Digitaler Nachlass

Die postmortale Dimension der elektronischen Kommunikation und deren rechtliche Herausforderungen


Thèse de Bachelor, 2018

63 Pages, Note: 1,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Der digitale Nachlass
I. Begriffserklärung
II. Daten und digitale Inhalte
III. Sachqualität von Daten im digitalen Nachlass

C. Rechtliche Einordnung
I. Erbrechtliche Betrachtung des digitalen Nachlasses
1. Grundsatz der Universalsukzession
2. Vererblichkeit höchstpersönlicher Daten
3. Vererblichkeit digitaler Güter
II. Auswirkungen des Persönlichkeitsrechts
1. Postmortales Persönlichkeitsrecht des Erblassers
2. Persönlichkeitsrechte Dritter
III. Datenschutzrechtliche Beurteilung
1. Fernmeldegeheimnis
a. Anwendbarkeit auf Anbieter elektronischer Kommunikation
b. Verletzung des Fernmeldegeheimnisses
2. Telemediengesetz
3. Bundesdatenschutzgesetz
4. Datenschutz-Grundverordnung

D. Zugriff auf den digitalen Nachlass
I. Einschränkung durch Regelungen der Anbieter
1. Beispiele
a. GMX und WEB.DE
b. Google und Microsoft Outlook
c. Facebook
d. Apple und Spotify
e. Amazon, eBay und PayPal
2. Wirksamkeit der AGB
a. Ordnungsgemäße Einbeziehung
b. Inhaltskontrolle
(1) Unvererbbarkeit von Benutzerkonten
(2) Löschung von Benutzerkonten
II. Legitimation als Rechtsnachfolger
1. Gesetzliche Grundlagen
2. Nach den AGB

E. Vorsorgemöglichkeiten
I. Allgemeine praktische Maßnahmen
II. Handhabung von Zugangsdaten und Passwörtern
1. Aufbewahrung zu Hause
2. Hinterlegung beim Notar
III. Unterstützung durch Dienstleister

F. Fazit

G. Literaturverzeichnis. IV

H. Verzeichnis der Internetquellen

I. Anhang 1: E-Mail-Kontakt mit Facebook

J. Anhang 2: E-Mail-Kontakt mit Spotify

K. Anhang 3: E-Mail-Kontakt mit Amazon

L. Anhang 4: E-Mail-Kontakt mit PayPal

A. Einführung

„Wir werden die Vererbbarkeit des digitalen Eigentums (z. B. Nutzer Accounts, Datenbestände) rechtssicher gesetzlich regeln.“ 1

Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode

Laut dem Statistischen Bundesamt nutzten im Jahr 2017 86 % der deutschen Bevölkerung regelmäßig das Internet. Das entspricht ca. 63,5 Millionen Menschen. Viele von ihnen senden täglich E-Mails und WhatsApp-Nachrichten, schauen YouTube-Videos und loggen sich auf Facebook ein. Mehr als drei Viertel der regelmäßigen Internetnutzer2 shoppen online, bspw. bei Amazon und eBay, und über 16 Millionen Deutsche bezahlen per PayPal3. Es gibt noch viele weitere Online-Dienste, wie Twitter, XING oder Dropbox, mit denen der Nutzer seine digitalen Fußstapfen hinterlässt.4

Aber nicht nur Privatpersonen nutzen die sozialen Medien. Für Unternehmen sind Facebook & Co. längst zu einer attraktiven Werbeplattform geworden, vor allem wegen der immensen Reichweite und der großen Nutzungsdauer solcher Medien. Gerade Einzelunternehmer mit geringerem Werbebudget können so ihre Produkte oder Dienstleistungen weitreichend und im Verhältnis zu großen Kampagnen kostengünstig vermarkten.

Weiterhin gibt es allein in Deutschland schon zahlreiche Personen, die als Video-Blogger oder Influencer5 bspw. auf YouTube Geld verdienen und ihren Lebensunterhalt damit bestreiten.

Diese digitalen Fußstapfen verschwinden nicht nach ihrem Tod, sondern bilden den digitalen Nachlass. Im Schrifttum wird mittlerweile eine ausführliche Diskussion über den Umgang damit geführt. Aufgrund der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und -abwicklung hat der Rechtsnachfolger des Verstorbenen ein berechtigtes Interesse daran, auf dessen Daten zuzugreifen.

Viele Fragen in Bezug auf den digitalen Nachlass stellen sich den Rechtsnachfolgern, z. B. welche E-Mail-Konten vorhanden sind, bei welchen sozialen Netzwerken der Verstorbene aktiv war, bei welchen Einkaufsplattformen Konten bestehen oder ob es digitales Geldvermögen oder Verpflichtungen, wie Guthaben oder Verbindlichkeiten bei Bezahldiensten, Kryptowährungen, etc. gibt.

Zur Nachlassabwicklung gehört zudem auch die Anpassung des Impressums einer Homepage nach § 6 TMG, die Abwicklung von Online-Vertragsbeziehungen und die Sichtung von ausschließlich online verwahrten Dokumenten. Um die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, muss der digitale Nachlass erst einmal aufgedeckt und geprüft werden.6

Weil der digitale Nachlass viele verschiedene Rechtsgebiete betrifft, ist die juristische Bewältigung dieses Themas besonders komplex und spannend. Er bildet eine Schnittstelle zwischen den unterschiedlichen Rechtsgebieten. Vor allem betroffen sind die Regelungsbereiche des Erbrechts sowie des Datenschutz- und Telekommunikationsrechts. Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf das materielle deutsche Recht und lässt kollisionsrechtliche Fragen außer Acht.

Zunächst wird erläutert, was genau unter dem digitalen Nachlass zu verstehen ist. Danach widmet sich diese Abhandlung den erbrechtlichen Aspekten und der Frage, welche Folgen die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte des Erblassers oder dessen Kommunikationspartner auf die Vererblichkeit haben. Anschließend wird die Vererbbarkeit unter Bezugnahme auf ausgewählte Internetplattformen und deren vertraglichen Regelungen betrachtet. Dabei wird ausgewertet, wie einige Anbieter auf die im Rahmen der vorliegenden Arbeit von der Verfasserin gestellte Anfrage, Zugang zum Benutzerkonto eines Verstorbenen zu erhalten, reagieren. Abbildungen dieser E-Mail-Korrespondenz sind dieser Arbeit im Anhang beigefügt. Schließlich wird ein Überblick über die Gestaltungsmöglichkeiten zu Fragen des digitalen Nachlasses gegeben, bevor die Arbeit mit einem Fazit ihren Abschluss findet.

B. Der digitale Nachlass

I. Begriffserklärung

Der Datenbestand eines Verstorbenen wird häufig als digitaler Nachlass bezeichnet.7 Bisher existiert dafür jedoch keine anerkannte Definition.8 Als Ausgangspunkt für einen Definitionsversuch dient der Begriff Nachlass, der im BGB nicht definiert ist und nur vereinzelt9 zu finden ist.10 § 1922 Abs. 1 BGB definiert lediglich den Begriff der Erbschaft. Diese umfasst die gesamten vererbbaren Rechtsverhältnisse.11 Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Begriffe Nachlass und Erbschaft gleichbedeutend verwendet werden.12

Der Deutsche Anwaltverein erklärt den digitalen Nachlass als

„die Gesamtheit des digitalen Vermögens, also Urheberrechte, Rechte an Websites, Domains sowie sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Providern und dem Erblasser hinsichtlich der Nutzung des Internets selbst, aber auch hinsichtlich diverser Internetangebote (…) und erfasst damit auch die Gesamtheit aller Accounts und Daten des Erblassers im Internet“.13

Diese Definition wird in Teilen der Literatur jedoch kritisch betrachtet, da sie sich auf die Accounts und Daten im Internet beschränkt und nicht auf die digitalen Inhalte eingeht, die offline, also auf lokalen informations-technischen Systemen, wie USB-Sticks oder SIM-Karten, gespeichert sind.14 Eine weite Definition wie die von Deusch in Anlehnung an das BVerfG15 ist daher zu bevorzugen, nach welcher der digitale Nachlass die

„Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers betreffend informationstechnische Systeme einschließlich des gesamten elektronischen Datenbestands des Erblassers“ 16 umfasst.17

Demnach handelt es sich bei dem digitalen Nachlass um einen Sammelbegriff, der eine Vielzahl von Rechtspositionen beinhaltet, und nicht um einen einheitlichen Vermögensgegenstand. Diese Rechtspositionen sind bspw. Verträge mit Anbietern von E-Mail-Diensten oder sozialen Netzwerken, aber auch Vertragsbeziehungen über den Onlineversand-handel, Online-Abonnements oder virtuelle Konten. Des Weiteren gehören Softwarenutzungsrechte, Urheberrechte an Bildern, Blogs oder YouTube-Videos, aber auch die Eigentumsrechte an der Hardware zum digitalen Vermögen. Die Zugriffsrechte auf Dokumente, welche ausschließlich im Internet verwahrt werden, wie bspw. Telefonrechnungen, sowie die Rechte an Websites und Domains zählen ebenfalls dazu. Schließlich gewinnen auch virtuelle Währungen, wie bspw. Bitcoins, zunehmend an Bedeutung.18

Es handelt sich daher bei dem digitalen Nachlass um eine Gemengelage verschiedener Daten.19

II. Daten und digitale Inhalte

Bei der rechtlichen Einordnung von digitalen Daten ist es notwendig, zwischen Daten und Informationen zu unterscheiden. Die beiden Begriffe werden häufig synonym verwendet, jedoch besteht dazwischen ein technischer Unterschied. Der Begriff der Daten kann auf zwei verschiedene Weisen verstanden werden. Zum einen können Daten als Angaben und damit gleichbedeutend mit Informationen verstanden werden. Diese Verständnismöglichkeit liegt nahe am Wortsinn des Datenbegriffes und wird bspw. auch in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO angenommen. Allerdings ist diese Weise des Begriffsverständnisses im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass unpassend, denn bei den hinterlassenen Daten eines Verstorbenen sind den Hinterbliebenen die darin enthaltenen Informationen typischerweise nicht bekannt. Dementsprechend begehren die Erben einen pauschalen Zugriff auf die Daten, um dann persönlich sortieren zu können, welche Informationen für sie von Bedeutung sind.20

Andererseits gibt es den informationstechnischen Datenbegriff nach dem internationalen Technologiestandard ISO/IEC 2382-1:2015. Demnach handelt es sich bei Daten um „reinterpretable representation of information in a formalized manner suitable for communication, interpretation, or processing”, also um eine neu interpretierfähige, in einer formalisierten Art und Weise verfügbaren Darstellung von Informationen, die für Kommunikation, Auswertung oder Verarbeitung geeignet ist.21

Nach der nationalen Vorgängernorm DIN 44300 Teil 2 Nr. 2.1.1322 werden Daten als „Gebilde aus Zeichen oder kontinuierlichen Funktionen, die aufgrund bekannter oder unterstellter Abmachungen Informationen darstellen, vorrangig zum Zwecke der Verarbeitung und als deren Ergebnis“ 23 definiert.

Weiterhin ist der Datenbegriff in drei Ebenen zu unterteilen: die Information als inhaltlich relevanter Teil auf semantischer Ebene, die Codierung als Zeichenmenge auf syntaktischer Darstellungsebene und das Datum insgesamt als Gebilde auf struktureller Ebene. Dieses Gebilde besteht unabhängig von seinem semantischen Inhalt als syntaktisches Datum.24

Der informationstechnische Begriff stellt also, im Gegensatz zum datenschutzrechtlichen Begriff, nicht auf die Bedeutung, sondern auf die Codierung als Zeichenabfolge ab. Demzufolge richtet sich die rechtliche Betrachtung im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass hauptsächlich auf die informationsrechtliche Datendefinition i.S.v. syntaktischen Daten.25

Der Begriff der digitalen Inhalte ist in § 312f Abs. 3 BGB legal definiert. Demnach sind digitale Inhalte nicht auf einem körperlichen Datenträger befindliche Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Nach der Gesetzesbegründung zählen dazu bspw. Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte.26

III. Sachqualität von Daten im digitalen Nachlass

Für die sachenrechtliche Betrachtung der Daten im digitalen Nachlass ist § 90 BGB maßgeblich. Darin werden Sachen als körperliche Gegenstände legal definiert. Außerdem müssen Sachen als Gegenstand von Besitz und Eigentum beherrschbar und abgrenzbar sein. Die Abgegrenztheit kann sich durch eigene körperliche Begrenzung, durch Fassung in einem Behältnis oder durch sonstige künstliche Kennzeichnungen ergeben.27

Bei digitalen, nicht auf einem Datenträger gespeicherten Daten fehlt es jedoch nach der Verkehrsauffassung an dieser räumlichen Abgegrenztheit. Dementsprechend gelten Daten aufgrund ihrer mangelnden physischen Existenz nicht als körperlich i.S.v. § 90 BGB und sind demnach keine Sachen.28 Folglich kann an ihnen kein Eigentum gem. § 903 ff. BGB, Besitzrecht nach § 854 ff. BGB oder Pfandrecht gem. § 1204 ff. BGB begründet werden.29

Ihre Verkehrsfähigkeit wird jedoch nicht in Frage gestellt. Sie sind als immaterielle Wirtschaftsgüter durchaus Gegenstände von Vertrags-verhältnissen. Im Kaufrecht werden Daten als sonstige Gegenstände i.S.d § 453 Abs. 1 Var. 2 BGB behandelt. Entsprechende Regelungen sind außerhalb des Kaufrechts jedoch nicht zu finden, daher muss auf Analogien oder extensive Auslegungen zurückgegriffen werden.30

C. Rechtliche Einordnung

I. Erbrechtliche Betrachtung des digitalen Nachlasses

Fraglich ist zunächst, ob und wie der digitale Nachlass vererbbar ist. Der Ausgangspunkt aller Diskussionen im Schrifttum um diese Frage ist unbestritten der Grundsatz der Universalsukzession.

1. Grundsatz der Universalsukzession

Gem. § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Da es keine spezialgesetzliche Regelung für digitales Vermögen gibt, wird allgemein die Ansicht vertreten, dass das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge aus § 1922 BGB heranzuziehen ist. Hierbei wird zwischen vererbbaren und nicht vererbbaren Positionen unterschieden. Vererbbar sind grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte und Rechtsstellungen, wobei es nicht auf den wirtschaftlichen Vermögenswert ankommt.31

Nach allgemeiner Auffassung treten die Erben zumindest vorläufig in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein und übernehmen somit sämtliche Verträge über Online-Dienste mit ihren Rechten und Pflichten.32 Ob die Vererbbarkeit allerdings eingeschränkt werden kann, bspw. durch Rechte Dritter oder AGB, wird in den folgenden Kapiteln näher erläutert.

Generell nicht vererblich sind vor allem höchstpersönliche Rechtspositionen. Im Allgemeinen sind schuldrechtliche Positionen dann höchstpersönlich, wenn ihr Inhalt so stark auf die Person des Erblassers zugeschnitten ist, dass die Leistung bei einem Gläubiger- oder Schuldnerwechsel in ihrem Wesen verändert würde.33

In der Literatur hat sich zu der Frage, ob auch die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass vererblich sind, ein Meinungsstreit entwickelt.34

2. Vererblichkeit höchstpersönlicher Daten

Da Benutzerkonten und Kontakte in sozialen Netzwerken sowie E-Mail-Kommunikation gewöhnlich einen sehr starken Bezug zur höchstpersönlichen Sphäre des Nutzers aufweisen, stellt sich aus erbrechtlicher Sicht die Frage, ob auch diese Rechtsbeziehungen auf die Erben gem. § 1922 Abs. 1 BGB übergehen können.35 Anderenfalls würden höchstpersönliche Rechte des Erblassers, unabhängig davon ob sie vermögens- oder nichtvermögenswert sind, mit dessen Tod erlöschen.36

Grundsätzlich handelt es sich bei Accounts oder anderen nicht lokal gespeicherten Daten um einfache Immaterialgüter, an denen als solche keine absoluten Rechte bestehen. Vielmehr ergeben sich die Rechte und Pflichten des Benutzers aus der vertraglichen Rechtsbeziehung mit dem Provider oder sonstigen Online-Vertragsbeziehungen. Aus der Rechtsnachfolge entsteht ein Primäranspruch auf Bekanntgabe der vorhandenen Daten, insbesondere auf Herausgabe und Auskunft der Zugangsdaten.37

Bei E-Mail- oder Social-Media-Accounts sind lediglich die Inhalte persönlichkeitsrechtlich relevant, nicht jedoch die Leistungen des Providers. Diese sind nicht individuell auf die Bedürfnisse und Inhalte des Nutzers zugeschnitten. Die Provider stellen lediglich die technische Plattform bereit und ermöglichen damit die Nutzung.38 Nach überwiegender Auffassung handelt es sich also bei Benutzerkonten sozialer Netzwerke oder E-Mail-Accounts um vererbbare Positionen.39 Nur vereinzelt wird bei Online-Vertragsbeziehungen erwogen, wenn deren Hauptleistung personenbezogen ist, sie unter Schuldverhältnisse mit überwiegendem Personenbezug einzuordnen.40

Dass die Accounts höchstpersönliche Daten beinhalten, steht der Vererbung nach h. M. ebenso wenig entgegen.41 Wie sich aus den §§ 2047 Abs. 2 und 2373 S. 2 BGB ergibt, wird im Erbrecht gerade nicht zwischen privatem und vermögensbezogenem Nachlass unterschieden.42 Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Familienbilder, Briefe und Tagebücher im analogen Nachlass ebenso vererbt werden wie geschäftliche Briefe und Dokumente.43

In seinem richtungsweisenden Urteil vom 12.07.2018 hat der BGH deutlich verneint, dass zwischen digitalem und analogem Nachlass bezüglich der Universalsukzession im Erbrecht unterschieden wird und schließt sich damit der herrschenden Auffassung im Schrifttum an. Wie der Senat selbst feststellt, dient dies der Rechtssicherheit und vermeidet einen „Datenfriedhof“ bei allen digitalen Dienstanbietern. Denn diese höchstrichterliche Entscheidung reicht über die Kommunikationsplattformen sozialer Netzwerke wie Facebook & Co hinaus und gilt auch für E-Mail-Provider sowie Anbieter von Cloud-Computing und anderer digitaler Dienste.44

Schließlich würden enorme, nur schwer zu bewältigende praktische Probleme entstehen, wenn zwischen rein privaten und vermögenswerten Inhalten des digitalen Nachlasses zu unterscheiden wäre. Es müsste eine Sichtung und Sortierung des gesamten Nachlasses erfolgen, weil Accounts regelmäßig nicht ausschließlich höchstpersönlichen oder vermögenswerten Zwecken dienen. Zudem ist es schwierig, eindeutige Abgrenzungs-merkmale zwischen den verschiedenen Inhalten eindeutig festzulegen, zumal auch private Inhalte durchaus vermögensrechtlich relevant sein können. Darüber hinaus ist es strittig, wer diese Sichtung und Zuordnung vornehmen sollte und rechtlich dürfte.45

3. Vererblichkeit digitaler Güter

Was die kostenpflichtigen Downloads von eBooks, Filmen oder Musik angeht, ist es fraglich, ob diese ebenfalls auf die Erben übergehen. Nach dem urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz aus §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 S. 2 UrhG ist das Verbreitungsrecht des Urhebers an einem Werkstück verbraucht, wenn es erstmalig mit seiner Zustimmung veräußert wurde. Demnach können körperliche Werkstücke, wie bspw. CD‘s, DVD‘s oder Bücher, ohne Zustimmung an einen Dritten übertragen und vererbt werden. Es ist jedoch strittig, ob dies auch für digitale Werke gilt.46

Der EuGH entschied in einem Grundsatzurteil für Computer-Programme, die über einen Internet-Download erstmalig veräußert wurden, dass der Erschöpfungsgrundsatz gilt. Demnach ist die Weiterveräußerung zulässig, wenn der Ersterwerber seine eigene Software-Kopie unbrauchbar macht.47

Ob dieses Urteil auch für andere Werkarten wie eBooks, Filme oder Musik gilt, ist jedoch umstritten.48 Teile der Literatur fordern die Anwendung dieses Urteils auf alle online übermittelten Werkstücke, die Rechtsprechung lehnt dies aber bisher ab.49 § 34 UrhG regelt nur die Übertragung unter Lebenden, sodass solche Dateien grundsätzlich ohne Zustimmung des Urhebers vererbbar sind.50 Ob die Vererbbarkeit vertraglich ausgeschlossen werden kann, ist jedoch fraglich.51

II. Auswirkungen des Persönlichkeitsrechts

Der Umgang mit dem digitalen Nachlass könnte durch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers oder des Persönlichkeitsrechts der Kommunikationspartner eingeschränkt sein. Die Menschenwürde kann zweifellos auch postmortal verletzt werden. Im Bereich des digitalen Nachlasses gibt es ein erhebliches Verletzungspotenzial, bspw. private oder gar intime Chat-Nachrichten, E-Mails, Dokumente, Fotos oder Videos.52

1. Postmortales Persönlichkeitsrecht des Erblassers

Hergeleitet wird das postmortale Persönlichkeitsrecht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, dem Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung in Kombination mit dem Grundrecht der Unantastbarkeit der Menschenwürde. Es soll den allgemeinen Achtungsanspruch, die persönliche Lebenssphäre sowie die Selbstbestimmung einer Person schützen. Demnach hat jeder Mensch ein Recht auf Privatsphäre.53

[...]


1 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Hrsg.), Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 19. Legislaturperiode, Zeile 6175 f., https://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2018/03/2018-03-14-koalitionsvertrag.pdf?__blob=publicationFile&v=6 (abgerufen am 19.09.2018).

2 In der folgenden Arbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich immer auf Angehörige beider Geschlechter.

3 Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Daten zur Marktposition von PayPal in Deutschland, S. 6.

4 Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Pressemitteilung Nr. 430 vom 29.11.2017, URL 1 (abgerufen am 01.09.2018).

5 Aus dem Englischen: Beeinflusser, Meinungsmacher.

6 Vgl. Herzog, NJW 2013, 3745 (3746).

7 Deusch, ZEV 2014, 2 (2); NK-NachfolgeR/ Herzog, Kap. 9 Rn. 1; Herzog, NJW 2013, 3745 (3745); LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15, ZUM-RD 2016, 471 (473); Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (262).

8 MAH ErbR/ Biermann, § 50 Rn. 2; Deusch, ZEV 2014, 2 (2); Ludyga, jM 2016, 442 (442); Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (262).

9 Bspw. die §§ 311b Abs. 4, 1960, 1967, 1975 BGB verwenden den Begriff Nachlass.

10 Ludyga, jM 2016, 442 (442 f.).

11 Burandt/Rojahn/ Große-Boymann, § 1922 BGB Rn. 11; MüKoBGB/ Leipold, § 1922 BGB Rn. 17; BeckOK BGB/ Müller-Christmann, § 1922 BGB Rn. 12.

12 Burandt/Rojahn/ Große-Boymann, § 1922 BGB Rn. 10; MüKoBGB/ Leipold, § 1922 BGB Rn. 18; BeckOK BGB/ Müller-Christmann, § 1922 BGB Rn. 11.

13 Bräutigam, in: DAV – Stellungnahme Nr. 34/2013, S. 93.

14 Deusch, ZEV 2014, 2 (2); Herzog, NJW 2013, 3745 (3745); Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (262).

15 BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, NJW 2008, 822.

16 Deusch, ZEV 2014, 2 (2 f.).

17 Gloser, MittBayNot 2016, 12 (12 f.); Herzog, NJW 2013, 3745 (3745); Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (262).

18 NK-NachfolgeR/ Herzog, Kap. 9 Rn. 1 f.; Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 1 Rn. 19; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 18.

19 Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 1 Rn. 16; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 18; Martini, Facebook, Google & Co., S. 80.

20 Taeger/Pohle/ Czychowski/Siesmayer ComputerR-HdB, 1. Abschnitt, Teil 2, Kapitel 20.5 Rn. 9; Thiesen, Daten in der Erbmasse, S. 16.

21 Taeger/Pohle/ Cornelius, ComputerR-HdB, 1. Abschnitt, Teil 10, Besonderer Teil des Strafgesetzbuches Rn. 12; Thiesen, Daten in der Erbmasse, S. 16.

22 Inzwischen durch die internationale Norm ISO/IEC 2382 abgelöst.

23 Zitiert nach Hoeren/ Hoeren/Völkel, Big Data und Recht, S. 11.

24 Taeger/Pohle/ Czychowski/Siesmayer ComputerR-HdB, 1. Abschnitt, Teil 2, Kapitel 20.5 Rn. 9; Thiesen, Daten in der Erbmasse, S. 16 f.; Zech, CR 2015, 137 (138).

25 Vgl. AG „Digitaler Neustart“ (Hrsg.), Bericht vom 15.05.2017, URL 2, S. 30 f.; Alexander, K&R 2016, 301 (302); Hoeren/ Völkel, Big Data und Recht, S. 12; Taeger/Pohle/ Czychowski/Siesmayer ComputerR-HdB, 1. Abschnitt, Teil 2, Kapitel 20.5 Rn. 9; Thiesen, Daten in der Erbmasse, S. 17; Zech, CR 2015, 137 (138).

26 BT-Drucksache 17/12637, S. 55.

27 BeckOK BGB/ Fritzsche, § 90 BGB Rn. 7; MüKoBGB/ Stresemann, § 90 BGB Rn. 8.

28 Vgl. BeckOK BGB/ Fritzsche, § 90 BGB Rn. 25; OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012 – 4 W 961/12, NJW-RR 2013, 27 (28); MüKoBGB/ Stresemann, § 90 BGB Rn. 25.

29 AG „Digitaler Neustart“ (Hrsg.), Bericht vom 15.05.2017, URL 2, S. 34; BGH, Urteil vom 13.10.2015 – VI ZR 271/14, GRUR 2016, 315 (316), Rn. 20.

30 AG „Digitaler Neustart“ (Hrsg.), Bericht vom 15.05.2017, URL 2, S. 34; Jauernig/ Berger, § 453 BGB Rn. 11; Druschel, GRUR Int. 2015, 125 (127); BeckOK BGB/ Fritzsche, § 90 BGB Rn. 27; MüKoBGB/ Stresemann, § 90 BGB Rn. 25; Auer-Reinsdorff/Conrad/ Witte, IT- und Datenschutzrecht, Teil B, § 6 Rn. 2; Zech, CR 2015, 137 (138).

31 AG „Digitaler Neustart“ (Hrsg.), Bericht vom 15.05.2017, URL 2, S. 326; BGH, Urteil vom 01.12.1999 – ZR 49/97 (KG), NJW 2000, 2195 (2197); Deusch, ZEV 2014, 2 (4); Herzog, NJW 2013, 3745 (3748); NK-NachfolgeR/ Herzog, Kap. 9 Rn. 21; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 91; MüKoBGB/ Leipold, § 1922 BGB Rn. 21, 25 f.; BeckOK BGB/ Müller-Christmann, § 1922 BGB Rn. 24, 99 – 101.

32 AG „Digitaler Neustart“ (Hrsg.), Bericht vom 15.05.2017, URL 2, S. 326; NK-NachfolgeR/ Herzog, Kap. 9 Rn. 26 f.; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 44, 102; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (263).

33 AG „Digitaler Neustart“ (Hrsg.), Bericht vom 15.05.2017, URL 2, S. 326; BGH, Urteil vom 01.12.1999 – ZR 49/97 (KG), NJW 2000, 2195 (2197); Deusch, ZEV 2014, 2 (4); Herzog, NJW 2013, 3745 (3748); NK-NachfolgeR/ Herzog, Kap. 9 Rn. 21; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 91; MüKoBGB/ Leipold, § 1922 BGB Rn. 21, 25 f.; BeckOK BGB/ Müller-Christmann, § 1922 BGB Rn. 24, 99 – 101.

34 Vgl. AG „Digitaler Neustart“ (Hrsg.), Bericht vom 15.05.2017, URL 2, S. 326; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 102; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (262).

35 Sorge, MMR 2018, 372 (375).

36 Bock, AcP 2017, 370 (383); Herzog, NJW 2013, 3745 (3748).

37 Biermann, ZErb 2017, 210 (213); NK-NachfolgeR/ Herzog, Kap. 9 Rn. 28 – 31; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 102; Pruns, NWB 2013, 3161 (3165).

38 Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 156 f.

39 Biermann, ZErb 2017, 210 (213); Herzog, NJW 2013, 3745 (3750); NK-NachfolgeR/ Herzog, Kap. 9 Rn. 38 – 40; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 156 f.; Martini, Facebook, Google & Co., S. 86 f.; Sorge, MMR 2018, 372 (374); Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (263).

40 Vgl. Brinkert/Stolze/Heidrich, ZD 2013, 153 (155); Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473 (3474).

41 BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17, BeckRS 2018, 16463; Anmerkung von Litzenburger, FD-ErbR 2018, 407688; Biermann, ZErb 2017, 210 (213); Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 2 Rn. 38, § 4 Rn. 43; Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 115; Raude, ZEV 2017, 433 (435); Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (263).

42 Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 2 Rn. 39 – 40, 44, 46 – 47, § 4 Rn. 43; Raude, ZEV 2017, 433 (435); Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (263).

43 Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 2 Rn. 39 – 40, 44, 46 – 47, § 4 Rn. 43; Raude, ZEV 2017, 433 (435); Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (263).

44 BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17, BeckRS 2018, 16463; Anmerkung von Litzenburger, FD-ErbR 2018, 407688.

45 Vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17, BeckRS 2018, 16463 Rn. 51; Burandt/Rojahn/ Bräutigam, § 1922 Anhang Digitaler Nachlass Rn. 10; Biermann, ZErb 2017, 210 (213); Bock, AcP 2017, 370 (392 f.); Kutscher, Der digitale Nachlass, S. 105 – 108, 113 – 116; Lange/Holtwiesche, ZErb 2016, 157 (161).

46 Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 3 Rn. 12 f.; Kloth, GRUR-Prax 2013, 239 (239); Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (264 f.).

47 EuGH v. 03.07.2012 – C-128/11, NJW 2012, 2565 (2568 f.); Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 3 Rn. 13; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (264 f.).

48 Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 3 Rn. 13; Kloth, GRUR-Prax 2013, 239 (240); Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (264 f.).

49 Dreier/Schulze, UrhG, § 69c UrhG Rn. 24; m. w. N. Kloth, GRUR-Prax 2013, 239 (240); Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (264 f.).

50 MAH ErbR/ Biermann, § 50 Rn. 19; Dreier/Schulze, UrhG, § 34 UrhG Rn. 8; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (264 f.).

51 MAH ErbR/ Biermann, § 50 Rn. 19; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262 (264 f.).

52 Vgl. Herzog/Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 3 Rn. 24; Solmecke/Köbrich/Schmitt, MMR 2015, 291 (292).

53 BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17, BeckRS 2018, 16463 Rn. 53; Maunz/Dürig/ Di Fabio, Art. 2 GG Abs. 1 Rn. 147; BeckOK InfoMedienR/ Gersdorf, Art. 2 GG Rn. 3; Thiesen, Daten in der Erbmasse, S. 4 f.

Fin de l'extrait de 63 pages

Résumé des informations

Titre
Digitaler Nachlass
Sous-titre
Die postmortale Dimension der elektronischen Kommunikation und deren rechtliche Herausforderungen
Université
Schmalkalden University of Applied Sciences  (Fakultät Wirtschaftsrecht)
Note
1,3
Auteur
Année
2018
Pages
63
N° de catalogue
V932842
ISBN (ebook)
9783346256751
ISBN (Livre)
9783346256768
Langue
allemand
Annotations
Die Anhänge 1-4 (e-Mail Korrespondenzen) sind nicht im Lieferumfang enthalten
Mots clés
digitaler, nachlass, dimension, kommunikation, herausforderungen
Citation du texte
Christina Goldmann (Auteur), 2018, Digitaler Nachlass, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/932842

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