 161; Fleischer, BB 2001, 841, 841 f.; sehr ausführlich Kappler 2004, S. 71 ff.; zum Verbreitungsgrad Marten, FB 1999, 337, 342.

[23] Berens 2005, Seiten 51, 56 und 95; Krüger, DStR 1999, 174, 174; Grimm, NZA 2002, S. 198.

[24] Palandt, Putzo, § 442, Rn. 19, mit dem Hinweis, dass nach dem Wortlaut auf § 443, Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie, abzustellen ist.

[25] Bamberger/Roth, Faust, § 442, Rn. 17; Knöfler 2001, S. 66; MüKommBGB, Westermann, § 442, Rn. 4.

[26] Fritzen 2004, S. 166; Berens 2005, S. 334.

[27] Palandt, Heinrichs, § 276, Rn. 14, worin die Synonyme „leichte Fahrlässigkeit“ und „gewöhnliche Fahrlässigkeit“ genannt werden.

[28] Bamberger/Roth, Faust, § 442, Rn. 19; Bamberger/Roth, Grüneberg, § 276, Rn. 19.

[29] Knöfler 2001, S. 69.

[30] AnwKomm, Büdenbender, § 442, Rn. 7.

[31] Bamberger/Roth, Faust, § 442, Rn. 20; Loges, DB 1997, 965, 967; Fritzen 2004, S. 167; Berens 2005, S. 335.

[32] Berens 2005, S. 335; Knöfler 2001, S. 69 f.

[33] Schröcker, ZGR 2005, 63, 97.

[34] Staudinger, Honsell, § 460, Rn. 7; Müller, NWJ 2004, 2196, 2197.

[35] Fleischer, BB 2001, 841, 844; Bamberger/Roth, Faust, § 442, Rn. 20.

[36] Müller, NWJ 2004, 2196, 2197.

[37] Bamberger/Roth, Faust, § 442, Rn. 20.

[38] Staudinger, Honsell, § 460, Rn. 3.

[39] Fleischer, BB 2001, 841, 845.

[40] Bamberger/Roth, Faust, § 442, Rn. 20; Loges, DB 1997, 965, 967.

[41] Palandt, Putzo, § 442, Rn. 14.

[42] Fleischer, BB 2001, 841, 845; s.a. LG Bielefeld in NJW 1990, 1999; Bamberger/Roth, Faust, § 442, Rn. 20; MüKommBGB, Westermann, § 442, Rn. 11.

[43] Müller, NWJ 2004, 2196, 2197.

[44] Fritzen 2004, S. 173.

[45] Erman, Hefermehl, § 157, Rn. 5; Vogt, DStR 2001, 2027, 2031.

[46] Staudinger, Dilcher, §§ 133, 157, Rn. 15.

[47] Fritzen 2004, S. 173; Erman, Hefermehl, § 157, Rn. 7.

[48] Palandt, Putzo, § 442, Rn. 15; Berens 2005, S. 336.

[49] So u.a. LG Frankfurt WM 1998, 1181, 1185; LG Hannover, AG 1977, 198, 200 f.

[50] LG Hannover, AG 1977, 198, 200 f.

[51] Rittmeister, NZG 2004, 1032, 1034.

[52] LG Frankfurt WM 1998, 1181, 1185; Fritzen 2004, S. 173; hinweisend auch Westermann, ZHR 169 (2005), 248, 266.

[53] Vogt, DStR 2001, 2027, 2031; Schürnbrand 169 (2005), 295, 298, der anmerkt, dass innerhalb einer Diskussionsrunde mehrere Teilnehmer bei Unterlassen einer Due Diligence den gänzlichen Anspruchsausschluss befürworten; KurzKommHGB, Hopt, Einleitung vor § 1, Rn. 44, wonach eine Verkehrssitte für internationale und wohl auch DAX-Unternehmen bereits bestehen dürfte; Kiethe, NZG 1999, 976, 976.

[54] Marten, FB 1999, 337, 337 ff.; ähnlicher Verbreitungsgrad bei Berens 2005, S. 15.

[55] So auch Vogt, DStR 2001, 2027, 2031 f.

[56] MüKommBGB, Westermann, § 453, Rn. 60; Loges, DB 1997, 965, 968; Fritzen 2004, S. 175; Müller, NWJ 2004, 2196, 2197; Beisel 2003, S. 31 Rn. 9; Holzapfel 1994, Rn. 15; Schmitz 2002, S. 93; Fleischer, BB 2001, 841, 846; Westermann, ZHR 2005, 248, 264; Zumbansen, BB 2006, 613, 614; Berens 2005, S. 335 ff; Rittmeister, NZG 2004, 1032, 1032; Böttcher, NZG 2005, 49, 50; Huber, AcP 202 (2002), 179, 201; Weitnauer 2002, 2511, 2516; Werner, ZIP 2000, 989, 990.

[57] Müller, NWJ 2004, 2196, 2197; Beisel 2003, S. 31 Rn. 9; Loges, DB 1997, 965, 968; Fleischer, BB 2001, 841, 846; Holzapfel 1994, Rn. 15.

[58] Beisel 2003, S. 31 Rn. 9; so auch Loges, DB 1997, 965, 968.

[59] Fleischer, BB 2001, 841, 846.

[60] Schmitz 2002, S. 93.

[61] Fritzen 2004, S. 175.

Excerpt out of 31 pages

Details

Title
Due Diligence beim Unternehmenskauf
College
University of Hagen
Grade
1,3
Author
Year
2006
Pages
31
Catalog Number
V92989
ISBN (eBook)
9783638066303
ISBN (Book)
9783638952637
File size
511 KB
Language
German
Keywords
Diligence, Unternehmenskauf, Unternehmenszusammenschluss, Asset Deal, Share Deal, Verschwiegenheitspflichten, Haftungsfragen, Beraterhaftung, Due, Käuferrisiko, Bürgerliches Recht, Sachkauf, Rechtskauf, Kaufrecht, Sachmangel, Rechtsmangel, Fahrlässigkeit, Verkehrssitte, Gewährleistungsausschluss, Unkenntnis, Kenntnis, Dritthaftung, Werkvertrag, Dienstvertrag, Haftungsmilderung, Enthaftung, Sorgfaltspflichten, Business Judgement Rule, Geheimhaltungspflichten, Geschäftsführung, Vorstand, AktG, BGB, GmbHG, Erfüllungsgehilfen, BGH, HGB, Untersuchungspflicht, Rügepflicht, Prüfungsobliegenheit
Quote paper
Dieter Hoffmann (Author), 2006, Due Diligence beim Unternehmenskauf, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92989

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Title: Due Diligence beim Unternehmenskauf



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