Ziel dieser Arbeit ist es, die Entwicklung der Rechtsprechung zur Behandlung gemischter Aufwendungen gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (Einkommensteuergesetz) darzustellen und die Aspekte aufzuzeigen, die zur Änderung der Rechtsprechung geführt haben. Zudem werden die Grenzen und Ausnahmen der neueren Rechtsprechung kritisch gewürdigt, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung gemischt genutzter Räume.
Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gehört zu den grundlegenden Ordnungsprinzipien des Einkommensteuerrechts. Diese werden unter anderem durch das subjektive und objektive Nettoprinzip verwirklicht. Das subjektive Nettoprinzip stellt sicher, dass solche Aufwendungen nicht versteuert werden, die der Erhaltung der Existenz des Steuerpflichtigen oder der seiner Familie dienen. Das objektive Nettoprinzip hingegen schreibt vor, dass Aufwendungen die in direktem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Der Kerngedanke dabei ist, dass nur der verbleibende Nettobetrag des Einkommens zur privaten Lebensführung und somit für eine Steuerzahlung zur Verfügung stehen kann. Ausnahmen von diesen beiden Prinzipien darf es nur aus besonderen sachlichen Gründen geben, sofern die steuerliche Gleichbehandlung gemäß Art 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz) gewahrt bleibt.
Inhaltsverzeichnis
A) Einleitung
B) Vom Aufteilungs- und Abzugsverbot zum Aufteilungs- und Abzugsgebot
I. Rechtslage vor 2010 – Aufteilungs- und Abzugsverbot
1. Rechtsprechung
2. Ausnahmen
3. Kritik an der Rechtsprechung des BFH
II. Rechtslage ab 2010 – das Aufteilungsgebot
1. Die neue Rechtsprechung des BFH
a. Streitgegenstand
b. Urteil und Begründung des BFH
2. Anwendung der neuen Rechtsprechung
a. Grundsätze
b. Ausnahmen und Grenzen
c. Arbeitszimmer
aa. Grundsätze
bb. Rechtsprechung
cc. Kritik
C) Fazit
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Hausarbeit untersucht die grundlegende Wende in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Behandlung gemischter Aufwendungen. Ziel ist es, den Übergang vom restriktiven Aufteilungs- und Abzugsverbot hin zum modernen Aufteilungsgebot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG darzustellen und die zugrundeliegenden rechtlichen sowie steuersystematischen Aspekte kritisch zu analysieren.
- Historische Entwicklung des Aufteilungsverbots bis 2010.
- Die wegweisende Rechtsprechung des Großen Senats des BFH ab 2010.
- Methodik der Aufteilung gemischter Kosten nach objektiven Kriterien.
- Spezialfall: Die steuerliche Behandlung von häuslichen Arbeitszimmern.
- Kritische Würdigung der Abgrenzungsproblematik und steuerlicher Gerechtigkeit.
Auszug aus dem Buch
1. Rechtsprechung
In der früheren Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof) bis zum Jahr 2010 wurde bezüglich der Behandlung gemischter Aufwendungen aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot abgeleitet. Dies galt nicht nur für die in der Vorschrift explizit genannten Repräsentationsaufwendungen sondern grundsätzlich für alle Arten von gemischten Aufwendungen, mit der Folge, dass auch der beruflich oder betrieblich veranlasste Teil der Aufwendungen nicht als Werbungkosten oder Betriebsausgaben abziehbar war.
Zu diesem Schluss kam der BFH in seinem Urteil vom 19.10.1970 (BFH v. 19.10.1970, GrS 2/70, BStBl II 1971,17) durch die Auslegung der Vorschrift nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck. Danach erfüllen Lebenshaltungskosten sowieso nicht die Tatbestandsmerkmale von Werbungskosten oder Betriebsausgaben und seien auch ohne die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbar. Der Gesetzgeber könne folglich neben den genannten Repräsentationsaufwendungen nur gemischte Aufwendungen gemeint haben. Die Vorschrift enthalte ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot und sei somit rechtsbegründender Natur.
Im genannten Urteil wurde der Fall eines bei der Staatsanwaltschaft angestellten Steuerpflichtigen verhandelt, welcher sich im Streitjahr 1963 aus beruflichen Gründen ein Tonbandgerät und eine Schreibmaschine angeschafft hatte. Die von ihm angesetzten Werbungskosten wurden vom zuständigen Finanzamt nicht anerkannt, da nicht eindeutig nachprüfbar gewesen sei, inwiefern eine private Nutzung der Wirtschaftsgüter vorgelegen hätte. Das Finanzgericht schätze den privaten Anteil des Tonbandgeräts auf 40% und den der Schreibmaschine auf 10%.
Zusammenfassung der Kapitel
A) Einleitung: Diese Einleitung erläutert das subjektive und objektive Nettoprinzip als Ordnungsprinzipien und führt in die Problematik der steuerlichen Behandlung gemischter Aufwendungen ein.
B) Vom Aufteilungs- und Abzugsverbot zum Aufteilungs- und Abzugsgebot: Dieses Hauptkapitel beschreibt den historischen Wandel von der restriktiven Rechtsprechung bis zur Einführung des Aufteilungsgebots und analysiert dessen Anwendung sowie die kritischen Ausnahmen im Bereich Arbeitszimmer.
C) Fazit: Das Fazit fasst die rechtliche Entwicklung zusammen und hinterfragt kritisch, ob die aktuelle Handhabung bei häuslichen Arbeitszimmern dem Ziel der steuerlichen Gerechtigkeit gerecht wird.
Schlüsselwörter
Einkommensteuerrecht, gemischte Aufwendungen, Aufteilungs- und Abzugsgebot, BFH, Nettoprinzip, Werbungskosten, Betriebsausgaben, Steuergerechtigkeit, häusliches Arbeitszimmer, § 12 EStG, Repräsentationsaufwendungen, Schätzung, Veranlassungsprinzip, Lebenshaltungskosten, Rechtsbeständigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Hausarbeit behandelt die steuerliche Handhabung von Kosten, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind (gemischte Aufwendungen) und wie sich der rechtliche Umgang hiermit über die Jahrzehnte gewandelt hat.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Aufteilungs- und Abzugsverbot, die Rechtsprechung des BFH ab 2010, die Anwendung des Aufteilungsgebots auf Wirtschaftsgüter und die spezielle Problematik der Arbeitszimmer.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Entwicklung der Rechtsprechung zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nachzuzeichnen und die Gründe für den Systemwechsel vom generellen Abzugsverbot hin zu einem Aufteilungsgebot herauszuarbeiten.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Arbeit nutzt die Analyse und Auslegung höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie die kritische Würdigung der entsprechenden steuerrechtlichen Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Rechtslage vor und nach 2010, erläutert die Kriterien für eine sachgerechte Aufteilung gemischter Kosten und untersucht detailliert die Sonderregeln für häusliche Arbeitszimmer.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie das objektive Nettoprinzip, das Aufteilungsgebot, steuerliche Gerechtigkeit und die Abgrenzung von privater Lebensführung zu beruflichem Aufwand.
Warum spielt das "objektive Nettoprinzip" eine so große Rolle?
Das objektive Nettoprinzip bildet die theoretische Grundlage, da nur der verbleibende Nettobetrag des Einkommens nach Abzug beruflich bedingter Aufwendungen besteuert werden sollte, was die Aufteilung gemischter Kosten erst notwendig macht.
Wie unterscheidet sich die Behandlung des Arbeitszimmers von anderen gemischten Kosten?
Das Arbeitszimmer wird als Spezialnorm (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) behandelt, bei der der BFH selbst bei gemischter Nutzung keine Aufteilung zulässt, wenn keine fast ausschließliche berufliche Nutzung vorliegt.
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- Anonym (Author), 2017, Gemischte Aufwendungen im Einkommensteuerrecht. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/937087