Die Minderheitenschutzregelungen der Pariser Friedenskonferenz 1919. Scheitern und Nachwirkung der Bestimmungen


Bachelor Thesis, 2018

34 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitun

2 Der völkerrechtliche Minderheitenschutz in Europa vor 1919

3 Die Minderheitenschutzbestimmungen der Pariser Vorortverträge
3.1 Vom Selbstbestimmungsrecht zum Minderheitenschutz
3.2 Die Minderheitenschutzregelungen der Friedenskonferenz im Einzelnen
3.2.1 Minderheitenpakte mit den Siegermächten
3.2.2 Friedensverträge mit den Verlierermächten
3.2.3 Bilaterale Verträge
3.2.4 Erklärungen vor dem Völkerbund
3.3 Das Minderheitenschutzverfahren des Völkerbundes

4 Die Praxis des Minderheitenschutzes am Beispiel Rumäniens

5 Das Scheitern des Minderheitenschutzsystems des Völkerbun

6 Die Nachwirkungen der Minderheitenschutzregelungen für den völkerrechtlichen Minderheitenschutz in Europ
6.1 Beurteilungen zum Minderheitenschutzsystem
6.2 Entwicklungen nach dem Zweiten Weltkrieg
6.3 Völkerrechtliche Standardsetzung
6.4 Bezüge zum heutigen Minderheitenschutz in Europa

7 Schlu

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

„Wilson versagt“1 lautet die Überschrift in Stefan Zweigs „Sternstunden der Menschheit“. Doch wer, wenn nicht Woodrow Wilson, ist in die Geschichte eingegangen für seine Bemühungen für ein von den Erschütterungen des Ersten Weltkrieges gebeuteltes Europa, das er nach den Prinzipien des Selbstbestimmungsrechts der Völker zu einem befriedeten Kontinent formen wollte. Auf den Friedenskonferenzen zur Neuordnung Europas schlug jedoch nicht die Stunde des Selbstbestimmungsrechts, sondern die des vom Völkerbund garantierten Minderheitenschutzes, der im Hinblick auf die Enttäuschungen der sich nach Selbstbestimmung sehnenden Minderheiten zwar als „consolation prize“2 wahrgenommen wurde, aber auch als das erste umfassende völkerrechtliche Minderheitenschutzsystem überhaupt bezeichnet wird.

Dem Wörterbuch nach zu urteilen ist etwas wegbereitend, das durch sein Denken oder Handeln die Voraussetzungen für etwas schafft. Diese Arbeit versucht zu klären, inwieweit diese Minderheitenschutzregelungen der Pariser Friedenskonferenz von 1919 und das anknüpfende Schutzsystem des Völkerbundes paradigmatisch die Voraussetzungen des völkerrechtlichen Minderheitenschutzes in Europa geschaffen haben. Um eine etwaige Vorreiterrolle feststellen zu können, müssen zunächst die bedeutenden Entwicklungen des Minderheitenschutzes in Europa vor dem Ersten Weltkrieg aufzeigt werden, was im zweiten Kapitel der Arbeit erfolgt. Schließlich könnte man die Regelungen der zwanziger Jahre nur eingeschränkt als Wegbereiter des Minderheitenschutzes bezeichnen, wenn schon davor für das heutige Schutzsystem in Europa entscheidendere Vorbilder bestanden. Nach den Ausführungen über den Entstehungshintergrund der Regelwerke zum Minderheitenschutz sollen im dritten Kapitel im Einzelnen die zum Minderheitenschutz verpflichtenden Bestimmungen sowie das Minderheitenschutzverfahren des Völkerbunds vorgestellt werden. Im vierten Gliederungspunkt erfolgt eine prägnante Skizzierung der Praxis des Minderheitenschutzes zu jener Zeit am Beispiel Rumäniens, dessen Nationalitätenpolitik als überaus minderheitenfeindlich galt. Hieran knüpft im anschließenden Abschnitt die Diskussion um die Frage, wieso das Schutzsystem des Völkerbundes scheiterte. Im sechsten Kapitel wird eine Beurteilung des Systems vorgenommen und die Entwicklung des völkerrechtlichen Minderheitenschutzes nach dem Zweiten Weltkrieg geschildert. Dies ist schließlich für die Frage, inwiefern in den zwanziger und dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts auch völkerrechtliche Standards im Minderheitenschutz, insbesondere für Europa, geschaffen wurden, unerlässlich. Fortführend soll geprüft werden, ob die Minderheitenschutzbestimmungen und - verfahren des Völkerbundes das heutige europäische Schutzsystem beeinflusst haben könnten.

Die allgemeine Frage nach der Vorreiterfunktion der Minderheitenschutzbestimmungen von 1919 und der ihr folgenden Rechtspraxis wird in der Forschung so kaum gestellt. Während es eine Fülle an vor allem historischen Untersuchungen zum Minderheitenschutz in Europa gibt, die eine Befassung mit dem Völkerbundsystem einschließen, herrscht ein Mangel an Aufarbeitung hinsichtlich der rechtswissenschaftlichen Relevanz der Völkerbundpraxis für den gegenwärtigen Minderheitenschutz.

Dem begrenzten Umfang der Arbeit geschuldet soll auf definitorische Aufgaben verzichtet werden.

2 Der völkerrechtliche Minderheitenschutz in Europa vor 1919

Als ältestes Instrument des Minderheitenschutzes auf völkerrechtlicher Ebene in Europa wird gemeinhin der Westfälische Friede von 1648 genannt, der unter anderem den Untertanen von andersgläubigen Gutsherren Bekenntnis- und Religionsfreiheit versprach, die absolute Macht der Fürsten und Könige jedoch unangetastet ließ.3 Fortan entwickelte sich der religiöse Minderheitenschutz kontinuierlich, vor allem auf bilateraler Ebene, und nahm hierbei für den erst im 19. Jahrhundert aufkommenden Schutz nationaler bzw. ethnischer Minderheiten4 eine Vorbildfunktion ein.5

Mit dem Aufkommen des Nationalbewusstseins im 19. Jahrhundert und der Forderungen nach nationaler Selbstbestimmung als auch der zunehmenden Verschmelzung von Staat und Kultur bzw. Staat und Ethnie trat das Kriterium der Religion im Minderheitenschutz in den Hintergrund, rückte der Schutzbedarf von ethnischen Minderheiten in den Vordergrund.6 7

Einen ersten Ansatz für den völkerrechtlichen Schutz sprachlicher als auch nationaler Minderheiten stellte die Wiener Kongressakte von 1815 dar, die dem in Russland, Österreich und Preußen ansässigen polnischen Volk das Recht auf nationale Vertretung und eigene Institutionen zusicherte, und somit auch die Konzeption der Autonomie umriss, das heißt, zumindest kollektivrechtliche Normen formulierte.1 Weiterhin wurden den Polen neben religiösen Rechten das Recht auf den Gebrauch ihrer Sprache im öffentlichen Raum und im Amtsverkehr zugestanden.8 Zusicherungen für sprachliche Minderheiten hatte es erst wieder 1914 zwischen der Türkei und Serbien bzw. zwischen Griechenland und Albanien gegeben.9 Zu der Zeit des Wiener Kongresses galt vor dem Hintergrund der Menschenrechtsbekundungen in Frankreich und Amerika, die ein kategorisches Recht auf angeborene Bekenntnisfreiheit postulierten, die Freiheit des Glaubens als allgemein anerkanntes europäisches Völkerrecht.10 Jenes System von Wien bot jedoch keine Instanzen der Kontrolle und offenbarte Probleme bei der effektiven Implementierung von Minderheitenrechten.

Als weitere zentrale Entwicklung im Zuge der Zusicherung von Rechten gegenüber Minderheiten wird das sich im 19. Jahrhundert allmählich durchsetzende völkerrechtliche Verbot des Sklavenhandels gesehen, dessen rechtliche Bestimmungen insbesondere auf den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung Auswirkungen hatten.11 Auch wurden neben jenen Verboten positive Maßnahmen für Eingeborene durchgesetzt, die als Vorläufer der Entwicklungshilfe oder genauer gesagt des „fördernden Minderheitenschutzes“ angesehen werden. Damals herrschte eine Sicht vor, nach der Schutznormen ihre Effektivität nur in einer „zivilisierten“ Umgebung hätten entfalten können.12 Das Verbotssystem vereinte unter der Selbstbindung der Staaten nationale, bilaterale und multilaterale Bestimmungen, was auch für das spätere Minderheitenschutzsystem des Völkerbundes zutraf.13

Ein weiterer Meilenstein in der Genese der völkerrechtlich zugesicherten Minderheitenrechte war der Berliner Kongress von 1878. Die Großmächte legten fest, dass die Anerkennung jener Neustaaten, wie etwa Bulgarien oder Montenegro, von zu erfüllenden Auflagen abhängig gemacht wurde, die unter anderem auch den Minderheitenschutz umfassten.14 Jene den Neustaaten auferlegten Normen beinhalteten Regeln für den Respekt bürgerlicher und religiöser Freiheiten wie auch ein Diskriminierungsverbot.15 Die Minderheitenschutzregelungen waren nun nicht mehr nur, wie beim Wiener Kongress angenommen, ein „good will“16 der Großmächte, sondern wurden anderen Staaten aufgezwungen. Die Bestimmungen waren jedoch ohne ein Organ zur Überwachung und ohne eine Instanz zur Streitbeilegung nicht effektiv. Zudem fehlte es an internationaler Kooperation in Fragen des Minderheitenschutzes.17 Dennoch lieferten die Bestimmungen gleichzeitig den Vorwand für eine mögliche Intervention bei Verletzungen der Schutznormen.18 41 Jahre später, auf der Pariser Konferenz von 1919, urteilte Clemenceau bezugnehmend auf den Berliner Kongress, dass jenes Prinzip der Anerkennung von Staaten unter Vorbehalt ein „Grundsatz des europäischen Völkerrechts“19 sei.

Bis zum Ersten Weltkrieg gab es keine weiteren beachtenswerten Minderheitenschutzregelungen im internationalen oder europäischen Kontext, wobei selbst die drei hier genannten markanten Friedensbeschlüsse auf europäischem Boden, der Westfälische Friede, der Wiener- und der Berliner Kongress, mit ihren Bestimmungen nur eine begrenzte regionale Tragweite hatten und durch fehlende Durchsetzungsmechanismen keinen effektiven Minderheitenschutz umzusetzen vermochten. Versuche der Verwirklichung von Autonomie wie im Falle der Polen im Rahmen des Wiener Kongresses oder in Fällen der Selbstverwaltung nach dem Berliner Kongress erlauben hieraus noch nicht die Ableitung allgemeiner Grundsätze im Völkerrecht im Gebiet der nationalen Selbstbestimmung.20 Das Nationalitätsprinzip mit seiner Idee eines verkörperten Rechts der Individuen auf Organisation, auch in einer Nation, wird von einigen Völkerrechtlern hingegen als eine der Grundlagen des modernen Völkerrechts angesehen, wobei eine Gleichsetzung der Idee einer Nation mit dem Anspruch auf einen eigenen Staat nicht zwingend einherging.21

Im nationalen Kontext war es einzig Österreich, in dem es bereits vor dem Ersten Weltkrieg einklagbare Grundrechte für Nationalitäten gab.22 Besonders in der Donaumonarchie wurde bedeutende Arbeit zur Definition zentraler Begriffe des Minderheitenschutzes wie etwa Nation, Minderheit oder Selbstbestimmung geleistet.23

3 Die Minderheitenschutzbestimmungen der Pariser Vorortverträge

3.1 Vom Selbstbestimmungsrecht zum Minderheitenschutz

Der Erste Weltkrieg änderte die Mehrheits- und Minderheitenverhältnisse in Europa grundlegend. In den Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns, des Osmanischen Reiches und des zaristischen Russlands zählten durchschnittlich 20-30% der Bevölkerung zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, wenngleich 1914 noch beinahe durchschnittlich die Hälfte der Bevölkerung jener Staaten zu einer nicht staatstragenden Minderheit gehörte.24 Europa wurde homogener. Dort, wo man den Völkern keine Eigenstaatlichkeit gewährte, oder sie sogar von ihrem früheren Heimatstaat, in dem sie eine homogene Mehrheit bildeten, abtrennte, wie im Falle der ungarischen Minderheiten im Karpatenbecken, zeigte sich die Notwendigkeit der völkerrechtlichen Implementierung eines Minderheitenschutzkonzepts.

Schon während des Ersten Weltkrieges wurden Entwürfe für einen umfassenden völkerrechtlichen Minderheitenschutz vor allem von Vertretern der jüdischen Minderheiten in Polen diskutiert.25 Wilson, der mit der Verkündung des Selbstbestimmungsrechts der Völker in seinem 14+1-Punkte Programm (das Selbstbestimmungsrecht wurde nachträglich hinzugefügt)26 kein „bartering of peoples"2, keine „Balkanization“2 in Europa wollte, stieß aber bei der Umsetzung auf zahlreiche Hürden. Das Selbstbestimmungsprinzip ist nach Salzborn „...der Anspruch von Individuen, Gruppen oder Nationen, eigene Angelegenheiten selbstverantwortlich und ohne äußeren Zwang zu regeln.“27 28 29 Es wurde durch die Revolutionen des 18. und 19. Jahrhunderts mit ihren Prinzipien der Volkssouveränität und der nationalen Repräsentation geprägt.30 Wilsons Konzept des Selbstbestimmungsrechts war hingegen selbst noch nicht vollends durchdacht, so war nicht ersichtlich, wer den Anspruch auf Selbstbestimmung genießen durfte.31 Der von seinem 14-Punkte Programm vorgesehene Völkerbund, mit seinem übergeordneten Ziel der Wahrung des Friedens in Europa, sollte nach Wilson in seiner Satzung auch Regelungen über kollektive Minderheitenrechte enthalten. Solche Regelungen, die in Autonomie oder in positiven Ansprüchen der Minderheiten gegenüber den neugegründeten Staaten hätten münden können, wurden jedoch von den Vertretern Frankreichs, Großbritanniens und der Neustaaten als Gefahr für ihre Souveränität angesehen und aus diesem Grunde abgelehnt.32 Sie fanden deshalb keinen Eingang in die Satzung. In der Satzung bekannte man sich letztlich zwar zur Staatengleichheit, nicht aber zu einer Gleichheit der Nationen oder Rassen: Ein Vorstoß von japanischer Seite zur Rassengleichheit wurde zurückgewiesen, wie auch andere Versuche, den Minderheitenschutz zu internationalisieren.33

Aufgrund der neugegründeten oder in ihrem Staatsgebiet erheblich erweiterten Staaten sah Wilson Garantien des Minderheitenschutzes als Garantien des Friedens hingegen als gerechtfertigt an.34 Während das Selbstbestimmungsrecht vor allem Kollektivrechte für ethnische Großgruppen, das Minderheitenrecht dagegen vor allem Individualrechte vorsah, muss hier von zwei klar zu trennenden Bereichen gesprochen werden. Den autochthonen Minderheiten sollte durch den Individualschutz mittelbar Selbstbestimmung gewährt werden, und zwar im demokratischen Rahmen durch das Staatsbürgertum.35 Mit dem völkischen Selbstbestimmungsverständnis der die Schaffung kollektiver Sonderrechte begründenden Volksgruppentheorie wurde daher gebrochen.36 Die bereits im Wiener Kongress erwachsene Konzeption von Autonomie wurde als kollektivrechtliche Lösung grundsätzlich abgelehnt.

Letztendlich brachte man den Minderheitenschutz nicht universell über die Satzung des Völkerbundes ein, sondern bestimmte ihn durch separate Minderheitenverträge. Das am 1. Mai 1919 unter dem Druck der unmittelbar davor verübten Pogrome an den polnischen Juden gegründete Committee on New States, in dem als einzige konsultierte Minderheit die polnisch-jüdische Einfluss nehmen konnte, beauftragte man mit der Ausarbeitung eines Minderheitenschutzvertrages mit Polen, der als Vorbild für alle anderen Verträge dienen sollte.37 Da verschiedene politische Interessen der Polen berücksichtigt wurden, zu denen Assimilierungsbestrebungen, eine stabile Regierung sowie eine eindeutige Grenzziehung gehörten, war der am 28. Juni 1919 unterzeichnete Vertrag38 nicht vom Selbstbestimmungsrecht und von einem umfassenden Minderheitenschutz durchdrungen.39 Er lässt sich mithin als Kompromisslösung bezeichnen. In der nachfolgenden Zeit wurde die Anerkennung neuer Staaten oder Gebietsgewinne und die Aufnahme in den Völkerbund abhängig von der Garantie dieser Staaten gemacht, Minderheitenschutzverträge zu unterzeichnen, was einem Aufzwingen, wie es bereits 1878 praktiziert wurde, nahekam.40

3.2 Die Minderheitenschutzregelungen der Friedenskonferenz im Einzelnen

3.2.1 Minderheitenpakte mit den Siegermächten

Den Kern der Minderheitenschutzregelungen der Pariser Friedenskonferenz bildeten die Minderheitenschutzpakte zwischen den Alliierten und den anderen „Siegermächten“41. Auf formeller Ebene erwiesen sich diese Verträge rechtlich nicht als neuartig: Es waren multilaterale Pakte, die innerstaatlicher Umsetzung bedurften, hierbei einen Verfassungsrang einnahmen, und deshalb durch ihre staatliche und internationale Verpflichtung nicht durch andere Normen oder durch Handlungen der Exekutive verletzt werden durften.42 Den polnischen Mustervertrag übernahm man für die anderen Staaten überwiegend im Wortlaut.43 Bereits in diesem Vertrag, der als Kompromisslösung verstanden wurde, mussten Konzessionen gemacht werden, was Abstriche für die Rechte der Juden oder auch der Deutschen bedeutete, die nur in den vom Deutschen Reich abgetrennten Gebieten ihre Rechte geltend machen konnten.44 Obwohl den Minderheiten kein öffentlich-rechtlicher Status zugesprochen wurde, konnten sie sich dennoch im Vergleich zu den Schutzgarantien des Berliner Kongresses erweiterter sprachlicher und kultureller Rechte erfreuen, also solcher Rechte, die die Herausbildung der Identität einer Nation überhaupt erst ermöglichen.45 Der Mustervertrag beinhaltete grundlegende und spezifische Minderheitenrechte sowie Bestimmungen zum Minderheitenschutzverfahren des Völkerbundes (Vgl. 3.3). Er versagte den polnischen Juden jedoch Regelungen zu einer sie repräsentierenden Einrichtung, strebte nicht die Errichtung eines staatlichen Minderheitenamtes an, welches als Organ des wechselseitigen Interessenausgleichs hätte fungieren können, und beinhaltete keine Elemente der Minderheitenselbstverwaltung.46 Nationale Verfahren zum Minderheitenschutz gab es zuvor nur in Österreich. Solche wurden in Polen nicht eingeführt. Der Großteil der Minderheitenregelungen war kein Novum: Im Bestand wie auch im Gehalt erwies sich etwa das Minderheitenschutzsystem in Österreich als schon vor dem Ersten Weltkrieg fortschrittlich. Dennoch sollte man an dieser Stelle nicht verkennen, dass es eine Fortentwicklung der Grundrechtsdiskussion insbesondere um sprachliche und kulturelle Rechte gegeben hat.47

[...]


1 Zweig, Stefan (1943): Sternstunden der Menschheit, Frankfurt am Main 2012, S. 388.

2 Barth, William Kurt (2008): On Cultural Rights. The Equality of Nations and the Minority Legal Tradition, Leiden 2008, S. 54.

3 Vgl. Salzborn, Samuel (2005): Ethnisierung der Politik. Theorie und Geschichte des Volksgruppenrechts in Europa, Frankfurt am Main 2005, S. 54; Vgl. Pritchard, Sarah (2001): Der völkerrechtliche Minderheitenschutz. Historische und neuere Entwicklungen, Berlin 2001, S. 53; Vgl. Preece, Jennifer Jackson (1998): National Minorities and the European Nation-States System, Oxford 1998, S. 58.

4 Der Begriff der ethnischen bzw. der nationalen Minderheit wird im Folgenden als Synonym verwendet.

5 Vgl. Blumenwitz, Dieter (1992): Minderheiten- und Volksgruppenrecht. Aktuelle Entwicklung, Bonn 1992, S. 35.

6 Vgl. Balogh, Arthur von (1928): Der internationale Schutz der Minderheiten, München 1928, S. 58.

7 Vgl. Pan, Franz (1999): Der Minderheitenschutz im Neuen Europa und seine historische Entwicklung, Wien 1999, S. 12; Vgl. Pritchard (2001), S. 61.

8 Vgl. Hofmann, Rainer (2015): Die Entwicklung des Rechts des Minderheitenschutzes, in: Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten. Handkommentar, hrsg. v. Detlev Rein, Baden-Baden 2015, S. 29.

9 Vgl. Ebenda.

10 Vgl. Pritchard (2001), S. 55.

11 Vgl. Pernthaler, Peter (2006): Die Entstehung des völkerrechtlichen Menschenrechts- und Minderheitenschutzes im 19. und 20. Jahrhundert, in: Zur Entstehung des modernen Minderheitenschutzes in Europa, hrsg. v. Beate Sibylle Pfeil, Wien 2006, S. 4.

12 Vgl. Ebenda, S. 13.

13 Vgl. Ebenda, S. 15.

14 Vgl. Hilpold, Peter (2006): Minderheitenschutz im Völkerbundsystem, in: Zur Entstehung des modernen Minderheitenschutzes in Europa, hrsg. v. Beate Sibylle Pfeil, Wien 2006, S. 166.

15 Vgl. Eide, Asbjörn (2005): The Framework Convention in Historical and Global Perspective, in: The Rights of Minorities. A Commentary on the European Framework Convention for the Protection of National Minorities, hrsg. v. Marc Weller, Oxford 2012, S. 31.

16 Preece (1998), S. 62.

17 Vgl. Eide (2005), S. 31.

18 Vgl. Ebenda, S. 65.

19 Pernthaler (2006), S. 32.

20 Vgl. Pritchard (2005), S. 64.

21 Vgl. Ebenda.

22 Vgl. Salzborn (2005), S. 58.

23 Vgl. Pritchard (2001), S. 64.

24 Vgl. Seewann, Gerhard (2012): Geschichte der Deutschen in Ungarn. Band 2: 1860 bis 2006, Marburg 2012, S. 190; Vgl. Judt, Tony (2005): Postwar. A history of Europe since 1945, London 2010, S. 25.

25 Vgl. Hilpold (2006), S. 159.

26 Vgl. Seewann (2012), S. 191.

27 Zweig (1943), S. 390.

28 Krüger, Peter (1993): Ethnicity and Nationalism in the Successor States, in: The Versailles System and Central Europe, hrsg. v. Magda Âdam, Aldershot 2004, S. 225.

29 Salzborn (2005), S. 131.

30 Vgl. Pernthaler (2006), S. 23.

31 Vgl. Seewann (2012), S. 193.

32 Vgl. Eide (2005), S. 34.

33 Vgl. Seewann (2012), S. 194; Vgl. Lissner, Samuel (2014): Menschenrechte auf der Pariser Konferenz 1919. Universalistisches „Menschenrasserecht“? , in: Bucerius Law Journal 2014/2, S. 1; Vgl. Mazower, Mark (2004): The Strange Triumph of Human Rights. 1933-1950, in: The Historical Journal 41/2, S. 382.

34 Vgl. Meijnknecht, Anna (2010): Minority Protection System between World War I and World War II, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law, S. 3.

35 Vgl. Salzborn (2005), S. 138.

36 Vgl. Ebenda, S. 144.

37 Vgl. Seewann (2012), S. 193.

38 Am 31. Mai 1919 noch verkündete Wilson in der Plenarversammlung der Friedenskonferenz: „Nothing, I venture to say, is more likely to disturb the peace of the world than the treatment which might in certain circumstances be meted out to minorities." Zitiert nach: Vollebaek, Knut (2009): Bolzano/Bozen Recommendations on National Minorities in Inter-State Relations and their implementation in the region of Central Asia, S. 2.

39 Vgl. Seewann (2012), S. 193.

40 Vgl. Krüger (1993), S. 227; Vgl. Preece (1998), S. 68.

41 Hierzu zählten die Verträge mit: Polen (Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919), dem Serbisch­Kroatisch-Slowenischen Staat (Vertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919), der Tschechoslowakei (Vertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919), Rumänien (Vertrag von Paris vom 9. Dezember 1919) und Griechenland (Vertrag von Sèvres vom 10. August 1920, durch das Protokoll von Lausanne vom 24. Juli 1923 abgeändert).

42 Vgl. Salzborn (2005), S. 59; Vgl. Pritchard (2005), S. 79.

43 Vgl. Viefhaus, Erwin (1960): Die Minderheitenfrage und die Entstehung der Minderheitenschutzverträge auf der Pariser Friedenskonferenz 1919, Würzburg 1960, S. 193 ff.

44 Vgl. Hilpold (2006), S. 166 f

45 Vgl. Preece (1998), S. 72; Vgl. Seewann (2012), S. 192.

46 Vgl. Seewann (2012), S. 193 ff.

47 Vgl. Hilpold (2006), S. 158.

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Title
Die Minderheitenschutzregelungen der Pariser Friedenskonferenz 1919. Scheitern und Nachwirkung der Bestimmungen
College
University of Erfurt
Grade
1,3
Author
Year
2018
Pages
34
Catalog Number
V941011
ISBN (eBook)
9783346270160
ISBN (Book)
9783346270177
Language
German
Keywords
minderheitenschutzregelungen, pariser, friedenskonferenz, scheitern, nachwirkung, bestimmungen, völkerrecht, minderheitenschutz, 1919, europa, selbstbestimmungsrecht, rumänien
Quote paper
Martin Böhm (Author), 2018, Die Minderheitenschutzregelungen der Pariser Friedenskonferenz 1919. Scheitern und Nachwirkung der Bestimmungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/941011

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