Darstellung der Regelungen der §§ 19-23 GWB


Trabajo, 2002

27 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Bildverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 GWB)
2.1 Marktabgrenzung
2.1.1 Sachliche Abgrenzung
2.1.2 Räumliche und zeitliche Abgrenzung
2.2 Marktbeherrschung
2.3 Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung
2.4 Besondere Missbrauchstatbestände

3 Diskriminierungsverbot bzw. Verbot unbilliger Behinderung (§ 20 GWB)
3.1 Geltungsbereich der Vorschrift
3.1.1 Normadressaten
3.1.2 Gleichartiger Geschäftsverkehr
3.2 Behinderungsverbot
3.3 Diskriminierungsverbot
3.4 Missbrauch der Marktmacht
3.5 Aufnahmegebot

4 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbs- beschränkenden Verhaltens (§21GWB)
4.1 Boykottverbot
4.2 Einsatz von Druckmitteln
4.3 Zwangsausübung

5 Empfehlungsverbot (§ 22 GWB)
5.1 Tatbestand
5.2 Ausnahmen
5.2.1 Mittelstandsempfehlungen
5.2.2 Normen- und Typenempfehlungen
5.2.3 Konditionenempfehlungen
5.2.4 Unverbindliche Preisempfehlung für Markenwaren (§23GWB)

6 Rechtsfolgen

7 Literatur- und Quellenverzeichnis

Bildverzeichnis

Bild 1: Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das GWB stellt eines der wichtigsten Gesetze der deutschen Wirtschaft dar und verfolgt das Ziel, den Bestand des Wettbewerbs zu sichern. Deshalb soll der freie Wettbewerb unterstützt und gefördert werden, um ein funktionierendes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage zu gewährleisten. Dieses Verhältnis ist gestört, sobald Unternehmen Absprachen bei Entscheidungen treffen (Kartellbildung) oder eine derart starke Stellung auf dem Markt besitzen, dass sie keinerlei Rücksicht auf die Wettbewerber nehmen müssen und diese Situation ausnutzen.

Der jeweilige Marktgegner, zumeist der Verbraucher, hat in diesen Fällen keine Möglichkeit frei zu entscheiden, da ihm entweder die Alternativen fehlen oder stark eingeschränkt sind. Die regulierende Wirkung des Wettbewerbs ist somit ausgehebelt.

Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber drei Tatbestandsgruppen (Kartelle, Vertikalvereinbarungen, Marktbeherrschung) im GWB definiert, für die Regelungen getroffen wurden.[1]

Die Überwachung dieser Gebiete obliegt hauptsächlich dem Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn. Es ist zuständig, wenn die Wirkung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens über die Landesgrenzen hinaus geht. Ist dies nicht der Fall, sind die obersten Landesbehörden zuständig.

Zusätzlich ist anzumerken, dass bei bestimmten Verstößen auch das UWG zur Anwendung kommen kann, das grundsätzlich neben dem GWB anwendbar ist.

Die nachfolgende Arbeit befasst sich mit der Tatbestandsgruppe Marktbeherrschung und wettbewerbsbeschränkendes Verhalten, das in den §§ 19 bis 23 GWG geregelt wird.

Grundsätzlich sind marktbeherrschende Unternehmen, die allein aufgrund ihres Bestehens eine besondere Position auf dem Markt einnehmen, nicht verboten. Erst die missbräuchliche Ausnutzung dieser Stellung führt zur Anwendung des GWB, das außerdem ein Diskriminierungsverbot und ein Verbot unbilliger Behinderung beinhaltet.

2 Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 GWB)

- 19 I GWB stellt ein allgemeines Verbot für die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung dar. §19IVGWB enthält besondere Missbrauchstatbestände, die am Ende dieses Kapitels näher erläutert werden.
- 19 II GWB definiert die Voraussetzungen, die das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung begründen, während in Abs.3 lediglich Vermutungen aufgeführt werden, die zu einer Marktbeherrschung führen.

Bevor diese Voraussetzungen geprüft werden, ist es notwendig, den relevanten Markt zu bestimmen, auf dem eine marktbeherrschende Stellung vorliegen könnte.

2.1 Marktabgrenzung

Dies ist notwendig, da ein Unternehmen auf mehreren Märkten tätig sein kann. Das bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass das Unternehmen auch auf allen Märkten eine marktbeherrschende Stellung einnimmt. Somit ist für jeden zu untersuchenden Fall eine Abgrenzung des relevanten Marktes vorzunehmen.

2.1.1 Sachliche Abgrenzung

Die sachliche Marktabgrenzung auf dem Angebotsmarkt erfolgt nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept. Das bedeutet, dass alle Waren bzw. Dienstleistungen, die sich bezüglich ihrer Eigenschaften, ihrem Verwendungszweck und ihrer Preislage so ähnlich sind, als ein Markt anzusehen sind, wenn sie für die Deckung eines bestimmten Bedarfs gleichermaßen geeignet sind. Dabei ist aus der tatsächlichen Sicht eines verständigen Verbrauchers auszugehen. Der Unterschied zur objektiven Sicht besteht darin, dass der Verbraucher evtl. Präferenzen bei der Entscheidung für ein bestimmtes Produkt hat oder aus emotionalen Gründen entscheidet, die bei objektiver Beurteilung zu vernachlässigen sind.

Hinsichtlich der Austauschbarkeit der Produkte ist ebenfalls auf das Verhalten der Abnehmer abzustellen. D.h. es darf vom Abnehmer keine besondere Anpassungsleistung erwartet werden. Die Austauschbarkeit und somit der sachlich gleiche Markt ist beispielsweise zu verneinen, wenn der Verbraucher aufgrund einer bestimmten Lebensgewohnheit immer das selbe Produkt kauft und deshalb auch nicht zu einem Wechsel bereit ist.[2]

2.1.2 Räumliche und zeitliche Abgrenzung

Die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens erstreckt sich immer auf ein bestimmtes Gebiet. Im Anwendungsbereich des GWB kann dies höchstens die BRD sein. Die Abgrenzung von Teilmärkten ist nur dann vorzunehmen, wenn die Austauschmöglichkeiten der Verbraucher regional begrenzt sind. Dies kann aufgrund von rechtlichen (z. B. Lizenzen), technischen (z. B. fehlende Infrastruktur) oder wirtschaftlichen Gründen (z. B. Frachtkosten) Gründen der Fall sein.

Die zeitliche Abgrenzung des Marktes ist nur dann erforderlich, wenn die marktbeherrschende Stellung für einen bestimmten Zeitraum anzunehmen ist. Hierunter kann man sich ein zeitlich festgelegtes Ereignis (Kartenverkauf für ein Fußballspiel) oder Saisonzeiten vorstellen.[3]

2.2 Marktbeherrschung

Ein Unternehmen ist laut §19IIS.1Nr.1GWB marktbeherrschend, wenn es keinem oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Dies umfasst zum einen den Vollmonopolisten, der tatsächlich das einzige Unternehmen auf dem relevanten Markt ist (vgl. Briefmonopol der Deutschen Post AG) und zum anderen das sog. Teilmonopol, welches keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Darunter versteht man beispielsweise die Telekom AG, die im Ortsnetzbereich einen Marktanteil von 96,4% besitzt und somit als „Quasimonopolist“ bezeichnet werden kann.[4] Die Marktbeherrschung ist außerdem zu bejahen, wenn ein Unternehmen eine überragende Marktstellung innehat. Hierzu hat der Gesetzgeber in §19IIS.1Nr.2GWB einige Kriterien aufgeführt, die darauf schließen lassen. Dieser Tatbestand ist unabhängig von der Nr.1 des §19IIGWB zu betrachten, da die beiden Fallgruppen mit „oder“ verknüpft wurden. Ein Unternehmen mit überragender Marktstellung kann also durchaus wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt sein, ist aber trotzdem als marktbeherrschend anzusehen.[5]

Hinsichtlich der Prüfungskriterien des §19IINr.2GWB spielt der Marktanteil und die Finanzkraft eines Unternehmen eine entscheidende Rolle. Dem Marktanteil wird Indizcharakter zugemessen, dies bedeutet, dass ein hoher Marktanteil grundsätzlich als Indiz für das Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung zu betrachten ist.

Allerdings ist bei der Betrachtung des Marktanteils immer das Verhältnis zu den Mitbewerbern zu berücksichtigen. So kann selbst ein geringer Marktanteil eine marktbeherrschende Stellung begründen, wenn es sich um einen sehr zersplitterten Markt handelt und die Differenz zum Marktanteil des nächsten Konkurrenten im Verhältnis zu den Marktanteilen aller Wettbewerber relativ hoch ist.

Darüber hinaus stellt die Finanzkraft ein wichtiges Kriterium dar. Zur Beurteilung der Finanzkraft wird hauptsächlich der Cash-Flow eines Unternehmens herangezogen, aber auch die liquiden Mittel oder die getätigten Investitionen sind wichtige Merkmale.

Die Finanzkraft ist insbesondere dann als Wettbewerbsvorteil anzusehen, wenn der Markt starken Schwankungen ausgesetzt ist und die überragende Finanzkraft eines Unternehmens entmutigend und abschreckend auf die Wettbewerber wirkt. Das finanzstarke Unternehmen hat nämlich dann die Möglichkeit, seine Mittel für Forschung und Entwicklung oder Marketingkampagnen einzusetzen und kann sich dadurch Vorteile verschaffen.[6]

Zusätzlich sind die weiteren Kriterien des §19IINr.2GWB zu prüfen, wobei es nicht zwingend notwendig ist, alle Kriterien zu erfüllen. Eine überragende Marktstellung ist auch schon bei Vorliegen einiger Kriterien erfüllt. § 19 II S. 2 GWB eröffnet die Anwendbarkeit dieses Paragraphen auch auf Oligopole, da laut Gesetzestext zwei oder mehr Unternehmen marktbeherrschend sein können, wenn die Voraussetzungen des S.1 vorliegen.

Der Zusammenschluss von RWE und VWE sowie von Veba und Viag hätte zu einem Marktanteil der beiden neu entstandenen Unternehmen (RWE und E.on) von 85% im Stromhandel geführt und somit eine überragende Marktstellung begründet. Die Vorsprünge dieser beiden Unternehmen gegenüber den restlichen Wettbewerbern wären immens gewesen, daher wurden die Fusionen nur unter Auflagen genehmigt, um späteren Missbräuchen dieses Vorteils vorzubeugen.[7]

2.3 Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung

Unabhängig von § 19 II GWB wird eine marktbeherrschende Stellung vermutet, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von mind. ⅓ hat. Für eine Gesamtheit von Unternehmen wurden ebenfalls Vermutungen definiert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Unternehmen < 3 Unternehmen < 5 Unternehmen

mind. ⅓ mind. ½ mind. ⅔

Bild 1: Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung

Die Anwendung von Vermutungen kommt für die Behörden nur dann in Betracht, wenn eine Ermittlung von Amts wegen ergibt, dass eine marktbeherrschende Stellung unter Berücksichtigung aller anderen Faktoren, die auf eine solche Stellung schließen lassen, weder begründet noch widerlegt werden kann.

Die Vermutung kann von den betroffenen Unternehmen widerlegt werden, wenn sie nachweisen können, dass wesentlicher Wettbewerb zu erwarten ist (beispielsweise aufgrund struktureller Besonderheiten à hohe Importrate) bzw. wenn eine überragende Marktstellung nicht in Betracht kommt.[8]

2.4 Besondere Missbrauchstatbestände

Neben der Generalklausel in § 19 I GWB sind in Abs.4 Beispielstatbestände für Missbräuche aufgeführt, die als Legaldefinition zu betrachten sind und bei deren Anwendung sich die schwierige Auslegung des Missbrauchsbegriffs in Abs. 1 erübrigt. Falls die Voraussetzungen des Abs.4 nicht vorliegen, wird auf § 19 I GWB zurückgegriffen.

Nach § 19 IV Nr. 1 GWB liegt ein Missbrauch vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Leistungen die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beschränkt.

Klassisches Beispiel für einen solchen Behinderungsmissbrauch ist der sog. Handpreisauszeichnerfall. In diesem Fall hat die Fa. Meto ein, zum damaligen Zeitpunkt, neuartiges Gerät entwickelt, welches Preisetiketten in einem Arbeitsvorgang drucken und auf ein Produkt aufbringen kann. Aufgrund dieses praktischen Arbeitsganges wurde der Hersteller schnell Marktführer und nutzte seine Position, um den Abnehmern des Gerätes eine Bezugsbindung für ebenfalls von ihm produzierte Etiketten aufzuerlegen, die sehr viel teurer als die Etiketten der Konkurrenz waren. Falls die Kunden der Fa. Meto die Etiketten trotzdem bei der Konkurrenz kauften, wurde der Kundendienst verweigert und die Lieferung weiterer Geräte ausgeschlossen.

Diese Bezugsbindung hat den Wettbewerb auf dem Etikettenmarkt erheblich beeinträchtigt, da den Konkurrenten aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Fa. Meto der Absatz von Etiketten nahezu nicht mehr möglich war. Nach einer Interessenabwägung der betroffenen Wettbewerber und dem marktbeherrschenden Unternehmen (hier die Fa. Meto) ist auch kein sachlicher Grund für die Bezugsbindung ersichtlich, da die Fa. Meto die Bezugsbindung nur aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung durchsetzen konnte und als Ziel einzig das „Ausnehmen“ der Kunden ersichtlich ist.[9]

Nr. 2 des § 19 IV GWB stellt den sog. Preismissbrauch dar. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmen Preise oder Geschäftsbedingungen fordert, die es bei wirksamem Wettbewerb nicht verlangen könnte. Dieser Tatbestand könnte bei dem oben erläuterten Handpreisauszeichnerfall gegeben sein, da die Fa. Meto überteuerte Preise für ihre Etiketten forderte. Bei der Feststellung des gerechtfertigten Preises ist das Vergleichsmarktkonzept heranzuziehen. Die Preisgestaltung des sachlich gleichen Marktes mit wirksamen Wettbewerb, allerdings in einem räumlich anderen Gebiet, kann zum Feststellen eines angemessenen Preises betrachtet werden. Dies erweist sich in der Praxis als relativ schwierig, da es selten zwei identische Märkte gibt, die vergleichbar sind.[10] Im Etikettenfall sind die Preise der anderen Hersteller bekannt gewesen und waren auch noch auf ähnlichem Niveau, als die Fa. Meto die Bezugsbindung schon ausübte. Ohne die aufgrund ihrer Marktmacht möglichen Abspaltung der Kunden vom eigentlichen Etikettenmarkt hätte das Unternehmen die deutlich überhöhten Preise niemals durchsetzen können. Diese erhebliche Abweichung vom angemessenen Preis stellt somit einen Preismissbrauch i.S.d. § 19 IV Nr. 2 GWB dar.

[...]


[1] Vgl. Hefermehl: Einführung in das Wettbewerbsrecht, S. XXIII

[2] Vgl. Klaue/ Schwintowski, Marktabgrenzung im TK-Sektor, S. 41-42

[3] Vgl. ebd., S. 32, 44-45

[4] Vgl. Main-Echo vom 08.11.02

[5] Vgl. Klaue/ Schwintowski, S. 65

[6] Vgl. BKartA, Auslegungsgrundsätze, S. 14-18

[7] Vgl. BKartA, Tätigkeitsbericht 1999/2000, S. 13-15

[8] Vgl. Emmerich, Kartellrecht, S. 184

[9] Vgl. Emmerich, Fälle zum Wettbewerbsrecht, S. 87, 91-93

[10] Vgl. Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 23, Rdnr. 53

Final del extracto de 27 páginas

Detalles

Título
Darstellung der Regelungen der §§ 19-23 GWB
Universidad
University of Applied Sciences Aschaffenburg  (FB Wirtschaft)
Curso
Internationales Wirtschaftsverkehrsrecht
Calificación
1,3
Autor
Año
2002
Páginas
27
No. de catálogo
V9304
ISBN (Ebook)
9783638160407
Tamaño de fichero
550 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Darstellung, Regelungen, Internationales, Wirtschaftsverkehrsrecht
Citar trabajo
Katrin Welzbacher (Autor), 2002, Darstellung der Regelungen der §§ 19-23 GWB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9304

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