Hexenverfolgungen in der Frühen Neuzeit. Zeitgenössische Kritik

Form, Gründe und mögliche Auswirkungen


Examination Thesis, 2020

50 Pages, Grade: 1,5


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das kumulative Konzept der Hexerei
2.1 Die Idee des Pakts mit dem Teufel
2.2 Malleus Maleficarum
2.3 Weitere Verbreitung der Hexenlehre

3. Das Hexereiverfahren
3.1 Indizienlehre
3.2 Die Folter als Instrument der Wahrheitsfindung
3.3 Urteil und Bestrafung

4. Zeitgenössische Kritik
4.1 Kritik am Phänomen der Hexerei
4.2 Kritik an der Durchführung der Prozesse
4.3 Kritik an der Hexenlehre durch die Aufklärung

5. Auswirkungen der zeitgenössischen Kritik

6. Fazit

Quellen- und Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

Von Frankreich ausgehend verbreitete sich während der Frühen Neuzeit (ca. 1500 bis 1800) das Massenphänomen der Hexenverfolgungen über das Heilige Römische Reich Deutscher Nationen (HRR) und über ganz Zentraleuropa. Das Zeitalter der legalen europäischen Hexenverfolgungen erstreckte sich von 1430 bis 1780 über einen Zeitraum von insgesamt 350 Jahren.1 Mit dem Ziel der Eindämmung des sich immer weiterverbreitenden Bedrohungspotenzials durch die vermeintlichen Hexen wurden hunderttausende Menschen wegen des angeblichen Verbrechens der Hexerei vor Gericht gestellt.2 Der Begriff „Hexe“ in seiner weiblichen Form umfasste bereits in dem zeitgenössischem Verständnis nicht ausschließlich Frauen, auch Männer und Jungen konnten zu den Verdächtigen zählen.3 Ihnen allen wurde vorgeworfen, unheilbringende „Schadenzauber“ mittels der Unterstützung des Teufels auszuüben, um ihren Mitmenschen Leid und Schaden zufügen zu können.4

In keinem anderen Gebiet Europas starben so viele Menschen durch die Hexenverfolgungen wie im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nationen. Durch die Überlieferungen von Inquisitoren und Hexenrichtern, die ihre Dokumente meist zahlentechnisch ausschmückten, beliefen sich die Schätzungen zunächst auf insgesamt neun Millionen Hinrichtungen. Heutzutage kalkulieren seriöse Forscher wie beispielsweise Brian P. Levack und Wolfgang Behringer die Zahl der europaweiten Opfer von 1450 bis 1750, vor dem Hintergrund der mangelhaften Quellenlage, deutlich geringer. Plausible Schätzungen gehen daher von 60.000 bis 80.000 Hinrichtungen aus5, von denen allein 25.000 auf deutschem Boden durchgeführt wurden.6 Bei 75% bis 80% der Opfer handelte es sich um Frauen7, die durch das Verbrennen auf dem Scheiterhaufen den Tod fanden oder auf andere erschreckende Weisen gefoltert und hingerichtet wurden.8

Es darf jedoch nicht der „irreführende Eindruck von langfristigen Verfolgungen gleichbleibender Intensität“9 entstehen, da die Hexenverfolgungen in den über drei Jahrhunderten nicht immer und überall durchgängig betrieben wurden.10 In der Hexenforschung werden die Verfolgungswellen in vier Stufen kategorisiert. Demnach gab es Einzelprozesse, small panic trials mit einer Opferzahl von 4-19 Opfern, die large-scale witch-hunts mit mehr als 20 Leidtragenden und zuletzt auch größere Wellen der Hexenverfolgung, denen meist mehr als 250 oder sogar über 500 Menschen zum Opfer fielen.11 Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nationen waren besonders die Jahre um 1590, 1630 und 1660 durch massenhafte Verfolgungen gekennzeichnet.

In der Abbildung 1 wurden die größten Hexenverfolgungen Europas als Überblick erfasst. Deutlich erkennbar spielte das HRR bei den Hexenjagden eine dominierende Rolle. Außerdem ist ersichtlich, dass nicht ausschließlich von katholischer Seite Hexen verfolgt und hingerichtet wurden, sondern auch die protestantische Kirche mit einer beträchtlichen Opferzahl bei den Verfolgungen mitwirkte.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Die größten Hexenverfolgungen in Europa12

Doch nicht nur heute mit dem Blick auf die Opferzahlen gelten diese desaströsen Verfolgungen enormen Ausmaßes als „eine der schlimmsten von Menschenhand angerichteten Katastrophen der europäischen Geschichte“.13 Auch bei Zeitgenossen, wie dem niederländisch-niederrheinischen Arzt Johann Weyer oder dem deutschen Jesuiten Friedrich Spee stießen die unmittelbaren Praktiken der Hexenverfolgung auf große Ablehnung. Im Kampf gegen die Hexenjagd lehnten sich einige Intellektuelle ihrer Zeit zum einen gegen den dämonologischen Aberglauben und zum anderen gegen die damit verbundenen prozessualen Hexereiverfahren auf und hinterfragten die Legitimation dieser Verfolgungen.

Im Fokus der nachfolgenden Arbeit wird genau jene zeitgenössische Kritik an den Hexenverfolgungen der Frühen Neuzeit stehen.

Um die historischen Fragen nach der Form und den Gründen sowie möglichen Auswirkungen dieser Kritik beantworten zu können, muss zunächst das kumulative Konzept der Hexerei beleuchtet werden, das die verschiedenen Vorstellungen und umfangreichen Elemente der Hexerei zusammenfasst. Zudem bedarf es einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der Durchführung der gerichtlichen Hexenprozesse, die ähnlich wie das Phänomen der Hexerei als solches, scharf in den Blickpunkt zeitgenössischer Kritiker gerückt sind. Im Anschluss daran werden die Sichtweisen und die dazugehörenden Argumente der Gegner der Hexenverfolgungen erläutert und die Auswirkungen der vorgenommenen Kritik dargestellt.

Für die Bearbeitung der Abschlussarbeit wurde vor allem folgende Literatur genutzt: Behringer, Wolfgang: Hexen. Glaube, Verfolgung, Vermarktung, München 2002.; Levack, Brian P.: Hexenjagd. Die Geschichte der Hexenverfolgungen in Europa, München 1995. und die gedruckte Quelle: Spee, Friedrich: Cautio Criminalis oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse, dt. Ausgabe von Joachim-Friedrich Ritter, Weimar 1939.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Abschlussarbeit die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen und diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.

2. Das kumulative Konzept der Hexerei

Der Glaube an Übernatürliches reicht in der Geschichte der Menschheit lange zurück. Bereits in der Antike stellte die rituelle bzw. gelehrte Magie eine weit verbreitete Kunst dar. Der Versuch, sich übernatürlicher Kräfte und Geister zu bedienen, wurde unter anderem zum Zwecke der Divination (Weissagung) und der Heilung Kranker genutzt.14 Auch die Germanen huldigten ihren heidnischen Göttern mit wundersamen Ritualen. So hatte es bereits Jahrhunderte, bevor es zur Verfolgung okkulter Handlungen kam, eine feste Tradition magischen Denkens in ganz Europa gegeben.15

Das erstarkende Christentum, das nur einen Gott und dessen Macht kennt, lehnte bereits im Frühmittelalter magische Praktiken ab, bestritt die Wirksamkeit der Rituale und erklärte die heidnischen Götter zu Dämonen. Vielmehr betrachtete die Kirche den Glauben der Heiden als Irrlehre, da es keine andere übernatürliche Macht außer Gott gebe und, dass die Vorstellungen der Heiden demnach aus Halluzinationen resultieren.16

Der Canon Episcopi (906) steht als Exempel für die Skepsis der Kirche gegenüber dem Hexenglauben.17 So lautet es im Canon, dem kirchenrechtlichen Reglement des Früh-mittelalters, dass sich eine Vielzahl christlicher Anhänger täuschen lasse und sich vom rechten Glauben abgewandt hat, indem sie sich dieser Irrlehre anschlossen.18

Innerhalb der Kirche kam es zunächst auch zu gespaltenen Meinungen. Während einige Vertreter der Kirche die Magie als Irrglaube titulierten und diejenigen, die daran glaubten, für Narren hielten, sahen andere Kleriker die Notwendigkeit darin, gegen Magier und ihre verderblichen Schadenzauber vorgehen zu müssen. Ab dem Spätmittelalter veränderte sich schließlich die Meinung der Kirche. Obwohl der Glaube an Übernatürliches zuvor bei einigen Gelehrten als Einbildungen des menschlichen Bewusstseins abgetan wurde, konnte nun die Teufelspräsenz auf Erden und die Gefahr, die von Hexen ausging, fortan nicht oft genug angesprochen und betont werden.19

Im Spätmittelalter kam für die Kirche zudem ein weiterer Gegner zum Vorschein. Die sogenannten Ketzer, die sich von der Papstkirche lösten und zu den ursprünglichen christlichen Verhältnissen zurückkehren wollten, stellten für das damalige Christentum eine Bedrohung dar, weshalb diese auf Grund dessen von den Christen als Anhänger des Teufels stilisiert wurden. Neben der Idolatrie (Götzenverehrung) warf man ihnen Apostasie (Glaubensabfall) und auch Sodomie (sündiges Sexualverhalten) vor. Als rituelle Magie kann hier auch der Vorwurf der geheimen, nächtlichen Versammlung gezählt werden, bei denen Ketzer Kinder verspeist haben sollen, um ihre Dämonen zu ehren.20

Ferner wurde der Bevölkerung durch Predigten und einer fortwährenden Ketzerinquisition weisgemacht, dass jene Abtrünnige auch die Schuld an Missernten und Armut trugen.21

Obwohl die als Ketzer beschuldigten so wenig mit Magie, wie die gelehrten Zauberer mit den Auffassungen der Ketzer zu tun hatten, kam es zu einer Fusionierung dieser beiden Feindbilder, was langfristig eine Neubewertung der „Hexerei“ hervorrief. Durch das religiöse Begründungssystem und die komplexe Bedrohungsvorstellung, die sich als Konsequenz der Ketzerverfolgungen immer weiter ausbreiteten, entwickelten Scholastiker im Übergang vom 14. Jahrhundert zum 15. Jahrhundert den kumulativen Hexenbegriff.22 In diesen Begriff flossen unterschiedliche Elemente aus verschiedenen Über-lieferungssträngen zusammen, sodass eine Sammelvorstellung von „Hexerei“ propagiert und verbreitet werden konnte. Die Teilaspekte aus denen sich der neue Hexenbegriff konstituierte, waren folgende: der Pakt mit dem Teufel, die Teufelsbuhlschaft, die Teilnahme am Hexensabbat, der Hexenritt und die Ausübung von Schadenzauber aller Art.23

Die Grundbausteine, die die tödlichen Verfolgungen der Frühen Neuzeit beflügelten, wurden somit bereits im Mittelalter gelegt.24

2.1 Die Idee des Pakts mit dem Teufel

Von den zuvor genannten Bestandteilen, die die malefica (Hexe) als solche befähigten, war der Teufelspakt der grundlegendste Gedanke der Kumulativvorstellung. Der Teufel, der im Zentrum des Hexenglaubens stand, galt als Quelle der Hexenmagie.25 Zauberer und Hexen mussten demnach einen Pakt mit dem Teufel eingehen, um magische Kräfte zu erhalten. So war der Teufel nicht nur ein Objekt der Verehrung, sondern wurde vielmehr zu einem Vertragspartner, der im Tausch gegen Dienstleistungen oder die Seele, den Hexenleuten irdische und übernatürliche Macht verschaffte. Bereits in den Werken des Heiligen Augustinus (354 n. Chr. - 430 n. Chr.) wird der Satanspakt thematisiert.26

Erst im 9. Jahrhundert wurde die Pakttheorie schließlich weiterverbreitet, als die Legende des Theophilus, der Gott abgeschworen und einen Pakt mit dem Teufel geschlossen hatte, ins Lateinische übersetzt wurde. Neben dem „pacta expressa“, dem ausdrücklich abgeschlossenen Pakt, ging der Philosoph Thomas von Aquin (1225-1274) davon aus, dass es auch einen „pacta tacita“, eine stillschweigende Übereinkunft mit dem Teufel in jeder einzelnen magischen Handlung geben muss.27

Unabhängig davon, ob sich Magier nun explizit dazu geäußert oder gedanklich auf den Vertrag mit dem Teufel eingelassen haben, kam es zu einem Bündnis, das die Kirche aus verschiedenen Gründen stark verurteilen musste. Hexen wurden in den Augen der kirchlichen Vertreter nicht nur zu Häretikern, die Gottes exklusive Stellung leugneten, sondern auch zu Apostaten, weil sie den christlichen Glauben in Gänze dementierten und stattdessen Satan verehrten und dienten. Da Hexen und Zauberer somit offenkundig zu Häretikern wurden, war es möglich, diese als solche zu verfolgen.28

Die Teufelsbuhlschaft, die in direkter Verbindung mit dem Teufelspakt steht, war ebenfalls ein Teilaspekt des kumulativen Hexenbegriffs und somit ein weiterer Anklagepunkt gegenüber Hexen. Durch den sexuellen Verkehr von Mensch und Teufel wurde der Pakt vollzogen und gefestigt und ermöglichte zudem das vollständige Eindringen des Teufels in den Geist und den Körper der Hexe, wodurch diese vom Teufel gänzlich gelenkt werden konnte.29

Auch der Hexensabbat wurde von der weltlichen und geistlichen Oberschicht als elementare Komponente des Hexenwesens angesehen. So warf man den Hexen orgiengleiche Ausschweifungen bei geheimen Zusammenkünften vor, um den Teufel gemeinschaftlich zu ehren.30 Die Vorwürfe reichten von dem Ritual des gemeinsamen nackten Tanzens über homosexuelle Exzesse und den erotischen Verkehr mit dem Teufel bis hin zum kannibalistischen Kindermord. Auch die heilige Messe der Kirche soll bei diesen nächtlichen Treffen verunglimpft worden sein.31

Das entworfene Bild des unmoralischen und schändlichen Hexensabbats bildete eine bedeutende Voraussetzung für die Hexenverfolgungen, da die Obrigkeiten die Bekämpfung der kollektiven Apostasie und Teufelsverehrung so wie auch beim Teufelspakt für zwingend erforderlich hielten.32

Der Glaube an den Hexenflug bildete das letzte relevante Element des kumulativen Hexenbegriffs und entwickelte sich als logische Konsequenz aus der Vorstellung des Hexensabbats. Um sich nachts an geheimen und weit entfernten Orten treffen zu können, muss es den Hexen möglich gewesen sein, ihre Gemeinschaft unentdeckt zu verlassen.33 Die Art und Weise der Fortbewegung der Hexe war dabei unterschiedlich ausgeformt. Einige Quellen berichten von Stöcken, auf denen die Hexen ritten. Weniger häufig, aber auch aufzufinden, ist die Annahme, dass sie auf Mistgabeln oder Dreizacken, die symbolisch für den Teufel standen, zu ihren geheimen Treffpunkten flogen. Der Besenstiel als typisches Fortbewegungsmittel einer Hexe wird am häufigsten in Quellen erwähnt und ist auch am tiefsten im Volksglaube verankert. Noch heute treffen wir beispielsweise bei der fiktiven Hexe Bibi Blocksberg auf den Hexenbesen „Kartoffelbrei“, der sie durch die Luft und unter anderem zum Blocksberg befördert. Doch auch die Möglichkeiten, dass Hexen sich aus eigener Kraft oder durch eine Windböe davon tragen ließen, wurden vereinzelt in Betracht gezogen.34

Der Glaube daran, dass Hexen fliegen können, hatte eine volkstümliche Herkunft. Bereits in der römischen Mythologie gab es den Glauben an böse Kreaturen, die strigae, die nachts umherflogen und Kinder fraßen.35 Daneben trat die Vorstellung, dass Frauen mit der Göttin Diana, die in der römischen Mythologie als Göttin der Jagd und Beschützerin der Frauen galt, nachts ausritten. Die Vorstellung, dass es die „Damen der Nacht“ und strigae tatsächlich geben würde, war in der Unterschicht Europas stark verbreitet, sodass Frauen anfingen zu glauben, sie würden die Göttin Diana nachts tatsächlich bei der Jagd begleiten oder als strigae umherfliegen und die Kinder ihres Dorfes rauben und fressen.36

Die weltliche und geistliche Elite hielt den Hexenflug bis ins 14. Jahrhundert noch für eine Illusion, die vom Teufel herbeigeführt wurde. Demnach träumten Frauen nur davon, dass sie nachts an fremde Orte flögen, taten dies jedoch nicht in der Realität. Ab dem 14. Jahrhundert wandelte sich allerdings die gelehrte Auffassung, sodass aus der Einbildung und den Träumen der Frauen nun Wirklichkeit wurde. Viele Angehörige der europäischen Elite glaubten fortan, dass Hexen durch die Hilfe des Teufels die Fähigkeit zum Fliegen erlangten.37

Womöglich entwickelte sich diese Annahme aus der scholastischen Dämonologie, nach der Satan die außerordentliche Gewalt über die Bewegung im Raum besäße. Somit muss es dem Teufel auch möglich gewesen sein, Menschen von Ort zu Ort zu befördern. Obwohl viele Intellektuelle in ganz Europa seitdem den Glauben teilten, dass der Teufel Menschen durch die Luft befördern könne, blieb die skeptische Ansicht, dass es sich nur um die Beeinflussung der Sinne durch den Teufel handele, auch unter den Scholastikern erhalten.

Der Glaube an die Realität des Hexenritts löste die ältere Annahme nicht vollständig ab, sodass beide Auffassungen zeitgleich existierten.38

2.2 Malleus Maleficarum

[S]ie nämlich schicken Hagelschlag, böse Stürme und Gewitter, verursachen Unfruchtbarkeit an Menschen und Tieren, bringen auch die Kinder, die sie nicht verschlingen, den Dämonen dar, [...], oder töten sie sonst. […] Sie verstehen auch Kinder, die am Wasser spazieren gehen, ohne daß es einer sieht, vor den Augen der Eltern in das Wasser zu werfen; die Rosse unter den Reitern scheu zu machen, von Ort zu Ort durch die Luft zu fliegen, körperlich oder nur in der Vorstellung, die Geister der Richter und Vorsitzenden zu bezaubern, daß diese ihnen nicht schaden können; sich und anderen auf der Folter Verschwiegenheit zu bewirken; die Hände derer, die sie fangen wollen, und ihre Herzen mit gewaltigem Zittern zu treffen; das anderen Verborgene zu offenbaren; auch die Zukunft vorherzusagen nach des Teufels Unterweisung, [...]; Abwesendes wie gegenwärtig zu sehen, den Sinn der Menschen zu ungewöhnlicher Liebe und Haß zu wandeln; bisweilen, wenn sie wollen, durch Blitzschlag, gewisse Menschen oder auch Tiere zu töten; die Zeugungskraft oder auch die Fähigkeit das Beilager zu halten, wegzunehmen; Frühgeburten zu bewirken; die Kinder im Mutterleib durch bloße äußerliche Berührung zu töten; bisweilen Menschen und Tiere durch den bloßen Blick, ohne Berührung zu behexen und den Tod zu bewirken; die eigenen Kinder den Dämonen zu weihen: [...], [und] es ist allen gemeinsam, daß sie mit dem Dämon fleischliche Unflätereien treiben.39

Mit diesen Worten beschreibt der Dominikaner Heinrich Kramer40 (1430-1505) in seinem Werk Malleus Maleficarum (oder Hexenhammer) die Untaten, zu denen Hexen scheinbar in der Lage seien. Das im Jahr 1487 publizierte Werk stellt das verderbliche Hexenwesen in den Mittelpunkt und gilt als erste systematische Zusammenfassung dieser Thematik.41

Der fanatische Eifer Kramers und seines Ordenskollegen Jakob Sprenger (1435-1495) trieb die beiden Inquisitoren dazu an, die bis dato eher mühsame Hexenjagd im deutschsprachigen Raum anzuregen.42

Da beide zunächst auf Widerstand und Ablehnung trafen, verfasste Institoris mit der Unterstützung Sprengers den Malleus Maleficarum als eine wirksame Propagandawaffe, um die Bedenken an ihrer Verfolgungswahnidee zu zerstreuen.43 In dem ersten von drei Teilen geht Kramer zunächst auf die Zauberei und die Rolle von Hexe und Teufel ein. Der zweite Teil, aus dem das vorangegangene Zitat entnommen wurde, thematisiert die von Hexen durchgeführte Schadenzauberei.44 Zuletzt wird der dritte und letzte Teil des Hexenhammer der empfohlenen Prozessführung gewidmet, der mit folgenden Worten eingeleitet wird:

Es folgt der dritte Teil des ganzen Werkes, über die Arten der Ausrottung oder wenigstens Bestrafung durch die gebührende Gerechtigkeit vor dem geistlichen oder weltlichen Gericht, und wird fünfunddreißig Fragen enthalten; die allgemeine und einleitende jedoch wird vorausgeschickt.45

Die Wortwahl „Arten der Ausrottung“ zeigt ganz deutlich, dass der Malleus als Anregung und Leitfaden für Hexenverfolgungen dienen sollte und nicht umsonst des Öfteren als „schauerlichstes Buch der Weltliteratur“ betitelt wird.46

Institoris reiste drei Jahre vor Veröffentlichung des Hexenhammer nach Rom und erhielt dort von Papst Innozenz VIII. (1432-1492) die Bulle Summis desiderantes affectibus. Diese päpstliche Urkunde bestätigte die sich immer weiter ausbreitende Gefahr, die von Hexen ausging und erlaubte deshalb auch das gerichtliche Vorgehen gegen Anhänger der Hexenkunst.47

Als zusätzliche Legitimation seines Schriftstückes betont Institoris zu Beginn des Hexenhammer, dass er bestehende Lehrmeinungen lediglich zusammengesucht und neu strukturiert habe. Auf Grund der hohen Anzahl an Drucken, die durch den Buchdruck mit beweglichen Lettern realisiert werden konnten, und der erstaunlichen Anzahl von 29 Auflagen bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts trug der Malleus Maleficarum entscheidend zur Verbreitung des Hexenglaubens bei.48 Dies veränderte das Verständnis von Zauberei nachhaltig und schürte die Angst der Bevölkerung vor dem verderblichen Treiben der Hexen immens.

Neben der schädigenden Zauberei, die der Hexenhammer thematisiert, fasst der deutsche Historiker Joseph Hansen zusammen, dass das Werk das „Hexentreiben grundsätzlich auf das weibliche Geschlecht zuspitzt“.49 Die frühen Hexenverfolgungen richteten sich nämlich gleichermaßen gegen Männer und Frauen, bis der Malleus die Hexerei als ein ausschließlich weibliches Phänomen darstellte . 50 Gründe für diese Annahme waren traditionelle Vorurteile gegenüber dem weiblichen Geschlecht. Demnach ließen sich Frauen zum einen vom Teufel leichter manipulieren und verführen51 und zum anderen wurde „die Giftmischerei, die auf den Glauben an zauberische Schädigungsmittel vornehmlich eingewirkt hat, stets stärker von dem schwächeren, weiblichen Geschlecht [ausgeübt].“52 Dennoch wurden im Zuge der frühneuzeitlichen Hexenverfolgung mindestens 20.000 Männer und Kinder verurteilt und hingerichtet, sodass sich der Begriff „Hexe“ nicht ausschließlich auf das weibliche sondern auch auf das männliche Geschlecht bezieht.53 Darüber hinaus erklärt Hansen, dass der Malleus Maleficarum versucht, den Hexenprozess von der Ketzerinquisition zu separieren, um ihn „in den Kreis der weltlichen Jurisdiction hinüberzuspielen.“54

Der Inhalt des Hexenhammer bot somit eine vielfältige Angriffsfläche, die Kritiker im Laufe der Zeit zu nutzen wussten.

2.3 Weitere Verbreitung der Hexenlehre

Nicht nur die literarische Kommunikation mittels der Rezeption von fachliterarischen Werken spielte bei der Verbreitung des Hexenglaubens eine beträchtliche Rolle.55 Auch durch die Mitwirkung Geistlicher wurde die Hexenlehre immer weiter popularisiert, wobei die Kanzel als wichtigstes Mittel gezählt werden kann.56 Hexenpredigten wurden in hoher Anzahl gedruckt und gehalten, um den Glauben auf diese Art und Weise an das Volk weitertragen zu können. Landesherren gaben sogar die Anweisung, dass der Klerus Hexenpredigten zu halten habe. So sprachen Pfarrer und Prediger bei kirchlichen Messen fortan überschwängliche Warnungen aus und trieben die Verbreitung der Angst vor Hexen weiter voran.57

Doch auch Juristen nahmen eine wichtige Position bei der Weitergabe der Hexereivorstellung sowohl in der Oberschicht als auch im Bürgertum ein. Zum einen tauschten sich Inquisitoren und Richter wechselseitig über die Ergebnisse der Prozesse aus oder griffen auf Handbücher zurück, in denen Inhalte des Verfahrens, z.B. Zeugenaussagen und Verhöre, protokolliert worden waren. Der Textkorpus gelehrter Erfahrungen und Ansichten stieg somit stetig an und wurde mittels Handbücher an jüngere Inquisitoren weitervermittelt. Auch Universitäten beschleunigten die Ausbreitung des Hexenglaubens durch die Ausbildung zukünftiger Richter, die sie mit dämonologischer Fachliteratur von vornherein bekannt machten. Ebenfalls übernahmen Hochschulen die Aufgabe der Beratung und informierten Gerichte über die Durchführung von Hexenprozessen.58

So nutzten Juristen den „Endlichen Rechtstag“ als feierliche Gerichtssitzung, die eher einer Zeremonie ähnelte, um dem einfachen Volk die Existenz der Hexen vor Augen zu halten. Dafür wurde zunächst das volle Geständnis vorgelesen, das die Angeklagten im Anschluss noch einmal vor aller Augen bestätigen sollten. Durch das Bestätigen des Wahrheits-gehaltes stellten die Richter sicher, dass die Verurteilung, die daraufhin vor dem Publikum durchgeführt worden ist, legitim war. Diese häufig durchgeführte Inszenierung schien eine ideale Möglichkeit, auch die Verbreitung des Hexenglaubens innerhalb der niederen Gesellschaft voranzutreiben.59

Mit Hilfe von Hexentraktaten und weiterer Fachliteratur konnte die europäische Elite von der Realität eines Hexenwesens und der Notwendigkeit von Hexenjagden überzeugt werden. Der großen Bevölkerung blieb dieser Zugang allerdings verwehrt, da die Rezeption literarischer Werke der intellektuellen Oberschicht vorbehalten war.60 Daher wurde auch vermehrt auf bebilderte Flugblätter zurückgegriffen, die auch Kinder und Jugendliche erreichen konnten.61

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Flugblatt »Zauberey«, Michael Heer und Matthäus Merian der Ältere - 162662

So wurde auch der Kupferstich Michael Heers und Matthäus Merian d. Ä. als Flugblatt mit dem Titel „Zauberey“ aus dem Jahr 1626 als Hilfsmittel zur Verbreitung genutzt.

In der Abbildung 2 wird das vermeintliche Treiben beim Hexensabbat dargestellt. Die für den Sabbat relevanten Aspekte wie Nacktheit, Flug, Tanz, orgiengleiche Ausschweifungen und die Anwesenheit Satans wurden in dem Kupferstich verarbeitet. Für die Betrachter des Flugblattes wurde das „Fest des Teufels“ visualisiert, um das sonst so geheime und für Außenstehende nicht beobachtbare Hexengeschehen für die Bevölkerung nachvollziehbar zu machen.63

Um auch die unteren Schichten für die Entdeckung und Verfolgung von Hexen gewinnen zu können, musste auch im Bürgertum ein gewisses Verständnis über die Umstände vorhanden sein. Die Möglichkeiten, die dafür genutzt worden sind, waren somit die gezielte Belehrung durch Predigten gegen Hexen, die Verteilung bebilderter Flugblätter und die öffentliche Zurschaustellung der Angeklagten samt ihrer Hinrichtung.64

Somit war ein weiterer Grundstein gelegt, um Hexenjagden im großen Stil durchzuführen.

3. Das Hexereiverfahren

Nachdem die Grundsteine gelegt worden waren und sich der Hexenglaube mit all seinem Schrecken in der europäischen Gesellschaft breit gemacht hatte, konnten grauenvolle Hexenjagden einer ganz neuen Dimension samt einer angepassten Strafprozessordnung eingeleitet werden.

Bereits im Mittelalter, vor Beginn des 13. Jahrhunderts, wurden nach dem geltenden germanischen Strafprozessrecht begangene Verbrechen schwer verfolgt und unter Strafe gestellt.65 Das geltende Akkusationsverfahren sah vor, dass der Strafprozess durch einen Privatkläger eingeleitet und geführt wurde, der unter Eid stehend öffentlich eine Aussage formulierte, die für den Angeklagten einen Prozess vor dem Richter zur Folge hatte. Sofern es ausreichend Beweise gab, die den Angeklagten als schuldig überführten oder er gestand, erklärte der Richter den Angeklagten für schuldig. Kamen jedoch Zweifel an der Schuld auf, wandten sich die Juristen an Gott und baten um ein Zeichen, das die Schuld oder Unschuld bewies. Durch eine Probe sollte das Gottesurteil zum Vorschein gebracht werden. Der Beschuldigte musste beispielsweise seinen Arm in heißes Wasser halten oder ein heißes Eisen tragen und wenn die Wunden erkennbar heilten, war ihm Gott wohlgesonnen, sodass er freigesprochen wurde.66

Alternativen zum Gottesurteil waren außerdem der Kampf gegen einen Vertreter der klagenden Seite oder die Zuhilfenahme von Eideshelfern, die die Unschuld des Angeklagten beteuerten. Dem Kläger drohte nach der alten römischen Tradition Lex talionis selbst ein Strafverfahren, sobald die Unschuld des Beschuldigten bewiesen werden konnte.67 Der Richter kontrollierte zwar den geordneten Hergang des Verfahrens, blieb aber unabhängig von der Vorgehensweise immer unparteiisch. Von dieser Vorgehensweise leitete sich auch der bekannte Grundsatz „Wo kein Kläger, da kein Richter“ ab.68

Dieses Strafverfahren zeigte deutlich einige Schwachstellen der frühmittelalterlichen Jurisdiktion auf, da es zum einen sehr irrational war, weil keine kritische Untersuchung vorgenommen wurde, um ein Urteil zu fällen, sondern auf das Urteil Gottes vertraut wurde, und zum anderen half es kaum bei der Verbrechensbekämpfung, da Kläger benötigt wurden, die nach dem Lex talionis dazu bereit waren, sich selbst zu gefährden.69

Mit der Rückbesinnung auf das römische Recht des 11. und 12. Jahrhunderts, erfolgte ab dem 13. Jahrhundert in Westeuropa schließlich ein Wandel innerhalb der kirchlichen und weltlichen Gerichte, die dem menschlichen Urteilsvermögen fortan größere Bedeutung zugestanden. Auch die Einsicht, dass Verbrechen weiter zunahmen, erforderte schließlich ein Umdenken und eine Reform des Strafprozesses.70

Die von Papst Innozenz III. eingeführte Prozessform, ließ den inquisitorisch geführten Ketzerprozess entstehen, dessen Hauptaugenmerk zunächst auf innerkirchlichen Häretikern lag, später aber auch für Hexenprozesse angewandt wurde.71 Die Kirche, die sich mit einer Vielzahl von Abtrünnigen konfrontiert sah, übernahm von da an die Oberhand über das Strafprozessverfahren. Der kirchliche Inquisitionsprozess nahm eine Änderung an der Einleitung und Durchführung des geltenden Verfahrens vor.72 Anders als im Akkusationsverfahren wurde nun auch dem Gericht die Option eingeräumt, ohne einen privaten Ankläger ein Verfahren einzuleiten (Offizialprinzip).73 Somit gab es fortan drei mögliche Vorgehensweisen, um ein Verfahren einzuleiten, die Heinrich Kramer im Malleus Maleficarum wie folgt festhielt:

Unter den drei Arten, die extra de accus., denunt. et inquisitione berührt werden, ist die erste, wenn jemand jemanden des Verbrechens der Ketzerei oder der Begünstigung vor dem Richter anklagt, indem er sich erbietet, es beweisen zu wollen, und sich zur Strafe der Wiedervergeltung einschreibt, falls er es nicht beweist. Die zweite Art, wenn jemand jemanden denunziert, jedoch so, daß er sich nicht erbietet, es beweisen zu wollen, noch Teil an der Strafe haben will; sondern er sagt, er denunziere aus Glaubenseifer oder mit Rücksicht auf das Urteil der Exkommunikation, die der Ordinarius oder sein Vikar verhängt, oder mit Rücksicht auf die zeitliche Strafe, die der weltliche Richter gegen die verhängt, die nicht denunzieren. Die dritte Art ist die durch Inquisition, d. h. wenn kein Ankläger oder Denunziant da ist, sondern das Gerücht in irgend einer Stadt oder einem Orte geschäftig ist, (zu erzählen), daß da Hexen seien; und dann hat der Richter nicht auf Betreiben einer Partei, sondern sogar von Amtswegen vorzugehen.74

Die Einleitung des neuen Strafprozessverfahrens war, wie im Zitat deutlich wird, nun auch auf Grund eines üblen Leumunds möglich. Das heißt, dass eine Information oder ein Gerücht genügten, um einen Beschuldigten vor das Gericht zu bringen, was des Öfteren auch böswillige und unberechtigte Beschuldigungen als Konsequenz mit sich zog.75

Weitere relevante Neuerungen waren vor allem die Einführung der Befragung (inquisitio) und die Würdigung von Indizienbeweisen, die im Folgenden noch einmal genauer thematisiert werden.

Das inquisitorische Gerichtsverfahren stellte sich bei der Bekämpfung aller Verbrechen als eine große Erleichterung heraus.76 Bereits im 14. Jahrhundert, noch vor dem Einsetzen der intensiven Hexenjagd, zeichnete sich eine Übernahme des inquisitorischen Prozesses durch weltliche Gerichte ab, da es sich in die allgemeine politische Entwicklung mit der Neigung zur Herrschaftsausweitung und -intensivierung eingliederte. Es vermischte sich zunächst allerdings noch mit einzelnen Komponenten des germanischen Verfahrens.77

Schließlich stand die Frage nach der genauen Deliktbeschreibung für den Tatbestand der Hexerei und der damit verbundenen passenden Vorgehensweise zur Debatte. Da die Hexerei nicht nur als materielles, sondern auch als spirituelles Verbrechen angesehen wurde, empfahlen Verfechter der Hexereiprozesse ganz besondere Maßnahmen, um einen Beschuldigten überführen zu können. Folglich wurde das Hexereidelikt als Ausnahme-verbrechen angesehen, das die Anwendung eines Ausnahmeverfahrens (processus extraordinarius) legitimierte.78 Bereits die Herrscher des Römischen Reiches sahen in der Zauberei eine große Gefahr und ahndeten dieses Verbrechen als Hochverrat, da Hexen ihre Herrschaftsstellung und politische Macht bedrohten.79

Die neue Deliktvorstellung musste sich nur noch in der Gesellschaft ausbreiten und Druck auf weltliche Führungsinstanzen ausüben, um den Weg für die verschärften Hexenverfolgungen zu bereiten. Institoris übte schließlich mit seinem Hexenhammer eben jenen Druck auf die weltlichen Obrigkeiten aus, indem er einen Drittel seines Werkes dazu nutzte, den inquisitorischen Prozess auch den weltlichen Gerichten weiterzuempfehlen. Die Pflicht Hexereiverfahren zu führen, lege, nach Institoris, sogar eher bei den weltlichen und nicht bei den kirchlichen Gerichten.80

So kam es ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts, dass die eintretenden massenhaften Hexereiverfahren fast ausschließlich vor den weltlichen Gerichten durchgeführt wurden.81 Fortan kontrollierten die Justizbehörden alle Segmente des Prozesses und auch die Gerichtshöfe überließen nicht allein Gott die Entscheidung über Schuld und Unschuld, sondern übernahmen selbst die Untersuchung des Verbrechens und die damit verbundene Entscheidung.82 All dies geschah anders als zuvor unter Ausschluss der Öffentlichkeit und wurde schriftlich fixiert, sodass die Nichtöffentlichkeit und die Schriftlichkeit ebenfalls zwei neue Komponenten des Strafverfahrens darstellten.83

Die Irrationalität des vorher bestehenden Akkusationsverfahrens wurde überdies durch das neu einsetzende Begründungssystem der Behörden korrigiert.84

Die Adaption des Inquisitionsverfahrens in das Strafrecht begann im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nationen Anfang des 16. Jahrhunderts mit der Constitutio Criminalis Bambergensis (Bambergische Halsgerichtsordnung), die eine Reform der Rechtspflege darstellte und als eine „anerkannt hervorragende Leistung“ galt. Auf Grundlage dieser Strafprozessordnung verabschiedete Kaiser Karl V. (1500-1558) im Jahr 1532 das erste allgemeine deutsche Strafgesetzbuch, die Constitutio Criminalis Carolina (Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.). 85 Durch die Carolina wurde das materielle und formelle Strafrecht im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nationen kodifiziert und erneuert.86 Auf diese Weise konnte das inquisitorische Verfahren immer weiter verbreitet und eingesetzt werden. Allerdings kamen auf Grund der territorialen Zersplitterung des Alten Reiches auch Abweichungen dieser strafrechtlichen Handhabung vor.87

Insgesamt stellte sich das Inquisitionsverfahren gerade bei der Untersuchung und Fahndung von Häretikern und Hexen als sehr nützlich und erfolgversprechend heraus.88 Doch die außerordentlich strikten Regelungen, die das Inquisitionsverfahren für den Nachweis einer Tat ansetzte, erschwerten zum Teil die Durchführung der Prozesse.89

3.1 Indizienlehre

Das römisch-kanonische Beweisrecht war sehr strikt, was die Voraussetzungen einer Verurteilung anging.90 In der Carolina werden zwei Bedingungen angeführt, von denen mindestens eine eintreten musste, um den Angeklagten eines Strafprozesses schuldig sprechen zu können. Entweder gab es mindestens zwei Augenzeugen, die das Verbrechen tatsächlich beobachtet hatten und herangezogen wurden, um gegen den Beschuldigten auszusagen oder der Angeklagte legte ein Geständnis ab, in dem er sich selbst für schuldig erklärte.91 So heißt es im Artikel 67 der Carolina:

Item so eym missethat zum wenigsten mit zweyen oder dreien glaubhafftigem gutem zeugen, die von eynem waren wissen sagen, bewiesen wirdt, darauff soll, nach gestalt der verhandlung mit peinlichen rechtem volnfarn vmd geurtheylt werden.92

Da die Beweislage beim Verbrechen der Hexerei allerdings sehr spärlich war und es oft keine Augenzeugen gab, halfen Realindizien dabei, den Beklagten erst einmal zu beschuldigen. Lagen gegen den Beschuldigten jedoch lediglich Indizien vor, so durfte der Angeklagte nicht sofort verurteilt werden, sondern war daraufhin zunächst mit der Folter (der peinlichen Frage) zu belegen.93 Als Indizien galten beispielsweise verdächtige Verhaltensweisen, wie die Nutzung von Zauberbüchern und Amuletten.94 Auch die Bekanntschaft oder Verwandtschaft mit Personen, die im Verdacht standen oder bereits wegen der Ausübung von Hexerei verurteilt worden waren, warf ein schlechtes Licht auf andere und konnte als Indiz gegen jene genutzt werden.95 Vor allem war der schlechte Leumund, wie zuvor erwähnt, ein ausschlaggebendes Kriterium, um in den Verdacht der Obrigkeiten zu geraten.96

Erstlich ob der Verdacht eyn solche verwegene oder leichtfertige person, von bösem leumut vnd gerücht sei, daß man sich der missethat zu jr versehen möge, oder ob die selbig person, dergleichen missethat vormals geübt, vnderstanden habe, oder beziegen worden sei. Doch soll solcher böser leumut nit von feinden oder leichtuertigen leuten, sondern von vnpartheilichen redlichen leuten kommen.97

In dem vorangegangen Ausschnitt des Artikels 25 der Carolina wird deutlich, dass großer Wert darauf gelegt wurde, die Beklagten vor dem Missbrauch dieses Indizes zu schützen. So sollten keine Feinde des Beklagten Aussagen treffen dürfen, sondern böser Leumund dürfe lediglich von „vnpartheilichen redlichen leuten kommen“.

Vor allem spielte die Besagung oder auch Komplizennennung in einigen Territorien eine übergeordnete Rolle als Indiz bei der Überführung weiterer Verdächtiger. Die Folge dessen waren Kettenreaktionen von Verhaftungen und Befragungen, da weitere Namen vermehrt unter der Folter von den Beschuldigten erpresst wurden.98 Vermeintliche Komplizen wurden listenweise notiert und in sogenannten Blutbüchern festgehalten.99 Auch für das Indiz der Komplizennennung gab es fünf ausformulierte Regeln, die in der Peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V. verarbeitet worden waren und gegen jeglichen Missbrauch wirken sollten.100 „[S]o soll der sager, auff der besagung, bestendig bleiben“101 lautet die letzte Regel. Sobald der Befragte vor seiner Hinrichtung die Besagung zurücknahm, verlor dessen zuvor gemachte Aussage ihre Wirksamkeit, sodass der erhobene Vorwurf gegen die genannten Personen fallen gelassen wurde, sofern bis dato keine weiteren Indizien gegen die Beschuldigten sprachen.102 Der Stellenwert der Besagung unterschied sich jedoch auch zwischen den einzelnen Gebieten. Während die Komplizennennung in einigen Territorien als ausschlaggebendes Indiz anerkannt wurde, erlaubte es andernorts nur in Kombination weiterer Realindizien die Anwendung der Folter.103 Auch die Anzahl der Besagungen, die notwendig waren, um in Verdacht zu geraten und mit der Folter belegt zu werden, unterschied sich von Ort zu Ort. So kam es in den fränkischen Hochstiften während der Hochphase der Verfolgungen beispielsweise zur radikalen Anwendung der Folter, da eine einzige Besagung genügte, um für eine Hexe gehalten zu werden.104

Immer häufiger wurden europaweit auch Aussagen von Kindern herangezogen, die angeblich Opfer einer von Hexen ausgeübten Entführung zum Hexensabbat gewesen waren. Nur durch diese schien es, in den Augen des Trierer Weihbischofs und Hexentheoretiker Peter Binsfeld (1545-1598) möglich, die Anführer der Hexensekte ausfindig zu machen.105

[...]


1 Behringer 2002, S.35.

2 Levack 1995, S.14

3 Schild 2004, S.1.

4 Levack 1995, S.14

5 Irsigler 1998, S.7.

6 Rummel/Voltmer 2012, S.77.

7 Irsigler 1998, S.5.

8 Levack 1995, S.11.

9 Zagolla 2003, S.133.

10 Behringer 2002, S.34.

11 Behringer 2002, S.34.

12 Ebd., S.61.

13 Behringer/Jerouschek 2007, S.11.

14 Rummel/Voltmer 2012, S.21.

15 Rummel/Voltmer 2012, S.18.

16 Ebd., S.19.

17 Levack 1995, S.54.

18 Rummel/Voltmer 2012, S.19.

19 Ebd., S.19.

20 Rummel/Voltemer 2012, S.21.

21 Irsigler 1998, S.10.

22 Irsigler 1998, S.18.

23 Gold 2016, S.3.

24 Irsigler 1998, S.3.

25 Levack 1995, S.39.

26 Ebd., S.44.

27 Schild 2004, S.33.

28 Rummel/Voltmer 2012, S.22.

29 Schild 2004, S.34.

30 Levack 1995, S.47.

31 Ebd., S.49.

32 Ebd., S.47.

33 Ebd., S.53.

34 Levack 1995, S.56f.

35 Rummel/Voltmer 2012, S.18.

36 Levack 1995, S.54.

37 Ebd., S.55.

38 Ebd., S.55.

39 Kramer 1486, Teil 2, S.19.

40 lateinisch auch Henricus Institoris genannt

41 Rummel/Voltmer 2012, S.31.

42 Wollscheid 2007, S.117.

43 Baschwitz 1963, S.92.

44 Schormann 1996, S.31.

45 Kramer 1486, Teil 3, S.1.

46 Baschwitz 1963, S.92.

47 Rummel/Voltmer 2012, S.31.

48 Wollscheid 2007, S.117.

49 Hansen 1901, S.360.

50 Behringer 2002, S.40.

51 Irsigler 1998, S.6.

52 Hansen 1901, S.416.

53 Schild 1998, S.329.

54 Hansen 1901, S.360.

55 Rummel/Voltmer 2012, S.31.

56 Schormann 1996, S.32.

57 Rummel/Voltmer 2012, S.33.

58 Levack 1995, S.61.

59 Levack 1995, S.61.

60 Ebd., S.65.

61 Schild 2004, S.46.

62 Lorenz 2004, S.49.

63 Schild 1998, S.372f.

64 Levack 1995, S.65.

65 Ebd., S.76.

66 Ebd., S.76f.

67 Levack 1995, S.77.

68 Rummel/Voltmer 2012, S.36.

69 Levack 1995, S.77.

70 Ebd., S.78.

71 Rummel/Voltmer 2012, S.36.

72 Levack 1995, S.78.

73 Rummel/Voltmer 2012, S.36.

74 Kramer 1486, Teil 3, S.32.

75 Levack 1995, S.78.

76 Ebd., S.80.

77 Rummel/Voltmer, S.38f.

78 Ebd., S.39f.

79 Schild 2004, S.75.

80 Rummel/Voltmer 2012, S.40.

81 Ebd., S.41.

82 Levack 1995, S.79.

83 Rummel/Voltmer 2012, S.36.

84 Levack 1995, S.79.

85 Lorenz 2004, S.133.

86 Stollberg-Rilinger 2006, S.47.

87 Lorenz 2004, S.133.

88 Levack 1995, S.80.

89 Levack 1995, S.81.

90 Ebd., S.81.

91 Ebd., S.81.

92 Schmid 1826, S.38.

93 Lorenz 2004, S.136.

94 Ebd., S.137.

95 Rummel/Voltmer 2012, S.45.

96 Lorenz 2004, S.137.

97 Schmid 1826, S.21.

98 Lorenz 2004, S.138.

99 Rummel/Voltmer 2012, S.50.

100 Lorenz 2004, S.138.

101 Schmid 1826, S.24.

102 Lorenz 2004, S.138.

103 Rummel/Voltmer 2012, S.45f.

104 Ebd., S.46.

105 Rummel/Voltmer 2012, S.46.

Excerpt out of 50 pages

Details

Title
Hexenverfolgungen in der Frühen Neuzeit. Zeitgenössische Kritik
Subtitle
Form, Gründe und mögliche Auswirkungen
College
Ernst Moritz Arndt University of Greifswald
Grade
1,5
Author
Year
2020
Pages
50
Catalog Number
V937079
ISBN (eBook)
9783346266453
ISBN (Book)
9783346266460
Language
German
Keywords
hexenverfolgungen, frühen, neuzeit, zeitgenössische, kritik, form, gründe, auswirkungen
Quote paper
Olivia Hamdan (Author), 2020, Hexenverfolgungen in der Frühen Neuzeit. Zeitgenössische Kritik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/937079

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Title: Hexenverfolgungen in der Frühen Neuzeit. Zeitgenössische Kritik



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