Europäische Abseitsfallen bei Fußball-Medienrechten

Eine vergleichende Analyse aktueller Entscheidungen der Europäischen Kommission und nationaler Behörden zur Zentralvermarktung von Fußball-Medienrechten und Entwicklung von Grundsätzen zur Ausgestaltung


Diplomarbeit, 2008

178 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


A. Einleitung

Die Abseitsregel im FuBball beschreibt eine verbotene Spielerkonstellation, bei der ein Spieler zum Zeitpunkt, in welchem einer seiner Mannschaftskollegen den Ball beruhrt oder von einem dieser gespielt wird, dem gegnerischen Tor naher ist als der Ball und der vor- letzte Abwehrspieler, und gleichzeitig aktiv am Spielgeschehen teilnimmt.[1] Die Strafe fur ein Abseits ist ein FreistoB fur den Gegner an der Stelle, wo sich der Spieler ursprunglich befand.[2] Fur den Gegner bedeutet das Pfeifen eines Abseits folglich einen Vorteil in Form eines FreistoBes. Die so genannte Abseitsfalle, bei welcher die Abwehr­spieler gezielt die Abseitsposition eines Spielers herbeifuhren, indem sie sich entgegen der Angriffsrichtung bewegen, hat sich aufgrund dessen zu einer beliebten und oft eingesetzten Taktik entwickelt.[3] Seitens des vom Abseits gefahrdeten Spielers ist daher stets Obacht geboten, dass er nicht in diese Situation gerat.

Obacht nicht ins Abseits zu geraten, ist aus rechtlicher Sicht auch bei der Zentralvermark- tung von FuBball-Medienrechten, dem Thema dieser Arbeit, geboten. Nach europaischem Wettbewerbsrecht ist diese Form der Vermarktung der Medienrechte, bei welcher der Ver- band diese anstelle der Vereine ubernimmt, verboten. Weiter fuhrt auch die geubte Praxis, alle Medienrechte in einem einzelnen Paket exklusiv an einen Verwerter fur einige Jahre zu vermarkten zu Wettbewerbsbeschrankungen auf dem relevanten Markt und ist daher ebenfalls nicht erlaubt.[4]

Andererseits fuhrt die Zentralvermarktung auch zu Vorteilen in der Produktion und Distri­bution des Medienproduktes, weshalb sie dennoch zulassig sein kann. Entscheidend fur die Zulassigkeit der Zentralvermarktung ist daher die Gesamtauswirkung auf den Markt. Ist diese positiv, d.h. uberwiegen die Vorteile einer Wettbewerbsbeschrankung deren negati- ven Auswirkungen, so ist sie nicht verboten - die Zentralvermarktung steht nicht im Ab­seits.[5]

Mit dieser Thematik befassten sich in den letzten funf Jahren in Europa die Europaische Kommission (im Folgenden Kommission) in den Entscheidungen zur Champions League, Bundesliga und Premier League, sowie weitere nationale Wettbewerbsbehorden. Aktuell wird vom Bundeskartellamt in Deutschland die Zentralvermarktung der Bundesliga erneut auf ihre rechtliche Zulassigkeit uberpruft.

Zu welchen Losungen die Behorden und die Verbande in den Entscheidungen gelangten, um die Zentralvermarktung vor dem rechtlichen Abseits zu bewahren, soll in dieser Arbeit analysiert werden. Ziel ist es, Grundsatze zur Ausgestaltung von Vereinbarungen zur Zent­ralvermarktung von FuBball-Medienrechten herauszuarbeiten, anhand derer verhindert werden kann, dabei ins Abseits zu geraten. Besondere Bedeutung kommt dem zu, seitdem aufgrund der Modernisierung der Durchfuhrung des Wettbewerbsrechts es den Unterneh- men selbst obliegt zu entscheiden, ob ein Vereinbarung uber die Zentralvermarktung die Anforderungen des Art. 81 Abs. 3 erfullt.[6]

Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, werden in Kapitel B vorab Grundlagen zum Verstandnis dieser Thematik erlautert. Zum einen sind dies die Darstellung der Zentral­vermarktung von Medienrechten aus wettbewerbsrechtlicher Sicht und ein kurzer Uber- blick uber die im Weiteren analysierten Entscheidungen und Gesetzesdekrete zur Zentral­vermarktung. Daraufhin wird auf die Entwicklung der Medienlandschaft in den letzten Jahren, insbesondere im Bereich des Fernsehens, welche fur die Ausgestaltung der Me- dienrechte von grundlegender Bedeutung ist, eingegangen. AbschlieBend wird die Rolle der Exklusivitat von Medienrechten, welche ebenfalls bei deren Vermarktung entscheidend ist, dargelegt.

Der Hauptteil der Arbeit besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil, Kapitel C, wird eingangs die Abgrenzung des relevanten Marktes, welchem die Medienrechte an FuBballwettbewer- ben angehoren, vorgenommen. Daraufhin wird auf die Determinanten, aufgrund welcher es zu Wettbewerbsbeschrankungen auf dem relevanten Markt kommen kann, eingegangen. Dies sind im Einzelnen das Vergabeverfahren, die Vertragsdauer und der Umfang und die Exklusivitat der zu vermarktenden Rechte. Es sollen dabei insbesondere die der Ausgestal- tung der Determinanten jeweils zugrunde liegenden Marktgegebenheiten beleuchtet und verglichen werden. Anhand der dadurch kenntlich werdenden Modifikationen in der Ent- scheidungspraxis einerseits, und Konstanten andererseits, sollen Grundsatze fur die Gestal- tung der Medienrechte abgeleitet werden.

In der zweiten Halfte des Hauptteils, Kapitel D, werden die Auswirkungen der praktischen Umsetzung der neuen Regelungen zur Zentralvermarktung der Medienrechte an der Champions League, der Bundesliga und der Premier League veranschaulicht. Es soll daran uberpruft werden, ob diese zu (Wettbewerbs-)Verhaltnissen gefuhrt haben, welche deren Zulassigkeit rechtfertigt.

In Kapitel E wird ein abschlieBendes Fazit gezogen, welches die zentralen gewonnenen Erkenntnisse zusammenfasst.

B. Grundlagen

I. Anwendbarkeit des EG-Vertrags auf den Sport

Der EG-Vertrag bildet das Grundgerust zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Europai- schen Gemeinschaft im rechtlichen Sinne. Eine explizite legislative Ermachtigungsgrund- lage zum Tatigwerden der europaischen Gemeinschaft in den Bereich des Sports betref- fenden Angelegenheiten existiert hingegen im EU-Recht nicht.[7] Zum ersten Mal erwahnt wurde der Begriff „Sport“ im Rahmen von EU-Vertragstexten 1997 in der Erklarung Nr. 29 zum Sport in der Schlussakte des Amsterdamer Vertrages:

„Die Konferenz unterstreicht die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbe- sondere die Rolle, die dem Sport bei der Identitatsfindung und der Begegnung der Menschen zukommt. Die Kommission appelliert an die Gremien der Euro­paischen Union, bei wichtigen, den Sport betreffenden Fragen die Sportverban- de anzuhoren. In diesem Zusammenhang sollten die Besonderheiten des Ama- teursports besonders berucksichtigt werden.“[8]

Im Dezember 1999 wurde in dem so genannten Helsinki-Bericht zum Sport die gesell­schaftliche Bedeutung des Sportes erneut hervorgehoben, ebenso wie die sich daraus erge- bende Notwendigkeit, dessen Integritat und Autonomie zu bewahren.[9] Daher falle der Sport nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne des Art. 2 EG gehort. Dem wurde bereits zuvor in einigen Entscheidungen des EuGH entspro- chen.[10]

Eine umfassende „Erklarung uber die im Rahmen gemeinsamer Politiken zu berucksichti- genden besonderen Merkmale des Sports[11] und seine gesellschaftliche Funktion in Europa“ wurde im Vertrag von Nizza im Dezember 2000 vom Europaischen Rat abgegeben. Eine rechtliche Bindung im EG-Vertrag blieb auch hierbei aus, der Vertrag von Nizza stellt le- diglich eine politische Absichtserklarung dar.[12]

Eine generelle Ausnahme des Sports vom EU-Recht bleibt hingegen angesichts seiner stei- genden Bedeutung als Wirtschaftsfaktor aus. So stellt die im Rahmen dieser Arbeit behan- delte Zentralvermarktung von Medienrechten an FuBballwettbewerben unzweifelhaft eine zum Wirtschaftleben i. S. d. Art. 2 EG gehorende Tatigkeit dar.[13]

II. Kartellrecht und Zentralvermarktung

Aufgrund der eben dargelegten Anwendbarkeit des EG-Vertrags auf den Sport, ist auch das europaische Wettbewerbsrecht, welches im einzelnen Art. 81 und 82 EG umfasst, auf diesen anwendbar. In dieser Arbeit werden Entscheidungen der Europaischen Kommission nach Art. 81 EG, sowie Entscheidungen nationaler Behorden nach den entsprechenden nationalen Gesetzen und nationale Gesetzesdekrete, welche die Zentralvermarktung regeln, behandelt.

Nach Art. 81 Abs. 1 EG sind „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlusse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“ verboten, „welche den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeintrachtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschrankung oder Verfalschung des Wettbewerbs innerhalb des Ge- meinsamen Marktes bezwecken oder bewirken“.

Art. 81 Abs. 3 EG besagt hingegen, dass die Bestimmungen des Abs. 1 fur nicht anwend­bar erklart werden konnen, wenn die wettbewerbsbeschrankenden Vereinbarungen „unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesse- rung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Forderung des technischen oder wirt- schaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen [...] Beschran- kungen auferlegt werden, die fur die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlasslich sind.“ Aufgrund welcher Tatbestande dabei eine Wettbewerbsbeschrankung nach Art. 81 Abs.1 EG auftritt und aufgrund welcher sie nach Art. 81 Abs. 3 EG freigestellt werden kann, soll im Folgenden dargestellt werden.

1. Wettbewerbsbeschrankungen durch die Zentralvermarktung nach Art. 81 Abs. 1 EG

a. Horizontale Wettbewerbsbeschrankung

Eine horizontale Wettbewerbsbeschrankung betrifft stets Unternehmen derselben Wirt- schaftsstufe; hierunter sind zu verstehen z.B. Beschaffung, Produktion, Absatz/Ver- marktung. Bei der Zentralvermarktung, findet diese Wettbewerbsbeschrankung auf der Stufe der Vermarktung, zum einen zwischen den Vereinen untereinander, zum anderen zwischen den Vereinen und dem Verband, statt.[14] Um aber festzustellen, ob eine Zentral­vermarktung von Medienrechten uberhaupt eine nach dem Wettbewerbsrecht unzulassige Vereinbarung zwischen Unternehmen darstellt, muss geklart werden, wer originarer Inha- ber der Medienrechte ist. Denn nur, wenn dieser durch die Zentralvermarktung an der un- abhangigen geschaftlichen Verwertung seiner Rechte gehindert wird, stellt die Zentralver­marktung eine horizontale Wettbewerbsbeschrankung dar.[15] Die Ansichten zur Rechtein- haberschaft sind allerdings in den verschiedenen Landern der EU unterschiedlich. In Deutschland beispielsweise befand der BGH 1997, dass die Medienrechte primar den Heimvereinen in ihrer Funktion als Veranstalter, der die wesentlichen wirtschaftlichen Leistungen erbringt und damit auch das wirtschaftliche Risiko tragt, zustehen; es besteht eine Mitinhaberschaft der Vereine an den auf ihrem Platz ausgetragenen Heimspielen.[16] In den Niederlanden wurden die Heimvereine zu den Inhabern der Rechte an ihren Ligaspie- len erklart, die englischen Behorden schweigen daruber.[17] In Italien ist gesetzlich festge- schrieben, dass der Organisator des Wettbewerbs, der Verband, Mitinhaber der Rechte ist [18] In Frankreich ist die LFP alleinig dazu berechtigt, die Medienrechte an der Ligue 1 zu ver- kaufen, obwohl die Vereine Inhaber der Rechte sind.[19] In einem solchen Fall stellt eine Zentralvermarktung keine horizontale Wettbewerbsbeschrankung dar, denn nur die Liga ist dazu berechtigt, die Rechte zu verwerten. Sobald aber die Vereine als auch der Verband Mitinhaber der Rechte sind und auch ein Recht darauf haben, diese zu verkaufen, und sich die von dem Verband betriebene Zentralvermarktung auf mehr als ein einzelnes Spiel be- zieht,[20] stellt sie eine den Wettbewerb beschrankende Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EG dar. In den hier behandelten Fallen waren die Rechte an allen Spielen der Ligen um- fasst. Folglich wurden die Vereine an der Vermarktung der ihnen ebenfalls zustehenden Medienrechte an ihren Heimspielen gehindert und somit der Wettbewerb zwischen den Vereinen beim Verkauf der Rechte ausgeschaltet. Gleiches gilt fur den Wettbewerb zwi- 21 schen den Vereinen und dem Verband.[21]

Auf den Markt, auf welchem die Medienrechte angeboten werden, wirkt sich das durch die Zentralvermarktung entstehende Angebotsmonopol des Verbandes negativ aus, denn die Preise und Bedingungen, unter denen die Rechte verkauft werden, bestimmt allein der Mo- nopolinhaber.[22] Ein Preis wird dabei fur alle Rechte gemeinsam festgelegt, was einer Preis- fixierung entspricht. Zudem ist meist die Absatzmenge eingeschrankt.[23] Wurden die Verei­ne dagegen die Medienrechte individuell vermarkten, konnten sie die Preise und Bedin­gungen unabhangig voneinander und in Konkurrenz zueinander bestimmen[24].Eine solche Individualvermarktung fuhrt zu niedrigeren Preisen und einer hoheren Menge angebotener Ware.[25]

Hierzu auBern sich Kruse/Quitzau sehr ausfuhrlich. So konnen die Rechte (die ein hetero­genes Gut darstellen) bei der Individualvermarktung durch die Vereine sehr unterschied- lich ausgestaltet werden: live oder zeitversetzt, vollumfanglich oder ausschnittsweise, fur Free- oder Pay-TV, etc. Generell werden die Vereine dabei an einer moglichst hohen Me- dienprasenz interessiert sein, d.h. die Rechte in moglichst verschiedenen Arten ausgestal- ten und einem moglichst groBen Publikum zuganglich machen, da so auch andere Einnah- mequellen wie Sponsoring, Merchandising oder Ticketverkaufe zunehmen. Die eigenen Erlosinteressen stehen aber im Wettbewerb zu denen der anderen Vereine, folglich werden die Preise niedriger sein als es bei einer Zentralvermarktung der Fall ist.[26] Die fur eine Absatzbeschrankung heranzuziehende GroBe sind dabei die konsumierten Fernsehminuten (analog fur andere Ubertragungsarten). Der Verband verknappt diese durch einen Verkauf von Live-Ubertragungsrechten ans Pay-TV, bei welchem generell die Zuschauerzahlen eher gering ausfallen. Lediglich die Highlight-Berichterstattung (kurz Highlights) bleibt im Free-TV, fur die es zwar hohe Zuschauerzahlen gibt, der Umfang der ausgestrahlten Inhalte jedoch gering ist. Durch eine solche Verknappung der Medienpra- senz steigen die Erlose. Verstarkt wird der Prozess, wenn der Rechteverkaufer diese exklu- siv an einen Verwerter im Pay- und im Free-TV vergibt. [27] Genau dies entspricht der Form der Zentralvermarktung, wie sie vor der in dieser Arbeit analysierten neuen Regelungen der Zentralvermarktung bestand.

In den USA wurde die Folgen der Preiserhohung und Angebotsverknappung durch die Zentralvermarktung nachgewiesen, als infolge des Verbotes eben dieser fur die NCAA[28] die Anzahl der ubertragenen Football-Spiele stieg und die Preise fielen.[29] Auch die nieder- landische Wettbewerbsbehorde nahm zu diesem Zusammenhang explizit Stellung: „It can be assumed that the individual exploitation of broadcasting rights by the clubs will lead to an increase in the supply of matches on television and to more TV attention for non-top clubs.[30]

b. Vertikale Wettbewerbsbeschrankung

Eine vertikale Wettbewerbsbeschrankung findet immer auf mindestens zwei Wirtschafts- stufen statt: auf derjenigen fur welche die Vereinbarung zwischen Unternehmen getroffen wurde und der dazu vor- oder nachgelagerten. Fur die Zentralvermarktung von Medien- rechten sind die entsprechenden Wirtschaftsstufen der Programmbeschaffungsmarkt, auf dem die Verbande die Medienrechte anbieten und die potentiellen Erwerber um diese kon- kurrieren, und der diesem nachgelagerte Absatzmarkt, auf welchem sie um Werbekunden oder Abonnenten konkurrieren. Dabei fuhren die Preisfixierung und die Absatzbeschran- kung, welche durch die horizontale Wettbewerbsbeschrankung entstehen, dazu, dass nur groBe, finanzstarke Unternehmen sich die Medienrechte leisten konnen.[31] Da die Rechte aber fur Medienunternehmen allgemein von enormer Bedeutung sind[32],werden es die von den Rechten ausgeschlossen Unternehmen schwer haben, auf dem Markt uberhaupt FuB zu fassen. Die Vergabe aller Rechte an ein Unternehmen fuhrt zur Marktabschottung gegen- uber potentiellen Wettbewerbern und erhoht die Konzentrationstendenz auf dem gemein- samen Markt.[33]

2. Freistellung der Zentralvermarktung nach Art. 81 Abs. 3 EG a. Effizienzgewinne und Beteiligung der Verbraucher

Die Tatsache, dass eine Vereinbarung von Unternehmen unter Art. 81 Abs. 1 EG fallt und damit wettbewerbsbeschrankend ist, bedeutet noch nicht automatisch, dass sie nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig ist. Erfullt sie gleichzeitig die Tatbestande des Art. 81 Abs. 3 EG, d.h. sie fuhrt zu Effizienzgewinnen, an welchen die Verbraucher angemessen beteiligt und die Wettbewerbsbeschrankungen zur Erreichung dieser Gewinne unerlasslich sind und der Zustand mit der Wettbewerbsbeschrankung objektiv besser ist gegenuber dem ohne die wettbewerbsbeschankende Regelung, so ist sie zulassig.[34]

Es existieren drei verschiedene Effizienzgewinne, welche durch eine Zentralvermarktung entstehen:[35]

- ein einziger Verkaufpunkt, One-Stop-Shop,
- die Bildung eines Liga-Produkts,
- die Etablierung dieses Produkts als Marke.

An diesen mussen alle Verbraucher angemessen beteiligt werden. Hierzu liefert die Kom- mission in den veroffentlichten Hintergrundinformationen zum Weifibuch Sport und in der Champions League-Entscheidung einige Hinweise:

- Der One-Stop-Shop erleichtert es dem Rechteerwerber Zugang zu diesen zu erlangen. Da er nur Kontakt zu einem Vertragpartner aufnehmen muss, und nicht zu jedem ein- zelnen Verein, werden die entstehenden Transaktionskosten[36] reduziert.[37] Bei einem in­ternational Turnier wie der CL fallt dieser Punkt schwerer ins Gewicht, wenn man bedenkt, dass Vereine aus unterschiedlichen Landern mit einer Vielzahl von Unterneh- men verhandeln mussten, die in anderen Landern tatig sind und eine andere Sprache sprechen.[38] Die Vereine, insbesondere kleinere, ersparen sich durch den One-Stop-Shop den Aufbau einer eigenen Medienabteilung, was mit hohen Kosten verbunden ware.[39]
- Ein Liga-Produkt ermoglicht es dessen Erwerber, die Liga uber die ganze Saison hin- weg zu prasentieren, wodurch es fur ihn einfacher wird, Programmplanungen vorzu- nehmen und Werbevertrage abzuschlieBen bzw. Abonnenten zu gewinnen. Auch dieses Argument wiegt schwerer bei internationalen Wettkampfen, die im Knock-Out- System[40] ausgetragen werden.[41] Zudem wird das finanzielle Risiko des Erwerbers ge- senkt, da die Attraktivitat des Liga-Produkts nicht vom Erfolg eines einzelnen Vereins abhangt, sondern es die ganze Liga prasentiert. Des Weiteren wird durch die Zentral- vermarktung die Erstellung eines Highlight-Pakets immens erleichtert, wenn nicht sogar erst ermoglicht.[42] Dem Zuschauer kommt die Bildung eines Liga-Produktes insbesonde- re dadurch zugute, dass er so immer uber das gesamte Liga-Geschehen und nicht nur uber ein einzelnes Spiel informiert wird.[43] Hinzu kommt, dass dem Zuschauer die Liga in einer besseren Qualitat prasentiert werden kann, da die Rechteerwerber durch die sich fur sie ergebende Vorteile eher bereit sind, mehr in die Verbesserung von Ubertragungs- technologien zu investieren.[44]
- Fur den Verband bietet die Zentralvermarktung eine einmalige Moglichkeit, durch die Kontrolle eines einheitlichen, konstanten Erscheinungsbildes und Qualitatsstandards des Liga-Produkts dieses als Markenprodukt zu etablieren und sich dadurch von anderen Ligen zu differenzieren.[45] Eine solche Marke erhoht nicht nur das Interesse der Medien- unternehmen und der Zuschauer an einer Liga, sondern auch das der besten Vereine daran teilzunehmen. Mit der Teilnahme an einer solchen Liga steigt wiederum das Inte­resse am Verein, damit andere Einnahmequellen wie bspw. aus dem Sponsoring.[46]

Diese Ausfuhrung zeigt, dass die Zentralvermarktung zu den nach Art. 81 Abs. 3 EG ge- forderten Effizienzgewinnen fuhrt, die Verbraucher auch angemessen an diesen beteiligt zu sein scheinen, sie daher nicht grundsatzlich nach Art. 81 Abs. 1, 2 EG unzulassig und so- mit nichtig ist. Jedoch konnten diese Vorteile unter den fruheren Bedingungen der Zentral- vermarktung die negativen Effekte nicht aufwiegen.[47]

b. Solidaritatszahlungen

Ein Argument, welches von den Verbanden vorgebracht wird, wenn es um die Effizienz- gewinne der Zentralvermarktung i. S. d. Art. 81 Abs. 3 EG geht, sind die Solidaritatszah- lungen.[48] Hierbei werden die Einnahmen aus der Zentralvermarktung der Medienrechte zu einem erheblichen Teil unter den Vereinen nach einem bestimmten Verteilungsschlussel aufgeteilt. Dies soll die finanzielle Ausgeglichenheit zwischen den Vereinen gewahrleis- ten, welche in starkem Zusammenhang mit der Spielstarke eines Vereines und damit der Chancengleichheit im Wettkampf steht.[49] Wahrend in anderen Wirtschaftssektoren die Marktakteure generell um groBere Marktanteile konkurrieren und sie einen Vorteil daraus ziehen, wenn ein finanziell schwacher Marktakteur aus dem Markt ausscheidet, so gilt dies fur den Sport nicht. Dieser lebt hingegen vom Wettbewerb. Um diesen wiederum spannend und interessant zu gestalten, ist die Sicherung einer gewissen finanziellen Ausgeglichen- heit und damit Chancengleichheit zwischen den Vereinen im Wettbewerb bedeutsam.[50] Zwar ist die Tatigung solcher Solidaritatszahlungen eine willkommene Praxis, dass sie aber ein Vorteil der Zentralvermarktung nach Art. 81 Abs.3 EG ist, wird offen gelassen oder teilweise verneint. Solidaritatszahlungen konnten vielmehr durch andere Einrichtun- gen wie einen Fond oder ahnliches gesichert werden.[51]

Auf welchem Wege auch immer die Ausgeglichenheit zwischen den Vereinen erreicht werden soll, die Einrichtung eines Systems zur Sicherung entsprechender Zahlungen scheint unumganglich zu sein. Dies wird in Anbetracht der Situation in Spanien und Italien ersichtlich, wo die Medienrechte individuell durch die Vereine vermarktet werden und keine vergleichbaren Solidaritatszahlungen erbracht werden. In Italien vereinen Juventus Turin, AC Mailand, Intenazionale Mailand, AS Rom und Lazio Rom 80 % der gesamten Einnahmen und verdienen somit bis zum Zehnfachen kleinerer Vereine der Seria A.[52] In Spanien erzielten Real Madrid und der FC Barcelona bis zum AbschluB der jetzigen Ver- trage ca. 46 Mio. €, wahrend der einnahmenschwachste Verein bei ca. 5,7 Mio. € lag. Die aktuellen Vertrage der beiden Spitzenvereine, welche beide 2006 mit dem Unternehmen Mediapro fur sieben Jahre geschlossen wurden, sichern den Vereinen jahrlich ca. 157 Mio. € bzw. 150 Mio. €.[53] Ob demgegenuber die von den Verbanden erbrachten Solidaritatszah­lungen im Rahmen der Zentralvermarktung zur Schaffung von Ausgeglichenheit eine ada- quate MaBnahme darstellen, und somit als Effizienzgewinn i. S. d. Art.81 Abs. 3 EG ange- fuhrt werden konnten, soll genauer in Abschnitt D.IV. erlautert werden.

3. Individualvermarktung

Bei einer Individualvermarktung vermarktet jeder Verein seine Medienrechte eigenstandig. Der Preis der Rechte jedes einzelnen Vereins wird vom Markt, d.h. der Nachfrage be- stimmt. Wie in Abschnitt II.1.a. dieses Kapitels erlautert, fuhrt eine Individualvermarktung zu niedrigeren Preisen und einer hoheren Menge abgesetzter Ware, was auch eine positive Auswirkung auf die vertikale Wettbewerbsbeschrankung habe konnte. Hierzu sollen die Situationen in Spanien und Italien genauer betrachtet werden. Dort werden die Rechte noch individuell vermarktet.

Angesichts der Situation in Spanien lasst sich hierzu festzustellen, dass alle 380 Spiele der ersten Liga, der Primera Division, live ubertragen werden, wobei pro Spieltag ein Spiel im nationalen Free-TV, eines im Pay-TV und alle anderen im Pay-Per-View[54] (PPV) gezeigt werden.[55] Kleinere Sender haben insofern Zugang zu den Rechten, als dass sie Rechte an einzelnen Spielen der Vereine erwerben bzw. Sublizenzen dafur erwerben konnen.[56] Hin- gegen ist kritisch anzumerken, dass aufgrund der Individualvermarktung kurz vor dem Start der Saison 2003/04 acht der Primera- und 22 der Segunda-Division-Vereine keine adaquaten Angebote fur ihre Medienrechte vorliegen hatten, welche ihre Haupteinnahme- quelle darstellen. Der professionelle FuBball stand kurz vor dem Zusammenbruch. Dies beweist, dass kleinere Vereine durchaus Schwierigkeiten haben konnen, ihre Rechte zu vermarkten. Bekraftigt wird dies durch die im vorigen Abschnitt genannten Einnahmedif- ferenzen zwischen den Top-Vereinen und dem Rest der Liga. Auch fur den Zuschauer ist die Individualvermarktung der Medienrechte nicht unbedingt positiv. So stieg die Summe der Erlose aus dem Verkauf der Medienrechte stetig seit der Einfuhrung der Individual- vermarktung[57] In der Saison 2006/07 wurden dadurch insgesamt 438 Mio. € eingenom- men.[58] Fur den Zuschauer konnte sich dies in Form hoherer Preise fur Pay-TV- Abonnements auswirken.

In Italien hingegen werden keine Live-Spiele im Free-TV ubertragen. Der Pay-TV-Sender Skyltalia sicherte sich fur die aktuelle Saison die Rechte aller Vereine der ersten Liga Seria A. Die ersten Bilder im Free-TV werden Samstagabend in einer Highlight-Sendung um 22 Uhr gezeigt.[59] Wie auch in Spanien konzentrieren sich die Einnahmen aus der Vermark- tung der Medienrechte auf einige wenige erfolgreiche Vereine. Erschwerend kommt hinzu, dass keiner der Zweitligavereine der Seria B fur diese Saison Vertrage uber seine Medien­rechte abschlieBen konnte. Die gesamte Seria B wird daher mit 105 Mio. € jahrlich von der Seria A subventioniert.[60]

Die beiden Beispiele der Individualvermarktung zeigen, dass zwar die Wettbewerbsbe- schrankungen, wie sie bei der Zentralvermarktung eintreten, nicht vorkommen, dies den- noch zum Teil zu denselben Ergebnissen auf dem Markt fuhrt. So lasst sich hinsichtlich der Absatzmenge kaum eine Besserung gegenuber der Zentralvermarktung feststellen. So werden auch bei der Individualvermarktung die Live-Rechte hauptsachlich an einen Pay- TV-Sender verkauft, da dies hohere Einnahmen sichert. Daher findet nicht eindeutig eine verstarkte Ubertragung im Free-TV statt. Nachteilig bei der Individualvermarktung fur den Sport ist, dass eine eindeutige Konzentration bei den Einnahmen aus dem Verkauf der Me­dienrechte auf wenige Vereine stattfindet, teilweise die Vereine sogar keine Vertrage uber ihre Medienrechte abschlieBen konnen. Dass dies dem Sport forderlich ist, fur welchen doch gerade die Ausgeglichenheit der Vereine bedeutsam ist, darf demnach bezweifelt werden.

4. Weitere Positionen zur Zentralvermarktung

Noch bevor die Kommission ihre erste Entscheidung zur Zentralvermarktung der Medien- rechte an der CL bekannt gab, befassten sich bereits diverse nationale Wettbewerbsbehor- den mit dieser Thematik.

Bereits 1997 entschied der BGH in Deutschland, dass die Zentralvermarktung der FuBball- Europapokalheimspiele nicht zulassig sei, 1999 wurde die Zentralvermarktung der Seria A in Italien untersagt.[61] In England hingegen befand der Restricitve Practices Court 1999 die Zentralvermarktung der Medienrechte an der Premier League (im Folgenden PL) durch die FAPL als zulassig. Zwar gab es hinsichtlich der wettbewerbsbeschrankenden Auswirkun- gen der Zentralvermarktung der Medienrechte an der PL keine Zweifel, es konnte durch diese aber kein VerstoB gegen das offentliche Interesse festgestellt werden. Es wurde die Auffassung vertreten, dass erst alle Spiele der PL das zu vermarktende Produkt ergeben. Grundsatzlich ware eine Einzelvermarktung durch die Vereine moglich, der Wert eines PL-Spiels bestunde jedoch vor allem darin, dass es Teil der PL-Meisterschaft sei. Eine Einzelvermarktung wurde daher die einzelnen Spiele entwerten und sich auch in sinkenden Einnahmen der Vereine niederschlagen (wie es sich in Spanien und Italien fur einige Ver­eine zeigte). Daher konnten auch die erhohten Rechtepreise nicht als Nachteil charakteri- siert werden.[62] Die niederlandische Wettbewerbsbehorde NMa hingegen untersagte 2002 die Zentralvermarktung an den Live-Ubertragungen der ersten FuBballliga, der Ehrendivi- sion. Begrundet war diese Entscheidung, da lediglich 44 der insgesamt 306 Spiele live u- bertragen wurden, hauptsachlich Spiele der drei Top-Vereine.[63] Die Rechte an den Spielen der anderen Vereine wurden nicht verkauft, da ein Uberfluss an FuBball im Fernsehen ver- hindert werden sollte. Erschwerend kam hinzu, dass die Ubertragungen auf dem Pay-TV- Sender Canal+ stattfanden, der nur eine geringe Abonnentenzahl hatte. Aufgrund dieser starken Absatzbeschrankung war das Interesse an den Highlight-Sendungen auf dem Free- TV-Sender NOS sehr groB.[64]

Jede dieser Entscheidungen wurde unter Berucksichtigung spezieller, auf den jeweiligen Markten vorhandener Gegebenheiten getroffen. Ausschlaggebend fur oder gegen die Zu- lassigkeit der Zentralvermarktung war jedoch in jedem einzelnen Fall die Erfullung der Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG bzw. der entsprechenden nationalen Gesetze.

Teilweise wird aber auch die reine Existenz von Effizienzgewinnen, wie sie die Kommis- sion und die nationalen Behorden durch die neuen Regelungen der Zentralvermarktung bestatigten, angezweifelt. So wurden zum einen generell alle Kartelle die Transaktionskos- ten senken und nur deshalb konne man sie nicht freistellen.[65] Die Zunahme der Attraktivi- tat an einem Liga-Produkt oder an einer Marke „Liga“ sei nicht nachweisbar, sei es in ho- heren Zuschauerzahlen oder in hoherem Wettbewerb bei dem Rechteerwerb.[66] Auch die Etablierung einer Marke sei, wie sich am Beispiel des UEFA-Cups zeigte, der bis zur Sai- son 2006/07 individuell vermarktet wurde,[67] ohne eine Zentralvermarktung moglich. Das Argument, dass sich die Aufmerksamkeit bei einer Individualvermarktung ausschlieBlich auf wenige groBe Vereine konzentrieren wurde, sei ebenfalls unzutreffend.[68] Vielmehr wurde die Attraktivitat eines Spiels nicht nur vom Erfolg, sondern auch von anderen Um- standen, wie Lokalderbies, Abstiegskampf etc. abhangen.[69] Kleine Vereine konnten dar- uber hinaus nur uber Medienprasenz wachsen, welche durch die Zentralvermarktung er- heblich eingeschrankt wird. [70] Die letzten beiden Punkte sind hingegen in Anbetracht der im vorangehenden Abschnitt dargestellten Situation in Spanien und Italien kritisch zu se- hen. Ein aktueller Fall, welcher dem ebenfalls widerspricht, ereignete sich in Deutschland. Trotz einer sehr starken Position des Free-TVs bzw. gerade deswegen konnte Werder Bremen fur die Rechte an seinem UEFA-Cup-Spiel am 6. Marz diesen Jahres gegen die Glasgow Rangers (21 Uhr) keinen Abnehmer finden. Grund dafur war die zu starke Kon- kurrenz durch die Spiele des FC Bayern Munchen (19 Uhr ProSieben) und von Bayer Le­verkusen (21.05 Uhr ZDF). Das Spiel wurde von Werder Bremen letzten Endes ausschlieB- lich live auf seiner Homepage ubertragen, fur 5,99 €. [71] Dies lasst erahnen, dass bei einer Individualvermarktung der Medienrechte es nicht zwingend jedem Verein gelingen wurde, seine Rechte zu vermarkten.

III. Vorstellung der analysierten Entscheidungen und Gesetzesdekrete

1. Champions League, Europa

Die Entscheidung der Kommission bezuglich der Zentralvermarktung der Medienrechte an der UEFA Champions League (im Folgenden CL) stellt die erste der in diese Arbeit analy­sierten Entscheidungen dar. Sie ist die erste Entscheidung der Kommission zur Zentral­vermarktung von Medienrechten an einer FuBballliga und ebnete somit den Weg fur die folgenden Entscheidungen.

Die UEFA meldete ihre Vereinbarungen bezuglich der Zentralvermarktung der Medien­rechte an der CL am 19.2.1999 bei der Kommission an, um dafur eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG zu erreichen. Zu dieser Zeit wurden alle Fernsehrechte ab der Gruppen- phase [72] der CL zentral von der UEFA im Namen der teilnehmender Vereine an einen ein- zelnen Sender pro Land fur vier Jahre verkauft.[73] Aus den Grunden, die einleitend in Ab- schnitt B.II.1. erlautert wurden, befand die Kommission diese Vereinbarung fur wettbe- werbswidrig und fur nicht unter Art. 81 Abs. 3 EG freizustellen. Daraufhin entschloss die UEFA entsprechende Anderungen an der Zentralvermarktung vorzunehmen. Am 23.7.2003 erklarte die Kommission die Freistellung der Zentralvermarktung der Medien­rechte an der CL. Allerdings ist diese Freistellung zeitlich auf den 31.7.2009 begrenzt. Zu diesem Zeitpunkt muss die Angemessenheit der Vereinbarungen erneut uberpruft wer- den.[74]

2. Bundesliga, Deutschland

Obwohl die Entscheidung der Kommission zur CL bereits vor der zur Bundesliga (im Fol­genden BL) fiel, lag eine Anmeldung der Zentralvermarktung der Medienrechte an der BL

bereits am 25.8.1998 vor. Die auftretenden Probleme waren dieselben wie bei der CL, und auch fur die BL war zu befurchten, dass diese nicht freigestellt werden konnte, da alle Rechte[75] exklusiv an ein Unternehmen fur drei Jahre verkauft wurden.[76] Anstatt die Ver- einbarung aber nach einigen Anderungen freistellen zu lassen, wurde von der DFL eine Verpflichtungszusage nach Art. 9 Kartellverordnung (EG) Nr. 1/2003 [77] abgegeben. Diese Verpflichtungszusage genugte der Kommission, ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken vorerst auszuraumen, ohne den Sachverhalt jedoch vollstandig unter Art. 81 EG gepruft zu haben. Am 19.1.2005 fiel die endgultige Entscheidung der Kommission und die Verpflich­tungszusage der DFL wurden fur alle Vertrage der DFL uber Medienrechte ab der Saison 2006/07 bis einschlieBlich 30.6.2009 verbindlich erklart.[78]

3. Premier League, England

Das Verfahren betreffend die FAPL (Football Association Premier League) und die zentra- le Vermarktung der Medienrechte an der PL wurde von der Kommission auf eigene Initia­tive eingeleitet. Im Gegensatz zu den anderen Fallen waren die Wettbewerbsbeschrankun- gen hier vor allem vertikaler Natur. Alle Fernsehrechte wurden an das auf dem Fernseh- markt dominante Unternehmen BSkyB vergeben, worunter nicht nur andere Fernsehsen- der litten, auch die Zuschauer waren genotigt, die hohen Preise von BSkyB [79] zu zahlen, so- fern sie die PL live auf dem Fernseher verfolgen wollten.[80] Die horizontalen Wettbewerbs- beschrankungen waren dagegen nicht so stark ausgepragt wie in der CL oder BL. Den Vereinen standen bereits einige Nachverwertungsrechte uber Fernsehen, Internet und Ra­dio zu.[81] Auch wurden nicht nur Fernsehrechte, sondern auch Radio- und Mobilfunkrechte zentral vergeben.[82] Da dennoch die Zentralvermarktung nicht nach Art. 81 Abs. 3 EG zu- lassig schien, gab die FAPL wie auch die DFL zuvor eine Verpflichtungszusage ab, um den Bedenken der Kommission zu entgegnen. Am 22.3.2006 wurde diese Verpflichtungs­zusage von der Kommission fur die FAPL fur die Vertrage uber Medienrechte ab der Sai- son 2007/08 bis 30.6.2013 verbindlich gemacht.[83]

4. Ehrendivision, Niederlande

Im Jahre 2002 wurde die Zentralvermarktung der Live-Fernsehrechte an der Ehrendivision fur unzulassig erklart. [84] Nach der Entscheidung der Kommission bezuglich den Medien- rechten an der CL und den Fortschritten in dem damals noch nicht entschiedenen BL- und PL-Fall wurde jedoch die Zentralvermarktung in den Niederlanden erneut uberdacht. Im November 2004 konnte eine Einigung zwischen der niederlandischen Wettbewerbsbehorde NMa und dem Ehrendivision CV erzielt werden, aufgrund derer die NMa [85] die Zentral­vermarktung zulieB und ein weiteres Einschreiten bis zum Ende der Saison 2007/08 als unnotig erachtete.[86]

5. LigafuBball, Danemark

Die Entscheidung der danischen Kartellbehorde betreffend der Zentralvermarktung des danischen LigafuBballs wurde erst am 31.10.2007 bekannt gegeben. Zuvor wurden die Rechte fur bis zu funf Jahre an einen einzelnen Sender vergeben, der zudem ein Vorkaufs- recht hatte. So kam es zu der Situation, dass im Dezember 2006 das Fernsehunternehmen MTG und die DBU [87] Divisionsvereine [88] die Verlangerung des bestehenden Vertrages bis ins Jahr 2013 bekannt gaben. Die Rechte werden bereits seit 1998 von MTG gekauft, so dass die Rechte bis 2013 insgesamt 15 Jahre nicht mehr auf dem Markt angeboten werden wurden und somit alle anderen Sender wahrend dieser Zeit von diesen Rechten ausge- schlossen waren.[89] Dies stellte, wie auch in allen anderen Fallen, eine nach dem Wettbe- werbsrecht unzulassige Vereinbarung dar und war daher wettbewerbswidrig. Ab der Sai- son 2009/10 werden die Medienrechte nach der neuen Regelung der Zentralvermarktung vergeben.[90]

6. Ligue 1, Frankreich

In Frankreich ist die Situation der Zentralvermarktung der Medienrechte an der Ligue 1 eine besondere, da nach Art. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 2004-699 vom 15. Juli 2004 der Ligaverband, fur FuBball entsprechend die LFP, das exklusive Recht hat, die Rechte der audiovisuellen Ubertragung an allen von ihr organisierten Veranstaltungen zu vermarkten. Die Vereine selbst haben folglich keinen Anspruch auf die Vermarktung dieser. Dennoch haben die Vereine das Recht unverkaufte (hierunter primar Nachverwertungsrechte[91] und ungenutzte Rechte) zu nutzen.[92] Das Gesetzesdekret legt ein Grundgerust fest, anhand wel- chem die Zentralvermarktung der Rechte auszugestalten ist.

7. Seria A, Italien

Nachdem jahrelang die Medienrechte an der ersten und zweiten FuBballliga (Seria A und Seria B) Italiens von den Vereinen individuell vermarktet wurden, verabschiedete das ita- lienische Parlament am 21.12.2007 ein Gesetzesdekret, welches kunftig die Zentralver- marktung dieser regelt.[93] Anlass dazu gab u. a. das grobe Missverhaltnis zwischen den Einnahmen der Vereine aus der Vermarktung ihrer Medienrechte; Top-Vereine wie der AC Mailand oder Juventus Turin verdienten bis zum Zehnfachen der Einnahmen der kleineren Vereine der Seria A.[94] Das Gesetzesdekret benennt den Organisator der Liga, sprich den Ligaverband, als Mitinhaber der Rechte. Die Vereine hingegen sind alleinige Inhaber der

so genannten Archivrechte.[95] Wie auch in Frankreich werden nur Leitlinien festgelegt, an welchen sich bei der Rechtevergabe zu orientieren ist. Diese neuen Regelungen haben zwar sofortige Wirksamkeit, da von einigen Vereinen die Vertrage uber ihre Rechte aber vor Verabschiedung des Dekrets bis ins Jahr 2010 hinaus geschlossen wurden, tritt eine alle Rechte umfassende Zentralvermarktung erst nach Ablauf dieser Vertrage in Kraft.[96]

IV. Konvergenz der Medien

In den letzten Jahren hat sich eine erhebliche Veranderung der Medienlandschaft ergeben. So sind viele Dienste und Inhalte uber immer mehr Medien verfugbar geworden: per Mo- biltelefon konnen Videos angesehen werden, uber den Fernseher konnen E-Mails abgeru- fen oder Radiosender empfangen werden und uber den Computer ist dank des Internets das Spektrum an Funktionen nahezu unbegrenzt und zeitlich unabhangig. Diese Annaherung der Technologien als auch die Verbindung der Wertschopfungsketten, sowie das Zusam- menwachsen der Markte, wird als Konvergenz bezeichnet.[97]

Ausgangspunkt dieser Entwicklung war die Digitalisierung aller Medieninhalte, sowohl von Text-, Audio-, Bild- als auch Videodaten, auch als technische Konvergenz bezeichnet. Die fruher noch undenkbare Trennung von Inhalt und Medium ist nun moglich und der Inhalt kann in differenzierter Form, in verschiedener Art und unterschiedlichen Anwen- dungszusammenhangen verfugbar gemacht werden.[98] Durch die digitale Datenkompressi- on, die auch aktuell stetig weiter voranschreitet, konnen pro Frequenz oder Kanal die mehrfache Menge an Signalen ubertragen werden, als es davor der Fall war. Aus der bishe- rigen Knappheit an Ubertragungswegen entstand dadurch ein Uberfluss.[99] Welche Bereiche genau von der Medienkonvergenz umfasst sind und welche neuen Mog- lichkeiten fur den Datenempfang und Versand dadurch entstanden sind, soll im Folgenden dargestellt werden. Im Rahmen dieser Arbeit gebuhrt den Auswirkungen dieser Entwick- lung auf den Fernsehmarkt und der Entstehung neuer Wege des Fernsehens besondere Aufmerksamkeit, da dies bei der Ausgestaltung von Medienrechten an FuBballwettbewer- ben eine entscheidende Rolle spielt.

1. Bereiche der Medienkonvergenz

Grundlegend ist festzustellen, dass von der technischen Konvergenz kaum ein Bereich im Zusammenhang mit der Verteilung und dem Empfang digitaler Daten ausgespart wurde. Die Netze sind zunehmend konvergent geworden. Das bedeutet,. dass zum Telefonieren kein Festnetz-Anschluss mehr notig ist und man zum Fernsehen keinen Kabelanschluss mehr braucht, sondern dass im Gegenteil alle digitalen Daten sowohl uber das Telefon- Festnetz, Kabelnetz, per Satellit als auch per Funk versandt werden konnen.[100] Damit geht die Verfugbarkeit aller in digitaler Form vorliegenden Inhalte uber jedes dieser Netze einher. Auch ist nicht nur der Empfang digitaler Daten moglich, sondern, soweit ein Ruckkanal vorhanden ist, auch deren Versand.[101] Erforderlich ist lediglich die entspre- chende Software zum Entschlusseln der digitalen Daten auf dem Endgerat. Am weitesten ist diese Konvergenz der Gerate beim Mobiltelefon vorangeschritten, da hier die mobile Nutzung aller Dienste uber ein einziges Gerat im Vordergrund steht.[102] Aufgrund dieser Moglichkeiten beginnen zunehmend immer mehr Unternehmen der so genannten TIME- Branche[103], hier insbesondere die Netzbetreiber, ihre bisherige Tatigkeit auf andere Dienste zu erweitern und so genannte Triple- oder Quad-Play-Angebote[104] zu schnuren. Die Folge davon ist ein zunehmend konvergenter Markt.[105]

Fur den Nutzer wird es durch all dies zunehmend irrelevant, uber welches Netz ihm die gewunschten Dienste und Inhalte zur Verfugung gestellt werden, oder welches Gerat er dafur verwendet, solange Qualitat, Preis und Nutzerfreundlichkeit sich nicht deutlich un- terscheiden.[106] Es entsteht somit eine weitestgehende Substituierbarkeit der Netze und Ge- rate - wobei hier das Mobiltelefon allerdings noch von Computern und Fernsehen abzu- grenzen ist - so dass die ehemals getrennten Markte heutzutage nur noch einen gemeinsa- men konvergenten Markt bilden.[107]

2. Neue Wege des Fernsehens
a. Fernsehen uber das Internet

aa. IPTV

Unter IPTV wird die digitale, IP-basierte Ubertragung von audiovisuellen Inhalten wie Fernsehprogrammen auf den Fernseher verstanden.[108] Da die Ubertragung audiovisueller Daten aber grundsatzlich hohe Bandbreiten erfordert und fur IPTV zusatzlich ein Ruckka- nal vorhanden sein muss, eignen sich hierzu momentan nur DSL-Telefonanschlusse oder aufgerustete Kabelnetze. Anbieter von IPTV sind demnach Telekommunikationsunter- nehmen sowie Kabelnetzbetreiber. Beim IPTV steht das regulare lineare[109] Broadcast-TV im Zentrum, der Zuschauer kann sich aber je nach Belieben das Programm auch selbst durch On-Demand-Dienste[110] oder Aufnahme auf dem „Personal Video Recorder“ zu- sammenstellen.[111] Die Bild- und Tonqualitat von IPTV entspricht der des Digitalfernse- hens. Inhalteanbieter fur das IPTV sind Fernsehsender und Veranstalter von Spartenkana- len. Zudem ist es moglich, auf dem Fernsehgerat Webseiten aufzurufen. Hierbei mangelt es aktuell aber noch oft an der Anpassung dieser an den Fernsehbildschirm und der Steue- rung per Fernbedienung. Generell ist IPTV Providerfernsehen, das nur Kunden eines be- stimmten Anbieters gegen ein bestimmtes Entgelt abrufen konnen.[112] Dabei ist es nicht mit Pay-TV gleichzusetzen, da auch fur einen Kabelanschluss oder Satellitenempfang Kosten entstehen. Es konnen daher neben Free-TV-Sendern ebenso Pay-TV-Sender uber das ITPV verfugbar sein.[113]

bb. Web-TV

Web-TV ist dagegen ein ausschlieBlich fur die Nutzung am PC konzipiertes, uber das World Wide Web verbreitetes Fernseh- und Videoangebot. Wie auch das IPTV wird Inter­net hauptsachlich uber DSL-Telefonanschlusse und Kabelnetze empfangen. Die Ubertra- gung der Fernsehsignale beim wird dabei als „Streaming“ bezeichnet. Streaming-Media stellt somit das fur den Computer konzipierte Aquivalent zur Broadcasting-Technologie wie Horfunk und Fernsehen dar.[114] Es wird fur Live- und zeitversetzte Streamings von Fernsehprogrammen (z.B. Videodownloads und On-Demand-Angebote und/oder Online- Videorecorder) oder sonstigen Videos genutzt. Inhalteanbieter sind hier folglich Fernseh- sender, wie beim IPTV, daneben gibt es aber auch reine Onlineanbieter, welche nicht im Fernsehen verfugbare Inhalte prasentieren. In den letzten Jahren hat sich im Rahmen des Web-TVs insbesondere das Betrachten von Video-Clips hervorgetan. Beispiele hierfur sind Portale wie YouTube und MySpace, welche hauptsachlich von Nutzern bereitgestellte Vi­deos prasentieren, teilweise aber auch Ausschnitte von Fernsehsendungen oder Live- Aufnahmen von Sportveranstaltungen. Inzwischen bieten diese Portale aber auch lizensier- tes Material von Fernsehsendern an. YouTube steigerte bspw. seine Nutzerzahlen von Ja- nuar bis Juli 2007 von 44 auf 66 Mio. Diesem Boom der Video-Clip-Portale schlossen sich inzwischen auch private Sendergruppen wie RTL und ProSiebenSat.1 an.[115] Grundsatzlich steht Web-TV jedem mit Breitband-Internetzugang zur Verfugung und ist somit nicht nur fur eine geschlossene Nutzergruppe zuganglich wie IPTV. Die Anbieter von Web-TV entscheiden dann, ob sie den Zugang fur jeden frei stellen, oder an ein Ent- gelt binden.[116] Es kann somit ebenfalls ein Aquivalent zum Free- oder Pay-TV darstellen.

b. Mobiles Fernsehen

Vorherrschend beim mobilen Fernsehen ist das „Handy-TV“, welches den Fernsehemp- fang auf dem Mobiltelefon beschreibt. Allerdings konnen ebenso andere Handhelds[117] mit teils groBeren Displays dazu verwendet werden, auch Notebooks mit entsprechender Soft­ware. Mobiles Fernsehen beschreibt dabei allgemein die Fernsehubertragung via Mobil- funk oder Rundfunk.[118] Das Fernsehen ist dabei live oder auch in Form von Video-On- Demand moglich, teilweise existieren auch spezielle auf Handys zugeschnittene TV- Formate von einer Lange meist bis zu drei Minuten.[119]

aa. Fernsehen uber Mobilfunk

Beim mobilen Fernsehen uber Mobilfunk werden die IP-basierten Daten mit Hilfe des Standards UMTS[120] versand. Als Plattformbetreiber treten die Mobilfunkunternehmen bzw. Telekommunikationsunternehmen auf. Durch die Weiterentwicklung des UMTS zu HSDPA [121] werden Ubertragungsraten von bis zu 14 MBit/s moglich, statt zuvor nur 2 MBit[122]. Trotz der schnelleren Ubertragungsraten besteht bei der Ubertragung via Mobil­funk weiterhin das Problem in der technischen Kapazitat. So sinkt die Qualitat der Uber­tragung rapide, sobald viele Nutzer die Dienste auf engem Raum (z.B. in einem FuBball- stadion) in Anspruch nehmen. Grund dafur ist, dass die Daten in einzelnen individuellen Datenstromen versendet werden (Point-to-Point). Fur den Massenmarkt ist es daher nicht geeignet.[123]

bb. Fernsehen uber Rundfunk

Das mobile Fernsehen auf Handhelds uber die Rundfunktechniken sieht sich diesen Prob- lemen nicht gegenubergestellt. Hier werden die Dienste uber das regulare terrestrische Rundfunknetz bereitgestellt. Aktuell gibt es in Europa noch zwei vorherrschende Techno- logien, zum einen DMB (Digital Multimedia Broadcasting) ,[124] welches auf dem digitalen Radiostandard DAB[125] aufbaut, und DVB-H (Digital Video Broadcasting - Handheld),[126] eine Weiterentwicklung des terrestrischen Digitalfernsehens DVB-T.[127] Uber beide Tech- niken sind Ubertragungszeiten von bis zu drei Stunden auf das Mobiltelefon moglich.[128]

DMB hat dabei den Vorteil, dass das DAB-Netz weit verbreitet ist.[129] Jedoch konnen dabei nur 3-5 Sender ubertragen werden und die Empfangsqualitat ist in geschlossenen Raumen nicht optimal. DVB-H hat hingegen eine hohere Bandbreite und es konnen 20 bis 30 Pro­gramme ubertragen werden. Daneben basiert es auf IP, wodurch interaktive Dienste ein- schlieBlich Ruckkanal eingesetzt werden. [130] Ein Nachteil kann hier aktuell jedoch die Netzabdeckung sein. Je nachdem, wie weit die einzelnen Lander Europas auf das digitale terrestrische Fernsehen umgestellt haben, ist der Empfang des DVB-T-Signals mehr oder weniger verbreitet. Davon anhangig ist die darauf aufbauende DVB-H-Technik.[131] Mit der geplanten endgultigen Abschaltung des analogen Rundfunks in Europa bis spatestens 2012 wird dieses Problem ebenfalls nicht mehr auftreten.[132]

Wahrend DMB-Empfang auf dem Handy in Sudkorea und China seit Ende 2004 eingefuhrt ist und sich dort hoher Beliebtheit erfreut, wurde das erste DMB-fahige Mobiltelefon des

Herstellers LG im Rahmen des europaischen T-DMB[133] -Pilotprojekts MI FRIENDS[134] am 7.3.2006 vorgestellt.[135] Das weltweit erste kommerzielle DVB-H-Mobiltelefon wurde am 27.4.2006 in Italien prasentiert.[136] Beide Angebote starteten rechtzeitig zur FuBball WM 2006. Der Konkurrenz beider Ubertragungsstandards in Europa wurde allerdings ein vor- aussichtliches Ende gesetzt. Im November vergangenen Jahres wurde DVB-H auf Vor- schlag der Kommission von den 27 Mitgliedsstaaten der EU als einheitlicher Standard fur mobiles terrestrisches Fernsehen gebilligt. Zur FuBball-Europameisterschaft 2008 in Oster- reich und der Schweiz sowie den Olympischen Sommerspielen sollen entsprechende An­gebote verfugbar sein. Zur Erreichung dieses Ziels mochte die Kommission mit den Mit­gliedsstaaten bei der Ausarbeitung von Genehmigungs- und Lizenzvorschriften eng zu- sammenzuarbeiten.[137] Dennoch auBern sich einige Lander wie Deutschland, GroBbritan- nien und die Niederlande gegen die Einfuhrung des einheitlichen Standards. Sie wurden es begruBen, wenn den Marktkraften mehr Zeit geben wurde, um festzustellen, ob sich DVB- H oder DMB durchsetzt.[138] Eine erste sehr erfolgreiche Etablierung eines DVB-H- Angebots zeichnete sich in Italien ab. Innerhalb des ersten Jahres fand es 600.000 Abon- nenten.[139]

Als Anbieter beider Standards kommen Mobilfunkbetreiber (z.B. T-Mobile, Vodafone, O2), Medienkonzerne (z.B. RTL-Group) oder unabhangige Unternehmen (z.B. MFD[1140] in Deutschland) in Betracht. Die Inhalte konnen grundsatzlich frei zuganglich, mit oder ohne Werbung, oder in Form von Pay-TV angeboten werden.[141] Dabei ist die Zahlungsbereit- schaft im Gegensatz zu der fur Fernseh- und Internetangebote, wie sie in einem Free-TV gepragten Fernsehmarkt wie Deutschland vorherrscht, hoch. Mobilfunknutzer mussen grundsatzlich fur die zur Verfugung stehenden Dienste zahlen.[142]

Die Zukunftsprognosen fur Handy-TV sind insgesamt sehr positiv. In Sudkorea und Japan nutzen es heute schon sechs Mio. Menschen, in Italien uber eine halbe Mio. Nutzer.[143] Weltweit konnte sich das mobile Fernsehen bis 2011 zu einem Markt mit einem Volumen von bis zu 20 Mrd. € entwickeln und einer Nutzerzahl von bis zu 500 Mio.[144]

[...]


1 Die aktive Teilnahme ist das aktive Eingreifen in das Spielgeschehen, die Beeinflussung des Gegners und/oder das Ziehen eines Vorteils aus seiner Stellung. Vgl. DFB FuBball-Regeln 2006/2007 S. 35.

2 Siehe Fn 1.

3 Vgl. Frank 2001 S. 151.

4 Vgl. ausfuhrlich Abschnitt B.II.1.

5 Vgl. ausfuhrlich Abschnitt B.II.2.a.

6 Vgl.Kommission ABl. L 1/1 v. 4.1 2003, Art. 5

7 Vgl. Summerer 1998 S. 491.

8 Vgl. Kommission ABl. C 340 v. 10.11.1997, S. 136.

9 Vgl. Kommission Helsinki-Bericht zum Sport S. 4.

10 Vgl. EuGH - Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405; EuGH - Dona, Slg. 1976, 1333; EuGH - Bosman, Slg. 1995, I-4921.

11 Zu den besonderen Merkmalen des Sports zahlen die Wechselbeziehung zwischen den Sportvereinen, die Achtung des Grundsatzes der Chancengleichheit, die Gewahrleistung der Ergebnisse sowie die sozio- kulturellen Ziele des Sports.

12 Vgl. Schneider SpuRt 4/2002, 1 (1).

13 Vgl. Hellniann/Bruder EuZW 12/2006. 359 (361).

14 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 19, 144.

15 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn 124; Hell- mann/Bruder EuZW 12/2006, 359 (363).

16 Vgl. BGH v. 11.12.1997, KVR 7/96.

17 Fur eine ausfuhrlichere Aufzahlung der Rechteinhaberschaften vlg. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 121 mit Fn. 59.

18 Vgl. Consiglio dei Ministri - Decreto Legislativo, Art. 3 Abs. 1.

19 Vgl. Ministere de lajeunesse - Decret Nr. 2004-699, Art. 2, 3.

20 Wurde allein ein Spiel vermarktet werden, ware eine Zusammenarbeit der mindestens 3 Rechteinhaber (die beiden teilnehmenden Vereine und der Verband) unerlasslich und die Zentralvermarktung wurde keine Wettbewerbsbeschrankung darstellen; vgl. Entscheidung der Kommission - Champion League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn.124.

21 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 114; Ent­scheidung der Kommission - Bundesliga, Rn. 22f; ABl. C 229/13 v. 14.9.2004, Rn. 3; Entscheidung der Kommission - FAPL, Rn. 25f. Hierzu auch Hellmann/Bruder EuZW 12/2006, 359 (363), Parlasca 2006 S. 31 (34); Schroeder SpuRt 1/2006, 1 (4).

22 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 113ff; Ent­scheidung der Kommission - Bundesliga, Rn. 22f; Entscheidung der Kommission - FAPL, Rn. 25f.

23 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, Abl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. Rn. 114.

24 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 113ff.

25 Vgl. Hellmann/Bruder EuZW 12/2006, 359 (363); Schoeder SpuRt 1/2006, 1 (4); Toft 2006 S. 7f.

26 Vgl. Kruse/Quitzau ZfB - EH 4/2002, 63 (68).

27 Vgl. Kruse/Quitzau ZfB - EH 4/2002, 63 (68); zu den Problemen der Exklusivitat vgl. Osterwalder 2004 S. 55.

28 National Collegiate Athletic Association.

29 Vgl. Parlasca 2006 S. 31 (43).

30 NMa - Eredisivie N.V, Rn. 55.

31 Vgl. Pons 1999 S.16. Speziell zur Begrundung der Kommission in der CL-Entscheidung siehe Entschei- dung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 19, 116;

32 Vgl. Kommission ABl. C 229/13 v. 14.9.2004, Rn. 4; Vgl. hierzu Abschnitt C.I.1.a.

33 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 116; Ent- scheidung der Kommission - FAPL, Rn. 25f. Vgl. dazu Nicholson 2007 S. 83; Osterwalder 2004 S. 83; Toft 2003 S. 10; Pons 1999 S. 17; Toft 2006 S. 7; Parlasca 2006 S. 31 (39);

34 Vgl. Kommission ABl. C 132/1 v. 12.5.1999, Rn. 48.

35 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L291/25 v. 8.11.2003, Rn. 139 ff.; Kom- mission WeiBbuch Sport, Hintergrundinformationen S. 81.

36 Unter Transaktionskosten sind u. a. Such-, Kontaktanbahnungs-, Informationsbeschaffungs- und Absi- cherungskosten, die im Zusammenhang mit Vertragsabschlussen entstehen zu verstehen. Diese konnen z. B. in Zeit oder Geld gemessen werden.

37 Die Kosten der Vermarktung groBer Pakete (gesamte Liga) fuhrt zu geringeren Totalkosten als die Sum- me der Kosten vieler kleinerer Pakete (einzelne Vereinsrechte). Diese Kosten konnen u. a. Transaktions­kosten sein. Vgl. Kruse 2005 S. 14.

38 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 144, 175.

39 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 153; Olfers The International Sports Law Journal 1-2/2004, 63 (70). Vgl. hierzu die Aussage des Geschaftsfuhrers des FC Energie Cottbus, dass die Einzelvermarktung eine personelle und dami finazielle Mehrbelastung ware; Pfeiffer/Schilling Ohne Zentralvermarktung konnen wir nicht uberleben.

40 Bei einer Knock-Out-System scheidet der Verlierer eines Wettkampfes aus dem Turnier aus, der Gewin- ner kommt in die nachste Runde. In der CL werden allerdings auch in dieser Phase, beginnend mit der Runde der besten 32 bis hin zum Halbfinale, je ein Hin- und Ruckspiel ausgetragen. Der Gewinner wird nach Toren, anderenfalls im ElfmeterschieBen ermittelt.

41 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 144.

42 Dass die Zentralvermarktung fur die Erstellung eines Highlight-Pakets unerlasslich sei, befand u. a. die niederlandische Wettbewerbsbehorde: NMa - Eredivisie N.V, Rn. 48ff.

43 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 152; Olfers The International Sports Law Journal 1-2/2004, 63 (70).

44 Vgl. Kommission WeiBbuch Sport, Hintergrundinformationen S. 83. Hierzu argumentiert Kruse, dass Unternehmen in den Aufbau neuer technologischer Plattformen mehr investieren, wenn auch attraktive Inhalte fur diese vorhanden sind; vgl. Kruse 2005 S. 12.

45 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 200f. Auch in den USA wird bei der NFL und NBA die Zentralvermarktung fur das Branding eingesetzt. Vgl. Schiphorst 2006 S. 5 (6);

46 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 154; Kom­mission WeiBbuch Sport, Hintergrundinformationen S. 81, 83.

47 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 18f; Entschei­dung der Kommission - Bundesliga, Rn. 22-24; Kommission ABl. C 261/13 v. 30.10.2003, Rn. 7; NMa - Eredivisie N.V, Rn. 65;

48 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 164, NMa - Eredivisie N.V, Rn. 52f.

49 Die Spielstarke einer Mannschaft hangt weitgehend mit der Qualitat der einzelnen Spieler zusammen; und diese sind im Profisport teuer. Man kann demnach schlussfolgern, dass die Finanzlage eines Vereins seine spielerischen Leistungen beeinflusst, da er sich mehr Spitzenspeiler unter Vertrag nehmen kann. Vgl. hier Argumentation der UEFA: Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 130, 164ff.

50 Eine Meisterschaft, deren Ausgang aufgrund eines dominanten Vereins von Anfang an feststeht, ist nicht so interessant, wie ein reger Wettbewerb um den Sieg. Vgl. Osmann SpuRt 2/2000, 58 (59). Die Chan­cengleichheit wird ebenfalls als einer der Werte des Sports von der Kommission festgehalten; vgl. Kom­mission Helsinki-Bericht zum Sport S. 4.

51 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 164ff, NMa - Eredivisie N.V, Rn. 52f; vgl. Parlasca 2006 S. 31 (44f.).

52 Vgl. u. V. The Sports Market 10/2006, 26 (26).

53 Vgl. u. V. TV-Milliarde fur den FC Barcelona; u. V. Milliardenvertrag fur Real Madrid.

54 Bei Pay-Per-View zahlt der Kunde nur die Sendungen, die er sehen mochte. Dabei wird ihm das ge- wunschte Programm zu einem angegebenen oder gewunschten Termin freigeschaltet.

55 Vgl. Elter 2003 S. 85f; Korber 2007 S. 251.

56 Vgl. Korber 2007 S. 251.

57 Vgl. Korber 2007 S. 250.

58 Vgl. u. V. SPONSORs 8/2006, 32 (32).

59 Vgl. Honigstein Der Club der Millionare SZ v. 17.8.2007.

60 Vgl. Pfeiffer Zentralvermarktung als Erfolgsmodell.

61 Vgl. Pons 1999 S. 16; Parlasca 2006 S. 31 (43); Nicholson 2007 S. 83.

62 Vgl. Korber 2007 S. 196-200.

63 Vgl. Pressebericht NMa v. 19.11.2002.

64 Vgl. NMa - Eredivisie CV, Rn. 37.

65 Vgl. Parlasca 2006 S. 31 (42). Vgl. dazu auch die Aussage von Ralph Langhoff, dem Vorsitzenden der sechsten Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes: „Die Zentralvermarktung von Medienrechten hat dieselbe Wirkung wie ein Preiskartell“; in: u. V. Neuer TV-Vertrag auf Prufstand.

66 Vgl. Parlasca 2006 S. 31 (44f.).

67 Vgl. u. V. UEFA-Cup wird ab 2006 zentral vermarktet.

68 Dies zeigt sich angesichts einiger Daten aus Deutschland. So sind Live-Zweitliga-Spiele im Free-TV stets die einschaltquotenstarksten Sendungen der Woche; vgl. Parlasca 2006 S. 31 (36f.).

69 Vgl. Parlasca 2006 S. 31 (42)

70 Vgl. Parlasca 2006 S. 31 (41).

71 Vgl. u. V. Abseits: Torjubel im Internet.

72 Die drei Qualifikationsrunden waren hiervon ausgenommen. Ab der Saison 2008/09 wird die dritte Qua- lifikationsrunde allerdings in die Zentralvermarktung aufgenommen.

73 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 18ff.

74 Vgl. Entscheidung der Kommission - Champions League, ABl. L 291/25 v. 8.11.2003, Rn. 201, Art. 1 Abs. 1.

75 Seit der Saison 2000/01 beinhaltete der Vertrag uber die Fernsehrechte zudem Internetrechte. Vgl. Elter 2003 S. 175.

76 Vgl. Entscheidung der Kommission - Bundesliga, Rn. 7ff; Kommission ABl. C 229/13 v. 14.9.2003, Rn. 3f.

77 Vgl. Kommission ABl. L 1/1 v. 4.1.2003, Art. 9; Kommission MEMO/04/217 v. 17.9.2004.

78 Vgl. Entscheidung der Kommission - Bundesliga, Rn. 41f und Art. 2.

79 BSkyB hatte 2004 ca. acht Mio. Abonnenten und damit 31% aller TV-Haushalte unter Vertrag. Vgl. Colwell Media Perspektiven 3/2005, 125 (125); Limmer Media Perspektiven 9/2005, 478 (479).

80 Vgl. Kommission IP/06/356 v. 22.3.2006

81 Vgl. Entscheidung der Kommission - FAPL, Rn. 10.

82 Vgl. Entscheidung der Kommission - FAPL, Rn. 9.

83 Vgl. Entscheidung der Kommission - FAPL, Rn. 40-45.

84 Zu den Grunden siehe BII.4.

85 Nederlandse Mededingings Autoriteit.

86 Vgl. NMa - Eredivisie CV, S. 6.

87 Dansk Boldspil Union, der danische FuBballverband.

88 Die Erste Division ist die zweite FuBballliga in Danemark. Gemeint sind folglich die Vereine der zweiten Liga.

89 Vgl. Konkurrencestyrelsen - Ligafodbold, Rn. 10-13; vgl. Pressemitteilung Konkurrencestyrelsen v. 31.10.2007.

90 Vgl. Konkurrencestyrelsen - Ligafodbold, Rn. 188.

91 Vgl. Conseil de la Concurrence - Avis Nr. 04-A-09, Rn. 27.

92 Vgl. Ministere de la jeunesse - Decret Nr. 2004-699, Art. 2, 3.

93 Vgl. Consiglio dei Ministri - Decreto Legislativo.

94 Vgl. B.II.3.

95 Vgl. Consiglio dei Ministri - Decreto Legislative, Art. 3 Abs. 1, 2.

96 Vgl. u. V. The Sports Market 10/2006, 26 (26). So werden auch erst ab der Saison 2010/11 die Einnah- men durch Solidaritatszahlungen verteilt. Vgl. hierzu Abschnitt D.IV.4.

97 Vgl. Zerdick et al. 2001 S. 140.

98 Vgl. Hasebrink 2002 S. 91 (94f.); Welfens/Zoche/Jungmittag/Beckert/Joisten 2005 S. 90; Kurth/Gersch 2002, 6; Eimeren/Frees Media Perspektiven 11/2006, 561 (563).

99 Vgl. Osterwalder 2004 S. 22.

100 Vgl. Welfens/Zoche/Jungmittag/Beckert/Joisten 2005 S. 91; Kurth/Gersch 2002 S. 11; Dreier 2002 S. 113 (114).

101 Vgl. Breunig Media Perspektiven 10/2007, 478 (489); Picot 2007 S. 18.

102 Vgl. Welfens/Zoche/Jungmittag/Beckert/Joisten 2005 S. 93.

103 TIME steht fur Telekommunikation, Information, Medien, Entertainment.

104 Triple-Play umfasst Telefonie, Internet und Fernsehen, bei Quad-Play kommt noch Mobilfunk hinzu. Entsprechende Angebote haben derzeit z. B. die Deutsche Telekom, Hansenet und Arcor in Deutschland.

105 Vgl. Welfens/Zoche/Jungmittag/Beckert/Joisten 2005 S. 97.

106 Vgl. Eilers SpuRt 6/2006, 221 (227), Hasebrink 2002 S. 91 (98f.); Eimeren/Frees Media Perspektiven 11/2006, 561 (570); Welfens/Zoche/Jungmittag/Beckert/Joisten 2005 S. 96.

107 Vgl. Welfens/Zoche/Jungmittag/Beckert/Joisten 2005 S. 97.

108 Vgl. Breunig Media Perspektiven 10/2007, 478 (478); Deloitte New Generation TV S. 7.

109 Das Programm ist vom Sender festgelegt und kann nicht durch den Zuschauer beeinflusst werden. Vgl. Deloitte Next Generation TV 2007 S. 7.

110 Die Programminhalte stehen dem Nutzer auf Abruf, meist gegen ein Entgelt, zur Verfugung.

111 Zu weiteren interaktiven Zusatzoptionen vgl. Broszeit 2007 S. 22ff

112 Vgl. Breunig Media Perspektiven 10/2007, 478 (478f.).

113 Vgl. Deloitte Next Generation TV 2007 S. 10.

114 Vgl. Eimere/Frees Media Perspektiven 11/2006, 563; Gersch/Kurth 2002 S. 16, Deloitte Next Generati­on TV S. 15; Broszeit 2007 S. 14.

115 Vgl. dazu ausfuhrlich Breunig Media Perspektiven 10/2007, 478 (489f.).

116 Vgl. Deloitte New Generation TV S. 15; Breunig Media Perspektiven 10/2007, 478 (491).

117 Handhelds sind generell tragbare Gerate wie z. B. tragbare Computer wie Personal Digital Assistans (PDA), Smartphones, MP3-Player oder das Apple iPhone.

118 Vgl. Breunig Media Perspektiven 11/2006, 550 (550).

119 Vgl. Breunig Media Perspektiven 11/2006, 550 (552).

120 UMTS bedeutet Universal Mobile Telecommunications System. Vgl. Breunig Media Perspektiven 11/2006, 550 (551).

121 HSDPA bedeutet High Speed Downlink Packet Access, u. V. Spiegel Lexikon: UMTS.

122 Vgl. u. V. Spiegel Lexikon: UMTS.

123 Vgl. Breunig Media Perspektiven 11/2006, 550 (551); Fleschner Handy-TV: Fernsehen fur unterwegs.

124 Breunig Media Perspektiven 11/2006, 550 (551).

125 DAB bedeutet Digital Audio Broadcasting. Breunig Media Perspektiven 11/2006, 550 (551).

126 Breinig Media Perspektiven 11/2006, 550 (551).

127 Vgl. Breunig Media Perspektiven 11/2006 S. 550 (551). Neben den terrestrischen Rundfunkstandards existiert auch DVB-SH, welches fur Digital Video Broadcasting - satellite services to Handhelds steht.

128 Vgl. Purtul Handy-TV - Bei Anruf Fernsehen.

129 2006 lag die Verbreitung bspw. in GroBbritannien bei 85%, Danemark bei 70%, Italien bei 65%, Deutschland 80%. Vgl. Kleist 2006 S. 2-5.

130 Vgl. Breunig Media Perspektiven 11/2006, 550 (552).

131 Vgl. Kleist 2006 S. 5.

132 Vgl. Kommission IP/05/595 vom 24.5.2005.

133 T-DMB steht fur das terrestrische DMB. Eine weitere Moglichkeit fur DMB ist die Ubertragung per Satellit. Vgl. u. V. Europa-Premiere fur Handy TV - mit LG.

134 Vgl. Internetquelle: MIFRIENDS.

135 Vgl. u. V. Europa-Premiere fur Handy TV - mit LG.

136 Vgl. u. V. LG introduces the first commercial UMTS DVB-H Handset.

137 Vgl. Kommission IP/07/1815 vom 29.11.2007.

138 Vgl. Lucke Deutschland straubt sich gegen DVB-H-Pflicht. Zu den DMB-Angeboten in Deutschland siehe Breunig Media Perspektiven 11/2006, 550 (555 Tab. 4). Die Vergabe der ersten DVB-H-Lizenzen in Deutschland wird aktuell noch behandelt; vgl. u. V. DVB-H: Handy-Fernsehen mit ARD und ZDF. Italien betreibt bereits seit Mai und Finnland seit Dezember 2006 ein kommerzielles DVB-H-Netz, Vgl. Breunig Media Perspektiven 11/2006, 550 (558). In Danemark wurden die ersten DVB-H-Tests erfolg- reich beendet; vgl. Clover High quality danish mobile test. Auch in Frankreich gab es eine hohe Nachfra- ge nach den ersten DVB-H-Lizenzen; vgl. u. V. DVB-H licenses attract 32 candidates. In den Niederlan- den soll bis zu den Olympischen Spielen ein DVB-H-Angebot auf den Markt kommen; vgl. Briel KPN to launch DVB-H during Summer Olympics.

139 Vgl. u. V. 3 Italia surpasses 600,000 subscribers for DVB-H service.

140 Vgl. Internetquelle: MfD.

141 Offentlich-rechtliche Sendeanstalten bestehen darauf, dass ihre Programme den Kunden kostenfrei zur Verfugung stehen mussen. Denn deren Programmauftrag begrunde auch den Verbreitungsweg uber por­table bzw. mobile Medien. Kommerzielle Marktteilnehmer halten hingegen die Verschlusselung der In- halte fur notwenig, um die Geschaftsmodelle zum Erfolg zu fuhren. Vgl. Breunig Media Perspektiven 11/2006, 550 (558).

142 Vgl. u. V. Hohes Umsatzpotenzial fur Mobile TV in Deutschland.

143 Vgl. u. V. Hohes Potenzial fur Mobile TV weltweit.

144 Vgl. Kommission IP/07/1815 v. 29.11.2007.

Ende der Leseprobe aus 178 Seiten

Details

Titel
Europäische Abseitsfallen bei Fußball-Medienrechten
Untertitel
Eine vergleichende Analyse aktueller Entscheidungen der Europäischen Kommission und nationaler Behörden zur Zentralvermarktung von Fußball-Medienrechten und Entwicklung von Grundsätzen zur Ausgestaltung
Hochschule
Universität Bayreuth
Note
1,3
Autor
Jahr
2008
Seiten
178
Katalognummer
V93883
ISBN (eBook)
9783638064620
Dateigröße
1236 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europäische, Abseitsfallen, Fußball-Medienrechten
Arbeit zitieren
Susanne Süssespeck (Autor:in), 2008, Europäische Abseitsfallen bei Fußball-Medienrechten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93883

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