Finanzierung von Einrichtungen der Suchthilfe in Deutschland


Trabajo Escrito, 2020

18 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Öffentliche Finanzierung der Wohlfahrtspflege
2.1 Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis
2.2 Indirekte und direkte Finanzierung

3 Suchthilfesystem in Deutschland
3.1 Diagnosen in der Suchthilfe
3.2 Grundlagen des Suchthilfesystems
3.3 Aufbau und Finanzierung stationärer Hilfen
3.4 Aufbau und Finanzierung ambulanter Hilfen

4 Fazit

Literaturverzeichnis

Abstract

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Finanzierung der Einrichtungen der Suchthilfe in Deutschland. Damit ein umfassender Einstieg in die Thematik ermöglicht wird, werden zu Beginn grundlegende Aspekte der öffentlichen Finanzierung der Wohlfahrtspflege erläutert. Hierbei ist insbesondere das sozialrechtliche Dreieckverhältnis zwischen dem Leistungserbringer, dem Leistungsempfänger sowie dem Kostenträger von Bedeutung. Zusätzlich werden die jeweiligen Finanzierungsformen detailliert geschildert. Darauf aufbauend wird das aktuelle Suchthilfesystem gegliedert vorgestellt, sowie dessen Merkmale geschildert. Hierbei liegt der Fokus auf der Diagnostik der Abhängigkeitserkrankung sowie den einzelnen Einrichtungen der Suchthilfe. Auf vorangegangen Erkenntnissen basierend, endet die Arbeit mit der Ausarbeitung der Finanzierungsformen der ambulanten sowie stationären Suchthilfe. Hierbei stellen gesetzliche Regelungen des Sozialgesetzbuches den Rahmen der Finanzierung. Die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI, die im neunten Buch des Sozialgesetzes verfasste Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung sowie die Sozialhilfe des SGB XII sind grundlegende Richtlinien für die Finanzierung des Suchthilfesystems. In der Schlussbetrachtung werden die Ergebnisse zusammengetragen sowie ein Ausblick auf eine mögliche Verbesserung der Finanzierung geschildert.

1 Einleitung

Abhängigkeitserkrankungen sind in Deutschland ein zentrales gesundheitliches, soziales und volkswirtschaftliches Thema. Nach aktuellem Stand sind 1,6 Millionen Menschen in Deutschland alkoholabhängig, bis zu 2,3 Millionen zeigen einen problematischen Konsum von Medikamenten auf. Rund 600.000 Menschen haben eine Drogenabhängigkeit entwickelt. Die Dunkelziffern der Abhängigkeitserkrankungen können jedoch weitaus höher ausfallen.1 Die Zahlen zeigen, dass ein großer Bedarf an Hilfeleistungen besteht. Daher zählt das deutsche Suchthilfesystem zu den umfangreichsten Versorgungssystemen in der Suchthilfe in Europa.2 In Deutschland können suchtmittelabhängige Menschen verschiedene Leistungen zur Unterstützung in Anspruch nehmen, da das Hilfesystem breit gefächert ist. Die Angebote verteilen sich auf niedrigschwellige Hilfen, Selbsthilfe, Suchtberatungs- und Behandlungsstellen, Entgiftungen, ambulante und medizinische Rehabilitationen sowie Sozialtherapien.3 Jedes dieser Angebote hat unterschiedliche Formen zur Behandlung entwickelt, jedoch können diese grundsätzlich in den ambulanten sowie stationären Bereich aufgeteilt werden. Der stationäre Bereich - Entgiftung, Rehabilitation und Sozialtherapie - ist im Jahr 2018 von 64,9% der im Hilfesystem registrierten Alkoholabhängigen genutzt worden, 48,4% hatten Kontakt zu ambulanten Einrichtungen. Im Bereich illegaler Substanzen hingegen zeigen die Zahlen eine höhere Inanspruchnahme ambulanter Leistungen.4 Dieser hohe Bedarf an Unterstützung erfordert eine stabile Finanzierung der Einrichtungen der Suchthilfe. Um diese zu gewährleisten werden die Einrichtungen, abgesehen von vereinsinternen und privaten Finanzierungsarten, öffentlich finanziert. Diese Finanzierung ist gesetzlich geregelt.5 Um der Forschungsfrage „Wie gestaltet sich die öffentliche Finanzierung des Suchthilfesystems im ambulanten sowie im stationären Bereich?“ gerecht zu werden, werden im Folgenden Grundsätze der öffentlichen Finanzierung erläutert, das Suchthilfesystem vorgestellt und dessen Finanzierung erörtert. Zur Vereinfachung wird weiterhin allein die männliche Form verwendet.

2 Öffentliche Finanzierung der Wohlfahrtspflege

Die freien, privatrechtlichen Träger in den Bereichen der Sozialen Arbeit sind meist auf eine öffentliche Finanzierung angewiesen. Die angebotenen sozialen Dienstleistungen können oft nicht selbstständig von den Klienten bezahlt werden. Lediglich in einzelnen Bereichen, z.B. in Seniorenheimen, ist dies möglich. Daher stellen die sozialen Sicherungssysteme und öffentlichen Haushalte mit rund 83% die größten Einnahmen der Wohlfahrtspflege. Die öffentliche Finanzierung in der Sozialwirtschaft ist detailliert in den zuständigen Sozialgesetzbüchern geregelt.6

2.1 Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

Das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis dient in Deutschland als Grundlage für die Finanzierung der Sozialwirtschaft. Dabei stehen der Leistungserbringer, der Leistungsempfänger und der Kostenträger in einem Verhältnis zueinander. Prinzipiell ist der Leistungsempfänger der Hilfesuchende - der Klient der Leistungen benötigt. Die soziale Einrichtung erbringt die Leistung und der zuständige Kostenträger gewährt die Leistung. Diesem Dreiecksverhältnis liegt eine öffentlich­rechtliche Vertragsbeziehung zugrunde. Zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer besteht ein privatrechtliches Verhältnis. Zwischen diesen beiden Parteien wird bei Bedarf ein privatrechtlicher Vertrag unterzeichnet, welcher den Leistungsempfänger zur Kostenübernahme der Dienstleistungen der sozialen Einrichtung verpflichtet. Damit gilt ebenso eine Leistungspflicht für den Leistungserbringer. Ist der Hilfesuchende nicht in der Lage die Kosten zu finanzieren, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Kostenträger stellen. Die Kosten werden vom Kostenträger erstattet, wenn der Hilfesuchende gesetzlich versichert ist oder ein anderer gesetzlicher Anspruch besteht. Im Fall einer Kostenübernahme durch einen Kostenträger entsteht das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis.7 Zwischen dem Leistungsempfänger und dem Kostenträger besteht ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis, wenn eine Kostenerstattung zu Stande kommt. Der Kostenträger ist bei erfüllten Voraussetzungen seitens des Hilfesuchenden gesetzlich verpflichtet diese Leistungen zu erstatten. Aufgrund dessen entsteht ebenfalls zwischen Kostenträger und Leistungserbringer ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, welches die soziale Einrichtung bei Kostenübernahme seitens des Kostenträgers zur Leistungserbringung verpflichtet.8

2.2 Indirekte und direkte Finanzierung

Die öffentlichen Finanzierungsformen der Sozialen Arbeit lassen sich in zwei Bereiche aufteilen - in indirekte sowie direkte Finanzierungsmöglichkeiten. Die direkte, auch objektive, Finanzierung bezieht sich auf kommunale Zuschüsse. Diese Zuschüsse werden von Bund und Ländern gewährt und basieren auf der Grundlage von Leistungsverträgen. Die indirekte Finanzierung hingegen ist eine subjektive Finanzierungmöglichkeit. Sie beinhaltet die Leistungsentgelte auf Basis des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses, sowie Leistungen des Einkaufsmodells.9 In der direkten Finanzierung werden Zuschüsse als Geldleistungen des Staates verstanden. Die Zuschüsse können entweder als öffentliche Subventionen von den Kommunen vergeben werden oder als öffentliche Zuwendung von Bund und Ländern, welche dann Richtlinien der Bundes- bzw. Landeshaushaltsordnung unterliegen. Die öffentlichen Subventionen unterliegen ebenfalls dem Budget einer Kommune. Ebenso können Mittel aus europäischen Strukturfonds unter die objektive Finanzierung fallen. All diese Mittel können als Einmalzahlung an soziale Einrichtungen ausgezahlt werden oder über einen festgelegten Zeitraum hinweg bestimmte Projekte fördern. Die sozialen Einrichtungen oder Dienste haben keinen Rechtsanspruch auf derartige Zuschüsse. Insbesondere ambulante Hilfen benötigen diese jedoch, da sie nicht wie stationäre Angebote konkreten Regelungen der Kostenerstattung unterliegen.10 Die Zuwendungen von Bund und Ländern dienen der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben und haben das Ziel Finanzierungslücken zu schließen, daher ist die soziale Einrichtung bei Erhalt von Zuwendungen dazu verpflichtet die Eigenmittel aufzuzeigen. Die Zuwendungen unterscheiden sich dabei in zwei Arten - die institutionelle Förderung und die Projektförderung. Die institutionelle Förderung kann dabei die gesamten Ausgaben einer Einrichtung decken. Die Projektförderung hingegen deckt die zukünftigen Ausgaben eines abzugrenzenden Projektes eines sozialen Dienstes. Die institutionelle Förderung unterliegt daher keinem bestimmten Zweck, wie es bei der Projektförderung der Fall ist. Trotz mangelndem Rechtsanspruch von Einrichtungen auf öffentliche Zuwendungen, werden diese meist nicht eingestellt. Nur wenn die Einrichtung geschlossen wird oder ein anderer Träger die Zahlungen übernimmt, werden die Zuwendungen nicht weiter ausbezahlt. Durch die langandauernde Finanzierung durch Zuwendungen, ist die soziale Einrichtung dazu verpflichtet einen Wirtschaftsplan, einen Organisations- und Stellenplan sowie eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen. Durch die Dauerverpflichtung einer institutionellen Förderung muss die Einrichtung detaillierte Angaben bei der Antragsstellung machen. Heutzutage werden vermehrt soziale Projekte, im Gegensatz zur institutionellen Förderung, gefördert. Die Kriterien eines Projektes basieren auf einer sachlichen Abgrenzung bezüglich der Zielsetzung, einer finanziellen Abgrenzung durch ein Budget und einer zeitlichen Abgrenzung bezüglich des Beginns und dem Ende des Projektes. Bei einer Projektfinanzierung sind ebenso detaillierte Angaben bei der Antragstellung eine Voraussetzung.11 Die öffentlichen Zuwendungen sind in unterschiedliche Formen zu unterscheiden. Eine Form ist die Vollfinanzierung, welche komplette Ausgaben deckt. Dahingehend gibt es ebenfalls eine Anteilsfinanzierung zur Deckung eines Prozentsatzes der Ausgaben. Eine weitere Form ist die Festbetragsfinanzierung, bei welcher ein bestimmter Betrag finanziert wird. Die letzte Finanzierungsform ist die Fehlbedarfsfinanzierung. Dabei wird eine Finanzlücke zwischen Ausgaben und bestehenden Mitteln gedeckt.12 Bei der objektiven, direkten Finanzierung handelt es sich demnach um eine freiwillige Leistung der Gebietskörperschaften mit dem Ziel eine Hilfeleistung von öffentlichem Interesse zu unterstützen.13 Die indirekte, subjektive Finanzierung hingegen bezieht sich auf Leistungsentgelte. Diese sind in diesem Fall Einnahmen aus dem Verkauf von Dienstleistungen. Die Leistungsentgelte werden entweder vom Klienten eigenständig oder vom zuständigen Sozialleistungsträger bezahlt. Dieses Prinzip beruht auf dem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis. Ebenso fällt das Einkaufmodell unter die indirekte Finanzierung. Dabei erhält der Leistungsberechtigte Gutscheine oder Geldleistungen, mit denen dieser frei über den Einkauf von Leistungen entscheiden darf. Die subjektive Finanzierung bezieht sich auf den Klienten und finanziert somit nicht direkt eine soziale Einrichtung, sondern erstattet die Kosten der Leistungen einer bestimmten Einrichtung. Die Folge der Einführung von Leistungsentgelten ist eine zunehmende Konkurrenz der freien sozialen Einrichtungen. Die Leistungsentgelte werden nach Qualität, Umfang, Effektivität und Effizient kalkuliert. Hierbei werden nicht die einzelnen Ausgaben von den Kostenträgern geprüft, sondern die erbrachten Leistungen einer sozialen Einrichtung.14 Die Sozialleistungsträger sind nur zu einer Übernahme der Leistungskosten verpflichtet, wenn Vereinbarungen mit den freien sozialen Einrichtungen bestehen. Die Leistungsentgelte werden zudem in zwei Arten unterschieden. Zum einen gibt es die tagesbezogenen Leistungsentgelte, die sogenannten Pflegesätze. Diese Entgelte werden für jeden Tag entrichtet, den ein Klient in einer stationären Einrichtung verbringt. Das tagesbezogene Entgelt orientiert sich dabei an den Kosten der jeweiligen Einrichtung, sowie den Selbstkosten des Klienten. Zum anderen können Leistungsentgelte als Fachleistungsstunden abgerechnet werden. Diese Form ist meist in ambulanten Einrichtungen zu finden, in denen die Fachkräfte die erbrachten Leistungen in zeitlicher Abgrenzung und fallbezogen dokumentieren.15

3 Suchthilfesystem in Deutschland

Durch die starke Zunahme substanzbezogener Abhängigkeitserkrankungen sowie den seit 1970 stetigen Ausbau des Suchthilfesystems hat die Suchthilfe in der Sozialen Arbeit vermehrt Raum eingenommen. Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelte sich eine staatlich organisierte Trinkerfürsorge, welche eine Antwort auf den steigenden Alkoholmissbrauch in der Gesellschaft war. Der weitere Ausbau des Systems wurde 1968 durch ein Urteil des Bundessozialgerichtes beschleunigt. Dieses Urteil erkannte Alkoholismus als zu behandelnde Krankheit an. Zeitgleich stieg der Drogenkonsum in der Gesellschaft deutlich an. Heutzutage wird Sucht als psycho-soziale und psychiatrische chronische Krankheit und Behinderung verstanden. Deren Folge ist eine eingeschränkte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch die Entstehung sozialer, körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen.16

[...]


1 Vgl. Bundesministerium für Gesundheit, Sucht und Drogen, 2020, o. S.

2 Vgl. Dauber, H. u. a., Suchthilfe, 2018, S. 4.

3 Vgl. Trebels, C., Suchthilfesystem, 2013, o. S.

4 Vgl. Radtke, R., Hauptdiagnosen, 2019, o. S.

5 Vgl. Konersmann, P., Urteil, 2018, o. S.

6 Vgl. Kolhoff, L., Sozialwirtschaft, 2017, S. 1 ff.

7 Ebd. S. 5 f.

8 Vgl. Kolhoff, L., Sozialwirtschaft, 2017, S. 5 f.

9 Ebd. S. 67 f.

10 Ebd. S. 68 ff.

11 Vgl. Kolhoff, L., Sozialwirtschaft, 2017, S. 73 ff.

12 Ebd. S. 76.

13 Ebd. S. 90.

14 Vgl. Kolhoff, L., Sozialwirtschaft, 2017, S. 91 f.

15 Ebd. S. 93 ff.

16 Vgl. Laging, M., Soziale Arbeit, 2018, S. 105 f.

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Finanzierung von Einrichtungen der Suchthilfe in Deutschland
Universidad
Munich University of Applied Sciences
Autor
Año
2020
Páginas
18
No. de catálogo
V941963
ISBN (Ebook)
9783346273840
ISBN (Libro)
9783346273857
Idioma
Alemán
Palabras clave
finanzierung, einrichtungen, suchthilfe, deutschland
Citar trabajo
Diana Szymanski (Autor), 2020, Finanzierung von Einrichtungen der Suchthilfe in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/941963

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