Bürgerlichrechtliche Ansprüche beim Unternehmenskauf


Bachelor Thesis, 2006

60 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Mögliche vertragliche Ansprüche des K gegen V
I. Minderung i.H.v. 1,4 Mio. €, §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1 BGB
1. Anzuwendendes Recht
a) Anwendbarkeit des Schuldrechts nach der Schuldrechtsreform
b) Anwendbarkeit des Kaufrechts
c) Zwischenergebnis
2. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
a) Vorliegen eines Kaufvertrags
b) Einhaltung von Formerfordernissen
c) Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 Abs. 1 BGB
d) Art des Kaufs
(1) Der Unternehmenskauf
(aa) Der Asset Deal
(bb) Share Deal
(2) Abgrenzung zum vorliegenden Sachverhalt
e) Zwischenergebnis
3. Bestehen eines Mangels
a) Abgrenzung des Sachmangels vom Rechtsmangel
b) Sachmangel, § 434 Abs. 1 BGB
(1) Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
(2) Vertraglich vorausgesetzte Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB
(3) Gewöhnliche Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
(4) Werbeaussagen des Verkäufers oder seines Gehilfen,
§§ 434 Abs. 1 S. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB
(5) Zwischenergebnis
4. Ergebnis
5. Gefahrübergang, § 446 BGB
6. Fristsetzung
7. Ausschluss der Gewährleistung wegen grober Fahrlässigkeit,
§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB
a) Der Begriff der Due Diligence
b) Durchführung einer Due Diligence als Prüfungsobliegenheit
c) Gründe, die für eine grober Fahrlässigkeit sprechen können
(1) Augenfällige Mängel
(2) Besondere Verdachtsmomente
(3) Besondere Sachkunde
(4) Verkehrssitte
(aa) Ansicht der Rechtsprechung
(bb) Bejahende Auffassung im Schrifttum
(cc) Verneinende Auffassung im Schrifttum
(dd) Stellungnahme
d) Zwischenergebnis
8. Mitverschulden des Käufers gem. § 254 Abs. 1 BGB
9. Zwischenergebnis
10. Einrede der Verjährung
11. Ergebnis des Hilfsgutachtens
II. Minderung i.H.v. 150.000 €, §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m.
§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
2. Bestehen eines Sachmangels
3. Ergebnis
III. Schadensersatz i.H.v. 1,4 Mio. €, §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 3 Alt. 1, 434,
280 Abs. 1 BGB
1. Verschulden gem. § 280 Abs. 1 BGB
2. Ergebnis
IV. Schadensersatz i.H.v. 150.000 €, §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 3 Alt. 1, 434,
280 Abs. 1 BGB
V. Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 249 S. 1 BGB
(culpa in contrahendo)
1. Anwendbarkeit der c.i.c
2. Vorvertragliches Schuldverhältnis, § 311 Abs. 2 BGB
3. Verletzung vorvertraglicher Pflichten, § 241 Abs. 2 BGB
4. Vertretenmüssen
5. Zwischenergebnis
6. Einrede der Verjährung
7. Ausschluss zukünftiger erwarteter Gewinne
8. Ergebnis

C. Möglicher vertraglicher Anspruch des K gegen W
I. Bestehen eines Schuldverhältnisses
1. Schuldverhältnis gem. §§ 675 Abs. 1, 631 BGB
2. Einbeziehung des K in den Schutzbereich des Vertrags
a) Leistungsnähe
b) Gläubigernähe
c) Erkennbarkeit
d) Schutzbedürfnis des Dritten
e) Zwischenergebnis
II. Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis, §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB
III. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB
IV. Schaden des K
V. Zwischenergebnis
VI. Einrede der Verjährung
VII. Ergebnis

D. Mögliche deliktische Ansprüche
I. K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 1,4 Mio. €, § 823 Abs. 1 BGB
1. Rechtsgutverletzung
2. Ergebnis
II. K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 1,4 Mio. €, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 263 StGB
1. Anwendbarkeit des StGB
2. Anspruchsvoraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB
a) Täuschung über Tatsachen
b) Irrtum
c) Vermögensverfügung
d) Vorsatz
e) Zwischenergebnis
3. Ergebnis
III. K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 1,4 Mio. €, § 826 BGB
IV. K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 150.000 €, § 823 Abs. 1 BGB
1. Rechtsgutverletzung
2. Ergebnis
V. K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 150.000 €, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 263 StGB
1. Anspruchsvoraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB
a) Täuschung über Tatsachen
b) Irrtum
c) Vermögensverfügung
d) Vorsatz
e) Rechtswidrigkeit und Schuld
f) Zwischenergebnis
2. Ergebnis
VI. K gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 150.000 €, § 826 BGB
1. Sittenwidrigkeit
2. Ergebnis

Literaturverzeichnis

Versicherung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

In den letzten Jahren gewinnen Käufe und Verkäufe von Betriebsteilen und Unternehmen zunehmend an Bedeutung.[1] Eine amtliche Statistik über die Zahl von Unternehmenstransaktionen[2] in Deutschland gibt es nicht, es existieren lediglich Erhebungen verschiedener Organisationen.[3] Die Bedeutung von Unternehmenstransaktionen ist u.a. in der Globalisierung, im Trend zum Kerngeschäft, damit zur Bereinigung der Bandbreite, sowie im Kapitalbedarf für erforderliche Investitionen begründet.[4] Die Motive sind vielschichtig. So kann z.B. die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit beabsichtigt sein. Es können aber auch persönliche Beweggründe, wie z.B. das Alter, Krankheit oder bevorstehende Änderungen der Steuergesetzgebung, ausschlaggebend sein.[5]

Der folgende Sachverhalt zum Thema Unternehmenskauf wird mit dieser Arbeit im Gutachtenstil bearbeitet:

„Seit dem Jahr 2003 stand K mit V in Vertragsverhandlungen über den Kauf der 60-%igen Beteiligung des V an der X-GmbH. Diese betreibt einen Baumarkt in S-Stadt. Von den Verhandlungen hatte auch Wirtschaftsprüfer W Kenntnis, der von der X-GmbH mit der freiwilligen Prüfung ihres Jahresabschlusses für 2003 beauftragt war.

Die Beanstandungen des W führten zu einem geänderten Jahresabschluss mit einem gegenüber dem vorherigen Abschluss leicht erhöhten Jahresüberschuss von 300.000,- €. Mit Schreiben vom 8.4.2004 an V und einem weiteren Schreiben vom 9.4.2004 an K teilte W mit, der nunmehr vorliegende Jahresabschluss werde von ihm nicht mehr geändert und könne von ihm so bescheinigt werden.

Am 15.4.2004 schlossen K und V einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über die Beteiligung des V zu einem Kaufpreis von 3,4 Mio. €. Noch im April 2004 wurden die Geschäftsanteile auf K übertragen, und K zahlte den Kaufpreis.

Später stellten sich Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung der X-GmbH heraus, die W zunächst fahrlässig nicht erkannt hatte. G hatte zum Jahresende 2003 neun Rechnungen über insgesamt nahezu 1,5 Mio. € zu Unrecht in der Bilanz aktiviert. Der endgültige Jahresabschluss, den W am 30.5.2005 bescheinigte, wies anstelle eines Überschusses von 0,3 Mio. € einen Fehlbetrag von 1,1 Mio. € auf.

Außerdem erfuhr K, dass sich im Jahr 2006 nur eine Straße vom Baumarkt der X-GmbH entfernt eine neue Filiale einer größeren Baumarktkette niederlassen wird. Die hierdurch zu erwartenden Umsatzausfälle senken den Unternehmenswert um ca. 150.000,- €. V hatte hiervon bereits während der Kaufverhandlungen gewusst, den ahnungslosen K jedoch nicht auf diese Sachlage hingewiesen.

K will heute zwar im Grundsatz an dem Vertrag festhalten, macht aber geltend, er hätte die Geschäftsanteile in Kenntnis des tatsächlichen Geschäftsergebnisses für 2003 nur zu einem Kaufpreis von 2 Mio. € erworben. Den Unterschiedsbetrag zum Kaufpreis verlange er zurück, notfalls von W. Wegen der neuen Konkurrenzsituation müsse V noch weitere 150.000,- € an ihn zahlen. V meint, das alles seine K's Probleme, für die er nichts könne. Er habe – was zutrifft – dem K angeboten, sämtliche Unterlagen einschließlich der Prüfberichte selbst einzusehen und zu kontrollieren. Wenn K davon Gebrauch gemacht hätte, hätte er die Fehler bemerken können. Auch W lehnt jede Haftung ab. Im Übrigen berufen sich V und W auf Verjährung.

Welche Ansprüche hat K gegen V und gegen W?“

Mit Beantwortung obiger Fragestellung werden die im Fall enthaltenen Rechts­probleme zum Thema Unternehmenskauf, notfalls auch unter Zuhilfenahme eines Hilfsgutachtens, erörtert. Vorschriften des Handelsgesetzbuchs werden nicht berücksichtigt.

B. Mögliche vertragliche Ansprüche des K gegen V

I. Minderung i.H.v. 1,4 Mio. €, §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1 BGB

K könnte gegen V einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises i.H.v. 1,4 Mio. € haben aus §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1 BGB[6].

1. Anzuwendendes Recht

a) Anwendbarkeit des Schuldrechts nach der Schuldrechtsreform

Fraglich ist zunächst grundlegend, ob für den vorliegenden Fall das aktuell oder das zuvor gültige Schuldrecht anzuwenden ist.

Gem. Art. 11 Abs. 1 S. 1 EG-Richtlinie 1999/44/EG[7] waren die EG-Mitgliedstaaten, so auch die Bundesrepublik Deutschland, aufgefordert, die EG-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 01.01.2002 umzusetzen. So wurde mit § 4 Abs. 1 S. 1 im Gesetzesentwurf zur Schuldrechtsmodernisierung[8], als allgemeiner Überleitungsvorschrift, festgelegt, dass auf vor dem 01.01.2002 entstandenen Schuldverhältnissen die Vorschriften des bis dahin gültigen BGB anzuwenden seien. Daraus folgt, dass für alle ab dem 01.01.2002 begründeten Schuldverhältnisse das sog. neue Schuldrecht gilt.

Lt. Sachverhalt wurde zwischen V und K am 15.04.2004 ein Kaufvertrag, und damit ein vertragliches Schuldverhältnis, geschlossen, so dass das aktuell geltende Schuldrecht vorliegend einschlägig ist.

Das aktuell geltende Schuldrecht ist anzuwenden.

b) Anwendbarkeit des Kaufrechts

Des Weiteren ist fraglich, ob die Gewährleistungsvorschriften im Kaufrecht des BGB für den vorliegenden Sachverhalt überhaupt anwendbar sind.

Gemäß dem o.g. Gesetzesentwurf sollen die kaufrechtlichen Regelungen grundsätzlich auf den Sachkauf abstellen[9]. Damit steht der Kauf von Sachen im deutschen Kaufrecht im Vordergrund und ist Gegenstand der §§ 433 bis 452 BGB.[10] Sachen sind gem. § 90 BGB nur körperliche Gegenstände, die zudem untereinander unterscheidbar sein müssen.[11] Bei einem Sachkauf sind mit der Sache auch ihre wesentlichen Bestandteile i.S.d. § 93 sowie ihr Zubehör i.S.d. §§ 311c, 97 verkauft.[12]

Die Anwendbarkeit der Gewährleistungsvorschriften im Kaufrecht ist damit für den Sachkauf direkt gegeben.

§ 453 Abs. 1 erweitert den Anwendungsbereich der §§ 433 bis 452. Hiernach finden die Vorschriften über den Kauf von Sachen auf den Kauf von Rechten (Alt. 1) und sonstigen Gegenständen (Alt. 2) entsprechende Anwendung. § 453 Abs. 1 stellt eine Art kaufrechtlichen Auffangtatbestand dar[13], so dass außer Sachen und Rechten als Kaufgegenstände u.a. auch Unternehmen und Unternehmensteile in Betracht kommen.[14] Gemäß herrschender Meinung[15] wird der Unternehmenskauf als sonstiger Gegenstand (Alt. 2) und der reine (Gesellschafts-)Anteilskauf dagegen als Rechtskauf (Alt. 1) betrachtet. Mit der Schuldrechtsreform wurden die Gewährleistungshaftung von Sach- und Rechtskauf sowie dem Kauf sonstiger Gegenstände vereinheitlicht, so dass, unabhängig von der jeweiligen Art des Kaufs, die Gewährleistungsvorschriften im Kaufrecht des BGB Anwendung finden.[16] Daher sind die §§ 433 ff., aufgrund der Verweisung in § 453 Abs. 1, für nahezu alle handelbaren Wirtschaftsgüter anwendbar.[17]

Für den Sachverhalt bedeutet das, dass die Gewährleistungsvorschriften des BGB-Kaufrechts, unabhängig von der Art des Kaufs, anwendbar sind.

c) Zwischenergebnis

Unabhängig davon, ob ein Sachkauf, ein Rechtskauf oder ein Kauf sonstiger Gegenstände vorliegt, sind die §§ 433 ff. BGB nach dem derzeit geltendem Schuldrecht anwendbar.

2. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB

Zwischen K und V müsste ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 zustande gekommen sein.

a) Vorliegen eines Kaufvertrags

Dazu müssten K und V einen Kaufvertrag geschlossen haben.

Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der auf wirtschaftlichen Umsatz von Ware gegen Geld gerichtet ist.[18] § 433 bestimmt dafür die vertragstypischen Pflichten. Diese stellen die Hauptpflichten zwischen Verkäufer und Käufer dar, die für beide Parteien noch um Nebenpflichten (Nebenleistungspflichten wie z.B. Aufklärungs-, Auskunfts-, Beratungs-, Mitwirkungs- und Unterlassungspflichten[19] einerseits, Rücksichtnahme-, Schutz- und Obhutpflichten i.S.d. des § 241 Abs. 2 andererseits) ergänzt werden können.[20] Gem. § 433 Abs. 1 ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen, wobei die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein hat. Im Gegenzug ist der Käufer gem. § 433 Abs. 2 verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 liegt jedoch nur dann vor, wenn die Kaufvertragselemente (Vertragsparteien, Kaufgegenstand, Kaufpreis) hinreichend genug bestimmt oder zumindest bestimmbar sind.[21]

V und K haben über den 60%-igen GmbH-Anteil des V Vertragsverhandlungen geführt, sich dann geeinigt und am 15.04.2004 einen Kaufvertrag i.H.v. 3,4 Mio. € geschlossen. Ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 liegt somit vor.

Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag gem. § 433 zustande gekommen.

b) Einhaltung von Formerfordernissen

Der Kaufvertrag müsste den gesetzlichen Formerfordernissen genügen.

Grundsätzlich können Anteile an einer Gesellschaft formfrei übertragen werden[22], soweit keine spezialgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt. Gem. § 15 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsanteile einer GmbH veräußerlich, für deren Veräußerung es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags (Abs. 3 und Abs. 4) bedarf.

Vorliegend ist dem Formerfordernis gem. § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG genüge getan, da der Kaufvertrag in notarieller Form geschlossen wurde.

Der Kaufvertrag entspricht damit auch den Formerfordernissen.

c) Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 Abs. 1 BGB

Fraglich ist, ob die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff.) zu beachten sind. Dann müsste K gem. § 474 Abs. 1 S. 1 als Verbraucher eine bewegliche Sache von einem Unternehmer gekauft haben.

Verbraucher ist gem. § 13 jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Unternehmer ist gem. § 14 Abs. 1 eine natürliche oder juristische Person, die ein Rechtsgeschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Ist der Käufer kein Verbraucher und/oder der Verkäufer kein Unternehmer, sind die Verbrauchsgüterkaufvorschriften nicht anwendbar.[23]

K, als natürliche Person, erwirbt eine Beteiligung an der X-GmbH. Dies muss, nicht zuletzt auch aufgrund der Höhe des Kaufpreises, einer gewerblichen bzw. selbstständigen beruflichen Tätigkeit des K zugerechnet werden. K ist somit als Unternehmer zu betrachten.

Die Verbrauchsgüterkaufvorschriften (§§ 474 ff.) sind nicht zu beachten.

d) Art des Kaufs

Fraglich ist, welche Art von Kauf V und K getätigt haben.

(1) Der Unternehmenskauf

Beim Erwerb der Beteiligung könnte ein Unternehmenskauf vorliegen.

Das bürgerliche Recht enthält keine Legaldefinition des Begriffs des Unternehmens.[24] Zivilrechtlich kann ein Unternehmen als eine selbstständige Organisations- und Funktionseinheit betrachtet werden, die aus einer Gesamtheit von Sachen und Rechten besteht, in der Menschen, immaterielle Faktoren, Erfahrungen und tatsächliche Beziehungen zusammenwirken, um auf Dauer und planmäßig wirtschaftliche Aktivitäten zu erbringen.[25]

Der Kauf eines Unternehmens umfasst verschiedene Erscheinungsformen von Unternehmensübertragungen, wobei üblicherweise zwischen den beiden Grundformen Asset Deal und Share Deal unterschieden wird.[26]

(aa) Der Asset Deal

Der Asset Deal bezeichnet den Erwerb und die Übertragung der im Unternehmen zusammengefassten Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter (Sachen und Rechte). Es handelt sich um eine Übertragung des Unternehmens als solches. Jedoch wird die Übertragung nach den jeweils für die Einzelteile (Wirtschaftsgüter) des Unternehmens maßgeblichen Vorschriften durchgeführt, womit dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprochen wird.[27] Üblicherweise wird ein Inventar der zu übertragenden Vermögensgegenstände erstellt, auf die im dinglichen Vertrag Bezug genommen wird.[28] Schröcker[29] bezeichnet dies auch als echten Unternehmenskauf.

(bb) Share Deal

Beim Share Deal (auch: „Anteilskauf“, „Beteiligungskauf“) erfolgen der Erwerb und die Übertragung des Unternehmens in Form von Gesellschaftsanteilen.[30] Diese sind insbesondere bei der Aktiengesellschaft die Aktien und bei der GmbH die Geschäftsanteile.[31] Dabei bezeichnet ein Geschäftsanteil die Gesamtheit der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis in ihrer Zusammenfassung als Mitgliedschaft, der sich gem. § 14 GmbHG nicht als Bruchteil im Sinne einer Beteiligungsquote, sondern durch den Betrag der übernommenen Stammeinlage bestimmt.[32] Da die Identität des Unternehmens beim Share Deal unberührt bleibt, kommt es lediglich zu einem Gesellschafterwechsel.[33] Der Share Deal stellt einen Rechtskauf i.S.d. § 453 Abs. 1 Alt. 1 dar.

(2) Abgrenzung zum vorliegenden Sachverhalt

Die X-GmbH betreibt einen Baumarkt, weswegen sie in ihrer Gesamtheit als Unternehmen anzusehen ist. K hat von V dessen 60%-ige Beteiligung an der X-GmbH erworben. Fraglich ist, ob dies ein Unternehmenskauf oder lediglich ein Anteilskauf darstellt.

Zur Abgrenzung des Anteilskaufs vom (echtem) Unternehmenskauf existiert keine feste Regelung, weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung[34], welche hierzu nur Einzelfallentscheidungen getroffen hat.[35]

Unstreitig ist ein Unternehmenskauf gegeben, wenn 100% der Anteile uno acto übertragen werden.[36] Dasselbe gilt, wenn nur ein verschwindend geringer Anteilsrest ausgespart bleibt, also fast 100% übertragen werden, der Wille der Vertragspartner auf den Verkauf des Unternehmens gerichtet ist und der Käufer mit dem Erwerb der Mitgliedschaftsrechte die beherrschende Stellung im Unternehmen erlangt.[37] Der Käufer kann dann wie ein Alleininhaber betrachtet werden, falls ihm die Satzung nicht nur die Rolle eines Anlagegesellschafters beimisst.[38] So sah es der BGH[39] als unschädlich an, dass der Käufer Anteile von 0,2% bzw. 0,25% nicht übernahm.

Daneben lässt die Rechtsprechung[40] auch den Erwerb einer bestimmten Beteiligungsquote am Unternehmensträger genügen, wenn dadurch eine beherrschende Stellung im Unternehmen erlangt wird. Fraglich ist, wie hoch die Quote sein sollte, damit von einer beherrschenden Stellung des Käufers gesprochen werden kann.

Die Rechtsprechung hat keine feste Beteiligungsquote für eine beherrschende Stellung definiert. Allerdings lehnte der BGH[41] einen Unternehmenskauf bei einer Quote von 40% ab. In einem anderen Urteil[42] verneinte der BGH einen Unternehmenskauf ebenfalls und erachtete den Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen von 49% des Stammkapitals als nicht ausreichend. Dass demgegenüber auch mehr als 50% nicht immer ausreichen, verdeutlicht der BGH[43], indem er 60% der Anteile einer GmbH als unzureichend erklärt hat, da noch nicht einmal die zur Satzungsänderung erforderliche Mehrheit von 75% (§ 53 Abs. 2 GmbHG) erreicht sei und der Käufer nicht über das Unternehmen als solches verfügen könne, ohne durch die Befugnisse seiner Mitgesellschafter beeinträchtigt zu werden. Dagegen hat das OLG München in einer Entscheidung[44] einen Unternehmenskauf bejaht, bei dem der Käufer 80% der GmbH-Anteilsrechte erworben hatte. Dass hier nicht das Eigentum an den Papieren und deren börsenmäßiger Handelswert, sondern das Unternehmen selbst im Vordergrund des Interesses stand, war für den Senat zweifelsfrei. In einem weiteren Urteil[45] hat das OLG München festgelegt, dass ein beherrschender Anteil am Unternehmen verkauft wird, wenn 75% der Geschäftsanteile veräußert werden.

Faust[46] betrachtet diese 75%-Grenze jedoch als zu niedrig, da das Unternehmensvermögen in rechtlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht Gegenstand des Kaufs zu sein habe. Dies sei aber nicht der Fall, wenn die beim Verkäufer oder bei Dritten verbleibenden Anteile nicht ganz unerheblich seien. Dass das Vermögen und seine Bewertung für die Parteien Kalkulationsgrundlage sei, gelte unabhängig von der Größe des gekauften Anteils und würde keine Sonderbehandlung von großen Beteiligungen rechtfertigen.[47] Grunewald [48] verlangt bei GmbH-Anteilen mindestens 90%.

Vorliegend erwirbt K von V dessen 60%-ige Beteiligung an der X-GmbH. Damit ist nicht die notwendige Mehrheit von drei Viertel der benötigten Stimmen zur Änderung des Gesellschaftsvertrags gem. § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG erreicht. Im Sachverhalt finden sich auch keine Hinweise, dass der Gesellschaftsvertrag der X-GmbH hierzu Abweichendes regelt, was gem. § 53 Abs. 2 S. 2 GmbHG möglich wäre. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass K weitere Käufe von Beteiligungen an der X-GmbH plane, um in absehbarer Zeit eine beherrschende Stellung zu erreichen.

Der Beteiligungserwerb ist daher nicht als (echter) Unternehmenskauf zu bewerten, sondern lediglich als Anteilskauf.

e) Zwischenergebnis

K und V haben einen wirksamen Kaufvertrag gem. § 433 geschlossen. Hierbei handelt es sich um einen Anteilskauf, der ein Rechtskauf i.S.d. § 453 Abs. 1 Alt. 1 ist.

3. Bestehen eines Mangels

Die von K erworbene Beteiligung müsste mangelhaft sein. Der falsche Jahresabschluss für 2003 könnte einen solchen Mangel darstellen.

a) Abgrenzung des Sachmangels vom Rechtsmangel

Fraglich ist, ob ein falscher Jahresabschluss beim Anteilskauf grundsätzlich als Sachmangel (§ 434) oder als Rechtsmangel (§ 435) zu betrachten ist.

Gem. § 435 S. 1 ist eine Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Ein Rechtsmangel liegt dabei vor, wenn der Verkäufer dem Käufer den Kaufgegenstand zwar verschafft, nicht aber die Rechtsstellung, die beide Vertragsparteien vorgesehen haben, wobei eine unerhebliche Beeinträchtigung bereits genügt. Auf Verwendungszweckvereinbarungen kommt es nicht an, da der Käufer auch bei späteren Verwendungszweckänderungen nicht beeinträchtigt sein soll.[49] Ob ein Rechtsmangel konkret vorliegt, beurteilt sich nach objektiven Kriterien.[50] So handelt es sich um einen Rechtsmangel z.B. dann, wenn der Anteil nicht oder nicht im verabredeten Umfang besteht, der Verkäufer weder Anteilsinhaber noch verfügungsberechtigt ist oder Sicherungsbelastungen (wie z.B. Pfandrecht oder Nießbrauchrecht) auf der Beteiligung ruhen. Ein Rechtsmangel ist des Weiteren anzunehmen, wenn Haftungspflichten für nicht erbrachte Einlageschulden (§ 19 Abs. 2 GmbHG bei einer GmbH) oder für nicht mitgeteilte Nachschusspflichten (§ 26 GmbHG) existieren.[51]

Dagegen ist gem. § 434 Abs. 1 S. 1 eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Beschaffenheit, kommt es nach § 434 Abs. 1 S. 2 auf weitere typisierte Soll-Beschaffenheitsmaßstäbe an, die subsidiär eingreifen und sich sukzessive an die objektive Soll-Beschaffenheit annähern.[52] § 434 legt also den subjektiven Fehlerbegriff zugrunde, d.h. primär ist die subjektive Vereinbarung der Parteien maßgebend (§ 434 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1). Nur dann, wenn keine subjektive Vereinbarung über Beschaffenheit oder Verwendungszweck der Sache vorliegt, kommen objektive Kriterien in Betracht (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2).[53]

Der Sachverhalt enthält keine Hinweise, dass V dem K nicht die Rechtsstellung verschafft hätte, die mit dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag vorgesehen war. Ebenso besteht kein Mangel an dem Geschäftsanteil an sich. Es liegt also kein Rechtsmangel vor. Damit ist das Vorliegen eines Sachmangels i.S.d. § 434 zumindest denkbar.

b) Sachmangel, § 434 Abs. 1 BGB

Der falsche Jahresabschluss könnte einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 darstellen.

Beim Sachmangel (§ 434) hat die Beschaffenheit eine zentrale Bedeutung, sie ist im Gesetz aber nicht definiert. Der Gesetzgeber hat auf eine Definition bewusst verzichtet und offen gelassen, ob die Beschaffenheit im Einzelfall nur Eigenschaften, die der Kaufsache unmittelbar anhaften, oder auch Umstände außerhalb der Sache selbst umfasst.[54] Zur Beschaffenheit zählen z.B. die physische Eigenschaft der Kaufsache als Kern einer Beschaffenheitsvereinbarung, Umweltbeziehungen der Kaufsache unter Einschluss rechtlicher Verhältnisse (z.B. Bau-, Nutzungsbeschränkungen) sowie steuerrechtliche Konsequenzen (soweit sie an die Kaufsache und ihre Beschaffenheit anknüpfen, z.B. an die Lage eines Grundstücks).[55]

Fraglich ist, ob eine Haftung wegen eines Sachmangels (§ 434) beim Anteilskauf anwendbar ist. Hier ist die Meinung in der Literatur uneinheitlich.

Gaul[56] plädiert für eine volle Anwendbarkeit und folgert aus der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung von Sach- und Rechtskauf, dass auch dem Käufer einzelner Geschäftsanteile bei etwaigen Mängeln die Gewährleistungsansprüche des § 437 BGB zustehen.[57] Dies sei auch Ausdruck der Privatautonomie, zumal der § 434 Abs. 1 durch sein Stufensystem der Vereinbarung der Parteien objektiven Kriterien gegenüber generell den Vorrang einräume.[58] Wolf[59] betont hierzu, dass der Sachmangel nach der neuen Rechtslage als Beschaffenheitsmangel anzusehen und es deshalb ohne weiteres vorstellbar sei, dass auch ein Recht nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweise. Beim Beteiligungskauf würde der Käufer, so Seibt[60], grundsätzlich nicht mehr Gefahr laufen, ohne gesetzliche Mängelrechte auskommen zu müssen, wenn die erworbene Beteiligung (unabhängig von der Höhe) zwar existent, aber wegen Beschaffenheitsmängeln des Unternehmens nichts mehr wert sei. Hiernach gäbe es keine überzeugenden sachlichen Gründe, dass für einen Anteil etwas anderes gelten solle als für das Ganze selbst. Auch Adam[61] ist für eine Anwendbarkeit und vertritt die Ansicht, dass den Kriterien „unmittelbares Anhaften“ und „mehrjährige Dauer“ mit der Neuregelung der Gewährleistung im Kaufrecht der Boden entzogen sei.

Gronstedt[62] dagegen bejaht zwar die Anwendbarkeit des § 434 Abs. 1 S. 1, äußert sich aber skeptisch bezüglich Satz 2. Schließlich stehe im Gesetzesentwurf zur Schuldrechtsmodernisierung[63], dass § 434 Abs. 1 anzuwenden sei, soweit er passe. Damit bleibe die Frage offen, in welchen Fällen die Verweisung des § 453 auf § 434 einen Sachmangel beim Anteilskauf begründet, wann diese Vorschriften letztlich "passe".[64] Triebel[65] fasst zusammen, dass eine Anwendung des § 434 Abs. 1 S. 1 immer dann einschlägig sei, wenn die Parteien eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hätten. Für § 434 Abs. 1 S. 2 gelte aber, dass der Käufer eine Mehrheitsbeteiligung erworben haben müsse.

Fischer[66] geht noch einen Schritt weiter und bezeichnet es als einen übertriebenen Konstruktivismus, wenn bei einem Recht als einem Gebilde der Gedankenwelt ein Sachmangel gedanklich fingiert würde. Ebenso spricht sich Grunewald[67] gegen eine Anwendbarkeit aus. Hiernach sei die Haftung für Sach- und Rechtsmängel von Sachen, auf die sich Rechte beziehen, abgesehen von dem Sonderfall des Erwerbs einer Sachgesamtheit, in § 453 Abs. 3[68] abschließend geregelt.

Dem Gedanken der Privatautonomie folgend wird hier die volle Anwendbarkeit bejaht. Es ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob die § 434 passt.

Der falsche Jahresabschluss für das Jahr 2003 könnte einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 darstellen.

(1) Vereinbarte Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB

Es könnte sich um einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 1 handeln.

Gem. § 434 Abs. 1 S. 1 ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, wobei gem. § 446 mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht.

Fraglich ist zunächst, ob eine Beschaffenheit des Geschäftsanteils von den Parteien zum Vertragsinhalt gemacht worden ist.

W hat K mit Schreiben vom 09.04.2004 mitgeteilt, dass der nunmehr vorliegende Jahresabschluss von ihm nicht mehr geändert und daher so auch bescheinigt werde. Dass ein bestimmtes Jahresabschlussergebnis im notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 15.04.2004 explizit vereinbart wurde, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Allerdings könnte der Inhalt des Schreibens von W an K (sowie an V) im Vorfeld des Vertragsschlusses eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung darstellen. Dann müssten zunächst die Mitteilungen des W dem V zuzurechnen sein.

Gem. § 166 Abs. 1 gilt für die Zurechnung von Wissen, dass sich der Vertretene die Kenntnis des Vertreters zurechnen lassen muss.[69] Häufig werden Prüfungen in Unternehmen von Dritten, wie z.B. Wirtschaftsprüfern, durchgeführt, da diese über das Expertenwissen verfügen.[70] Da diese Dritten i.d.R. das Geschäft mit der anderen Vertragspartei nicht selbst abschließen, sind sie nicht als Stellvertreter einer Vertragspartei i.S.d. § 164 Abs. 1 anzusehen. Allerdings müssen sie ähnlich wie ein Stellvertreter agieren. Dies ist dann der Fall, wenn der Dritte (als Vertretender) erkennbar als für den Vertretenen handelnd auftritt, mit Wissen und Wollen des Vertretenen tätig wird und auch in eigener Verantwortung handelt.[71]

Vorliegend ist W mit dem Schreiben an K erkennbar aufgetreten. Er handelte für die X-GmbH, nicht aber für V, sie hatte W auch beauftragt. W hat damit nicht ähnlich wie ein Stellvertreter für V agiert. Eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen gewisser Umstände ist dem V nicht gem. § 166 Abs. 1 zuzurechnen.[72] Somit fehlt es an Anhaltspunkten für eine von den Vertragsparteien vertraglich vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 1 S. 1.

Es liegt kein Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 1 vor.

(2) Vertraglich vorausgesetzte Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB

Es könnte aber ein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bestehen.

Gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 soll die Sache nach dem Willen beider Parteien für eine bestimmte vertraglich vorausgesetzte Verwendung tauglich sein. Dabei sollen sich die Vorstellungen der Beteiligten nicht auf einzelne Merkmale der Beschaffenheit richten.[73]

Dem vorliegenden Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass V und K sich auf eine vertraglich vorausgesetzte Eignung geeinigt hätten.

Ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 liegt damit nicht vor.

(3) Gewöhnliche Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB

Es könnte aber ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 vorliegen.

Gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 liegt kein Sachmangel vor, wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Diese Vorschrift enthält einen Vergleichsmaßstab, mit dem die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art verglichen wird. Das gilt auch für gebrauchte Sachen.[74] Es wird damit auf eine Gattung abgestellt. Da ein Unternehmen einen lebendigen Organismus darstellt, kann es keine Gattungen von Unternehmen geben, die durch einen entsprechenden Umsatz oder Jahresgewinn gekennzeichnet sind.[75] Schließlich gehört es zum gewöhnlichen Zustand eines jeden Unternehmens, dass sich einzelne Betriebmittel oder Forderungen als fehlerhaft oder nicht existierend erweisen. Somit kann es auch keinen Vergleichsmaßstab eines „normalen“ Unternehmens geben. Kleine Unternehmen sind oftmals durch den Inhaber und die Beschäftigten geprägt, große Unternehmen entwickeln eine Eigendynamik, um sich von Mitbewerbern zu differenzieren, so dass sich der Begriff „Unternehmenskultur“ etabliert hat. Deswegen muss jedes Unternehmen als Einzelstück und nicht als Teil einer Gattung betrachtet werden.[76]

Aus diesem Grunde kann die X-GmbH nicht Teil einer Gattung sein und deshalb nicht mit einem anderen Unternehmen verglichen werden.

Ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 scheidet ebenfalls aus.

(4) Werbeaussagen des Verkäufers oder seines Gehilfen, §§ 434 Abs. 1 S. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB

Es könnte schließlich ein Sachmangel gem. §§ 434 Abs. 1 S. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 vorliegen.

Gem. § 434 Abs. 1 S. 3 gehören zur Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann. Dem Gesetzestext ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob sich der Wortlaut „oder seines Gehilfen“ sowohl auf den Hersteller als auch auf den Verkäufer bezieht. Zur Vermeidung von Benachteiligungen ist es auf beide zu beziehen.[77] Eine Äußerung erfolgt öffentlich, wenn sie sich an unbestimmt viele und nicht individuell ausgewählte Personen richtet.[78] Außerdem muss sich die Äußerung auf eine bestimmte Eigenschaft der Sache beziehen, die einer Nachprüfung zugänglich ist.[79]

W hat V und K ein Schreiben bezüglich seines Prüfungsergebnisses zukommen lassen. Die Äußerungen des W gingen also nicht an einen unbestimmten Adressatenkreis, sondern genau an V und an K. Das Merkmal „öffentliche Äußerung“ ist damit nicht erfüllt.

Es liegt kein Sachmangel i.S.d. §§ 434 Abs. 1 S. 3, S. 2 Nr. 2 vor.

(5) Zwischenergebnis

Der von K erworbene Anteil ist nicht mangelhaft wegen des falschen Jahresabschlusses. Ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 liegt also nicht vor.

4. Ergebnis

K hat gegen V keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises i.H.v. 1,4 Mio. € aus §§ 453 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 S. 1 BGB.

Hilfsgutachten: Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass der fehlerhafte Jahresabschluss für das Jahr 2003 einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 darstellt. Um welche Art von Sachmangel es sich dabei handelt, ist für die weitere Begutachtung jedoch unerheblich.

5. Gefahrübergang, § 446 BGB

Der Sachmangel müsste bei Gefahrübergang vorgelegen haben.

Gem. § 446 S. 1 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer über. Bei einem Unternehmenskauf, ebenso auch bei einem reinen Anteilskauf, wird diese Vorschrift oftmals nicht uneingeschränkt anwendbar sein, da hier zumeist Vereinbarungen über einen Übergangsstichtag (auch: „Closing“) getroffen werden.[80]

Dem Sachverhalt sind keine Angaben hinsichtlich bestimmter Vereinbarungen zu einem Übergangsstichtag zu entnehmen. W hat V und K am 08.04.2004 und 09.04.2004 mitgeteilt, dass der Jahresabschluss fertig sei und nicht mehr verändert werde. Der Kaufvertrag wurde am 15.04.2004 geschlossen, die entsprechende Kaufabwicklung (inklusive der Übergabe) fand noch im April statt. Zu diesem Zeitpunkt war der Jahresabschluss bereits falsch, so dass der Mangel auch bei Gefahrübergang im April vorlag.

Der Mangel lag also bei Gefahrübergang gem. § 446 vor.

[...]


[1] Höfer, DStR 2005, 1829, 1829; Marten, FB 1999, 337, 337 ff.

[2] Für den Begriff Unternehmenstransaktionen ist auch der Begriff „Mergers & Acquisitions“ (M&A) gebräuchlich.

[3] Rotthege 2002, Rn. 1, der einige interessante Zahlen und Grafiken darstellt.

[4] Dauner-Lieb 2003, S. 7 f.

[5] Beisel 2006, S.1 Rn. 1.

[6] §§ ohne nähere Bezeichnung sind im Weiteren solche des BGB.

[7] Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (sog. "Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie"), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 7.7.1999, Blatt L 171/16.

[8] BT-Dr., S. 34.

[9] BT-Dr., S. 202.

[10] Bamberger/Roth, Faust, Vorbemerkung zu §§ 433-479, Rn. 2.

[11] MüKommBGB1, Holch, § 90, Rn. 7.

[12] MüKommBGB3, Westermann, § 433, Rn. 11.

[13] AnwKomm, Büdenbender, § 453, Rn. 3; Bamberger/Roth, Faust, § 453, Rn. 23.

[14] MüKommBGB3, Westermann, § 453, Rn. 20; BT-Dr., S. 242, wo u.a. die entgeltliche Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen genannt sind.

[15] So u.a. BGH DStR 2001, 1578, 1579; Bamberger/Roth, Faust, § 453, Rn. 27; Böttcher/Grewe, NZG 2005, 950, 950; Fischer, DStR 2004, 276, 276; Grimm, NZA 2002, 193, 194; Gronstedt, ZIP 2002, 52, 53; Haas 2002, Rn. 541; Hettler 2004, § 4 Rn. 10 und 26; KurzKommHGB, Hopt, Einleitung vor § 1, Rn. 44 und 46; Schröcker, ZGR 2005, 63, 72; Triebel, BB 2002, 521, 523; Weitnauer, NJW 2002, 2511, 2513; Wolf, DB 2002, 411, 411.

[16] Schröcker, ZGR 2005, 63, 72.

[17] Schröcker, ZGR 2005, 63, 71 f.

[18] Bamberger/Roth, Faust, Vorbemerkung zu §§ 433-479, Rn. 8.

[19] JauernigKommBGB, Berger, § 433, Rn. 23.

[20] MüKommBGB3, Westermann, § 433, Rn. 1.

[21] MüKommBGB3, Westermann, § 433, Rn. 9, mit Verweis auf Rn. 19, wo die Bestimmbarkeit konkretisiert wird.

[22] Klein-Blenkers, NZG 1999, 185, 188.

[23] Grimm, NZA 2002, 193, 195; Müller, NJW 2002, 1026, 1027; Weigl, DNotZ 2005, 246, 253, wonach ein Kauf einer Gesellschaftsbeteiligung kein Verbrauchsgüterkauf sein könne, da dieser nur den Kauf von (beweglichen) Sachen, und nicht von Rechten, betrifft; Weitnauer, NJW 2002, 2511, 2517.

[24] KurzKommHGB, Hopt, Einleitung vor § 1, Rn. 31.

[25] Bamberger/Roth, Faust, § 453, Rn. 25; Picot 2004, Rn. 6; Rödder 2003, S. 7.

[26] Fritzen 2004, S. 7; sehr ausführlich hierzu auch Niewiarra 2002, S. 66 ff.

[27] Holzapfel 2005, Rn. 131; Picot 2004, Rn. 27; van Betteray, BB 2004, 2309, 2314; Weitnauer 2002, 2511, 2512; Wolf, DB 2002, 411, 411.

[28] Weber-Rey, NVersZ 2000, 105, 109.

[29] Schröcker, ZGR 2005, 63, 65; ebenso u.a. auch Bergjan 2003, S. 74; Depping, DStR 1994, 1197, 1197.

[30] Vgl. auch Kästle 2005, S. 4 ff., der den Asset Deal und den Share Deal in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht voneinander abgrenzt.

[31] Holzapfel 2005, Rn. 131; Wolf, DB 2002, 411, 411.

[32] KommGmbHG, Altmeppen, § 14, Rn. 2; KurzKommGmbHG, Hueck/Fastrich, § 14, Rn. 2.

[33] Picot 2004, Rn. 28.

[34] BGH, NJW 1969, 184, 185; BGH, WM 1970, 819, 821; BGH, NJW 1998, 2360, 2362.

[35] Schröcker, ZGR 2005, 63, 65.

[36] BGH, NJW 1969, 184, 185, wonach der Verkauf aller Geschäftsanteile einer GmbH regelmäßig ein Verkauf des von der GmbH betriebenen Unternehmens ist; BGH, NJW 1998, 2360, 2362; Hiddemann, ZGR 1982, 435, 439; Hommelhoff, ZGR 1982, 367, 376.

[37] BGH, NJW 176, 236, 236.

[38] Schröcker, ZGR 2005, 63, 66.

[39] BGH, WM 1970, 819, 821.

[40] BGHZ 138, 195, 206.

[41] BGH, NJW 2001, 2163, 2164.

[42] BGH, NJW 1976, 236, 237.

[43] BGH, NJW 1980, 2408, 2409.

[44] OLG München, NJW 1967, 1326, 1327.

[45] OLG München, DB 1998, 1321, 1321.

[46] Bamberger/Roth, Faust, § 453, Rn. 32.

[47] So auch AnwKomm, Büdenbender, Anhang zu §§ 433-480: Unternehmenskauf, Rn. 35.

[48] Grunewald 1980, S. 113 f.

[49] BT-Dr., S 218; JauernigKommBGB, Berger, § 435, Rn. 3.

[50] Knott, NZG 2002, 249, 250.

[51] Wolf, DB 2002, 411, 416.

[52] Lorenz 2002, Rn. 483 ff.; Schröcker, ZGR 2005, 63, 75.

[53] Huber 2002, 12. Kapitel, Rn. 12.

[54] Palandt, Putzo, § 434, Rn. 9.

[55] Schmidt, BB 2005, 2763, 2766.

[56] Gaul, ZHR 166 (2002), 35, 39.

[57] Dauner-Lieb, ZIP 2002, 108, 110.

[58] Knott, NZG 2002, 249, 251.

[59] Wolf, DB 2002, 411, 416.

[60] Seibt, DStR 2002, 1135-1138.

[61] Adam 2004, S. 70.

[62] Gronstedt, ZIP 2002, 52, 55.

[63] BT-Dr., S. 242.

[64] Triebel, BB 2002, 521, 523.

[65] Triebel, BB 2002, 521, 524.

[66] Fischer, DStR 2004, 276, 279 f.

[67] Grunewald, NZG 2003, 372, 374.

[68] Gem. § 453 Abs. 3 ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben, wenn ein Recht verkauft ist, das zum Besitz einer Sache berechtigt.

[69] Bamberger/Roth, Habermeier, § 166, Rn. 1.

[70] Fleischer, BB 2001, 841, 847; Loges, DB 1997, 965, 965; Strauch 2004, S. 123.

[71] Berens 2005, S 332; Knöfler 2001, S. 68.

[72] Im Übrigen verstieße eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung gegen die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG. Allerdings träte dann gem. S. 2 eine Heilung ein.

[73] Bamberger/Roth, Faust, § 434, Rn. 46.

[74] Palandt, Putzo, § 434, Rn. 29.

[75] Canaris, ZGR 1982, 395, 400; Immenga, AcP 171 (1971), 1, 6 ff.; Zimmer, NJW 1997, 2345, 2348.

[76] Strauch 2004, S. 40.

[77] Bamberger/Roth, Faust, § 434, Rn. 78.

[78] Bamberger/Roth, Faust, § 434, Rn. 81.

[79] Bamberger/Roth, Faust, § 434, Rn. 83.

[80] MüKommBGB3, Westermann, § 446, Rn. 4.

Excerpt out of 60 pages

Details

Title
Bürgerlichrechtliche Ansprüche beim Unternehmenskauf
College
University of Hagen
Grade
2,3
Author
Year
2006
Pages
60
Catalog Number
V92990
ISBN (eBook)
9783638052412
ISBN (Book)
9783638945356
File size
632 KB
Language
German
Keywords
Bürgerlichrechtliche, Ansprüche, Unternehmenskauf, Wirtschaftsprüfer, Due Diligence, Kaufrecht, Gutachtenstil, Schuldrecht, Share Deal, Beschaffenheit, Aufklärungspflichten, Mitverschulden, Jahresabschlussprüfung, Werkvertrag, Schutzwirkung für Dritte, Verjährung, Minderung, Schadensersatz, culpa in contrahendo, Beraterhaftung, Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Asset Deal, Kaufvertrag
Quote paper
Dieter Hoffmann (Author), 2006, Bürgerlichrechtliche Ansprüche beim Unternehmenskauf, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92990

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