Vergleich der steuerlichen Abschreibungsregeln gem. §§ 6 Abs. 2, 6 Abs. 2a, 7 sowie 7g EStG nach altem und neuem Recht


Research Paper (undergraduate), 2008

40 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Abschreibung
2.1 Definition
2.2 Abschreibungsarten
2.2.1 Ordentliche Absetzung für Abnutzung
2.2.2 Außerordentliche Absetzung für Abnutzung
2.3 Bedeutung der Absetzung für Abnutzung für Unternehmen

3 §§ 6 Abs. 2, 6 Abs. 2a EStG: Änderung der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
3.1 Definition: Geringwertige Wirtschaftsgüter
3.2 Situation vor der Unternehmensteuerreform
3.3 Rechtslage ab 2008
3.4 Gründe für die Änderung
3.5 Auswirkung

4 § 7 EStG: Wegfall der degressiven Abschreibung
4.1 Situation vor der Unternehmensteuerreform
4.2 Rechtslage ab 2008 und Gründe für die Änderung
4.3 Auswirkung

5 § 7g EStG: Die Ansparabschreibung wird zum Investitionsabzugsbetrag ..
5.1 Situation vor der Unternehmensteuerreform
5.2 Rechtslage ab 2008
5.3 Sonderabschreibung
5.4 Gründe für die Änderung
5.5 Auswirkung

6 Fazit

Anhang
Anhang 1: Gegenüberstellung der linearen und degressiven AfA und Wechsel
Anhang 2: Unterschiede zwischen Teilwertabschreibung und AfaA
Anhang 3: Übersicht und Auswirkung der Neuregelung der Sofortabschreibung
Anhang 4: Die Entwicklung der degressiven AfA
Anhang 5: Übersicht über die Größenmerkmale zur Nutzung des Investitionsabzugsbetrages
Anhang 6: Rechenbeispiel zum Investitionsabzugsbetrag

Quellenverzeichnis

Vorwort

Aufgrund des begrenzten Umfangs der Studienarbeit und der Fülle des Informationsangebotes, ist es nicht möglich, alle Sachverhalte in der gebührenden Länge zu schildern und zu erläutern. Aus diesem Grund wird weniger auf Vorschriften eingegangen, die unverändert bestehen bleiben, denn der Fokus liegt speziell auf den Änderungen der §§ 6 Abs. 2, 6 Abs. 2a, 7 und 7g EStG im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008.

Weiterführende Erklärungen und die Abgrenzung der behandelten Thematik von unmittelbar angrenzenden Themenbereichen werden durch Anmerkungen an geeigneter Stelle kenntlich gemacht.

Stuttgart, den 22. Februar 2008

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Abschreibungsbetrag der linearen Abschreibung

Abbildung 2: Abschreibungssatz der Leistungsabschreibung

Abbildung 3: Gegenüberstellung der linearen und der degressiven AfA

Abbildung 4: Übergang von der degressiven zur linearen AfA

Abbildung 5: Unterschiede zwischen Teilwertabschreibung und AfaA

Abbildung 6: Übersicht und Auswirkung der Neuregelung der Sofortabschreibung

Abbildung 7: Die Entwicklung der degressiven Abschreibung

Abbildung 8: Übersicht über die Größenmerkmale zur Nutzung des Investitionsabzugsbetrages

Abbildung 9: Rechenbeispiel zum Investitionsabzugsbetrag

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Am 01.01.2008 traten in Deutschland viele gesetzliche Neuregelungen durch das UntStRefG in Kraft. Schon zu Beginn der „Großen Koalition“ im Jahr 2005 wurde eine Reformierung der deutschen Unternehmensbesteuerung beschlossen. Erklärtes Ziel der Reform ist es, die Att- raktivität des Standortes Deutschland zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen für in Deutschland tätige Unternehmen in der internationalen Wirtschaft massiv zu verbessern.1 Weitere Ziele sind die Rechtsform- und Finanzierungsneutralität, die Einschränkung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und eine nachhaltige Sicherung der deutschen Steu- erbasis.2

Am 12.07.2006 wurden Eckpunkte der Reform beschlossen, deren Maßnahmen anschlie- ßend am 03.11.2006 von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung von Peer Steinbrück und Roland Koch konkretisiert wurden.3 Nach Vorlage des Referentenentwurfs am 05.02.2007, wurde am 14.03.2007 der Regierungsentwurf durch das Bundeskabinett verabschiedet und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Entwurf wurde leicht modifiziert am 25.05.2007 vom Bundestag beschlossen und am 06.07.2007 vom Bundesrat bestätigt.4

Die geplanten Kosten für die Steuermindereinnahmen im Zuge der Unternehmensteuerreform werden auf 6,5 Mrd. Euro in 2008, 6,7 Mrd. Euro in 2009 und 6,8 Mrd. Euro in 2010 geschätzt. Um diese Belastung teilweise zu kompensieren, wurden auch Gegenfinanzierungsmaßnahmen getroffen, deren Wirkung sich auf eine geschätzte Entlastung von ca. 1,5 Mrd. Euro beläuft, so dass mit einer Gesamtbelastung von 5 Mrd. Euro durch die Unternehmensteuerreform gerechnet wird.5

Hauptthema dieser Arbeit werden mit der Änderung der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter und dem Wegfall der degressiven Abschreibung sowohl zwei Gegenfinan- zierungsmaßnahmen, als auch eine Entlastungsmaßnahme sein: Der neue Investitionsab- zugsbetrag. Durch einen gezielten Vergleich dieser Regelungen vor und nach der Geset- zesmodifizierung wird herausgearbeitet, inwieweit diese drei Neuerungen dazu dienen, die Ziele der Unternehmensteuerreform 2008 zu erreichen und welche Probleme bei der Umset- zung auftreten können.

2 Abschreibung

2.1 Definition

Abschreibungen, im Bilanzsteuerrecht „Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringe- rung“ (AfA, AfS) genannt, dienen dem Zweck, den Werteverlust eines Wirtschaftsgutes zu ermitteln. „Dieser Werteverlust ist in Abhängigkeit der Nutzungsdauer des Gegenstandes zu errechnen.“6 Abschreibungen werden am Ende des Wirtschaftsjahres als Betriebsausgabe geltend gemacht; „Abschreibungsberechtigt ist, wer das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften einsetzt und wer die Anschaffungs- und Herstellungskosten getragen hat […].“7

Der Abschreibung unterliegen nur abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr, § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG.8 Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist der Zeitraum der Nutzbarkeit eines Wirt- schaftsgutes unter Berücksichtigung der betriebstypischen Beanspruchung, BStBl. 1998 II, S. 59. Damit die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht für jedes ein- zelne Wirtschaftsgut gesondert geregelt werden muss, werden seit dem Jahr 1957 vom Bundesministerium für Finanzen AfA-Tabellen ausgegeben, die - entweder branchenspezi- fisch oder allgemein - die Nutzungsdauern für unterschiedliche Wirtschaftsgüter darlegen.9 Zwar sind die AfA-Tabellen weder gesetzlich bindend, noch sind sie für die Rechtsprechung obligatorisch, doch muss es der Finanzbehörde mit plausiblen Gründen glaubhaft belegt werden, wenn den AfA eine andere Nutzungsdauer zugrunde liegen soll, als die in den AfA- Tabellen ausgewiesene.10

Um der Abschreibung über mehrere Jahre zu unterliegen, müssen die Wirtschaftsgüter einen Wert von über 150€ aufweisen. Wirtschaftsgüter, die mit der Zeit ihren Wert steigern, wie z.B. Antiquitäten, sind von der Abschreibung ausgeschlossen, können jedoch technischer Abnutzung unterliegen.11

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Abschreibungsbetrages sind die Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten (einschließlich zurechenbarer Nebenkosten). Der Zeitraum der Abschreibung beginnt mit dem Eintritt des Wirtschaftsgutes in die Unternehmung. Die Bestimmung des Eintrittszeitpunktes ist von Bedeutung, da Abschreibungen für das Eintritts- jahr nur anteilig berechnet werden:12 Es kann nur für die Monate abgeschrieben werden, in denen sich das Wirtschaftsgut im Vermögen des Unternehmens befindet, § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. Für den Monat des Eintritts darf der volle Abschreibungsbetrag angesetzt werden. Scheidet ein Wirtschaftsgut während des Wirtschaftsjahres aus, wird für den Monat des Ausscheidens auch voll abgeschrieben, R 7.4 Abs. 8 EStR. Die Vornahme von Abschreibungen unterliegt keinem Wahlrecht, da § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG den Ansatz von Wirtschaftsgütern mit AHK vermindert um die AfA vorschreibt.13

Die Absetzung für Substanzverringerung kann bei Betrieben geltend gemacht werden, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, wie z.B. Bergbauunternehmen oder Steinbrüche, § 7 Abs. 5a EStG, wobei sich die Abschreibungshöhe aus dem Verhältnis der Jahresfördermenge und der geschätzten Gesamtabbaumenge ergibt.14

Im Folgenden wird unterschieden zwischen der Abschreibung aufgrund des planmäßigen, vorhersehbaren Werteverzehrs von zeitlich begrenzt nutzbaren Wirtschaftsgütern (2.2.1) und der Abschreibung aufgrund von außerplanmäßigem Werteverzehr (2.2.2), der bei abnutzbaren und nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern eintreten kann.15

2.2 Abschreibungsarten

Die steuerrechtlichen Abschreibungsarten decken sich nur in Teilen mit den Abschreibungs- arten im Handelsrecht. Im Zuge dieser Arbeit wird speziell auf die Arten der steuerlichen Ab- schreibung eingegangen.16 Dieses Auseinanderfallen zwischen Handels- und Steuerrecht wird jedoch relativiert, da die AfA-Methode aufgrund des Grundsatzes der Maßgeblichkeit in Handels- und Steuerbilanz übereinstimmend gewählt werden muss, BStBl. 1990 II, S. 681.17

2.2.1 Ordentliche Absetzung für Abnutzung

Im Steuerrecht gibt es drei Formen der ordentlichen Absetzung für Abnutzung: Die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung, die trotz ihrer Abschaffung bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens der Vollständigkeit halber in diesem Gliederungspunkt erklärt wird, und die Leistungsabschreibung.

Die lineare Abschreibung ist in § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG geregelt: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Somit ergibt sich für jedes Jahr ein Abschreibungsbetrag in der gleichen Höhe. Der jährliche Abschreibungsbetrag wird folgendermaßen berechnet:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Abschreibungsbetrag der linearen Abschreibung18

Bei der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bleiben nicht die Ab-

schreibungsbeträge, sondern der Abschreibungssatz stabil. Die Abschreibungsbeträge sin- ken mit zunehmender Nutzungsdauer. Dies ist auf die fallende Bemessungsgrundlage zu- rückzuführen.19

Es kann nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG a. F. von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung übergegangen werden.20 Ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung ist hingegen nicht möglich, § 7 Abs. 3 Satz 3 EStG a. F.21

Die Leistungsabschreibung ist nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens möglich, § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG. Der Abschreibungsbetrag bemisst sich nicht nach der Nut- zungsdauer, sondern nach Leistungseinheiten. Dafür muss im Voraus die Gesamtleistung festgelegt werden, zu der man die angefallen Leistungseinheiten eines einzelnen Jahres in Beziehung setzt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Abschreibungssatz der Leistungsabschreibung22

Problematisch ist bei dieser Abschreibungsart, dass die Gesamtleistung im Vorfeld nur schwer zu prognostizieren ist und dass der rein zeitabhängige Verschleiß nicht berücksichtigt wird.23

2.2.2 Außerordentliche Absetzung für Abnutzung

Als außerordentliche Absetzung für Abnutzung werden die Teilwertabschreibung und die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung erläutert. Diese Abschreibungsarten sind nicht nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, sondern insbesondere für nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Grundstücke, Beteiligungen, Ausleihungen) sowie für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens von Bedeutung, da eine reguläre Abschreibung in den letzten beiden Fällen ausscheidet. Auf die Sonderabschreibung wird in Gliederungspunkt 5.3 eingegangen.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird der Teilwert definiert als „der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut anset- zen würde“. Hierbei liegt die Idee zugrunde, dass eine Orientierung an den an Marktpreisen orientierten Wiederbeschaffungskosten nicht zweckmäßig ist, da die betrachteten Wirt- schaftsgüter im Unternehmen bleiben und sich ihr Wert daraus bemisst, welche Nutzungs- möglichkeiten sich im Betrieb ergeben.24 Bei der Teilwertmethode handelt es sich um eine nutzungs- oder ertragsabhängige Bewertung, d.h. es wird zugrunde gelegt, welchen Ertrag das Wirtschaftsgut in der Gesamtbetrachtung seines betrieblichen Wirkens zukünftig für die Unternehmung erwirtschaften kann.25 Für die Abschreibung auf den Teilwert muss eine vor- aussichtlich dauerhafte Wertminderung, ein „nachhaltiges Absinken des Werts unter den maßgeblichen Buchwert“, BStBl. 2000 I, S. 372, vorliegen. Das Wahlrecht zur Teilwertab- schreibung im Steuerrecht steht im Gegensatz zum strengen Niederstwertprinzip im HBG, welches bei voraussichtlich dauerhaften Wertminderungen des Anlage- und Umlaufvermö- gens die Pflicht zur Abschreibung vorsieht, § 253 Abs. 2 Satz 3 2. HS HGB, § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB, § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB. Durch das Maßgeblichkeitsprinzip wird das steuerrechtliche Abschreibungswahlrecht jedoch zum Abschreibungsgebot, § 5 Abs. 1 EStG, R 36 Abs. 2 Satz 3 EStR. Dem handelsrechtlichen Zuschreibungswahlrecht nach § 253 Abs. 5 HBG steht das strenge Wertaufholungsgebot im Steuerrecht gegenüber, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 3 EStG.26 Bei Zuschreibungen bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Obergrenze.

Die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) kann auf zwei Gründen beruhen: Entweder büßt das Wirtschaftsgut Substanz ein (technische Abnutzung) oder es liegt eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten vor (wirtschaftliche Abnutzung), § 7 Abs. 1 Satz 7 1. HS EStG.27 Für die Inanspruchnahme der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung muss, im Gegensatz zur Teilwertabschreibung, eine Einschränkung der betriebsgewöhnli- chen Nutzungsdauer gegeben sein: „Einerseits ist für die Absetzung wegen außergewöhnli- cher Abnutzung unerheblich, ob und inwieweit der Teilwert gesunken ist. Andererseits recht- fertigt eine bloße Wertminderung, ohne Auswirkung auf die betriebsgewöhnliche Nutzung keine AfaA, BStBl. 2004 II, S. 592. In Betracht kommt dann eine Teilwertabschreibung […].“28 Im Zusammenhang mit erworbenen gebrauchten Wirtschaftsgütern ist zu beachten, in welchem Zustand sich das Wirtschaftsgut beim Kauf befand. Wenn ein Mangel schon zu diesem Zeitpunkt bestanden hat, ist eine Abschreibung für außergewöhnliche Absetzung nicht möglich, BStBl. 2004 II, S. 592.29 Die Höhe der AfaA ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Wert aufgrund der außergewöhnlichen Abnutzung.30 Entfällt der Grund für die AfaA, müssen Bilanzierende eine Zuschreibung vornehmen, § 7 Abs. 1 Satz 7 2. HS EStG. Die AfaA können nicht bei Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, die degressiv abgeschrieben werden, § 7 Abs. 2 Satz 4 EStG a. F.31

2.3 Bedeutung der Absetzung für Abnutzung für Unternehmen

Die Bedeutung der Abschreibungen für Unternehmen ist nicht zu unterschätzen, denn sie haben neben der Abbildung des Werteverzehrs von Vermögensgegenständen noch weitere Effekte.

Durch Abschreibungen kann in Unternehmungen eine Form der Innenfinanzierung bewirkt werden, da die Einnahmen eines Wirtschaftsjahres mit der Geltendmachung der Abschrei- bungen durch nicht auszahlungswirksame Aufwendung gekürzt werden: „Aus einer be- triebswirtschaftlichen Sicht dient die Abschreibung der Finanzierung der Investitionsausga- ben, die bei einem fortzuführenden Unternehmen für die Ersatzbeschaffung von Vermö- gensgegenständen erforderlich sind, deren Leistungsbereitschaft zwar zeitlich begrenzt ist, aber über eine Abrechnungsperiode hinausreicht.“32 In den Einnahmen sind Beträge für Er- satzbeschaffungen enthalten, da die Abschreibungen in den kalkulierten Verkaufspreisen für die Wirtschaftsgüter einer Unternehmung enthalten sind. Der gekürzte Betrag ist faktisch als Einnahmenüberschuss noch im Unternehmen gehalten, unterliegt aber weder der Besteue- rung durch die Finanzbehörde, noch der Gewinnausschüttung. Somit wird Kapital freigesetzt, mit dem Kapazitätserweiterungen vorgenommen werden können. Dieser Effekt wird Loh- mann-Ruchti-Effekt genannt.33

Auch die Wahl der Abschreibungsmethode ist nicht unerheblich: Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Steuerlast kann hierdurch erheblich beeinflusst werden. Bei der linea- ren Abschreibung werden zu Beginn kleinere Beträge als Aufwand geltend gemacht, als bei der degressiven Abschreibung. Somit ergibt sich - im Falle der degressiven Abschreibung - beispielsweise im Jahr der Anschaffung eine niedrigere Bemessungsgrundlage. Dies führt zu einer geringeren Steuerlast verglichen mit der Steuerlast, die sich aus der Bemessungs- grundlage resultierend aus der linearen Abschreibung ergeben hätte. Betrachtet man die Totalperiode, ergibt sich insgesamt keine unterschiedliche Steuerlast, da bei der linearen Abschreibung die Abschreibungsbeträge konstant bleiben und sie bei der degressiven Ab- schreibung sinken, aber geht man davon aus, dass die Mittel, die im Unternehmen bleiben, zinsträchtig angelegt werden, ergibt sich bei Nutzung der degressiven Abschreibung ein po- sitiver Zinseffekt, dadurch dass die höheren Beträge zu Beginn länger verzinst werden.34

3 §§ 6 Abs. 2, 6 Abs. 2a EStG: Änderung der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

3.1 Definition: Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind nach §§ 6 Abs. 2, 6 Abs. 2a EStG n. F. „abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind“ ab einem Nettobetrag von 60€, R 6.13 Abs. 2 Satz 2 EStR, bis zu einer bestimmten Wertgrenze, auf der im nachfolgenden Vergleich der Situation vor der Unternehmensteuerreform (3.2) und der Rechtslage danach (3.3) das Hauptaugenmerk liegt.35

Abnutzbarkeit setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut einem technischen oder wirtschaftlichen Werteverzehr unterliegt. Durch den Zusatz „beweglich“, werden Grundstücke, Gebäude und immaterielle Vermögenswerte ausgeschlossen.36

Zum Anlagevermögen werden nur Wirtschaftsgüter gezählt, die dem Betrieb längerfristig dienen sollen, wie etwa Sach- oder Finanzanlagen.37 Dies gilt nicht für Roh-, Hilfs- und Be- triebsstoffe oder Wirtschaftsgüter und Handelswaren, die für den Verkauf bestimmt sind.

Das Attribut der selbstständigen Nutzbarkeit ist in § 6 Abs. 2 Satz 3 EStG definiert: „Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.“

3.2 Situation vor der Unternehmensteuerreform

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. konnte für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr ihrer Anschaffung ein Wahlrecht zur Sofortabschreibung in voller

Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 410€ netto betrugen.38 Die Entschei- dung zur Sofortabschreibung musste im Wirtschaftsjahr der Anschaffung erfolgen; wurde entschieden, das Wahlrecht nicht auszuüben, unterlag das betroffene Wirtschaftsgut der Abschreibung nach § 7 EStG.39 Diese Regelung bestand für alle Einkunftsarten und Rechts- formen, §§ 6 Abs. 2 EStG a. F., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG, 8 Abs. 1 KStG i. V. m. R 32 Abs. 1 Nr. 1 KStR.40 Voraussetzung für die Nutzung der Sofortabschreibung war die Er- stellung eines Verzeichnisses der betroffenen Wirtschaftsgüter, welches den Eintrittstag des Wirtschaftsgutes in das Unternehmen und seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten enthielt, § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG a. F. Die Pflicht zur Erstellung des Verzeichnisses entfiel, wenn die Buchungen auf einem gesonderten Konto vorgenommen wurden oder die Angaben aus dem Bestandsverzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ersichtlich waren, § 6 Abs. 2 Satz 5 EStG a. F.41

3.3 Rechtslage ab 2008

Die Neuregelung bezüglich geringwertiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sieht eine Einteilung in GWG erster und zweiter Klasse vor: In die erste Kategorie fallen „geringstwerti- ge Wirtschaftsgüter bis 150,00 € netto“ und die zweite Kategorie bilden Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert von 151€ bis 1.000€ netto, §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 2a Satz 1 EStG n. F.42

GWG bis 150€ müssen im Jahr ihrer Anschaffung abgeschrieben werden, § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG n. F. Das zuvor bestehende Wahlrecht wurde durch ein Abschreibungsgebot ersetzt. Wirtschaftsgüter mit einem Wert von 151€ bis 1.000€ werden in einen jährlichen Sammel- posten eingestellt, § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG n. F. Dieser Sammelposten wird über fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben. Dieses Verfahren wird Poolabschreibung genannt. Die Zusam- menstellung und der Wert verändern sich nicht, falls ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebs- vermögen ausscheidet, z.B. veräußert oder für private Zwecke entnommen wird, § 6 Abs. 2a Satz 3 EStG n. F.

Die Dokumentationspflichten des § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG a. F. entfallen.

„[B]eide Regelungen (GWG-Grenze von 150€ und Poolabschreibung) [sind] auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) zu beachten [..].43

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG wird diese Regelung jedoch nicht in den Bereich der Überschusseinkunftsarten übernommen; dort gilt weiterhin eine Wertgrenze bis 410€, bis zu der das Wahlrecht besteht, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Werbekosten abzuziehen.44

Die Änderungen durch die Unternehmensteuerreform treten erst für Wirtschaftsgüter in Kraft, die nach dem 31.12.2007 angeschafft wurden, d.h. alle Wirtschaftsgüter, deren Lieferung noch in das Jahr 2007 fiel, sind nach der alten Regelung zu behandeln, § 52 Abs. 16 Satz 17 EStG n. F. Nur die Lieferung, nicht die Bezahlung, ist ausschlaggebend für die Entscheidung zur Anwendung der alten oder der neuen Regelung.45

3.4 Gründe für die Änderung

Die Modifizierung der Regelung zur Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgü- tern zählt zu den Gegenfinanzierungsmaßnahmen der Unternehmensteuerreform 2008. Die- se Bestimmung zählt zu den eher schwächeren Maßnahmen, denn ihre Auswirkungen sollen sich auf 745 Mio. Euro Steuermehreinnahmen belaufen. Zum Vergleich: Beim Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer, § 4 Abs. 5b EStG, soll sich die Wirkung auf einen jährlichen Betrag von 11,4 Mrd. Euro Steuermehreinnahmen belaufen.46

Ein weiteres Motiv für die Änderung der bis dahin bestehenden Vorschrift ist die Reduzierung der Bürokratiekosten der Unternehmungen; dieses soll durch die Vereinfachung der Dokumentationspflichten erfüllt werden. Wirtschaftsgüter von derart geringfügigem Wert sollen die Buchführung der Betriebe nicht belasten, zumal sie einen hohen Prozentsatz am Anlagevermögen ausmachen, jedoch im Verhältnis zum Gesamtwert des Anlagevermögens in den meisten Fällen einen betragsmäßig unerheblichen Teil darstellen.47

Inwieweit die Gründe für die Änderung des § 6 Abs. 2 EStG angenommen werden, wird nun herausgearbeitet.

3.5 Auswirkung

Obwohl diese Neuregelung der Unternehmensteuerreform auf den ersten Blick nicht zu den wichtigsten Regeländerungen gehört, zieht sie nichtsdestotrotz einige zu beachtende Folgen nach sich.

[...]


1 Vgl. Röttgen, Koschyk (2006), S. 2.

2 Vgl. Förster u.a. (2007), S. 19.

3 Vgl. ebd., S. 2; Anm. d. Verf.: Peer Steinbrück ist seit 2005 Bundesfinanzminister, Roland Koch war von 1999 bis Anfang 2008 Ministerpräsident von Hessen.

4 Vgl. Höreth (2007), S. 5.

5 Vgl. Beller (2007a).

6 Betriebsausgabe.de (2007).

7 Vgl. Hey (2005), S. 688.

8 Anm. d. Verf.: Verweise auf Gesetze werden direkt im Text vorgenommen. Die Angabe EStG a. F. verweist auf das EStG in der Fassung vor dem UntStRefG, die Angabe EStG n. F. bezieht sich auf die Fassung des EStG nach dem UntStRefG. Entfällt der Zusatz n. F. / a. F., ist die Vorschrift in beiden Fassungen des Gesetzes gleich.

9 Vgl. BMF (2003); Vgl. Voß (2007), S. 1150.

10 Vgl. Voß (2007), S. 1150.

11 Vgl. Memento Verlag AG (2006), S. 196; Anm. d. Verf.: Erläuterungen hierzu in Gliederungspunkt 2.2.2.

12 Anm. d. Verf.: § 7 Abs. 5 EStG stellt hier eine Ausnahme. Da jedoch die Abschreibung von Gebäuden nicht Thema dieser Arbeit ist, wird die Sachlage nicht weiter erläutert.

13 Vgl. Wuttke, Weidner (2007), S. 98.

14 Vgl. Schneider u.a. (2007), S. 5.

15 Vgl. Wöhe, Döring (2005), S. 884.

16 Anm. d. Verf.: Aus diesem Grund werden steuerrechtlich unzulässige Abschreibungsarten (arithmetischdegressive Abschreibung, progressive Abschreibung) nicht erläutert.

17 Vgl. Kölpin (2006), S. 94; Anm. d. Verf.: Das Maßgeblichkeitsprinzip wird aufgrund seiner Komplexität nicht im Rahmen dieser Studienarbeit erläutert.

18 Vgl. Wuttke, Weidner (2007), S. 99.

19 Anm. d. Verf.: Eine Übersicht über die zeitliche Entwicklung der Abschreibungshöchstsätze der degressiven Abschreibung und die Erläuterung der aktuellen Situation folgen in den Gliederungspunkten 4.1 und 4.2.

20 Anm. d. Verf.: Beispiel in Anhang 1.

21 Vgl. Graetz (2006), S. 178.

22 Vgl. Wuttke, Weidner (2007), S. 99.

23 Vgl. Wöhe, Döring (2005), S. 889.

24 Vgl. Wöhe, Döring (2005), S. 822.

25 Vgl. ebd., S. 822f.

26 Anm. d. Verf.: Nur Kapitalgesellschaften haben handelsrechtlich die Pflicht zur Zuschreibung beim Wegfall des Grundes für die AfaA, §§ 280, 280 I HGB.

27 Vgl. Schneider u.a. (2007), S. 5.

28 Hey (2005), S. 687.

29 Vgl. Schneider u.a. (2007), S. 5.

30 Vgl. Memento Verlag AG (2006), S. 205.

31 Anm. d. Verf.: Gegenüberstellung Teilwertabschreibung - AfaA in Anhang 2.

32 Vgl. Voß (2007), S. 1153f.

33 Vgl. Wirtschaftslexikon24.net (o. D.).

34 Vgl. Schmitting (2007), S. 1114.

35 Vgl. Böhlmann, Keller (2007), S. 2733.

36 Vgl. Vogl (2007), S. 265; Vgl. Höreth, Stelzer (2007), S. 55.

37 Vgl. Höreth, Stelzer (2007), S. 55.

38 Vgl. Wagner, Staats (2007), S. 2396.

39 Vgl. Gailinger (2007), S. 714

40 Vgl. ebd., S. 714.

41 Vgl. Memento Verlag AG (2006), S. 126.

42 Vgl. Müller, Müller-Potthoff (2007), S. 1268.

43 Knebel, Spahn, Plenker (2007), S. 2733.

44 Vgl. Gailinger (2007), S. 716.

45 Vgl. Weiss (2007), S. 23.

46 Vgl. Endres, Freiling (2007), S. 11.

47 Vgl. Blumenberg, Benz (Hrsg.), S. 92; Vgl. Söffing (2007), S. 1032.

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Details

Title
Vergleich der steuerlichen Abschreibungsregeln gem. §§ 6 Abs. 2, 6 Abs. 2a, 7 sowie 7g EStG nach altem und neuem Recht
College
University of Cooperative Education
Grade
1,0
Author
Year
2008
Pages
40
Catalog Number
V93346
ISBN (eBook)
9783638068109
ISBN (Book)
9783638957694
File size
557 KB
Language
German
Keywords
Vergleich, Abschreibungsregeln, EStG, Recht
Quote paper
Kathrin Müller (Author), 2008, Vergleich der steuerlichen Abschreibungsregeln gem. §§ 6 Abs. 2, 6 Abs. 2a, 7 sowie 7g EStG nach altem und neuem Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93346

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