Gemischte Aufwendungen im Einkommensteuerrecht. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot


Dossier / Travail, 2017

18 Pages, Note: 1,3

Anonyme


Extrait


Inhaltsverzeichnis

A) Einleitung

B) Vom Aufteilungs- und Abzugsverbot zum Aufteilungs- und Abzugsgebot
I. Rechtslage vor 2010 – Aufteilungs- und Abzugsverbot
1. Rechtsprechung
2. Ausnahmen
3. Kritik an der Rechtsprechung des BFH
II. Rechtslage ab 2010 – das Aufteilungsgebot
1 . Die neue Rechtsprechung des BFH
a. Streitgegenstand
b. Urteil und Begründung des BFH
2. Anwendung der neuen Rechtsprechung
a. Grundsätze
b. Ausnahmen und Grenzen
c. Arbeitszimmer
aa. Grundsätze
bb. Rechtsprechung
cc. Kritik

C) Fazit

A) Einleitung

Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gehört zu den grundlegenden Ordnungsprinzipien des Einkommensteuerrechts. Diese werden unter anderem durch das subjektive und objektive Nettoprinzip verwirklicht. Das subjektive Nettoprinzip stellt sicher, dass solche Aufwendungen nicht versteuert werden, die der Erhaltung der Existenz des Steuerpflichtigen oder der seiner Familie dienen. Das objektive Nettoprinzip hingegen schreibt vor, dass Aufwendungen die in direktem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Der Kerngedanke dabei ist, dass nur der verbleibende Nettobetrag des Einkommens zur privaten Lebensführung und somit für eine Steuerzahlung zur Verfügung stehen kann. Ausnahmen von diesen beiden Prinzipien darf es nur aus besonderen sachlichen Gründen geben, sofern die steuerliche Gleichbehandlung gemäß Art 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz) gewahrt bleibt.1 Dabei kommt dem objektiven Nettoprinzip insbesondere bei der Beurteilung gemischter Aufwendungen eine zentrale Bedeutung zu. Gemischten Aufwendungen liegen vor, wenn sowohl private als auch berufliche oder betriebliche Gründe den Steuerpflichtigen dazu veranlasst haben, die Aufwendungen zu tätigen. Sie dienen teilweise der Erzielung von Einkünften, andererseits aber auch der privaten Lebensführung. Mit der Frage ob, und wie gemischte Aufwendungen in der Einkommensbesteuerung Berücksichtigung finden können, wurde die Rechtsprechung seit Jahrzehnten immer wieder aufs Neue konfrontiert.

Es handelt sich um ein bedeutendes Thema, weil es zum einen jeden Steuerpflichtigen betrifft, unabhängig von der Art und der Höhe seiner Einkünfte. Zum anderen, weil es im Laufe der Jahre grundlegende Änderungen im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Thema der gemischten Aufwendungen gab.

Ziel dieser Hausarbeit ist es, die Entwicklung der Rechtsprechung zur Behandlung gemischter Aufwendungen gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (Einkommensteuergesetz) darzustellen und die Aspekte aufzuzeigen, die zur Änderung der Rechtsprechung geführt haben.

Zudem werden die Grenzen und Ausnahmen der neueren Rechtsprechung kritisch gewürdigt, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung gemischt genutzter Räume.

B) Vom Aufteilungs- und Abzugsverbot zum Aufteilungs- und Abzugsgebot

I. Rechtslage vor 2010 – Aufteilungs- und Abzugsverbot

1. Rechtsprechung

In der früheren Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhof) bis zum Jahr 2010 wurde bezüglich der Behandlung gemischter Aufwendungen aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot abgeleitet. Dies galt nicht nur für die in der Vorschrift explizit genannten Repräsentationsaufwendungen sondern grundsätzlich für alle Arten von gemischten Aufwendungen, mit der Folge, dass auch der beruflich oder betrieblich veranlasste Teil der Aufwendungen nicht als Werbungkosten oder Betriebsausgaben abziehbar war.2

Zu diesem Schluss kam der BFH in seinem Urteil vom 19.10.1970 (BFH v. 19.10.1970, GrS 2/70, BStBl II 1971,17) durch die Auslegung der Vorschrift nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck. Danach erfüllen Lebenshaltungskosten sowieso nicht die Tatbestandsmerkmale von Werbungskosten oder Betriebsausgaben und seien auch ohne die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbar. Der Gesetzgeber könne folglich neben den genannten Repräsentationsaufwendungen nur gemischte Aufwendungen gemeint haben. Die Vorschrift enthalte ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot und sei somit rechtsbegründender Natur.3

Im genannten Urteil wurde der Fall eines bei der Staatsanwaltschaft angestellten Steuerpflichtigen verhandelt, welcher sich im Streitjahr 1963 aus beruflichen Gründen ein Tonbandgerät und eine Schreibmaschine angeschafft hatte. Die von ihm angesetzten Werbungskosten wurden vom zuständigen Finanzamt nicht anerkannt, da nicht eindeutig nachprüfbar gewesen sei, inwiefern eine private Nutzung der Wirtschaftsgüter vorgelegen hätte. Das Finanzgericht schätze den privaten Anteil des Tonbandgeräts auf 40% und den der Schreibmaschine auf 10%.4

Dem Urteil des BFH nach durfte der beruflich veranlasste Anteil der gemischt genutzten Wirtschaftsgüter nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da eine private Mitveranlassung von nicht völlig untergeordneter Bedeutung für die Aufwendungen vorlag. Die Nutzungsanteile waren laut BFH aus der tatsächlichen Verwendung der Wirtschaftsgüter durch den Steuerpflichtigen zu ermitteln. Die bloße Art des Wirtschaftsguts lasse keine Rückschlüsse zu.

Mit dem Urteil sollte im Sinne der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verhindert werden, dass sich privat mitveranlasste Aufwendungen einkommensteuerlich auswirken konnten. Etwa indem durch Steuerpflichtige, Aufwendungen in höherem Maß betrieblich oder beruflich veranlasst dargestellt werden, als dies tatsächlich der Fall war. Insbesondere weil der tatsächliche Anteil der beruflichen oder betrieblichen Veranlassungsgründe durch die Finanzämter nicht nachprüfbar war.5 Dieser Grundsatz galt sowohl für laufende als auch für einmalige Aufwendungen.6 Zum anderen sollte das Urteil der Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit dienen.

Der BFH hielt in den folgenden Jahren grundsätzlich an seiner Rechtsprechung fest, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert (BFH v. 19.10.1970, GrS 3/70, BStBl II 71, 21: Fernsehapparat; BFH v. 24.10.1974, VI R 101/72, BStBl II 75, 407: Skiausrüstung).

2. Ausnahmen

Vom Grundsatz des Aufteilungs- und Abzugsverbots gab es allerdings etliche Ausnahmen. Eine Abweichung vom Aufteilungs- und Abzugsverbot war zum einen zulässig, sofern es sich um gemischte Aufwendungen handelte, deren privat mitveranlasster Anteil weniger als 10% betrug und damit in den Hintergrund trat. Die Aufwendungen konnten dann in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden, obwohl eine private Mitveranlassung bestand.7

Zum anderen wurde eine Aufteilung der gemischten Aufwendungen durch die Rechtsprechung des BFH zugelassen, sofern diese einwandfrei anhand objektiver Merkmale möglich und leicht nachprüfbar war. Dies musste durch geeignete Unterlagen belegt werden. Der berufliche oder betriebliche Anteil durfte allerdings nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein.8 Insbesondere war ein mögliches Aufteilungsverhältnis nicht durch Schätzung gemäß § 162 AO (Abgabenordnung) zu ermitteln (BFH v. 19.10.1970, BStBl. II 1971, 21).9

In den folgenden Jahren wurde immer wieder eine Erweiterung der Ausnahmen erwartet. Dies war unter anderem im Anschluss an das Urteil des BFH der Fall, in welchem einer freiberuflich tätigen Sängerin anteilige Aufwendungen für Kleidung und Kosmetika anerkannt wurden, da hier das Aufteilungs- und Abzugsverbot laut BFH zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung geführt hätte (BFH v. 11.11.1976, VI R3/73, BB 1978, 1293). Die von der Sängerin getätigten Aufwendungen zählten generell zu den Lebenshaltungskosten. Sie waren aber so außergewöhnlich hoch, dass sich eine berufliche Veranlassung aufdrängte.10 Allerdings wandte sich der BFH in einem folgenden Urteil wieder von einer möglichen Aufteilung gemischter Aufwendungen ab, indem einer Schauspielerin, die ebenfalls Aufwendungen für Kleidung und Kosmetika anteilig geltend machen wollte, diese in voller Höhe als nicht abziehbar aberkannt wurden (BFH v. 06.07.1989, IV R 91-92/87, BStBl. II 1990, 49).

Selbst als der BFH entschied, dass die Aufwendungen für einen gemischt genutzten privaten PC mittels Schätzung aufzuteilen sind und regelmäßig in Höhe von 50% als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festzustellen sind, verteidigte er generell das Aufteilungsverbot (BFH v. 19.02.2004, VI R 135/01, BFH/NV 2004, 872). Das Urteil wurde stattdessen mit der Gleichstellung zu § 3 Nr. 45 EStG begründet.

In den folgenden Jahren hielt der BFH grundsätzlich an seiner Rechtsprechung zum Aufteilungsverbot fest, allerdings existieren zahlreiche weitere Urteile, die im jeweiligen Einzelfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuließen.

3. Kritik an der Rechtsprechung des BFH

In der Literatur wurde die vom BFH vertretenen Auffassung § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthalte ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für jegliche gemischten Aufwendungen beinahe ausschließlich abgelehnt.11 Vielmehr wurde die Meinung vertreten, dass sich das Aufteilungs- und Abzugsverbot lediglich auf die in der Norm explizit genannten Repräsentationsaufwendungen beziehe. Sie enthalte kein allgemeines Aufteilungsverbot für gemischte Aufwendungen und erst Recht enthalte sie keine Aussagen darüber, inwiefern eine Beweisführung durch den Steuerpflichtigen erfolgen müsse um eine Ausnahme von der Regelung zu bewirken. Das strikte Aufteilungsverbot sei lediglich bei gemischten Aufwendungen anzuwenden, welche sich tatsächlich mangels objektiver Aufteilungskriterien nicht zuverlässig aufteilen ließen.12 Dieser Fall läge zum Beispiel bei der Mitgliedschaft eines leitenden Angestellten in einem Golfclub vor. Hier kann anhand objektiver Kriterien nicht klar voneinander getrennt werden, inwiefern die Mitgliedschaft zur Knüpfung beruflicher Kontakte genutzt wird und in inwiefern sie lediglich der sportlichen Betätigung dient.13

Als weiterer Kritikpunkt wurde angeführt, dass eindeutig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu klassifizierende Aufwendungen aufgrund des Aufteilungsverbots nicht abgezogen wurden, obwohl eventuell eine Aufteilung möglich gewesen wäre. Die Gegner des Aufteilungsverbots waren der Auffassung, dass notfalls eine Schätzung des beruflichen bzw. betrieblichen Anteils erfolgen müsse. Dass dies grundsätzlich möglich sei, gehe auch aus der vom BFH normierten Ausnahme hervor, dass das Aufteilungsverbot nicht greife, sofern der private Anteil geringfügig sei. Auch dieser geringfügige Anteil wurde regelmäßig im Zuge einer Schätzung ermittelt.14

Die Nichtabziehbarkeit der gemischten Aufwendungen in voller Höhe widerspreche dem objektiven Nettoprinzip und führe somit eben gerade nicht zu der vom BFH angestrebten steuerlichen Gerechtigkeit.15

Insbesondere sei ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsbeständigkeit nicht vertretbar, da trotz des anhaltenden Aufteilungsverbots kein Rechtsfriede eingetreten und das Thema nach wie vor stark umstritten sei.

Zugleich führten die zahlreichen Urteile, in denen abweichend vom Aufteilungsverbot im speziellen Einzelfall doch eine Aufteilung der gemischten Aufwendungen vorgenommen wurde, dazu, dass für den Einzelnen nur schwer nachzuvollziehen war, wann das Aufteilungsverbot gelte und wann welche Umstände dazu führten, dass entgegen dem Grundsatz eine Aufteilung der Aufwendungen als einfacher oder sachgerechter erachtet wurde.16 Eine Aufteilung der Aufwendungen und damit eine teilweise Abzugsfähigkeit wurde beispielsweise bei Kfz-Kosten (BFH GrS 2/70 BStBl II 1971, 17, unter II 7 der Entscheidungsgründe) oder Telefongebühren (BFH v. 21.11.1980, VI R 202/79, BStBl II 1981,131) zugelassen, obwohl es auch hier insbesondere in Bezug auf die Fixkosten an einem objektiven leicht nachprüfbaren Aufteilungsmaßstab mangelte. In Folge dessen kam es sogar zu der Bezeichnung als „perforiertes Aufteilungsverbot“ (Kruse, Festschrift für Klaus Offerhaus, Köln 1999, 491,496).17

II. Rechtslage ab 2010 – das Aufteilungsgebot

1 . Die neue Rechtsprechung des BFH

a. Streitgegenstand

Im Urteil des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010,672) wurde der Fall eines Angestellten verhandelt, welcher als EDV-Controller tätig war und eine 7 tägige Flugreise nach Las Vegas unternahm, um dort an 4 Tagen eine Fachtagung auf einer Computer-Messe zu besuchen. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung Flugkosten, Tagungsgebühren, Verpflegungsmehraufwand und Hotelkosten geltend. Das zuständige Finanzamt richtete sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Großen Senats des BFH und erkannte lediglich die Tagungsgebühren als abzugsfähige Werbungskosten an.

Das Finanzgericht als auch der VI. Senat des BFH waren der Auffassung, dass die Aufwendungen für den Hin- und Rückflug aufgeteilt werden müssten. Allerdings sah sich der VI. Senat in dieser Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Großen Senats des BFH zum Aufteilungsverbot gehindert. Es kam somit zur Anrufung des Großen Senats, da es sich um eine Entscheidung handelte die zum einen für viele ähnliche Fälle von Bedeutung sein konnte, zum anderen aber auch wegen der großen Differenzen zwischen der geltenden Rechtsprechung und den in der Literatur vertretenen Meinungen.18

Auch das BMF (Bundesministerium für Finanzen) trat dem Verfahren bei. Es verteidigte das bisherige Aufteilungsverbot, da eine Aufteilung der Aufwendungen dem Sinn und Zweck des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG widersprechen würde. Zudem könne gerade bei gemischt veranlassten Reisen ein objektiver Aufteilungsmaßstab nur schwer nachprüfbar ermittelt werden. Eine Änderung der Rechtsprechung würde folglich zu keiner Verwaltungsvereinfachung führen und womöglich die Absetzung privat veranlasster Anteile von Reisen fördern.19

b. Urteil und Begründung des BFH

Mit dem Urteil des Großen Senats das BHF (BFH v. 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) kam es zu einer grundlegenden Änderung bezüglich der Behandlung gemischter Aufwendungen im Einkommensteuerrecht. Der Tenor des Urteils betrifft zwar lediglich die Aufteilbarkeit einer gemischt veranlassten Reise nach Zeitanteilen, in der Begründung legt der BFH jedoch detailliert dar, weshalb § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot beinhaltet. Dadurch erlangt das Urteil Allgemeingültigkeit für gemischte Aufwendungen.20 Weiterhin unter das Aufteilungsverbot fallen die direkt in der Norm genannten Repräsentationsaufwendungen. Auf sie findet das Aufteilungsgebot keine Anwendung.

In der Begründung des Urteils führte der BFH an, dass nach der Systematik des EStG alle Aufwendungen die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen abziehbar sein müssen. Folglich muss auch die Norm des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nach diesem Grundsatz in Übereinstimmung mit dem objektiven Nettoprinzip ausgelegt werden. Es handelt sich demnach nicht um ein allgemeines Aufteilungsverbot.21 Vielmehr beinhaltet die Norm ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsgebot. Gemischte Aufwendungen sollen anhand objektiver Kriterien in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Anteil aufgeteilt werden. Sofern eine berufliche oder betriebliche Mitveranlassung unstreitig vorliegt und lediglich der Anteil schwer zu ermittelt sei, ist dies sogar mittels Schätzung des Anteils gemäß § 162 AO möglich.22

Ebenso widerspricht der BFH der Auslegung der Vorschrift nach ihrem Wortlaut in der bisherigen Rechtsprechung. Er vertritt nun die Auffassung, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nur in Zusammenhang mit Satz 1 gesehen werden kann, da er sich mit der Formulierung „dazu gehören“ konkret auf diesen bezieht. Unter das allgemeine Abzugsverbot fallen demnach nur noch die sogenannten Repräsentationsaufwendungen.23

Die bisherige Begründung, dass das Aufteilungsverbot der steuerlichen Gerechtigkeit diene, wurde ebenfalls durch das neue Urteil abgelehnt. Die Klassifizierung anteiliger Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben war bisher bewusst unterblieben und somit nicht zum Abzug zugelassen worden, obwohl eine Aufteilung möglich gewesen wäre. Eine steuerliche Gerechtigkeit kann laut BFH hingegen nur dann eintreten, wenn eine sachgerechte Aufteilung der entstanden Aufwendungen vorgenommen wird.24

Des Weiteren begründet der BFH, dass weder Probleme bei der Nachprüfbarkeit des beruflichen oder betrieblichen Anteils durch die Finanzämter und Finanzgerichte, noch deren Praktikabilität die Beibehaltung des Aufteilungsverbots rechtfertigen könnten. Ebenso sei keine Rücksicht auf die Rechtsbeständigkeit oder das Gewohnheitsrecht bezüglich des Aufteilungsverbots zu nehmen. Eine gewohnheitsrechtliche Festigung der bisherigen Normenauslegung konnte sich durch die anhaltende Kritik in der Fachliteratur nicht herausbilden.

Die Argumente, auf denen die bisherige Rechtsprechung des BFH beruhte, wurden somit vollumfänglich entkräftet.25

Im Fall des kaufmännischen Angestellten und seiner Reise nach Las Vegas bedeutete dies, dass die Aufwendungen für 4 Tage zum Abzug zugelassen wurden, da insofern ein beruflicher Anlass sowie ein Aufteilungsmaßstab vorlagen. Die Kosten für Hin- und Rückflug wurden ebenfalls in Höhe von als Werbungskosten anerkannt.

2. Anwendung der neuen Rechtsprechung

a. Grundsätze

Der BFH setzte die Anwendung des Aufteilungsgebots in seinen folgenden Urteilen fort. So auch im Fall einer Englischlehrerin, die die Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise nach Dublin als Werbungskosten angab (BFH v. 21.04.2010, VI R 5/07, BStBl II 2010, 687).

Mit seinem Schreiben zur einkommensteuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen vom 06.07.2010 schloss sich auch das BMF der neuen Rechtsprechung des BFH an. Dieses enthält die vom BFH aufgestellten Grundsätze zur Aufteilung der gemischten Aufwendungen, da sich diese nicht aus dem Gesetz ergeben.

Demnach können gemischte Aufwendungen grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Kosten der Lebensführung aufgeteilt werden. Entscheidend ist dabei das auslösende Moment, das heißt die Gründe, die den Steuerpflichtigen dazu bewogen haben, die Aufwendungen zu tätigen. Diese sind zuallererst zu ermitteln. Erst daran anschließend sind die ermittelten Beweggründe des Steuerpflichtigen der privaten oder beruflich-/betrieblichen Sphäre zuzuordnen. Liegen private und berufliche oder betriebliche Gründe gleichzeitig vor, handelt es sich um gemischte Aufwendungen. Diese Gründe sind jeweils für den konkreten Einzelfall zu ermitteln, eine Schätzung im Sinne von § 162 AO ist dabei unzulässig.26 Die Grundsätze gelten sowohl für laufende Aufwendungen als auch für die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern. Dabei ist insbesondere auf die tatsächliche Nutzung der Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen abzustellen. Allein aus der Art der Aufwendung lassen sich keine ausreichenden Rückschlüsse ziehen, ob sie der privaten oder beruflich/betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind.27 So würde beispielsweise eine Stereoanlage aus ihrer Art heraus der privaten Sphäre zugeordnet werden. Wird sie aber von einem Lehrer im Musikunterricht verwendet, handelt es sich bei den Anschaffungskosten um Werbungskosten des Lehrers bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Allerdings kann die vermutete Verwendung einer Aufwendung nicht vollkommen außer Acht gelassen werden, da mitunter durch Steuerpflichtige versucht wird private Aufwendungen als beruflich oder betrieblich darzustellen. In solchen Fällen dürfen sich die Finanzämter nicht allein auf die Darstellung des Steuerpflichtigen verlassen. Die Veranlassungsgründe müssen vielmehr bei vorliegendem Verdacht durch Nachweise des Steuerpflichtigen belegt werden.28

Sofern diese Prüfung der Veranlassung ergeben hat, dass private und berufliche oder betriebliche Veranlassungsgründe von jeweils nicht völlig untergeordneter Bedeutung vorgelegen haben, und die Aufwendungen grundsätzlich trennbar sind, sind diese aufzuteilen. Dies muss anhand eines objektiven nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstabs erfolgen. Als solcher bieten sich Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile an oder die Aufteilung nach Köpfen.29 Nicht als objektiver Aufteilungsmaßstab gilt zum Beispiel der Einnahmenschlüssel. Dies hat der BFH im Fall eines Steuerpflichtigen entschieden, der auf dem Dach seiner im Übrigen komplett privat genutzten Halle eine Photovoltaikanlage betrieb. Laut BFH können die Gebäudeaufwendungen nicht nach dem Verhältnis von erzielten Einnahmen aus der Stromerzeugung und der abstrakt erzielbaren Miete aus der Halle aufgeteilt werden (BFH v. 17.10.2013, III R 27/12, BStBl II 2014, 372).

Sollte sich kein objektiver Aufteilungsmaßstab ermitteln lassen, sind die beruflichen oder betrieblichen Anteile der Aufwendungen zur Wahrung des objektiven Nettoprinzips notfalls zu schätzen, sofern eine geeignete Schätzungsgrundlage vorhanden ist.30

Von der Aufteilung sind allerdings jene Kostenbestandteile auszuschließen, die sich eindeutig der privaten oder der beruflich/betrieblichen Sphäre zuordnen lassen. Bei der (im zuvor genannten Urteil …) Flugreise zur Computermesse in Las Vegas waren dies die Tagungsgebühren. Die Flugreise als solche zählt zu den gemischten Aufwendungen, allerdings sind die Tagungsgebühren ein einzelner eindeutig beruflich veranlasster Kostenbestandteil und somit gesondert vom Rest der Aufwendungen zu beurteilen und in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen.

[...]


1 Vgl. Kratzsch in: Frotscher/Geurts (2017), § 12 Rn. 8f.

2 Vgl. Niemeier/Schlierenkämper/Schnitter/Wendt (2003), S. 559.

3 Vgl. Drenseck in: Schmidt (2009), § 12 Rn. 11.

4 Vgl. BFH v. 19.10.1970, GrS 2/70, BStBl II 1971,17.

5 Vgl. BFH v. 19.10.1970, GrS 2/70, BStBl II 1971, 17.

6 Vgl. BFH v. 21.11.1978, GrS 8/77, BStBl II 1979, 213.

7 Vgl. Zenthöfer/ Schulze zur Wiesche (2007), S. 79.

8 Vgl. Zenthöfer/ Schulze zur Wiesche (2007), S. 78.

9 Vgl. Drenseck in: Schmidt (2009), § 12 Rn. 12.

10 Vgl. Kratzsch in: Frotscher/Geurts (2017), § 12 Rn. 34a.

11 Vgl. Wienbergen in: Littmann/Bitz/Pust (2017), § 12 Rn. 131.

12 Vgl. Drenseck in: Schmidt (2009), § 12 Rn. 14.

13 Vgl. Zenthöfer/ Schulze zur Wiesche (2007), S. 80.

14 Vgl. Drenseck in: Schmidt (2009), § 12 Rn. 14.

15 Vgl. Kratzsch in: Frotscher/Geurts (2017), § 12 Rn. 36.

16 Vgl. Wienbergen in: Littmann/Bitz/Pust (2017), § 12 Rn. 130.

17 Vgl. Drenseck in: Schmidt (2009), § 12 Rn. 15.

18 Vgl. BFH v. 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, Rn. 16f.

19 Vgl. BFH v. 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, Rn. 20f.

20 Vgl. Fissenewert in: Herrmann/Heuer/Raupach (2017), § 12 Anm. 60.

21 Vgl. BFH v. 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, Rn. 94.

22 Vgl. BFH v. 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, Rn. 114.

23 Vgl. BFH v. 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, Rn. 100f.

24 Vgl. BFH v. 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672, Rn. 108.

25 Vgl. Fissenewert in: Herrmann/Heuer/Raupach (2016), § 12 Anm. 60.

26 Vgl. Kratzsch in: Frotscher/Geurts (2017), § 12 Rn. 40.

27 Vgl. Wienbergen in: Littmann/Bitz/Pust (2017), § 12 Rn. 149.

28 Vgl. Loschelder in: Schmidt (2017), § 12 Rn. 18.

29 Vgl. BMF v. 06.07.2010, BStBl I 2010, 614, Rn. 14f.

30 Vgl. Kratzsch in: Frotscher/Geurts (2017), § 12 Rn. 49.

Fin de l'extrait de 18 pages

Résumé des informations

Titre
Gemischte Aufwendungen im Einkommensteuerrecht. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot
Université
University of Finances in Königs Wusterhausen
Note
1,3
Année
2017
Pages
18
N° de catalogue
V937087
ISBN (ebook)
9783346265159
ISBN (Livre)
9783346265166
Langue
allemand
Mots clés
gemischte, aufwendungen, einkommensteuerrecht, aufteilungs-, abzugsverbot
Citation du texte
Anonyme, 2017, Gemischte Aufwendungen im Einkommensteuerrecht. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/937087

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