Menschenrechtsverletzungen durch die unterlassene Übergabe beschuldigter Personen. Das Fallbeispiel "Romeo Castaño vs. Belgien"

Auswirkungen auf die Entwicklung der Doktrin der positiven Verpflichtungen aus der Konvention


Bachelorarbeit, 2019

67 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Der Fall

III. Menschenrechte in Europa
1. Die Zwillingsinstitutionen und ihre Entstehungsgeschichte
a. Der Europarat
b. Die Europäische Union
2. Rechtscharakter der EMRK
a. Rechtsnatur und Stellung der EMRK in den nationalen Rechtsordnungen
aa. Belgien
bb. Spanien
b. Rechtsschutzsystem im Rahmen des 11. Zusatzprotokolls
aa. Organe des Europarates
bb. Derzeitiges Rechtsschutzsystem gem. 11. Zusatzprotokoll
c. Verpflichtungen aus der EMRK
d. Verbindlichkeit der EGMR-Urteile
aa. Inter partes -Wirkung
i. Verpflichtungen aus dem Urteil
ii. Pilotverfahren
bb. Res interpretata -Effekt
3. Charakter des Unionsrechts

IV. Zur Auslieferung von Personen in der EGMR-Rechtsprechung
1. Bisherige Rechtsprechung
2. Der Fall Romeo Castaño v. Belgien
3. Auswirkung auf die Doktrin der Schutzpflichten im Rahmen von Art. 2 EMRK

V. Souci de symétrie – Bestreben einer Symmetrie und Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Am 9. Juli 2019 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg im Fall Romeo Castaño v. Belgien 1, dass der belgische Staat durch die unterlassene Übergabe einer des Terrorismus‘ und Mordes beschuldigten Person im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls (EuHB) die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 2 EMRK in prozessualer Hinsicht verletzte.2

Dieses Urteil hat als erstes seiner Art eine Sonderstellung inne. Während längst etabliert ist, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung eng mit den Grundrechtsgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention verknüpft ist, hatte der EGMR noch nie zuvor das Unterlassen der Vollstreckung eines EuHB durch einen Staat für konventionswidrig befunden. Die Besonderheit dieses Urteils bleibt jedoch nicht auf die Auslieferung beschränkt. Der Fall berührt tatsächlich die wichtige Frage der Symmetrie zwischen der EMRK und dem Unionsrecht.3 Dadurch bewirkt er eine wichtige Entwicklung in der Doktrin der positiven Pflichten im Rahmen der Konvention.

In dieser Thesis soll untersucht werden, inwiefern sich dieses Urteil auf die weitere Entwicklung der EGMR-Rechtsprechung und gegebenenfalls der Konvention und des Unionsrechts auswirken wird. Ferner wird die Frage aufgeworfen, ob und wie die Auswirkungen auf die Doktrin der positiven Verpflichtung aus der Konvention bestehen. Es wird anhand des Urteils im Fall Romeo Castaño v. Belgien untersucht, was unter Symmetrie von Konventionsrecht und Unionsrecht zu verstehen ist und wie in diesem Zusammenhang, eine unterlassene Handlung im Rahmen des Unionsrechts zu einer Verletzung der Konventionsgarantien führt.

In diesem Kontext ist es sinnvoll die parallelen Entwicklungen und das Verhältnis der Konvention und des Unionsrechts zueinander aufzuzeigen. Hierfür erfolgt vorerst die Darstellung der Entstehungsgeschichte und die Grundlagen der Konvention, bevor auf den EU-Grundrechtsschutz eingegangen wird. Etwaige verfahrensrechtliche Schutzpflichten im Rahmen der Auslieferung oder Übergabe von transnational ersuchten Personen bilden dabei stets den Kern der Untersuchung. Das Fallbeispiel soll dabei zur Hilfe gezogen werden. Die Prüfung wird auf die beteiligten Staaten des Falls – Belgien und Spanien – beschränkt bleiben, welche beide sowohl Mitgliedstaaten des Europarates und inhärent Vertragsstaaten der Konvention sind, als auch der EU. Weiterhin beschränkt sich die Untersuchung auf die Pflichten, die sich aus Art. 2 EMRK einerseits und aus unionsrechtlicher Perspektive aus dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabe von Häftlingen andererseits ergeben. Der Versuch der EU dem Europarat und der Konvention beizutreten wird in dieser Arbeit nicht thematisiert.

II. Der Fall

Die Gerichtskammer der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte erklärte am 9. Juli 2019 einstimmig den Antrag der Beschwerdeführer – fünf spanische Staatsangehörige – für zulässig und hielt fest, dass ein Verstoß des Art. 2 der Konvention in prozessualer Hinsicht durch die unterlassene Übergabe einer des Mordes und Terrorismus‘ beschuldigten Person vorläge und, dass der belgische Staat die Beschwerdeführer daher entsprechend zu entschädigen habe.4

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: am 19. Januar 19815 ist der Oberstleutnant Ramón Romeo und Vater von fünf6 Kindern im Zuge einer Kommandoeinheit, die sich zur Terrororganisation ETA bekannte, im spanischen Bilbao ermordet worden. Der Oberstleutnant verließ laut Angaben der lokalen Zeitungen gerade die Basilika nach einer in dieser stattgefundenen Messe, als sich die damals 25-jährige Natividad Jáuregui E. (N.J.E.) dem 52-Jährigen mit einem Komplizen von hinten näherte und ihm in den Hinterkopf schoss. Der Oberstleutnant kam seinen Verletzungen trotz sofortiger und intensiver medizinischer Behandlung zwei Tage später zum Erliegen. Im Mai 2007 sind alle Mitglieder der Kommandoeinheit durch die spanischen Gerichte verurteilt worden, mit Ausnahme der N.J.E., welche nach den Ereignissen in 1981 zunächst nach Mexiko geflohen war, bevor sie sich später in Belgien niederließ.

Ein spanischer Ermittlungsrichter der Audiencia Nacional erließ am 9. Juli 2004 und 1. Dezember 2005 jeweils europäische Haftbefehle (EuHB) gegen die sich in Belgien befindende N.J.E. einerseits wegen eines am 14. Juni 1981 in Bilbao versuchten Mordes und der Begehung eines terroristischen Aktes und andererseits wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, vorsätzlicher Tötung, Körperverletzung und schwerer Verletzung sowie Mord im Rahmen der am 19. Januar 1981 vorgekommenen Geschehnisse.7

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 hat der Untersuchungsrichter juge d‘instruction des tribunal de première instance von Gent N.J.E. zu einer Haftstrafe verurteilt und am 16. Oktober 2013 erklärte die Ratskammer desselben Gerichts die europäischen Haftbefehle für vollstreckbar. Die Angeklagte legte dagegen Berufung ein, mit der Begründung, dass die Vollstreckung des Haftbefehls verweigert werden sollte, weil es nach belgischem Recht eine Verjährungsfrist für öffentliche Verfahren gäbe und der Sachverhalt in die extraterritoriale Zuständigkeit der belgischen Gerichte falle, gem. Art. 4 Abs. 4 des Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RbEuHB)8. Weiterhin führte sie an, dass ein hinreichender Verdacht für die Annahme bestünde, dass durch die Vollstreckung des Haftbefehls und der Übergabe an die spanischen Autoritäten ihr Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK verletzt werden würde.9

Unter Bezugnahme auf Art. 6 und Art. 7 des Titre préliminaire der belgischen Strafprozessordnung code d’instruction criminelle (CIC) entschied das Berufungsgericht am 31. Oktober 2013, dass N.J.E. nicht dem belgischen Strafgesetz unterliege, da N.J.E. weder die belgische Staatsangehörigkeit innehatte, noch ihren Hauptwohnsitz in Belgien hatte. Weiterhin werde sie nicht wegen einer der in Art. 6 CIC aufgelisteten Straftaten verfolgt. Auch läge keine Beschwerde der verletzten ausländischen Partei oder eine offizielle Mitteilung an die belgischen Autoritäten i.S.d. Art. 7 Abs. 2 CIC durch die Behörden des Landes, in welchem die Straftat begangen worden war, vor. Die Anklagekammer des Berufungsgerichts lehnte hiernach eine Vollstreckbarkeit der EuHB gem. Art. 4 Abs. 5 RbEuHB ab und verweigerte eine Auslieferung der verdächtigten N.J.E. auch in der Hinsicht, dass der Fall aus einem anderen Blickwinkel betrachtet werden sollte. Die Beschuldigte, welche in ihren Zwanzigern der bewaffneten Gruppierung angehörte, sei mittlerweile eine 55-jährige Frau geworden mit einem normalen und beständigen Leben und Beruf im belgischen Gent. Weiterhin bezog sich die Kammer auf den Bericht des Komitees des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter (CPT), infolgedessen ein ernsthafter Grund zur Annahme bestand die Beschuldigte könne in Spanien einer Behandlung ausgesetzt sein, die unvereinbar mit den Grundrechten aus Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) seien. Daraufhin ist die Freilassung von N.J.E. angeordnet worden. Gegen dieses Urteil legte die Bundesanwaltschaft Belgiens Berufung beim Obersten Gerichtshof ein. Er war speziell der Auffassung, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Zurückweisung des Haftbefehls durch eindeutigere Beweise gerechtfertigt werden muss, welche eine eindeutige Gefahr der Rechtsverletzung nachweisen und die Vermutung der Achtung der Grundrechte widerlegen können. Das Urteil der Anklageschrift hatte jedoch keine konkreten Beweise für die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte der N.J.E. aufweisen können und war dermaßen allgemein formuliert, dass die Annahme, der Ausstellungsstaat des EuHB würde die Achtung der Menschenrechte gewährleisten, nicht aufgehoben werden könne.10

Ein Ermittlungsrichter der Audiencia Nacional erließ am 8. Mai 2015 einen neuen EuHB, wegen der am 19. Januar 1981 begangenen Taten, die als „terroristischer Mord“ bezeichnet wurden. Daraufhin wurde N.J.E. am 20. Juni 2016 erneut verhaftet, aber noch am selben Tag freigelassen, weil die Ratskammer des tribunal de première instance sich weigerte den neuen EuHB zu vollstrecken. Auch die Anklagekammer des Berufungsgerichts verwies auf die Begründungen im vorangegangenen Urteil. Weiterhin seien Bemerkungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen über Maßnahmen, die die Achtung der Menschenrechte gewährleisten sollten, nicht umgesetzt worden.11

Die fünf Kinder des ermordeten Oberstleutnants, allesamt spanische Staatsangehörige, – die Beschwerdeführer – erhoben am 16. Januar 2017 Klage vor dem EGMR in Straßburg gegen das Königreich von Belgien. Die Verweigerung der Auslieferung von N.J.E. an die spanischen Behörden, verletze ihre Rechte aus der EMRK. Das Urteil des EGMR, dieser Klage stattzugeben und dem Königreich Belgiens eine Verletzung der Konventionsgarantien anzurechnen, die auf eine Nichterfüllung von Unionsrecht zurückgeht, ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert. Auf der einen Hand hat der EGMR erstmalig die unterlassene Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls für unvereinbar mit den Konventionsgarantien befunden. Eine Konnektivität der Auslieferung von Beschuldigten und der Konvention ist längst anerkannt, die Verletzung des Rahmenbeschlusses hatte bis dato noch keine Konventionswidrigkeit zur Folge. Andererseits und von größerer Bedeutung bewirkt sich dieses Urteil nunmehr auch auf das Verhältnis von der EMRK und des Unionsrechts aus und treibt womöglich die Entwicklung der Doktrin der positiven staatlichen Verpflichtungen im Rahmen der Konvention voran.

Bevor die Aussage gemacht werden kann, ob und inwiefern die Symmetrie von Konventions- und Unionsrecht durch dieses Urteil des EGMR beeinflusst worden ist, sollen zunächst die Europäische Menschenrechtskonvention des Europarates und die Grundlagen des Grundrechtsschutzes in der EU kurz dargestellt werden.

III. Menschenrechte in Europa

1. Die Zwillingsinstitutionen und ihre Entstehungsgeschichte

„Wir müssen eine Art Vereinte Nationen von Europa aufbauen.“12 (Winston Churchill, 1946)

Das Verlangen nach einer deutlichen Stärkung des Menschenrechtsschutzes auf grenzüberschreitender und interstaatlicher Ebene ist in der Nachkriegszeit des Zweiten Weltkriegs insbesondere in Europa und im westlichen Teil dieses Kontinents groß geworden. Die Grund- und Menschenrechte, zuvor eine dem einzelnen Staat überlassene Aufgabe, sollten auf völkerrechtlicher Ebene gesichert werden.13 Der vorangegangene Versuch der Vereinten Nationen mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 (AEMR) ein Fundament und Maßstab des internationalen Menschenrechtsschutzes zu legen, wird in der Literatur oft als „rechtlich nicht erfolgreich“14 angesehen, da die AEMR nicht in der Form eines verbindlichen völkerrechtlichen Vertrags verabschiedet worden ist, sondern lediglich als eine Resolution der UN-Generalversammlung.15

Es war die Idee einer europäischen Gruppe geboren, durch die es nach Winston Churchill möglich sein sollte „[…] wieder zu den einfachen Freuden und Hoffnungen zurückzufinden, die das Leben lebenswert machen […]“16. Die Aufgabe der Schaffung eines langanhaltenden Friedens und einer europäischen Einigung auf dem europäischen Kontinent übernahmen sodann primär zwei Institutionen, denen ein Zwillingsdasein zugesprochen wird.17

a. Der Europarat

Auf der einen Hand und im Bereich der gesellschaftlichen und friedenssichernden Zusammenarbeit18 wurde zunächst der Europarat gegründet – eine Art Vereinte Nationen von Europa. Mit der Gründung des Europarats wurde der Grundstein für einen gemeinsamen Grundrechtsstandard19 und ein verbindliches europäisches Menschenrechtsinstrument20 gelegt; außerdem war hierdurch der Weg für die Ausarbeitung des Menschenrechtskatalogs eröffnet, der sich in der Europäischen Menschenrechtskonvention und einer Reihe an später hinzukommenden Zusatzprotokollen verwirklichte. Das am 5. Mai 1949 aufgesetzte Statut des Europarates (EuRat-S) wurde anfangs von zehn Staaten unterzeichnet und ermöglichte in seinem Text anderen Ländern den Beitritt. Der Europarat hat gem. Art. 1 lit. a EuRat-S die Aufgabe die gemeinsamen Ideale und Grundsätze seiner Mitgliedstaaten zu schützen und zu fördern, sowie ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu unterstützen, indem er ihre Beziehungen und Verbindungen untereinander durch den Abschluss von Abkommen und durch gemeinschaftliches Vorgehen auf wirtschaftlicher Ebene nach Art. 1 lit. b EuRat-S stärkt. Seit seiner Gründung hat der Europarat bisweilen 22521 Konventionen und Übereinkommen im Rahmen seines Schutzsystems verabschiedet.

Der Europarat verabschiedete am 4. November 1950 sein erstes und bisweilen wichtigstes Vertragsdokument: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Drei Jahre später am 3. September 1953, nachdem zehn Staaten die erforderliche Zahl an Ratifikationsurkunden hinterlegten, ist die Konvention in Kraft getreten und schuf damit erstmalig einen völkerrechtlich verbindlichen Grundrechtsschutz in Europa, den jeder einklagen konnte. Heute zählt die Zahl der Staaten, welche den Vertrag ratifiziert haben 47 und umfasst auch alle 2822 Mitgliedstaaten der Europäischen Union.23

Mit der Ratifizierung der EMRK verpflichteten sich die Staaten die Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu erfüllen. Hierzu gehört, dass die Staaten es unterlassen in die Rechte der Individuen einzugreifen; inhärent besteht die Pflicht auf ein aktives Tun, um die Gewährung der Menschenrechte zu sichern. Welche Pflichten sich konkret für den Staat ergeben, soll zu einem späteren Zeitpunkt erörtert werden.

b. Die Europäische Union

Andererseits geht die Europäische Integration hinsichtlich des Grundrechtsschutzes auf die heutige Europäische Union zurück, die ursprünglich für die wichtigsten wirtschaftlichen Sektoren Kohle, Stahl und Atomenergie24 als Europäische Gemeinschaft konzipiert war25 und lange Zeit danach den Charakter einer wirtschaftspolitischen Organisation innehatte26. Die Inkorporation der Menschenrechte in das Unionsrecht findet ihren Anfang im Jahr 1969, als der Europäische Gerichtshof (EuGH) – oder auch als der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bezeichnet27 – im Fall Stauder 28 erstmalig die Grundrechte einer Person in den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannte.29 Als der EuGH ein Jahr später in Internationale Handelsgesellschaft 30 den Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht bestätigte, wurde jedoch eine Schutzlücke festgestellt, weil das Gemeinschaftsrecht dann ebenso noch vor den nationalen Grundrechten Anwendung fände31, obschon der Gerichtshof die Gemeinschaftsgrundrechte zum Prüfungsmaßstab gemeinschaftsrechtlichen Handelns setzte, welche sich lediglich aus den „gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten“32 ergaben33. Mit Beschluss vom 29. Mai 1974 stützte das deutsche Bundesverfassungsgericht sich in Solange-I 34 auf eben dieses Fehlen eines kodifizierten Grundrechtskatalogs auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft und sprach der EuGH-Rechtsprechung daher einen Vorbehalt zu35, denn die Grundrechte seien ein „unaufgebbares, zur Verfassungsstruktur des Grundgesetzes gehörendes Essentiale“36. Eine Lösung des drohenden Konflikts wurde in der Heranziehung der Konvention als Maßstab vorgeschlagen.37 Infolge der Ratifizierung der EMRK durch Frankreich im Jahr 1974 war auch der letzte Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ein Vertragsstaat der Konvention. Dadurch kam die Heranziehung der Konvention erst in Betracht, denn nun waren alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft am Abschluss der Konvention über den Schutz der Menschenrechte beteiligt oder dieser zumindest beigetreten. Daher werde angenommen, dass diese Hinweise auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben könne.38

Der EuGH ließ später in Nold 39 eine Bereitschaft erkennen die Konvention als Rechtserkenntnisquelle zu verwenden, wenn auch nur indirekt. Nachdem der EuGH im Rutili -Urteil40 jedoch erstmalig ausdrücklich auf Konventionsnormen verwies, bezog sich der Gerichtshof nunmehr frequentierter auf die EMRK, lehnte eine Bindung an diese jedoch ab.41 Die mitgliedstaatlichen Grundrechtsordnungen und die EMRK sind vom EuGH als Standards verwendet worden, ermöglichten aber gleichzeitig auch einen Raum zur Rechtschaffung.42 Der EuGH entwickelte zahlreiche Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze43, obschon es ihnen an einer Kodifikation fehlte, woraufhin gegen Ende der 1970er Jahre das Bestreben aufkam, einen solchen statuarischen Rahmen in der Form eines Grundrechtskatalogs zu schaffen oder aber der Konvention beizutreten.44 Bis diese Bestrebungen Form annahmen, dauerte es einige Zeit. Das Europäische Parlament spielte eine wesentliche Rolle in der Erarbeitung einer kodifizierten Grundrechtecharta.45 Beispielsweise legte dieses 1984 den Entwurf einer europäischen Verfassung vor und formulierte 1989 einen umfassenden Grundrechtskatalog, der jedoch keine rechtliche Relevanz entfalten konnte.46 Der Vorschlag der Europäischen Kommission der EMRK beizutreten scheiterte laut des Gutachtens des EuGH vom 28. März 1996 daran, dass der Stand des Gemeinschaftsrechts nicht über die Zuständigkeit verfüge der Konvention beizutreten.47 1999 entschied der Europäische Rat in Köln, dass ein Konvent zuständig gemacht werden solle eine Charta der Grundrechte für Europa zu entwerfen.48 Die auf der Gemeinschaftsebene geltenden Grundrechte sollten in einem Dokument zusammengetragen werden, um so den Grundrechtsschutz auf supranationaler Ebene sichern zu können. Der Konvent übergab den Entwurf der Grundrechtecharta und diese wurde auf dem Gipfel in Nizza am 7. Dezember 2000 schließlich feierlich proklamiert.49

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wird die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) schließlich in das Unionsrecht implementiert50 und erhält durch die Referenz in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EUV rechtsverbindlichen Charakter.51

2. Rechtscharakter der EMRK

Die EMRK ist mit ihren bislang 16 Zusatzprotokollen der wichtigste multilaterale völkerrechtliche Vertrag. Alle Mitgliedstaaten des Europarates sind seit der Ratifizierung durch Frankreich am 3. Mai 1974 auch Vertragsstaaten der Konvention. Mit ihr wurde erstmalig ein effektiver Durchsetzungsmechanismus für Menschenrechtsschutz auf internationaler Ebene und im Rahmen eines justizförmigen geordneten Verfahrens geschaffen. Die EMRK hat eine Art gemeineuropäischen Grundrechtsstandard geformt, der im Nachgang der systemischen Pejoration der Grundrechte insbesondere in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts durch den Nationalsozialismus erforderlich wurde. Für die Darlegung der Symmetrie von Unionsrecht und der EMRK ist es nötig den rechtlichen Charakter der Konvention und ihre Stellung im Recht ihrer Mitgliedstaaten zu erörtern. Dabei soll es ausreichend sein die Einordnung in das nationale Recht auf die beteiligten Staaten aus dem Urteil Romeo Castaño v. Belgien nämlich Belgien und Spanien zu beschränken.

a. Rechtsnatur und Stellung der EMRK in den nationalen Rechtsordnungen

Der EMRK kommt eine Sonderstellung inne, weil nicht wie in sonstigen völkerrechtlichen Verträgen Beziehungen und Austauschverhältnisse zwischen Staaten vergegenständlicht werden, sondern das Verhältnis zwischen Individuen, welche sich auf ihre Menschenrechte berufen können, und Staaten, die völkerrechtlich zur Einhaltung der Garantien verpflichtet werden. Der Konventionsvertrag setzt keine gegenseitigen Rechte und Pflichten der Staaten fest, seine Verpflichtungen bestehen eher „objektiv“52 ; die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch den einen Staat besteht unabhängig von der Erfüllung durch einen anderen. Den Pflichten aus der Konvention wird ein paralleles Dasein zugesprochen, welches nach innen gerichtet besteht.53 In der Staatenbeschwerde werden auch keine subjektiven Rechte verfolgt, es gehe um die Durchsetzung eines objektiven, öffentlichen Interesses.54 Damit beruhe die Europäische Menschenrechtskonvention nicht auf dem Prinzip der Korrelativität, sondern erkennt das objektive Recht als Kernstück einer zukünftigen Europäischen Verfassung in einem vereinten Europa55, weshalb ihr eine integrative Funktion zukommt56. Die Konvention baut nicht auf korrespondierenden Ansprüchen ihrer Vertragsstaaten auf; vielmehr bestehen die Verpflichtungen im Rahmen einer objektiven Ordnung, die die Staaten gemeinsam errichteten. Welchen Verpflichtungen sich die Konventionsstaaten mit der Ratifizierung der EMRK unterlegen, soll zu einem späteren Zeitpunkt dieser Arbeit konkretisiert werden.

Die Europäische Menschenrechtskonvention als Teil einer Europäischen Öffentlichen Ordnung, ordre public europeén 57 oder auch als „Europäische Menschenrechtsverfassung“58 bezeichnet, kann am weitesten zwingende Rechtsregeln vorweisen. Mit ihr wurde ein fortschrittliches Kontrollsystem etabliert, um Menschenrechtsverletzungen der Vertragsstaaten zu verfolgen.59 Diese trifft die Obliegenheit ein Rechtsschutzsystem zur gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Garantien vor einem ständigen Gerichtshof zu etablieren. Durch das 11. Zusatzprotokoll zur EMRK ist diese Verpflichtung bestärkt worden, da das Zusatzprotokoll die Einräumung des Individualbeschwerderechts für alle Mitgliedstaaten obligatorisch macht.60

Mit der Zeit hat eine Emanzipation der EMRK aus dem reinen Völkerrecht stattgefunden. Durch ihre vielfältigen Einflüsse auf die nationalen Rechtsordnungen ihrer Vertragsstaaten und die damit im Zusammenhang stehende Rezeption der Konventionsgrundsätze in die Verfassungen derer ist die Konvention eng mit diesen verknüpft. Dadurch bestehen die Garantien der Grund- und Menschenrechte heute auf verschiedenen Ebenen. Die Rechtswirkung der EMRK bleibt nicht auf ihre Vertragsparteien beschränkt, sondern wirkt weiterhin auch auf die Entwicklung der Grundrechte der Europäischen Union entscheidend ein.61 So erfolgt beispielsweise die Auslegung der Grundrechte-Charta der EU mit der EMRK als Grundlage.

Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 EMRK lediglich von den Mitgliedern des Europarates unterzeichnet werden kann. Bei dem Europarat handelt es sich um eine internationale Organisation, deren Aufgabe das standard setting basierend auf den drei Säulen „Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit“62 auf der inter-staatlichen Ebene ihrer Mitgliedstaaten ist.63 Durch die Verwendung von soft law bei der Rechtsangleichung wird dem Europarat die Stellung einer eher schwachen Institution zugesprochen.64 Die EMRK ist gewissermaßen eine Verfassung mit Grundrechtsteil, jedoch ohne Staatsorganisationsrecht. Es ist von einer „völkerrechtlichen Nebenverfassung“65 die Rede. Trotz ihres Ansehens als eine Art Europäische Verfassung ihm Rahmen des Grundrechtsschutzes, bleibt die EMRK ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag. Mithin ist fraglich, inwieweit der EGMR die Kompetenzen eines Verfassungsgerichts innehat und gegebenenfalls wie weitreichend diese sind.66 Hinsichtlich des Verhältnisses von Völkerrecht und nationalem Recht existieren grundsätzlich zwei Theorien67: einerseits der Monismus, welcher davon ausgeht, dass das Völkerrecht und die nationale Rechtsordnung zusammen eine einheitliche Gesamtrechtsordnung bilden, und andererseits der Dualismus, der beide jeweils als zwei voneinander getrennte Rechtskreise betrachtet.68 Hervorzuheben ist, dass die Literatur eine Festlegung der Geltungsart des gesamten Völkerrechts auf „[…] entweder monistisch oder dualistisch […]“69 für nicht sachgerecht befindet. So könne beispielsweise Völkergemeinschaftsrecht, wovon Völkervertragsrecht abzugrenzen sei, wegen seines zwingenden Kerns gar nicht dualistisch sein.70

Das Völkerrecht eo ipso statuiert nicht die eigene Stellung in der Normenhierarchie der Staaten.71 Die Geltung von Völkerrecht im innerstaatlichen Recht ist mithin von der nationalen Rechtsordnung abhängig. Da die einzelnen Mitgliedstaaten sich in ihren Rechtsordnungen und ihrer Verfassungsrechtslage unterscheiden, kommt der EMRK als völkerrechtlicher Vertrag auf nationaler Ebene jeweils durch die andersartige Umsetzung ein differenzierter Rang zu.72 Folglich ist die Stellung der EMRK im Recht ihrer Vertragsstaaten und im Verhältnis zum nationalen Verfassungsrecht uneinheitlich.73 Es ist versucht worden der Konvention einen Anwendungsvorrang ähnlich wie dem des Unionsrechts zu verleihen, dieser Versuch scheiterte jedoch.74 Der Gerichtshof selbst erklärte in Irland v. das Vereinigte Königreich 75, dass die Vertragsstaaten nicht die Verpflichtung treffe die Konvention in das nationale Recht zu implementieren, auch wenn das Gericht die Umsetzung bevorzugen würde.76 Verfassungsrang hat die EMRK nur in Österreich; in der Niederlande genießt die EMRK Vorrang vor dem nationalen Recht einschließlich Verfassungsrecht.77 In den meisten Mitgliedstaaten kommt der Konvention kein Verfassungsrang zu, hier steht die Konvention über den einfachen Gesetzen, aber unter dem Verfassungsrecht, wie zum Beispiel in Belgien und Spanien. Hier steht die Konvention über den nationalen Gesetzen, es kommt ihr aber kein Verfassungsrang zu.78 Im Folgenden soll aufgezeigt werden, welche Wirkung die EMRK in der belgischen und der spanischen Rechtsordnung entfaltet.

aa. Belgien

Belgien unterzeichnete die EMRK am 11. November 1950 und ratifizierte den völkerrechtlichen Vertrag am 14. Juni 1955.79 Die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR spielen heutzutage eine wesentliche Rolle in der belgischen, mehrheitlich monistischen80 Rechtsordnung hinsichtlich ihres Grundrechtsschutzes und wirken ebenso wesentlich auf diese ein.81 Bis 1971 fanden völkerrechtliche Verträge wie die Konvention nach der dualistischen Theorie erst dann Anwendung, insofern diese im nationalen Recht verankert wurden.82 Mit dem Fromagerie Franco Suisse Le Ski -Urteil83 begann eine monistische Implementierung des Völkerrechts, woraufhin dieses unmittelbare Wirkung entfaltete, insofern der völkerrechtliche Vertrag konkrete und vollständige Rechte und Pflichten definiert.84 Bei dem Urteil handelt es sich um die erste wichtige Entscheidung in der Rechtsprechung des belgischen Cour de Cassation, in welcher das Gericht den Vorrang des Völkerrechts gegenüber dem nationalen Recht aussprach.85 Dem Grundsatz des lex posterior derogat priori folgend setzte Völkerrecht ältere Gesetzgebung außer Kraft, nicht jedoch spätere, widersprechende Rechtsvorschriften.86 Das Fromagerie Franco Suisse Le Ski -Urteil hatte zur Folge, dass unmittelbar wirkende Verträge, welche ratifiziert wurden, auch hinsichtlich späterer widersprüchlicher Normen zwingend anzuwenden waren.87 Belgische Rechtsvorschriften waren hiernach nicht mehr die höchstrichterliche Judikatur, sondern mussten im Einklang mit der Konvention sein.88 Überprüft der Verfassungsgerichtshof Cour constitutionnelle die Unvereinbarkeit einer innerstaatlichen Vorschrift mit den Garantien der EMRK, versucht das Gericht die Norm im Lichte der Konvention auszulegen, bevor es eine Verletzung feststellt.89 Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle entfalten eine unmittelbare Wirkung auf das innerstaatliche belgische Recht90 und die Stellung der Konvention in der Normenhierarchie des Königreichs Belgiens ist unumstritten vorrangig anerkannt.91 In der Literatur wird darüber hinaus teils die Ansicht vertreten, dass die Praxis der Verfassungsgerichtsbarkeit hergeben solle die EMRK stehe nicht lediglich über den nationalen Gesetzen, sondern sei der Verfassung gleichrangig, wenn nicht sogar höher gestellt.92

bb. Spanien

Spanien trat dem Europarat bei und unterzeichnete die EMRK nach dem Ende der Franco-Diktatur am 24. November 1977.93 Die Ratifizierung der Konvention erfolgte am 4. Oktober 1979.94 Die innerstaatliche Geltung von völkerrechtlichen Verträgen ist in Art. 96 Abs. 1 der spanischen Verfassung Constitución española (CE) so festgesetzt, dass ein gültig abgeschlossener Vertrag mit der Veröffentlichung Teil des nationalen Rechts wird.95 Die offizielle Veröffentlichung eines Völkerrechtsvertrags in der mäßig monistisch bezeichneten spanischen Rechtsordnung96 ist hierbei kein Akt der Implementierung, sondern ist vielmehr prozessrechtlich anzusehen. Die EMRK gilt in Spanien mithin seit ihrer dortigen Bekanntgabe und genießt im Gegensatz zu anderen völkerrechtlichen Verträgen eine größere Relevanz im Hinblick auf die Auslegung verfassungsrechtlicher Rechte97 ; Verfassungsrang kommt der Konvention dennoch nicht zu, gem. Art. 10 Abs. 2 CE.98 Die spanische Verfassung verlangt in Art. 95 CE vor dem Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages bei widersprüchlichen Verfassungsregelungen, dass diese vorerst angepasst werden sollen.99 Sonstige nationale Gesetze sind bei einer Unvereinbarkeit mit der Konvention nicht anzuwenden.100 Weiterhin ist die EGMR-Rechtsprechung von den spanischen nationalen Gerichten zwingend zu beachten und zu befolgen.101

b. Rechtsschutzsystem im Rahmen des 11. Zusatzprotokolls

Da die EMRK ein Vertrag des Europarates ist, erscheint es sinnvoll den Europarat und seine Organe in Hinsicht auf die Durchsetzung der Konvention darzustellen und auf das derzeitige Rechtsschutzsystem gem. des 11. Zusatzprotokolls zur Konvention einzugehen.

aa. Organe des Europarates

Der Europarat als übernationale Staatenorganisation untergliedert sich hauptsächlich in sein Ministerkomitee als vertretendes Organ der Regierungen seiner Mitglieder und die Beratende Versammlung.102 Die Organe des Europarates besitzen im Gegensatz zu anderen Institutionen nicht die gesetzgebende Kompetenz zum Erlass verbindlicher, in die nationale Rechtsordnung der Mitgliedstaaten wirkende Sekundärrechtsakte.103 Damit hat der Europarat keine supranationale Stellung inne, sondern es handelt sich hierbei lediglich um eine Internationale Organisation. Mangels der Verbindlichkeit seiner Akte, wird dem Europarat daher typischerweise die Tätigkeit der Schaffung von soft law im Rahmen des standardsetting zugesprochen.104

[...]


1 EGMR, Romeo Castaño v. Belgien, Urt. v. 9. Juli 2019 – Beschwerde Nr. 8351/17.

2 EGMR, Romeo Castaño v. Belgien, Urt. v. 9. Juli 2019 – Beschwerde Nr. 8351/17, Rn. 92.

3 EGMR, Übereinstimmende Meinung von Richter Spano mit Beteiligung von Richter Pavli, Rn. 1, 4, 8.

4 EGMR, Romeo Castaño v. Belgien, Urt. v. 9. Juli 2019 – Beschwerde Nr. 8351/17.

5 Das Urteil datiert den 19. Januar 1981; in anderen Quellen und insbesondere Zeitungen aus dem Jahr 1981 wird der 19. März 1981 als der Tag des Geschehens bezeichnet (s. Anhang Abb. 1).

6 Aus lokalen Zeitungen der Zeit geht hervor, dass er der Vater von sechs Kindern war (s. Anhang Abb. 1).

7 EGMR, Romeo Castaño v. Belgien, Urt. v. 9. Juli 2019 – Beschwerde Nr. 8351/17, Rn. 7.

8 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates v. 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 2002/190, S. 1, geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. 2009 L 81, S. 24.

9 EGMR, Romeo Castaño v. Belgien, Urt. v. 9. Juli 2019 – Beschwerde Nr. 8351/17, Rn. 10.

10 EGMR, Romeo Castaño v. Belgien, Urt. v. 9. Juli 2019 – Beschwerde Nr. 8351/17, Rn. 14 f.

11 EGMR, Romeo Castaño v. Belgien, Urt. v. 9. Juli 2019 – Beschwerde Nr. 8351/17, Rn. 20.

12 Winston Churchill (1874-1965) – Auszug aus einer Rede von Winston Churchill, 19. September 1946, Universität Zürich, veröffentlicht in: Europarat, Greater Europe, S. 11.

13 B. Fassbender, Menschenrechtserklärung, S. 5.

14 Siehe bspw. W. Durner, in: T. Maunz/G. Dürig, GG, Art. 10 Rn. 28.

15 B. Fassbender, Menschenrechtserklärung, S. 16.

16 Europarat, Greater Europe, S. 11.

17 T. Streinz, Fraternal Twins, S. 101.

18 C. Schmidt, Beitritt zur EMRK, S. 36.

19 M. Herdegen, Europarecht, § 1 Rn. 7.

20 A. Zimmermann/N. Schniederjahn, 60 Jahre EMRK, S. 8.

21 Vertragsbüro des Europarates, Vollständige Liste der Verträge des Europarates, Stand: 30. Oktober 2019, [zuletzt abgerufen am 30. Oktober 2019 unter: https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list] – s. Anhang Abb. 2; vgl. D. Ehlers, in: D. Ehlers, EuGR, § 2 Rn. 8.

22 Diese Zahl umfasst auch Großbritannien, weil der Brexit noch nicht vollzogen wurde.

23 Vertragsbüro des Europarates, Unterschriften und Ratifikationsstand des Vertrags 005, Stand: 14. September 2019, [zuletzt abgerufen am 14. September 2019 unter: https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/005/signatures?p_auth=pHWlcipN] – s. Anhang Abb. 3.

24 C. Schmidt, Beitritt zur EMRK, S. 36.

25 W. Michl, Überprüfung am Maßstab der EMRK, S. 2.

26 S. Douglas-Scott/N. Hatzis, Introduction, S. 1.

27 G. Nolte, Vom Weltfrieden zur menschlichen Sicherheit?, S. 137.

28 EuGH, Rs. 29/69 (Stauder), Slg. 1969, 419 Rn. 7.

29 K. Kaiser, Der Vertrag von Lissabon, S. 1034.

30 EuGH, Rs. 11/79 (Internationale Handelsgesellschaft), Slg. 1970, 1125 Rn. 4.

31 M. Starke, EU-Grundrechte, S. 57.

32 EuGH, Rs. 11/79 (Internationale Handelsgesellschaft), Slg. 1970, 1125 Rn. 4.

33 D. Engel, Vom defizitären Kooperationsverhältnis, S. 17.

34 BVerfGE, 37, 271 (280) Rn. 44 – Solange I.

35 W. Michl, Überprüfung am Maßstab der EMRK, S. 7.

36 BVerfGE, 37, 271 (280) Rn. 44 – Solange I.

37 BVerfGE, 37, 271 (294) Rn. 76 – Solange I, Sondervotum.

38 EuGH, Rs. 4/73 (Nold), Slg. 1974, 491 Rn. 13.

39 EuGH, Rs. 4/73 (Nold), Slg. 1974, 491 Rn. 12.

40 EuGH, Rs. 36/75 (Rutili), Slg. 1975, 1219 Rn. 32.

41 W. Michl, Überprüfung am Maßstab der EMRK, S. 8.

42 M. Starke, EU-Grundrechte, S. 60.

43 D. Ehlers, in: D. Ehlers, EuGR, § 7 Rn. 19.

44 C. Walter, in: D. Ehlers, EuGR, § 1 Rn. 13 ff.

45 J. Meyer/M. Engels, Charta der Grundrechte der EU, Einführung, S. 9.

46 I. Wetter, Die Grundrechtscharta des Europäischen Gerichtshofes, Rn. 9.

47 EuGH, Gutachten 2/94 vom 28. März 1996 – Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

48 N. Bernsdorff/M. Borowsky, Charta der Grundrechte, S. 46.

49 J. Meyer/M. Engels, Charta der Grundrechte der EU, Einführung, S. 10.

50 O. Gstrein/S. Zeitzmann, ZEuS 2013, 239 (240); H. Jarass, GRCh, Einleitung: Grundlagen der Grundrechte, Rn. 6.

51 O. Zetterquist, in: G. Di Federico, Charter of Fundamental Rights, S. 3.

52 B. Hofmann, Beendigung menschenrechtlicher Verträge, S. 71.

53 E. Klein, Verantwortung der Vertragsparteien, S. 246; B. Simma, Reziprozitätselement, S. 194.

54 B. Hofmann, Beendigung menschenrechtlicher Verträge, S. 71.

55 B. Klose, DRiZ 1997, 122 (122 f.).

56 A. Busch, Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention, S. 17.

57 P. Häberle, EuGRZ 1991, 261 (265).

58 J. Frowein, JuS 1986, 845 (845 ff.).

59 B. Hofmann, Beendigung menschenrechtlicher Verträge, S. 73; A. Cassese, International Law, S. 398.

60 C. Grabenwarter/K. Pabel, EMRK, § 2 Rn. 1.

61 A. Edenharter, Grundrechtsschutz, S. 7.

62 M. Breuer, Establishing Common Standards, Rn. 28.01.

63 M. Breuer, Establishing Common Standards, Rn. 28.12.

64 G. Sasse, The Council of Europe, S. 172.

65 C. Tomuschat, VVDStRL 1978, 7 (51 f.).

66 C. Schmidt, Beitritt zur EMRK, S. 38.

67 M. Will, JURA 2015, 1164 (1165).

68 M. Schweitzer/H. Dederer, Staatsrecht III, § 2 Rn. 40 ff.

69 U. Vosgerau, Staatliche Gemeinschaft und Staatengemeinschaft, S. 36.

70 U. Vosgerau, Staatliche Gemeinschaft und Staatengemeinschaft, S. 37.

71 H. Sauer, Staatsrecht III, § 3 Rn. 1.

72 A. Verdross, Stellung der EMRK, S. 1631.

73 Vgl. den Überblick bei H. Keller et al., in: H. Keller/A. Stone Sweet, A Europe of Rights, S. 31 ff.

74 J. Polakiewicz, Verpflichtungen der Staaten, S. 360.

75 EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 18. Januar 1978 – Beschwerde Nr. 5310/71.

76 EGMR, Irland v. Vereinigtes Königreich, Urt. v. 18. Januar 1978 – Beschwerde Nr. 5310/71, Rn. 239; J. Christoffersen, Fair Balance, S. 365.

77 P. van Dijk, Domestic Status of Human Rights, S. 638 f.; vgl. E. Myjer, Dutch Interpretation, S. 421 ff.

78 C. Grabenwarter/K. Pabel, EMRK, § 3 Rn. 3; R. Cammareri, JuS 2016, 791 (791); J. Polakiewicz, Verpflichtungen der Staaten, S. 291 ff., 323 ff.

79 E. de Wet, in: H. Keller/A. Stone Sweet, A Europe of Rights, S. 232.

80 B. Hartmann, Haftung in der EU, S. 53; anders: A. Bleckmann, Europarecht, Rn. 1138 f., welcher den „romanischen Monismus“ anzweifelt und eher einen uneingestandenen Dualismus erkennt.

81 P. Popelier/K. Lemmens, Constitution of Belgium, S. 240.

82 A. Alen/K. Muylle, Belgisch staatsrecht, S. 40; E. de Wet, in: H. Keller/A. Stone Sweet, A Europe of Rights, S. 243.

83 Cour de Cassation, Fromagerie Franco Suisse Le Sky v. Belgien, Urt. v. 27 Mai 1971 – JT 1971, 886.

84 Cour de Cassation, Fromagerie Franco Suisse Le Sky v. Belgien, Urt. v. 27 Mai 1971 – JT 1971, 959, 460.

85 G. Martinico/O. Pollicino, Europe’s Legal Systems, S. 62.

86 A. Alen/K. Muylle, Belgisch staatsrecht, S. 41; J. Wouters/D. Van Eeckhoutte, Internationaal Recht, S. 223.

87 E. de Wet, in: H. Keller/A. Stone Sweet, A Europe of Rights, S. 245.

88 J.-Y. Carlier/D. Vanheule, Transnational dialogue, S. 24.

89 E. de Wet, in: H. Keller/A. Stone Sweet, A Europe of Rights, S. 251 f.

90 J. Vande Lanotte/Y. Haeck, EVRM, § 14 Rn. 95.

91 P. Popelier/K. Lemmens, Constitution of Belgium, S. 228.

92 Vgl. E. de Wet, in: H. Keller/A. Stone Sweet, A Europe of Rights, S. 253.

93 K.-P. Sommermann, Grundrechte in Spanien, S. 83.

94 H. Russell, Use of Force, S. 57, Fn. 40.

95 M. Soriano, in: H. Keller/A. Stone Sweet, A Europe of Rights, S. 403.

96 M. Soriano, in: H. Keller/A. Stone Sweet, A Europe of Rights, S. 403.

97 A. Torres Pérez, in: G. Martinico/O. Pollicino (Hrsg.), National Judicial Treatment, S. 461.

98 G. Martinico/O. Pollicino, Europe’s Legal Systems, S. 111.

99 M. Soriano, in: H. Keller/A. Stone Sweet, A Europe of Rights, S. 403.

100 M. Soriano, in: H. Keller/A. Stone Sweet, A Europe of Rights, S. 403 f.

101 M. Soriano, in: H. Keller/A. Stone Sweet, A Europe of Rights, S. 404.

102 M. Breuer, in: B. Schöbener, Europarecht, Europarat Rn. 729.

103 U. Stelkens, in P. Stelkens/H. Bonk/M. Sachs, VwVfG, Europäisches Verwaltungsrecht, Europäisierung des Verwaltungsrechts und Internationales Verwaltungsrecht Rn. 4; F. Benoît-Rohmer/H. Klebes, Recht des Europarats, S. 17.

104 F. Benoît-Rohmer/H. Klebes, Recht des Europarats, S. 108 ff., 127 ff.; dazu J. Polakiewicz, Alternatives to Treaty-Making, S. 245 ff.; C. Grabenwarter, ZaöRV 2014, 419 (431).

Ende der Leseprobe aus 67 Seiten

Details

Titel
Menschenrechtsverletzungen durch die unterlassene Übergabe beschuldigter Personen. Das Fallbeispiel "Romeo Castaño vs. Belgien"
Untertitel
Auswirkungen auf die Entwicklung der Doktrin der positiven Verpflichtungen aus der Konvention
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg  (Hanse Law School)
Note
1,0
Autor
Jahr
2019
Seiten
67
Katalognummer
V939001
ISBN (eBook)
9783346338716
ISBN (Buch)
9783346338723
Sprache
Deutsch
Schlagworte
menschenrechtsverletzungen, übergabe, personen, fallbeispiel, romeo, castaño, belgien, auswirkungen, entwicklung, doktrin, verpflichtungen, konvention
Arbeit zitieren
Layal Ramadan (Autor:in), 2019, Menschenrechtsverletzungen durch die unterlassene Übergabe beschuldigter Personen. Das Fallbeispiel "Romeo Castaño vs. Belgien", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/939001

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