Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
EINLEITUNG
1. FALLDARSTELLUNG
2. HYPOTHESENBILDUNG
3. ANALYSE DES FALLES MIT BEZUG AUF «BILDUNG UND ERZIEHUNG»
3.1 Das kritisch-emanzipative Bildungsverständnis der Sozialpädagogik
3.1.1 Fallreflexion aus der Perspektive des kritisch-emanzipativen Bildungsverständnisses
3.2 Das kritisch-emanzipative Erziehungsverständnis der Sozialpädagogik
3.2.1 Fallreflexion aus der Perspektive des kritisch-emanzipativen Erziehungsverständnis
4. ANALYSE DES FALLES MIT BEZUG AUF «SOZIALRAUM»
4.1 Sozialraum
4.1.1 Fallreflexion aus der Perspektive des Sozialraums
5. GESAMTFAZIT
6. SCHLUSSWORT
LITERATURVERZEICHNIS
Einleitung
Avenir Social (2010), der Berufsverband der Sozialen Arbeit, schreibt in seinem Berufskodex über die Ziele und Verpflichtungen der Sozialen Arbeit Folgendes: «Soziale Arbeit ist ein gesellschaftlicher Beitrag, insbesondere an diejenigen Menschen oder Gruppen, die vor-überge- hend oder dauernd in der Verwirklichung ihres Lebens illegitim eingeschränkt oder deren Zugang zu und Teilhabe an gesellschaftlichen Ressourcen ungenügend sind» (S.6). Dabei wird von den Professionellen der Sozialen Arbeit gefordert, dass sie ihr Handeln auf der Achtung der Menschenwürde und den daraus folgenden Rechten gründen. Es gilt die Grundwerte der Gerechtigkeit, Gleichheit und Freiheit jedes Menschen zu respektieren (Avenir Social, 2010, S.8). Um diese Forderungen in der sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Praxis adäquat umsetzen und Chancen des professionellen Handelns erzielen zu können, bedarf es unter anderem wissenschaftlichen Theorien und Methoden, die im Rahmen des Studiums angeeignet werden. Wichtig erscheint zudem das Bewusstsein darüber, dass in der sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Praxis neben den Chancen auch Grenzen des professionellen Handelns bestehen. In der vorliegenden Arbeit wird eine Fallanalyse durchgeführt, welche genau diese Grenzen - Herausforderungen des sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Handelns - aufzeigt. Der sozialpädagogische Fall, der dieser Fallanalyse zugrunde liegt, wird dabei anhand des kritisch-emanzipativen Billdungs- und Erziehungsverständnisses sowie anhand des Sozialraums analysiert und reflektiert.
Der erste Teil dieser Arbeit befasst sich mit dem im späteren Verlauf zu analysierenden sozialpädagogischen Fall, der dabei aus eigener Perspektive geschildert wird. In Folge dessen werden die Irritationen erläutert, welche der Fall hervorgerufen hat, wobei vor allem auf die möglichen Herausforderungen und Grenzen sozialpädagogischen Handelns eingegangen wird. Die dadurch erzielten Ergebnisse stellen die Grundlage der Hypothese dar, die dann in einem nächsten Schritt erläutert wird. Der Hauptteil der Arbeit besteht aus der Analyse des geschilderten Falles. In einem ersten Schritt wird der Fall anhand des kritisch-emanzipativen Bildungs- und Erziehungsverständnisses und in einem zweiten Schritt anhand des Sozialraums analysiert. Im Gesamtfazit werden die Ergebnisse der Arbeit nochmals aufgegriffen, Herausforderungen für das sozialpädagogische Handeln formuliert und die Hypothese begründet beantwortet. Das Schlusswort bildet in einem letzten Schritt den Abschluss dieser Arbeit.
1. Falldarstellung
Die Klientin H. ist weiblich, 55 Jahre alt und lebt seit 10 Jahren in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit einer Behinderung (nachfolgend auch als Organisation bezeichnet). Das Wohnheim befindet sich ausserhalb des Dorfkerns einer Deutschschweizer Gemeinde, welche ca. 8000 Einwohnerinnen und Einwohner hat. Der Fussweg vom Wohnheim zum Bahnhof im Zentrum des Dorfes beträgt ungefähr eine viertel Stunde.
Das Wohnheim strebt, laut dem Auftrag, eine individuelle Förderung der Entwicklung und Selbstständigkeit der Klientel an. Die Klientinnen und Klienten werden dabei entlang ihrer Bedürfnisse begleitet und unterstützt (Wohnheim X Musterort, 2019, S.3). Zu den Angeboten des Wohnheims gehören eine Tagesstruktur, ein Arbeitszentrum mit einer Vielzahl von geschützten Arbeitsplätzen sowie verschiedene Wohngruppen und Wohnformen. Die verschiedenen Wohnangebote unterscheiden sich in der Intensität der Betreuung.
H. nutzt seit ihrem Eintritt in das Wohnheim das Angebot des Betreuten Wohnens, welches sich an erwachsene Menschen mit einer Behinderung richtet, die nicht selbstständig oder nur teilweise selbstständig wohnen können. Das Betreute Wohnen bietet eine 24-Stunden-Betreu- ung für die dort wohnhaften Klientinnen und Klienten. In der Wohngruppe des Betreuten Wohnens wohnen zurzeit insgesamt 15 erwachsene Menschen mit unterschiedlichen geistigen, psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen, wobei jede Klientin und jeder Klient ihr/sein eigenes Zimmer hat, was der Privatsphäre dienen soll. Die meisten Klientinnen und Klienten des Betreuten Wohnens besuchen tagsüber die interne Tagesstruktur, arbeiten im Arbeitszentrum oder gehen einer externen Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt nach. Das Fachpersonal des Betreuten Wohnens setzt sich aus einem interdisziplinären Team (Fach- frau/Fachmann Betreuung, Fachfrau/Fachmann Gesundheit, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen) zusammen. Tagsüber sind jeweils zwei Fachpersonen für die gesamte Wohngruppe zuständig und in der Nacht gibt es eine pikett-diensthabende Fachperson, die in der Wohngruppe anwesend und jederzeit für die Klientinnen und Klienten erreichbar ist.
H. wohnte seit ihrer Jugendzeit schon in verschiedenen Wohnheimen für Menschen mit einer Behinderung. Aufgrund ihrer Trisomie 21 hat H. seit ihrer Geburt starke geistige wie auch körperliche Beeinträchtigungen. H. spricht ausschliesslich in 3-Wort-Sätzen, kann weder schreiben noch lesen, benötigt einen Rollator zur Unterstützung beim Gehen und muss bei diversen Alltagstätigkeiten intensiv durch das Fachpersonal betreut und begleitet werden. H. benötigt unter anderem Unterstützung und Begleitung bei der Zimmerreinigung, beim Zähneputzen, bei Toilettengängen und beim Duschen.
H. gestaltet ihren Alltag in der Regel immer gleich. H. geht auf eigenem Wunsch keiner Tätigkeit nach und besucht keine Tagesstruktur. H. verbringt ihre Zeit hauptsächlich in ihrem Zimmer oder im Wohnzimmer in der Wohngruppe, solange die restlichen Klientinnen und Klienten nicht in der Wohngruppe anwesend sind. Dabei sitzt oder liegt sie meistens auf ihrem Bett oder auf dem Sofa. Das Fachpersonal versucht H. immer wieder dazu zu motivieren, an Aktivitäten ausserhalb der Wohngruppe (z.B. Ausflügen, Einkäufen) teilzunehmen, dies jedoch ohne Erfolg. Ungefähr zweimal pro Monat macht H. einen kleinen Spaziergang mit einer Fachperson, welcher von H. aber meistens nach kurzer Zeit (ca. 200m) wieder beendet wird. Externe Termine stellen für H. eine grosse Herausforderung dar, können nicht spontan durchgeführt werden und müssen deshalb jeweils mehrere Wochen davor mit ihr thematisiert werden. Die täglichen Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) nimmt H. allein auf ihrem Zimmer ein, statt gemeinsam mit den anderen Klientinnen und Klienten und dem Fachpersonal in der Wohngruppe. Nach eigener Aussage fühlt sich H. in einer grossen Gruppe nicht wohl und möchte lieber allein essen. Bei Gruppenaktivitäten, wie zum Beispiel gemeinsamen Filmoder Spielabenden in der Wohngruppe, nimmt H. trotz wiederkehrenden Einladungen und Aufforderungen durch das Fachpersonal nie teil.
Das soziale Netzwerk von H. ist relativ klein. Ihre Eltern, zu denen ein regelmässiger Kontakt bestand, sind bereits vor einigen Jahren verstorben. H. hat zwei ältere Schwestern sowie Neffen und Nichten, mit denen ein unregelmässiger Kontakt besteht. Eine der Schwestern ist seit dem Tod der Mutter der Vormund von H. Ansonsten weiss das Fachpersonal von keinen näheren Angehörigen oder Bekannten. An den Wochenenden verbringt H. ihre Zeit immer in der Wohngruppe. H. wird ca. einmal im Monat von ihren Schwestern besucht. Nach eigenen Angaben hat H. kein Bedürfnis, mehr Kontakt mit ihren Schwestern zu haben. Mit den anderen Klientinnen und Klienten, die in der Wohngruppe leben, hat H. nur sehr selten Kontakt.
Die Situation, die ich nun beschreiben möchte, begann damit, dass H. immer wieder starke Bauchschmerzen äusserte. Aufgrund dieser Bauschmerzen mussten Aufgaben, wie z.B. die Zimmerreinigung, die zuvor gemeinsam mit H. erledigt wurden, vermehrt vom Fachpersonal übernommen werden. Ungefähr zwei Wochen nach der ersten Äusserung von Bauchschmerzen stellte eine Fachperson bei der Begleitung auf die Toilette eine grosse Menge Blut in der Unterhose von H. fest. Daraufhin wurde das restliche Team über diesen Vorfall informiert und es wurde innerhalb des Teams vereinbart, vermehrt darauf zu achten und Schmerzensäusserungen seitens H. sowie Blutungen klar ersichtlich in der Verlaufsdokumentation von H. zu dokumentieren. In der darauffolgenden Zeit kam es vermehrt vor, dass der Badezimmerboden oder die Unterhosen von H. blutig waren. Dabei konnte vom Fachpersonal nicht definiert werden, woher das Blut - vaginal oder anal - kam. Menstruationsblut und Blut durch Kratzen an den Genitalien konnte durch längere Beobachtungen seitens des Fachpersonals ausgeschlossen werden. Des Weiteren äusserte H. auch in der darauffolgenden Zeit immer wieder starke Bauchschmerzen. Aufgrund dieser Symptome war das Fachpersonal der Meinung, dass eine ärztliche Untersuchung notwendig sei. Die Schwestern von H. wurden über die Situation informiert und stimmten einer Untersuchung ebenfalls zu.
Aus früheren Erfahrungen im Zusammenhang mit Arzt- und Krankenhausbesuchen wussten die Schwestern von H. und das Fachpersonal jedoch, dass sie an einer grossen Angst vor dem Krankenhaus und medizinischem Fachpersonal leidet, welche sich in lautem Schreien und Schlägen in die Luft äussert. Diese Reaktionen treten auch dann auf, sobald das Wort «Krankenhaus» in einer Unterhaltung erwähnt wird. Weiters stellen externe Termine für H., wie bereits erwähnt, eine grosse Herausforderung dar und die Zeit, die H. ausserhalb des Wohnheims verbringt, ist sehr begrenzt.
Aufgrund der Dringlichkeit der Untersuchungen und der grosse Angst von H. vor dem Krankenhaus und ärztlichem Fachpersonal haben die Schwestern von H. vorgeschlagen, dass H. eine Narkose verabreicht bekommt, um so diverse Untersuchungen im Krankenhaus ohne Probleme zu ermöglichen. Dies sollte so gehandhabt werden, dass ein Narkosearzt sowie zwei Sanitäter ins Wohnheim kommen und H. eine Narkose verabreichen, um sie dann ins Krankenhaus mitnehmen und Untersuchungen durchführen zu können. Es wurde geplant, dass dies alles ohne das Einverständnis von H. und ohne sie darüber zu informieren durchgeführt werden soll. Die Wohnheimleitung hat sich, ohne diese Situation im Team zu thematisieren, dazu entschieden, dies umzusetzen und hat Kontakt mit dem Krankenhaus aufgenommen und einen Termin dafür vereinbart. Auf Nachfrage, wieso dies so gehandhabt wird, meinte die Heimleiterin, dass H. dies auf Grund ihrer geistigen Behinderung sowieso nicht merke und sie ja wegen ihrer «komischen» Lebensführung und der ihrerseits unverständlichen Angst vor dem Krankenhaus nicht aus dem Haus zu bringen sei.
So kamen an einem Mittwochvormittag ein Narkosearzt und zwei Sanitäter in die Wohngruppe. Die Heimleiterin, welche dies veranlasst hat, und die Bezugsperson von H. waren an diesem Vormittag nicht anwesend. Es war also die Aufgabe der diensthabenden Fachpersonen, bei der Verabreichung der Narkose anwesend zu sein und H. ins Krankenhaus zu begleiten. Der Eingriff fand folgendermassen statt: Vor dem Eintreffen des Narkosearztes und der Sanitäter wurde H. durch das Fachpersonal ein Beruhigungsmittel verabreicht, um eine reibungslose Narkoseverabreichung zu gewährleisten. Der Narkosearzt und die Sanitäter wurden dann von einer Fachperson auf das Zimmer von H. begleitet. Beim Betreten des Zimmers lag H., wie auch sonst die meiste Zeit, auf ihrem Bett. Jedoch wurde H. auch zu diesem Zeitpunkt nicht darüber aufgeklärt, was die drei fremden Männer in ihrem Zimmer machen und was nun geschehen wird. Durch das im Vorhinein verabreichte Beruhigungsmittel hat sich H., laut Aussagen der anwesenden Fachperson, aber nicht gross gewehrt und die Narkose konnte reibungslos verabreicht werden. Als H. aufgrund des Narkosemittels schlief, wurde sie mit der Ambulanz ins Krankenhaus gebracht, um die Untersuchungen durchzuführen. Sie wurde den gesamten Tag von einer Fachperson aus dem Wohnheim begleitet. H. schlief während den gesamten Untersuchungen. Nach Beendigung der Untersuchungen wurde H. wieder mit der Ambulanz ins Wohnheim gebracht, wo sie durch die Sanitäter und das Fachpersonal ins Bett in ihrem Zimmer gelegt wurde. Nach einiger Zeit wachte H. wieder auf. Sie wirkte sehr durcheinander und müde. Sie fragte öfters, wieso sie so müde sei und wiederholte immer wieder, dass sie nur schlafen wolle. H. wurde über die durchgeführten Untersuchungen im Krankenhaus und die Verabreichung der Narkose nicht aufgeklärt. Es wurde im Team vereinbart, nicht mit H. darüber zu sprechen.
2. Hypothesenbildung
Im Folgenden werden die Irritationen, die durch diesen Fall bei mir hervorgerufen wurden, und die damit verbundenen Herausforderungen und Grenzen für das sozialpädagogische Handeln geschildert. Im Anschluss dazu kommt es zu einer Hypothesenbildung.
Die oben beschriebene Falldarstellung stellt einen Prozess dar, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckt hat, wobei die Verabreichung des Narkosemittels und die darauffolgenden Untersuchungen im Krankenhaus - und die daraus resultierende Fremdbestimmung - als Hauptsituation dieses Prozesses gedeutet werden kann. Wichtig zu erwähnen ist, dass meine Rolle in diesem Prozess im Sinne einer beobachtenden Mitarbeiterin zu verstehen ist.
Bei der ersten Betrachtung der beschriebenen Situation wird sofort deutlich, dass die Professionellen - insbesondere die Heimleiterin - eine Entscheidung ohne das Einverständnis von H. getroffen haben. Der Entscheid wurde weder mit H. thematisiert, noch wurde sie über den Eingriff informiert oder aufgeklärt. Die Selbstbestimmung von H. wurde somit nicht berücksichtigt und es kam durch die Fremdbestimmung zu einem Eingriff von aussen. Selbstbestimmung stellt die Fähigkeit der selbstbestimmten Lebensführung dar, die auf eigenen Wünschen, Motiven, Überlegungen und Gründen basiert. Dazu gehört die Anerkennung, dass jeder Mensch die gleichen Rechte und die gleiche Würde besitzt, wie das Gegenüber (Lindenau, 2019, S.22). In ihrem Grundsatz der Selbstbestimmung hält Avenir Social (2010) fest, dass «das Anrecht der Menschen, im Hinblick auf ihr Wohlbefinden, ihre eigene Wahl und Entscheidung zu treffen, höchste Achtung geniesst, vorausgesetzt, dies gefährdet weder sie selbst noch die Rechte und legitimen Interessen anderer» (S.8). Hier kann man sich also die Fragen stellen, inwiefern und ob es überhaupt gerechtfertigt ist, zugunsten der Gesundheit und zum Wohl von H. einen derartigen Eingriff in ihr Leben, ohne Berücksichtigung des Willens und ohne Einverständnis von H. vorzunehmen. Handelt es sich hierbei um einen gerechtfertigten Paternalismus oder ist diese Handlung per se verwerflich? Hätte sich durch eine intensive Auseinandersetzung mit der Situation nicht eine bessere Lösung ergeben können, bei der H. hätte miteinbezogen oder zumindest informiert werden können?
Beziehungen im sozialpädagogischen/sozialarbeiterischen Kontext sind immer durch Machtgefälle zwischen den Professionellen und den Adressatinnen und Adressaten gekennzeichnet. Im Berufskodex von Avenir Social (2010, S.11) steht zu den Handlungsmaximen bezüglich der eigenen Person geschrieben, dass sich die Professionellen der Sozialen Arbeit bewusst sind, dass sie gegenüber ihren Adressatinnen und Adressaten eine Positionsmacht besitzen, wobei ein verantwortungsvoller Umgang der Professionellen mit diesem Machtgefälle gefordert wird. In der beschriebenen Situation wird das Machtgefälle zwischen den Professionellen der Institution - vor allem der Heimleiterin - und H. insbesondere durch die Fremdbestimmung sehr deutlich, denn es herrschte von Seiten der Professionellen eine Entscheidungsmacht über H. Hätte eine bewusste Reflexion und vor allem das Wissen über das Vorhandensein der eigenen Machtposition der Professionellen ein derartiges Machtgefälle mindern oder sogar verhindern können?
Ausserdem kann die Frage gestellt werden, ob innerhalb der Institution ein veraltetes Bild von Menschen mit Behinderung herrscht. Über Jahrhunderte hinweg wurden Menschen mit einer Behinderung ausgegrenzt und sie konnten nur sehr schwer am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Dabei wurden Entscheidungen über das Leben der Menschen mit Behinderung meist ohne deren Einverständnis getroffen. Autonomie und Selbstbestimmung blieb ihnen verwehrt und ihr Alltag war durch Fremdbestimmung gekennzeichnet. Auch in der beschriebenen Situation kam es zu einer Fremdbestimmung und somit zu einer Verletzung der Autonomie von H. In Anbetracht des Wandels des Umgangs mit Menschen mit Behinderung und den heutzutage herrschenden Inklusionsdebatten erscheint ein derartiger Eingriff in das Leben von H. nicht als zeitgemäss. Müssen Professionelle in der heutigen Zeit das Bild über Menschen mit Behinderung, welches ihnen jegliche Selbstbestimmung verwehrt, nicht überdenken? Sollte nicht gerade heute so inklusiv und partizipativ wie möglich gearbeitet werden?
Die fehlende Transparenz und der nicht vorhandene Austausch im Team haben bei mir ebenso eine Irritation hervorgerufen. Die Situation wurde zwar anfänglich im Team besprochen. Als es jedoch darum ging, eine geeignete Lösung zu finden, wurde das Team nicht miteinbezogen und die Heimleiterin hat, nach dem Austausch mit den Angehörigen von H., die Entscheidung eigenständig getroffen. Somit wurde das Team vor eine Entscheidung gestellt, die es umzusetzen galt, ohne dass die einzelnen Sichtweisen der Teammitglieder miteinbezogen werden konnten. Es wurde somit nicht transparent gehandelt und beim Lösungsfindungsprozess wurde nicht mehrdimensional gearbeitet. Hätte durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Team eine andere, womöglich geeignetere Lösung, gefunden werden können?
Anhand der verschiedenen Irritationen, die diese Falldarstellung bei mir vorgerufen hat, können unterschiedliche Hypothesen abgeleitet werden. Es scheint mir aber wichtig, mich auf eine konkrete Hypothese festzulegen. Da der oben beschriebene Fall hauptsächlich durch eine Fremdbestimmung und eine Positionsmacht seitens der Professionellen gekennzeichnet ist, möchte ich folgende Hypothese näher betrachten:
Kann den Adressatinnen und Adressaten der sozialpädagogischen Praxis trotz der Positionsmacht der Professionellen Selbstbestimmung ermöglicht werden?
Die Hypothese wird erst im Gesamtfazit, nach der Analyse, wieder aufgenommen und im Zuge dessen begründet beantwortet.
3. Analyse des Falles mit Bezug auf «Bildung und Erziehung»
Gemäss Falkenreck (2019) lautet die zentrale Frage einer kritisch-emanzipativen Sozialpädagogik: «Wie bilden Menschen ihr Leben in gesellschaftlichen und kulturellen Zusammenhängen, die sich selbst immer wieder verändern?» (S.1). Die Sozialpädagogik zielt dabei auf die Ermächtigung der Menschen in ihrer Subjektivität, welche einen Rahmen dafür schafft, dass sie sich nach eigener Entscheidung selbst gegenüber ihren sozialen Verhältnissen verhalten und in ihren konkreten Lebensbedingungen handeln können. Die Potentiale und die Entwicklungsprozesse der Adressatinnen und Adressaten, welche durch die Sozialpädagogik begleitet und unterstützt werden, stehen somit im Vordergrund. Die Sozialpädagogik leistet so Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit den Anforderungen des Normallebenslaufes, welcher gesellschaftlich normiert ist. Dabei werden die Adressatinnen und Adressaten als autonome und freie Subjekte wahrgenommen (Falkenreck, 2019, S.1).
Im Folgenden wird der oben beschriebene Fall anhand des kritisch-emanzipativen Verständnisses von Bildung und Erziehung analysiert. Um ein besseres Verständnis zu schaffen, werden sowohl das kritisch-emanzipative Bildungsverständnis als auch das kritisch-emanzipative Erziehungsverständnis in einem ersten Schritt - bevor es zur Analyse des Falles kommt - in ihrer Theorie näher betrachtet.
3.1 Das kritisch-emanzipative Bildungsverständnis der Sozialpädagogik
Beschäftigt man sich mit dem Begriff der Bildung, ist es wichtig zwischen zwei verschiedenen Begrifflichkeiten, welche starke Differenzierungen aufweisen, zu unterscheiden: dem funktio- nal-verwertungsorientierten Bildungsbegriff und dem traditionellen subjektorientieren Verständnis von Bildung.
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