Zur Idee des Staates in G.W.F. Hegels "Grundlinien der Philosophie des Rechts"


Seminar Paper, 2008

27 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Fragestellung und methodische Vorüberlegungen

3. Die Idee des Staates – Eine kurze Begriffs- und Werkseinführung

4. Der Staat als Wirklichkeit der sittlichen Idee und des substanziellen Willens – Eine Objektivierung der Subjektivität als Notwendigkeit im Staate?

5. Der Staat als Verwirklichung der (konkreten) Freiheit

6. Die Institutionen des Staates als Implementierung der sittlichen Idee

7. Der Patriotismus – Eine Verbindung von Rechten und Pflichten der Individuen im Staate?

8. Hegels Argumentation gegen Kontraktualismus und Restauration - Eine Beobachtung im § 258

9. Schlussbetrachtung

10. Literatur- und Quellenverzeichnis
10. 1. Quellen
10. 2. Literatur

1. Einleitung

Die „ Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse“ bilden das zentrale rechts- und staatsphilosophische Werk Hegels.

Ursprünglich als Lehrbuch für seine Vorlesungen verfasst, konzipiert Hegel in ihm sein zur endgültigen Reife gelangtes System, das neben der primären Erläuterung des alles durchdringenden objektiven Geistes, die Definition der Grundsätze und Institutionen des Staates als Hauptanliegen begreift.

Die Grundlinien Hegels bildeten, wie Herbert Schnädelbach zu recht formulierte, „die erste wirklich modere, d.h. die Erfahrungen der politischen und beginnenden industriellen Revolution aufnehmende Gesellschafts- und Staatstheorie.“[1] Sie waren Anstoß sowie Quelle für zahlreiche philosophische Arbeiten der Nachfolgezeit und gelten daher als eines der bedeutendsten Werke des Deutschen Idealismus. Die Grundlinien haben als Ausgangspunkt unterschiedlicher, sich voneinander differenzierenden sowie später gegenüberliegenden philosophischen Strömungen gedient und waren Basis und Inspiration zum einen für die Schriften und Lehre von Karl Marx sowie Ludwig Feuerbachs. Anderseits war die in den Grundlinien manifestierte Rechtsphilosophie Grundlage für die Arbeiten verschiedenster Vertreter des Rechts- oder Althegelianismus, welche durch den Duktus ihrer konservativen bis liberalen Thesen das Staatsverständnis der Hohenzollernmonarchie im 19. Jh. sowie zum Teil in bestimmten politischen und gesellschaftlichen Kreisen der Weimarer Republik nachhaltig beeinflusst haben.

2. Fragestellung und methodische Vorüberlegungen

Die Grundlinien stehen bezüglich Argumentation- und Denkweise vollständig im Zeichen von Hegels Dialektik. Das Prinzip des Anfangs – Fortgang – Ende bestimmt in seiner Dreigliederung, bis auf wenige Ausnahmen, den Kontext des Werkes.

Der Begriff des objektiven Geistes verwirklicht sich gemäß dieser Theorie anfangs im abstrakten Recht, im Fortgang in der Moralität und schlussendlich in dem Begriff der Sittlichkeit. Die Letztgenannte findet über die Stufen der Familie und bürgerlichen Gesellschaft ihre vollständige Realisierung im Staate. Gemäß dieses Zusammenhangs ist es explizit die letzte Stufe innerhalb der von Hegel entwickelten Objektkonzeption der Sittlichkeit, welche diese Arbeit zum Anliegen hat. Der Begriff oder die Idee des Staates, mit den ihn definierenden Charaktereigenschaften, wird im Zentrum der Betrachtung liegen.

Hegel formuliert in den §§ 257 und 258 die Selbstverwirklichung der sittlichen Idee im denkenden Leben des Staates, indem er verlangt, dass sich die Einzelnen den sittlichen Geist des Staates zu eigen machen müssen, um somit ihre vollständige Freiheit realisieren zu können. Was verbirgt sich konkret hinter dieser Aussage? Wie begreift Hegel die Verwirklichung des Begriffs, das heißt die Idee des Staates in seiner vollständigen Form und welche maßgeblichen Anteile werden den einzelnen Individuen innerhalb dieses Prozesses von Hegel zugewiesen? Kann der Staat in der Tat als der „wirkliche Gott“[2] bezeichnet werden, welcher seine Prämissen mit endgültiger Konsequenz gegenüber den Menschen geltend macht? Es ist somit das Verhältnis von Staat und Individuum oder die Einflussnahme des objektiven Geistes, was die zentrale Frage dieser Hausarbeit ausmacht.

Zur Beantwortung dieser Problemstellungen ist diese Seminararbeit in der Weise konzipiert, dass sie im ersten Kapitel des Hauptteils eine kurze Begriffsklärung der „Idee“ und deren Bezug zum Staat vermittelt.

Die beiden folgenden Kapitel sind unter mehreren Gesichtspunkten von Bedeutung. Zum einen sind sie, durch die Auseinandersetzung mit den §§ 257 sowie 258 als inhaltliche Schwerpunkte der Arbeit angedacht und zum anderen für die sich anschließenden Gliederungspunkte argumentative Grundlage. Der Staat als Wirklichkeit der sittlichen Idee und des substantiellen Willens, wird hier u.a. unter dem Gesichtspunkt betrachtet, ob Hegel eventuell die Objektivierung der Subjektivität der Individuen als notwendigen, d.h. sich im positiven Sinne verselbstständigten Prozess innerhalb des Staates gedacht hat.

Dem weiterführenden Kapitel ist der Darstellung und Entwicklung der konkreten Freiheit im Staat vorbehalten. Basierend auf der in den §§ 257 und 258 verfassten Theorie vervollkommnt sie sich in der Sittlichkeit und endgültig im Staate zu ihrer vollständigen Form.

In den ersten Paragraphen des „inneren Staatsrecht“ (§§ 260 – 271) konzipiert Hegel ein engmaschiges System, das v.a. als theoretische Hinführung auf die in den Grundlinien folgenden Erläuterungen der „Inneren Verfassung für sich“ und „der Souveränität gegen außen“ verstanden werden muss. Hinsichtlich dessen werden in den weiteren Gliederungspunkten dieser Arbeit insbesondere dem Begriff des Patriotismus sowie der Institution Aufmerksamkeit entgegen gebracht. Dabei ist gerade bei letzterer die Frage von Interesse, ob diese eventuell als Implementierung der sittlichen Idee interpretiert werden kann.

Das abschließende Kapitel des Hauptteils wiederum beschäftigt sich mit der in der langen Anmerkung des § 258 von Hegel dargelegten Kritik an den philosophischen Theorien von Rousseau und Carl Ludwig von Hallers. Es handelt sich hierbei jedoch bezogen auf den Umfang des Kapitels, nur um einen zum Teil dem Anspruch dieses Themas gerecht werdenden Abschnitt, da dieser bereits an sich ein eigenes Arbeitsthema darstellen würde. Ähnlich verhält es sich mit den Ausführungen Hegels zur Korrelation von Staat und Religion im § 270, welche in der Interpretation dieser Arbeit ausgespart worden ist und eventuell zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden könnte.

Neben den Grundlinien ist es für die Bearbeitung und das Verständnis des Sachverhaltes unverzichtbar, Hegels „Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse“ zu verwenden. Sie dienen neben den Aufzeichnungen von Hegels Vorlesung zur Rechtsphilosophie von 1821/22 als Primärquellen dieser Arbeit. Unter der Fülle der kontinuierlich durch die Hegelforschung veröffentlichten Sekundärliteratur ist v.a. der von Ludwig Siep herausgegebene Band der „Klassiker auslegen-Reihe“ eine Unterstützung. Gleiches gilt für die von Manfred Riedel sowie Herbert Schnädelbach im Suhrkamp-Verlag publizierten Werke zu Hegels Rechtsphilosophie.

3. Die Idee des Staates – Eine kurze Begriffs- und Werkseinführung

Die Beschäftigung mit der Staatsphilosophie Hegels macht es unverzichtbar, eine strukturelle Einordnung seines rechtsphilosophischen Hauptwerkes, die 1820 von ihm veröffentlichten „Grundlinien der Philosophie des Rechts“, vorzunehmen. Flüchtig betrachtet scheint dies müßig zu sein, erleichtert aber in der weiteren Betrachtung das Verständnis. Die 1819 verabschiedeten Karlsbader Beschlüsse bekräftigten den Beginn des maßgeblich von Preußen und Österreich betriebenen Zeitalters der Restauration mit deren Ziel der Wiederherstellung der vorrevolutionären Zustände. Dieser von Zensur und geistiger Repression geprägte historische Kontext, bildete den gesellschaftlichen Rahmen für die Entstehung von Hegels Grundlinien.[3]

Die Folge war, dass Hegel, z.T. bis in die heutigen Tage, als der preußische Hofphilosoph und Vertreter der Restauration interpretiert wurde, der ein den herrschenden Machtverhältnissen zugeneigtes Werk verfasst hat, das mitunter opportunistische Züge trug.[4] Zu dieser Deutung beigetragen hat u.a. die Vorrede Hegels in den Grundlinien, die stellenweise durchaus dem Leser einen solchen Eindruck vermitteln könnte. Wenn es heißt: „Was das Individuum betrifft, so ist ohnehin jedes ein Sohn seiner Zeit, so ist auch die Philosophie ihre Zeit in Gedanken erfaßt. Es ist ebenso töricht zu wähnen, irgendeine Philosophie gehe über ihre gegenwärtige Welt hinaus, als, ein Individuum überspringe seine Zeit, springe über Rhodus hinaus“[5] wird der Anschein vermittelt, dass ein Jeder unveränderlich in den herrschenden Verhältnissen verankert ist und aufgrund dessen die politischen Verhältnissen eine Quasi-Legitimation erfahren. Die einige Seiten vorher von Hegel verfasste These „Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig“[6] könnte gleichfalls als eine Bestätigung des eben geäußerten aufgefasst werden. Die gegebenen Zustände werden widerspruchslos hingenommen, da alles als die Realisierung des Vernünftigen, als das Absolute legitimiert wird. So ist es nicht verwunderlich, dass gerade diese Stelle als Beleg für die o.g. Unterstellung der Hegelschen Hofphilosophie, und darüber hinaus für die ideologische Miturheberschaft Hegels für die totalitären Staaten des 20. Jh. verwendet wurde. Dass es sich hierbei um eine zu leichtfertige Interpretation handelt, wird zu einem späteren Zeitpunkt dieser Arbeit erläutert werden.

Zunächst aber entkräftet Hegel selbst diese Missdeutung, wie bei einer weiteren Lektüre der Vorrede offensichtlich wird. „Wenn [...] die Idee für das gilt, was nur so eine Idee, eine Vorstellung in einem Meinen ist, so gewährt hingegen die Philosophie die Einsicht, daß nichts wirklicher ist als die Idee. Darauf kommt es an, in dem Scheine des Zeitlichen und Vorübergehenden die Substanz, die immanent, und das Ewige, das gegenwärtig ist zu erkennen. Denn das Vernünftige, was synonym ist mit der Idee, indem es in seiner Wirklichkeit zugleich in äußere Existenz tritt, tritt in einem unendlichen Reichtum von Formen, Erscheinung und Gestaltung hervor [...] Die unendlich mannigfaltigen Verhältnisse aber, die sich in dieser Äußerlichkeit, durch das Scheinen des Wesens in sich bilden, dieses unendliche Material und seine Regulierung ist nicht Gegenstand der Philosophie.“[7]

Hegel formuliert hiermit die konzeptionelle Grundstruktur für seinen Umgang mit der Idee des Staates und definiert den gedanklichen Sonderweg, welcher ihn von der politischen Philosophie seiner Zeit unterschied. Hegel denkt sich die Idee des Staates als einen ontologischen Begriff; das Sein als die „Definition des Absoluten, als die metaphysische Definition Gottes“[8], verortet den Staat als transzendenten Geist, der unabhängig von der empirischen Realität mit den daraus resultierenden Willkürlichkeiten besteht. Es geht ihm vielmehr darum, ebendiese empirische Wirklichkeit als eine Annäherung an die Idee des Staates zu begreifen.[9] „[...] die Staatswissenschaft [...] [ist] der Versuch, den Staat als ein Vernünftiges zu begreifen und darzustellen. Als philosophische Schrift muß sie am entferntesten davon sein, einen Staat, wie er sein soll, konstruieren zu sollen; die Belehrung, die in ihr liegen kann, kann nicht darauf gehen, den Staat zu belehren, wie er sein soll, sondern vielmehr, wie er, das sittliche Universum, erkannt werden soll.“[10]

Hegel beschreibt in seiner Philosophie somit nicht einen realen, damals zeitgenössischen Staat in dessen Organisation, sondern verlagert die Betrachtung auf eine Sphäre, die, a priori und entgegen einer positivistischen Auslegung, dessen Idee in das Zentrum der Untersuchung stellt. Es geht im also um die Realisierung der Idee, des Begriffes, der Freiheit und der Vernunft, die für Hegel als Synonyme des Absoluten verstanden werden.[11]

4. Der Staat als Wirklichkeit der sittlichen Idee und des substanziellen Willens – Eine Objektivierung der Subjektivität als Notwendigkeit im Staate?

Die Sittlichkeit bildet den konzeptionellen Abschluss in Hegels von Objektkonzeptionen geprägter Dialektik. Das abstrakte Recht, als Sphäre des an sich Seins und die Moralität, dem für sich Sein, vereinigen sich im an und für sich Sein zur Sittlichkeit.[12] Sie „ist die Vollendung des objektiven Geistes, die Wahrheit des subjektiven und objektiven Geistes selbst.“[13]

Gemäß der Hegelschen Dialektik des Anfang – Fortgang – Ende, ist ebenso die Sittlichkeit strukturiert; beginnend mit der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft, vollendet sie sich im Staate. Hegel formuliert im § 257 der Grundlinien „Der Staat ist die Wirklichkeit der sittlichen Idee – der sittliche Geist, als der offenbare, sich selbst deutliche, substanzielle Wille, der sich denkt und weiß und das, was er weiß und insofern er es weiß, vollführt“[14] Zunächst ist somit der Staat die Realisierung, die „unmittelbar gewordene Einheit des Wesens und der Existenz“[15], der sittlichen Idee, welche die „an und für sich, die absolute Einheit des Begriffs und der Objektivität“[16] darstellt. Ermöglicht wird aber diese Einheit von substanzieller Allgemeinheit und subjektiver Einzelheit – die Wirklichkeit – durch das Denken, in dem sich der sittliche Geist selbst denkt und sich seiner selbst bewusst ist. Hier wird die Schlüsselrolle ebendieses Begriffs offensichtlich: „Das Denken ist die [...] in der Anschauung vorhandene, unmittelbare, an sich seiende Einheit des Subjektiven und Objektiven, aus dem in der Vorstellung erfolgenden Gegensatze dieser beiden Seiten, als eine um diesen Gegensatz bereicherte somit an und für sich wiederhergestellt.“[17] Besonders der Bereitschaft zur Reflexion[18] ist es hieraus schlussfolgernd zu verdanken, dass der Staat „an der Sitte [...] seine unmittelbare [...] Existenz“[19] hat und aus dieser hervortritt. Zum anderen bewirkte es, dass der Staat ebenso an dem „Selbstbewusstsein des Einzelnen, dem Wissen und Tätigkeit desselben, seine vermittelte Existenz“[20] hat. Das heißt, dass die Idee des sittlichen Staates vom Individuum verinnerlicht werden muss und nur so realisiert werden kann. Deutlich wird dies an Hegels Definition des Selbstbewusstseins: „ich weiß von dem Gegenstand als dem meinigen (er ist meine Vorstellung), ich weiß daher darin von mir. - Der Ausdruck des Selbstbewusstseins ist Ich = Ich [...].“[21] In dem also der Einzelne die Grundlage für sein Handeln in der sittlichen Substanz des Staates sucht, nimmt er dessen Geist in sich auf, setzt sich gemäß der eben erwähnten Definition mit diesem gleich und findet somit seine Identität[22] im Staate; der das Individuum ist, so wie das Individuum der Staat ist. Doch wie soll der Einzelne Eins werden mit dem Staate?

[...]


[1] Herbert, Schnädelbach, Hegels praktische Philosophie. Ein Kommentar der Texte in der Reihenfolge ihrer Entstehung, Frankfurt a. Main 2000, S. 164. (im folgenden zitiert als Schnädelbach, praktische Philosophie, a.a.O.)

[2] G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, 9. Aufl., Frankfurt a. Main 2006, § 258Z, S. 403. (im folgenden zitiert als Grl)

[3] Schnädelbach, praktische Philosophie, a.a.O., S. 170.

[4] Bezüglich kritischer Äußerungen siehe Franz Rosenzweig, Hegel und der Staat, München u.a. 1920 (2. Nachdruck, Aalen 1982), S. 161ff.; Norbert Hörster (Hg.), Klassische Texte der Staatsphilosophie, München 2004, S. 230-233.

[5] Grl, S. 26.

[6] Grl, S. 24.

[7] Grl, S. 25; Siehe ebenso Grl, § 258A, S. 400.

[8] G.W.F. Hegel, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), Bd. 1, 6. Aufl., Frankfurt a. Main 2003, § 85. (im folgenden zitiert als E1)

[9] Vgl. Shlomo Avineri, Hegels Theorie des modernen Staates, Frankfurt a. Main 1976, S. 212. (im folgenden zitiert als Avineri, moderner Staat, a.a.O.)

[10] Grl, S. 26.

[11] E1, § 213, S. 367ff.; Siehe ebenso Grl, § 258A, S. 399ff.

[12] Grl, § 33Z, S. 91: „Die Moralität, wie das frühere Moment des formellen Rechts, sind beide Abstraktionen, deren Wahrheit erst die Sittlichkeit ist. Die Sittlichkeit ist so die Einheit des Willens in seinem Begriffe und des Willens des Einzelnen, das heißt des Subjekts.“

[13] E3, § 513, S. 317.

[14] Grl, § 257, S. 398.

[15] E1, § 142, S. 279.

[16] E1, § 213, S. 367.

[17] E3, § 465Z, S. 283ff.

[18] „Die Existenz ist die unmittelbare Einheit der Reflexion-in-sich und der Reflexion-in-Anderes.“ Siehe E1, § 123, S. 253 sowie „[...] das Resultat seiner [gem. ist d. Grund] Negation, ist die Existenz.“ Siehe Ebenda, S. 254.

[19] Grl, § 257, S. 398.

[20] Ebenda.

[21] E3, § 424, S. 213.

[22] E1, § 115, S. 236: „Die Identität mit dem Absoluten, als Subjekt eines Satzes, verbunden, - so lautet er: das Absolute ist das mit sich Identische.“ sowie ebenda, S. 238: „[...] die Identität als Bewußtsein seiner selbst [...].“

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Details

Title
Zur Idee des Staates in G.W.F. Hegels "Grundlinien der Philosophie des Rechts"
College
University of Potsdam  (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät)
Grade
1,7
Author
Year
2008
Pages
27
Catalog Number
V94028
ISBN (eBook)
9783640098132
File size
463 KB
Language
German
Keywords
Idee, Staates, Hegels, Grundlinien, Philosophie, Rechts
Quote paper
Konrad Schellbach (Author), 2008, Zur Idee des Staates in G.W.F. Hegels "Grundlinien der Philosophie des Rechts", Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94028

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