Betrachtung der Betreuungssituation und Versorgungslage unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in der BRD- im Kontext rechtlicher Grundlagen (KJHG)


Dossier / Travail de Séminaire, 2002

24 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

EINLEITUNG

1. Anzahl und Haupteinreiseorte unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge (UMF)

2. Einreisesituation und Clearingverfahren

3. Erstversorgung und Unterbringung

4. Aufenthaltsrechtliche Situation - rechtlicher Schutz durch das KJHG

5. Bildungs- bzw. Ausbildungssituation

6. Pädagogische Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF)

SCHLUSSBETRACHTUNG

PERSÖNLICHES FAZIT

EINLEITUNG

Im Verhältnis zur Gesamtzahl in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge stellen „unbegleitete Minderjährige“, wie sie im Fachjargon heißen, eine verschwindend kleine Minderheit dar. Aber schon allein aufgrund ihres niedrigen Lebensalters sind sie in besonderer Weise auf Schutz und Unterstützung angewiesen, damit sie lernen können, mit den Konflikten und Belastungen umzugehen, die sich aus ihrer jeweiligen Lebensgeschichte ergeben.

Es gibt viele Organisationen und Menschen, die sich dafür einsetzen, dass diesen Kindern Hilfe und Schutz zukommt, beispielsweise die kommunalen Jugendämter, Hilfsorganisationen, Anwälte und Anwältinnen. Diese können aber nicht die Probleme lösen, die dadurch entstehen, dass das vorhandene rechtliche Instrumentarium oft keine geeignete Antwort auf die Fragen bietet, die sich aus der besonderen Situation von unbegleiteten Minderjährigen ergeben.

Mein Interesse gilt diesem Thema, da ich seit einiger Zeit mit Kindern- darunter auch minderjährigen Flüchtlingen- in einer Einrichtung des Jugendamtes „Bau-Kinder“ arbeite. Dort werden nachmittags Spielmöglichkeiten und kulturelle Aktivitäten für Kinder (6-12J.)

angeboten. Das Einzugsgebiet der Einrichtung besteht zu 90 % aus Kindern, die rund um den Block des Jugendstilgebäudes an der Himmelgeisterstrasse (Salzmannbau) in Düsseldorf- Bilk wohnen. Insgesamt leben dort ca. 3000 Personen, darunter 600 Kinder aus 17 unterschiedlichen Nationen, von denen einige Kinder - begleitete und unbegleitete Flüchtlinge - den „Bau-Kinder“- Bereich besuchen. Für den Themenschwerpunkt „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ habe ich mich entschieden, weil ich denke, dass diesen Kindern aufgrund ihrer „entwurzelten“ Situation in der Bundesrepublik Deutschland besonderer Schutz zukommen sollte und mich daher interessiert, wie ihre Betreuung und Versorgung hier zu Lande rechtlich- durch die Bestimmungen des KJHG- gesichert ist.

Ziel dieser Arbeit wird es sein, herauszustellen in welchem Rahmen unbegleitete Minderjährige durch das KJHG geschützt sind, d. h. welche Aufgaben und Leistungen u. a. diesbezüglich rechtlich im SGB VIII verankert sind. Dazu gilt es zunächst festzuhalten aus welchen Haupteinreiseorten wie viele UMF in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und welche Beweggründe sie dazu veranlassten. Weiterhin ist zu untersuchen wie die Unterbringung und Erstversorgung durch die Jugendhilfe gesichert ist und wie es um die pädagogische Betreuung von UMF hier in Deutschland bestellt ist. Darüber hinaus werde ich aufzeigen welche Bildungs- bzw. Ausbildungschancen für diese Kinder in der Bundesrepublik Deutschland bestehen und abschließend kritische Punkte bezüglich der bestehenden gesetzlichen Regelungen des KJHG´s im Umgang mit UMF aufzeigen und gleichzeitig Möglichkeiten der Verbesserung schildern, die für einen Umgang mit den spezifischen Bedürfnissen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge notwendig sind.

1. ANZAHL UND HAUPTEINREISEORTE UNBEGLEITETER MINDERJÄHRIGER FLÜCHTLINGE (UMF)

Unbegleitete Flüchtlingskinder leben in der Regel in den Nachbarländern ihres Fluchtlandes. Nur einige wenige können sich bis nach Deutschland durchschlagen. Die Datenlage der unbegleiteten Minderjährigen ist eher schlecht. Einige Bundesländer erfassen die Datenlage nicht, andere geben entweder nur Zugangszahlen oder nur Bestandszahlen an. Manche wiederum erfassen nur Jugendliche, die unter 16 Jahren alt sind, andere dokumentieren lediglich die Zahl der unter 18jährigen. (Vgl. Angenendt, Steffen, 2000, S. 25) Die ersten unbegleitete Flüchtlingskinder kamen 1979 in die Bundesrepublik. In den Jahren 1979 bis 1983 wurden 1500 unbegleitete Flüchtlingskinder aus Südostasien als Kontingent- Flüchtlinge in der Bundesrepublik aufgenommen. Diese Kinder kamen überwiegend aus Vietnam, in wesentlich kleineren Teilen aus Kambodscha und Laos. (Vgl. Jockenhövel- Schiecke, Helga, 1997, S. 405) Die an den völkerrechtlichen Flüchtlingsbegriff angelehnte Definition des Europäischen Flüchtlingsrats (European Council on Refugees ans Exiles, ECRE) verwendet den Begriff „minderjährige Flüchtlinge“, für alle unter 18 Jahre alten Personen, die:

- um einen Flüchtlingsstatus oder um internationalen Schutz nachsuchen;
- in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen und internationalen Recht als Flüchtlinge anerkannt wurden, und zwar unabhängig davon, ob sie von ihren Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten begleitet sind;
- zur Flucht über eine internationale Grenze gezwungen worden sind, etwa aufgrund eines Krieges oder Bürgerkrieges oder aufgrund allgemeiner Gewalttätigkeiten.

(Vgl. Angenendt, Steffen: 2000, S. 23)

Die Gründe, warum diese Kinder fliehen, sind vielschichtig. „Sie spiegeln die ganze Bandbreite an Fluchtgründen wieder: Krieg, politische Repression, Menschenrechtsverletzungen, Verfolgung von Minderheiten, unerträgliche Not und Perspektivlosigkeit, aber auch kinderspezifische Fluchtgründe, wie z. B. zerrüttete Familien und soziale Verhältnisse als Folge langjähriger Kriegs- und Krisensituationen sowie Tod oder Verschwinden der Eltern“ [Khansari, Birgit, 1997, S. 1].

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erstellt seit 1998 erstmals Statistiken von unbegleiteten Flüchtlingskindern unter 16 Jahren, für die ein Asylantrag von einem Vormund gestellt wurde. 1999 wurden in Deutschland 1117 unbegleitete Flüchtlingskinder gezählt. Im Jahre 2000 waren es 946 und 2001 insgesamt 1068 Kinder, von denen 283 Mädchen und 785 Jungen waren. Von ihnen kamen in den letzten Jahren die meisten Kinder aus Afganistan, so 196 Kinder im Jahr 2001. (Vgl. Jockenhövel - Schicke, Helga: 2002, S. 1)

Seit den neunziger Jahren hat die Zahl der neu eingereisten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge abgenommen. Dieser Rückgang ist höchstwahrscheinlich auf die Verschärfung des deutschen Ausländer- und Asylbewerberrechts zurückzuführen, und insbesondere auf die im Januar 1997 eingeführte Visumspflicht für Minderjährige aus den ehemaligen Anwerbeländern für Gastarbeiter (Marokko, Türkei, Tunesien und die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien) sowie auf verschärfte Sanktionen gegen Fluggesellschaften, die Minderjährige ohne gültige Visa transportieren. (Vgl. Angenendt, Steffen, 2000, S. 26)

Die Zahl der in Deutschland unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die hier leben, hat hingegen während der letzten zehn Jahre leicht zugenommen. Dies lässt vermuten, dass zumindest ein Teil dieser Kinder und Jugendlichen für längere Zeit hier bleibt, auch wenn die Mehrzahl von ihnen als Asylbewerber abgelehnt worden ist und von den Ausländerbehörden lediglich eine Duldung erhält, die jeweils für einige Monate verlängert wird. (Vgl. Angenendt, Steffen, 2000, S. 27)

2. EINREISESITUATION UND CLEARINGVERFAHREN

Gelingt die Einreise unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland, ist die Aufenthaltssituation nicht geklärt. Innerstaatliche Regelungen, die den Minderjährigen umgehend den erforderlichen rechtlichen Schutz und dadurch die Möglichkeit verschaffen, ihre Flucht zu verarbeiten, existieren nicht. Vielmehr muss nun versucht werden, die Situation der Kinder dem vorhandenen rechtlichen Rahmen anzupassen und entweder einen Asylantrag zu stellen oder eine ausländerrechtliche Lösung herbeizuführen.

In der Beratungssituation wird deutlich, dass bereits die Sachverhaltsermittlung und damit die Entscheidung, welcher weitere Weg eingeschlagen wird, problematisch ist. Viele der Minderjährigen stehen unter erheblichem psychischen Druck, sei es aufgrund erlittener Verfolgung, sei es aufgrund der Trennung von der Familie und der Konfrontation mit einer fremden Kultur. Insofern ist es zu begrüßen, dass in einigen Bundesländern zunächst ein sogenanntes Clearing-Verfahren vorgeschaltet wird, um die Grundlage für das weitere Vorgehen zu ermitteln. (Vgl. Sobotta, Joachim, 1999, S. 14)

Im Clearingverfahren soll geklärt werden, ob:

1. eine Rückkehr des Minderjährigen in das Heimatland gefahrlos möglich ist und ob dort eine kind- und jugendgerechte Betreuung sichergestellt ist
2. eine Familienzusammenführung in einem Drittland in Frage kommt
3. für das Kind ein Asylantrag gestellt werden soll, da es sich aus Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Grundgesetz bzw. im Sinne der Genfer Konvention in das Bundesgebiet begeben hat, oder
4. ein Bleiberecht aufgrund humanitärer Gründe für den Minderjährigen angestrebt wird, insbesondere aus Gründen, die sich aus dem KJHG und nicht gesicherten kind- und jugendgerechter Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland herleiten (Vgl. Riedelsheimer, Albert, 2002, S. 1)

Entscheidend für die Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge ist aus Behördensicht die Altersbestimmung. Stehen persönliche Daten, sowie das Geburtstagsdatum nicht fest, kann das Alter des Jugendlichen durch medizinische Tests festgelegt werden. Vereinzelt wird hierzu noch immer das Röntgen der Handwurzelknochen herangezogen, obwohl hierfür - neben der umstrittenen Aussagekraft - keine rechtliche Grundlage besteht. Teilweise werden nach “Inaugenscheinnahme” fiktive Geburtsdaten konstruiert - häufig der 1.1., obwohl bei Ungewissheit über den Tag der Geburt bei Minderjährigen von dem innerhalb des bekannten Geburtsjahrs spätest möglichen Zeitpunkt auszugehen ist. (Vgl. Informationsverbund Asyl, 2000)

Für 16-18jährige ist die Clearingstelle nicht zuständig. Für sie erfolgt eine Verteilung auf die Kommunen gemäß des Asylverfahrengesetzes oder, nach Ablehnung des Asylantrages, die Abschiebung ins Herkunfts- oder Drittland. Nach Möglichkeit wird versucht sie bei Verwandten unterzubringen. Allzu häufig werden sie wie erwachsene Asylsuchende Flüchtlingswohnheimen zugewiesen. (Vgl. Khansari, Birgit, 1997, S. 28)

Kritisiert wird dabei, dass die regelmäßig angewendeten Altersgrenzen von 16 und 18 Jahren als Obergrenze für den Leistungsbezug des KJHG dem Gedanken des Kindeswohls widersprechen und nicht im Gesetz vorgesehen sind. (Vgl. Riedelsheimer, Albert, 2002, S. 1)

[...]

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Betrachtung der Betreuungssituation und Versorgungslage unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in der BRD- im Kontext rechtlicher Grundlagen (KJHG)
Université
University of Applied Sciences Düsseldorf  (FB Pädagogik)
Cours
Soziale Arbeit mit Jugendlichen aus Migrantenfamilien unter rechtlichen Gesichtspunkten
Note
1,0
Auteur
Année
2002
Pages
24
N° de catalogue
V9349
ISBN (ebook)
9783638160759
Taille d'un fichier
484 KB
Langue
allemand
Mots clés
Betrachtung, Betreuungssituation, Versorgungslage, Flüchtlinge, BRD-, Kontext, Grundlagen, Soziale, Arbeit, Jugendlichen, Migrantenfamilien, Gesichtspunkten
Citation du texte
Christel Liegl-Prokein (Auteur), 2002, Betrachtung der Betreuungssituation und Versorgungslage unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in der BRD- im Kontext rechtlicher Grundlagen (KJHG), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/9349

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