Die Reformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und UK Private Company Limited by Shares

Chancen und Risiken nach den Reformen – Welches ist die optimale Gesellschaftsform?


Diplomarbeit, 2008

81 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einführung
1.1. Einleitung
1.2. Problemstellung
1.3. Methodisches Vorgehen

2. Die Gesellschaften: Grundsätzliches
2.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
2.2. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
2.3. Private Company Limited by Shares

3. Situation vor den Reformen
3.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
3.1.1. Gründung
3.1.1.1. Zweck der GmbH
3.1.1.2. Der Gesellschaftsvertrag
3.1.1.3. Gesellschafter und Geschäftsführer
3.1.1.4. Gründungsphasen
3.1.2. Haftung
3.1.2.1. Gesellschafterhaftung
3.1.2.2. Geschäftsführerhaftung
3.1.3. Sonstiges
3.2. Private Company Limited by Shares
3.2.1. Gründung
3.2.2. Mustersatzung
3.2.2.1. Name of Company
3.2.2.2. Registered Office
3.2.2.3. Objects of Company
3.2.2.4. Authorized Capital und Shares
3.2.2.5. Directors
3.2.3. Haftung
3.2.4. Besonderheiten der Limited in Deutschland
3.2.4.1. Sitz in Deutschland
3.2.4.2. Anwendbares Recht
3.2.4.3. Sonstige Besonderheiten
3.3. Zwischenfazit: Beide Gesellschaftstypen im Vergleich

4. Reform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
4.1. Anstehende Änderungen durch die Reform
4.1.1. Stammkapital und Geschäftsanteile
4.1.2. Sacheinlagen
4.1.3. Insolvenz
4.1.4. Einführung der UG (haftungsbeschränkt)
4.1.4.1. Stammkapital
4.1.4.2. Formvorschriften und Mustersatzungen
4.1.4.3. Gewinnrücklage
4.1.4.4. Umfirmierung zur GmbH
4.2. Chancen und Risiken der Veränderungen
4.2.1. Stammkapital und Firma
4.2.1.1. GmbH
4.2.1.2. Unternehmergesellschaft
4.2.2. Geschäftsanteile
4.2.3. Mustersatzung
4.2.3.1. Ein Gesellschafter
4.2.3.2. Zwei oder drei Gesellschafter
4.2.4. Insolvenz

5. Reform der Private Company Limited by Shares
5.1. Änderungen durch den CA 2006
5.1.1. Gründung
5.1.2. Directors
5.1.3. Sonstiges
5.2. Chancen und Risiken der Veränderungen

6. Auswirkungen der Reformen auf bestehende Gesellschaften
6.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
6.2. Private Company Limited by Shares

7. FAZIT: Der Vergleich nach den Reformen
7.1. Die GmbH – Alt oder Neu?
7.2. Die UG (haftungsbeschränkt) eine Alternative zur GmbH?
7.3. GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder Limited?

Literaturverzeichnis

Anlagen
Anlage A: Table A CA 1985, Articles of Association
Anlage B: Mustersatzung des MoMiG

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Bilanz nach Gründung

Abbildung 2: Bilanz nach Mietzahlung

1. Einführung

1.1. Einleitung

Das deutsche Gesellschaftsrecht war seit seinen Ursprüngen bis zur Jahrtausendwende durch einen Kernpunkt maßgeblich gekennzeichnet. Es galt der Numerus Clausus der Rechtsformen. Demnach war und ist es nicht möglich, eine selbst entwickelte Gesellschaftsform zu gründen. Die Vertragsfreiheit durfte und darf hier nicht angewandt werden. Einzig die im deutschen Gesellschaftsrecht vorgesehenen Unternehmensformen waren zulässig.

Mit der Festsetzung der Art. 43 ff. EGV und den europäischen Grundsätzen der Freizügigkeit und der freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehre folgte zwangsläufig auch eine Anpassung im deutschen Gesellschaftsrecht. Die Anpassung erfolgte nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch drei grundsätzliche Urteile des EuGH. Mit den Urteilen Centros, Überseering und Inspire Art Ltd erhielten alle im europäischen Ausland vertretenen Gesellschaftstypen ebenfalls und uneingeschränkt Einzug in Deutschland.[1]

Dem Unternehmensgründer in Deutschland stehen damit nun nicht mehr nur die deutschen Formen der Personen-, Kapitalgesellschaften und all ihrer Mischformen zu, sondern zudem auch alle im europäischen Ausland existierenden. Doch genau hier liegt die Schwierigkeit. Die Vielfalt ist kaum zu überblicken. Darüber hinaus modifizieren die einzelnen Mitgliedsstaaten kontinuierlich ihr Recht – ob dies durch Rechtsprechung oder durch Gesetze geschieht, spielt für den Gründer keine Rolle. Beides ist maßgeblich für die Wahl einer Unternehmensform.

Ein Paradebeispiel, welches diese Situation verdeutlicht, sind die beiden Kapitalgesellschaften: Die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die UK Private Company Limited by Shares.

Auch wenn die Zahl der Ltd. in Deutschland noch überschaubar ist und im Vergleich zur GmbH kaum ins Gewicht fällt, so hat die Zahl der neu gegründete Ltd. stark zugenommen.[2] In einem Aufsatz von Leuering ist sogar von einer „flächenbrandartigen Verbreitung“ die Rede.[3]

Insbesondere die fehlende hohe Kapitaleinlage, wie sie bei der GmbH erfolgen muss, wird als Hauptargument für die Ltd. und gegen die GmbH propagiert.

Der deutsche Gesetzgeber hat nun eine Reform angekündigt und mit dem MoMiG, dem Gesetzesentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, die Anpassung der GmbH an die Ltd. auf den Weg gebracht. Der Entwurf soll damit unter Anderem für deutsche Unternehmer den Weg ins englische Gesellschaftsrecht unnötig machen.

Doch nicht nur der deutsche Gesetzgeber passt das landeseigene Gesellschaftsrecht an. Auch in England wurden Reformen auf den Weg gebracht, die Veränderungen im Bereich der Private Company Limited by Shares nach sich zogen. Auf diese Veränderungen wird im Kapitel 5. näher eingegangen.

1.2. Problemstellung

Mit dieser Arbeit soll beleuchtet werden, in wie weit die Änderungen an beiden Gesellschaftstypen durch die Gesetzgeber (England und Deutschland) maßgeblich für eine zukünftige Entscheidung für oder gegen die eine oder andere Gesellschaftsform sind. Wie sehen die Reformen aus? Welche Änderungen bringen sie für bestehende und zukünftige Unternehmen? Entstehen durch die Reformen neue Probleme und Risiken oder bieten sie Chancen? Letztlich soll die Arbeit einen Überblick vermitteln, welche der Unternehmensformen unter Betrachtung bestimmter Situationen optimal sein kann.

1.3. Methodisches Vorgehen

Diese Arbeit berücksichtigt bei ihrer Betrachtung lediglich die Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Deutschland und Großbritannien jeweils etwa entsprechen. Personengesellschaften und Aktiengesellschaften bleiben außen vor. Dies schränkt das Ergebnis der Arbeit jedoch nicht ein, da die Entscheidung für eine haftungsbeschränkte Mischform seitens des Gründers für diese Arbeit vorausgesetzt wird.

Neben einer kurzen Beschreibung der Gesellschaftsformen wird auch auf den jeweiligen Stand vor den Reformen der GmbH und Ltd. eingegangen. Die Reformen werden beschrieben und es wird verdeutlicht, wo und in wie weit Änderungen durch sie erfolgen. Weiterhin wird jeweils die Situation vor und nach der Reform verglichen und letztlich werden die Unternehmensformen mit ihrem Stand nach den Reformen verglichen. Der Vergleich erfolgt jeweils anhand der durch die Reformen geänderten Regelungen. Da es sich teilweise um nicht umgesetzte und noch in Planung befindliche Reformen handelt, kann eine Aussage im Rahmen dieser Arbeit nur auf dem momentanen Stand erfolgen.

Mit Rücksicht auf den Umfang der Arbeit, kann nicht auf alle Aspekte ausführlich eingegangen werden, sodass Schwerpunkte gesetzt werden.

2. Die Gesellschaften: Grundsätzliches

2.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Wie alle Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht, basiert auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf den Regelungen des Vereinsrechts. Innerhalb des GmbHG existiert keinerlei Verweisungs-vorschrift, die explizit auf die Vereinsvorschriften verweist. Durch § 6 Abs. 2 HGB ist jedoch erkennbar, dass die Vereinsvorschriften subsidiär auf die Kapitalgesellschaften und damit auf die GmbH anzuwenden sind.

Die GmbH ist eine juristische Person und uneingeschränkt rechtsfähig. Sie bietet den Gesellschaftern und den Geschäftsführern für alle Geschäfte, die im Namen der Gesellschaft abgeschlossen wurden, im Normalfall den Schutz der Haftungsbeschränkung. Weiterhin gilt die GmbH als Handelsgesellschaft, sodass insoweit keine spezielleren Regelungen im GmbHG zu finden sind und die entsprechenden Vorschriften des HGB anzuwenden sind.[4] Sonderfälle und Situationen, die dennoch eine persönliche Haftung der Gesellschafter oder des Geschäftsführers zur Folge haben, werden im weiteren Verlauf der Arbeit noch aufgezeigt.

Im Gegensatz zu den deutschen Personengesellschaften kann die GmbH gemäß §1GmbHG auch mit nur einem Gesellschafter gegründet werden.[5] Es besteht gemäß §6 Abs. 1 GmbHG das Erfordernis, mindestens einen Geschäftsführer zu bestellen. Dies kann gemäß §3 Abs. 3 S. 1 GmbHG auch einer der oder der einzige Gesellschafter sein. Daraus ergibt sich, dass die GmbH mit nur einer einzigen Person gegründet und geführt werden kann.[6]

Die Haftungsbeschränkung als Vorteil auf der einen Seite, zieht jedoch den Nachteil strenger Reglementierungen nach sich. Insbesondere bei Gründung einer GmbH greifen strenge Vorschriften, die zum einen die Gründungsschritte und zum anderen den Aufbau einer GmbH exakt regeln. Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften hat die deutsche Rechtsprechung weitere Grundsätze entwickelt, die insbesondere Lücken zu Haftungsfragen schließt und damit mehr Rechtssicherheit für die GmbH und Dritte schafft. Auf die Details wird im Kapitel 3.1. näher eingegangen.

2.2. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Diese noch nicht existierende Gesellschaftsform soll mit der Reform des GmbH-Rechts vom deutschen Gesetzgeber eingeführt werden. Sie wird laut des Regierungsentwurfs vom Mai 2007 lediglich mit einem einzigen Paragraphen im Gesetz auftauchen. Dies wird gemäß Entwurf §5a sein. „Dabei wird keine neue Rechtsform geschaffen“[7], sondern mit Ausnahme des neuen Paragraphen basiert die UG (haftungsbeschränkt) in allen übrigen Punkten auf dem GbmHG. Diese Gesellschaftsform „ist zweifellos eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung [da] das gesamte GmbH-Gesetz und alle die GmbH betreffenden Regelungen des deutschen Rechts unmittelbar“[8] anzuwenden sind. „Eine eigene Rechtsform unterhalb oder neben der GmbH (...) zu schaffen, (...) ist“, laut der Begründung zum MoMiG, „nicht erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen“.[9] Auf Basis des Gesetzesentwurfs ist sie eine Form der GmbH „für die (...) wenige Sonderregelungen vorgesehen sind.“[10] Um eben diese Sonderregelungen und deren Anwendung auf die entsprechende Gesellschaft zu verdeutlichen, ist der Gesetzgeber in seinem Entwurf deutlich von dem Zusatz GmbH abgewichen und verlangt die Rechtsformzusätze „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „Unternehmer-gesellschaft (haftungsbeschränkt)“. Unabdingbar ist der auszuschreibende Zusatz „(haftungsbeschränkt)“. Hierdurch wird jedem Dritten kenntlich gemacht, dass es sich um eine von der GmbH abweichende und in der Höhe des Stammkapitals geringer ausgestattete Gesellschaftsform handelt.[11]

Mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) versucht der deutsche Gesetzgeber die Gründung einer GmbH zu vereinfachen. Zum einen wird die Gründung ohne eine Mindestanforderung an die Höhe des Stammkapitals möglich.[12] Zum anderen wird der Verwaltungsaufwand und dadurch auch die Dauer der Gründungsphase durch eine Lockerung der Formvorschriften verringert. Diese Vorteile ziehen jedoch strengere Regelungen bei der Aufbringung des Stammkapitals, beim Inhalt des Gesellschaftsvertrages und bei der Bildung einer Gewinnrücklage nach sich.

Auf die weiteren Details wird im Kapitel 4.1.4 näher eingegangen.

2.3. Private Company Limited by Shares

Analog zur deutschen GmbH ist die private company limited by shares „die in der Praxis am häufigsten gewählte Gesellschaftsform“[13] in Großbritannien. Grundsätzlich ist die Limited[14] im Companies Act 1985[15] geregelt. Darüber hinaus existieren jedoch weitere gesetzliche Regelungen und Ergänzungen zur Limited in anderen Gesetzen wie zum Beispiel dem Companies Act 1989 und dem Business Names Act 1985.[16] Auch wenn das englische Rechtssystem auf Common Law Rechtsprechung aufbaut, so werden nur wenige Regelungen des englischen Gesellschaftsrechts ausschließlich von Rechtsprechung vorgegeben.[17] Die Gründung einer Limited erfolgt in ähnlicher Weise, wie die Gründung einer GmbH. Unter Einreichung der Gründungsdokumente wird die Gesellschaft bei der sogenannten Company Registry konstituierend registriert.[18]

Anders als bei der GmbH, die von einer Person gegründet werden kann, konnte die Limited bis 1992 nur mit mindestens zwei Personen gegründet werden. Dies lag daran, dass von den drei bei Gründung nachzuweisenden Personen – director, company secretary und shareholder[19] – der alleinige director nicht gleichzeitig company secretary sein kann.[20] Durch Einfügen von Section 1 (3A) CA 1985 wurde auch die Gründung mit einer Person möglich, der secretary muss nicht zwangsläufig der Limited angehören.

„Gesetzliche Anforderungen an ein Mindestkapital gibt es bei der Limited nicht“[21] im Gegensatz zur deutschen GmbH.

Auf die Limited wird im Kapitel 3.2. näher eingegangen.

3. Situation vor den Reformen

Dieses Kapitel soll keine detaillierte Darstellung der beiden Gesellschaftsformen vor den Reformen darstellen. Dies würde den Rahmen der Arbeit sprengen und soll nicht Inhalt der Arbeit sein. Vielmehr soll das Kapitel einen Eindruck und Überblick vermitteln, wie die Gesellschaften vor den Reformen aufgebaut waren bzw. sind. Es sollen insbesondere die Phase der Gründung und die möglichen Haftungen dargestellt werden. Darüber hinaus wird auf die Besonderheiten der jeweiligen Gesellschaftsformen eingegangen, die auch für die Reformen eine Rolle spielen.

3.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

3.1.1. Gründung

3.1.1.1. Zweck der GmbH

Gemäß §1 des GmbHG kann die Gesellschaft zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Das GmbHG selbst regelt keine Einschränkungen, sodass für die Beurteilung der Unzulässigkeit §134BGB „gesetzliches Verbot“ und §138Abs.1BGB „Sittenwidriges Geschäft“ hinzu zu ziehen sind.[22] Gesetzliche Verbote im Sinne des §134BGB sind hierbei insbesondere die im Strafgesetzbuch und artverwandten Gesetzen enthaltenen Regelungen.

Der Zweck der Gesellschaft ist in so weit auch im Gesellschaftsvertrag zu finden, als dass dort gemäß §3Abs.1Nr.2GmbHG der Gegenstand des Unternehmens aufzunehmen ist. Für jeden Dritten muss „der Schwerpunkt der Tätigkeit [der Gesellschaft hierbei] hinreichend erkennbar sein“.[23]

3.1.1.2. Der Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH unterliegt der strengen Formvorschrift des §2GmbHG. Er bedarf demnach der notariellen Form. Eine „bloße Beglaubigung der Unterschriften der Gründer“[24] reicht nicht, der Gesellschaftsvertrag muss im Sinne des §128BGB notariell beurkundet werden.

Weiterhin werden durch §3GmbHG zwingende Inhalte für den Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben.[25] Neben den in Absatz 1 ausdrücklich aufgelisteten Inhalten ergibt sich aus Absatz 2, dass insbesondere die Bestimmung der Sacheinlagen Inhalt des Gesellschaftsvertrages sein müssen.[26]

3.1.1.3. Gesellschafter und Geschäftsführer

Wie bereits beschrieben, kann die GmbH auch aus nur einem Gesellschafter bestehen.[27] An die Gesellschafter werden keine Anforderungen gestellt. Gesellschafter „kann jede natürliche und juristische Person“[28] werden. Die einzige Einschränkung ergibt sich aus den Regelungen über die Geschäftsunfähigkeit natürlicher Personen in den §§104ff. BGB.[29]

Anders als bei den Gesellschaftern sieht das GmbHG mit dem §6 genaue Anforderungen vor, welche durch den oder die Geschäftsführer einzuhalten sind. Die Bestellung von mindestens einem Geschäftsführer ist nach §6Abs.1GmbHG zwingend und ist bei Gründung im Gesellschaftsvertrag festzuhalten.[30]

Entsprechend §3GmbHG kann es sich bei Geschäftsführern wahlweise um Gesellschafter oder andere Personen handeln.

Auf den Aspekt der Trennung der einzelnen Funktionen des Geschäftsführers wird im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter eingegangen.[31] Wichtig ist jedoch, dass für den Fall einer GmbH, die aus lediglich einer Person besteht, der Ausschluss des §181BGB Insichgeschäft per Gesellschaftsvertrag vorgenommen wird.[32]

3.1.1.4. Gründungsphasen

Während ihrer Gründung durchläuft die GmbH mehrere Phasen.[33] Beschließen die Gründungsgesellschafter die Gründung einer GmbH, so tritt diese ab der Beschlussfassung in das Stadium der Vorgründungsgesellschaft. Die GmbH als solche existiert dabei gemäß §11Abs.1GmbHG noch nicht. Diese Vorgründungsgesellschaft wird als BGB-Gesellschaft behandelt, die mit dem Ziel gegründet wird, eine GmbH zu errichten. Sollte die Gesellschaft dabei bereits Geschäfte im Rahmen des zukünftigen Unternehmensgegenstandes ausführen, stellt sie eine OHG dar.[34]

Mit der notariellen Beurkundung entsteht die sogenannte Vorgesellschaft. Laut der Rechtsprechung ist diese Vorgesellschaft voll rechtsfähig und die Regelungen des GmbHG und auch die Inhalte des Gesellschaftsvertrages sind entsprechend anwendbar.[35] Für die Vorgesellschaft existieren jedoch eine Reihe Punkte, die beachtet werden müssen, um eine spätere Haftung der Gesellschafter oder der Geschäftsführer zu vermeiden. Insbesondere das Auftreten als GmbH in Gründung und die im Regelfall auf Gründungsgeschäfte beschränkte Vertretungsbefugnis des Geschäfts-führers sind in diesem Zusammenhang wichtig.[36] Näheres hierzu folgt im Kapitel 3.1.2. zum Thema Haftung.

Das angestrebte Ziel wird mit der Eintragung ins Handelsregister und der Veröffentlichung der Eintragung erreicht. Die endgültige GmbH löst die Vorgesellschaft ab. Entsprechend der Identitätstheorie erfolgt dieser Übergang nahtlos und erfordert keine gesonderten Handlungen – außer der Eintragung – seitens der Gesellschafter oder der Geschäftsführer.[37]

Im Gegensatz hierzu muss beim Übergang von Vorgründungsgesellschaft zu Vorgesellschaft darauf geachtet werden, dass es sich um zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelt. Dies erfordert eine Übertragung von eventuell bereits in der Vorgründungsgesellschaft vorhandenem Vermögen.[38]

Für die Einpersonen-GmbH ergeben sich auch hier Besonderheiten. Das Stadium der Vorgründungsgesellschaft existiert hier nicht, da die GbR ebenso wie die OHG nur von mehreren Gesellschaftern gegründet werden können.[39] Die Gesellschaft beginnt erst mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages zu existieren. Darüber hinaus ergibt sich auch hier das bereits unter Kapitel 3.1.1.3 beschriebene Problem des Insichgeschäftes.

3.1.2. Haftung

Auch wenn die Gesellschaft irreführender Weise den Namen Gesellschaft mit beschränkter Haftung trägt, so ist die Haftung keineswegs beschränkt. In der Regel haftet gemäß §13Abs.2GmbHG die Gesellschaft für alle Verbindlichkeiten voll. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung.[40] §13Abs.2GmbHG sagt darüber hinaus aus, dass die Gesellschafter und auch der Geschäftsführer nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH haften. Dies gilt jedoch nur, wenn bestimmte, in den nachfolgenden Kapiteln erläuterten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.1.2.1. Gesellschafterhaftung

Mit Entstehen der Vorgesellschaft tritt der Gesellschaftsvertrag wirksam in Kraft. Die von jedem Gesellschafter zu leistenden Stammeinlagen sind im Gesellschaftsvertrag gemäß §3Abs.1Nr.4GmbHG festgehalten und werden vom Entstehungszeitpunkt der Vorgesellschaft an durch die Gesellschafter an die Gesellschaft geschuldet.[41] Es besteht für die Gesellschafter auch die Pflicht, einen in §7Abs.2GmbHG näher bestimmten Anteil der geschuldeten Stammeinlage vor Anmeldung zu leisten. Eine Haftung der Gesellschafter besteht zunächst nur in Höhe der zu leistenden Stammeinlage.

Die Gesellschaft ist jedoch bis zur Eintragung ins Handelsregister gemäß §11Abs.1GmbHG keine GmbH und dem zu folge ist §13GmbHG erst mit der Eintragung anwendbar. Im Stadium der Vorgründungsgesellschaft und der Vorgesellschaft kommt die sogenannte Handelndenhaftung[42] in Frage.[43] Mit Eintritt in das Vorgesellschaftsstadium kommt als Handelnder im Sinne des §11Abs.2GmbHG nur der von den Gesellschaftern bestellte Geschäftsführer in Frage. Es besteht in der Phase der Vorgesellschaft also keine über die Stammeinlage hinausgehende Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten.

Der Geschäftsführer wird jedoch erst mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bestellt.[44] Im Vorgründungsstadium der Gesellschaft müssen die Gesellschafter also selbständig handeln. Wie bereits beschrieben, handelt es sich bei der Gesellschaft um eine GbR oder OHG mit dem Zweck der Errichtung einer GmbH. Begründen die Handlungen der Gesellschafter Verbindlichkeiten, so sind die Gesellschafter im Rahmen der Haftungsregelungen für GbRs und OHGs unbeschränkt haftbar.[45]

Weitere Haftungsgrundlagen gegenüber den Gesellschaftern ergeben sich aus dem Gesetz nicht direkt. Die Rechtsprechung hat jedoch die sogenannte Verlustdeckungshaftung eingeführt.[46] Diese greift dann ein, wenn die Gesellschafter vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister – also während des Vorgesellschaftsstadiums – bereits dem Geschäftsbeginn zustimmen und dadurch das Gesellschaftsvermögen vermindert wird. Der BGH sieht in einem solchen Fall die analoge Anwendung des §9GmbHG vor und begründet darin eine in der Höhe nach unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH im Innenverhältnis.[47] Diese Haftungskonstruktion hat zur Folge, dass die Gesellschafter für jede Verbindlichkeit, die nicht Gründungscharakter hat, immer dann voll haften müssen, wenn die GmbH selbst zu einer Begleichung der Verbindlichkeit nicht in der Lage ist. Selbst Jahre nach der Eintragung ins Handelsregister kann während der Insolvenz der GmbH eine nachträgliche Haftung für die während der Vorgesellschaftsphase begründeten Verbindlichkeiten auf die Gesell-schafter zukommen.

Lediglich in besonderen Fällen sieht die Rechtssprechung des BGH auch eine direkte Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten vor.[48]

3.1.2.2. Geschäftsführerhaftung

Entsprechend der Gründungsstadien einer GmbH ist eine Haftung des Geschäftsführers erst ab der Vorgesellschaftsphase möglich.[49]

Für den Geschäftsführer als dienstlich Angestellten der GmbH oder Vorgesellschaft gelten immer die Regelungen zur Vertretung der §§164ff.BGB. Demnach haftet der Geschäftsführer grundsätzlich immer dann, wenn er als Vertreter ohne Vertretungsmacht im Sinne des §179BGB auftritt.[50] Der Geschäftsführer besitzt während der Vorgesellschaftsphase uneingeschränkte Vertretungsmacht bei allen Rechtsgeschäften, die der Gründung der GmbH dienen.[51] Lediglich bei darüber hinaus gehenden Rechtsgeschäften bedarf es der Zustimmung der Gesellschafter.

Unabdingbar für den Geschäftsführer ist, dass er bei allen Geschäften, die er für die Vorgesellschaft tätigt, darauf hinweist, dass die vertretene Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, also noch als Vorgesellschaft handelt. Unterlässt er dies, so begründet er damit die sogenannte Handelndenhaftung.[52] Die Rechtsprechung sieht hier jedoch ein Erlöschen der Haftung ex tunc für den Fall vor, dass die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird.

Nach Eintragung der Gesellschaft gelten die einschlägigen Regelungen §§35ff.GmbHG zur Vertretung und Geschäftsführung. Eine Haftung des Geschäftsführers direkt gegenüber Dritten ist unter Beachtung von §36GmbHG gemäß §37GmbHG ausgeschlossen. Demnach hat eine Beschränkung der Vertretungsmacht nach Außen keine rechtliche Wirkung. Dies gilt jedoch nur, wenn der Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft aufgetreten ist oder die Umstände eine Beteiligung der Gesellschaft erkennen ließen. Handelt der Geschäftsführer nicht ausdrücklich oder konkludent im Namen der Gesellschaft, haftet er entsprechend als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ein Sonderfall ist bei Rechtsgeschäften das Weglassen des Zusatzes „mit beschränkter Haftung“ durch den Geschäftsführer. Hierdurch werden Dritte über die Haftungsbeschränkung getäuscht, ein entstehender Vermögensschaden kann direkt gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden.[53]

Im Innenverhältnis ist der Geschäftsführer entsprechend §37Abs.1GmbHG der Gesellschaft gegenüber direkt verpflichtet, alle Beschränkungen seiner Vertretungsmacht einzuhalten. Unterlässt er dies und setzt sich darüber hinweg, so kann die Gesellschaft gemäß des §43Abs.2GmbHG i.V.m. §280Abs.1S.1BGB Schadensersatz im Innenverhältnis verlangen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Gesellschaft durch die Überschreitung der Vertretungsbefugnisse auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

3.1.3. Sonstiges

Bereits mit Abfassen des Gesellschaftsvertrages müssen sich die Gründungsgesellschafter über die Höhe des Stammkapitals und über die Höhen der einzelnen Stammeinlagen einigen.[54] Entsprechend §5Abs.1GmbHG muss das Stammkapital mindestens EUR25.000,00 betragen, wobei der einzelne Gesellschafter mindestens eine Stammeinlage von EUR100,00 zu erbringen hat. Bei Gründung kann jeder Gründungsgesellschafter nur eine Stammeinlage übernehmen, die verschiedenen Stammeinlagen müssen ihrer Höhe nach jedoch nicht gleich sein.[55]

Die Stammeinlage bezieht sich auf die Einlageverpflichtung der Gesellschafter. Hiervon zu unterscheiden ist der Geschäftsanteil des Gesellschafters, der die Mitgliedschaft an der Gesellschaft bestimmt.[56] Der Geschäftsanteil entspricht dem Anteil der Stammeinlage an der Summe des Stammkapitals. Dies ergibt sich aus §14GmbHG.

Grundsätzlich hat die Stammeinlage in Geld zu erfolgen. Dies ergibt sich aus §5Abs.4S.1GmbHG, demzufolge Sacheinlagen ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag zu regeln sind und §19Abs.5GmbHG, der eine Befreiung von der Einzahlungsverpflichtung nur für im Gesellschaftsvertrag aufgenommene Sacheinlagen vorsieht.

Da die Sacheinlagen durch die Gesellschafter selbst bewertet werden, besteht hier das Risiko der Überbewertung.[57] Gemäß §9GmbHG muss der Gesellschafter Nachschuss leisten, sollte die Stammeinlage durch eine falsch bewertete Sacheinlage nicht vollständig erbracht sein. Unabhängig von dieser Nachschusspflicht drohen dem Gesellschafter und seinen Mitgesellschaftern die Folgen des §9aGmbHG, wonach durch eine bezüglich der Höhe einer Sacheinlage falsch gemachte Angabe im Gesellschaftsvertrag eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft nach sich zieht.[58] Da hier ein Schaden in unbegrenzter Höhe vorliegen kann[59], haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner in voller Höhe und mit ihrem Privatvermögen.[60]

3.2. Private Company Limited by Shares

Die im Kapitel 3.2. beleuchteten Sachverhalte beziehen sich auf die Regelungen vor der Reform durch den Companies Act 2006.[61]

3.2.1. Gründung

Für die Gründung einer Limited sind grundsätzlich vier Dokumente notwendig.[62] Dies sind zum einen das memorandum[63] und die articles of association.[64] Zum anderen auch die Formblätter form 10 und form 12.[65] Memorandum und articles of association stellen die Satzung dar. Sie sind jedoch nicht gleichberechtigt, die articles stehen subsidiär zum memorandum.[66] Vereinfachend kann gesagt werden, dass das memorandum das Außenverhältnis und die articles of association das Innenverhältnis der Gesellschaft regeln.[67] Beide Teile der Satzung sind als Muster erhältlich, diese müssen jedoch nicht gewählt werden. Auch wenn von den Mustern abgewichen wird, schreibt der CA 1985 einen Mindestinhalt vor. Im Einzelnen sind dies beim memorandum die Firma, Sitz, Gegenstand, Haftungsbeschränkung, Grundkapital und Nennbeträge der Anteile.[68] Bei den articles of association wird grundsätzlich das Satzungsmuster eingetragen, es sei denn, bei Gründung wurden Abweichungen in einer eigenen Formulierung festgelegt und eingereicht.[69] Das Muster enthält in den Artikeln 1 bis 35 Regelungen zu den Gesellschaftsanteilen, in den Artikeln 36 bis 63 Regelungen zu Gesellschafterversammlungen, in den Artikeln 64 bis 98 Regelungen zu Geschäftsführern und in den weiteren Artikel 99 bis 118 unter Anderem Regelungen zu Dividenden, Liquidation der Gesellschaft und Ähnlichem.[70] Auf Details der Mustersatzung wird in Kapitel 3.2.2. näher eingegangen.

Eingereicht werden müssen die vier Dokumente bei der sogenannten Companies Registry.[71] Hierbei müssen die Unterschriften der Gesellschafter auf dem memorandum und den articles of association von je mindestens einem Zeugen bestätigt werden.[72] Darüber hinaus müssen die in Section 10 CA 1985 verlangten Informationen durch eidesstattliche Erklärung von einer der in Section 12 (3) CA 1985 aufgeführten Personen bestätigt werden.[73] Bei Einreichung der Unterlagen sind die Gründungskosten in Form eines Schecks ebenfalls einzureichen.[74]

Abschließend, nach beanstandungsloser Prüfung durch den r egistrar[75], wird mit dem certificate of incorporation die Gründung bestätigt.[76] Ab diesem Zeitpunkt existiert die Gesellschaft als solche.[77] Anders als bei der deutschen GmbH, besteht für die Gesellschafter im Gründungszeitpunkt keine Verpflichtung, eine bestimmten Teil des Stammkapitals[78] einzuzahlen, es sei denn, es existiert in den articles of association eine entsprechende Vereinbarung.[79]

3.2.2. Mustersatzung

Vom englischen Companies House wird für die Gründung einer Limited eine umfangreiche Mustersatzung bereitgestellt.[80] Grundsätzlich spiegeln die in der Mustersatzung vorhandenen Klauseln dabei die Inhalte des CA 1985 wieder. In Anlehnung an die von der Bundesregierung vorgeschlagene Mustersatzung[81], soll hier nur auf wenige Punkte der articles of association bzw. des memorandum kurz eingegangen werden.[82] Vorweggenommen sei bereits, dass die Mustersatzung keinerlei Regelung zur Behandlung des Gründungsaufwandes enthält. Da die englische Limited jedoch keine Vorgesellschaft – wie sie bei der GmbH existiert – kennt, wird der Gründungsaufwand durch die Section 36C CA 1985 aufgefangen, wonach der Aufwand nicht von der Gesellschaft, sondern von der Person zu tragen ist, die ihn verursacht hat.

3.2.2.1. Name of Company

Die im memorandum bei Gründung anzugebende Firma, unterliegt wenigen Beschränkungen. Diese Beschränkungen finden sich in den Sections 25 bis 34 CA 1985. Zwingend ist der Zusatz „limited“ oder eine im CA 1985 aufgeführte Alternative am Ende der Firma.[83] Darüber hinaus kann die Firma frei gewählt werden, solange durch sie zum einen keine Verbindung zum Königshaus oder Behörden nahegelegt wird.[84] Der Secretary of State kann einer solche Firma jedoch zustimmen.[85] Zum anderen dürfen mit der neuen Firma weder bereits existierende Firmen beeinträchtigt noch Möglichkeiten der Rufausbeutung gegeben sein.[86] Weiterhin muss die Firma so gewählt sein, dass bezüglich des Unternehmensgegenstands keine Täuschung vorliegt.[87]

[...]


[1] Centros EuGH 1999 C-212/97, Überseering EuGH 2002 C-208/00 und Inspire Art Ltd EuGH 2003 C-167/01

[2] Vgl. Westhoff, Verbreitung der englischen Limited, GmbHR 2007, 474

[3] Vgl. Leuering, Unternehmergesellschaft als Alternative zur Limited, NJW-S 2007, 315

[4] Vgl. § 13 Abs. 1 bis 3 GmbHG, Juristische Person, Handelsgesellschaft.

[5] Vgl. auch Heß, GmbH-Gründung, Beckschen Steuerlexikon, RN 2

[6] Anmerkung: Es existieren Einschränkungen, welche im Kapitel 3.1. näher erläutert werden.

[7] Seibert, Regierungsentwurf des MoMiG, GmbHR 2007, 675

[8] Seibert, Regierungsentwurf des MoMiG, GmbHR 2007, 675

[9] Vgl. Begründung zu Art. 1 Nr.6, RegE MoMiG, S. 74 f.

[10] Seibert, Regierungsentwurf des MoMiG, GmbHR 2007, 675

[11] Anmerkung: Durch die Pflicht zur Bildung einer Gewinnrücklage kann die Höhe des Stammkapitals unter Umständen über die tatsächlichen Verhältnisse täuschen.

[12] Anmerkung: Es muss wie bei der GmbH jedoch auf volle EUR lauten.

[13] Just, Englische Limited in der Praxis, RN 13

[14] Anmerkung: Im Weiteren wird Limited als Synonym für die private company limited by shares verwendet.

[15] Anmerkung: Mit der kompletten Umsetzung des CA 2006 ändert sich dies!

[16] Vgl. Just, Englische Limited in der Praxis, RN 16; Vgl. Triebel/ von Hase/ Melerski, Limited in Deutschland, RN 14

[17] Vgl. Just, Englische Limited in der Praxis, RN 17

[18] Vgl. Just, Englische Limited in der Praxis, RN 31 ff.;

[19] Anmerkung: Zu den Begriffen mehr in Kapitel 3.2.; Vgl. Sections 282, 283, 22 ff. CA 1985

[20] Vgl. Section 283(2) CA 1985; dazu auch Just, Englische Limited in der Praxis, RN203

[21] Just, Englische Limited in der Praxis, RN 91

[22] Vgl. Heß, GmbH-Gründung, Beckschen Steuerlexikon, RN 1

[23] Vgl. Heß, GmbH-Gründung, Beckschen Steuerlexikon, RN 6

[24] Vgl. Heß, GmbH-Gründung, Beckschen Steuerlexikon, RN 2

[25] Anmerkung: Firma und Sitz, Unternehmensgegenstand, Betrag des Stammkapitals, Stammeinlagen der Gesellschafter.

[26] Vgl. Heß, GmbH-Gründung, Beckschen Steuerlexikon, RN 3

[27] Kapitel 2.1.

[28] Vgl. Heß, GmbH-Gründung, Beckschen Steuerlexikon, RN 2

[29] Vgl. Jäger, Betreuer als gesetzlicher Vertreter, DStR 1996, 108 ff.

[30] Vgl. Heß, GmbH-Gründung, Beckschen Steuerlexikon, RN 9

[31] Anmerkung: Anstellungsvertrag, Organfunktion: Geschäftsführung und ggf. Gesellschafterstellung

[32] Vgl. OLG München, 25.01.1968, 6U 2538/66

[33] Vgl. Beck`sches Handbuch der GmbH, §2 RN5

[34] Vgl. Heß, GmbH-Gründung, Beckschen Steuerlexikon, RN 12

[35] Vgl. BAG, 8.11.1962, 2AZR 11/62; Vgl. Heß, GmbH-Gründung, Beckschen Steuerlexikon, RN 12

[36] Vgl. OLG Stuttgart, 27.02.2002, 9U 205/01

[37] Vgl. Münchner BGB Kommentar, § 22 RN 81; Vgl. Beck`sches Handbuch der GmbH, §2 RN16; Weimar, GmbHR 88, 289 (291)

[38] Vgl. Cebulla, Haftungsmodelle, NZG 2001, 972 ff.; BGH 09.03.2008, II ZR 366/96, NZG 1998, 382 ff.

[39] Vgl. hierzu §705BGB und §109HGB

[40] Anmerkung: „Danach steht dem Gläubiger ohne besonderen Begründungsakt das gesamte Vermögen seines Schulders zur Verfügung.“, Damer-Lieb, DStR 1998, 2014 (2015)

[41] Anmerkung: Anspruchsgrundlage ist §241BGB i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag

[42] Vgl. Cebulla, Haftungsmodelle, NZG 2001, 972 (974)

[43] Anmerkung: Mehr zur Handelndenhaftung im Kapitel 3.1.2.2.

[44] Vgl. hierzu §6Abs.3S.2GmbHG

[45] Vgl. Cebulla, Haftungsmodelle, NZG 2001, 972 ff.

[46] Vgl. Michalski, Außenhaftung der Gesellschafter, NZG 1998, 525 ff.

[47] BGH, NJW 1997, 1507 ff.

[48] Anmerkung: Der BGH entscheidet hier einzelfallbezogen. Da es sich um Ausnahmen handelt, soll hier nicht weiter darauf eingegangen werden; Vgl. auch Michalski, Außenhaftung der Gesellschafter, NZG 1998, 525 ff.

[49] Anmerkung: Er wird erst mit der notariellen Beglaubigung des Gesellschaftsvertrages bestellt.

[50] Anmerkung: Dritte haben demnach einen direkten Anspruch gegen den Geschäftsführer.

[51] Vgl. Beuthien, NJW 97, S. 565

[52] Vgl. Cebulla, Haftungsmodelle, NZG 2001, 972 (974)

[53] Anmerkung: Anspruchsgrundlage ist §823Abs.2BGB i.V.m. §4GmbHG

[54] Anmerkung: Dies ergibt sich aus §3GmbHG, der den Inhalt des Gesellschaftsvertrages regelt.

[55] Vgl. §5Abs.2u.3GmbHG

[56] Vgl. Beck`sches Handbuch der GmbH, §2 RN89

[57] Vgl. Beck`sches Handbuch der GmbH, §2 RN105

[58] Vgl. Beck`sches Handbuch der GmbH, §2 RN110 bis 112

[59] Anmerkung: Entsprechend der Höhe der Stammeinlage.

[60] Anmerkung: Gesamtschuldnerische Haftung gemäß §9aAbs.2GmbHG

[61] Anmerkung: Auch wenn hier von CA 1985 die Rede ist, so beziehen sich alle Angabe auf die folgende Version, welche bereits Änderungen späterer Rechtsakte enthält: http://www.statutelaw.gov.uk/legResults.aspx?LegType=All+Legislation&title=companies+act&Year=1985&searchEnacted=0&extentMatchOnly=0&confersPower=0&blanketAmendment=0&TYPE=QS&NavFrom=0&activeTextDocId=2975166&PageNumber=1&SortAlpha=0, 01.04.2008

[62] Vgl. Just, Englische Limited in der Praxis, RN 29

[63] Anmerkung: Muster: Table B, Companies Regulations 1985

[64] Anmerkung: Muster: Table A, Companies Regulations 1985; Vgl. Anhang A

[65] Anmerkung: Beide forms erhältlich unter: http://www.companieshouse.gov.uk/infoAndGuide/companyRegistration.shtml

[66] Vgl. Section 9 (1) CA 1985

[67] Vgl. Just, Englische Limited in der Praxis, RN 75

[68] Vgl. Section 2 CA 1985; Vgl. Triebel/ von Hase/ Melerski, Limited in Deutschland, RN 69

[69] Vgl. Section 8 (2) CA 1985

[70] Table A, Companies Regulations 1985; Vgl. auch Just, Englische Limited in der Praxis, FN 146

[71] Vgl. Just, Englische Limited in der Praxis, RN 31; Vgl. Section 10 CA 1985

[72] Vgl. Section 2 (6) CA 1985 und Section 7 (3c) CA 1985

[73] Vgl. Section 12 CA 1985

[74] Vgl. Kostenübersicht: Schedule 4 The Companies (Fees) Regulations 2004

[75] Vgl. Section 12 CA 1985

[76] Vgl. Section 13 CA 1985

[77] Vgl. Section 13 (3) CA 1985

[78] Stammkapital = authorized capital

[79] Vgl. Table A Articles 6 und 8 bis 22, Companies Regulations 1985

[80] Vgl. Table A, Companies Regulations 1985; Siehe Anhang A

[81] Vgl. Art.1Nr.50i.V.m. Anlage 1, RegE MoMiG

[82] Anmerkung: Diese sind – wie in der deutschen Mustersatzung – Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Geschäftsanteile, Vertretung und Gründungsaufwand.

[83] Vgl. Section 25 CA 1985; Anmerkung: Section 26 (1) CA 1985 verbietet eine Verwendung von «limited» an anderer Stelle, als am Ende.

[84] Vgl. Section 26 (2a) CA 1985

[85] Vgl. Sections 26 (2b), 29 CA 1985

[86] Vgl. Section 29 CA 1985

[87] Vgl. Section 32 CA 1985

Ende der Leseprobe aus 81 Seiten

Details

Titel
Die Reformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und UK Private Company Limited by Shares
Untertitel
Chancen und Risiken nach den Reformen – Welches ist die optimale Gesellschaftsform?
Hochschule
Hochschule Pforzheim
Note
2,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
81
Katalognummer
V93285
ISBN (eBook)
9783638056748
ISBN (Buch)
9783638947725
Dateigröße
1272 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Reformen, Gesellschaft, Haftung, Private, Company, Limited, Shares
Arbeit zitieren
Christian Huber (Autor:in), 2008, Die Reformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und UK Private Company Limited by Shares, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93285

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