Zum Ausschluss von Krieg in Sachversicherungen


Diplomarbeit, 2008

93 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Aktualität und Relevanz eines Krieges in Bezug auf Sachversicherungen

3 Ausschlüsse in Sachversicherungen (AFB) und deren Auslegung
3.1 Beispielhafte Übersicht der typischen Kriegsausschlussklauseln in AVB
3.2 Grundlegendes zur Auslegung von AVB

4 Juristische Bedeutung des Ausdrucks Krieg
4.1 Abgrenzung zum Völkerrecht
4.2 Der Krieg im Völkerrecht
4.3 Der Relevanzverlust des Kriegsbegriffs im Völkerrecht
4.4 Anwendbarkeit des Völkerrechts bei Terror- und Guerillaorganisationen
4.5 Krieg als Teilmenge internationaler bewaffneter Konflikte
4.6 Beurteilung des Kriegsbegriffs im Völkerrecht mit Blick auf die AFB
4.7 Zwischenergebnis
4.8 Relevante Gesetze und Versicherungsbedingungen
4.8.1 § 84 VVG a.F
4.8.2 § 117 Absatz 2 VVG a.F
4.8.3 Ausblick ins neue VVG (2008)

5 Krieg im Sinne des durchschnittlichen Versicherungsnehmers
5.1 Der Begriff Krieg im Wortlaut
5.2 Das Tatbestandsmerkmale Konflikt
5.3 Das Tatbestandsmerkmal Waffengewalt
5.4 Das Tatbestandsmerkmal militärische Auseinandersetzung
5.5 Das Tatbestandsmerkmal längerer Zeitraum
5.6 Das Tatbestandsmerkmal kriegsführende Akteure
5.7 Zwischenergebnis

6 Kriegsausschlusses in den AFB 30

7 AFB 87 – vom Krieg zum Kriegsereignis jeder Art
7.1 Auslegung von „Kriegsereignisse jeder Art“ nach dem Wortlaut
7.2 Sinn und Zweck des Ausschlusses Kriegsereignisse jeder Art
7.2.1.1 Tatsächlicher Kriegszustand
7.2.1.1.1 Handelnde Akteure
7.2.1.1.2 Einsatz militärischer Waffengewalt
7.2.1.1.3 Sachliche Abgrenzung
7.2.1.1.4 Zeitliche Abgrenzung
7.2.1.1.5 Räumliche Abgrenzung
7.2.2 Zwischenergebnis
7.2.3 Das Verhältnis von Kriegszustand und Kriegsereignis
7.2.3.1 Kausalität
7.2.3.2 Mehrfache Ursachen für den Schadeneintritt
7.2.3.3 Beweisfragen
7.3 Zusammenfassung des Ausschlusses von Kriegsereignissen jeder Art in den AFB 87

8 Weitere politische Gefahren, die in AFB ausgeschlossen werden
8.1 Abgrenzung zum Ausschluss „Terrorakte“ in den AFB 87
8.1.1 Diskussion über das Verhältnis von Krieg und Terror in der aktuellen Medienlandschaft
8.1.2 Versicherungsrechtliche Abgrenzung in den AFB 87 ohne Terrorausschluss
8.1.3 Ziele von Terror und Kriegen
8.1.4 Handelnde Akteure beim Staatsterrorismus
8.1.5 Waffengewalt bei Terrorismus
8.1.6 Sachliche, räumliche und zeitliche Abgrenzung
8.1.7 AFB 87 mit Terrorausschluss
8.1.8 Zusammenfassung der Gemeinsamkeiten von Krieg und Terrorismus
8.2 Abgrenzung zum Ausschluss „innere Unruhe“ in den AFB
8.2.1 Begriffsdefinition
8.2.2 Begriffserläuterung anhand der AVB der Glasversicherungen und entsprechenden Rechtssprechungen
8.2.3 Begriffserläuterung anhand allgemeinen Wortdeutungsbüchern
8.2.4 Handelnde Akteure
8.2.5 Ziele und Motivationen
8.2.6 Weitere Merkmale
8.2.7 Abgrenzung zum Bürgerkrieg
8.2.8 Zusammenfassung der Gemeinsamkeiten von Krieg und Inneren Unruhe

9 Definitionsvorschlag für Kriegsereignisse aus der Literatur
9.1 Vorschlag Fricke
9.2 Fazit

10 Vergleich der AFB 87 und AFB 08
10.1 Grundsätzliches
10.1.1 Gemeinsamkeiten
10.1.2 Versicherte Kosten
10.1.3 Gefahrendefinition
10.1.3.1 Krieg
10.1.3.2 Kriegsähnliche Ereignisse
10.1.3.3 Bürgerkrieg
10.1.3.4 Revolution
10.1.3.5 Rebellion
10.1.3.6 Aufstand
10.1.3.7 Ausschluss von Terrorakten
10.1.4 Kausalitätsfragen
10.2 Problematik und Zusammenfassung

11 Der Kriegsbegriff in den AFB 30, AFB 87 und AFB 2008 anhand drei Konflikten in Europa bzw. an denen europäische Staaten beteiligt waren
11.1 Der Kosovo- Konflikt
11.1.1 Ursachen und Ziele des Kosovo-Konflikts
11.1.2 Handelnde Akteure
11.1.3 Zeitraum
11.1.4 Formale Kriterien
11.1.5 Mittel zur Zieldurchsetzung
11.1.6 Tatsächlicher Kriegszustand
11.1.7 Gefahrenausschluss in den AFB 30, AFB 87 und AFB 2008
11.2 Anschläge vom 11.03.2004 in Madrid
11.2.1 Ursachen, Ziele und handelnde Akteure der Anschläge in Madrid
11.2.2 Zeitraum
11.2.3 Räumliche und sachliche Einschränkungen
11.2.4 Verwendete Mittel zur Zieldurchsetzung
11.2.5 Tatsächlicher Kriegszustand
11.2.6 Gefahrenausschluss in den AFB 30, AFB 87 und AFB 2008
11.3 Aufruhr in Frankreich im Jahr 2005
11.3.1 Ursachen und Ziele bei den Vorkommnissen in Frankreich 2005
11.3.2 Zeitraum
11.3.3 Räumliche und sachliche Einschränkung
11.3.4 Handelnde Akteure
11.3.5 Verwendete Mittel zur Zieldurchsetzung
11.3.6 Tatsächlicher Kriegszustand
11.3.7 Gefahrenausschluss in den AFB 30, AFB 87 und AFB 2008

12 Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

Erklärung

Tabellenverzeichnis

Tabelle 01 Übersicht des § 1 Absatz 7 AFB 87 und Abschnitt „A“ § 2 AFB 2008

Tabelle 02 Differenzierungen der Merkmale der politischen Risikoausschlüsse in den AFB 87 und AFB 2008

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Bereits vor dem ersten Weltkrieg wurde im VVG das Kriegsrisiko aus­ge­schlossen. Der Gesetzgeber war sich offensichtlich bewusst, dass ein Krieg immer eine Ausnahmesituation ist, die zu unkalkulierbaren Zuständen führt. Da Kriege hohe Sachschäden verursachen können, haben die Versicherer (VR) ebenfalls frühzeitig begonnen, in Sachversicherungen das Kriegsrisiko auszu­schließen. Sie stuften politische Risiken, insbesondere Terrorakte und Kriegs­schäden, als nicht zu versicherndes Kumulrisiko ein. Fraglich ist jedoch, welche Ereignisse und Geschehnisse unter die Kriegsrisikoausschlussklauseln zu subsumieren sind. Aufgrund der Vielzahl von Allgemeinen Versicherungs­bedingungen (AVB), die für Sachversicherungen maßgeblich sind, sollen in erster Linie die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) behandelt werden. In dieser Arbeit soll weiterhin geklärt werden, welche Ereignisse in einem Krieg, in militärischen Konflikten oder anderen Gewalttaten mit Waffenanwendung und damit verbundener Sachzerstörung unter einen Kriegsausschluss zu fassen wären. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts ist die Debatte über den Ausschluss von politischen Risiken, insbesondere Kriegs- und Terrorrisiken, aufgrund einer Vielzahl von Anschlägen in westlichen Ländern und einer stetig steigenden Zahl von Kriegen auf der Erde und damit verbundenen militärischen Einsätzen, u.a. auch unter Beteiligung der BRD, neu entfacht.

Zu Beginn soll daher ein Einblick in die aktuelle Debatte in der Literatur gegeben sowie auf Problematiken der Entwicklung von politischen Risiken eingegangen werden. In diesem Zusammenhang soll auch aufgezeigt werden, welche Relevanz ein Krieg in Bezug auf Sachversicherungen hat (Kapitel 1). Im An­schluss soll dargestellt werden, welche maßgeblichen Ausschlussklauseln in den Sachversicherungen verwendet werden (Kapitel 2). Aufgrund der Vielfalt der Versicherungsbedingungen werde ich in erster Linie auf die AFB eingehen. Hier soll durch entsprechende Auslegungsmethoden die Bedeutung des Begriffs Krieg ermitteltet werden (Kapitel 3 – 7). Insbesondere ist in diesem Zusammen­hang auf das Völkerrecht und die Definition von Krieg in weiteren für die Versicherungs-wirtschaft maßgeblichen Gesetzen abzustellen. In der Versicherungs­lehre und der Auslegung von AVB ist neben dem juristisch fest umrissenen Begriff das Wort­verständnis eines durchschnittlichen Versicherungs­nehmers maßgeblich, welches anschließend analysiert werden soll. Die Versicherer haben in den verschiedenen AFB unterschiedliche Varianten des Kriegsausschlusses verwendet. Jedoch führen sie immer den tatsächlichen Kriegs­zustand als Begründung für den Risikoausschluss an. Daher soll auf das Verhältnis von Kriegsereignissen und Kriegszustand im Kapitel 7 eingegangen werden. Abgrenzungs­schwierigkeiten oder Eingrenzungsmöglichkeiten können auch hinsichtlich anderer aus­geschlossener politischer Risiken wie Terrorismus und innere Unruhen bestehen (Kapitel 8). Da sich auch die Literatur mit dem Risikoausschluss be­schäftigt hat, soll in Kapitel 9 auf einen Definitionsvorschlag eingegangen werden. Seit 2008 gibt es neue AFB, die den Risikoausschluss laut des Gesamt­verbandes der Deutschen Versicherer (GDV) präzisieren und transparenter gestalten sollen. Um Ab­grenzungs- und Verständnis­schwierigkeiten aufzuzeigen, sollen diese mit den AFB 87 verglichen werden (Kapitel 10). Abschließend wird dann in Kapitel 11 auf verschiedene Schadenereignisse der jüngeren Vergangenheit mit unter­schiedlichen Aus­wirkungen und Gefahrenstufen eingegangen. Hier soll verdeutlicht werden, in welchem Umfang die verschiedenen Kriegsaus­schlussklauseln der AFB Schäden ausschließen oder zu Auslegungs­schwierigkeiten führen.

2 Aktualität und Relevanz eines Krieges in Bezug auf Sach­versicherungen

Nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges war die Bundesrepublik Deutschland (BRD) innerhalb ihres Territoriums nicht mehr an einem „Krieg“ im klassischen Sinn beteiligt.[1] Diese lange Friedenszeit in Europa hat einige Autoren in der versicherungs­rechtlichen Literatur bezweifeln lassen, dass ein Kriegsausschluss im Versicherungsrecht jemals wieder praxisrelevant werden würde. Martin führte 1992 aus, dass in Europa zukünftig nicht mehr mit herkömmlichen Kriegen wie dem Zweiten Weltkrieg zu rechnen sei.[2] Zu Beginn der 90er Jahre wurde jedoch bereits aufgrund der damals aktuellen internationalen Sicherheitslage über die Problematik eines möglichen „Kriegsereignisses“ in der BRD und dem dazu­gehörigen Leistungsausschluss in der Literatur diskutiert. So wurde beispiels­weise während des Golfkrieges (1990-1991) mit kriegsbedingten terroristischen Angriffen von Seiten des Iraks gedroht.[3] Damit sind die Ausführungen von Martin bereits kurz nach Veröffentlichung seiner 3. Auflage (Sachversicherungsrecht) in Frage gestellt worden. Fricke befürchtete etwa, dass auch in Zeiten von Frieden in Europa eine „kriegsbedingte Gefahr“ eintreten kann.[4] Er meinte damit An­schläge, die mit Waffengewalt durchgeführt werden. Dass Anschläge mit Waffen­gewalt in westlichen Ländern mittlerweile keine Seltenheit mehr sind, belegen die Vielzahl von Anschlägen mit Waffen oder zweckentfremdeten Gegenständen, die als Mord- und Beschädigungsinstrumente dienen. Hier sind als Beispiele insbesondere die Flugzeuganschläge in den USA, die Zug­anschläge in Spanien und auch die U-Bahn Anschläge in England zu nennen. Eine akute Gefährdung der Sicherheit sowie spürbare Auswirkungen von Beteiligungen an bewaffneten Konflikten durch westliche Staaten sind mittler­weile zur Normalität geworden. Deutschland und andere europäische Länder beteiligen sich an internationalen, durch den Weltsicherheitsrat legitimierten, bewaffneten Konflikten. Die Bundes­wehr unterstützt den UN - Einsatz im Kosovo bzw. in Afghanistan mit aktueller erneuter Legitimation durch den Bundestag.[5] Weiterhin sind auch viele Schwellenländer[6] von Anschlägen und Angriffen mit Waffengewalt betroffen (z.B. Indonesien, Ägypten, Pakistan oder Jordanien).[7]

Europa und insbesondere Deutschland befinden sich nach dem Zweiten Weltkrieg in einem friedlichen Zustand.[8] Jedoch ist die Anzahl der weltweiten bewaffneten Konflikte, ob es sich nun um Kriege, Bürgerkriege oder andere länger an­dauernde gewalttätige Ereignisse handelt, bis Ende der 90er Jahre stetig an­gestiegen (von 12 „Kriegen“ in den 50er Jahren bis zu 40 „Kriegen“ in den 90er Jahren). Die Kriege haben sich in den letzten Jahrzehnten vom politischen Europa hin zu anderen Kontinenten und Ländern der Dritten Welt entwickelt.[9] Zweifelhaft ist jedoch, ob es sich dabei um Kriege im klassischen Sinne handelt, da sich Rahmenbedingungen und Grundlagen ständig geändert haben. Die Grenzen und Ziele von „Kriegsgeschehen“ verschwimmen und politische und ökonomische Interessen vermengen sich zusehends. Aufgrund dieser Entwicklungen werden die Konflikte oftmals entstaatlicht und damit schwerer ein­zuordnen.[10]

Durch die wachsende Bedrohung durch terroristische Netzwerke, religiöse Fundamentalisten und kriminelle Banden ist die politisch motivierte Gewalt in Form einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten anderen Gewaltformen gewichen. Im Vordergrund stehen dabei neue Motive, wie z.B. die Religion (Heiliger Krieg)[11]. Aufgrund der angespannten Welt­sicher­heitslage nach dem 11. September 2001 haben die Vereinigten Staaten von Amerika eine nationale Sicherheitsstrategie verabschiedet, die erstmals einen Präemptivkrieg gegen den Terrorismus erlaubte.[12] Dieser wurde bei dem Angriff der USA gegen den Irak erstmals angewendet. Damit hat sich eine Nation vom bisherigen gemeinsamen Vorgehen innerhalb der UN gelöst. Die Strategie der Amerikaner zeigt auch, dass man sich vom klassischen Krieg entfernt hat und den Terrorismus als Erscheinungsform von Gewalt als neuen „Feind“ an­sieht. Nach den Anschlägen auf das World Trade Center (WTC) sprach der amerikanische Präsident vom „Krieg gegen den Terrorismus“[13]. Er beabsichtigte, mit seiner Strategie einen „Krieg“ gegen Terroristen und deren Unterstützer zu führen. Die USA kämpfen seitdem gemeinsam mit alliierten Streitmächten gegen Einzelpersonen, Gruppierungen, Fundamentalisten und Unterstützer von terroristischen Netzwerken, um diese zu bezwingen. Bei diesem Kampf ist auch Deutschland an dem Einsatz „Enduring Freedom“[14] beteiligt. Dass die Vereinten Nationen (UN) und auch europäische Länder sich auf neue Gefahren vor­bereiten, zeigen die politischen Debatten in den einzelnen Nationen. Nicht nur die Androhung von Saddam Hussein im Golfkrieg, kriegsbedingte Anschläge in Europa zu begehen, beschreiben die aktuelle Gefahrensituation, sondern auch geplante und vereitelte Anschläge[15] von verschiedenen Terrorgruppen in Deutschland und die Beteiligung der Bundesrepublik an internationalen Konflikten.

3 Ausschlüsse in Sachversicherungen (AFB) und deren Auslegung

Die Rechtsgrundlage der Feuerversicherung sind die AFB. Die dem Ausschluss Krieg betreffende Formulierung ist seit den AFB 30 Bestandteil der Feuer­versicherung und befand sich seit seiner Einführung im stetigen Wandel.

AFB 30 § 1 Absatz 7:

Der Versicherer (VR) haftet nicht für Schäden, die durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben und Kernenergie verursacht werden.

AFB 87 § 1 Absatz 7:

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie ver­ursacht wurde.

AFB 2008 § 2 Nr. 1:

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

3.1 Beispielhafte Übersicht der typischen Kriegs­ausschlussklauseln in AVB

Einheitliche Formulierungen in verschiedenen Bedingungswerken zum Aus­schluss des Kriegsrisikos werden nicht verwendet. Das lässt darauf schließen, dass es keinen einheitlichen Kriegsbegriff in Sachversicherungen gibt und somit in jedem Bedingungswerk ein eigener Kriegsbegriff verwendet wird.

Die wichtigsten Kriegsausschlussklauseln in den Sachversicherungen sind AFB 30 § 1 Nr.7, AFB 87 § 1 Nr. 1, AFB 2008 § 2 Nr. 1, AERB § 1 Nr. 7c, VGB 62 § 1 Nr. 4, VGB 88 § 9 Nr. 1b, VHB 84 § 9 Nr. 1b, AMB 91 § 2 Nr. 4, AMoB § 2 Nr. 5

Gemeinsam haben die verschiedenen Formulierungen in den Sach­versicherungen, dass alle den Ausdruck Krieg verwenden. Daher müssen diese voneinander abgegrenzt werden und entsprechend ihrer Ziele ausgelegt werden.

3.2 Grundlegendes zur Auslegung von AVB

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind als Allgemeine Geschäfts­bedingungen zu verstehen und unterliegen damit auch der Kontrolle nach § 305 - 310 BGB.[16] Es handelt sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Viel­zahl von Versicherungsverträgen,[17] die ein Verwender einem Empfänger bei Ab­schluss eines Vertrages zur Vereinfachung stellt.[18] Die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen sind als Willenserklärung der ausstellenden Vertragspartei (Verwender) zu verstehen, auf die der Verbraucher keinen Einfluss mehr nehmen kann. Eine Abweichung von den AVB ist in Form von Klauseln oder individuell vereinbarten Vertragsbestandteilen möglich. In der Versicherungswirtschaft ist der Verwender der AVB der Versicherer.[19]

Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen soll die Methodik zur Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingung angewendet werden. Aus­schlüsse in AVB sollen eng ausgelegt werden. Unklare AVB gehen gem. 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Versicherers und führen für VN und VR nicht zur ge­wünschten Rechtssicherheit nach einem Vertragsabschluss. Die vorhandenen AVB sind geeignet, die Mehrzahl der in Frage kommenden Fälle zu erfassen, aber im Grenzbereich können sich Auslegungsschwierigkeiten ergeben. In diesen Grenzbereichen müssen dann Auslegungsmethoden oder letztendlich Gerichtsentscheidungen Klarheit verschaffen. Bei der Auslegung von AVB ist gem. §§ 133, 157 BGB der Horizont des Empfängers maßgeblich. Daher ist es wichtig, den Begriff Krieg in seiner juristischen Bedeutung und anhand der gängigen Auslegungsmethoden zu überprüfen.

4 Juristische Bedeutung des Ausdrucks Krieg

Die Formulierungen in den verschiedenen AFB zeigen, wie sich der Ausschluss im Laufe der Zeit veränderte. In allen drei Varianten ist das Wort „Krieg“ primäre Grundlage für den Ausschluss. Jedoch wird in keiner Version der AFB der Begriff näher beschrieben. Es handelt sich daher bei dem Wort Krieg um einen un­bestimmten Rechtsbegriff, der durch Auslegung konkretisiert werden muss.

Grundsätzlich sollen Klauseln eng ausgelegt werden gem. § 305c Abs. 2 BGB.

Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in AVB richtet sich nach dem BGH danach, wie sie ein durchschnittlicher VN bei aufmerksamer Durchsicht und ver­ständiger Würdigung unter Berücksichtigung ihres dabei erkennbar werdenden Sinnzusammenhanges verstehen muss.[20]

4.1 Abgrenzung zum Völkerrecht

Der überwiegende Teil der Autoren in der Versicherungsliteratur ist der Auf­fassung, dass der Kriegsausschluss in den AFB nicht im völkerrechtlichen Sinne zu verstehen ist.[21] Lediglich Langheid vertritt bei der Auslegung des § 84 VVG die Auffassung, dass der Kriegsausschluss im völkerrechtlichen Sinn zu ver­stehen sei.[22] Fraglich ist, mit welchen Argumenten die h.M. in der Literatur bzw. Langheid zu diesen Auffassungen gekommen sind.

Da im Sprachgebrauch oftmals Krieg und Frieden komplementär zueinander verwendet werden,[23] soll als erstes die Grundlage zur Friedenserhaltung auf der Welt, das Völkerrecht, untersucht werden. Das Völkerrecht besteht aus völker­rechtlichen Verträgen zwischen den Staaten, die das Handeln untereinander auf der Welt regeln.[24] Grundlage und Regelwerk sind die Charta der Vereinten Nationen und die Beschlüsse der Generalversammlung, sowie des Sicher­heits­rates.

4.2 Der Krieg im Völkerrecht

Das Verständnis für das Zusammenleben der Völker fand seinen Ursprung zu Beginn des 16. Jahrhunderts. Dieses Verständnis war entscheidend für den Eintritt von Krieg und Frieden zwischen Staaten und Völkern. In der Staaten­praxis fand das Völkerrecht seinen Anfang im 17. Jahrhundert mit dem West­fälischen Frieden. Man stellte damals die beiden Rechtszustände Krieg und Frieden wertungsfrei nebeneinander und überließ den Souveränen, also den Staaten, das weitere Vorgehen und erhielt somit die sogenannte Kriegsfreiheit[25]. Ein Staat durfte folglich in den Krieg ziehen, wenn er dies für notwendig hielt. Formal musste der Krieg zu dieser Zeit mit einer Kriegserklärung beginnen, denn so konnte ein juristischer Kriegszustand eintreten und somit das Kriegsrecht seine Anwendung finden. Ein Krieg wurde dann für beendet erklärt, wenn sich eine Kriegspartei unterworfen hatte, die staatliche Existenz beseitigt oder wenn die friedlichen Beziehungen wiederauflebten bzw. ein Friedensvertrag ge­schlossen wurde.[26] Diese Formalisierung des Krieges wurde in der Realität nicht eingehalten, da viele Kriege ohne vorherige Ankündigung begonnen und auch wieder ohne vorherige Erklärung endeten.[27] Das moderne Völkerrecht hat schließlich im 20. Jahrhundert die Kriegsfreiheit durch ein Kriegsverbot ersetzt, welches erstmals im Briand-Kellogg-Pakt[28] vom 27.08.1928 und später in der Charta der Vereinten Nationen vereinbart wurde.[29]

In der UN Charta, die am 24.10.1945 in Kraft trat, wird in der Präambel u.a. das Kernziel, „künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren“, postuliert. Der Ausdruck Krieg findet in der UN - Charta ausschließlich in der Präambel Verwendung. Ansonsten verwendet die Charta den Begriff internationale „bewaffnete Konflikte“.[30] Weiterhin wird in der Präambel und in Artikel 1 der UN - Charta von einem Friedensbewahrungsauftrag[31] der Vereinten Nationen gesprochen. Frieden ist nach Auffassung Koppes „ein Zustand ge­sellschaftlicher Beziehungen auf allen Ebenen, der es Menschen erlaubt, sich in Würde, gegenseitigem Respekt und ohne Beeinträchtigung durch direkte oder indirekte Gewalt zu entfalten“.[32] In diesem Zusammenhang wird bei der Auf­zählung der Handlungsprinzipien in Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen erstmals von einem Gewaltverbot[33] gesprochen. Den Mitgliedsstaaten der UN ist es untersagt, in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt auszuführen.[34] Neben der direkten Anwendung (z.B. Eindringen offizieller militärischer Einheiten in fremdes Gebiet) und Androhung von Gewalt ist auch die indirekte Gewaltanwendung erfasst. Unter „indirekte Gewaltanwendung“[35] verstehen die Vereinten Nationen z.B. die Duldung von Freiwilligenarmeen auf dem eigenen Territorium, die gegen andere Staaten tätig werden. Eine Bedrohung der Friedenspflicht oder sogar eine Be­endigung und damit der Eintritt des Krieges werden vom Weltsicherheitsrat fest­gestellt.[36]

Nach Hailbronners Auffassung sind im Völkerrecht die friedlichen Beziehungen abgebrochen, sobald der Kriegszustand eingetreten ist. Ein Kriegszustand im juristischen Sinne kann nach seiner Auffassung mit einer militärischen Handlung oder auch einer formalen Kriegserklärung beginnen. Formale Kriterien für den juristischen Eintritt eines Krieges und Regeln der Kriegsführung finden im III. Haager Abkommen von 1907[37] ihren Ursprung. Mit der Verwendung des humanitären Völkerrechtes, welches sich nach dem Zweiten Weltkrieg aus dem Kriegsvölkerrecht entwickelte[38], wurden die formalen Voraussetzungen und Be­gründungen für einen Krieg hinfällig. Seitdem wird auf den tatsächlichen gewalt­tätigen Akt, also die Missachtung des Gewaltverbotes, abgestellt. Die Be­gründung lag darin, dass die kriegsführenden Parteien die formalen Vor­aussetzungen im Kriegsvölkerrecht zunehmend missachteten und miss­brauchten. Dadurch nahmen sie der Reglementierung den eigentlichen Sinn (z.B. Umgang mit Kriegsgefangenen und Verbot von bestimmten Waffen).[39] Um­gekehrt wurde der Rechtszustand des Krieges jedoch auch verwendet, um sich gewissen Vorteilen eines Krieges zu bedienen.[40] Dieser wurde daher nach dem Zweiten Weltkrieg überwiegend als ein Rechtszustand definiert und verwendet. Der tatsächliche Zustand war nicht mehr maßgeblich für den juristischen Eintritt eines Krieges.[41] Nach allgemeiner Völkerrechtsdogmatik konnte der Begriff auch nur auf internationale Konflikte zwischen Staaten und anerkannten krieg­führenden Aufständischen angewendet werden.[42] Da das humanitäre Völker­recht, die Nachfolgeregelung des Kriegsvölkerrechtes, aber insbesondere einen umfassenden Schutz der Zivilbevölkerung, geregelte Methoden der Kampf­führung und Umgang mit Kombattanten regeln und die juristische Problematik des Kriegszustandes umgehen wollte, gilt seitdem als Grundlage für das humanitäre Völkerrecht ein „bewaffneter Konflikt“.[43] Damit werden erstmals sämtliche Arten von Gewaltanwendungen zwischen Völkern und Staaten unter einen Begriff subsumiert und nicht mehr auf gewisse formale oder juristische Voraussetzungen für die Anwendung des Völkerrechts abgestellt.

Ob nun gegen das Gewaltverbot durch einen Unterzeichner der UN-Charta in einem gewollten oder gebilligten Akt verstoßen wurde, entscheidet der Sicher­heitsrat.[44] Der Entwurf der International Law Commission hat in einem Vertrag über die Staatenverantwortlichkeit festgestellt, dass der Weltfrieden erheblich gefährdet ist, wenn gegen das Aggressionsverbot verstoßen wird.[45] In der Resolution 3314 der Vereinten Nationen wird insbesondere auf zwei Motivationen von Aggressionen hingewiesen. Zum einen wird die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat mit dem Ziel, die politische und territoriale Unversehrtheit eines anderen Staates zu gefährden, zum anderen der Verstoß gegen ein anderes Ziel der UN als Aggressionsmerkmal genannt.

4.3 Der Relevanzverlust des Kriegsbegriffs im Völkerrecht

Fraglich ist jedoch, ob im Völkerrecht der Kriegsbegriff definiert und verwendet wird und ob dieser als fest umrissener Begriff auch für das Versicherungsrecht maßgeblich sein kann. Hailbronner wies bereits 1992 auf den Umstand hin, dass nach dem Zweiten Weltkrieg der „Krieg als selbstständiger Rechtstitel zur Vor­nahme militärischer Aktionen ausgedient hat.“ Der Begriff Krieg hatte seine Be­rechtigung, als es um das Kriegsrecht ging. Dieses wurde jedoch durch das (humanitäre) Völkerrecht abgelöst und somit verlor der völkerrechtliche Kriegs­begriff an Bedeutung.[46] Der Begriff Krieg wird im Völkerrecht nicht mehr verwendet. Es handelt sich um einen gewohnheitsrechtlich geprägten Begriff, der sich von Zeit zu Zeit immer weiter entwickelt.[47] Im Völkerrecht wird in der jüngeren Vergangenheit die Formulierung „internationale bewaffnete Konflikte“ für die oben genannten Motive von Aggressionen zwischen Staaten und Gruppierungen verwendet. Fraglich sind teilweise die Argumente, die in der Literatur angeführt werden, um einen Krieg im völkerrechtlichen Sinn zu begründen. Beispielsweise meint Stegers, dass dieser angenommen werden kann, wenn es mehr als 1000 Tote im Jahr bei einem Konflikt gibt oder mindestens eine reguläre Armee beteiligt ist.[48] Fraglich ist jedoch, mit welchen Begründungen Stegers diese Merkmale als Grund für einen Krieg benutzt, da das Völkerrecht solche Abgrenzungen nicht vorsieht.

Im Völkerrecht hat die Friedenspflicht oberste Priorität. Die überwiegenden Friedens­maßnahmen, wie Friedensherstellung und Sicherung, finden ihre Grundlage bei den Vereinten Nationen. Durch die Definition von Frieden kann möglicherweise dem Begriff Krieg eine Bedeutung beigemessen werden, wenn dieser als komplementärer Sachverhalt vorausgesetzt wird. Nach dem Völkerrecht wird die Friedenspflicht unterbrochen, wenn ein bewaffneter Angriff (Androhung oder Anwendung von Gewalt) stattfindet. In der Präambel und im Artikel 1 der UN - Charta wird der Frieden als Ziel der Institution UN beschrieben. Volger versteht den Frieden „als einen Zustand gesellschaftlicher Beziehungen auf allen Ebenen, der es Menschen erlaubt, sich in Würde, gegenseitigem Respekt und ohne Be­einträchtigung durch direkte oder indirekte Gewalt zu entfalten.“[49] Wenn der Frieden eine verwendbare Definition im Sinne der UN erfahren hat, ist es fraglich, ob man den Krieg als komplementären Begriff verstehen kann. Wie bereits auf­gezeigt, wird teilweise angenommen, dass die Begriffe gegensätzlich zu ver­wenden sind. Fraglich ist jedoch, mit welchen Argumenten diese Annahme außerhalb des täglichen Sprachgebrauchs zu rechtfertigen ist. Die UN schreibt in der UN - Charta ihren Mitgliedsländern die Friedenspflicht vor und setzt sich für den Weltfrieden ein. Weiterhin nehmen die UN zwar an, dass sich Krieg und Frieden in allen Ländern und Völkern abwechseln, jedoch stellen sie in ihren Statuten auf den Friedensbegriff ab. Begründet wird das mit der Annahme, dass alle Kulturen den Frieden als ethische Verpflichtung ansehen und dieser im Gegen­satz zum Krieg die Existenz- und Legitimationsgrundlage der UN ist.[50] Dies widerspricht jedoch der Realität, da neben dem Selbstverteidigungsrecht regel­mäßig bewaffnete Angriffe in verschiedenen Formen in der (jüngeren) Geschichte der Menschheit durchgeführt wurden. Bereits das kleinste Abweichen vom Grundsatz der Friedenspflicht leitet jedoch nicht automatisch einen Krieg im klassischen völkerrechtlichen Sinne ein. Zu Beginn tritt ein bewaffneter Konflikt ein, begründet durch die Aggressionsmerkmale des neuen Völkerrechts. Dieser ist also weitergehend als ein Krieg. Dadurch wird deutlich, dass die Grenzen zwischen den beiden Tatbeständen fließend sind. Daher führt eine mögliche Abgrenzung über den Friedensbegriff zu keiner ausreichenden Klarheit.

4.4 Anwendbarkeit des Völkerrechts bei Terror- und Guerilla­organisationen

Aufgrund der aktuellen Weltsicherheitslage stellt sich im Rahmen völkerrechtlicher Debatten auch die Frage, in wie weit bei externen Terror- oder Guerillaorganisationen, die von Staatsseiten unterstützt werden, das Völkerrecht anwendbar ist. Sollte ein Staat gegen einen anderen Staat bewaffnete Handlungen vornehmen, handelt es sich offensichtlich um einen internationalen Konflikt.[51] Bei Angriffen durch nicht-staatliche Akteure gegen einen Staat handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung um einen „bewaffneten Angriff“. Damit würde dann auch nach Artikel 5 der UN–Charta das Selbst­verteidigungsrecht gelten,[52] da gegen das Gewaltverbot verstoßen wurde.

Damit bleibt festzuhalten, dass das humanitäre Völkerrecht an den tatsächlichen Zustand eines bewaffneten internationalen Konfliktes anknüpft. Beteiligt sein müssen Völkerrechtssubjekte, jedoch nicht zwingend zwei Mitgliedsstaaten. Eine formale Kriegserklärung ist nicht mehr erforderlich. Damit fallen Angriffe von Terror- oder Guerillaorganisationen unter das Völkerrecht. Es muss sich lediglich um bewaffnete Handlungen gegenüber einem anerkannten Mitglied der UN handeln. Ob nun nicht-staatliche Organisationen oder ein Staat diese Handlungen begehen, ist nicht relevant.

4.5 Krieg als Teilmenge internationaler bewaffneter Konflikte

Das Völkerrecht hat sich also vom Kriegsbegriff gelöst und verwendet nunmehr den Ausdruck internationale bewaffnete Konflikte. Ein internationaler bewaffneter Konflikt ist weitergehend als ein Krieg, da auf umfassendere Merkmale als Vor­aussetzung hingewiesen wird. Das Völkerrecht stellt auf eine Vielzahl von Aggressions- und Gewaltmöglichkeiten ab, die als Anwendungsgrundlage für den Weltsicherheitsrat dienen können. Damit ist ein Krieg eine Teilmenge internationaler bewaffneter Konflikte. Von daher kann angenommen werden, dass auch immer dann, wenn ein Kriegszustand eingetreten ist, das Völkerrecht von einem internationalen bewaffneten Konflikt spricht und damit zur Anwendung kommt.

4.6 Beurteilung des Kriegsbegriffs im Völkerrecht mit Blick auf die AFB

Der Begriff Krieg ist im Völkerrecht juristisch nicht fest umrissen. Das Völkerrecht beruft sich auf das Gewaltverbot und die Friedenspflicht der Mitgliedsstaaten. Staaten, die die Friedenspflicht aufkündigen, befinden sich im internationalen bewaffneten Konflikt. Aus der Historie des Völkerrechts kann jedoch abgeleitet werden, dass der Krieg im ursprünglichen Sinn ein zwischenstaatlicher Konflikt war. Das humanitäre Völkerrecht findet hier seinen Anwendungsbereich. Es handelt sich dabei um die Verständigung zwischen den Staaten und Völkern mit dem Ziel der weltweiten Friedenssicherung sowie dem Umgang mit Staaten, die sich im zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt befinden. Damit werden Bürgerkriege, Aufstände und weitere innerstaatliche Konflikte wie gezeigt nicht berücksichtigt. Bei diesen innerstaatlichen Problemen wird der Menschen­rechtsschutz (Menschenrechtskonventionen)[53] angewendet. Auch die zwischenzeitliche Annahme, dass der Begriff Krieg für einen Rechtszustand maßgeblich sei, lässt sich nicht abschließend beweisen, da gilt, dass bewaffnete Konflikte die Grundlage für Entscheidungen des Weltsicherheitsrates sind.

Völkerrechtliche Voraussetzungen, die für einen Krieg im klassischen Sinne bzw. für einen internationalen bewaffneten Konflikt maßgeblich sind, sind versicherungs­rechtlich nicht begründet. Bereits das Reichsgericht hat 1923 von völker­rechtlichen Voraussetzungen Abstand genommen und auf den tatsächlichen Kriegszustand abgestellt, der nicht an räumlichen, sachlichen und zeitlichen Ein­grenzungen zu messen sei.[54] Dies ist nachvollziehbar, wenn der Sinn und Zweck des Ausschlusses berücksichtigt wird. Von Fürstenwerth meint, dass ein Krieg aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht unabhängig von dem völkerrechtlichen Kriegsbegriff zu sehen ist, aber weitergehend ist. So kann z.B. ein Krieg aus ver­sicherungsrechtlicher Sicht vor dem völkerrechtlichen Kriegszustand beginnen und auch später enden, unabhängig von einer formalen Kriegserklärung.[55] Die zum Teil ehemaligen völkerrechtlichen Argumente für den Eintritt eines Krieges, wie eine förmliche Kriegserklärung, der Bündnisfall[56] oder der Verteidigungsfall[57], sowie für die Beendigung des Krieges ein Waffenstillstand oder Friedensvertrag haben für Fricke versicherungsrechtlich keine Bedeutung.[58] Die völkerrechtlichen Motive für einen Krieg im klassischen Sinn bzw. einen internationalen bewaffneten Konflikt sind versicherungsrechtlich nicht entscheidend. Jedoch kann davon aus­gegangen werden, dass ein völkerrechtlicher Kriegszustand auch immer einen versicherungsrechtlichen Kriegszustand bedeutet, jedoch umgekehrt muss ein versicherungsrechtlicher Kriegszustand sich nicht immer mit dem Völkerrecht decken.

4.7 Zwischenergebnis

Die Annahme Langheids, dass der versicherungsrechtliche Kriegsbegriff sich mit dem Völkerrecht begründen lasse, ist wie aufgezeigt nicht haltbar. Das Völker­recht verwendet den Begriff Krieg nicht mehr und weiterhin wird er auch nicht mehr als Rechtszustand benötigt. Die h.M. in der Versicherungsliteratur, die der Auffassung ist, dass das völkerrechtliche Voraussetzungen von bewaffneten Konflikten nicht ausschlag­gebend für den Kriegseintritt sei, ist damit begründet. Damit ist für die versicherungsrechtliche Auslegung des Kriegsbegriffs in den AFB das Völker­recht nicht anwendbar. Nach der Überprüfung internationaler Resolutionen und rechtlichen Grundlagen müssen auch die versicherungsrelevanten Gesetze der BRD auf die Verwendung eines maßgebliches Kriegsbegriffes untersucht werden.

4.8 Relevante Gesetze und Versicherungsbedingungen

Grundlegend für das Versicherungsrecht ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Zunächst bleibt festzuhalten, dass das VVG a.F. politische Risiken kaum erwähnt. Aus der Entstehungsgeschichte des VVG heraus kann sich dieser Umstand möglicherweise erklären lassen. Lediglich der Krieg wurde bereits in der Fassung des VVG von 1908 im § 84 ausgeschlossen. Das VVG hatte seinen Ursprung zeitlich vor den beiden Weltkriegen und der technisch hoch entwickelten Terror- und Kriegsführungsära in der zweiten Hälfte des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Daher war nicht abzusehen, in welchem Umfang ein Krieg Sach- und Personenschäden nach sich ziehen kann. Lediglich in § 84 und § 117 VVG a.F. wird die Kriegsgefahr als Ausschlusstatbestand genannt, daher müssen beide Paragraphen auf deren Relevanz für die Anwendung in Sach­versicherungen untersucht werden.

4.8.1 § 84 VVG a.F.

Für die Sachversicherung ist unter anderem der spezielle Teil des VVG zur Feuerversicherung maßgebend. Beim § 84 VVG handelt es sich um einen ab­dingbaren Paragraphen.[59] Die Haftung für einen Brand oder eine Explosion ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein Erdbeben oder im Kriege oder durch Maßregeln nach Erklärung des Kriegszustandes durch einen militärischen Befehlshaber angeordnet wurde.[60] Da das Kriegsrisiko in fast allen gängigen AVB ausgeschlossen ist, findet der § 84 VVG kaum Anwendung.

Eine Erläuterung, was ein Kriegszustand, der durch einen militärischen Befehlshaber angeordnet worden ist, oder was ein Krieg inhaltlich bedeutet, lassen das VVG, die Rechtsprechung und die Kommentierung offen. Offenkundig kann man jedoch auf den tatsächlichen Eintritt dieser Tatbestände abstellen. Ein Schaden, der durch die Anordnung eines militärischen Befehlshabers eingetreten ist, ist im Regelfall nachweisbar. Demgegenüber ist jedoch ein Schaden, der aufgrund eines Krieges eingetreten ist, nicht ohne weiteres beweisbar, da eine genaue Definition des Krieges nicht vorhanden ist.

4.8.2 § 117 Absatz 2 VVG a.F.

§ 117 Absatz 2 VVG findet in der Sachversicherung keine Anwendung, daher wird dieser Paragraph nur der Vollständigkeit wegen genannt, da er ebenfalls Schäden durch Krieg ausschließt. Auch der § 117 ist abdingbar und entspricht jedoch in seiner Intention und im Wortlaut dem § 84 VVG.[61]

4.8.3 Ausblick ins neue VVG (2008)

Eine Regelung wie in § 84 VVG a.F. fehlt im VVG (2008). Ähnliche Formulierungen wie bspw. Kriegsereignisse jeder Art, kriegerische Handlungen oder andere politische Gefahren sind nicht aufgeführt. Damit gibt das neue VVG (2008) keine Hinweise auf eine mögliche Definition des Kriegsbegriffs.

5 Krieg im Sinne des durchschnittlichen Versicherungsnehmers

Wenn ein Begriff juristisch nicht fest umrissen ist, muss nun nach dem protokollierten Wortverständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (VN) und dem dabei erkennbar werdenden Sinn und Zweck der Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen auf die Bedeutung ab­gestellt werden. Dabei können allgemeine Wörterbücher wie der Brockhaus helfen.

5.1 Der Begriff Krieg im Wortlaut

Nach dem allgemeinen Wortverständnis ist ein Krieg ein mit Waffengewalt aus­getragener Konflikt zwischen Staaten und / oder Völkern bzw. eine größere militärische Auseinandersetzung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.[62] Laut allgemeiner Wörterbücher ist für einen Krieg ein Konflikt ur­sächlich. Dieser wird um bestimmte Merkmale erweitert und muss Grund­voraussetzungen erfüllen. Merkmale, die im Völkerrecht Anwendung finden, wie beispielsweise die formale Feststellung eines internationalen bewaffneten Konfliktes durch den Weltsicherheitsrat, sind im Wortverständnis nicht maß­geblich. Aufgrund der Vielzahl der Tatbestandsmerkmale sollen diese nun genauer erläutert und untersucht werden, da sie ausschlaggebend für die Kriegsdefinition sind.

5.2 Das Tatbestandsmerkmale Konflikt

Der Konflikt ist die Voraussetzung für einen Krieg. Ein Konflikt zwischen Staaten besteht aus unterschiedlichen aufeinander treffenden Auffassungen oder Interessen. Neben sozialen Gründen für einen Konflikt können im allgemeinen Wortverständnis auch politische Hintergründe gemeint sein.[63] Das sind beispiels­weise unterschiedliche Auffassungen zu territorialen oder inhaltlichen Fragen, aber es können auch unterschiedliche Meinungen zu Menschenrechts­fragen oder anderen Aspekten zu Konflikten führen. Bei einem Konflikt alleine spricht man noch nicht von einem Krieg. Damit dieser Zustand eingetreten ist und die Ereignisse während eines Kriegs zu einem Schaden führen können, müssen weitere Merkmale eintreten.

5.3 Das Tatbestandsmerkmal Waffengewalt

Weiterhin ist für einen Krieg u.a. der Einsatz von Waffengewalt maßgeblich. Zu unterscheiden davon ist der kalte Krieg[64], der lediglich auf der psychologischen Kriegsführung beruht, bei dem die Erreichung politischer Ziele durch Drohungen stattfindet und die Anwendung von Waffengewalt keine Grundlage ist. Bereits von der Charakteristik des Wortes Waffengewalt her wird deutlich, dass eine nähere Definition der Wörter Gewalt und Waffen notwendig erscheint.

Gewalt ist eine Macht, ein Mittel oder auch eine Befugnis, um über Personen zu herrschen.[65] Eine Waffe ist ein Gerät zum Angriff auf eine Person oder zur Ver­teidigung. Ziel ist es, mit einer Waffe zu verletzen oder zu töten, also Gewalt (Macht) anzuwenden.[66] Waffengewalt ist folglich eine Machtausübung mit Geräten, die zum Verletzen, Töten oder Verteidigen von Personen geeignet sind. Die Sachbeschädigung ist meistens Mittel zum Zweck, um Zielpersonen oder Staaten anzugreifen. Eine nähere Definition einer Waffe wird nicht vor­genommen, da jegliche Gegenstände gemeint sind, die zum genannten Ergebnis (Verteidigung, Tötung, Zerstörung) führen.

[...]


[1] Vgl. Fricke, VersR 2002, S. 6

[2] Vgl. Martin 1992, Sachversicherungsrecht, F I Rn 6, S. 671

[3] Vgl. Fricke, VersR 1991, S. 1098

[4] Vgl. Fricke, VersR 1991, S. 1098

[5] Vgl. Bundesregierung, http://www.bundesregierung.de/nn_774/Content/DE/Artikel/2007/06/2007-06-21-bundeswehreisatz-im-kosovo.html, 06.12.2007, 10:40 Uhr, Drucksache 16/6460 Deutscher Bundestag, Antrag der Bundesregierung http://dip.bundestag.de/btd/16/064/1606460.pdf

[6] Länder die sich im Stadium zwischen Entwicklungsland und Industrieland befinden

[7] Vgl. Extremus, http://www.extremus.de/terrorismus_aktuell_chronik.phtml, 06.12.2007, 10:00 Uhr

[8] Vgl. Fricke, VersR 1991, S. 1098

[9] Vgl. Brockhaus 2006, Die Enzyklopädie, Band 15, Stichwort: Krieg, S. 743

[10] Vgl. Brockhaus 2006, Die Enzyklopädie, Band 15, Stichwort: Krieg, S. 743

[11] Steinberg, Guido, http://www.BpB.de/themen/ebh3oc.html, 16.12.2007, 16:15 Uhr

[12] Vgl. Brockhaus 2006, Die Enzyklopädie, Band 15, Stichwort: Krieg, S. 743 f

[13] Vgl. Bush, http://www.whitehouse.gov/news/releases/2007/12/20071214-6.html , 16.12.2007, 15:48 Uhr

[14] Bundesregierung, http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2006/11/2006-11-10-kampf-gegen-den-terrorismus-fortsetzen.html, 16.12.2007, 15:37 Uhr

[15] BMI, http://www.bmi.bund.de/nn_122688/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/2007/09/Bekennerschreiben.html, 16.12.2007, 10:50 Uhr

[16] Vgl. von Fürstenwerth 2001, Versicherungsalphabet, S. 20

[17] Vgl. Prölss 1998, Versicherungsvertragsgesetz, S. 3

[18] Vgl. von Fürstenwerth 2001, Frank, Versicherungsalphabet, S. 19

[19] Prölss 1998, Versicherungsvertragsgesetz, § 49 Rdnr. 6

[20] BGH, Urteil vom 13.12.1989, IV a ZR 18/89, veröffentlicht in r+s 90, 92

[21] Vgl. Fricke, VersR 2002, S. 7, Fricke, VersR 1991, S. 1098 ff, Krahe, VersR 1991, S. 634-636, Dahlke, VersR 2003, S. 26 f

[22] Vgl. Römer / Langheid 2003, Versicherungsvertragsgesetz, VVG § 84, Rn. 3

[23] Vgl. Brockhaus 2006, Die Enzyklopädie, Band 9, Stichwort: Frieden, S. 774

[24] Volger [Reschke] 2000, Lexikon der Vereinten Nationen, Stichwort: Völkerrechtliches Vertragsrecht, S. 611 ff

[25] Vgl. Brockhaus 2006, Die Enzyklopädie, Band 15, Stichwort: Krieg, S. 740

[26] Vgl. Schroeder 1996, Die Kriegsgefahr im Deutschen Versicherungsrecht, S. 94

[27] Vgl. Brockhaus 2006, Die Enzyklopädie, Band 15, Stichwort: Krieg, S. 740

[28] Vgl. Kellogg-Briand Pact 1928, http://www.yale.edu/lawweb/avalon/imt/kbpact.htm, 01.02.2008, 22:27 Uhr

[29] Vgl. Brockhaus 2006, Die Enzyklopädie, Band 15, Stichwort: Krieg, S. 740

[30] Vgl. Bothe 2006, www.sueddeutsche.de/kultur/artikel/992/81911/print.html. 10.12.2007, 13:50 Uhr

[31] Vgl. Volger [Koppe] 2000, Lexikon der Vereinten Nationen, Stichwort: Frieden/-sbegriff/-sbedrohung, S. 149 ff

[32] Vgl. Volger [Koppe] 2000, Lexikon der Vereinten Nationen, Stichwort: Frieden/-sbegriff/-sbedrohung S. 149

[33] Vgl. Volger [Reschke] 2000, Lexikon der Vereinten Nationen, Stichwort: Gewaltverbot, S. 197 ff

[34] Charta der Vereinten Nationen, Artikel 2 Ziffer 4

[35] Vgl. Volger [Reschke] 2000, Lexikon der Vereinten Nationen, Stichwort: Gewaltverbot, S. 198

[36] Vgl. Volger [Winkelmann] 2000, Lexikon der Vereinten Nationen, Stichwort: Sicherheitsrat, S.478

[37] Abkommen und Gesetze betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges von 1907

[38] Vgl. Volger [Heintze]2000, Lexikon der Vereinten Nationen, Stichwort: humanitäres Völkerrecht, S. 239 ff

[39] Vgl. Schroeder 1996, Die Kriegsgefahr im Deutschen Versicherungsrecht, S. 94

[40] Vgl. Schroeder 1996, Die Kriegsgefahr im Deutschen Versicherungsrecht, S. 95 f

[41] Vgl. Hailbronner 1992, Krieg und bewaffneter Konflikt im Völkerrecht, S.56

[42] Vgl. Hailbronner 1992, Krieg und bewaffneter Konflikt im Völkerrecht, S. 58

[43] Vgl. Volger [Heintze] 2000, Lexikon der Vereinten Nationen, Stichwort: humanitäres Völkerrecht, S. 240

[44] Charta der Vereinten Nationen, Artikel 39

[45] Vgl. Volger [Schmidl] 2000, Lexikon der Vereinten Nationen, Stichwort: Aggressionsdefinition S. 23

[46] Vgl. Hailbronner 1992, Krieg und bewaffneter Konflikt im Völkerrecht, S. 57 Volger, Helmut, Lexikon der Vereinten Nationen, Stichwort: humanitäres Völkerrecht, S. 240

[47] Vgl. Schroeder 1996, Die Kriegsgefahr im Deutschen Versicherungsrecht, S. 92

[48] Vgl. Stegers, Fiete, http://www.tagesschau.de/ausland/meldung101102.html, 07.12.2007, 14:25 Uhr

[49] Vgl. Volger [Koppe] 2000, Lexikon der Vereinten Nationen, Stichwort: Frieden/-sbegriff/-sbedrohung S. 149 ff

[50] Vgl. Volger [Koppe] 2000, Lexikon der Vereinten Nationen, Stichwort: Frieden/-sbegriff/-sbedrohung, S. 149 ff

[51] Vgl. Hailbronner 1992, Krieg und bewaffneter Konflikt im Völkerrecht, S. 60 f

[52] Vgl. Gloser, Kleine Anfrage der FDP Bundestagsfraktion, Bundestagsdrucksache Nr. 16/6861 vom 24.10.07, Frage 20

[53] Vgl. Volger [Klein] 2000, Lexikon der Vereinten Nationen, Stichwort: Menschenrechtskonventionen und ihre Durchführungsorgane, S. 351 ff

[54] RG 90, 378

[55] Vgl. Hailbronner 1992, Krieg und bewaffneter Konflikt im Versicherungsrecht, S. 20

[56] Artikel 5 Nordatlantikvertrag vom 04.04.1949

[57] i.S.d. Artikel 115 a Abs. 1 GG

[58] Vgl. Fricke, VersR 2002, S. 7 Vgl. Dahlke, VersR 2003, S. 26 f

[59] Prölss 1998, Versicherungsvertragsgesetz, S. 643

[60] § 84 VVG

[61] Prölss 1998, Versicherungsvertragsgesetz, S. 695

[62] Brockhaus 1996, Deutsches Wörterbuch II, Stichwort: Krieg, S. 2281

Meyers, Deutsches Wörterbuch G-N, Stichwort: Krieg, S. 1583

[63] Vgl. Brockhaus 1996, Deutsches Wörterbuch II, Stichwort: Konflikt, S. 2208

[64] Brockhaus 1996, Deutsches Wörterbuch II, Stichwort: Krieg, S. 2281

[65] Vgl. Brockhaus 1996, Deutsches Wörterbuch I, Stichwort: Gewalt, S. 1503

[66] Vgl. Brockhaus 1996, Deutsches Wörterbuch III, Stichwort: Waffe, S. 4401

Ende der Leseprobe aus 93 Seiten

Details

Titel
Zum Ausschluss von Krieg in Sachversicherungen
Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
93
Katalognummer
V93491
ISBN (eBook)
9783638063265
ISBN (Buch)
9783638955867
Dateigröße
780 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Ausschluss, Krieg, Sachversicherungen
Arbeit zitieren
Marcel Hafke (Autor:in), 2008, Zum Ausschluss von Krieg in Sachversicherungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93491

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